Urteil
L 11 KR 4346/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung ist als Versorgungsbezug und damit beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ein hinreichender Betriebsbezug besteht.
• Die Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, wonach auch einmalige Kapitalabfindungen als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten, ist verfassungskonform und wirkt unecht rückwirkend auf nach dem Stichtag fällige Leistungen.
• Der Umstand, dass Beiträge steuerlich über den Arbeitgeber abgeführt wurden, schließt die Einordnung als betriebliche Altersversorgung nicht aus, wenn die Vereinbarung Arbeitgeberbindung und Betriebsbezug erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Kapitalleistung aus Direktversicherung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug • Eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung ist als Versorgungsbezug und damit beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ein hinreichender Betriebsbezug besteht. • Die Änderung des § 229 SGB V durch das GMG, wonach auch einmalige Kapitalabfindungen als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten, ist verfassungskonform und wirkt unecht rückwirkend auf nach dem Stichtag fällige Leistungen. • Der Umstand, dass Beiträge steuerlich über den Arbeitgeber abgeführt wurden, schließt die Einordnung als betriebliche Altersversorgung nicht aus, wenn die Vereinbarung Arbeitgeberbindung und Betriebsbezug erkennen lässt. Der Kläger, damals leitender Angestellter, hatte 1990 eine Direktversicherung über den Arbeitgeber vereinbart; Versicherungsnehmer war die Firma, Bezugsberechtigter der Kläger. Die Firma zahlte die Beiträge; die Vereinbarung nahm auf das BetrAVG Bezug. 2004 erhielt der Kläger eine einmalige Kapitalauszahlung von 30.508,60 EUR. Die Krankenkasse setzte daraufhin ab Juli 2004 monatliche Beiträge an, indem sie die Kapitalleistung auf 10 Jahre umlegte und monatliche Beträge als beitragspflichtige Versorgungsbezüge behandelte. Der Kläger wandte ein, es handele sich um private Eigenvorsorge bzw. eine steuerliche Umgehungsvereinbarung ohne betrieblichen Bezug. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Neuregelung des § 229 SGB V für anwendbar, da die Auszahlung nach dem Stichtag erfolgte. • Sachliche Zuständigkeit der Einzugsstelle und rechtliche Grundlage: § 229 SGB V definiert als der Rente vergleichbare Einnahmen; § 226 Abs.1 Nr.3 SGB V verweisend. Die Kapitalleistung kann daher der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. • Betriebsbezug: Die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, Prämien zahlte und die Vereinbarung Bezug zum BetrAVG aufweist; dadurch besteht ein hinreichender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. • Rechtsfolgen der Gesetzesänderung: Die Änderung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) des § 229 SGB V erfasst auch einmalige Kapitalabfindungen, die nach dem Stichtag fällig werden; dies ist eine unechte Rückwirkung und verfassungsrechtlich zulässig. • Vertrauensschutz und Verfassungsmäßigkeit: Keine unzulässige echte Rückwirkung, da die Leistung erst nach dem 01.01.2004 fällig wurde; die Neuregelung verfolgt das legitime Ziel, Umgehungen zu verhindern und Gleichbehandlung sicherzustellen, verletzt daher nicht Art. 3 oder Art. 14 GG. • Folge für Beitragserhebung: Die von der Beklagten gewählte Berechnung (1/120 des Gesamtbetrags als monatlicher Ausgangswert) und die Anwendung des vollen Beitragssatzes sind rechtlich nicht zu beanstanden, § 248 SGB V trägt die entsprechende Rechtsfolge. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die einmalige Kapitalzahlung aus der Direktversicherung ist wegen des erkennbaren Betriebsbezugs als Versorgungsbezug anzusehen und unterliegt der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach den seit dem 01.01.2004 geltenden Regelungen des § 229 SGB V. Die Regelung des GMG greift unecht rückwirkend und ist verfassungskonform, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Schutz seines entgegenstehenden Vertrauens hat. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; Revision wurde zur Sicherung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.