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Urteil

L 10 U 2535/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Jagdaufseher beim Freimachen einer Schusslinie erlittenes Unfallereignis kann Arbeitsunfall sein, wenn der Verletzte als Beschäftigter im Sinne des SGB VII tätig war. • Die behördliche Bestätigung als Jagdaufseher sowie wiederkehrende Leistungen (Aufwandsentschädigung, Naturalien, Jagdausübungsrecht) sind Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Jagdpächter. • Die Vorschrift über die Versicherungsausnahme für Jagdgäste (§ 4 Abs.2 Nr.1 SGB VII) greift nicht ein, wenn die Tätigkeit dem Bereich der Beschäftigung nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII zuzuordnen ist. • Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs.1 SGB X zurückzunehmen, wenn bei seiner Erlass die Rechtssituation unrichtig angewandt wurde.
Entscheidungsgründe
Freimachen der Schusslinie als versicherte Beschäftigung eines bestätigten Jagdaufsehers • Ein vom Jagdaufseher beim Freimachen einer Schusslinie erlittenes Unfallereignis kann Arbeitsunfall sein, wenn der Verletzte als Beschäftigter im Sinne des SGB VII tätig war. • Die behördliche Bestätigung als Jagdaufseher sowie wiederkehrende Leistungen (Aufwandsentschädigung, Naturalien, Jagdausübungsrecht) sind Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Jagdpächter. • Die Vorschrift über die Versicherungsausnahme für Jagdgäste (§ 4 Abs.2 Nr.1 SGB VII) greift nicht ein, wenn die Tätigkeit dem Bereich der Beschäftigung nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII zuzuordnen ist. • Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs.1 SGB X zurückzunehmen, wenn bei seiner Erlass die Rechtssituation unrichtig angewandt wurde. Der 1937 geborene Kläger stürzte am 5. Juli 2002 beim Freimachen einer Schusslinie an einem Hochsitz und erlitt beidseitige Calcaneusfrakturen. Zum Unfallzeitpunkt war er als behördlich bestätigter Jagdaufseher für den Jagdpächter F. Sch. tätig und erhielt hierfür wöchentlich 25 EUR sowie gelegentlich Naturalien; er durfte im genehmigten Abschuss jagen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und wertete den Kläger als versicherungsfreien Jagdgast; sie wies den Rücknahmeantrag des Bescheids zurück. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Arbeiten seien jagduntypische Hegetätigkeiten gewesen und nicht als Jagdgastleistung zu qualifizieren. Der Senat hat unter Einbeziehung von Zeugenaussagen, Unterlagen und der gesetzlichen Regelungen darüber entschieden, ob der Kläger als Beschäftigter im Sinne des SGB VII anzusehen ist. • Rechtliche Grundlage: Arbeitsunfälle nach § 8 Abs.1 SGB VII; Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII i.V.m. § 7 Abs.1 SGB IV; Rücknahme rechtswidriger Bescheide nach § 44 Abs.1 SGB X. • Feststellung der Beschäftigung: Die behördliche Bestätigung als Jagdaufseher, die beschriebenen und wiederkehrend übernommenen Aufgaben (Hochsitzbau, Pflege von Pirschwegen, Fütterung, Wildschadensbeseitigung) sowie die wöchentliche Entschädigung sprechen für ein Beschäftigungsverhältnis. • Eingliederung und Weisungsabhängigkeit: Zwar handelte der Kläger selbstständig bei der Aufgabenauswahl, doch überwiegt nach Gesamtbild die Eingliederung in den Betrieb des Jagdpächters; ein umfassendes Weisungsrecht war vorhanden und konnte ausgeübt werden, gegebenenfalls konkludent. • Abgrenzung Jagdgast-Ausnahme: § 4 Abs.2 Nr.1 SGB VII (Versicherungsfreiheit für Jagdgäste) ist hier nicht anzuwenden, sowohl weil die Norm sich auf andere Versicherungstatbestände bezieht als auch weil bestätigte Jagdaufseher regelmäßig nicht als Jagdgast im Sinne der Ausnahme gelten. • Begriffliche Unterscheidung Jagdausübung/Hege: Für die Zuordnung ist auf jagdrechtliche Begriffe abzustellen; unabhängig davon bleibt hier die Tätigkeit dem Beschäftigungsbereich zuzuordnen. • Rechtsfolge: Der Bescheid vom 20.11.2002 war aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung zurückzunehmen und es ist festzustellen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts und der Widerspruchsbescheid der Beklagten wurden aufgehoben; die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 20.11.2002 zurückzunehmen. Es wurde festgestellt, dass der Unfall vom 5. Juli 2002 ein Arbeitsunfall war, weil der Kläger als beschäftigter, behördlich bestätigter Jagdaufseher im Rahmen eingegliederter, regelmäßig wahrgenommener Aufgaben tätig war und somit Versicherungsschutz nach SGB VII bestand. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.