Urteil
L 5 AL 2643/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitslosengeld kann rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner Pflicht zu zumutbaren Eigenbemühungen i.S.v. § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III nicht nachkommt und darüber hinreichend belehrt wurde.
• Aufforderungen der Arbeitsagentur zum Nachweis konkreter Bewerbungsaktivitäten gemäß § 119 Abs.5 SGB III sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte; ihre numerischen Vorgaben haben aber faktische Bedeutung für die Nachweispflicht und Beurteilung der Zumutbarkeit.
• Die Verweigerung, sich auf zumutbare Tätigkeiten, insbesondere bei Zeitarbeitsfirmen, zu bewerben, kann die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn entfallen lassen; in diesem Fall kann grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis der Rechtsfolgen vorliegen (vgl. §§ 48, 50 SGB X; §§ 117–119 SGB III).
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Aufhebung von Arbeitslosengeld wegen unzureichender Eigenbemühungen • Arbeitslosengeld kann rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner Pflicht zu zumutbaren Eigenbemühungen i.S.v. § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III nicht nachkommt und darüber hinreichend belehrt wurde. • Aufforderungen der Arbeitsagentur zum Nachweis konkreter Bewerbungsaktivitäten gemäß § 119 Abs.5 SGB III sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte; ihre numerischen Vorgaben haben aber faktische Bedeutung für die Nachweispflicht und Beurteilung der Zumutbarkeit. • Die Verweigerung, sich auf zumutbare Tätigkeiten, insbesondere bei Zeitarbeitsfirmen, zu bewerben, kann die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn entfallen lassen; in diesem Fall kann grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis der Rechtsfolgen vorliegen (vgl. §§ 48, 50 SGB X; §§ 117–119 SGB III). Die Klägerin, 1961 geboren und ohne Berufsausbildung, war nach einer betriebsbedingten Kündigung seit April 2002 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Die Agentur forderte sie wiederholt mündlich und schriftlich auf, Eigenbemühungen nachzuweisen; konkret wurden Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen und mehrere weitere Bewerbungen verlangt. Die Klägerin legte teilweise SIS-Ausdrucke und später Absageschreiben vor, verweigerte zeitweise aber Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen und unterschrieb Eingliederungsvereinbarungen nicht. Die Agentur hob daraufhin Bescheide für mehrere Zeiträume auf und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück. Das Sozialgericht wies Klagen der Klägerin ab; das LSG verhandelte die Berufung und bestätigte die Aufhebungen und Erstattungsforderungen. • Rechtsgrundlage sind §§ 117–119 SGB III für Leistungsanspruch und Pflicht zu Eigenbemühungen sowie §§ 48, 50 SGB X für Aufhebung und Erstattung; die Agentur kann nach § 119 Abs.5 SGB III den Nachweis von Eigenbemühungen verlangen. • Aufforderungen zum Nachweis (auch mit konkreten quantitativen Vorgaben) sind typischerweise keine Verwaltungsakte, entfalten aber faktisch Gewicht: Erfüllt der Arbeitslose die Vorgaben, sind seine Anstrengungen regelmäßig als ausreichend anzusehen; erfüllt er sie nicht, muss er anderweitig nachweisen, dass seine Bemühungen dem Gesetz genügen. • Die Zumutbarkeit der geforderten Bewerbungen ist an den konkreten Umständen zu messen. Für die Klägerin waren innerhalb etwa sechs Wochen insgesamt bis zu zwölf Bewerbungen (u.a. Zeitarbeit) zumutbar; besondere Unzumutbarkeitsgründe wurden nicht nachgewiesen (§ 121 SGB III). • Die Klägerin konnte für die streitigen Zeiträume nicht überzeugend darlegen, dass sie die geforderten oder gleichwertige Anstrengungen unternommen hat; vorgelegte SIS-Ausdrucke und spätere Absagen aus anderem Zeitraum genügen nicht, die Vorgaben qualitativ zu kompensieren. • Da die Klägerin mehrfach und deutlich über die Rechtsfolgen mangelnder Eigenbemühungen belehrt war, war ihr Verlust des Leistungsanspruchs sachlich gegeben und ihr Verhalten subjektiv (mindestens) grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X. • Die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen sind nach § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten; die Berechnung war nicht beanstandet. • Die gerichtliche Kontrolle überprüft die objektive Erfüllung von § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III frei; die Agentur hat keinen weitergehenden Beurteilungsspielraum bezogen auf die Pflicht zur Beschäftigungssuche. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Aufhebungsbescheide der Beklagten für die Zeiträume 24.10.–05.12.2002 und 11.03.–25.07.2003 sowie die mit ihnen verbundenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig; die Klägerin hat nicht in ausreichendem Umfang zumutbare Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit nachgewiesen. Insbesondere war sie verpflichtet, sich auch auf zumutbare Helferstellen und bei Zeitarbeitsfirmen zu bewerben; die Verweigerung solcher Bewerbungen führte dazu, dass objektiv keine Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III vorlag. Aufgrund mehrfacher und deutlicher Rechtsfolgenbelehrungen war zudem die subjektive Voraussetzung (mindestens grobe Fahrlässigkeit) für eine rückwirkende Aufhebung erfüllt. Die zu viel gezahlten Leistungen sind von der Klägerin gemäß § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten. Die Kostenentscheidung bleibt bei den Gerichten.