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Urteil

L 13 AL 4811/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide und auf höheres Unterhaltsgeld. • Ansprüche auf rückwirkende Gewährung oder Erhöhung von Sozialleistungen nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X sind ausgeschlossen, wenn die Vierjahresfrist abgelaufen ist. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht zur Fingierung früherer Teilnahme an nicht konkret feststehenden Maßnahmen führen und ersetzt keine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolge. • Die wiederholte Verfolgung bereits rechtskräftig bzw. mehrfach entschiedener Ansprüche kann missbräuchlich sein; das Gericht kann nach § 192 SGG Verschuldenskosten auferlegen.
Entscheidungsgründe
Zugunstenantrag wegen alter Sprachkursförderungen ausgeschlossen; Rechtsverfolgung missbräuchlich • Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide und auf höheres Unterhaltsgeld. • Ansprüche auf rückwirkende Gewährung oder Erhöhung von Sozialleistungen nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X sind ausgeschlossen, wenn die Vierjahresfrist abgelaufen ist. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht zur Fingierung früherer Teilnahme an nicht konkret feststehenden Maßnahmen führen und ersetzt keine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolge. • Die wiederholte Verfolgung bereits rechtskräftig bzw. mehrfach entschiedener Ansprüche kann missbräuchlich sein; das Gericht kann nach § 192 SGG Verschuldenskosten auferlegen. Der 1942 geborene Kläger beantragte über Jahre die Förderung und Nachzahlung von Unterhaltsgeld (Uhg) für mehrere Englischkurse aus den Jahren 1975–1978 sowie die Festsetzung eines höheren Uhg-Satzes. Zahlreiche Bescheide des Arbeitsamts lehnten die Förderung ab oder setzten nur Teilbeträge fest; der Kläger führte vielfache Klage- und Wiederaufnahmeverfahren bis in die LSG- und BSG-Instanzen, die überwiegend abgewiesen wurden. Für den Kurs 1977/78 erstritt der Kläger nach längerer Prozessgeschichte schließlich eine teilweise Bewilligung, gegen deren Höhe er weiter vorging; die Behörde zahlte Nachforderungen mit Verzinsung aus. 2004 stellte der Kläger erneut Überprüfungsanträge und begehrte u.a. Rücknahme älterer Bescheide und zusätzliche Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2004 ab; daraufhin legte der Kläger Berufung ein. Das LSG hielt die Berufung für unzulässig begründet und verwies auf Ausschlussfristen, die fehlende Anwendbarkeit des Herstellungsanspruchs zur Fingierung früherer Maßnahmen sowie auf frühere Entscheidungen, die die Sache bereits abschließend behandelt haben. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden, ist aber unbegründet. • § 44 SGB X: Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 44 Abs. 1 SGB X möglich; nach § 44 Abs. 4 SGB X sind rückwirkende Leistungen jedoch längstens für vier Jahre vor dem zurücknehmenden Ereignis zu leisten. Die begehrten Nachzahlungen und höheren Leistungen scheitern an dieser Ausschlussfrist. • Vorinstanzen: Das Gericht macht sich die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen früherer LSG-Entscheidungen (u.a. 15.03.1995, 10.12.2002) zu eigen; die dortigen Prüfungen schließen die begehrten Ansprüche aus. • Herstellungsanspruch: Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht dazu dienen, die fingierte frühere Teilnahme an unbestimmten Maßnahmen zu unterstellen oder gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolgen herzustellen; er begründet daher nicht den geforderten Anspruch auf höhere Leistungen. • Bindungswirkung/Fehlende Vollstreckungstitel: Das frühere Urteil des SG von 14.01.1975 begründet keinen vollstreckbaren Anspruch zugunsten des Klägers auf Förderung der konkret benannten Kurse; deshalb fehlt auch der Rechtsschutzinteresse-Überhang. • Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung: Die wiederholte anhängige Verfolgung derselben, bereits mehrfach und rechtskräftig entschiedenen Forderungen ohne neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte stellt einen Missbrauch verfahrensrechtlicher Rechte dar. • Kostenfolge: Auf dieser Grundlage übte das Gericht sein Ermessen nach §§ 192, 193 SGG aus und legte dem Kläger Verschuldenskosten (Mindestbetrag 225 EUR) auf, da er zuvor über die Missbräuchlichkeit belehrt worden war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Ein Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und auf Erhöhung des Unterhaltsgeldes besteht nicht, weil die Vierjahres-Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X greift und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch die begehrten fingierten Rechtsfolgen nicht tragen kann. Die Anträge zur rückwirkenden Förderung der Teilnahme an den Sprachkursen bei den Sprachschulen I. und B. sind aus denselben Gründen unbegründet; frühere Gerichtsentscheidungen binden und wurden berücksichtigt. Wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung werden dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.