Urteil
L 12 AL 2581/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III, auch wenn die Rentenzahlung erst später beginnt.
• Die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers begründet eine wesentliche Veränderung i.S.v. § 48 Abs.1 SGB X, die die Behörde zur Aufhebung einer laufenden Bewilligung verpflichtet.
• § 142 SGB III kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ersetzen oder vor § 125 SGB III Vorrang beanspruchen; § 142 setzt einen bestehenden Anspruch voraus.
• Bei Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbsminderung kann die Agentur für Arbeit die Verfügbarkeit des Leistungsberechtigten prüfen und die Leistung aufheben; eine Vorprüfung durch die Behörde kann entbehrlich sein, wenn bereits medizinische Gutachten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch Rententräger • Nach Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III, auch wenn die Rentenzahlung erst später beginnt. • Die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers begründet eine wesentliche Veränderung i.S.v. § 48 Abs.1 SGB X, die die Behörde zur Aufhebung einer laufenden Bewilligung verpflichtet. • § 142 SGB III kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ersetzen oder vor § 125 SGB III Vorrang beanspruchen; § 142 setzt einen bestehenden Anspruch voraus. • Bei Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbsminderung kann die Agentur für Arbeit die Verfügbarkeit des Leistungsberechtigten prüfen und die Leistung aufheben; eine Vorprüfung durch die Behörde kann entbehrlich sein, wenn bereits medizinische Gutachten vorliegen. Der Kläger (Jg. 1947, jugoslawische Staatsangehörigkeit) beantragte im Juli 2002 Arbeitslosengeld und erhielt dies ab 06.08.2002. In den Akten war vermerkt, dass er ausgesteuert und weiterhin arbeitsunfähig sei; ein ärztliches Gutachten war zunächst nicht veranlasst worden. Ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 27.03.2003 ergab, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne. Die Agentur wies auf § 125 SGB III hin und forderte den Kläger zur Antragstellung auf Reha/ Rente auf. Die Rentenversicherung bewilligte dem Kläger später eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung mit Beginn 01.03.2004. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung vom 24.11.2003 auf. Der Kläger widersprach und blieb erfolglos vor dem Sozialgericht; er legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, jedoch unbegründet. Rechtliche Grundlage der Aufhebung war § 48 Abs.1 SGB X bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. • Anwendbares Recht: § 125 Abs.1 SGB III regelt die Nahtlosigkeitsgewährung; Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur solange keine Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vorliegt. • Tatbestandliche Feststellung: Mit Mitteilung der LVA lag eine Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit vor, sodass die Voraussetzungen des § 125 SGB III entfielen und die Beklagte nach § 48 Abs.1 SGB X verpflichtet war, die laufende Bewilligung für die Zukunft aufzuheben. • Verfügbarkeit und Prüfung: Die Behörde war nicht an die Rentenentscheidung gebunden, konnte aber aufgrund des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 27.03.2003 bereits zuvor von fehlender Verfügbarkeit (unter 15 Stunden/Woche) ausgehen; eine erneute Sachprüfung beim Eingang der LVA-Mitteilung war daher nicht erforderlich. • § 142 SGB III: Diese Vorschrift setzt einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus und kann § 125 SGB III nicht verdrängen; sie begründet keinen eigenständigen Zahlungsanspruch für den fraglichen Zeitraum. • Folgen zeitlich versetzter Rentenzahlung: Ob die Rentenzahlung erst später beginnt, ist ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Feststellung der Erwerbsminderung; dies kann Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld und ohne Rentenzahlung zur Folge haben. • Herstellungsanspruch und Ersatzleistungen: Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden ist; ein früheres Einleiten des §125-Verfahrens hätte die Leistungen eher eingestellt. • Rechtsbehelfsmöglichkeiten: Dem Kläger stand offen, die Feststellung der LVA hinsichtlich des Beginns der Erwerbsminderung gerichtich anzufechten, was zu Nachzahlungen führen könnte. • Kosten und Revision: Die Gerichtskostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn blieb bestehen. Die Aufhebung der fortlaufenden Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 24.11.2003 war rechtmäßig, weil die LVA eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat und damit die Nahtlosigkeitsregel des § 125 SGB III entfallen ist. Die Agentur für Arbeit war nach § 48 Abs.1 SGB X verpflichtet, die Bewilligung zu ändern; eine Zahlungsverpflichtung für den streitigen Zeitraum ergab sich nicht. Der Kläger hätte die LVA-Entscheidung zum Beginn der Erwerbsminderung rechtsverbindlich anfechten können, um gegebenenfalls Nachzahlungen zu erlangen.