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Urteil

L 11 KR 1634/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vojta-Therapieliege fehlt die Hilfsmittelengeigenschaft, wenn sie lediglich der ergonomischen Erleichterung der therapeutischen Durchführung dient. • Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung müssen therapeutischen Nutzen für den Versicherten selbst haben und dürfen nicht nur Praxisausstattung für Behandler darstellen (§§ 32, 33 SGB V). • Fehlt eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis, ist eine Kostenübernahme nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien grundsätzlich ausgeschlossen. • Trotz ärztlicher Verordnung und rechtzeitigem Antrag bestand kein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V, weil die Vojta-Liege kein anerkanntes Hilfsmittel ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungskosten für Vojta-Therapieliege: fehlt Hilfsmittelengeigenschaft • Eine Vojta-Therapieliege fehlt die Hilfsmittelengeigenschaft, wenn sie lediglich der ergonomischen Erleichterung der therapeutischen Durchführung dient. • Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung müssen therapeutischen Nutzen für den Versicherten selbst haben und dürfen nicht nur Praxisausstattung für Behandler darstellen (§§ 32, 33 SGB V). • Fehlt eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis, ist eine Kostenübernahme nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien grundsätzlich ausgeschlossen. • Trotz ärztlicher Verordnung und rechtzeitigem Antrag bestand kein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V, weil die Vojta-Liege kein anerkanntes Hilfsmittel ist. Der 2002 geborene Kläger leidet an Spina bifida und erhielt seit Säuglingsalter regelmäßige Vojta-Therapie. Der behandelnde Kinderarzt verordnete eine elektrisch höhenverstellbare Vojta-Liege; der Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten. Die Krankenkasse ließ den Fall vom MDK begutachten und lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Liege als Praxiseinrichtung und nicht als Hilfsmittel für den häuslichen Gebrauch angesehen wurde. Nachdem die Ablehnung bestätigt worden war, ließ der Kläger die Liege liefern und klagte auf Kostenerstattung. Das Sozialgericht gab der Klage statt; die Krankenkasse legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren holte das Gericht weitere fachliche Stellungnahmen ein und führte eine mündliche Erörterung durch. • Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 3 SGB V für Erstattung selbstbeschaffter Leistungen; Erstattung setzt Notwendigkeit und zuvor eingehaltenes Antragsverfahren voraus. • Der Senat folgte den fachlichen Auskünften des IKK-Bundesverbandes und des MDS: Die Vojta-Liege habe keinen therapeutischen Eigennutzen für den Patienten, sondern diene vornehmlich der ergonomischen Erleichterung des Therapeuten. • Nach § 33 Abs. 1 SGB V zählen nur solche Hilfsmittel zum erstattungsfähigen Leistungsspektrum, die den Erfolg der Krankenbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sichern oder eine Behinderung ausgleichen; die Vojta-Liege erfüllt dies nicht. • Die Vojta-Therapie ist ein Heilmittel, das in vollem Umfang durch qualifizierte Physiotherapeuten in der Praxis zu erbringen ist; häusliche Übungen sind nur ergänzend und erfordern keine eigene Therapieliege als Hilfsmittel. • Die Anwenderfreundlichkeit eines Geräts begründet keine Hilfsmittelengeigenschaft; im Unterschied zu Lagerungshilfen bei Mukoviszidose bringt die Vojta-Liege keine therapeutisch sinnvollen Lagerungen, die beim Patienten eigenständig wirken. • Zudem fehlt eine Aufnahme der Vojta-Liege im Hilfsmittelverzeichnis; nach Nr. 8 der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien dürfen Hilfsmittel nur übernommen werden, wenn sie im Verzeichnis gelistet sind. • Folge: Die Krankenkasse hat den Antrag zu Recht abgelehnt; das Sozialgericht hatte dies zu Unrecht anders beurteilt, deswegen war die Berufung erfolgreich. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben; die Klage auf Erstattung der Kosten für die Vojta-Liege wurde abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Vojta-Liege keine hilfsmittelrechtliche Eigenschaft i.S.d. §§ 32, 33 SGB V besitzt, weil sie primär der Praxisausstattung und der Erleichterung der Tätigkeit des Physiotherapeuten dient und keinen eigenständigen therapeutischen Nutzen beim Patienten bewirkt. Zudem ist das Gerät nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt, sodass nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien eine Übernahme durch die Krankenkasse ausgeschlossen ist. Zwar hatte der Kläger die Verordnung eingeholt und das Bestell- und Erstattungsverfahren beachtet, dies reicht jedoch nicht aus, wenn die materiellen Voraussetzungen eines erstattungsfähigen Hilfsmittels fehlen. Daher trägt der Kläger die Kosten der selbstbeschafften Liege selbst.