Beschluss
L 11 KR 264/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung des § 248 SGB V ab 01.01.2004, wonach Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Beitrags zur Krankenversicherung mit dem vollen Beitragssatz heranzuziehen sind, verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
• Die Neuregelung stellt keine unzulässige rückwirkende Belastung dar; es liegt eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor, bei der das Interesse der Allgemeinheit die Wegnahme der Vergünstigung rechtfertigen kann.
• Eine fehlende Übergangsregelung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme von Verfassungswidrigkeit, wenn die Gesetzesänderung sachlich begründet und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht für Versorgungsbezüge ab 01.01.2004 • Die Änderung des § 248 SGB V ab 01.01.2004, wonach Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Beitrags zur Krankenversicherung mit dem vollen Beitragssatz heranzuziehen sind, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. • Die Neuregelung stellt keine unzulässige rückwirkende Belastung dar; es liegt eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor, bei der das Interesse der Allgemeinheit die Wegnahme der Vergünstigung rechtfertigen kann. • Eine fehlende Übergangsregelung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme von Verfassungswidrigkeit, wenn die Gesetzesänderung sachlich begründet und verhältnismäßig ist. Die Klägerin ist pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner und bezieht neben gesetzlicher Rente Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Bis zum 31.12.2003 wurde auf diese Versorgungsbezüge nur der halbe Beitragssatz zur Krankenversicherung angewandt. Durch Änderung des § 248 SGB V wurde ab 01.01.2004 der volle Beitragssatz maßgeblich; die Beklagte erhob daher ab Januar 2004 höhere Beiträge. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage mit der Begründung, die Neuregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, verletze das Übermaßverbot und stelle eine unzulässige unechte Rückwirkung dar; zudem fehle eine vertrauensschützende Übergangsregelung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat hat die Sache geprüft und die Berufung zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 248 SGB V (in der Fassung ab 01.01.2004), § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Gerichte haben die Änderung dahingehend gewürdigt, dass sie eine Beseitigung einer bisherigen Ungleichbehandlung darstellt: zuvor zahlten freiwillig Versicherte aus Versorgungsbezügen bereits den vollen Beitrag, pflichtversicherte Rentner dagegen nur die Hälfte. • Der Senat schließt sich der Beurteilung des Sozialgerichts an, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, weil durch die gesetzliche Rentenversicherung ein Beitragszuschuss geleistet wird, der bei Versorgungsbezügen fehlt; dies rechtfertigt unterschiedliche Belastungen unter Art. 3 GG. • Zur Frage der Rückwirkung ist die Änderung als tatbestandliche Rückanknüpfung einzuordnen: sie wirkt auf noch andauernde Leistungsbeziehungen für die Zukunft. Das gesetzgeberische Interesse, die Finanzierungslast ausgewogener zu verteilen, überwiegt hier das Vertrauen auf Fortbestand der bisherigen Vergünstigung. • Eine fehlende oder milde Übergangsregelung ist nicht zwingend verfassungswidrig; angesichts der Sachlage und der Verteilungsentscheidung des Gesetzgebers war keine schrittweise Anhebung erforderlich. • Soweit Teilprivilegierungen (z. B. für landwirtschaftliche Renten) bestehen, hat der Senat sie als sachlich gerechtfertigt anerkannt, weil diese Personengruppen besonderer Schutzbedürftigkeit unterliegen. • Die Entscheidung ist mit anderen einschlägigen sozialgerichtlichen Entscheidungen vereinbar; deshalb war eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg blieb bestehen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig, weil die Neuregelung des § 248 SGB V ab 01.01.2004 sachlich gerechtfertigt ist und nicht gegen Art. 3 GG oder das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung, bei der das Gemeinwohlinteresse die Aufhebung der früheren Vergünstigung rechtfertigt. Eine fehlende Übergangsregelung begründet für sich genommen keinen Verfassungsverstoß. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.