Urteil
L 11 RJ 4993/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisher ausgeübte Beruf (hier: Maler/Lackierer) als Ausgangspunkt maßgeblich; facharbeiterähnliche Berufe können auf angelernte Tätigkeiten mit angemessener Einarbeitungszeit verwiesen werden.
• Ein Versicherter, der Facharbeiter ist, kann auf Tätigkeiten verwiesen werden, die als angelernt gelten oder innerhalb einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten erlernt werden können.
• Tätigkeiten wie Registrator oder Mitarbeiter in einer Poststelle sind bei überwiegend leichten Anforderungen und geringer körperlicher Belastung für einen Maler/Lackierer mit leichter Wirbelsäulenbelastung zumutbar, soweit keine einschlägigen kognitiven oder schweren depressiven Einschränkungen vorliegen.
• Gegen gutachterliche Einschätzungen, die depressive Leistungsminderung ohne objektivierbare Tests und Tagesstrukturanamnese annehmen, ist zurückzutreten, wenn andere zeitnahe fachärztliche Befunde und Gutachten dies nicht stützen.
Entscheidungsgründe
Keine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Verweis auf angelernte Büro- und Posttätigkeiten • Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisher ausgeübte Beruf (hier: Maler/Lackierer) als Ausgangspunkt maßgeblich; facharbeiterähnliche Berufe können auf angelernte Tätigkeiten mit angemessener Einarbeitungszeit verwiesen werden. • Ein Versicherter, der Facharbeiter ist, kann auf Tätigkeiten verwiesen werden, die als angelernt gelten oder innerhalb einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten erlernt werden können. • Tätigkeiten wie Registrator oder Mitarbeiter in einer Poststelle sind bei überwiegend leichten Anforderungen und geringer körperlicher Belastung für einen Maler/Lackierer mit leichter Wirbelsäulenbelastung zumutbar, soweit keine einschlägigen kognitiven oder schweren depressiven Einschränkungen vorliegen. • Gegen gutachterliche Einschätzungen, die depressive Leistungsminderung ohne objektivierbare Tests und Tagesstrukturanamnese annehmen, ist zurückzutreten, wenn andere zeitnahe fachärztliche Befunde und Gutachten dies nicht stützen. Der 1950 geborene Kläger war gelernter Maler und wurde 1999 arbeitslos. Er beantragte 2000 wegen Wirbelsäulenbeschwerden Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ambulantere und stationäre Begutachtungen ergaben multiple degenerative Veränderungen an Wirbelsäule und Gelenken sowie psychosomatische Beschwerden; die Gutachtermeinungen weichen jedoch in der Einschätzung des Leistungsvermögens auseinander. Einige Ärzte hielten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar, andere sahen nur Teil- oder Unterbeschäftigungsfähigkeit. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Gewährung von Übergangsgeld und Rente, weil nach seiner Auffassung keine zumutbare Verweisung möglich sei. Die Beklagte legte Berufung ein und bezeichnete als zumutbare Verweisungstätigkeiten Registrator und Mitarbeiter in einer Poststelle; sie begründete dies mit der geringen Qualifikationsanforderung und kurzen Einarbeitungszeiten dieser Tätigkeiten. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich ist der bisher ausgeübte Beruf; das Sozialrecht verlangt bei Wegfall der Ausübung des bisherigen Berufs einen zumutbaren beruflichen Abstieg (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F./Übergangsvorschriften, § 240 SGB VI). • Berufsgruppeneinteilung: Der Kläger ist Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf). Facharbeiter können auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder eine Anlernzeit von mindestens drei Monaten erfordern oder innerhalb von drei Monaten erlernbar sind. • Wertermittlung durch Tarif und Berufskunde: Die tarifliche Eingruppierung (z. B. Vergütungsgruppe VIII BAT) und berufskundliche Auskünfte des Landesarbeitsamtes weisen die Tätigkeiten Registrator und Poststellenmitarbeiter als angelernte, überwiegend leichte Tätigkeiten aus, damit grundsätzlich als zumutbare Verweisung für Facharbeiter. • Gesundheitliche Zumutbarkeit: Orthopädische Gutachten stellten nur eine leicht reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule fest; daher sind Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung, gelegentlichem Heben bis ~10 kg und kurzfristigem Leiternsteigen möglich. • Psychiatrische Bewertung: Eine schwerwiegende depressive Symptomatik, die Umstellungsfähigkeit ausschlösse, war nicht ausreichend belegt; ein Gutachten, das dies behauptete, fehlte es an objektivierenden Tests und einer Tagesstrukturanamnese, weshalb es gegenüber zeitnahen abweichenden Fachgutachten zurücktrat. • Verweisung praktisch möglich: Die konkret beschriebenen Aufgaben der Registratur und der Poststelle erfordern keine speziellen Vorkenntnisse und lassen sich innerhalb der angegebenen Anlern- bzw. Einarbeitungszeiten vermitteln; Freizeitnutzung des PCs spricht gegen erhebliche EDV-Defizite. • Rechtsfolge: Da beide Verweisungstätigkeiten sozial und gesundheitlich zumutbar sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor; das erstinstanzliche Urteil war daher aufzuheben. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder vorstationäres Übergangsgeld, weil er auf angelernte Tätigkeiten (Registrator, Mitarbeiter in der Poststelle) verwiesen werden kann, die seinen verbleibenden körperlichen und psychischen Fähigkeiten entsprechen. Orthopädische und psychiatrische Befunde rechtfertigten keine fehlende Umstellungsfähigkeit; insbesondere lag keine ausreichend belegte schwere depressive Leistungsminderung vor. Die Verweisungstätigkeiten sind nach berufskundlicher Auskunft und tariflicher Einstufung als zumutbar einzustufen und können innerhalb der vorgesehenen Anlern- oder Einarbeitungsfristen ausgeübt werden. Die außergerichtlichen Kosten wurden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.