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Urteil

L 11 RJ 1912/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI ist Voraussetzung, dass sich Elternteil und Kind während der geltend gemachten Zeit gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. • Ein bloß geduldeter Aufenthalt (Duldung, Aussetzung der Abschiebung) steht regelmäßig der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen, weil er auf Beendigung angelegt ist. • Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der ausländerrechtliche Status maßgeblich; völker- oder zwischenstaatliche Abkommen begründen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht eigenständig, wenn das nationale Recht entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Kindererziehungszeit bei geduldetem Aufenthalt (gewöhnlicher Aufenthalt fehlt) • Zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI ist Voraussetzung, dass sich Elternteil und Kind während der geltend gemachten Zeit gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. • Ein bloß geduldeter Aufenthalt (Duldung, Aussetzung der Abschiebung) steht regelmäßig der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen, weil er auf Beendigung angelegt ist. • Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der ausländerrechtliche Status maßgeblich; völker- oder zwischenstaatliche Abkommen begründen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht eigenständig, wenn das nationale Recht entgegensteht. Der 1950 geborene Kläger, seit 1990 in Deutschland lebend, beantragte Rente wegen Erwerbsminderung wegen schwerer lungenerkrankung. Versicherungsverlauf weist in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (02.06.1995–01.06.2000) nur fünf Pflichtbeitragsmonate aus. Die Rentenvoraussetzungen wären nur zu erfüllen, wenn dem Kläger für sein 1996 geborenes Kind S. eine Kindererziehungszeit (17.09.1996–16.09.1999) angerechnet würde. Der Kläger war und ist im Besitz von Duldungen; Asylanträge wurden abgelehnt, Abschiebungsandrohungen erfolgten, Duldungen wurden mehrfach verlängert. Die Rentenversicherung lehnte die Anerkennung der Kindererziehungszeit mit der Begründung ab, der Kläger und das Kind hätten in dem Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt. Sozialgericht Reutlingen wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies in der Berufung ohne mündliche Verhandlung. • Grundvoraussetzung für Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist, dass Elternteil und Kind während der geltend gemachten Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (§ 56 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 30 Abs. 3 SGB I). • Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bemisst sich objektiv an den tatsächlichen Verhältnissen im Prüfzeitraum; Wille zum Verbleib genügt nicht, wenn der aufenthaltsrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegensteht. • Duldungen und Aussetzungen der Abschiebung kennzeichnen einen auf Beendigung angelegten Aufenthalt; sie begründen regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt und schließen damit die Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus. • Die vorliegenden Verwaltungsakten zeigen, dass die Duldungen des Klägers und seiner Familie gerade auf eine Beendigung des Aufenthalts gerichtet waren; wiederholte Aufforderungen zur Ausreise und Abschiebungsandrohungen sprechen gegen eine Verfestigung des Aufenthalts. • Zwischen- oder völkerrechtliche Regelungen, hier das deutsch‑jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit, können den gewöhnlichen Aufenthalt nicht autonom ersetzen; deren Gleichstellungswirkung setzt den gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem Recht voraus. • Da ohne Anrechnung der Kindererziehungszeit die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate im relevanten Fünfjahreszeitraum fehlen, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente nicht erfüllt. • Die Entscheidung des SG entspricht damit den gesetzlichen Vorschriften (u. a. § 56 SGB VI, § 30 SGB I) und der vorhandenen Rechtsprechung zur Bedeutung von Duldungen für den gewöhnlichen Aufenthalt. Die Berufung des Klägers war unbegründet; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.03.2004 sowie die zugrunde liegenden Bescheide bleiben bestehen. Dem Kläger kann die Kindererziehungszeit für das 1996 geborene Kind S. für den Zeitraum 17.09.1996–16.09.1999 nicht zugerechnet werden, weil weder er noch das Kind in diesem Zeitraum einen nach § 30 SGB I relevanten gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Ohne diese Anrechnung fehlen die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.