Urteil
L 11 KR 2218/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei freiwillig Versicherten sind zur Beitragsbemessung alle Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung.
• Sonderausgaben des Steuerrechts mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht, wenn die Satzung der Krankenkasse nur steuerlich anerkannte Abzugsposten berücksichtigt.
• Eine dauernde Last anlässlich vorweggenommener Erbfolge ist keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie wirtschaftlich unabhängig von den Mieteinnahmen besteht.
• Die Satzungsautonomie der Krankenkasse ist verfassungsgemäß und erlaubt pauschalierende Regeln, die an steuerliche Entscheidungen anknüpfen.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung freiwillig Versicherter: Mieteinnahmen bleiben bei Sonderausgaben ungekürzt • Bei freiwillig Versicherten sind zur Beitragsbemessung alle Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung. • Sonderausgaben des Steuerrechts mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht, wenn die Satzung der Krankenkasse nur steuerlich anerkannte Abzugsposten berücksichtigt. • Eine dauernde Last anlässlich vorweggenommener Erbfolge ist keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie wirtschaftlich unabhängig von den Mieteinnahmen besteht. • Die Satzungsautonomie der Krankenkasse ist verfassungsgemäß und erlaubt pauschalierende Regeln, die an steuerliche Entscheidungen anknüpfen. Der Kläger ist seit 1992 freiwillig krankenversichert und erzielte für 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Er übertrug mit seinem Bruder im Wege vorweggenommener Erbfolge Grundstücke seiner Mutter und verpflichtete sich als Gesamtschuldner, eine monatliche dauernde Last in Höhe von DM 4.000 (entsprechend 1.022,58 EUR) an sie zu zahlen. Die Beklagte setzte daraufhin die Beiträge unter Zugrundelegung der Mieteinnahmen fest. Der Kläger beanstandete dies und machte geltend, die Zahlungen minderten effektiv seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und müssten wie Werbungskosten bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden; steuerlich seien die Zahlungen jedoch als Sonderausgaben behandelt worden. Sowohl das Sozialgericht als auch die Beklagte sahen die Zahlungen als Sonderausgaben und berücksichtigten sie nicht bei der Beitragsbemessung. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u. a. Gleichbehandlungs- und Verfassungsrechtsverletzungen. • :Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 1 SGB V; Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder richtet sich nach der Satzung mit Blick auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. • Die Beklagte hat in Ausübung ihrer Satzungsautonomie bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen alle Einnahmen gelten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf steuerliche Behandlung (§ 15 Satzung). • Die vorgelegten Steuerunterlagen zeigen, dass das Finanzamt die dauernde Last als Sonderausgabe (§ 10 EStG) und nicht als Werbungskosten (§ 9 EStG) behandelt hat, weil die Zahlungen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen. • Sonderausgaben werden daher nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen; die Einnahmen sind dem Kläger tatsächlich zugeflossen und nicht nur fiktiv. • Das Bundesozialgericht hat anerkannt, dass Satzungen pauschalierende Regelungen treffen oder sich an steuerlichen Zuordnungen orientieren dürfen, um zwischen Einnahmen und Vermögensumschichtungen zu unterscheiden. • Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor: Die unterschiedliche Behandlung beruht auf sachlichem Abgrenzungskriterium (steuerliche Einstufung von Abzugsposten) und rechtfertigt die Differenzierung. • Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten ist nicht vorgeschrieben; die Satzung darf daher nur steuerlich anerkannte Abzugspositionen berücksichtigen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Beitragsbescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Mieteinnahmen bei der Beitragsbemessung zugrunde legen, weil diese dem Kläger tatsächlich zuflossen und die von ihm geleistete dauernde Last steuerlich als Sonderausgabe und nicht als Werbungskosten eingeordnet wurde. Aufgrund der Satzungsautonomie der Krankenkasse und der gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 SGB V ist es zulässig, steuerliche Abzugspositionen pauschalierend zu übernehmen und Sonderausgaben nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. Ein Gleichheits- oder Verfassungsverstoß liegt nicht vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.