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Urteil

L 11 KR 899/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Krankenkasse darf in ihrer Satzung bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens nur den Unterhaltsbedarf für Kinder berücksichtigen, die nicht familienversichert sind; für familienversicherte Kinder besteht keine Satzungsverpflichtung zu einem Freibetrag. • Die Satzungsregelung, wonach nur für nicht familienversicherte unterhaltsberechtigte Kinder ein Drittel der Bezugsgröße absetzbar ist, steht im Einklang mit § 240 Abs. 1 SGB V und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Art. 6 GG begründet keinen Anspruch, dass familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung zusätzlich zu Lasten des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen sind. • Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.05.2001 und 24.04.2002 verpflichten die Kasse nicht, für familienversicherte Kinder einen Freibetrag vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragsermäßigung für familienversicherte Kinder bei Anrechnung von Ehegatteneinkommen • Eine Krankenkasse darf in ihrer Satzung bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens nur den Unterhaltsbedarf für Kinder berücksichtigen, die nicht familienversichert sind; für familienversicherte Kinder besteht keine Satzungsverpflichtung zu einem Freibetrag. • Die Satzungsregelung, wonach nur für nicht familienversicherte unterhaltsberechtigte Kinder ein Drittel der Bezugsgröße absetzbar ist, steht im Einklang mit § 240 Abs. 1 SGB V und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Art. 6 GG begründet keinen Anspruch, dass familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung zusätzlich zu Lasten des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen sind. • Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.05.2001 und 24.04.2002 verpflichten die Kasse nicht, für familienversicherte Kinder einen Freibetrag vorzusehen. Die Klägerin, seit 1998 freiwillig bei der beklagten Krankenkasse versichert, ist nicht erwerbstätig; ihr Ehemann ist beihilfeberechtigter Beamter mit privater KV, die Kinder sind familienversichert. Bis Ende 2001 berücksichtigte die Kasse für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Sechstel der Bezugsgröße bei der Beitragsbemessung. Nach BSG-Entscheidung und Satzungsänderung zum 01.01.2002 erhöhte die Kasse für nicht familienversicherte Kinder den Freibetrag auf ein Drittel und ließ familienversicherte Kinder unberücksichtigt; daraus resultierte für die Klägerin eine Beitragserhöhung. Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch und Klage gegen die Neuberechnung und berief sich auf Rechts- und Verfassungswidrigkeit sowie auf eine familienfreundlichere Rechtsprechung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Beklagten (§ 19 Abs. 2d). Soweit die Satzung ab 01.01.2002 nur noch für nicht familienversicherte Kinder einen pauschalen Abzug vorsieht, überschreitet sie nicht die gebotenen Grenzen der Satzungsautonomie. • Das BSG hat entschieden, dass bei Kindern, die von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, ein höherer Kürzungsbetrag erforderlich ist; das verpflichtet die Kasse jedoch nicht, auch familienversicherte Kinder pauschal abzuziehen. Die Klägerin kann sich aus diesem Grund nicht erfolgreich auf die BSG-Entscheidung vom 17.05.2001 berufen. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 6 GG, Schutz von Ehe und Familie; Art. 3 GG Gleichheitssatz) sind unbegründet: Art. 6 GG begründet keine Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung der Beitragsbemessung, und eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil familienversicherte Kinder regelmäßig vom privat versicherten Elternteil getragen werden. • Formelle Einwände (fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, Anhörung) wurden vom Gericht als nicht zu einer materiellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führend bewertet; etwaige Verfahrensmängel sind nicht entscheidungserheblich. • Der Senat schließt sich ausdrücklich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils an und sieht weder Überschreitung der Satzungsautonomie noch Verfassungsverstöße. • Die Berufung ist deshalb unbegründet; die Beitragsbescheide bleiben in der vom Gericht angenommenen Weise wirksam. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ersichtlich ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen die angefochtenen Beitragsbescheide wird abgewiesen. Die Krankenkasse durfte nach ihrer zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens nur für nicht familienversicherte unterhaltsberechtigte Kinder einen Freibetrag vorsehen; für familienversicherte Kinder besteht keine Verpflichtung zu einem solchen Abzug. Damit ist die von der Beklagten vorgenommene Beitragsberechnung rechtmäßig und verfassungsgemäß. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens nicht; eine Revision wird nicht zugelassen.