Urteil
L 11 KR 3165/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellung, dass jemand im Streitzeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, ist unzulässig, wenn daraus keine noch nicht verjährten Rechtsfolgen (z. B. Beitragserstattung) mehr folgen.
• Bei familienhafter Mitarbeit spricht die Einordnung als abhängig Beschäftigte nicht gegen das Vorliegen von Weisungsabhängigkeit, wenn Lohn gezahlt, Lohnsteuer abgeführt und der Lohn als Betriebsausgabe verbucht wurde.
• Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumnis einer Berufsungsfrist wegen Verschuldens des nicht zurechenbaren Hilfspersonals möglich, sofern keine Auswahl- oder Überwachungsfehler des Rechtsvertreters vorliegen.
Entscheidungsgründe
Familienmitarbeit in Einzelfirma: Beschäftigungspflicht besteht trotz Gestaltungsbefugnissen • Eine Feststellung, dass jemand im Streitzeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, ist unzulässig, wenn daraus keine noch nicht verjährten Rechtsfolgen (z. B. Beitragserstattung) mehr folgen. • Bei familienhafter Mitarbeit spricht die Einordnung als abhängig Beschäftigte nicht gegen das Vorliegen von Weisungsabhängigkeit, wenn Lohn gezahlt, Lohnsteuer abgeführt und der Lohn als Betriebsausgabe verbucht wurde. • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumnis einer Berufsungsfrist wegen Verschuldens des nicht zurechenbaren Hilfspersonals möglich, sofern keine Auswahl- oder Überwachungsfehler des Rechtsvertreters vorliegen. Die Klägerin, gelernte Kauffrau, arbeitete seit 1.9.1991 in der Bäckerei ihres späteren Schwiegervaters. Sie heiratete dessen Sohn am 10.10.1991; die Bäckerei blieb bis 1.2.1993 Einzelfirma. Die Klägerin wurde als kaufmännische Angestellte gemeldet und erhielt monatliches Entgelt, für das Sozialversicherungsbeiträge abgeführt sowie Lohnsteuer entrichtet und als Betriebsausgabe verbucht wurden. Ab 1.2.1993 wurde das Geschäft auf den Sohn übertragen und eine GmbH gegründet, an der die Klägerin beteiligt wurde; später wurde sie Geschäftsführerin. Die Klägerin beantragte 2001 die Feststellung, sie sei 1991–1994 selbständig gewesen; die Beklagte gewährte diese nur ab 1.2.1993. SG und LSG wiesen Klage/Berufung zurück, wobei das LSG zusätzlich die Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses prüfte. • Verfahrensrecht: Die Berufung war verspätet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach § 67 SGG gewährt, da das Versäumnis dem Hilfspersonal des Anwaltspartners zuzurechnen war und kein Auswahl-/Überwachungsverschulden vorlag. • Zulässigkeit: Die Berufung war nach § 144 SGG statthaft, weil sie auch auf Erstattung entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gerichtet war. • Rechtsschutzbedürfnis/Verjährung: Ein Erstattungsanspruch war nach § 27 Abs. 2 SGB IV (4-jährige Verjährung) bereits verjährt, da die Klägerin erst 2001 tätig wurde; eine 30-jährige Frist oder Verwirkung der Verjährungseinrede lag nicht vor. Mangels noch durchsetzbarer Rechtsfolgen fehlte das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage wäre unzulässig gewesen. • Materiellrechtlich: Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV; Abhängige Beschäftigung setzt Eingliederung in den Betrieb und Weisungsabhängigkeit in Zeit, Dauer, Ort und Art voraus. Selbständigkeit erfordert Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte und freie Gestaltung. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin war in einer Einzelfirma des Schwiegervaters tätig, bezog steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn, hatte feste Arbeitszeiten und ein umrissenes Aufgabengebiet; die familienhafte Prägung verfeinert allenfalls das Weisungsrecht, beseitigt es aber nicht. • Folgerung: Vor der Übertragung des Betriebs und Gründung der GmbH lag die unternehmerische Verantwortung beim Schwiegervater; die tatsächlichen Verhältnisse sprechen deshalb für eine abhängige Beschäftigung in 1991–1993. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn wird zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wäre schon unzulässig gewesen, weil ein Erstattungsanspruch wegen § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt ist und aus der gewünschten Feststellung keine durchsetzbaren Rechtsfolgen mehr folgen; ferner ist die Klägerin materiellrechtlich für den Zeitraum 1.9.1991 bis 31.1.1993 als abhängig beschäftigt anzusehen, da Lohn gezahlt, Lohnsteuer abgeführt und der Lohn als Betriebsausgabe verbucht wurde sowie feste Arbeitszeiten und ein abgrenzbares Aufgabenspektrum bestanden. Mangels Erfolgsaussicht ist die Berufung zurückzuweisen; außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.