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Beschluss

L 8 AL 1567/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosenhilfe sind nur solche Werbungskosten abzugsfähig, die einen unmittelbaren Bezug zu der nebentätigkeit haben, aus der das Einkommen stammt. • Fort- und Weiterbildungskosten sowie Fachliteratur können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit stehen, in der das Einkommen erzielt wurde. • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nach § 48 SGB X bei späterem Einkommen rückwirkend abzuändern; die Rückforderung überzahlter Leistungen richtet sich nach § 50 SGB X und ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht ermessensabhängig. • Die Berufung ist zulässig, wenn Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht ordnungsgemäß erfolgt ist; die Berufungssumme nach § 144 SGG ist erreicht.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung berufsfremder Fortbildungskosten bei Anrechnung von Nebeneinkommen • Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosenhilfe sind nur solche Werbungskosten abzugsfähig, die einen unmittelbaren Bezug zu der nebentätigkeit haben, aus der das Einkommen stammt. • Fort- und Weiterbildungskosten sowie Fachliteratur können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit stehen, in der das Einkommen erzielt wurde. • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nach § 48 SGB X bei späterem Einkommen rückwirkend abzuändern; die Rückforderung überzahlter Leistungen richtet sich nach § 50 SGB X und ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht ermessensabhängig. • Die Berufung ist zulässig, wenn Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht ordnungsgemäß erfolgt ist; die Berufungssumme nach § 144 SGG ist erreicht. Der Kläger bezieht seit 1993 mit Unterbrechungen Arbeitslosenhilfe. Für März bis Juni 2003 erzielte er Nebeneinkommen aus einer geringfügigen Nebentätigkeit als Bestücker/Löter bei Firma R (März EUR 324,20; April–Juni jeweils EUR 399). Das Arbeitsamt hob die Bewilligung teilweise auf und rechnete monatlich Teile des Nebeneinkommens (März EUR 137,20; April–Juni jeweils EUR 186) auf die Arbeitslosenhilfe an. Der Kläger machte dagegen geltend, er sei Agrarbiologe und benötige Fortbildung sowie Fachliteratur zur Erhaltung seiner Vermittlungsfähigkeit; diese Aufwendungen seien als Werbungskosten abzuziehen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung führte der Kläger, da er die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten sehe. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; das erstinstanzliche Urteil war dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt, weshalb die Berufungsfrist nicht lief (§§ 143,144,151 SGG). Die Berufungssumme ist erreicht (§ 144 SGG). • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 48 SGB X zur Änderung von Verwaltungsakten, § 198 SGB III i.V.m. § 141 SGB III zur Anrechnung von Nebeneinkommen sowie § 9 EStG zur Bestimmung des Begriffs der Werbungskosten. • Anrechnung des Nebeneinkommens: Nach § 141 Abs.1 SGB III ist Einkommen aus einer unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung mit Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten sowie eines Freibetrages anzurechnen. Die Beklagte hat das Einkommen nach Abzug der Fahrkosten und des Mindestfreibetrags korrekt berechnet und angerechnet. • Begriff der Werbungskosten: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung von Einnahmen (§ 9 EStG). Fortbildungskosten gelten nur dann als Werbungskosten, wenn sie der bereits ausgeübten Berufstätigkeit dienen und ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der konkreten Einnahmequelle besteht. • Anwendung auf den Fall: Die geltend gemachten Fortbildungs- und Fachliteraturkosten beziehen sich unstreitig auf den Beruf des Klägers als Agrarbiologe, nicht auf die Nebentätigkeit als Bestücker/Löter, aus der das anzurechnende Einkommen stammt. Daher sind diese Aufwendungen bei der Anrechnung des Nebeneinkommens nicht abzugsfähig. • Rechtsfolgen: Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig; die Änderung der Bewilligung nach § 48 SGB X ist gerechtfertigt und die Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe ist nach § 50 SGB X durchzusetzen. Ein Ermessensspielraum für die Beklagte zur Nichtforderung besteht nicht (§ 330 Abs.3 SGB III). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Bescheide des Arbeitsamts vom 21.08.2003 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.10.2003 sind rechtmäßig, weil die Anrechnung des Nebeneinkommens nach § 198 SGB III i.V.m. § 141 SGB III korrekt vorgenommen wurde und nur Werbungskosten abzugsfähig sind, die einen unmittelbaren Bezug zu der Nebentätigkeit haben. Fort- und Weiterbildungskosten sowie Fachliteratur, die sich auf den Beruf des Klägers als Agrarbiologe beziehen, können nicht bei der Anrechnung des Einkommens aus der Nebentätigkeit als Bestücker/Löter berücksichtigt werden. Der Kläger hat die zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt EUR 695,20 gemäß § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten; eine Existenzbedrohung liegt angesichts der Höhe nicht vor. Die Kosten des Verfahrens folgen der gesetzlichen Regelung.