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Urteil

L 11 KR 510/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines Organisten kann trotz unregelmäßiger Einsätze und fehlendem schriftlichen Dauervertrag sozialversicherungspflichtig sein. • Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; besonders die faktische Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Weisungsrecht des Gottesdienstleiters sprechen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. • Eigenbeschaffte Noten, Orgelschuhe oder Fortbildungskosten begründen für sich genommen kein Unternehmerrisiko im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. • Die Nutzung einer der Kirchengemeinde gehörenden Orgel statt eigenen substantiellen Kapitaleinsatzes spricht gegen Selbstständigkeit. • Die steuerrechtliche Einordnung durch das Finanzamt ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht bindend.
Entscheidungsgründe
Organistentätigkeit kann sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung sein • Die Tätigkeit eines Organisten kann trotz unregelmäßiger Einsätze und fehlendem schriftlichen Dauervertrag sozialversicherungspflichtig sein. • Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; besonders die faktische Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Weisungsrecht des Gottesdienstleiters sprechen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. • Eigenbeschaffte Noten, Orgelschuhe oder Fortbildungskosten begründen für sich genommen kein Unternehmerrisiko im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. • Die Nutzung einer der Kirchengemeinde gehörenden Orgel statt eigenen substantiellen Kapitaleinsatzes spricht gegen Selbstständigkeit. • Die steuerrechtliche Einordnung durch das Finanzamt ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht bindend. Der Kläger ist nebenberuflich als Organist tätig und ersuchte um Statusfeststellung. Er spielte für mehrere Kirchengemeinden, zuletzt überwiegend für die Katholische Kirchengemeinde F, und rechnete Aufträge portionsweise ab. Der Kläger betonte freie Wahl von Einsätzen, selbst beschaffte Arbeitsmittel und eigene Ausbildungsinvestitionen; er könne bei Verhinderung Ersatz stellen und erhalte bei Ausfall keine Vergütung. Die Beklagte stellte Versicherungs­pflicht fest; das Sozialgericht hob dies auf und sah Selbstständigkeit. Die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die tatsächlichen Verhältnisse Eingliederung, Weisungsbefugnis und Unternehmerrisiko erkennen lassen. • Rechtliche Maßstäbe: Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Vertragsverhältnisses abzustellen; für die Abgrenzung sind insbesondere Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Vorliegen eines Unternehmerrisikos relevant (§§ zum Statusfeststellungsverfahren einschlägig). • Fehlender schriftlicher Dauervertrag und unregelmäßige Einsätze sprechen nicht gegen eine abhängige Beschäftigung; mündliche Rahmenvereinbarungen und Aushilfseinsätze können Beschäftigungsverhältnisse begründen. • Eingliederung und Weisungsbefugnis: Der Gottesdienstleiter hat die Verantwortung für Ablauf und Liedplan; der Organist unterliegt damit einem unmittelbaren Direktionsrecht, das inhaltliche Eingriffe auch in künstlerische Entscheidungen ermöglichen könnte. Gemeinsame Festlegung des Liedguts und Unterordnung im Gottesdienst belegen Eingliederung. • Kein Unternehmerrisiko: Das Fehlen eines nennenswerten Kapitaleinsatzes (Orgel gehört der Kirchengemeinde), die Selbstbeschaffung kleinerer Arbeitsmittel und die selbstfinanzierte Ausbildung begründen kein typisches Unternehmerrisiko; das wirtschaftliche Risiko des Ausfalls besteht nicht in der Form eines unternehmerischen Wagnisses. • Unbeachtliche Indizien: Die steuerliche Bewertung durch das Finanzamt und die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung nicht entscheidend. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Umstände überwiegen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung; dies stimmt mit einschlägigen Verlautbarungen und Entscheidungslinien überein. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Organist bei der Kirchengemeinde sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt. Begründend führte das Gericht an, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine Eingliederung in die kirchliche Arbeitsorganisation und ein Weisungsverhältnis des Gottesdienstleiters erkennen lassen und kein unternehmerisches Risiko des Klägers gegeben ist. Steuerliche Einordnungen und eigene Ausbildung oder kleine Arbeitsmittel verbleiben ohne durchschlagende Wirkung. Die Revision wurde zugelassen.