Urteil
L 3 AL 1267/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 37b SGB III verpflichtet Versicherte zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts; § 140 SGB III sieht bei Verstoß eine Kürzung des Arbeitslosengeldes vor.
• Unkenntnis der Meldepflicht entbindet nicht von der Pflichtverletzung; maßgeblich ist ein objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab (§ 121 BGB analog).
• Die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III ist eine Soll-Vorschrift und entbindet den Versicherten nicht von seiner Meldepflicht.
• Die Berechnung und Anrechnung der Minderung nach § 140 SGB III ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch rechnerisch zu prüfen und kann zur Abweisung der Klage führen.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung (§§ 37b, 140 SGB III) • § 37b SGB III verpflichtet Versicherte zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts; § 140 SGB III sieht bei Verstoß eine Kürzung des Arbeitslosengeldes vor. • Unkenntnis der Meldepflicht entbindet nicht von der Pflichtverletzung; maßgeblich ist ein objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab (§ 121 BGB analog). • Die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III ist eine Soll-Vorschrift und entbindet den Versicherten nicht von seiner Meldepflicht. • Die Berechnung und Anrechnung der Minderung nach § 140 SGB III ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch rechnerisch zu prüfen und kann zur Abweisung der Klage führen. Der Kläger, als Küchenchef in einem Hotel beschäftigt, erhielt am 15.10.2003 die Kündigung zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung. Er meldete sich erst am 14.11.2003 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur bewilligte ALG, kündigte aber zugleich eine Minderung nach § 140 SGB III wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung an und kürzte die Leistung für 23 Tage. Der Kläger machte geltend, er habe von der Meldepflicht nichts gewusst; die Arbeitgeberin bestätigte, sie habe nicht über die Pflicht informiert. Das Sozialgericht gab der Klage statt und nahm fehlendes Verschulden an. Die Agentur legte Berufung ein; das Landessozialgericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlage: § 37b SGB III verpflichtet zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung; § 140 SGB III sieht bei Verstoß Minderungen des ALG vor. • Anwendbarer Verschuldensmaßstab: Unverzüglichkeit ist nach § 121 BGB analog als Handeln ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen; eine Pflichtverletzung liegt nur bei schuldhaftem, mindestens fahrlässigem Verhalten vor. • Unkenntnis der Pflicht entlastet nicht: Im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zu erwarten, dass Versicherte ihre Pflichten kennen; fehlende Kenntnis stellt kein allgemeines Entschuldigungsgrund dar. • Beschaffenheit der Arbeitgeberpflicht: Die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III ist eine nicht staatlich durchsetzbare Soll-Vorschrift und begründet keine Entlastung des Arbeitnehmers bei Unterlassen der Information. • Einarbeitungszeit und Inkrafttreten: Gesetzliche Neuregelungen wurden Ende 2002 beschlossen; die Sanktionsregelungen traten zum 01.07.2003 in Kraft, wodurch Betroffene eine Übergangsfrist hatten und die Pflicht auch Gegenstand medialer Berichterstattung war. • Fristbeginn und Bemessung: Die Behörde gewährte eine großzügige Reaktionszeit und rechnete die Minderungsbeträge nach § 140 Satz 2 und Satz 4 SGB III korrekt aus; bei 23 Tagen Verspätung ergab sich der streitige Minderungsbetrag. • Rechtsvereinbarkeit mit SGB I: §§ 16 Abs.3, 17 Abs.1 Nr.1 SGB I stehen der Auslegung nicht entgegen; es entsteht kein subjektives Recht auf Vermeidung der Kürzung durch Informationsmängel Dritter. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass der Kläger die Meldepflicht des § 37b SGB III verletzt hat und die Minderung nach § 140 SGB III zu Recht berechnet und angewandt wurde. Die unterlassene Information durch die Arbeitgeberin entlastet den Kläger nicht, weil die Arbeitgeberpflicht nur eine Soll-Vorschrift ist und Unkenntnis grundsätzlich nicht von der Obliegenheit befreit. Die Berechnung der Kürzung (35,00 EUR täglich für 23 Tage, insgesamt 805,00 EUR, anteilig angerechnet) ist rechnerisch zutreffend. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.