Urteil
L 13 AL 1087/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einvernehmlicher vorzeitiger Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags tritt eine Sperrzeit nach § 144 SGB III ein, wenn der Arbeitnehmer dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeiführt und keinen wichtigen Grund hat.
• Wirtschaftliche Notwendigkeiten des Arbeitgebers oder eine vage Aussicht auf spätere Festanstellung begründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S. des § 144 Abs. 1 SGB III.
• Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit bei vorzeitiger Aufhebungsvereinbarung eines befristeten Vertrags • Bei einvernehmlicher vorzeitiger Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags tritt eine Sperrzeit nach § 144 SGB III ein, wenn der Arbeitnehmer dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeiführt und keinen wichtigen Grund hat. • Wirtschaftliche Notwendigkeiten des Arbeitgebers oder eine vage Aussicht auf spätere Festanstellung begründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S. des § 144 Abs. 1 SGB III. • Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Kläger (geb. 1949) war befristet vom 1.3.2003 bis 30.6.2003 beim Sportverein H. beschäftigt; Aufgaben waren u.a. Aufbau einer Handballabteilung und Marketing. Mit Vereinbarung vom 13.5.2003 endete das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.5.2003; der Kläger erklärte, die Aufgaben seien bereits erledigt gewesen. Er meldete sich arbeitslos zum 1.6.2003 und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur stellte mit Bescheid vom 19.5.2003 eine dreitägige Sperrzeit (tatsächliche drei Wochen) wegen selbstverschuldeter Arbeitsaufgabe fest und bewilligte ALG ab 22.6.2003. Das Sozialgericht gab der Klage des Klägers statt und sah einen wichtigen Grund in der vertraglichen Gestaltung und den sozialen Erwägungen gegenüber dem Verein. Die Arbeitsagentur (Beklagte) legte Berufung ein und hielt die Sperrzeit für rechtmäßig. • Anwendbare Norm: § 144 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). • Tatbestand der Sperrzeit ist erfüllt: Der Kläger hat durch Zustimmung zur einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsauflösung sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt; die Verkürzungsregel des § 144 Abs. 3 Nr. 1 SGB III rechtfertigt die dreitägige (faktisch dreiwöchige) Dauer wegen bevorstehendem Vertragsende. • Wesentlicher Prüfmaßstab für einen wichtigen Grund ist die Schutzbedürftigkeit des Arbeitssuchenden und die Zumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen; dabei sind die Interessen des Arbeitslosen gegen die der Versichertengemeinschaft abzuwägen. • Wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers und die Erwartung einer späteren Festanstellung sind grundsätzlich keine wichtigen Gründe. Eine vage und unkonkrete Aussicht auf Festanstellung entbindet nicht von der Zumutbarkeit, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. • Nur wenn die Aufhebungsvereinbarung dem Arbeitnehmer dazu dient, einer bereits konkret drohenden Kündigung zuvorzukommen, kann dies einen wichtigen Grund darstellen; eine solche Situation lag hier nicht vor. • Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Sperrzeit wegen Rücksicht auf unzweckmäßige Vertragsgestaltung und soziale Verpflichtungen des Klägers gegenüber Vereinsmitgliedern auszuschließen, greift zu kurz, weil Schutzzweck des Ausnahmetatbestands die Interessen der Versichertengemeinschaft schützt. • Folge: Der Bescheid der Arbeitsagentur vom 19.5.2003 (feststellend: Sperrzeit) und der Bewilligungsbescheid vom 22.5.2003 (ALG ab 22.6.2003) sind rechtmäßig. Die Berufung der Arbeitsagentur war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Mannheim wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Sperrzeit gemäß § 144 SGB III ist zu Recht festgestellt worden, weil der Kläger durch seine Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat und keinen wichtigen Grund darlegte. Wirtschaftliche Notwendigkeiten des Vereins und eine vage Aussicht auf spätere Festanstellung rechtfertigen keine Ausnahme. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Juni 2003; die Bewilligung ab dem 22. Juni 2003 ist zutreffend. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.