OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 AL 45/03

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird einem Arbeitslosen durch das Arbeitsamt eine konkrete Beschäftigung angeboten und ist er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt, führt die konkludente Verweigerung der Annahme ohne wichtigen Grund zur Sperrzeit nach § 144 SGB III. • Eine Berufstätigkeit ist nach § 121 SGB III nur dann unzumutbar, wenn konkrete personenbezogene oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen oder das erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. • Die bloße Forderung nach einer im Betrieb unüblichen 40‑Stunden‑Woche oder Befürchtungen über Überschreitungen von Lenkzeiten begründen keinen wichtigen Grund, solange eine Aufnahme der Tätigkeit und ein zumutbarer Versuch der Beseitigung misslicher Arbeitsbedingungen möglich sind. • Bei behaupteten Gesundheitsstörungen ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Angebots ärztliche Befunde oder eine fachärztliche Behandlung die Unzumutbarkeit belegen; fortgesetzte tatsächliche Ausübung der Tätigkeit spricht gegen erhebliche Beeinträchtigungen.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit wegen unbegründeter Ablehnung eines konkreten Lkw‑Fahrer‑Angebots • Wird einem Arbeitslosen durch das Arbeitsamt eine konkrete Beschäftigung angeboten und ist er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt, führt die konkludente Verweigerung der Annahme ohne wichtigen Grund zur Sperrzeit nach § 144 SGB III. • Eine Berufstätigkeit ist nach § 121 SGB III nur dann unzumutbar, wenn konkrete personenbezogene oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen oder das erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. • Die bloße Forderung nach einer im Betrieb unüblichen 40‑Stunden‑Woche oder Befürchtungen über Überschreitungen von Lenkzeiten begründen keinen wichtigen Grund, solange eine Aufnahme der Tätigkeit und ein zumutbarer Versuch der Beseitigung misslicher Arbeitsbedingungen möglich sind. • Bei behaupteten Gesundheitsstörungen ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Angebots ärztliche Befunde oder eine fachärztliche Behandlung die Unzumutbarkeit belegen; fortgesetzte tatsächliche Ausübung der Tätigkeit spricht gegen erhebliche Beeinträchtigungen. Der Kläger, jahrzehntelang arbeitssuchend und bereits tageweise als Fahrer für die Firma T tätig, erhielt am 8.12.1999 vom Arbeitsamt das Angebot einer Festanstellung als Kraftfahrer (Klasse 3) bei T. Er wurde über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt. Bei Vorstellungsgesprächen bzw. in späterer Korrespondenz stritt der Kläger mit dem Arbeitgeber über wöchentliche Arbeitszeit (er forderte 40 Stunden) und Entgelt; er befürchtete lange Arbeitszeiten, erhöhte Verpflegungskosten und nannte Rücken‑ und Nervenerkrankungen als Gründe gegen die Stelle. Das Arbeitsamt setzte eine 12‑wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung fest; das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte gesundheitliche Gründe sowie Überschreitung von Lenk‑ und Arbeitszeiten geltend. Das LSG ließ Arbeitgeberangaben und ärztliche Auskünfte einholen und entschied, die Sperrzeit sei zu Recht verhängt worden. • Anwendbare Normen: § 144 SGB III (Sperrzeit bei Ablehnung), § 121 SGB III (Zumutbarkeit), §§ 35, 36 SGB III (Vermittlungspflichten). • Tatbestand: Dem Kläger war ein konkretes Angebot als Lkw‑Fahrer zu 3.200 DM brutto plus Zulagen unter Benennung des Arbeitgebers vorgelegt worden; er wurde ordnungsgemäß belehrt. • Zumutbarkeit nach § 121 SGB III: Die Beschäftigung entsprach der Arbeitsfähigkeit des Klägers; ärztliche Unterlagen ergaben keine gravierende Einschränkung, der Kläger war nicht in fachärztlicher Behandlung, und er hatte weiterhin Fahrereinsätze für T wahrgenommen. • Arbeitszeit und Arbeitsschutz: Nach einschlägigen Verordnungen und Auslegungen sind Lenk‑ und Ruhezeiten geregelt; eine durchschnittliche tägliche Schicht von bis zu etwa 13 Stunden und Wochenlenkzeiten von z. T. bis zu 47 Stunden sind möglich, sodass allein die behaupteten 60 Wochenstunden nicht pauschal die Unzumutbarkeit begründen. • Entgelt und Aufwendungen: Nach § 121 Abs.3 SGB III war wegen langjähriger Arbeitslosigkeit maßgeblich, ob das erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen niedriger als das Arbeitslosengeld wäre; die pauschalierte Berechnung ergab ein höheres Nettoeinkommen als das Arbeitslosengeld; geltend gemachte Verpflegungskosten waren nicht als typische berufliche Werbungskosten anzuerkennen; zusätzlich mögliche Zulagen minderten die Beanstandung. • Verhalten des Klägers: Die ausdrückliche Forderung nach einer 40‑Stunden‑Woche verhinderte die Aushandlung des Arbeitsverhältnisses und ist als konkludente Ablehnung zu werten; ein wichtiger Grund lag nicht vor, da weder Gesundheitsbefunde noch objektive Nachweise für rechtswidrige Arbeitszustände vorlagen und der Kläger keinen zumutbaren Versuch zur Beseitigung etwaiger Missstände unternommen hatte. • Härte und Milderungsmöglichkeiten: Es lagen keine besonderen Härtegründe vor, die eine Reduzierung der Sperrzeit rechtfertigen würden. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das LSG bestätigte die Feststellung der 12‑wöchigen Sperrzeit nach § 144 SGB III. Begründet wurde dies damit, dass das konkrete Stellenangebot zumutbar war und der Kläger ohne wichtigen Grund seine Annahme verweigert hat. Gesundheits‑ und nervliche Beschwerden sowie die Befürchtung übermäßiger Lenk‑ und Arbeitszeiten konnten die Unzumutbarkeit nicht nachweisen; ärztliche Unterlagen und die fortgesetzte Ausübung von Fahrertätigkeiten sprechen dagegen. Auch wirtschaftliche Einwände (Verpflegungskosten) reichten nicht aus, da das pauschalierte Nettoeinkommen über dem Arbeitslosengeld lag und Zulagen in Betracht kamen. Eine Halbierung der Sperrzeit wurde abgelehnt; Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision wurden bestätigt.