Beschluss
Qs 127/09
Landgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGZWEIB:2009:1216.QS127.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Verletzten auf Gewährung von Akteneinsicht wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin stellte am 10.03.2008 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Detmold und trug vor, sie sei ausschließliche Rechteinhaberin einer an einem von ihr produzierten und herausgegebenen pornografischen Filmwerks mit dem Titel „T... H...“, welches am 10.03.2008 im Rahmen der Tauschbörse „e...“ (Gnutella-Netzwerk) zum Abruf (Download) angeboten wurde. Aufgrund dieser Umstände sei von einer unerlaubten Verwertung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke auszugehen. Die entsprechenden Verbindungsdaten waren dieser Anzeige beigefügt. 2 Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Detmold ermittelte mehrere Anschlussinhaber und gab das gegenständliche Verfahren wegen örtlicher Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ab. Diese stellte das Verfahren mit Bescheid vom 20.05.2008 gemäß § 153 StPO ein und begründete diese Entscheidung dahingehend, dass die Schuld als gering anzusehen wäre. Mit Verfügung vom 14.08.2009 versagte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken die mit Schreiben vom 12.08.2009 beantragte Akteneinsicht und begründete dies mit überwiegend schutzwürdigen Interessen des Inhabers der IP-Adresse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten im Sinne des § 406 e Abs. 2 StPO. Ferner wurde darauf abgestellt, dass der Anschlussinhaber möglicherweise selbst überhaupt nicht auf die Daten zugegriffen habe. 3 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.12.2009. II. 4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet. 5 1. Die Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 406 e Abs. 4 S. 2, 161 a Abs. 3 S. 2-4 StPO, der erforderliche Antrag wurde durch einen Rechtsanwalt gestellt, das Landgericht ist für die Entscheidung zuständig. 6 2. Die Voraussetzungen für die begehrte Akteneinsicht liegen jedoch nicht vor. 7 a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte Verletzte im Sinne des § 406 e Abs. 1 StPO. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob das gemäß § 406 e Abs. 1 StPO erforderliche berechtigte Interesse der Antragstellerin besteht. Dieses muss dargelegt werden, da in der verfahrensgegenständliche Konstellation eine Darlegung nicht nach § 406 e Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 395 StPO entbehrlich ist. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO nebenklageberechtigt, die Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Handelns im Sinne der §§ 108a, 108 b UrhG liegen ersichtlich nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass lediglich eine Session am 20.03.2008 im Zeitraum von 4 Uhr 31 bis 6 Uhr 51 und dem Bereithalten einer Video-Datei („T... H...“) nachgewiesen ist. 8 Daher kann bezogen auf die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse lediglich wegen der beabsichtigten Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Inhaber der IP-Adresse bestehen. Vorliegend ist die zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers als sogenannter Störer jedoch fraglich. Aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit unter dem genannten Anschluss die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Daher hat die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, dass möglicherweise ein Familienangehöriger oder ein Dritter über einen WLAN - Zugang Zugriff auf die IP-Adresse hatte. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Einsichtnahme nur auf eine „Ausforschung“ hinausläuft und somit nicht mehr als ein berechtigtes Interesse anzusehen ist (LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2009 - 627 Qs 13/09, BECKRS 2009, 22518). 9 b) Unabhängig vom Bestehen eines berechtigten Interesses hat die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung nach § 406 e Abs. 2 StPO zutreffend vorgenommen. Die schutzwürdigen Interessen des früheren Beschuldigten überwiegen ein etwaiges berechtigtes Interesse der Antragstellerin. 10 aa) Hierbei kann dahinstehen, ob § 101 UrhG Vorrang vor § 406 e StPO zukommt oder ob der über diese Norm eröffnete Auskunftsanspruch und die Frage seiner (erfolgreichen) Durchsetzung vor den Zivilgerichten als weiterer Belang in die gemäß § 406 e Abs. 2 StPO vorzunehmende Abwägung einzustellen ist (vgl. hierzu Sankol, MMR 2008, 836, 837). Denn diese Norm, die eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß voraussetzt, ist vorliegend nicht anwendbar. Bei der Frage, ob eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt sind Anzahl und Schwere der Rechtsverletzung zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken B. v. 27.10.2008, 3 W 184/08; LG Frankfurt B. v. 18.09.2008, 2-O6-534/08; OLG Köln B. v. 09.02.2009, 6 W 182/08; LG Hamburg a.a.O.). Die Antragstellerin behauptet den Abruf von einem Filmwerk („T... H...“), zu der Neuheit dieses Werks erfolgen keine Angaben. Im Hinblick darauf, dass lediglich eine Session am 20.03.2008 im Zeitraum von 4 Uhr 31 bis 6 Uhr 51 und das Bereithalten einer Video-Datei („T... H...“) nachgewiesen ist, liegt eine Verletzung im gewerblichen Ausmaß nicht vor. 11 bb) Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406 e StPO setzt, weil sie in das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift, eine sorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände voraus (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053 ff.). 12 Bei der Bewertung des schutzwürdigen Interesses des Beschuldigten an der Versagung der Akteneinsicht ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung der Klage geboten haben und deshalb grundsätzlich eine vertrauliche Behandlung des Tatvorwurfs geboten ist. Ferner ist aufgrund des Titels des Filmwerkes zu berücksichtigen, dass es sich um pornographisches Material handelt. Insofern muss bei der Abwägung beachtet werden, dass mit der Weitergabe dieser Information an Dritte deutlich stärker in die Intimsphäre des früheren Beschuldigten eingegriffen wird als im Fall „neutraler“ Inhalte und somit möglicherweise der besonders geschützte Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten betroffen ist (LG Hamburg a.a.O; LG München B. v. 12.03.2008, 5 Qs 19/08; Sankol, K&R 2008, S. 509, 512.). Diesem schutzwürdigen Interesse steht auf Seiten der Antragstellerin das Recht auf Geltendmachung fraglicher zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber. Das Urheberrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, allerdings gewährleisten weder Art. 14 Abs. 1 noch Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch des Verletzten darauf, dass ihn der Staat durch Überlassung von Informationen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschafft wurden, bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüchen unterstützt (BVerfG, NStZ 1987, 286.). Für die effektive Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche stellt das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung (BVerfG, NStZ 1987, 286.). Das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an Geheimhaltung tritt auch nicht hinter diesem Informationsinteresse der Antragstellerin zurück, weil es sich vorliegend um die Erhebung von Bestandsdaten handelt. Die Antragstellerin verkennt hierbei, dass nicht das Interesse des früheren Beschuldigten, nicht mit zivilrechtlichen Haftungsfragen konfrontiert zu werden, als überwiegend schutzwürdig erachtet wird, sondern - unter Würdigung einer möglichen urheberrechtlichen Verletzung in nicht erheblichem Ausmaß - sein Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten und Lebensumstände. Zudem ist im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht zu beachten, dass ein schonender Einsatz justizieller Mittel im Auge zu behalten ist und es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, die Geltendmachung fraglicher zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, obwohl das Strafverfahren bereits gemäß § 153 StPO eingestellt ist. 13 c) Ein milderes gleich geeignetes Mittel als die Versagung der Akteneinsicht ist nicht ersichtlich. Nach einer Anonymisierung der Akte bestünde ausweislich des Antrages kein Interesse auf Akteneinsicht mehr. 14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 406 e Abs. 4 S. 2, 161 Abs. 3 S. 3, 473 StPO.