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Urteil

3 S 144/06

Landgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGZWEIB:2007:0213.3S144.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.07.2006 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 199,81 € festgesetzt. Tatbestand I. 1 Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in pp. Gegenstand der Klage waren die Räumung und Herausgabe der Wohnung, rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung sowie außergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung. 2 Im Berufungsverfahren ist nur noch im Streit, ob sich der Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Kosten der Klägerin, die ihren Rechtsanwalt und späteren Prozessbevollmächtigten mit der Kündigung des streitgegenständlichen Wohnraummietverhältnisses beauftragt hatte, nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 GKG errechnet, oder ob § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 25 KostO einschlägig ist. Nach §°23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 Abs. 2 GKG beträgt der Gegenstandswert den Wert einer Jahresnettokaltmiete. Nach § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 KostO ist der Wert eines dreijährigen Mietzinses einschlägig. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Kosten nach dem Nettomietzins für einen Dreijahreszeitraum maßgeblich ist, während das Amtsgericht Pirmasens Bedenken an der Schlüssigkeit der Klageforderung insoweit hatte, worauf es auch hingewiesen hat. Mit Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 26.07.2006 hat das Amtsgericht Pirmasens daher der Klage mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten voll stattgegeben und die säumige Beklagte zur Räumung der Mietwohnung und Zahlung des Mietrückstandes verurteilt, sowie darüber hinaus zur Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 250,15 €. Diese Kosten berechnet das Amtsgericht aus einer 0,65-Gebühr aus dem Gegenstandswert der Jahresnettokaltmiete von 4.510 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Im Übrigen hat das Amtsgericht Pirmasens die Klage abgewiesen und antragsgemäß die Berufung zugelassen. 4 Zur Begründung der Teil-Klageabweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahreskaltmietbetrag bestimme. 5 Insoweit sei entscheidend, dass der Ausspruch der Kündigung der Vorbereitung der Räumungsklage diene. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und führt aus, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts fehlgehe, weil es nicht darauf ankomme, ob der Ausspruch einer fristlosen Kündigung der Vorbereitung einer Räumungsklage diene, sondern darauf, ob die ausgesprochene Kündigung Gegenstand eines nachfolgenden Räumungsprozesses sein könne. Hier vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kündigung selbst nicht Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne, da Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nur die Rechtsfolge der Kündigung sein könne, also das Fortbestehen oder die Beendigung eines Mietverhältnisses. 7 Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2005, Az.: 9 S 177/05. Entscheidungsgründe II. 8 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 9 Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war, entscheidet die Kammer hierüber durch unechtes Versäumnisurteil, wobei die Kammer Bezug nimmt auf die mit der Terminsverfügung mitgeteilten Erwägungen. 10 1.1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die gemäß § 511 ZPO grundsätzlich erforderliche Beschwer von 600,00 € nicht erreicht, allerdings hat das Amtsgericht die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Hieran ist das Berufungsgericht gebunden. 11 1.2. Die Berufungsbeklagte war zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer säumig, dies rechtfertigte aber kein Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin, da die Berufung unbegründet ist, § 539 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO. 12 2. Für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 GKG kommt es zwar nicht - wie das Amtsgericht ausgeführt hat - nur darauf an, ob der Ausspruch der Kündigung der Vorbereitung einer Räumungsklage dient, sondern darauf, ob die Kündigung auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein kann. 13 2.1. Man könnte zwar hier einerseits der Ansicht sein, dass die Kündigung selbst nicht Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens sein kann, sondern nur deren Rechtsfolgen (vgl. LG Karlsruhe vom 14.10.2005 - 9 S 177/05). Auch im Rahmen einer Feststellungsklage solle nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, damit also das Fortbestehen oder der Wegfall eines Mietverhältnisses infolge einer Kündigung, nicht aber die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung selbst (vgl. LG Karlsruhe a. a. O., m. w. N.). 14 2.2. Diese Ansicht führt zur weiteren Begründung an, dass es seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nicht mehr darauf ankomme, ob die in Frage stehende Tätigkeit einem gerichtlichen Verfahren üblicherweise vorausgeht, da § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geändert wurde. § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F. lautete „Diese Wertvorschriften gelten sinngemäß auch für anwaltliche Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen , insbesondere für Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Kündigungen…“. Nachdem diese Passage dahin geändert worden sei, dass es nur darauf ankomme, dass Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne, seien die vorgerichtlichen Tätigkeiten wie Kündigungen nicht mehr vom Gesetzeswortlaut umfasst. 15 In der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 12/6962) heißt es dazu: 16 „Die Beschreibung der außergerichtlichen Tätigkeiten, in denen die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften anzuwenden sind, stellt jedoch nicht wie in der bis 1994 geltenden Vorschrift darauf ab, dass diese Tätigkeiten üblicher Weise einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, sondern darauf, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann.“ (vgl hierzu LG Karlsruhe a.a.O.; Enders, JurBüro 1998, 1, 2; Schneider in MDR 2000, 685). 17 2.3. Für die Annahme, dass die Kündigung nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne, spreche ferner auch die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, dass die vorgerichtlichen Gebühren für die Kündigung nicht auf die Gebühren im späteren Räumungsverfahren anzurechnen seien, da sie nicht denselben Gegenstand betreffe wie das Räumungsverfahren (vgl. OLG Köln MDR 2004, 178, zitiert nach juris). Die Kündigung ziele auf die Beendigung des Rechtsverhältnisses ab, während der Räumungsanspruch erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses entstehe, also zu einem Zeitpunkt, als die auf die Beendigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts schon abgeschlossen sei (vgl Schneider, MDR 2003, 1162, 1164). 18 2.4. Dieser Meinung vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. 19 Zum einen handelt es sich um eine sehr formale Betrachtungsweise, anzunehmen, dass die Kündigung nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne, sondern nur deren Rechtsfolge. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch die Kündigung als anspruchsbegründende Voraussetzung für den Herausgabeanspruch Gegenstand des Räumungsprozesses ist. Kündigung und Räumungsklage bilden dabei bei wertender Betrachtung eine Einheit. Dies steht der Annahme entgegen, dass es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (OLG Frankfurt am Main vom 22.12.2004, Az.: 2 U 34/04, zitiert nach Juris). 20 2.5. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es nicht stimmig wäre, wenn man dem Ausspruch der Kündigung einen höheren Gegenstandswert zugrunde legen würde als dem nachfolgenden Räumungsverfahren (vgl. AG Köln in MDR 2002, 1030, zitiert nach juris). 21 2.6. Gegen das Argument der Änderung der Rechtslage aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes lässt sich anführen, dass - auch wenn diese Streichung des Gesetzgebers bewusst vorgenommen sein sollte - zu berücksichtigen ist, dass diese immerhin schon 1994 vorgenommen wurde und danach immer noch kein Wandel in der Rechtsprechung oder herrschenden Meinung in Schrifttum stattgefunden hat. 22 2.7. Ob die Kosten für die Kündigung zur Hälfte auf die Kosten des anschließenden Räumungsverfahrens anzurechnen sind, ist ebenfalls obergerichtlich noch nicht geklärt (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 22.12.2004 einerseits, und OLG Köln MDR 2004, 178 andererseits), so dass dieses Argument nicht herangezogen werden kann. 23 2.8. Kündigung und Räumungsprozess stehen in einem engen Sachzusammenhang. Sinn und Zweck des § 41 GKG ist es auch, den Mieter zu schützen (AG Lübeck vom 27.9.2006, Az 31 C 2023/06, zitiert nach juris, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, GKG, § 41 Rn 2). Dies verkennt auch das LG Karlsruhe nicht völlig und bringt statt der 1,3-Gebühr nur eine 0,5-Gebühr in Ansatz. 24 2.9. Nach der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur gilt § 23 Absatz 1 Satz 3 RVG dann, wenn der Anwalt im Hinblick auf ein bevorstehendes oder bereits stattfindendes gerichtliches Verfahren tätig wird, also in einem inneren Zusammenhang mit diesem Verfahren (Hartmann, a.a.O, RVG § 23 Rn 7; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Auflage 2005, § 23 Rn 9). Es kommt also darauf an, ob ein gerichtliches Verfahren bei der in Frage stehenden Tätigkeit denkbar wäre (Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O.) 25 Auch nach Ansicht von Madert (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage 2006, § 23 Rn 17) fallen solche Tätigkeiten, die üblicher Weise ein gerichtliches Verfahren vorbereiten oder vermeiden sollen, in den Anwendungsbereich des § 23 Absatz 1 Satz 3 RVG. Ein gerichtliches Verfahren müsse im Hintergrund stehen. Dabei sei der Rahmen dieser Tätigkeit nicht zu eng zu ziehen. Als Beispiel wird explizit die Kündigung genannt. 26 Des Weiteren ist § 23 Absatz 3 RVG nur eine Auffangregelung (Hartmann, a.a.O Rn 13). Dies wird schon durch die Formulierung „soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt“ und durch das Wort „andere“ deutlich (Hartmann, a. a. O.). 27 3. Bei wertender Betrachtungsweise ergibt sich also eine Einheit zwischen vorangegangener Kündigung und nachfolgendem Räumungsverfahren, sodass sich der Gegenstandswert - wie das Amtsgericht Pirmasens zu Recht angenommen hat - nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 GKG berechnet. 28 Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; den Streitwert hat die Kammer nach dem Berufungsantrag bemessen. 30 Die Kammer lässt gemäß § 543 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 ZPO die Revision zu, da die Rechtssache zum einen grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die divergierende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.