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Urteil

3 S 62/04

Landgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGZWEIB:2005:0222.3S62.04.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.> Tatbestand 1 Die klagende Versicherung nimmt den Beklagten als Kfz-Sachverständigen wegen angeblich fehlerhafter Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges in Regress. 2 Nach einem Verkehrsunfall, für den die Klägerin einstandspflichtig war, hatte der Beklagte im Auftrag des Geschädigten den Restwert des verunfallten Fahrzeugs aufgrund Untersuchung und Nachfrage bei umliegenden Ankäufern mit 2.300,-- EUR ermittelt. Die Klägerin hatte ihrerseits das Unfallfahrzeug im Internet bei entsprechenden Online-Börsen angeboten und dort verbindliche Angebote bis zu einer Höhe von 3.800,-- EUR erzielt. Bevor die Klägerin diese Angebote dem Geschädigten mitteilen konnte, hatte dieser das Fahrzeug für 2.300,-- EUR bereits weiter veräußert. Die Klägerin musste daraufhin auf Grund des Versicherungsvertrags nach den Wertangaben des Beklagten abrechnen. 3 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe den Restwert unzutreffend festgestellt. Er sei verpflichtet gewesen, sich bei der Ermittlung des Restwertes der entsprechenden Online-Börsen zu bedienen. Danach sei ein Restwert für das verunfallte Fahrzeug von durchschnittlich 3.700,-- EUR erzielbar gewesen. 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.400,-- EUR nebst Zinsen zu zahlen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen, 8 und hierzu vorgetragen, 9 er sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur verpflichtet, bei seriösen Anbietern in der näheren Umgebung nachzufragen. Demzufolge habe er nicht gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen, indem er die Internetplattform nicht genutzt habe. 10 Das Amtsgericht hat ein Gutachten zur Höhe des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs eingeholt, wobei der gerichtliche Sachverständige einen Restwert von 3.600,-- EUR ermittelte. 11 Daraufhin hat das Erstgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.300,-- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es angeführt, der Klägerin stünde gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (hier: der Klägerin) zu. Nach Auffassung des Erstrichters hat der Beklagte gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen, weil er Online-Börsen nicht in seine Erkenntnisquellen einbezogen hat. Die Klägerin habe verbindliche Angebote von Ankäufern vorgelegt, die zudem eine kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs beinhalteten. Ein Sachverständiger sei verpflichtet, auch Angebote in Restwertbörsen zu berücksichtigen, sofern sie ihm plausibel erschienen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, solche Restwertbörsen zumindest in Augenschein zu nehmen und bei der Ermittlung des Restwertes mit heran zu ziehen. Zwar sei diese Frage umstritten, und es liege derzeit noch keine obergerichtliche Entscheidung hierzu vor. Gleichwohl sei der Beklagte gerade vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage gehalten gewesen, sicherheitshalber auch solche Angebote zu berücksichtigen. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte, wobei er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage wiederholt (wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 03.05.2004, Bl. 229 - 233 d.A., und der Schriftsätze vom 05.07. 2004, Bl. 255 d.A., und vom 31.08.2004, Bl. 257/258 d.A., Bezug genommen). 13 Der Beklagte beantragt, 14 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 04.06.2004 (wegen deren Einzelheiten auf Bl. 245 - 253 d.A. verwiesen wird). Entscheidungsgründe 18 Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. 19 Mit zutreffender Begründung hat der Erstrichter angenommen, dass der Beklagte wegen fehlerhafter Ermittlung des Restwertes im Rahmen der Erstellung eines Schadensgutachtens Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat. Der Vertrag des Beklagten mit dem Geschädigten entfaltet insoweit Schutzwirkung für die Klägerin als betroffener Dritter. Es ist anerkannte Rechtsprechung, dass Dritte dann in den Schutzbereich eines Vertrages auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens einbezogen sind, wenn für den Gutacher erkennbar ist bzw. er damit rechnen muss, dass der Auftraggeber gegenüber dem Dritten von seiner Sachverständigenäußerung Gebrauch machen wird (vgl. BGH NJW 2001, 3115; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 328 Rn.. 34 m.w.N.). 20 Vorliegend war dem Beklagten unstreitig bekannt, dass sein Gutachten zur Abrechnung des Unfallschadens seines Auftraggebers, des Geschädigten, bei der Versicherung des Unfallverursachers, mithin der Klägerin, vorgelegt wird. Er ist daher auch der Versicherung gegenüber nach den Grundsätzen der Haftung des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch eine schuldhaft fehlerhafte Gutachtenerstellung entstanden ist. 21 Rechtsfehlerfrei und mit von der Kammer geteilten Erwägungen ist der Erstrichter dabei von der Verletzung der Pflicht zur fehlerfreien Begutachtung ausgegangen. Der Beklagte hat den Restwert des beschädigten Fahrzeugs in seinem Gutachten vom 31. 01.2003 fehlerhaft, weil auf unzureichender Tatsachengrundlage, mit lediglich 2.300,-- EUR ermittelt. 22 Im Rahmen des Gutachtenauftrags obliegt dem Sachverständigen u.a., den Restwert des beschädigten Pkw zu ermitteln. Der Restwert bestimmt sich dabei nach dem Verkaufspreis, den der Geschädigte auf einem vorhandenen Markt erzielen kann. Problematisch ist dabei, wie ein solcher Markt festgelegt wird, denn ein Wirtschaftsmarkt wird von unterschiedlichen Faktoren bestimmt, u.a. von seiner Größe (und den damit verbundenen regionalen Besonderheiten) und seiner allgemeinen Zugänglichkeit. 23 Anknüpfend hieran, wird von einzelnen Gerichten die Auffassung vertreten, dass eine Pflichtverletzung des Sachverständigen bei der Restwertermittlung nicht vorliege, wenn der Sachverständige sich an dem allgemeinen regionalen Markt orientiere. Er müsse örtliche und überörtliche spezialisierte Restwertkäufer und so genannte Online-Börsen nicht berücksichtigen (vgl. Amtsgericht Homburg, Urteil vom 28. Oktober 2003, recherchiert nach Juris, im Anschluss an Landgericht Köln, NZV 2002, 513). Begründet wird dies damit, dass es dem Gedanken des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widerspräche, wenn man den Geschädigten auf den „undurchsichtigen“ Restwertmarkt verweisen würde und ihm darüber hinaus ein zeitaufwändiges, risikobehaftetes Doppelgeschäft zumuten würde, nämlich einmal Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler für den Ankauf eines Ersatzfahrzeuges und zum anderen Verhandlungen mit dem Restwertkäufer zu führen. Dem zu Folge habe der Sachverständige auch lediglich den Wert zu ermitteln, den der Geschädigte ohne weitere Anstrengungen auf dem ihm zugänglichen Markt erzielen könne. Stützen könne dieser seinen Anspruch aber nur auf Angebote des ihm zugänglichen Gebrauchtwagenmarktes. Angebote, die nur auf einem Sondermarkt von spezialisierten Restwertankäufern und so genannten Online-Börsen abgegeben werden, seien ihm nicht zugänglich und deshalb auch vom Sachverständigen nicht zu berücksichtigen. 24 In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11. Mai 2004, VersR 2004, 1145 ff). Danach sei der Restwert eines Unfallfahrzeuges der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr §249 Abs. 2 Satz 1 BGB) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei einem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem so genannten „allgemeinen“ Markt noch erzielen könne. Der Geschädigte brauche sich nicht auf einen ihm nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermarkt verweisen zu lassen. Der Sondermarkt wird definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des Sondermarktes seien auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen. 25 Demgegenüber haben die Landgerichte Koblenz (VersR 2003, 1050), Saarbrücken (Schaden-Praxis 2001, 104), Wiesbaden (Urteil vom 10.03.2004, 10 S 47/03, von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 19.07.2004 vorgelegt), Kleve (Urteil vom 24.06.2004, 6 S 58/04, von der Klägerin ebenfalls mit Schriftsatz vom 19.07.2004 vorgelegt) und Duisburg (Urteil vom 08.12.2004, Az. unbekannt, von der Klägerin vorgelegt, siehe Bl. 266 ff d.A.) eine Pflicht des Sachverständigen bejaht, bei der Ermittlung des erzielbaren Restwerterlöses alle nahe liegenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit sei er dabei auch verpflichtet, Recherchen in sog. Restwertbörsen im Internet durchzuführen. Das wird mit der inzwischen weit gehenden Verbreitung dieser Erkenntnisquellen und Kommunikationsmittel im Wirtschaftsleben begründet. 26 Der Erstrichter hat sich vorliegend der zuletzt dargestellten Auffassung angeschlossen. 27 Wegen der in § 513 Abs. 1 ZPO enthaltenen Verweisung auf § 546 ZPO hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen und deren Wertung durch das zunächst tätig gewordene Gericht nur darauf zu überprüfen, ob die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, indem sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Verfahrensvorschriften widerspricht. 28 Dieser Prüfung hält das angefochtene Urteil nach Ansicht der Kammer ohne weiteres stand. Insbesondere zeigt die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, in einem Maße Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung zu begründen, dass sich die Notwendigkeit der Wiederholung einer Beweisaufnahme aufdrängte. 29 Ein beauftragter Sachverständiger hat nicht nur die Aufgabe, drei oder vier Restwertangebote regionaler Firmen einzuholen, sondern auch zu überprüfen, ob diese Angebote realistisch sind und seinem Gutachten zugrunde gelegt werden können. Ohne dieses Anforderungsprofil hätten es einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre dann überflüssig, da die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten bzw. von einem Laien vorgenommen werden kann (so auch Urteil des LG Duisburg vom 10.11.2004). Bei der Ermittlung der regionalen Restwertangebote muss der Sachverständige alle regional zugänglichen Märkte überprüfen. Hierzu gehören nach Ansicht der Kammer auch die Recherche im Internet und die Einholung von Angeboten auf so genannten Online-Börsen. Dies gilt insbesondere in einer Zeit, in der elektronische Medien über den vorliegenden Fall hinaus Einsatz finden und sich insoweit ein Markt entwickelt hat, der wegen seines Umfangs und vor allem auch des Grades seiner Nutzung - gerade auch durch Endverbraucher - nicht mehr als „Sondermarkt“ bezeichnet werden kann, sondern vielmehr längst ein wesentlicher integrativer Teil unseres allgemeinen Wirtschaftslebens geworden ist. 30 Dabei werden auch keine schutzwürdigen Belange des Geschädigten verletzt. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige hat im Rahmen seiner Internetrecherche nur bindende Angebote mit einer Abholung ohne Kosten für den Geschädigten seiner Restwertermittlung zugrunde gelegt. Dies entspricht auch den Interessen des Geschädigten, da dieser ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen tatsächlich höheren Preis erzielen kann. Daran hat er insbesondere dann ein erhebliches Interesse - unabhängig von dem vorliegenden Fall, wenn er sich einen Verursachungsbeitrag anrechnen lassen muss. Auch unter Berücksichtigung einer möglichen Schadensminderungspflicht liegt es im Interesse des Geschädigten, den ohne weiteres erzielbaren Verkaufspreis ermitteln zu lassen. Dies entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Tendenz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.: Urteil des 6. Zivilrechtssenats vom 30.11.1999, NJW 2000, 800). 31 Ausgehend von seinem Gutachtensauftrag war es demnach Aufgabe des Beklagten, den möglichen Verkaufserlös des Unfallfahrzeugs zu ermitteln, den der Geschädigte unter normalen Umständen hätte erzielen können. Insoweit ist das Argument des Beklagten, seine Pflichten könnten nicht weiter gehen als die des Geschädigten selbst bei der anschließenden Verwertung, nicht richtig. Der Sachverständige muss den letztlich für die Schadensabwicklung zuständigen Geschädigten - ohne diesem allerdings bestimmte oder gar vom Aufwand her unzumutbare Abwicklungsmodalitäten aufzuzwingen - jedenfalls in die Lage versetzen, aufgrund einer umfassenden Marktanalyse aus mehreren vergleichbaren, bindenden, nicht weitere Kosten auslösenden Angeboten eigenverantwortlich die wirtschaftlichste Verwertungsform zu wählen. Dies ist mit einer Beschränkung auf regionale Recherchen nicht möglich, sondern erfordert auch die Auswertung überregionaler Datenbanken. Ein sachlicher Grund für den Beklagten, bei seinen Recherchen bestimmte Verwertungsmöglichkeiten von vornherein auszuschließen oder nur die Verwertung bei örtlichen Anbietern in Betracht zu ziehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorliegend ergab sich weder aus dem Alter des Fahrzeugs (Erstzulassung: 18.05.2000) noch aus dessen Laufleistung zum Zeitpunkt der Begutachtung (27.01.2003: 97.024 km) ein Anlass, beschränkte Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen. 32 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch irrelevant, ob der Marktpreis, gerade in Internet-Börsen, dadurch beeinflusst wird, dass Verwerter von Schrottfahrzeugen ihre Gewinne durch Auslandsgeschäfte zu Stande bringen. Soweit diese Umstände nicht illegal sind (wobei es gerichtsbekannt auf dem Markt für Gebrauchtfahrzeuge auch ansonsten durchaus „schwarze Schafe“ gibt), können diese dem Schädiger bzw. der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung nicht zum Nachteil gereichen, da der Schädiger zu nichts weiter als dem Ausgleich des Schadens verpflichtet ist. Auch aus der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich die von der Kammer begrüßte Tendenz entnehmen, die im Laufe der Jahre „ausgeuferte“ Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Schäden - insbesondere bei Abrechnung auf Gutachtensbasis einschließlich sämtlicher (fiktiver) Zuschläge und der (fiktiven) Mehrwertsteuer, auch wenn die Reparatur überhaupt nicht durchgeführt wurde - im Interesse aller Versicherten auf einen dem Grundgedanken des § 249 BGB entsprechenden Schadensausgleich zurück zu führen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). 33 Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Die Kammer hat die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und angesichts der Tatsache, dass zu der umstrittenen Rechtsfrage bislang nur eine obergerichtliche Entscheidung vorliegt - von der die Kammer abweicht - die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es handelt sich angesichts der Vielzahl betroffener Parteien um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.