Beschluss
4 T 230/04
Landgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGZWEIB:2005:0120.4T230.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) vom 10./13.12.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Zweibrücken vom 07.12.2004 wird als unzulässig kostenfällig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.170,00 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 I. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Zweibrücken vom 20.03.2003 IN 70/02 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin rechtskräftig mangels Masse abgelehnt. Dementsprechend wurde im Handelsregister eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst sei. Danach wurde W. zum Liquidator bestellt. Danach kam die Gemeinschuldnerin durch das Führen eines Prozesses zu der titulierten Forderung von 25.170,00 € (vgl. Bl. 29 - 43 d.A.). Um dieses Geld einer ordnungsgemäßen Verteilung zuzuführen, hat der Liquidator mit Antrag vom 06.12.2004 die nochmalige Insolvenz über die Gemeinschuldnerin beantragt. 2 Das Insolvenzgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.12.2004 das Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und zum Insolvenzverwalter den Beteiligten zu 3) bestellt. 3 Gegen diesen ihm am 09.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich das „Rechtsmittel“ des Gläubigers vom 10./13.12.2004, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (vgl. Bl. 44 d.A.). Der Richter des Insolvenzgerichtes hat dem als Beschwerde gewürdigten Rechtsmittel des Gläubigers nicht abgeholfen und dieses der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer nicht berufen, weil gegen den Beschluss des Insolvenzgerichtes, mit dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht, (§ 34 Abs. 2 InsO), nicht aber einem Gläubiger. Entscheidungen des Insolvenzgerichtes unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Durch die enumerative Aufzählung von Beschwerdeberechtigungen soll eine unnötige Verzögerung des Insolvenzverfahrens vermieden werden. 5 Das als Erinnerung oder Gegenvorstellung anzusehende Rechtsmittel des Gläubigers unterliegt daher lediglich einer etwaigen Überprüfung durch das Insolvenzgericht. Dieses hat bereits dem „Rechtsmittel“ des Beteiligten zu 1), nicht abgeholfen durch Verfügung vom 20.12.2004. Die Auslegung als Beschwerde schadet insoweit nicht Ungeachtet der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Kammer die - nochmalige - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für zulässig erachtet, weil diese nachträglich neues Vermögen erworben hat. Nach § 11 Abs. 3 InsO ist auch nach Auflösung einer juristischen Person die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, so lange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. So liegt der Fall hier. Es ist auch anerkannt, dass dann, wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur Eröffnung gelangt, und zum Beispiel, wie hier, mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde, so dass auch eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt, ein neues Insolvenzverfahren durchzuführen ist (Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. (2002) § 11 Rdnr. 29 m.w.N.). Voraussetzung ist lediglich, dass glaubhaft gemacht wird, dass Vermögenswerte vorhanden sind (vgl. Wimmer a.a.O.m.w.N.). Solche neuen Vermögenswerte sind im vorliegenden Fall unstreitig. 6 Der vom Gläubiger zitierte Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2004 - 2 T 600/04 - wonach kein erneutes Insolvenzverfahren über dieselben Forderungen eröffnet werden kann, betrifft einen anderen Sachverhalt, weil in jenem Verfahren der Schuldner einen (zweiten) Eröffnungsantrag auf Forderungen von Gläubigern stützte, welche bereits Gegenstand eines vorausgegangenen voll durchgeführten Insolvenzverfahrens waren und im dortigen Schlussverzeichnis festgestellt wurden, während neue zusätzliche Forderungen nicht ersichtlich waren. In einem solchen Fall, in dem für sämtliche relevanten Verbindlichkeiten eines Antragstellers bereits ein vollständiges Insolvenzverfahren durchgeführt wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einem erneuten Durchlaufen des gesamten Verfahrens. Die Umstände des hier vorliegenden Verfahrens sind jedoch, wie oben dargestellt, Andere. Im Vorliegenden Fall liegt neues Vermögen vor, das noch nicht verteilt wurde. 7 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Gläubiger gemäß § 845 ZPO veranlasste Vorpfändung der neuen titulierten Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Drittschuldnerin (Fa. C) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wohl unwirksam wird (vgl. Blah, ZPO, 61. Aufl. § 845 Rdnr. 15 m.w.N.). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich nach dem Interesse des Beteiligten zu 1) an einer vollen Befriedigung seiner Forderung in Höhe von 25.896,72 € (inklusive Zinsen und Kosten), begrenzt durch zur Verfügung stehende Forderungen der Schuldnerin. Die - beantragte- Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.