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Urteil

25 Ks 20/24 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2025:0730.25KS20.24.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung, Brandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung sowie des versuchten Mordes in drei weiteren Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, in einem dieser zwei Fälle in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und im dritten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Ferner wird die besondere Schuldschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Darüber hinaus wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionskläger I. und U.Y. jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00, an den Adhäsionskläger P. Y. ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 sowie an die Adhäsionskläger B. und M., Z. und Q.X. jeweils eine Hinterbliebenenentschädigung in Höhe von EUR 15.000,00 und an den Adhäsionskläger W.X. in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen, wobei die vorgenannten Forderungen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2025 zu verzinsen sind.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den drei Adhäsionsklägern Y. die ihnen durch die Verletzungen, die ihnen der Angeklagte durch die Brandlegung vom 00.00.0000 zugefügt hat, erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherungen übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Adhäsionsansprüche der Adhäsionskläger B. und M., Z.,Q. und W. X. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.

Das Urteil ist im Hinblick auf die jeweilige Adhäsionsentscheidung vorläufig vollstreckbar, wobei allein betreffend eine Vollstreckung der Adhäsionsansprüche der Adhäsionskläger I. und U. Y. sowie B. und M. über einen Betrag von jeweils EUR 10.000,00 hinaus eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages stattfinden darf.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie die durch die Adhäsionsanträge angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger, ausgenommen die den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers J. betreffenden Kosten, welche dieser selbst zu tragen hat.

– Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b, 66 StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung, Brandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung sowie des versuchten Mordes in drei weiteren Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, in einem dieser zwei Fälle in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und im dritten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner wird die besondere Schuldschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Darüber hinaus wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionskläger I. und U.Y. jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00, an den Adhäsionskläger P. Y. ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 sowie an die Adhäsionskläger B. und M., Z. und Q.X. jeweils eine Hinterbliebenenentschädigung in Höhe von EUR 15.000,00 und an den Adhäsionskläger W.X. in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen, wobei die vorgenannten Forderungen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2025 zu verzinsen sind. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den drei Adhäsionsklägern Y. die ihnen durch die Verletzungen, die ihnen der Angeklagte durch die Brandlegung vom 00.00.0000 zugefügt hat, erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherungen übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Adhäsionsansprüche der Adhäsionskläger B. und M., Z.,Q. und W. X. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Das Urteil ist im Hinblick auf die jeweilige Adhäsionsentscheidung vorläufig vollstreckbar, wobei allein betreffend eine Vollstreckung der Adhäsionsansprüche der Adhäsionskläger I. und U. Y. sowie B. und M. über einen Betrag von jeweils EUR 10.000,00 hinaus eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages stattfinden darf. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie die durch die Adhäsionsanträge angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger, ausgenommen die den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers J. betreffenden Kosten, welche dieser selbst zu tragen hat. – Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 306c, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b, 66 StGB – G r ü n d e: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. Der heute 40 Jahre alte Angeklagte wuchs mit seinem wenige Jahre älteren Bruder im ehelichen Haushalt seiner Eltern in T. auf. Dort besuchte er zunächst einen Kindergarten und später, regelgerecht eigenschult, eine Grundschule. Bedingt durch die Trennung der Eltern, wechselte er nach absolvierter zweiter Klasse die Grundschule, womit sich zugleich eine Verbesserung seiner Zensuren einstellte. Mit seiner später im Jahr 2015 oder 2016 verstorbenen Stiefmutter hatte sich zu dieser Zeit eine neue Partnerin im Leben seines Vaters etabliert, zu der er – bei gleichzeitig dauerhaft fortbestehender Anbindung an seine Mutter – ein gutes Verhältnis pflegte. Auch mit deren leiblicher, etwa zwei Jahre älterer Tochter hielt der Angeklagte bis zuletzt sporadischen Kontakt. Nach absolvierter Grundschulzeit besuchte er eine Gesamtschule in T.. Auch dort verlief seine schulische Entwicklung ohne Auffälligkeiten. Als der Angeklagte jedoch etwa dreizehn Jahr alt war, zog er aufgrund eigener Belastung durch eine Alkoholkonsumproblematik seiner Stiefmutter schließlich zu seiner damals in der Gemeinde O. in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Mutter. Dort kam er, nachdem er bereits im Alter von zwölf Jahren erstmals und mit dreizehn Jahren täglich Cannabis konsumiert hatte, schließlich neben einem erst ab dem sechzehnten Lebensjahr beginnenden Kokainkonsum mit den Betäubungsmitteln LSD, Ecstasy und Amphetamin und LSD in Berührung, wobei er bezüglich der beiden letztgenannten Substanzen, die seinen Lebensweg fortan begleiten sollten, sein Konsumniveau zunehmend steigerte. Nachdem er im Haushalt seiner Mutter wiederkehrend Gewalt mit- bzw. erleben musste und die dort ebenfalls vorherrschende erhebliche Neigung zum Alkoholkonsum dazu führte, dass er den durch den Umzug erhofften Halt nicht finden konnte, brachte dies den Angeklagten schließlich dazu, dass er im Alter von 15 oder 16 Jahren zurück nach T. zog, wo er wieder im gemeinsamen Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter unterkam. Dort beendete er schließlich seine schulische Laufbahn auf der Gesamtschule, welche er nach absolvierter zehnter Klasse mit dem Abschluss der Fachoberschulreife mit Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe auf eigenen Wunsch hin verließ. Sodann begann er im Jahr 2002 eine Ausbildung zum Metzger, die er jedoch nach etwa fünf bis sechs Monaten aus eigener Motivation abbrach. Von Anfang Juli 2003 bis Ende März 2004 absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr in C.. Nach seiner Rückkehr gab er sich bei zugleich unstrukturiertem Alltag erneut dem Konsum von Betäubungs- bzw. Rauschmitteln hin, wobei er hauptsächlich Amphetamine und Ecstasy (Synonym für Ecstasy auch: „MDMA“) konsumierte und zudem auch noch Marihuana rauchte. Nachdem dieser Zustand über etwa ein Jahr fortdauernd angehalten hatte, begab er sich, nachdem er Anfang September 2005 wegen präcordialer Schmerzen im Klinikum T. stationär aufgenommen worden war, in eine Entgiftungsbehandlung, welche vom 00.00. bis 00.00.0000 stattfand. Dabei war er von seinem Konsumverhalten bereits derart eingenommen, dass Entzugserscheinungen wie Schweißausbrüche, Blutdruckschwankungen und Tachykardie auftraten; ferner zeigte sich ein Verfolgungswahnerleben. Wenngleich neben der Diagnose einer Polytoxikomanie ohne Morphintyp (ICD F 19.2) seinerzeit auch eine drogeninduzierte Psychose (ICD F 19.5) klinisch diagnostiziert wurde, verblieb der Angeklagte in der Lage, die Anzeichen seiner psychotischen Symptome, die sich für ihn anfühlten, als wären „zwei Betriebssysteme“ in ihm, die verschiedene Dinge hätten tun wollen, zu erkennen und durch eine medikamentös flankierte Behandlung dauerhaft und nachhaltig zu überwinden. So schloss sich an die Entgiftung eine weitere klinisch-stationäre Rehabilitationsbehandlung (vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000) an. Während des stationären Aufenthaltes waren vom Angeklagten Albträume berichtet worden, in denen aktive und passive Gewalterfahrungen angeklungen waren, die sich bis hin zu Tötungsphantasien gesteigert hatten. Durch eine medikamentöse Behandlung konnte letztlich eine völlige Beschwerdefreiheit bezüglich psychotischer Symptomatik, derer sich der Angeklagte selbst bewusst geblieben war, erreicht werden. Am 00.00.0000 brach der Angeklagte die stationäre Reha-Therapie vorzeitig ab und kehrte wieder in sein vorheriges häusliches Umfeld in T. zurück. Dort fokussierte er sich auf das Abfassen von Bewerbungen, wobei er über die Dauer etwa eines Jahres weder Drogen oder Alkohol konsumierte, mit dem Rauchen aufhörte und Sport trieb. Eine begonnene Ausbildung zum Fleischwarenfachverkäufer in OK., brach er nach zwei Jahren aufgrund eigener Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen bei sich wiedereinstellendem Drogenkonsum ab. Um sein selbst erkanntes Drogenproblem wieder in den Griff zu bekommen, begab sich der Angeklagte im Jahr 2008 erneut selbständig in eine Entgiftungsbehandlung, welche über etwa vier bis sechs Wochen fortdauerte. Eine erneute stationäre Entwöhnungstherapie absolvierte er insoweit jedoch nicht; auch eine begleitende ambulante Anbindung erfolgte nicht. Über eine Zeitarbeitsfirma wurde ihm schließlich eine Beschäftigung in einer Dreherei vermittelt, in welcher er nach den ersten sechs Monaten nahtlos in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen wurde. Sein abermals wiedereinsetzender Konsum von Amphetaminen und Ecstasy (Marihuana konsumierte er seit 2012 nicht mehr) führte jedoch wiederum dazu, dass er – nach Durchführung einer erneuten stationären Entgiftungsbehandlung im März 2011 über eine Dauer von zwei Wochen – seine dortige berufliche Tätigkeit im Jahr 2013 beendete. Wiederum folgte eine etwa vierwöchige stationäre Entgiftungsbehandlung; auch insoweit kam es im Anschluss nicht zu einer weiteren Entwöhnungstherapie oder einer begleitenden ambulanten Anbindung. Bereits seinerzeit konsumierte er nur noch Stimulanzien wie MDMA und Amphetamine, jedoch kein Kokain und kein Cannabis mehr. Zum 00.00.0000 mietete er schließlich von den seinerzeitigen Grundstückseigentümern F. und A.H. eine 2-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhaus N.-straße N01 in T., welches in unmittelbarer räumlicher Nähe zum späteren Tatobjekt (sogleich unter Ziff. II. 1 und Ziff. II. 3) lag, zu einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 390,00 Euro. Wenngleich vereinzelt Mietzahlungen erst nach Erinnerung bzw. Ansprache des Angeklagten durch den Vater der Eigentümer erfolgten, gestaltete sich die Beziehung sowohl unter den Vertragsparteien, als auch die Beziehung des Angeklagten zu den weiteren, überwiegend über einen Migrationshintergrund verfügenden Bewohnern der unmittelbar aneinander angrenzenden Gebäude N02, N03 und N01 als harmonisch. Tendenzen des Angeklagten zu Fremdenfeindlichkeit traten insoweit bei keiner der zahlreichen Begegnungen mit seinen Nachbarn oder der ab dem Jahr 2014 über eine Dauer von etwa fünf Jahren andauernden Beziehung mit der Zeugin G. zu Tage. Durch eine Maßnahme des Jobcenters absolvierte er schließlich über zwei Jahre eine Ausbildung im Rahmen einer Umschulung im Bereich Zerspanungstechnik, welche jedoch wiederum bei erneut aufflammendem Drogen- bzw. Amphetaminkonsum des Angeklagten ihr Ende im Jahr 2018 fand. Im Jahr 2019 ging das Mietverhältnis mit dem Angeklagten schließlich auf Vermieterseite auf die Zeugin E. über, nachdem diese den sich aus den Gebäuden N.-straße N02, N03 und N01 zusammensetzenden Grundstückskomplex erworben hatte. Nachdem die fälligen Mietforderungen für die Monate März und April 2022 trotz Mahnung nicht beglichen worden waren, ließ die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos kündigen, was schließlich zum Auszug des Angeklagten im Juni 2022 führte. Im März 2023, d.h. nach dem ersten Brandgeschehen betreffend das Gebäude N.-straße N02 (Ziff. II. 1.), ließ die Eigentümerin schließlich noch letzte in der Wohnung zurückgebliebene Gegenstände entsorgen, wobei sich im Badezimmer der Wohnung zwei bis vier unetikettierte, mit einer stark nach Benzin/Spiritus riechenden Flüssigkeit gefüllte Flaschen vorfanden. Bereits vor seinem Auszug aus seiner Wohnung in der N.-straße verbrachte der Angeklagte seine Zeit zunehmend mit der Zeugin K., mit der er seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führte und mit der er, nachdem sie ihre gemeinsame Zeit häufiger in der Wohnung der Zeugin K. im Mehrfamilienhaus L.-straße N04 in GF. verbracht hatten, im Haus seines Vaters an der Anschrift S.-straße N05 in T. zusammenlebte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Nach seiner vorläufigen Festnahme in hiesiger Sache am 00.00.0000 befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in (Untersuchungs-)Haft. II. 1. Brand N.-straße 2022 Nachdem das vorbezeichnete Mietverhältnis im Juni 2022 sein Ende gefunden hatte, fasste der Angeklagte, der sich zur Stabilisierung seines brüchigen Selbst durch die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Brandlegungen zu stabilisieren suchte, den Entschluss, das ebenfalls im Eigentum seiner ehemaligen Vermieterin stehende Gebäude N.-straße N02 in Brand zu setzten und durch die Brandlegung zu zerstören. Ob er bereits eigens zu diesem Zweck den von ihm unter Umfunktionierung einer großformatigenTabakbox zusammengestellten Brandsatz gefertigt hatte (so hatte er diese mit Holzwolle, zahlreichen Streichhölzern und einer verbindenden, durch eine Lösung von Polystyrol in Ottokraftstoff hergestellten Masse befüllt und eine Zündschnur aus gedrehtem Seil/Kordel bis in das im Übrigen auch noch benzingetränkte Innere der Box geführt), konnte nicht mehr geklärt werden. Ausgerüstet mit besagtem Brandsatz und zahlreichen nach Entzündung selbstständig weiter brennenden Grillanzünderwürfeln, suchte er in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 zur finalen Umsetzung seines Vorhabens das fußläufig nur wenige Minuten von seinem Wohnobjekt S.-straße N05 entfernte Tatobjekt auf. Ob er sich den Zutritt in das Treppenhaus des Gebäudes gewaltsam verschaffte oder ihm dieser durch den Umstand ermöglicht/erleichtert worden war, dass die Hauseingangstür – wie dies regelmäßig der Fall war – schlicht offenstand bzw. sich einfach aufdrücken ließ, blieb letztlich offen. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Gewerbeeinheit bzw. die ehemalige Gaststätte im Erdgeschoss des Gebäudes schon bereits seit längerer Zeit nicht mehr betrieben wurde, das Gebäude im Übrigen jedoch, beginnend mit dem ersten Obergeschoss bis hin in das vierte Obergeschoss (im nachfolgenden auch als „Dachgeschoss“ bezeichnet), – was nicht zuletzt auch objektiv durch entsprechende Klingelschildbeschriftungen erkennbar war – vollumfänglich bewohnt war. Wie vom Angeklagten für möglich gehalten und jedenfalls billigend in Kauf genommen, hielten sich tatsächlich insgesamt zehn Personen, von denen jedenfalls acht zum Zeitpunkt der Brandlegung schliefen, in dem Gebäude auf. Konkret befanden sich der Zeuge J. in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss, der gehbehinderte D.H. mit seiner Frau V. ebenfalls im ersten Obergeschoss, deren Sohn F. im zweiten Obergeschoss, dessen Bruder A. mit seiner Frau VB. und deren beiden, seinerzeit etwa zwei Jahre und sieben Monate und neun Jahre und neun Monate alten Kindern NW. und DZ. im dritten Obergeschoss und die Schwestern EK. und QD. MB. in deren Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes. Nach dem Eindringen in das Treppenhaus des Gebäudes platzierte der Angeklagte an einer unmittelbar gegenüber der Hauseingangstür im Erdgeschoss gelegenen schmalen Nische zwischen den Stützen der Holzverkleidung des Kellertreppenabgangs und dem Treppenaufgang zum Zwischenpodest zum ersten Obergeschoss entweder einen großen Block oder mehrere einzelne, zu einem großen Block zusammengefügte Grillanzünderwürfel. Jedenfalls einen weiteren Grillanzünderwürfel legte er auf die siebte Stufe der hölzernen, in die oberen Etagen führenden Treppe. Ferner platzierte er einen mit 17 Grillanzünderwürfeln präparierten Eier-Pappkarton (Fassungsvermögen: zehn Hühnereier) auf einem über dem Eingangsbereich gelegenen (hölzernen) Absatz direkt unter der Treppe. Im Keller unter den Stufen der ebenfalls hölzernen Kellertreppe versteckte er die von ihm zum Brandsatz umgearbeitete Tabakbox, aus der die Zündschnur nach oben hin herausragte. Wenngleich die Zündschnur, an der später die DNA des Angeklagten detektiert werden konnte, auch eine aus einem Entzündungsversuch resultierende thermische Belastung aufwies, entzündete sich dieser Brandsatz im Folgenden nicht. Zur Umsetzung seines Tatplans und in der Erwartung, dass sich der Brand nach Entzündung des Grillanzünders im Eingangsbereich und auf der siebenten Treppenstufe auf die weiteren von ihm ausgelegten Brandvorrichtungen erstrecken und dies binnen kurzer Zeit zum unkontrollierbaren, das um die Jahrhundertwende 1900 errichte Gebäude, dessen gesamte Treppenanlage wie auch die Geschossdecken, Türen und Zargen der Wohnungen, wie auch der gesamte Dachstuhl – wie der Angeklagte wusste – aus Holz konstruiert waren, zerstörenden Vollbrand führen wird, entzündete der Angeklagte den Grillanzünder auf der siebten Treppenstufe sowie den/die Grillanzünder an der schmalen Nische im Erdgeschoss. Dabei erkannte er und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die im Gebäude anwesenden Personen, deren Arg- und Wehrlosigkeit er bewusst ausnutzte, entweder infolge eines Verbrennens und/oder einer Rauchgasintoxikation und/oder Fluchtversuchen bzw. Sprüngen aus dem Gebäude zu Tode kommen können bzw. werden. Entsprechend der Vorstellung des Angeklagten ergriff das Feuer die hölzernen Stützbalken, die Holzverkleidung der Treppe bzw. die hölzerne Trennwand vom Treppenpodest im Erdgeschoss zur Kellertreppe, deren Leisten, die Zarge der Kellertür an der Anschlagsseite sowie die Treppenwange, wo Stufen und Antritte selbständig brannten und ohne den erfolgten Löscheinsatz durch die Feuerwehr selbständig bis hin zu einer vollständigen Durchzündung des gesamten Treppenhauses weitergebrannt hätten. Wenngleich Rauchmelder im Treppenhaus seinerzeit noch nicht vorhanden bzw. installiert waren, wurde der gemeinsam mit seiner Familie im 3. Obergeschoss schlafende Zeuge A. H. durch das Geräusch eines Wohnungs-Rauchmelders geweckt, woraufhin er die Brandentwicklung im Hausflur entdeckte und lautstark zu schreien begann. Hierdurch weckte er seinen im 2. Obergeschoss schlafenden Bruder, der sofort hinunter zu seinen im 1. Obergeschoss lebenden Eltern eilte und diese über das Treppenhaus, vorbei an den Brandherden ins Freie zu führen. Nachdem er anschließend zur Hilfe seines Bruders und dessen Familie in das 3. Obergeschoss geeilt war und man das Gebäude gemeinsam durch das Treppenhaus verlassen wollte, gelang dies aufgrund der erfolgten raschen Fortentwicklung des Brandes und den aufströmenden heißen und dichten Rauchgasen bereits nicht mehr, so dass sich die in der Wohnung verbliebenen Familienmitglieder darauf fokussierten, die Wohnungseingangstür abzudichten und auf eine Rettung durch die Feuerwehr zu warten. Zeitgleich mit ersten, bereits ca. zehn Minuten nach dem gegen 04:48 Uhr abgesetzten Notruf vor Ort initiierten Brandbekämpfungsmaßnahmen, wurden die Bewohner des Gebäudes durch die Feuerwehr über zwei parallel vor Ort agierende Drehleiterwagen aus dem Gebäude evakuiert. Zu physischen Verletzungen der Bewohner kam es nicht; psychische Auswirkungen verblieben gleichwohl bei EK. MB., die gemeinsam mit ihrer Schwester aufgrund der in der Situation von Beiden empfundenen Todesangst umgehend nach dem Brandgeschehen aus dem Gebäude ausgezogen war und nach wie vor unter wiederkehrenden Panikattacken wegen dem sie im Schlaf überraschenden Ereignis leidet. Infolge der Brandlegung bestand letztlich jedenfalls abstrakte Lebensgefahr für die Anwesenden/Bewohner; die sich allein aufgrund des frühen Bemerkens in Verbindung mit den besonnenen Verhaltens- bzw. Reaktionsweisen und den Brandbekämpfungs- und Evakuierungsmaßnahmen durch die Feuerwehr nicht realisierte. Am Gebäude entstand seinerzeit ein brandbedingter Sachschaden in Höhe von ca. 30.000,00 €, der von einer Versicherung übernommen wurde. 2. Brand GW.-straße 2024 Nachdem es im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 über mehrere Tage verteilt zu insgesamt elf rechtsgrundlosen Einzelüberweisungen im jeweils mindestens unteren vierstelligen Eurobereich von einem bei der AH. auf den Namen YP. zur Anschrift GW.-straße 3 in T. geführten Bankkonto auf das vom Angeklagten geführte Konto bei der HT. in T. gekommen war, entschloss sich der Angeklagte aus vorbenannter motivationaler Bestrebung heraus, auch dieses, wie ihm bekannt war, der Wohnung von Menschen dienende und tatsächlich auch von dem Zeugen VT. gemeinsam mit dessen Mutter bewohnte Mehrfamilienhaus an der GW.-straße in Brand zu setzen. Nachdem er am 00.00.0000 bei LB. nach „ 5l benzinkanister “ und „ 5l benzinkanister explosion “ gesucht und am Abend des 00.00.0000 knapp zehn Liter Benzin auf zwei fünf-Liter-Kanister verteilt an einer nahegelegenen Tankstelle erworben hatte, begab sich der Angeklagte zur Umsetzung seines Vorhabens schließlich in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 zum Tatobjekt, dessen Tür, wie der Angeklagte wusste, sich durch ein einfaches Gegendrücken öffnen ließ. Wie vom Angeklagten für möglich gehalten und jedenfalls billigend in Kauf genommen, hielten sich in der Tatnacht insgesamt zwei Personen, nämlich der Zeuge VT. mit seiner Mutter, in einer Wohneinheit im Obergeschoss auf. Entsprechend seinem Tatplan verteilte er das von ihm in mehreren PET- Plastikflaschen zum Tatort verbrachte Benzin sodann vom Erdgeschoss bis in den Keller und dabei insbesondere auch vor der hölzernen, das Erdgeschoss mit dem ersten Obergeschoss verbindenden Treppenanlage, wo er u.a. auch eine von ihm zum Transport des Benzins verwendete Plastikflasche hinterließ. Sodann entzündete er das Benzin und entfernte sich aus dem Gebäude. Wenngleich der Angeklagte bei Entzündung des Benzins davon ausgegangen war, dass insbesondere die hölzerne Treppenanlage selbständig brennen und sich das Feuer auf das gesamte Gebäude ausdehnen wird und er hierbei jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die im Gebäude anwesenden Personen, deren Arg- und Wehrlosigkeit er bewusst ausnutzte, entweder infolge eines Verbrennens und/oder einer Rauchgasintoxikation und/oder Fluchtversuchen bzw. Sprüngen aus dem Gebäude zu Tode kommen können bzw. werden, verursachte das Feuer lediglich großflächige Brandflecken auf dem Boden neben der Treppenanlage und den Zierleisten. Zu einem selbstständigen Brand eines Gebäudeteils kam es nicht. Das Feuer erlosch von selbst. 3. Brand N.-straße 2024 Nachdem in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 eine brandlegungsbedingte vollständige Zerstörung des Gebäudes N.-straße N02 ausgeblieben und die Spuren, die im Treppenhaus von dem Ereignis zeugten, beseitigt worden waren, entschloss sich der Angeklagte aus vorbenannter motivationaler Bestrebung heraus, einen erneuten Anlauf zu unternehmen, um sein ursprüngliches Vorhaben erneut in die Tat umzusetzen. Hierzu begab er sich in der Nacht auf den 00.00.0000 erneut und diesmal u.a. unter Mitnahme eines selbstgebastelten, durch das Lösen von Polystyrol in Benzin hergestellten Brandsatzes und – anders als bei ersten Versuch – mit mehreren Litern Ottokraftstoff ausgerüstet, zum Tatobjekt. Ob er sich den Zutritt zum Treppenhaus letztlich gewaltsam verschaffte oder dieser durch den Umstand ermöglicht wurde, dass die Tür – wie dies auch weiterhin regelmäßig der Fall war – schlicht offenstand oder sich die Tür einfach aufdrücken ließ, blieb auch insoweit letztlich offen. Wie vom Angeklagten für möglich gehalten und jedenfalls billigend in Kauf genommen, hielten sich in der Tatnacht insgesamt zwölf Personen in dem Gebäude auf. So war die Dachgeschosswohnung von der vierköpfigen Familie M., bestehend aus zwei Erwachsenen und einem am 00.00.2021 und einem am 00.00.2023 geborenen Klein(st)kind, die Wohnung im dritten Obergeschoss von der Familie Y., bestehend aus zwei Erwachsenen (den Neben- und Adhäsionsklägern Y.) mit ihrem am 00.00.2023 geborenen Klein(st)kind, die Wohnung im zweiten Obergeschoss von F. H. allein und neben dem Zeugen J. die weitere Wohnung im ersten Obergeschoss von drei Gästen des Hauptmieters Mieters BU., nämlich den Herren FE., CV. und XT. bewohnt. Sodann verteilte der Angeklagte den Kraftstoff im unteren Teil des Treppenhauses und der hölzernen Treppe. Den von ihm hergestellten Brandsatz stellte er hinter der geöffneten Haustür ab. Die Tür ließ er offenstehen. Obwohl er erkannte, dass die Anwesenden zur Nachtzeit nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechneten und er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die im Gebäude anwesenden Personen, deren Arg- und Wehrlosigkeit er bewusst ausnutzte, entweder infolge eines Verbrennens und/oder einer Rauchgasintoxikation und/oder Fluchtversuchen bzw. Sprüngen aus dem Gebäude zu Tode kommen können bzw. werden, entzündete er den Kraftstoff kurze Zeit später und verließ das Gebäude. Das Holz im Treppenhauses fing plangemäß Feuer und brannte selbstständig; bereits binnen weniger Minuten hatte sich das Feuer durch das gesamte Treppenhaus ausgebreitet. Für sämtliche der vorbenannten Bewohner bestand konkrete Lebensgefahr, welche die jeweiligen Bewohner aus den ersten drei Obergeschossen noch durch – teils zu erheblichen Verletzungen führende – Sprünge aus den Fenstern ihrer Wohnungen abwenden konnten, wohingegen die vierköpfige Familie M., eingeschlossen in der Dachgeschosswohnung durch das Feuer, jeweils durch Ersticken infolge einer Rauchgasintoxikation verstarb. Die fünf Personen aus dem ersten und zweiten Obergeschoss erlitten leichte bis mittelschwere Verletzungen: Während der Zeuge J. mit ein paar Schrammen am glimpflichsten davongekommen war und auch der Zeuge F.H. bei einem Sprung auf einen Nachbarbalkon lediglich eine schmerzhafte Kopfprellung davongetragen hatte, brach sich der Zeuge XT. den linken Fuß (welcher trotz Operation noch immer schmerzt und nicht vollständig belastbar ist), der TF. FE. den Steißbeinknochen. Der Zeuge CV. erlitt eine stark blutende Quetsch-Riss-Wunde am Kinn. Deutlich schwerer traf es insoweit die Familie Y., die sich durch das sich weiter ausbreitende, bereits zu deutlichen Brandverletzungen führende Feuer bzw. die in ihre Wohnung strömenden heißen Rauchgase ebenfalls gezwungen sah, aus einem Fenster ihrer Wohnung im 3. Obergeschoss zu springen. Hierdurch erlitten sie schwere bis zum heutigen Tage fortwirkende und deren Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigende Verletzungen. Konkret erlitt der durch den Aufprall akut lebensgefährlich verletzte Geschädigte I. Y. (zugleich Neben- und Adhäsionskläger), der, das gemeinsame Kind bei dem Sprung protektiv im Arm haltend, auf dem Dach eines geparkten PKW landete, neben Hautschürfungen, ein Polytrauma mit beidseitiger Rippenserienfraktur von der ersten bis zur achten Rippe rechts, teils mehrfragmentär, sowie von der ersten bis zur dritten Rippe links. Darüber hinaus bildete sich ein Spannungspneumothorax rechts mit Hämatopneumothorax sowie Pneumothorax links, eine Lungenkontusion rechts, eine Fraktur des rechten Schulterblattes mit Fraktur der äußeren Gelenkpfanne, multiple Risse des Bandapparates des linken Kniegelenks, Verbrennungstraumata mit 2a- bis 2b-gradiger Verbrennung von etwa 8 % der Körperoberfläche (wobei diese Unterschenkel und Fußrücken links sowie Ober- und Unterschenkel sowie die Oberarminnenseite rechts betrafen), er litt an Atemversagen und Netzhautblutung. Er musste intensivmedizinisch versorgt, am 27.03.2024 reanimiert und vom 25.03. dauerhaft bis zum 26.04.2025 beatmet werden. Auch wurde der Geschädigte mehrfach operiert. So erfolgte eine (Verbrennungs-)Blasenabtragung, eine Operation der rechten Schulter sowie zwei Operationen am Knie. Zudem traten während des klinischen Verlaufs weitere Komplikationen auf, die typisch für einen Zustand nach Verbrennungsschäden waren. Neben einer Verbrennungskrankheit und einem damit verbundenen Flüssigkeits- und Proteinmangel sowie Blutsalzverschiebungen, entwickelte er auch eine komplizierte Lungenentzündung, eine Sepsis mit septischem Schock, einen Milzinfarkt und eine Magen-Darmpassage-Störung. Erst am 14.05.2024 konnte er aus der stationären Behandlung in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Der Bewegungsradius und die Belastbarkeit seiner rechten Schulter bzw. des rechten Armes ist noch immer eingeschränkt; seinen Beruf als Dachdecker musste er infolgedessen aufgeben. Seine Ehefrau, die Geschädigte U. Y. (zugleich ebenfalls Neben- und Adhäsionsklägerin), erlitt neben Hautschürfungen ebenfalls erhebliche Verletzungen. Konkret erlitt sie eine Abrissfraktur an der Spitze des Dornfortsatzes des 6. Halswirbelkörpers mit angrenzendem Hämatom, Frakturen der Dornfortsätze der Brustwirbel 3 und 4 und des Querfortsatzes der Brustwirbel 3 bis 9 rechts, Rippenfrakturen an den Rippen-Wirbelgelenken der 5. und 6. Rippe rechts mit Hämatothorax, nicht dislozierte Frakturen der Rippen 10 und 11 links außen-rückseitig, eine Skalpierungsverletzung (stirnnaher Lappen von etwa 10 x 3 x 10 cm), eine mehrfragmentäre Grundgliedfraktur des Kleinfingers, offene knöcherne Strecksehnenausrisse der Mittelzügel des rechten Mittel- und Kleinfingers, eine offene Strecksehnendurchtrennung des Ringfingers auf Höhe des Grundglieds mit eingesprengten Glassplittern nebst multiplen Schnittwunden und großflächige Schnitt-/Schürfwunden der linken Flanke. Ferner erlitt sie 2b- bis 3-gradige Verbrennungen von etwa 9 % der Körperoberfläche (wobei diese die jeweiligen Unterarme, Unterschenkel und Füße betrafen). Nach umfangreicher (Wund-)Versorgung konnte die Geschädigte am 24.04.2024 aus der stationären klinischen Behandlung entlassen werden. Trotz operativer Behandlung zur Verbesserung der Bewegung der Gelenke der Finger der rechten Hand und dem Tragen einer Handschiene bis zum 21.05.2024 ist eine vollständige Regeneration nicht erfolgt, ein Greifen mit der rechten Hand nicht möglich. Auch bereitet ihr das Gehen aufgrund der Brandverletzungen der Füße noch immer Probleme. Neben den physischen Einschränkungen und den durch die schweren Brandverletzungen zurückgebliebenen Narben belasten die Eheleute Y. die Erlebnisse psychisch noch immer sehr stark, zumal sie zu der verstorbenen Familie M. neben einer familiären (der Geschädigte I. Y. ist der Cousin der verstorbenen RM. M.) auch eine freundschaftliche Verbundenheit innehatten und zuletzt noch wenige Stunden vor dem verheerenden Brand Zeit miteinander verbracht hatten. Die psychotherapeutische Behandlung der Geschädigten dauert weiter an. Wenngleich der Geschädigte I. Y. schwerste Verletzungen des gemeinsamen Sohnes P. nicht zuletzt auch durch eine protektive Haltung beim Sprung abwenden konnte, erlitt auch dieser schmerzhafte Brandverletzungen, eine Rauchgasintoxikation sowie drei Rippenbrüche. 4. Tat zum Nachteil des HK. IA. Nachdem es im März des Jahres 2024 zu diversen Besuchen des Angeklagten bei seinem langjährigen Freund und späterem Geschädigten HK. IA. gekommen war und dieser zuletzt bei dem Angeklagten Cannabis für 200 Euro geordert und bereits vorab in bar bezahlt hatte, gab der Angeklagte am 00.00.0000 vor, dem Geschädigten am Nachmittag das entsprechende Paket mit den Drogen vorbeibringen zu wollen; tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch den Entschluss gefasst, den Geschädigten zu töten, wobei ihn hierzu möglicherweise auch der Verdacht antrieb, man habe bei einem Zusammentreffen zwei Tage zuvor, bei dem der Zeuge IA. und die Zeugin VI. über Ursache und Täterschaft betreffend das vorstehend unter Ziff. 3 angeführte Brandgeschehen in der N.-straße spekulierten und der Angeklagte hierbei ersichtlich nervös reagiert hatte, seine Täterschaft erkannt. Unter Mitnahme eines Reizstoffsprühgerätes, einer etwa 40 cm langen (scharfen) Machete sowie einem von ihm präparierten Karton, in welchen er anstelle der von dem Geschädigten erwarteten Cannabisprodukte zerknüllte Zeitungs-Prospektseiten gestopft hatte und welchen er mit schwarzem Panzertape umwickelt hatte, begab sich der Angeklagte nach entsprechender textnachrichtlicher Ankündigung seines Besuches am Nachmittag des 00.00.0000 gegen 15:00 Uhr zur Wohnanschrift des Geschädigten. Dort angekommen interagierte er freundschaftlich mit dem Geschädigten, der den Angeklagten wie gewohnt bedenkenlos in seine Wohnung einließ. Als der Geschädigte dort schließlich das ihm vom Angeklagten überreichte Paket geöffnet hatte und sich wunderte, dass sich in dem Paket anstelle von Cannabis bloß zusammengeknülltes Papier befand, nutzte der Angeklagte – entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan – den Moment der Überraschung aus und sprühte dem zunächst mit dem Rücken zu ihm stehenden Geschädigten unvermittelt Reizgas/Pfefferspray ins Gesicht, wobei er das Sprühgerät jedoch versehentlich verkehrt herum hielt und so nur ein abgeschwächtes Ausströmen des Reizstoffes erzielte. Sodann ergriff er die mitgebrachte Machete aus seinem Rucksack und versetzte dem Geschädigten, der nicht wusste, wie ihm geschah, in Tötungsabsicht einen wuchtigen Schlag auf den Kopf. Erst als der zweite, ebenfalls wuchtig ausgeführte Schlag mit der Machete auf dessen Kopf erfolgte, realisierte der Geschädigte, was der Angeklagte vorhatte und es hierbei um sein Leben ging. Geistesgegenwärtig und bereits am Kopf blutend, stürmte er aus seiner Wohnung, wobei es dem hinterhereilenden Angeklagten noch gelang, den weghastenden Geschädigten mit der Machete im Rückenbereich zu treffen. Auf der Flucht vor dem Angeklagten brach er sich bei einem Sprung über mehrere Treppenstufen auf ein Zwischenpodest des Treppenhauses das Fersenbein des rechten Fußes. In der Vorstellung, den Geschädigten durch die Kopftreffer mit der Machete bzw. die hierdurch entstandenen Skalpierungsverletzungen lebensgefährlich verletzt zu haben, ließ der Angeklagte diesen im Treppenhaus liegend zurück und entfernte sich vom Tatort. III. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten – soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte – und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. IV. 1. Brand N.-straße 2022 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge gem. §§ 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB und vollendeter schwerer Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. So beging er die versuchte Tötung zum Nachteil der zehn anwesenden Personen jeweils mit gemeingefährlichen Mitteln und verwirklichte – ausgenommen des Kindes NW. H. – jeweils auch das Mordmerkmal der Heimtücke. Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft. 2. Brand GW.-straße 2024 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge gem. §§ 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. So beging er die versuchte Tötung zum Nachteil der zwei anwesenden Personen jeweils mit gemeingefährlichen Mitteln und verwirklichte jeweils auch das Mordmerkmal der Heimtücke. Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft. 3. Brand N.-straße 2024 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit versuchten Mordes in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB, gefährlicher Körperverletzung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB und besonders schwerer Brandstiftung gem. § 306b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. So beging er die Tötung der vierköpfigen Familie M. mit gemeingefährlichen Mitteln und verwirklichte in Bezug auf die beiden Eltern jeweils auch das Mordmerkmal der Heimtücke. Ferner beging er die versuchte Tötung zum Nachteil der acht übrigen anwesenden Personen jeweils mit gemeingefährlichen Mitteln und verwirklichte – ausgenommen des Kindes P. Y. – jeweils auch das Mordmerkmal der Heimtücke. Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft. 4. Tat zum Nachteil des HK. IA. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Heimtückemordes gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft. L.-straße 1. Einzelstrafen a. Brand N.-straße 2022 Im Hinblick auf die tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Mord in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter schwerer Brandstiftung hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens den nach § 52 Abs. 2 StGB bestimmten Ausgangsstrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und so einen Strafrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer neben dem Ausbleiben des Erfolges zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis, die Verantwortungsübernahme, das Fehlen von Vorstrafen, die Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer sowie den umfassenden Verzicht auf Einziehungsgegenstände berücksichtigt. Dem gegenüber war jedoch zu beachten und zu seinen Lasten zu gewichten, dass er mehrere Mordmerkmale in Bezug auf zahlreiche Rechtsgutsträger und mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden. b. Brand GW.-straße 2024 Im Hinblick auf die tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens den nach § 52 Abs. 2 StGB bestimmten Ausgangsstrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und so einen Strafrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer neben dem Ausbleiben des Erfolges zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis, die Verantwortungsübernahme, das Fehlen von Vorstrafen, die Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer sowie den umfassenden Verzicht auf Einziehungsgegenstände berücksichtigt. Dem gegenüber war jedoch zu beachten und zu seinen Lasten zu gewichten, dass er mehrere Mordmerkmale in Bezug auf zwei Rechtsgutsträger und mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden. c. Brand N.-straße 2024 Im Hinblick auf die tateinheitliche Verwirklichung von Mord in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, versuchtem Mord in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen, gefährlicher Körperverletzung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen, Brandstiftung mit Todesfolge und besonders schwerer Brandstiftung, war gem. §§ 211 Abs. 1, 52 Abs. 2 auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. d. Tat zum Nachteil des HK. IA. Im Hinblick auf die tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Mord und vollendeter gefährlicher Körperverletzung hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung der vorstehend bereits angeführten Grundsätze den Ausgangsstrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hat so einen Strafrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sodann neben dem Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich auch insoweit geständig eingelassen hat, nicht vorbestraft ist, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, umfassend auf Einziehungsgegenstände verzichtete und bei der Tat unter der enthemmenden Wirkung von Amphetamin stand. Demgegenüber stach jedoch zu seinen Ungunsten gewichtig hervor, dass er die Tat in der direkten Absicht der Tötung seines langjährigen Freundes in dessen Wohnung unter völliger Anlasslosigkeit beging und die Machetenschläge dauerhaft verbleibende Narben am Kopf des Geschädigten hinterlassen haben. Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden. 2. Gesamtstrafenbildung Nachdem als Einzelstrafe betreffend den Tatkomplex des Inbrandsetzens des Gebäudes N.-straße N02 in der Nacht zum 00.00.0000 eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen war (vgl. vorstehend unter lit. c.), war gem. §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. 3. Besondere Schwere der Schuld Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer, so dass auch bei günstiger Kriminalprognose eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren – bei zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten gem. § 57b StGB – unangemessen wäre, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Dabei galt es einleitend zu beachten, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die die Ausnahme von der Regel darstellt, nur dann in Betracht kommt, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die besonderes Gewicht haben. Solche gewichtigen schuldsteigernden Umstände können insbesondere die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Voraussetzung für die Feststellung der besonderen Schuldschwere ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung der Taten und der auch psychiatrisch sachverständig umfassend beleuchten Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe und einer damit einhergehenden Gesamtabwägung aller genannten Milderungs- sowie der besonders gewichtigen Straferschwerungsgründe, begründen vorliegend gewichtige erheblich schuldsteigernde Gesichtspunkte die besondere Schwere der Schuld. Bei ihrer Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten neben den genannten Milderungsgründen gerade auch in den Blick genommen, dass er nicht vorbestraft ist, ihn die Haft angesichts der Strafhöhe und seines Alters als Erstverbüßer erheblich trifft und er neben dem Eingeständnis seiner Taten auch die berechtigten Adhäsionsansprüche der durch die Tat zu Ziff. II. 3. Verletzten und Angehörigen der Verstorbenen anerkannt hat. Demgegenüber war jedoch zu berücksichtigen und im Ergebnis deutlich zu seinen Lasten zu gewichten, dass die Taten des Angeklagten eine Vielzahl von Menschen(leben) betrafen, er vier Menschen tötete und sowohl hierbei, als auch im Rahmen der im Versuchsstadium verbliebenen Tötungsdelikte bzw. den diesen zugrunde liegenden Brandlegungen in von mehreren Menschen bewohnten Gebäuden zur Nachtzeit mehrere Mordmerkmale verwirklichte. Bei einer abschließenden Würdigung aller bedeutsamen Gesichtspunkte überwiegen die schulderhöhenden Umstände die schuldmildernden Aspekte derart, dass die individuelle Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. VI. Ferner war die Sicherungsverwahrung anzuordnen, nachdem sämtliche Voraussetzungen gem. § 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) StGB vorlagen und die Kammer auf der Grundlage und im Einklang mit den jederzeit gut nachvollziehbaren, sämtliche Beweisergebnisse umfassend ausschöpfenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. SX. bei Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten sicher festzustellen vermochte, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu Brandlegungen in Wohngebäuden und damit solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB), wobei die Kammer nicht zuletzt auch die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Blick behalten hat (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 30.6.2022 – 1 StR 176/22). VII. 1. Nachdem der Angeklagte die unbeziffert, jedoch jeweils mit einer Mindesthöhe von EUR 10.000,00 betreffend I. und U. Y., bzw. EUR 2.000,00 (P.) geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche anerkannt hat, erwies es sich insbesondere mit Blick auf die festgestellten schwerwiegenden, die Eheleute noch immer erheblich beeinträchtigenden Verletzungen und der jedem Schmerzensgeld immanenten Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.11.1994 – VI ZR 93/94) als angemessen, den Eheleuten Y. ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld in tenorierter Höhe zuzusprechen. Darüber hinaus war mit Blick auf die erheblichen Verletzungen, die weiterhin deutliche Auswirkungen auf die Lebensführung der Familie zeitigen, die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden auszusprechen, wobei die Kammer trotz des Anerkenntnisses des Angeklagten auch insoweit das Vorliegen eines Feststellungsinteresses geprüft und im Ergebnis bejaht hat. 2. Nachdem der Angeklagte die unbeziffert, jedoch jeweils mit einer Mindesthöhe von EUR 10.000,00 betreffend B. und M. als Eltern des Verstorbenen RC. HX. M., EUR 15.000,00 EUR betreffend Z. und Q. X. als Eltern sowie EUR 10.000,00 betreffend den Bruder der Verstorbenen RM. DE. M. geltend gemachten Hinterbliebenengeldansprüche anerkannt hat, erwies es sich nicht zuletzt auch unter Beachtung des Umstandes, dass sich das den Angehörigen durch die Tat zu Ziff. II. 3. zugefügte seelische Leid durch den Umstand, dass zugleich auch die Kinder der Verstorbenen durch die Tat ums Leben kamen, als angemessen, einen Entschädigungsausspruch in tenorierter Höhe zuzusprechen. Im Übrigen wurde von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen, wobei insoweit anzumerken war, dass die Kammer keine hinreichende Überzeugung gewinnen konnte, dass der Neben- und Adhäsionskläger J. durch eine der ihn betreffenden Taten (Ziff. II 1. und 3.) in einem den Zuspruch eines Schmerzensgeldes rechtfertigenden Maße beeinträchtigt worden wäre. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO. Soweit die Kammer dem Neben- und Adhäsionskläger J. den von ihm geltend gemachten Adhäsionsanspruch nicht zuerkannt hat bzw. insoweit von einer Entscheidung abgesehen hat und daher letztlich gem. § 472a Abs. 2 S. 1 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden war, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt, erschien es letztlich in der gebotenen Gesamtschau nicht als billig und gerechtfertigt, den Angeklagten auch insoweit mit den Kosten zu belasten.