Urteil
16 O 18/24 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2025:0114.16O18.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers Die Beklagte ist eine Autoherstellerin, die ihre Fahrzeuge im Direktvertrieb vertreibt. Sie unterhält physische Standorte (sog. Tesla-Stores), in denen Kunden Fahrzeuge ansehen und diese testen können sowie sich bei Mitarbeitern der Beklagten informieren können. Kaufverträge können Kunden sodann entweder in einem Tesla-Store oder über die Website der Beklagten schließen. Der Kläger bestellte am 27.01.2022 das Fahrzeug Tesla, Modell Y 2022 Performance Dual Motor-Allradantrieb, bei der Beklagten per E-Mail zur privaten Nutzung. In Vorbereitung und Abschluss des Vertrags kommunizierten die Parteien elektronisch per E-Mail oder über die Internetseite der Beklagten. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 64.970,00 EUR. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über ein mit dem Kaufvertrag verbundenes Darlehen der E. Bank AG. Diese reichte das Darlehen vollständig an die Beklagte aus. Dem „Bestellvertrag“ vom 27.01.2022 war eine individuelle Widerrufsbelehrung der Beklagten in Textform beigefügt. Die Beklagte verwandte dabei nicht die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage SP1 (Bl. 15 GA) verwiesen. Das Fahrzeug (FIN: N01) wurde dem Kläger am 21.06.2022 in einer Niederlassung der Beklagten in N. übergeben. Der Kläger erklärte mit einer E-Mail außerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist, er widerrufe seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Das genaue Datum der E-Mail haben die Parteien nicht mitgeteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2023, zugestellt am 20.05.2023, erklärte der Kläger erneut, er widerrufe seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Gleichzeitig setzte er der Beklagten eine Frist zur Rückmeldung zur Klärung der Rückabwicklungsmodalitäten bis zum 25.05.2023. Mit E-Mail vom 16.06.2023 wies die Beklagte den Widerruf des Klägers als verfristet zurück. Mit weiterem Schreiben vom 27.07.2023, zugestellt am 31.07.2023, forderte der Kläger die Beklagte auf, den Kaufpreis in Höhe von 64.970,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges zurückzuzahlen. Auch nach Erklärung des Widerrufs nutzte der Kläger das Fahrzeug weiter. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten das Fahrzeug am 24.07.2023 an ihrem Standort in N. in Annahmeverzug begründender Weise zur Rückgabe angeboten. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten dies abgelehnt. Er ist der Ansicht, sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen. Es sei die verlängerte Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen maßgeblich, weil die dem Bestellvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Kläger beantragt: 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Tesla „Modell Y 2022, Model Y Performance Dualmotor-Allradantrieb“, Fahrzeugidentifikationsnummer: N01, zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in dem Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeuges seit dem 25.07.2023 in Verzug befindet. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Passivlegitimation der Beklagten verneine, nimmt der Kläger den Antrag zu 2) zurück und beantragt: Es wird festgestellt, dass der Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung vom 17.06.2023 wirksam ausgeübt wurde und das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert, weil sich der Kläger für die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags an die finanzierende Bank habe wenden müssen. Die Beklagte hat die Einrede aus § 357 Abs. 4 BGB erhoben und erklärt, sie rechne hilfsweise mit einem Anspruch auf Wertersatz gem. § 357a Abs. 1 BGB auf. Die Beklagte hat in der Klagerwiderung die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Wuppertal erhoben, in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 dann aber rügelos zur Sache verhandelt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt ohne Erfolg. I. Der vom Kläger in der Hauptsache gestellte Leistungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 39 ZPO örtlich zuständig, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 zur Sache verhandelt hat ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist für keinen der gestellten Anträge passivlegitimiert. Anspruchsgegnerin für Ansprüche aus der Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags ist allein die – hier nicht verklagte –E. Bank AG. Nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB tritt im Falle des Widerrufs eines mit einem Darlehen verbunden Verbrauchervertrags über die Lieferung einer Ware der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag widerrufen hat als auch für den Fall, dass er den verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware widerrufen hat (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 179/16, Rn 18; Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 358 BGB, Rn. 89). Der Eintritt hat zur Folge, dass der Darlehensgeber an die Stelle des Unternehmers tritt. Infolge dieses gesetzlichen Schuldnerwechsels hat der Verbraucher auch nicht die Wahl, anstelle der Abwicklung mit dem Darlehensgeber direkt den Unternehmer auf Rückabwicklung des finanzierten Geschäfts in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 179/16, Rn 19). Dies zugrunde gelegt, wäre die E. Bank AG – einen wirksamen Widerruf unterstellt – hier die alleinige Gegnerin für die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen nach Widerruf. Sie ist in die Rechte und Pflichten der Beklagten eingetreten. Unstreitig handelte es sich bei dem Kauf des Fahrzeugs um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB über die Lieferung einer Ware, nämlich des Fahrzeugs. Unstreitig wurde dieser Vertrag auch durch ein verbundenes Darlehen im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB finanziert, weil das Darlehen der Finanzierung des Fahrzeugkaufs diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das Darlehen wurde auch bereits vor Erklärung des Widerrufs an die Beklagte ausgereicht. II. Der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist grundsätzlich gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, Rn. 15 m.w.N.). Es ist aber zu verneinen, wenn ein Kläger seine Ansprüche prozessökonomisch unmittelbar im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (vgl. ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 74/82). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger hier kein berechtigtes Interesse daran, die Wirksamkeit des Widerrufs und die Umwandlung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gegenüber der Beklagten feststellen zu lassen. Rechtliches und wirtschaftliches Ziel des Klägers ist es, den vermeintlich widerrufenen Vertrag rückabzuwickeln. Dieses Ziel kann er durch eine Leistungsklage gegenüber der richtigen Beklagten, der Darlehensgeberin, erreichen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde umfassend über die Wirksamkeit des Widerrufs entschieden, da davon die Rechtsfolgen der Rückabwicklung abhängen. Eine etwaige Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs im hiesigen Rechtsstreit ist hingegen ohne Nutzen für den Kläger. Sie wäre ohne rechtliche Wirkung gegenüber der E. Bank AG als Darlehensgeberin. Denn diese ist nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits und deshalb nicht von der Rechtskraft des hiesigen Urteils betroffen (vgl. § 325, 322 ZPO). Auch eine, ein Feststellungsinteresse begründende, tatsächliche Wirkung ist in keiner Form vorgetragen oder ersichtlich. Es ist durch nichts begründet, dass die nicht beklagte Darlehensgeberin auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegenüber der Beklagten hin etwaigen Zahlungspflichten nachkommen würde. 2. Die Feststellungsklage wäre im Übrigen auch unbegründet. Dem Kläger dürfte hier zwar ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 356, 312g BGB zugestanden haben. Die Widerrufsfrist war bei Ausübung des Widerrufsrechts am 17.05.2023 jedoch seit langer Zeit abgelaufen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht am 27.01.2022 begann die 14-tägige Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware am 21.06.2022 gemäß §§ 355 Abs. 3, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 356 Abs. 3 BGB zu laufen. Sie endete am 05.07.2022. Die Beklagte hat den Kläger insbesondere entsprechend § 356 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in klarer und verständlicher Form über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Kläger nicht über sämtliche möglichen Formen belehren musste, in der eine eindeutige Widerrufserklärung abgegeben werden kann. Bei der Auflistung der Erklärungsformen handelt es sich ausdrücklich nur um eine beispielhafte Liste (s. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016, 15 U 54/15, Rn. 30). Fehlende Angaben zu einer Telefonnummer oder einer Faxnummer sind ohne Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher – wie hier geschehen – andere Kontaktmöglichkeiten zur Übermittlung seines Widerrufs mitgeteilt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 64.970,00 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .