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Schlussurteil

14 O 2/24 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:1223.14O2.24.01
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Leitsätze

Sowohl beim erlangten Ewas i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei den daraus gezogenen Nutzungen i.S.v. § 818 Abs. 1 BGB sind Grund und Betrag durch den Tatbestand des materiell-rechtlichen Anspruchs insoweit verklammert, dass über einen hierdurch nach Grund und Betrag bereits im Grundurteil festgestellten Anspruch im Betragsverfahren nicht mehr der Höhe nach zu entscheiden ist.

Angaben einer angeklagten Prozesspartei zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in einem parallel geführten Strafverfahren erfolgen in einem anderen Zusammenhang und lassen sich insbesondere dann, wenn das Ziel, eine mögliche Geldstrafe möglichst gering zu halten in dem anderen Zusammenhang als Motiv für wahrheitswidrige Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ohne weiteres für den Zivilprozess nutzen.

Aus Wertungsgründen kommt es nicht in Betracht, einem als arglistig täuschenden Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten aufgrund der alleinige Bemerkung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, die Möglichkeit zu eröffnen, die aus seiner Täuschung folgende Rückabwicklung des Vertrages über den Verkauf seiner Steuerberaterkanzlei zu verhindern.

Werden vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterkanzlei Mandantendaten ohne deren Zustimmungen zwischen den Vertragsparteien getauscht, heben sich die beiderseitig begangenen und zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führenden Datenschutzverstöße i.S.d. § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB im Rahmen einer wechselseitigen Unwertsbetrachtung des bereicherungsrechtlichen Austauschverhältnisses zwar grundsätzlich gegenseitig auf; dies führt aber jedenfalls dann nicht zu einer Verkürzung der Rechte eines während dieser Vertragsverhandlungen arglistig getäuschten Käufers dieser Kanzlei, wenn in der Täuschungshandlung des Verkäufers zugleich eine schadenersatzbegründende Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu erkennen ist. In diesem Fall überlagern die auf Schadloshaltung gerichteten Ansprüche des getäuschten Käufers i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Der täuschende Verkäufer hat dann für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadensstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der von ihm verletzten Norm gedeckt sind.

Auf Anspruchsgrundlagen, die im Grundurteil nicht behandelt werden, darf das Gericht im Betragsverfahren zurückgreifen.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 19.06.2023 bleibt aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sowohl beim erlangten Ewas i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei den daraus gezogenen Nutzungen i.S.v. § 818 Abs. 1 BGB sind Grund und Betrag durch den Tatbestand des materiell-rechtlichen Anspruchs insoweit verklammert, dass über einen hierdurch nach Grund und Betrag bereits im Grundurteil festgestellten Anspruch im Betragsverfahren nicht mehr der Höhe nach zu entscheiden ist. Angaben einer angeklagten Prozesspartei zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in einem parallel geführten Strafverfahren erfolgen in einem anderen Zusammenhang und lassen sich insbesondere dann, wenn das Ziel, eine mögliche Geldstrafe möglichst gering zu halten in dem anderen Zusammenhang als Motiv für wahrheitswidrige Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, nicht ohne weiteres für den Zivilprozess nutzen. Aus Wertungsgründen kommt es nicht in Betracht, einem als arglistig täuschenden Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten aufgrund der alleinige Bemerkung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, die Möglichkeit zu eröffnen, die aus seiner Täuschung folgende Rückabwicklung des Vertrages über den Verkauf seiner Steuerberaterkanzlei zu verhindern. Werden vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Steuerberaterkanzlei Mandantendaten ohne deren Zustimmungen zwischen den Vertragsparteien getauscht, heben sich die beiderseitig begangenen und zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führenden Datenschutzverstöße i.S.d. § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB im Rahmen einer wechselseitigen Unwertsbetrachtung des bereicherungsrechtlichen Austauschverhältnisses zwar grundsätzlich gegenseitig auf; dies führt aber jedenfalls dann nicht zu einer Verkürzung der Rechte eines während dieser Vertragsverhandlungen arglistig getäuschten Käufers dieser Kanzlei, wenn in der Täuschungshandlung des Verkäufers zugleich eine schadenersatzbegründende Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu erkennen ist. In diesem Fall überlagern die auf Schadloshaltung gerichteten Ansprüche des getäuschten Käufers i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Der täuschende Verkäufer hat dann für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadensstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der von ihm verletzten Norm gedeckt sind. Auf Anspruchsgrundlagen, die im Grundurteil nicht behandelt werden, darf das Gericht im Betragsverfahren zurückgreifen. Das Versäumnisurteil vom 19.06.2023 bleibt aufrechterhalten. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin ist eine aus dem Erwerb und der Übernahme der vom Beklagten im eigenen Namen in A. betriebenen Steuerberaterpraxis hervorgegangene Steuerberater-GmbH. Der Beklagte war ein in N. tätiger Steuerberater (Bl. 19), der bis ins Jahr 2014 zusätzlich in X., Sachsen, unter der Adresse Y.-straße eine eigenständige, von seiner übrigen Geschäftstätigkeit abgegrenzte Zweigniederlassung seiner Steuerberaterpraxis unter seinem Namen betrieb (Bl. 12). Durch Praxisübertragungsvertrag vom 29.10.2014 verkaufte der Beklagte dem zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in A. als Steuerberater tätigen Q., einer der späteren Geschäftsführer der Klägerin, die unter der Adresse Y.-straße in X. betriebene Steuerberaterpraxis (Bl. 19ff.). In dem mit Praxisübertragungsvertrag überschriebenen und von beiden Personen am 29.10.2014 unterschriebenen Dokument ist u.a. Folgendes geregelt (Bl. 19ff.): § 1 Abs. 2: Die Parteien vereinbaren die Übertragung der (..) Betriebsstätte und deren Übernahme durch den Käufer mit Wirkung zum 2.1.2015. § 3: Der Käufer übernimmt die bestehenden Mandate, soweit die Mandanten ihre Zustimmung (auch konkludent) erklären. Die bestehenden Mandatsverhältnisse sind in der beigefügten Liste (Anlage 1) im Einzelnen aufgeführt. Der Verkäufer bestätigt, dass diese Mandatsverhältnisse ungekündigt sind; für das Fortbestehen dieser Mandate und für die daraus künftig zu erzielenden Honorare übernimmt er keine Gewähr (Bl. 19). § 4 Abs. 1: Der Veräußerer ist nach Einverständniserklärung der Mandanten berechtigt und verpflichtet, deren Akten und Unterlagen an den Käufer auszuhändigen sowie die Zustimmung zur Übertragung der Stammdaten dieser Mandanten zu erteilen. § 5: Das gesamte Inventar wird vom Veräußerer mit verkauft. Auf die Aufstellung lt. Anlage 2 wird verwiesen. (…) § 6: Es werden sämtliche Arbeitsverhältnisse des Veräußerers (lt. Anlage 3) übernommen, (…). (…) § 8: Der Käufer tritt außerdem in die Verträge der Dauerrechtsverhältnisse lt. Anlage 4 ein. Die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner des Veräußerers liegt vor. (…). § 9: Für die Überlassung dieses Mandantenstamms und des Inventars (lt. Anlage 2) zahlt der Käufer ein Entgelt in Höhe von 115% des Jahresumsatzes 2015, worauf Mandantenstamm (incl. Inventar) 245.000,00 Euro (lt. Anlage 1) - Sicherheitseinbehalt 45.000,00 Euro (für Mandantenstamm) Zahlbetrag 200.000,00 Euro bis spätestens am 2.1.2015 200.000,- Euro auf das Konto (…) des Veräußerers zu zahlen sind. (…). Umsatzsteuer fällt keine an, (…). (…). Der Sicherheitseinbehalt wird fällig am 1.3.2016, in Höhe der Differenz x 1,15, um den der Jahresumsatz des Käufers vom 2.1. – 31.12.2015 174.000,- Euro übersteigt bzw. der Umsatz an Hand der vorhandenen Mandate erzielbar wäre, aus organisatorischen oder anderen innerbetrieblichen Gründen aber nicht erreicht wird. (…). § 10: Ab der Übernahme (vgl. § 1 Abs. 2) stehen die Honoraransprüche gegenüber den von dem Käufer übernommenen Mandanten dem Käufer zu. Alle Honorare für Leistungen, die bis zum Tag der Übernahme ausgeführt worden sind, die er im Januar 2015 gegenüber dem Auftraggeber abrechnet, stehen dem Veräußerer zu. § 11: Der Veräußerer stellt den Käufer von jeglicher Haftung aus seiner bisherigen Tätigkeit frei. Der Käufer übernimmt ausschließlich die Haftung für seine mit der Übernahme (vgl. § 1 Abs. 2) beginnende Tätigkeit. § 14: Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei Streitigkeiten auf Grund dieses Vertrages vor Anrufung des ordentlichen Gerichts der zuständigen Steuerberaterkammer Sachsen Gelegenheit zur Vermittlung zu geben (…). § 15 Nr. 1: Die Anlage 1 (vgl. § 3), Anlage 2 (vgl. § 5), Anlage 3 (vgl. § 6) und Anlage 4 (vgl. § 8) sind Gegenstand dieses Vertrages. Die Anlagen 1 bis 4 sind dieser Urkunde beigefügt, auf sie wird nach §§ 9, 14 Abs. 1 BeurkG verwiesen. (…). Der unstreitige Teil der Anlage 1 zu diesem Vertrag (Bl. 103R bis 104R; vgl. Bl. 155 u. Bl. 162; Bl. 182f.) ist überschrieben mit „ Mandantenliste X. “ (Bl. 103ff.). In dieser anonymisierten Liste sind u.a. verschiedene Mandatsnummern (Mdt.-Nr.), die Betriebsarten der Mandanten (Betrieb) und Umsätze (Umsätze) tabellarisch aufgeführt (Bl. 103-104), ohne dass die dahinterstehenden Mandanten aus dem Dokument selbst identifizierbar sind. Die Tabelle schließt u.a. mit dem addierten Betrag der aufgeführten Umsätze, hier insgesamt 212.757,00 Euro (Bl. 104R). Auf dem Ende einer jeden Seite dieser insgesamt über mehrere ausgedruckte Papierseiten gehenden Liste findet sich u.a. unten rechts der aufgedruckte Hinweis „ Druckdatum 07.10.2014/14:29 3200 Mandantenliste X. erstellt am: 17.06.13/17:06 “ (vgl. (Bl. 103R bis 104R; Bl. 162; Bl. 182f.). Jeweils unten links findet sich auf jeder dieser Seiten weiter folgender Aufdruck: „ erstellt durch: I. –StB– Irrtum vorbehalten “. Durch Gesellschaftsvertrag vom 29.10.2014 gründeten der Beklagte, Q. und C. als Gründungsgesellschafter die Klägerin und setzten sich jeweils zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern ein. In dem miteinander geschlossenen Gesellschaftsvertrag vereinbarten die Vertragsparteien unter Ziffer II ein Stammkapital von 25.000,00 Euro, von dem nach der dortigen vertraglichen Regelung auf Q. 24.500,00 Euro, auf C. 250,00 Euro und auf den Beklagten 250,00 Euro entfielen. Unter § 6 Nr. 4 dieses Gesellschaftsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien weiter folgende Regelung: Es ist vorgesehen, dass der Gesellschafter I. nach ca. 2-3 Jahren aus der Gesellschaft ausscheidet, für dessen Geschäftsanteil Herr Q. ab dem 1.1.2017 ein jederzeitiges Ankaufsrecht, mit einer Frist von 1 Monat erhält. Als Kaufpreis wird 1% des Vorjahresumsatzes der Gesellschaft vereinbart. Am 05.12.2014 wurde die Klägerin ins Handelsregister eingetragen (HRB 29244 AG Chemnitz). Die Personalkosten der Klägerin für das Geschäftsjahr 2014 betrugen 80.758,09 Euro (Bl. 196 m. Vws. auf Bl. 117). Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass der Beklagte dem weiteren Geschäftsführer der Klägerin, Q., unter dem 21.10.2015 einen Brief unter dem Briefkopf seiner Steuerberaterkanzlei in N. schrieb (Bl. 212), in dem er u.a. Folgendes ausführte: Sehr geehrter Kollege Q., Fakt ist, wie bereits im Gespräch vom 15.06.2015 festgestellt, dass wir vor Vertragsschluss weder über die halbfertigen Arbeiten noch über die Vorschüsse noch über eventuell von mir noch abzurechnende Altleistungen gesprochen haben, diese weder gemeinsam festgestellt und deren Abrechnung besprochen haben. Die von Ihnen und mir mit Anlage 1 bezifferte BWA und anliegende Mandantenliste mit „Irrtum vorbehalten“ paraphiert worden ist, stimmt nach Prüfung mit dem RAB 2013 fast in allen Punkten überein. (Bl. 212f.; Bl. 231f.). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.01.2016 beriefen die beiden weiteren Geschäftsführer der Klägerin, Q. und C., den Beklagten als Geschäftsführer ab. In dem von Q. und C. unterschriebenen Protokoll dieser Gesellschafterversammlung vom 11.01.2016 heißt es u.a. wörtlich: Durch Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 GmbHG sind sämtliche Einsparungsmöglichkeiten und Liquiditätsreserven zu prüfen und umzusetzen, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Hierzu zählt vor allem die (gerichtliche) Durchsetzung der Forderung gegenüber des nicht anwesenden Gesellschafters I. von über 45.000,00 Euro. Am 15.02.2016 wurde die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es nach der Zahlung von 200.000,00 Euro zu keiner weiteren Zahlung der Erwerber der Praxis an den Beklagten kam. Durch Schreiben an die Steuerberaterkammer Sachsen vom 02.03.2016 beantragte die Klägerin die Einleitung des Vermittlungsverfahrens gegen den Beklagten (Bl. 37ff.) u.a. wegen arglistiger Täuschung über die mit der Praxis zu erzielenden Umsätze und der Vereinnahmung von Vorschüssen in Höhe von 46.899,09 Euro für später durch die Klägerin erbrachte Leistungen und erklärte die Anfechtung des Praxiskaufvertrages (Bl. 40R). Diese Anfechtung wiederholte die Klägerin abermals durch außerprozessuales Schreiben vom 22.12.2016 gegenüber dem Beklagten selbst (Bl. 46f.). In dem Schreiben legte die Klägerin u.a. dar, dass der Jahresumsatz mit dem vom Beklagten übertragenen Mandantenstamm im Jahr 2013 – statt der vom Beklagten vor Vertragsschluss angegebenen 213.000,00 Euro – tatsächlich nur 147.000,00 Euro betragen habe und im Jahr 2015 nur 136.000,00 Euro (Bl. 47). Ausgehend von den vom Beklagten selbst angegebenen jährlichen Kosten von 136.000,00 Euro für Büro und Büropersonal, die sich nach der in dem Schreiben geäußerten Auffassung der Klägerin auch nicht weiter reduzieren ließen (Bl. 47), habe dies zu einem Jahresergebnis vor Zinsen und AfA für das Jahr 2013 von 11.000,00 Euro statt von auf der Grundlage der Angaben des Beklagten erwarteten 77.000,00 Euro geführt (Bl. 47). Für das Jahr 2015 folge aus der Tatsache, dass der Jahresumsatz von 136.000,00 Euro der Höhe der laufenden jährlichen Kosten von 136.000,00 Euro entspreche, ein Jahresergebnis vor Zinsen und AfA von 0,00 Euro (Bl. 47). Aus diesen tatsächlichen Jahresergebnissen seien noch nicht einmal die – in den 136.000,00 Euro noch nicht enthaltenen – Kosten für einen halbtags als Büroleiter angestellten Steuerberater mit einem monatlichen Gehalt von 3.000,00 Euro bzw. 36.000,00 Euro jährlich zu decken (Bl. 47R). Die tatsächlichen Umsätze im Jahr 2013 hätten damit zu einem Verlust von 25.000,00 Euro geführt, woraus sich auf der Grundlage der zuvor vereinbarten Kaufpreisberechnungsmethode ein tatsächlicher Unternehmenswert von -150.000,00 Euro ergebe (Bl. 47R). Ausgehend von den tatsächlichen Umsätzen sei selbst ein kostenneutraler Betrieb der Praxis als Einzelkanzlei unmöglich (Bl. 47R). Hiernach forderte die Klägerin den Beklagten in dem Schreiben auf, bis zum 27.12.2016 schriftlich anzuerkennen, zur Rückabwicklung und Rückzahlung von 200.000,00 Euro sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die für den Praxiskauf aufgenommenen Kredite – Fremdfinanzierungskosten – von 12.000,00 Euro verpflichtet zu sein und für die Rückabwicklung der Praxisübertragung einen Vorschlag zu unterbreiten. Damit verband sie die Aufforderung an den Beklagten, innerhalb der gesetzten Frist hinsichtlich der Rückübertragung der Mandantendaten und der Rückübertragung der Praxis einen Stichtag festzulegen und diesen der Klägerin mitzuteilen (Bl. 48). Der Beklagte ließ diese von der Klägerin im Schreiben vom 22.12.2016 gesetzte Frist reaktionslos verstreichen. Durch außerprozessuales Schreiben seiner vormaligen späteren Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2017 wies der Beklagte alle Ansprüche und Aufforderungen der Klägerin zurück und lehnte die Rückabwicklung der Übertragung der Steuerberaterpraxis ab (Bl. 49ff.). Seine Ablehnung begründete der Beklagte in diesem Schreiben damit, dass die von ihm angegebenen Umsatzzahlen für das Jahr 2013 richtig seien und er vor der Genehmigung seiner Mandanten keine Mandatsunterlagen an die Kaufinteressenten herausgegeben habe (Bl. 49f.), so dass der Klägerin kein Anfechtungsrecht und kein Rückabwicklungsanspruch zustehe (Bl. 50). In der Klageschrift vom 21.09.2017 hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 246.899,09 Euro zzgl. Zinsen von 9%-Punkten seit dem 28.12.2016, hilfsweise Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Praxis bei Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag 1), zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 15.500,00 Euro zzgl. Zinsen von 9%-Punkten seit Rechtshängigkeit (Antrag 2) sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 RVG-Gebühr aus 262.399,09 Euro, insgesamt 3.579,50 Euro, zzgl. 9 %-Punkte Rechtshängigkeitszinsen (Antrag 3) zu verurteilen (Bl. 12). Durch Schriftsatz vom 31.01.2018 hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 2) auf eine Nutzungsentschädigung von 18.000,00 Euro erweitert und in einer neuen Ziffer Nr. 3) beantragt, den Beklagten wegen vertragswidriger Rechnungstellungen zur Zahlung von 4.061,72 Euro nebst Zinsen von 9%-Punkten seit Rechtshängigkeit zu verurteilen (Bl. 95, Bl. 100). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2018 (Bl. 180) hat der Klägervertreter mit den Anträgen zu 1) und 3) aus der Klageschrift sowie dem Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 31.01.2018 verhandelt und klargestellt, dass er den Antrag zu Ziffer Nr. 3) aus dem Schriftsatz vom 31.01.2018 als Antrag Nr. 4) verstanden wissen will (Bl. 180). Anfang des Jahres 2019 ließ Q. durch den Notar H. zur URNr. N01 einen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen Q. als Käufer und dem Beklagten als Verkäufer hinsichtlich seiner Gesellschaftsanteile an der Klägerin vorbereiten (Bl. 81ff.). In dem Dokument ist vorgesehen, dass der Beklagte seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 250,00 Euro an der mit 25.000,00 Euro Stammkapital aufgestellten Klägerin (§ 1 Nr. 2) zu einem Preis in Höhe von 1.500,00 Euro – entsprechend 1% des Vorjahresumsatzes (§ 2 Nr. 2) – an Q. verkauft und an diesen überträgt (Bl. 281 bis 286). Diesen Vertragsentwurf hat die Klägerin dem Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2019 zusammen mit einem dort gemachten Vergleichsvorschlag übermittelt (Bl. 278ff.). Die damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat diesen Vergleichsvorschlag und den Entwurf der Notarurkunde ausweislich eines Vermerks der damaligen Richterin vom 28.05.2019 auch erhalten (Bl. 277R). Auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2019 (Bl. 276ff.) hat das Landgericht Wuppertal durch am 19.07.2019 verkündetes Teilgrund- und Teilurteil die Klageanträge zu 1) und 2) in der Hauptforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach als gerechtfertigt anerkannt (Bl. 299, 304) und den Klageantrag zu 4) abgewiesen (Bl. 300). In der Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe durch Leistung der Klägerin auf deren Kosten den Kaufpreis für die Steuerberaterkanzlei in Höhe von 200.000,00 Euro erhalten (Bl. 305). Weiter behaupte die Klägerin, der Beklagte habe für erhaltene Vorschussleistungen in Höhe von 39.411,00 Euro netto (49.899,09 Euro brutto) die Befreiung von der Leistungspflicht erhalten, und das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin für die Vorschussleistungen erbrachten Leistungen bewertet das Landgericht als unsubstantiiert (Bl. 305). Den Praxisübertragungsvertrag hat das Landgericht wegen des Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften hinsichtlich der Mandantendaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 134 BGB als nichtig bewertet und dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Erlangten und der Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 BGB anerkannt (Bl. 304f.). Den mit dem Antrag zu 4) geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung von Geldern, die der Beklagte entgegen § 10 des Praxisübertragungsvertrages einbehalten habe, hat das Landgericht wegen der Nichtigkeit des Vertrages aberkannt und die Klage diesbezüglich abgewiesen (Bl. 309). Hinsichtlich der Zinsanträge zu Nr. 1) und 2) sowie der mit dem Antrag zu 3) beanspruchten außergerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif gehalten (Bl. 309). Das Urteil ist nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hinsichtlich der von der Klägerin eingelegten Berufung seit April 2020 rechtskräftig (Bl. 370). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2023 ist der Beklagte nicht erschienen (Bl. 529). Hiernach hat der Klägervertreter unter Bezugnahme auf die im Termin vom 11.06.2018 bereits gestellten Anträge den Antrag zu Ziffer 1) aus der Klageschrift vom 21.09.2017 insoweit korrigiert, dass die beantragten Zinsen ab dem 03.01.2018 zu zahlen sind, und im Hinblick auf alle gestellten Zinsanträge den beantragten Zinssatz auf 5%-Punkte reduziert (Bl. 530). Hiernach hat das Landgericht Wuppertal auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 531) und den Beklagten zu Zahlung von 246.899,09 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten seit dem 03.01.2018, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 18.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5%- Punkten seit dem 14.02.2018 und zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 3.579,50 Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten seit dem 31.10.2017 verurteilt (Bl. 531f.). Ausweislich eines vom Beklagten selbst verfassten Schreibens vom 17.07.2023 hat er das Versäumnisurteil von seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am 17.07.2023 erhalten (Bl. 536, 543). Hiergegen hat er durch Schriftsatz seines neuen Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2023 Einspruch eingelegt (Bl. 547). Die Klägerin behauptet, Teil der Anlage 1 des Praxisübertragungsvertrages sei auch eine Liste mit den Namen der Mandanten gewesen, mit der sich diese den in der unstreitigen Liste enthaltenen Mandatsnummern hätten zuordnen lassen (Bl. 96 m. Vws. auf Bl. 105 bis 107R; Bl. 182f.). Ein weiterer Teil der Anlage 1 des Praxisübertragungsvertrages sei außerdem eine mit „ Kanzlei-Rechnungswesen pro V.422 – Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2013 “ überschriebene Tabelle vom 07.10.2014 gewesen (Bl. 108), aus der sich für Januar 2013 bis Dezember 2013 ein Umsatzerlös von 212.755,97 Euro und ein vorläufiges Ergebnis vor Steuern von 77.894,78 Euro ergeben habe sowie ein Umsatzerlös für Dezember 2013 in Höhe von konkret angegebenen 18.719,04 Euro (Bl. 97f. m. Vws. auf Bl. 108; Bl. 199R bzw. 200). Diese Unterlagen seien vom Beklagten alle zusammen in ein pdf.- Dokument eingefügt und als Anlage zu einer – von der Klägerin als Anlage K16 zu ihrem Schriftsatz vom 28.06.2018 vorgelegten – Email vom 07.10.2014 an Q. übersandt worden (Bl. 190f.; Bl. 199 bis 204R). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die mit der ausgedruckten Email vom 07.10.2014 als Anlage K16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.06.2018 von ihr vorgelegten Dokumente – Bl. 199R bis 204R – identisch sind mit den von der Klägerin als Anlage K10 zu ihrem Schriftsatz vom 31.01.2018 vorgelegten Dokumenten – Bl. 103R bis 108 – und sich dort keine Hinweise auf halbfertige Arbeiten finden, sowie, dass alle als Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2018 vorgelegten Dokumente (Bl. 101 bis 115R), zu denen auch die Arbeitsverträge mit den drei Bürofachkräften Frau D., Frau B. und Frau T. gehören (Bl. 108R bis 115R), die handschriftliche Unterschrift des Beklagten tragen (Bl. 182). Die Klägerin behauptet weiter, die vom Beklagten vor dem Vertragsschluss vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013, aus der sich für Januar 2013 bis Dezember 2013 ein Umsatzerlös von 212.755,97 Euro und ein vorläufiges Ergebnis vor Steuern von 77.894,78 Euro ergeben habe sowie ein Umsatzerlös für Dezember 2013 in Höhe von konkret angegebenen 18.719,04 Euro (Bl. 97f. m. Vws. auf Bl. 108; Bl. 199R bzw. 200), sei falsch. Eine Prüfung des Rechnungsausgangsbuches habe ergeben, dass die tatsächlich erzielten Umsätze des Beklagten 2013 um 66.191,00 Euro unter den vom Beklagten durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung 2013 behaupteten Umsätzen gelegen hätten (Bl. 16). Die dortigen Umsätze seien vom Beklagten vorsätzlich um einen Betrag von 66.000,00 Euro nach oben korrigiert worden, um einen Verkauf seiner Steuerberaterpraxis zu einem tatsächlich zu hohen Kaufpreis zu ermöglichen (Bl. 16). Aus dem als Anlage K2 zur Klageschrift von der Klägerin für den Zeitraum vom 07.01.2013 bis zum 16.12.2013 vorgelegten Ausdruck des Rechnungsausgangsbuches vom 04.01.2016 ergebe sich (Bl. 22 bis 36), dass der Beklagte bei der der Klägerin vorgelegten Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 einerseits stornierte Rechnungen außer Acht gelassen und andererseits bei Endabrechnungen Vorschüsse nicht abgezogen habe (Bl. 98). Aus dem Rechnungsausgangsbuch sei ersichtlich, dass in erheblichem Umfang im Jahr 2013 Rechnungen storniert und Vorschüsse nach der Endabrechnung wieder korrigiert worden seien (Bl. 98). Dies betreffe einen Umsatzbeitrag von 61.700,00 Euro (Bl. 98f.). Tatsächlich habe der vom Beklagten erzielte Umsatz im Jahr 2013 nur 143.572,73 Euro betragen (Bl. 13, 98, 183). Die Klägerin habe durch die Mitarbeiterin, Frau D., die tatsächlichen Ausgangsrechnungen laut Rechnungsausgangsbuch aus dem Jahr 2013 mit den in der Anlage 1 zum Praxiskaufvertrag genannten Umsatzerlösen von 212.757,00 Euro vergleichen lassen (Bl. 194). Diese Prüfung deren Details die Klägerin in einer Excel-Tabelle als Anlage K19 zum Schriftsatz vom 28.06.2018 vorgelegt hat (Bl. 214 bis 214R), habe eine Abweichung von 68.946,00 Euro und einen tatsächlichen Jahresumsatz 2013 von 143.811,00 Euro ergeben (Bl. 194). Diese Umsatzzahlen machten einen rentablen Betrieb der Niederlassung in X. für sie, die Klägerin, bis heute unmöglich (Bl. 13f.; 193f.; 529). Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie die Kanzlei nicht erworben (Bl. 14). Halbfertige Arbeiten in Höhe von 83.190,00 Euro (Bl. 157), die mit einem Bilanzansatz von 25.623,78 Euro abgerechnet worden seien (Bl. 157), habe es im Jahr 2013 nicht gegeben (Bl. 184). Darüber seien die übrigen Gesellschafter der Klägerin vom Beklagten auch nie aufgeklärt worden (Bl. 184). In der Buchhaltung des Beklagten seien sämtliche Rechnungen einschließlich der Vorschussrechnungen für noch nicht erbrachte Leistungen als Umsatz/Erlös gebucht worden (Bl. 184). Im Jahr 2013 habe es keine unfertigen Leistungen gegeben, die nicht bereits durch eine Vorschussrechnung abgerechnet worden seien (Bl. 184). Weitere halbfertige Arbeiten könnten daher nicht weiter extra berücksichtigt werden (Bl. 184). Hätte es solche gegeben, hätte der Beklagte sie in der Zeile 2 der zum Kaufvertrag genommenen BWA 2013 angeben müssen (Bl. 196). Auf der von ihm unterschriebenen BWA für 2013 – dies ist unstreitig – finden sich solche Angaben aber nicht (Bl. 196). Im Jahr 2014 habe der Jahresumsatz lediglich 122.802,44 Euro betragen (Bl. 98; Bl. 196 m. Vws. auf Bl. 117). Dem hätten – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – jährliche Personalkosten von 80.758,09 Euro gegenübergestanden (Bl. 196 m. Vws. auf Bl. 117). Vom Beklagten behauptete Umsätze von 200.000,00 Euro netto seien mit dem von ihm verkauften Mandantenstamm zu keiner Zeit erzielbar gewesen, weder im Jahr 2014, noch im Jahr 2015, noch in den darauffolgenden Jahren (Bl. 98 m. Vws. auf Bl. 117; Bl. 186; Bl. 194). Der Wert der Kanzlei habe deshalb zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bei 0,00 Euro gelegen (Bl. 196; 529; 710). Bei Umsätzen in Höhe von 140.000,00 Euro seien unter Berücksichtigung eines Gehalts für einen Steuerberater keine Gewinne mit der Steuerberaterpraxis zu erzielen (Bl. 196). Selbst bei Erzielung eines geringen Gewinns ließe sich kein Interessent für die Kanzlei finden, weil ein in der Kanzlei selbst mitarbeitender Erwerber das Risiko der Selbständigkeit nur einginge, wenn er über ein Angestelltengehalt hinaus einen entsprechenden Risikoaufschlag erhält (Bl. 196f.). Der Beklagte hätte die Steuerberaterpraxis deshalb abwickeln müssen (Bl. 197). Die in der Anlage K8 zur Klageschrift aufgeführten Arbeiten im Umfang von 39.411,00 Euro habe die Klägerin im Jahr 2015 erbracht, ohne sie gegenüber den Mandanten abrechnen zu können, weil diese hierfür in den Jahren 2013 und 2014 Vorschüsse an den Beklagten gezahlt hätten (Bl. 197). Aufgrund der fehlenden Gewinne könne die Klägerin keine Liquidität zum Abbau von Verbindlichkeiten aufbauen (Bl. 198). Im Jahr 2015 sei sie, die Klägerin, in derart wirtschaftlicher Bedrängnis gewesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin neben der vollständigen Einzahlung seines Anteils am Stammkapital am 31.12.2015 eine dauerhafte Einlage in die Gesellschaft in Höhe von 33.509,32 Euro habe tätigen müssen, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden (Bl. 197). Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Rückübertragung der Kanzlei sei dem Beklagten unmöglich (Bl. 266). Sie stützt diese Auffassung auf eine von ihr – der Klägerin – im hiesigen Verfahren mitgeteilte Angabe des Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz. Dort habe er zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, er sei Rentner und übe den Beruf des Steuerberaters nicht mehr aus (Bl. 266). Die Klägerin beantragt nunmehr (Bl. 648f.), das Versäumnisurteil vom 19.06.2023 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.06.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Umsätze im Jahr 2013 hätten 212.757,00 Euro betragen (Bl. 70; Bl. 156). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte im gegen ihn wegen des Praxiskaufvertrages geführten Strafverfahren wegen Betruges vor dem Amtsgericht Chemitz am 10.09.2018 angegeben hat, im Jahr 2013 keinen Umsatz in Höhe von 212.000,00 Euro erzielt zu haben, sowie, dass die Angabe eines Umsatzbetrages von 212.000,00 Euro im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen mit der Klägerin auf einer eigenen Bewertung seiner Umsatzqualität beruhte (Bl. 243). Der Beklagte behauptet zudem, in den Jahren 2011 bis 2014 habe er – vor halbfertigen Arbeiten – einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 187.473,00 Euro erzielt (Bl. 156). Im Jahr 2013 seien halbfertige Arbeiten mit 83.190,00 Euro mit einem Bilanzansatz von 25.623,78 Euro abgerechnet worden (Bl. 157 m. Vws. auf Bl. 161). Dies habe bei der Bemessung der Werthaltigkeit der Kanzlei eine Rolle gespielt, die die Klägerin im Prozess nunmehr außen vor lasse (Bl. 157). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der hierzu von dem Beklagten als Anlage B3 zu seinem Schriftsatz vom 18.05.2018 vorgelegten Tabelle für Dezember 2013 ein Umsatzerlös von 36.338,41 Euro angegeben ist (Bl. 161). Der Beklagte behauptet weiter, die Summe der Erlöse belaufe sich ohne die halbfertigen Arbeiten für das Jahr 2013 auf 187.131,75 Euro (Bl. 158 m. Vws. auf Bl. 171). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der hierzu von dem Beklagten als Anlage B6 zu seinem Schriftsatz vom 18.05.2018 vorgelegten Tabelle für Dezember 2013 ein Umsatzerlös von 63.369,22 Euro angegeben ist (Bl. 171). Der Beklagte behauptet ferner, aus den von ihm, dem Beklagten, als Anlagen zum Schriftsatz vom 18.05.2018 beigefügten Dokumenten B3 bis B6 ergäben sich alle seine Umsätze, die er der Klägerin auch so vor Vertragsschluss ordnungsgemäß dargelegt habe und auf deren Grundlage man insbesondere unter expliziter Besprechung der halbfertigen Arbeiten den Kaufpreis bestimmt habe (Bl. 158 m. Vws. auf Bl. 161 bis 171; Bl. 221). Der Beklagte behauptet darüber hinaus, im Jahr 2015 habe die Klägerin – im Vergleich zu den Umsätzen des Beklagten in 2013 – einen Minderumsatz von 70.180,89 Euro gemacht und damit insgesamt lediglich einen Jahresumsatz von 135.921,01 Euro erzielt (Bl. 156 m. Vws. auf Bl. 161). Dies ergebe sich eindeutig aus der von ihm als Anlage B3 zum Schriftsatz vom 18.05.2018 vorgelegten Auswertung (Bl. 156). Der Beklagte behauptet außerdem, er habe vor Vertragsschluss keine Mandantendaten offengelegt. Er habe ausschließlich eine anonymisierte Liste und die BWA 2013 vor Vertragsschluss offengelegt (Bl. 217). Im Notartermin habe Q. dann völlig überraschend die Liste mit den Namen seiner – der des Beklagten – Mandanten aus der Tasche gezogen, die die Klägerin hiernach als Anlage K10 zum Schriftsatz vom 31.01.2018 vorgelegt hat (Bl. 276 m. Vws. auf Bl. 105-107). Diese habe er dann aber tatsächlich unterzeichnet, obwohl er, der Beklagte, diese Liste mit den konkreten Namen seiner Mandanten sicher nicht erstellt habe (Bl. 276). Woher die Klägerin diese Daten vor dem Vertragsabschluss gehabt habe, wisse er nicht. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Einzahlung einer dauerhaften Einlage am 31.12.2015 in der von der Klägerin angegeben Höhe (Bl. 224). Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Protokolle der durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowie auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.06.2023 war zulässig und versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). In der Sache bleibt der Einspruch jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat zwar hinsichtlich der nach Grund und Höhe festgestellten Ansprüche der Klägerin im Grundurteil vom 19.07.2019 dem Betragsverfahren eine Saldierung mit Gegenansprüchen des Beklagten vorbehalten (s.u., Ziff. I); eine solche Saldierung kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Weder sind von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände erkennbar, die zu einer Saldierung führen, noch sind dazu führende Umstände vom Beklagten in prozessual beachtlicher Weise eingewandt oder vorgetragen worden (s.u., Ziff. II). I. Darüber, dass der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach Ansprüche auf Zahlung von 246.899,09 Euro sowie auf weitere 18.000,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, hat das Landgericht Wuppertal durch rechtskräftiges Teilgrund- und Teilurteil vom 19.07.2019 bereits entschieden (Bl. 299ff.). Hiernach war das Gericht gemäß § 318 ZPO an den in diesem Urteil konkret entschiedenen Ausspruch zu den dort entschiedenen Streitpunkten gebunden (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 318, Rn. 11; BGHZ 80, 222, 224). Insoweit war auch die hier tenorierte Höhe der Ansprüche bereits durch die Entscheidungsgründe des Grundurteils vom 19.07.2019 vorgegeben (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 304, Rn. 33). Hierfür spricht auch, dass im vorliegenden Fall sowohl beim erlangten Etwas i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei den daraus gezogenen Nutzungen i.S.v. § 818 Abs. 1 BGB Grund und Betrag durch den Tatbestand des materiell-rechtlichen Anspruchs verklammert sind (vgl. Musielak in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 304, Rn. 23). Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.07.2019 ergibt sich überdies eindeutig, dass das Gericht die Höhe der bejahten Ansprüche auf Zahlung von 246.899,09 Euro sowie auf weitere 18.000,00 Euro als festgestellt betrachtet und das Betragsverfahren allein der Saldierung der Positionen im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses dienen soll (vgl. Lit. A, Nr. I, Ziff. 1 d. Entscheidungsgründe; s.a. BGH, NJW-RR 2014, 1118f.). Nur über die hierdurch eindeutig im Grundurteil als noch offen gekennzeichneten Streitpunkte hinsichtlich etwaiger Abzüge von diesen Summen konnte das Gericht im Betragsverfahren entscheiden (vgl. Musielak in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 304, Rn. 23). II. Den Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 Euro, Herausgabe des Erlangten in Höhe von 46.899,09 Euro und Herausgabe der aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 18.000,00 Euro aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB stehen keine saldierbaren Ansprüche des Beklagten gegenüber. Zwar schuldet die Klägerin dem Grunde nach die Rückübertragung der erworbenen Kanzlei an den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; dieser Anspruch hat sich indes nicht in einen Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verwandelt (s.u., Nr. 2). Er gibt dem Beklagten wegen der Ungleichartigkeit der Ansprüche lediglich ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB, auf das sich dieser hier aber nie berufen hat (s.u., Nr. 3) und das wegen der arglistigen Täuschung und der daraus folgenden täuschungsbedingten Unanwendbarkeit der Saldotheorie auch nicht zur automatischen Zug-um-Zug-Verurteilung führt (s.u., Nr. 1; vgl. Lorenz , JuS 2015, 109, 110; BGH, NJW 1972, 36f.). 1. Die Saldotheorie ist im vorliegenden Fall wegen der Täuschung des Beklagten nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144ff.; BGH, Urteil v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl., § 68, Rn. 6). Die beiderseitigen Verstöße gegen den Datenschutz heben sich zwar gegenseitig auf; darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin aber arglistig über die erzielbaren Umsätze getäuscht und sich erst hierdurch ihre Kaufbereitschaft erschlichen (vgl. BGHZ 53, 144, 148; 57, 137, 151), worauf sich die Klägerin in zulässiger Weise durch die Anfechtungserklärungen berufen hat (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies lässt die Schutzwürdigkeit des Beklagten vor der Rechtsgrundlosigkeit des Leistungsaustauschs entfallen und unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2006 zugrunde lag (VIII ZR 172/05). Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte die Klägerin durch die mit der Vorlage der Anlage 1 zum Kaufvertrag verbundene Vorspiegelung von falschen Jahresumsätzen für das Jahr 2013 über die mit der Steuerberaterpraxis zu erzielenden Umsätze aktiv getäuscht und sich hierdurch die irrtumsbedingte Bereitschaft der Klägerin zum Erwerb der Steuerberaterpraxis zu einem hiernach überdies überhöhten Kaufpreis erschlichen hat (§ 286 ZPO; vgl. BGHZ 82, 13ff.; BGH, NJW-RR 2018, 249). Von der vorsätzlichen aktiven Täuschung des Beklagten durch falsche, für die Kaufentscheidung der Klägerin kausale Angaben hat sich das Gericht nach einer umfassenden Prüfung des gesamten Prozessstoffes und aller Anlagen zu den Schriftsätzen überzeugt (vgl. BGH, Urteil v. 19.06.2006 – XI ZR 204/04, Rn. 24; Neuner , BGB AT, 13. Aufl., § 41, Rn. 104). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die mit der ausgedruckten Email vom 07.10.2014 als Anlage K16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.06.2018 von ihr vorgelegten Dokumente – Bl. 199R bis 204R – identisch sind mit den von der Klägerin als Anlage K10 zu ihrem Schriftsatz vom 31.01.2018 vorgelegten Dokumenten – Bl. 103R bis 108 – und sich dort keine Hinweise auf halbfertige Arbeiten finden, sowie, dass alle als Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2018 vorgelegten Dokumente (Bl. 101 bis 115R), zu denen auch die Arbeitsverträge mit den drei Bürofachkräften Frau D., Frau B. und Frau T. gehören (Bl. 108R bis 115R), die handschriftliche Unterschrift des Beklagten tragen (Bl. 182). Die Richtigkeit seiner Angaben zum Umsatz in 2013 in der Anlage 1 zum Kaufvertrag hat der Beklagte durch die Vorlage verschiedener Umsätze für Dezember 2013 hiernach selbst widerlegt (Bl. 70, 156, 161, 171). Soweit die Klägerin unter Heranziehung des Rechnungsausgangsbuches qualifiziert vorgetragen hat, dass in einem Umfang von 61.700,00 Euro für das Jahr 2013 Rechnungen nachträglich storniert und Vorschüsse nach Endabrechnung wieder korrigiert worden sind (Bl. 98f.; Bl. 22-36), ergibt sich daraus auch ein Absichtsvorsatz (§ 286 ZPO), vorvertragliche Schutzpflichten zu verletzen und die Klägerin arglistig zu täuschen (vgl. Neuner , BGB AT, 13. Aufl., § 41, Rn. 110f.; BGH, NJW 1974, 1505f.; BGH, Urteil v. 13.06.2007 – VIII ZR 236/06, Rn. 29; Bachmann in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 241, Rn. 87; Lorenz in FS Canaris, Bd. 1, 2007, 777, 784ff.; BAG, NJW 2019, 1966). Der weitere Vortrag des Beklagten zu den Umsätzen ist nebulös. Einer persönlichen Anhörung zum Vorwurf der arglistigen Täuschung in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2023 und vom 02.12.2024 hat sich der Beklagte dann durch unentschuldigtes Fernbleiben entzogen (vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 141, Rn. 48). Dem Vorbringen seines Geständnisses zu den Zahlen 2013 ist er schließlich nicht entgegengetreten. Seine Angabe, er habe keine Mandantendaten vorgelegt und die Klägerin über halbfertige Arbeiten umfassend aufgeklärt, ist sowohl durch sein eigenes Schreiben vom 21.10.2015 als auch durch die von ihm vorgelegte BWA 2013, in der halbfertige Arbeiten vom Beklagten mit dem Wert „null“ angegeben worden sind (Bl. 196), widerlegt. Weil die Parteien des Kaufvertrages in § 15 alle Dokumente, die für die betriebswirtschaftliche Auswertung 2013 maßgeblich sind, zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht haben, und in § 10 die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für den Übergang der Zahlungsansprüche aus der Bearbeitung von Mandaten konkret geregelt haben, bestand diesbezüglich auch eine unbedingte vorvertragliche Offenlegungspflicht des Beklagten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 111, 233, 234), deren Falscherfüllung er durch seine nachträglich anderen Angaben hierzu im vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgetragen hat (§ 286 ZPO). Dass der Beklagte seine vorvertragliche Täuschung durch die Anlage zur Email vom 07.10.2014 vollzogen hat und die Klägerin in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Praxis nicht gekauft hätte (vgl. BGH, Beschluss v. 01.02.2017 – XII ZB 71/16, Rn. 43; BGH, Urteil v. 01.07.2008 – XI ZR 411/06, Rn. 24; Neuner , BGB AT, 13. Aufl., § 41, Rn. 110f.), steht schließlich durch die detaillierten und gut nachvollziehbaren Angaben der Klägerin hierzu fest (vgl. BGHZ 82, 13ff.; BGH, Beschluss v. 27.09.2017 – XII ZR 48/17, Rn. 12), die das Gericht für glaubhaft erachtet (§ 286 ZPO). Nachdem die Klägerin erst ab Mitte des Jahres 2015 absehen konnte, dass die vom Beklagten angegebenen Umsätze weit verfehlt werden i.S.d. § 124 Abs. 2 BGB, erfolgte die Anfechtung im März 2016 auch fristgerecht gemäß § 124 Abs. 1 BGB. 2. Der Herausgabeanspruch des Beklagten hat sich insbesondere auch nicht in einen Anspruch auf Wertersatz für die Kanzlei gegen die Klägerin aus § 818 Abs. 2 BGB umgewandelt. Die Voraussetzungen für die Umwandlung des Anspruchs auf Herausgabe der Kanzlei in einen Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB liegen objektiv nicht vor. Die Herausgabe der Kanzlei ist nicht wegen der Beschaffenheit der Praxis unmöglich, und die Klägerin ist hierzu auch nicht subjektiv außerstande (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 818, Rn. 17f.). Vortrag, der eine solche Annahme nahelegen würde, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Hinsichtlich des Übergangs vom Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB besteht insbesondere auch kein Wahlrecht der ursprünglichen Vertragsparteien (BGH, Urteil v. 07.10.1994 – V ZR 4/94, Ziff. II, Nr. 4, lit. d), NJW 1995, 53, 55; Sprau in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 818, Rn. 5; Schwab in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 818, Rn. 50; Schöne , ZGR 2000, 87, 98). Der Beklagte selbst hat die Einrede aus § 275 BGB im vorliegenden Verfahren zudem nie erhoben. Dass der Beklagte nicht mehr als Steuerberater tätig sei, folgert die Klägerin dagegen lediglich aus Angaben des Beklagten in einem anderen Verfahren und Zusammenhang, die sich so nicht übertragen lassen (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Beschluss v. 16.03.2005 – IV ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1024, 1025). Zum einen stellt das Ziel, eine etwaige Geldstrafe möglichst gering zu halten, in dem anderen Zusammenhang ein greifbares Motiv des Beklagten für wahrheitswidrige Angaben dar (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.1999 – 4 StR 376/99, NStZ 2000, 86f.; Bartel in MüKo- StPO, 2. Aufl., § 261, Rn. 229; Wenske in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 267, Rn. 69); zum anderen hat sich der Beklagte durch unentschuldigtes Fernbleiben von den hiesigen Terminen zur mündlichen Verhandlung selbst um die Möglichkeit gebracht, hierzu glaubhafte Angaben zu machen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 141, Rn. 11; ders ., a.a.O., § 286, Rn. 14; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 141, Rn. 48). Auch aus Wertungsgründen käme es aber nicht in Betracht, dem Beklagten durch die alleinige Bemerkung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, die Möglichkeit zu eröffnen, die aus seiner Täuschung folgende Rückabwicklung des Vertrages seines Geschäftspartners zu verhindern, weil ein arglistig getäuschter Käufer nach der Anfechtung nicht schlechter stehen darf als er stünde, wenn er Gewährleistungsrechte oder einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages geltend machen würde (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., § 73, Ziff. III, Nr. 3, lit. a); Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl., § 68, Rn. 7; Neuner , BGB AT, 13. Aufl., § 36, Rn. 22 u. 39; RGZ 59, 92; BGH, Urteil v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, Rn. 18). Würde man die bloße Behauptung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, nach einem durch eine Täuschung erschlichenen Verkauf einer Steuerberaterkanzlei ausreichen lassen, um die Unmöglichkeit der Rückgabe der Praxis zu bejahen, hätte es der arglistig Täuschende in der Hand, seinen Rückgabeanspruch in einen Zahlungsanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB zu verwandeln, der nicht nur unerhebliche Teile des Rückzahlungsanspruchs des getäuschten Käufers aufzehren und damit die eigene Haftung des Täuschenden mindern würde. Dies widerspräche dem Gebot der Billigkeit, dem das Bereicherungsrecht in besonderem Maße unterliegt und das anerkennt, dass sich etwaige Schwierigkeiten bei der Herausgabe der Sache durch den getäuschten Vertragspartner nicht mindernd auf die Haftung des täuschenden Vertragspartners auswirken (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, Ziff. II, Nr. 4 a.E., Rn. 20f.; BGH, Urteil v. 09.10.1980 – VII ZR 332/79, Rn. 27; BGHZ 36, 232, 235; BGHZ 55, 128, 134). Dass die Klägerin angegeben hat, zur Rückgabe der Kanzlei nicht bereit zu sein, ist irrelevant, weil auch ihr diesbezüglich kein Wahlrecht zusteht (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 818, Rn. 18 u. 5; BGH, NJW 2006, 2847, 2850, VIII ZR 172/05, Rn. 24). Aus dem von ihr im hiesigen Prozess durchgängig gestellten Hilfsantrag ergibt sich auch, dass die Weigerung der Rückgabe nicht ernstgemeint ist (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 308, Rn. 2 m.w.N.). Denn zur Rückgabe der Praxis war sie ausweislich der von ihr gestellten Anträge die ganze Zeit bereit. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht daraus, wenn man – was nicht vorgetragen ist – unterstellen würde, dass die vom Beklagten übertragenen Mandanten nicht mehr zurück zu diesem wechseln würden. Denn die Verantwortlichkeit des Beklagten, der die Klägerin letztlich i.S.d. § 263 StGB betrogen hat, für seine Täuschung beschränkt sich nicht auf den Schaden, der der Klägerin in dem Zeitpunkt entstanden ist, als sie in Erfüllung des Kaufvertrages den Kaufpreis gezahlt hat; vielmehr hat der Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB hier auch für alle nachteiligen Folgen einzustehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadensstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der von ihm verletzten Norm gedeckt sind (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, Ziff. I, Nr. 3, Rn. 21ff. nach juris). Beides lässt sich hier aber nicht verneinen, und das Gericht durfte im Betragsverfahren auf diese im Grundurteil noch nicht erwähnte Anspruchsgrundlage auch zurückgreifen (vgl. Musielak in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 304, Rn. 41; BGH, Urteil v. 12.07.1996 – V ZR 117/95, Ziff. II, Nr. 2 m. Vws. auf BGH, Urteil v. 01.12.1953 – I ZR 113/52). Ein Ursachenzusammenhang im logischen Sinne besteht schon deshalb, weil die Klägerin die Kanzlei des Beklagten ohne dessen Täuschung nicht erworben, dessen Mandate hiernach nicht bearbeitet und hierdurch keine Vertrauensbindung zu den Mandanten aufgebaut hätte. Die Täuschung kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass eine etwaige, einer Rückübertragung entgegenstehende Mandantenbindung entfiele (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, Rn. 25). Dieser Ursachenzusammenhang ist auch adäquat-kausal, denn dass Mandanten im Laufe der Zeit ein Vertrauen aufbauen, das einem Wechsel des Steuerberaters entgegensteht, ist keine besonders eigenartige oder unwahrscheinliche Folge einer solchen Mandatsbeziehung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m. Vws. auf BGHZ 7, 198, 204). Wer also durch Täuschung veranlasst, dass jemand eine Steuerberaterkanzlei erwirbt, die er ohne die Täuschung nicht erworben haben würde, ist in adäquater Weise mitursächlich dafür geworden, wenn die Mandanten eine Bindung zum Erwerber aufbauen und hiernach nicht wieder zurückwechseln möchten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31). Dieser Schaden bewegt sich schließlich auch innerhalb des Schutzbereichs der vom Beklagten verletzten Norm. Der Schutzzweck der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, die den Betrogenen vor den Folgen eines betrügerischen Handelns schützen sollen, wird vom Bundesgerichtshof wie folgt angenommen: Der Käufer soll keinen Nachteil daraus erleiden, dass ihm durch die arglistige Täuschung seine Leistung an den Verkäufer „entwunden" worden ist. Er soll aber auch keinen Nachteil daraus haben, dass ihm die Kaufsache „aufgeschwatzt" worden ist (BGH, a.a.O., Rn. 34). Es darf daher nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Kaufsache, die nur infolge der Täuschung in seinen Besitz gelangt ist, in seiner Besitzsphäre Änderungen erfährt, die einer Herausgabe entgegenstehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34). Er kann somit auch dann seine eigene Leistung von dem Täuschenden ungeschmälert zurückfordern (BGH, a.a.O., Rn. 34). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – eine solche Veränderung dem normalen Gang der Dinge entspricht und den getäuschten Käufer daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35). Dass sich der Vorsatz des Beklagten auf diese naheliegende Folge erstreckte, ist für die Bejahung der dargestellten, das Rückabwicklungsverhältnis überlagernden Schadensersatzpflicht dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37). 3. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Wertersatz zudem nie schlüssig vorgetragen. Den qualifiziert dargestellten Jahresumsatz für das Jahr 2014 in Höhe von 122.802,44 Euro (Bl. 98; Bl. 196 m. Vws. auf Bl. 117) hat der Beklagte lediglich einfach bestritten, obwohl er für diesen Zeitraum vollen Einblick in alle Bücher hatte. Der Berechnung der Klägerin, dass sich mit den Umsatzzahlen der überlassenen Mandanten keine Gewinne erzielen lassen, hat der Beklagte keine Gegenrechnung entgegengestellt, sondern pauschal bestritten. Für das Jahr 2015 gibt er dagegen selbst einen Jahresumsatz von 135.921,01 Euro an. Aus dem im Handelsregister ( www.handelsregister.de ) einsehbaren Beschluss vom 11.01.2016 ergibt sich zudem (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 291, Rn. 1b u. § 273, Rn. 7), dass im Geschäftsjahr 2015 mehr als die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt wurde und die Gesellschafter nach § 45 Abs. 3 GmbHG agieren mussten, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Daraus folgt zugleich, dass auch der Umsatz im Jahr 2014 keine Bildung von Reserven zugelassen hat. Die Richtigkeit der Angaben im zur Akte gereichten Notarvertragsentwurf vom 19.02.2019 wird vom Beklagten nicht bestritten. Entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag wird ihm dort der Abkauf seines Anteils zu einem Preis von 1.500,00 Euro entsprechend 1% des Vorjahresumsatzes angeboten. Daraus ergibt sich, dass auch der Jahresumsatz in 2018 nicht über 150.000,00 Euro hinausging. Würde man also für den Zeitpunkt der Unmöglichkeit i.S.d. § 818 Abs. 2 BGB auf den 02.01.2019 abstellen (vgl. BGH, Urteil v. 05.07.2006 – VIII ZR 172/05), entfiele der Ersatzanspruchs auch mangels eines positiven Wertes der Kanzlei (§ 286 ZPO). Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, dass die laufenden Kosten der Kanzlei für Büro und Büropersonal jährlich bei 136.000,00 Euro liegen und die Kosten eines büroleitenden Steuerberaters darin noch nicht enthalten sind. Die Klägerin hat außerdem detailliert und nachvollziehbar unter Aufstellung ihrer unstreitigen Kosten dargestellt, warum sich die Kanzlei mit den darin erzielten Umsätzen im Bereich von 140.000,00 Euro pro Jahr nicht gewinnbringend betreiben lässt (§ 286 ZPO). Schließlich hat der gerichtlich bestellte Sachverständige bereits in seinem ersten Schreiben vom 19.02.2024 plausibel dargestellt und vorgerechnet, dass kleinere Steuerberaterkanzleien mit einem Umsatz von bis zu 200.000,00 Euro keinen positiven Ertragswert aufweisen können. Diese schlüssigen Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen (§ 287 ZPO). Um gegen die aus all den unstreitigen Tatsachen und objektiv überprüfbaren Umstände folgenden Schlüsse anzukommen, reicht es nicht, die von der Klägerin vorgebrachten Umsätze einfach zu bestreiten und die Zahlung einer Einlage durch Q. am 31.12.2015 mit Nichtwissen zu bestreiten, zumal es sich nicht um Tatsachen handelt, die der zu diesen Zeitpunkten noch selbst als Gesellschafter eingetragene Beklagte nicht hätte selbst wissen und qualifiziert aufarbeiten können (vgl. BGH, NJW 1999, 1181, 1182). Den einzigen detaillierten Gegenvortrag, den der Beklagte geliefert hat, nämlich zum Jahresumsatz 2013 und zu den Mandantenlisten, hat er demgegenüber durch seine eigenen kontradiktorischen Widersprüche weitestgehend wieder widerlegt (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138, Rn. 14 m. Vws. auf RG, JW 1936, 2135). In diesem Zusammenhang drängen sich auch Widersprüche seines eigenen Vortrags zum prozessualen Bestreiten des Beklagten auf, aus denen sich ergibt, dass das Bestreiten wahllos und unter Inkaufnahme von Verstößen gegen die prozessuale Wahrheitspflicht erfolgte (§ 138 Abs. 1 ZPO). Die Glaubhaftigkeit seiner prozessualen Darstellungen hat hierdurch erheblich gelitten (vgl. Fritsche in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 138, Rn. 15). In der Gesamtschau aller Umstände erschüttert dies die Glaubwürdigkeit des Beklagten insgesamt und führt zur weitgehenden Unglaubhaftigkeit seines Vortrags (vgl. Fritsche in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 138, Rn. 15), insbesondere im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Zahlen (§ 286 ZPO). Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Liste mit den Mandantendaten im Notartermin unterschrieben zu haben, nachdem er von Q. damit überrascht worden sei. Dass Q. die Daten der Mandanten des Beklagten dann, wenn der Vortrag des Beklagten zuträfe, diese ordnungsgemäß gesichert und verwahrt zu haben, zu diesem Zeitpunkt nur vom Beklagten selbst erhalten haben kann, liegt auf der Hand und wirft die Frage auf, warum der Beklagte auch an dieser Stelle weiter Fakten leugnet, die sich bei objektiv analytischer Durchdringung des Sachverhalts nicht mehr leugnen lassen (§ 286 ZPO). Unter Berücksichtigung der qualifizierten und durch Buchhaltungsunterlagen belegten Darlegungen der Klägerin sowie der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Schreiben hatte das Gericht eine hinreichende Schätzgrundlage, um den fehlenden Wert der Kanzlei auch für den Fall einer etwaigen Unmöglichkeit im Januar 2019 nachvollziehen zu können (§ 287 ZPO). Insoweit wäre eine Wertersatzpflicht der Klägerin aus § 818 Abs. 2 BGB auch deshalb ausgeschlossen, weil sie durch den Erwerb einer wertlosen Kanzlei nie bereichert war (arg. a maiore ad minus § 818 Abs. 3 BGB). Von einer weiteren sachverständigen Befassung mit dem Sachverhalt hat das Gericht wegen der fehlenden Erheblichkeit des Wertes der Kanzlei und aus Rücksicht auf den hierdurch mit weiteren erheblichen Kosten belasteten Beklagten abgesehen. I.E. bleibt es bei einem Anspruch des Beklagten auf Rückübertragung der Kanzlei, der nur auf explizite Einrede des Beklagten beachtlich gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1995, 454; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl., § 68, Rn. 5). Die Einrede aus § 273 BGB hat der Beklagte im vorliegenden Prozess aber nie erhoben. Hätte der Beklagte die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB erhoben, hätte er sich wegen widersprüchlichen Verhaltens auch nicht auf ihre Wirkungen berufen können (vgl. BGH, NJW 1999, 1181, 1182; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 242, Rn. 55 m.w.N.). Der Beklagte hat die Rückabwicklung des Kaufvertrages vorprozessual und prozessual abgelehnt (§ 242 BGB). Damit ist er zugleich im Annahmeverzug (§ 295 BGB), so dass die Leistung jedenfalls nach dem Hilfsantrag zuzusprechen gewesen wäre und ohne Gegenleistung hätte vollstreckt werden können (§ 756 Abs. 1 ZPO, § 274 Abs. 2 BGB). III. Der Zinsanspruch auf den Betrag von 246.899,09 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 03.01.2018 folgt aus der Rechtshängigkeit des Anspruchs zu diesem Zeitpunkt (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für den mit der Klageerweiterung vom 31.01.2018 geltend gemachten erweiterten Anspruch auf Nutzungen in Höhe von 18.000,00 Euro ab dem 14.02.2018 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus Verzugsgründen (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 818, Rn. 54), nachdem der Beklagte die im Schreiben vom 22.12.2016 gesetzte Frist zur Rückabwicklung bis zum 27.12.2016 reaktionslos hat verstreichen lassen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 286, Rn. 40ff.). Der Anspruch ist in dem zugesprochenen Umfang begründet, weil der Ansatz einer 1,5- RVG Gebühr aus einem Streitwert von 262.399,09 Euro in Anbetracht des Umfangs der Sache angemessen und erforderlich war, § 249 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg in Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn. 42). Der zugesprochene Zinsanspruch darauf folgt nach der Zustellung der Klage am 30.10.2017 (Bl. 59) aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus den §§ 709, 719 Abs. 1, 707 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO festgelegt auf 264.899,09 Euro.