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Urteil

6 O 229/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:1014.6O229.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seinen Ausschluss aus dem beklagten Verein, den dieser in zwei vereinsinternen Instanzen beschlossen hat. Der Kläger war seit 1991 Mitglied im beklagten Verein. Er betreibt ein Hundeausbildungszentrum und unterstützt viele Hundeführer dabei, dass sie auf nationalen und internationalen Prüfungen erfolgreich sind. In der Vereinssatzung § 9 Abs. 4 J.- Satzung (Anl. K11, Bl. 54 ff. GA) heißt es wie folgt: „Der Ausschluss aus dem Verein kann z B erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft grobe Verstoße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwider handelt, dauerhaft den Vereinsfrieden stört, insbesondere andere Mitglieder beleidigt oder haltlos Verdächtigt, gegen tierschützerische Belange und/oder tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Zucht, Ausbildung sowie Haltung und Pflege von Hunden verstößt. (…)“ Für den weiteren Inhalt der Satzung des Beklagten wird auf die als Anlage K11 (Bl. 54 ff. GA) zur Akte gereichte Abschrift dieser verwiesen. Gemäß Ziff. 7. der Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren gilt hinsichtlich des Verfahrensablauf, dass das Vereinsstrafverfahren nicht öffentlich, mündlich oder schriftlich durchgeführt wird, wobei die Entscheidung hierüber im Ermessen der zuständigen Instanz liegt. Gemäß Ziff. 7.3. der Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren sind dem Beschuldigten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten sowie die Art des beabsichtigten Verfahrens schriftlich zur Kenntnis zu geben. Für den weiteren Inhalt wird auf die als Anlage K12 (Bl. 66 ff. GA) zur Akte gereichte Abschrift der Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren verwiesen. Nach § 6 Abs. 2 der Ehrenratsordnung (Anl. K10, Bl. 51 f. GA) des Beklagten muss der Ehrenratsvorsitzende den endgültigen Beschluss innerhalb einer Woche dem 1. Vorsitzenden zuleiten, der ihn dann innerhalb einer weiteren Woche dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief und Rückschein zuzuleiten hat. Im finnischen Fernsehen war am 00.00.0000 ein Video der Tierschutzorganisation „G.“ ausgestrahlt worden, welches Missstände im Hundesport dokumentieren soll. Mit Schreiben vom 22.04.2021 (Anl. K1, Bl. 9 f. GA) teilte der beklagte Verein dem Kläger sowie einem weiteren Mitglied, dem Herrn R. mit, dass gegen sie ein Vereinsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei wurde ihm zur Last gelegt, dass in dem streitgegenständlichen Video zu sehen sei, dass ein Hund, im Rahmen einer Vorführung, von mehreren Personen durch Schläge, Zwangsgriffe (in der Leistengegend), starkes Zerren am Halsband und den Einsatz eines E-Gerätes, welches geeignet sei, dem Tier Schmerz zuzufügen, misshandelt werde. Der Vorstand habe u.a. den Kläger auf dem Video als eine der dort handelnden Personen identifiziert. Zu diesen Vorwürfen äußerte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten wie folgt: Die in dem Video gezeigten Szenen seien willkürlich und ohne Zusammenhang geschnitten. Alle Aufnahmen in diesem gezeigten Video seien heimlich und somit in strafbarer Weise hergestellt worden. Der Kläger holte zwei gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen T. vom 21.03.2021 (Anl. K3, Bl. 22 f. GA) und U. vom 19.03.2021 (Anl. K4, Bl. 24 GA) ein und legte diese dem beklagten Verein vor. Mit Schreiben vom 13.05.2021 (Anl. B1, Bl. 106 ff. GA) nahm der Kläger persönlich Stellung und führte u.a. Folgendes aus: „(…) Ich wehre mich mit voller Härte gegen die Vorwürfe Ihres Schreibens. Die in dem Video gezeigten Szenen sind willkürlich und ohne Zusammenhang geschnitten. Alle Aufnahmen in diesem gezeigten Video sind heimlich und somit in strafbarer Weise (§ 33 KunstUrhG) hergestellt worden. Dies lässt sich schon aus der Art und Weise der Aufnahme erkennen, aber ausdrücklich wird dieses auf der Internetseite O. durch die Urheber des Videos selbst erklärt. Dort heißt es: "Die meisten Videos wurden aus dem Wald am Rande des Trainingsplatzes gefilmt, sodass die Enthusiasten nichts von den Dreharbeiten wussten. Einige der Videos wurden mit einer Kamera aufgenommen, die in der geschlossenen Trainingshalle zurückgelassen wurde." (Google Übersetzung aus dem finnischen) Sie verletzten somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur der unmittelbar handelnden Personen, sondern sämtlicher Personen, die auf den Aufnahmen zu sehen sind (vgl. Karlsruhe NJW 2002, 2799). Ich möchte auch darauf hinweisen, dass das weiterleiten und verbreiten solcher Videos strafbar ist und strafrechtlich verfolgt werden kann. Ich habe mir das Video angeschaut und ohne (aus den oben genannten Gründen) Wertung abgeben zu können, bin ich mir unsicher welche Handlung Sie MIR zuordnen wollen.“ Der beklagte Verein holte von der Tierärztin Dr. Q., aus Y., ein Gutachten ein, das von dieser am 22.07.2021 (Anl. K2, Bl. 11 ff. GA) schriftlich vorgelegt wurde. Diese kam dabei zu dem Ergebnis, dass in den Szenen, die in dem ihr vorgelegten Video dokumentiert sind, erhebliche Schmerzen und Leiden ausgelöst worden seien, für die es keinen vernünftigen Grund gäbe. Der Beklagte leitete das Gutachten dem Kläger zur Kenntnis- und Stellungnahme zu. Der Kläger wies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.08.222 (Anl. B2, Bl. 114 f. GA) den beklagten Verein u.a. darauf hin, dass ihm nicht bekannt sei, welche konkrete Videoaufnahme der Sachverständigen Dr. Q. vorgelegt worden sei, die sie zum Gegenstand ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 22.07.2021 gemacht habe. Mit Beschluss vom 12.12.2021 (Anl. K5, Bl. 25 ff. GA), zugestellt am 20.12.2021, wurde der Kläger durch den Vorstand des beklagten Vereins aus diesem ausgeschlossen. Zur Begründung führt der Beklagte u.a. wie folgt aus: „Im Rahmen der Vorführung halten der Beschuldigte und eine andere Person den Hund an zwei Leinen, wobei der Beschuldigte in mehreren Szenen (Sekunde 3, 31, 50) stark und ruckartig an der Leine reißt, wodurch der Hund Richtung des Beschuldigten gerissen wird und aufheult / jault. In zwei Szenen (Sekunde 3 und 6) tritt der Beschuldigte mit dem Fuß kraftvoll auf die bis dahin lockere Leine, wodurch die Leine unter Spannung gesetzt wird und der Hund dadurch nach vorne gerissen wird. In einer weiteren Szene (Sekunde 12) hält eine andere Person eine der Leinen straff, der Beschuldigte bewegt sich in die entgegengesetzte Richtung und zieht dabei an seiner Leine. Als Reaktion heult der Hund schrill auf. An einer Stelle des Videos (Sekunde 26) wird der Hund von einer Person mehrfach geschlagen, wobei der Beschuldigte mit einem Fuß auf die Leine tritt und so den Hund fixiert. (…) Die Gesichter der handelnden Personen in dem Video sind verpixelt. Der Beschuldigte, der in der IGP-Hundesportszene als Ausbilder, aber auch als überaus erfolgreicher Wettkämpfer, sehr bekannt ist, ist allerdings trotz der Verpixelung seines Gesichts, aufgrund seiner Statur, Haare, der Art der Bewegungen, und seiner Bekleidung (rotes Sweatshirt mit Werbeaufdruck, welches er regelmäßig auf Veranstaltungen trägt), eindeutig erkannt worden. (…) Dass die finnische Tierschutzorganisation mit den Filmaufnahmen möglicherweise das Ziel verfolgt, den IGP-Sport oder Ausbildungsseminare im Ganzen zu diskreditieren, spielt für die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten keine Rolle Die Szenen sind zwar in einer Weise zusammengestellt worden, dass nur negative Aspekte des Ausbildungsseminars dargestellt werden, aber dies entlastet den Beschuldigten nicht. Auch wenn der Beschuldigte während der Veranstaltung andere Übungen vorgeführt hat, die in dem Zusammenschnitt nicht zu sehen sind, und die keinen Grund zu Beanstandung liefern, reichen die vorhandenen Aufnahmen aus, um sich ein Bild von den Ausbildungsmethoden des Beschuldigten machen zu können. (…) Die Gutachten haben den Vorwurf der Verwendung eines Stromimpulsgerätes nicht bestätigt. (…) Gemäß § 3 ist die „Förderung der Belange des Tierschutzes" ein Vereinszweck des Z. e.V., welchem sich alle Mitglieder durch Beitritt zum Verein unterworfen haben Der Gutachter Herr T. gibt keine Bewertung der in dem Video zu sehenden Geschehnisse ab. Laut dem Gutachten von Frau Dr. Q. belegt das Videomaterial einen groben Verstoß gegen das TierSchG. Laut dem Gutachten von Frau U. wird nur das Zufügen „erheblicher Schmerzen" im Sinne das TierSchG verneint. Dass dem Tier aber im Rahmen des Ausbildungsseminars Schmerzen zugefügt werden, ist aber, wie schon zuvor dargelegt, selbst für einem Laien aufgrund des Jaulens, Aufheulens, schrillen Bellens etc. als unmittelbare Folge der Handlungen des Beschuldigten erkennbar. (…)“. Für den weiteren Inhalt des Beschlusses vom 12.12.2021 wird auf die als Anlage K05 (Bl. 25 ff. GA) zur Akte gereichte Abschrift von diesem verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 (Anl. K6, Bl. 35 ff. GA) legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 12.12.2021 vorab per Telefax Einspruch ein und beantragte, diesen aufzuheben. Zur Begründung des Einspruchs führte der Kläger u.a. aus, dass der Vorstand des Beklagten den Ausschluss im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Q. gestützt habe, die ihrem Gutachten ein Video zugrunde legt, das 59 Sekunden lang ist. Dieses Video sei dem Kläger trotz entsprechender Hinweise an den Vorstand des Z. nicht zur Verfügung gestellt worden, worin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liege. Für die weitere Begründung des Einspruchs wird auf die als Anlage K6 (Bl. 35 ff. GA) zur Akte gereichte Abschrift von diesem verwiesen. Am 01.09.2022 stellte der Kläger fest, dass in der September-Ausgabe 2022 der Vereinszeitschrift des Beklagten als wichtige Info veröffentlicht wurde, dass der Kläger auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen eines Vereinsstrafverfahrens und nachfolgender Bestätigung durch den Ehrenrat aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2022 (Anl. K7, Bl. 38 f. GA) wies der Kläger den beklagten Verein darauf hin, dass die Veröffentlichung unzulässig sei, weil eine schriftliche Entscheidung des Ehrenrats bislang nicht zugegangen sei. Auf dieses Schreiben übersandte der Beklagte dem Kläger den Beschluss des Ehrenrats vom 15.05.2022 (Anl. K9, Bl. 41 ff. GA), der dem Kläger am 09.09.2022 zuging. Das bereits eingeleitete Verfahren gegen Herrn R. – ebenfalls vom 22.04.2021 – wurde nach dem Einleitungsschreiben nicht weiter betrieben. Der Kläger behauptet, die Entscheidung des Ehrenrats sei ihm erst durch die Veröffentlichung in der September Ausgabe 2022 zur Kenntnis gelangt, bis dato sei diese weder dem Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigtem zugestellt worden. Der Kläger trägt vor, die Videoaufnahme, die bei einer nichtöffentlichen Veranstaltung heimlich aufgenommen worden sei, verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers und sei strafbar, weshalb diese einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Er habe auch nie eine Hundeausstellung in Finnland besucht, insbesondere im Jahr 2021 sei er zu keinem Zeitpunkt in Finnland gewesen. Jedenfalls könne der Nachweis nicht geführt werden, dass der Kläger tierschutzwidrig gehandelt habe. Der Beweiswert des Privatgutachtens des beklagten Vereins sei schon deshalb als gering einzustufen, weil es sich offensichtlich um ein kurzes, zusammengeschnittenes Video handle, das ganz offensichtlich manipulativen Zwecken diene. Darüber hinaus könne dem Gutachten nicht entnommen werden, dass eine tierschutzwidrige Handlung konkret dem Kläger zugeordnet werden könne. Der Ehrenratsbeschluss vom 15.05.2022 sei schon aus formellen Gründen unwirksam, da er entgegen der Ehrenratsordnung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugeleitet worden sei und zwar auch nicht vom 1. Vorsitzenden, sondern von der Vorsitzenden des Ehrenrats. Dieser grobe Verstoß gegen die Bestimmungen der Ehrenratsordnung, bei dem die dort genannten Fristen um etwa 3 ½ Monate überschritten wurden, führe zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Aus der allgemeinen Treuepflicht, die dem Verein gegenüber einem Mitglied obliege, folge, dass vereinsrechtliche Maßnahmen zeitnah und innerhalb der in Satzung oder Ordnungen genannten Fristen erfolgen müssten. Die Nichteinhaltung dieser Fristen sei ein grober Verstoß auch gegen die Treuepflicht des Vereins und führe zur Unwirksamkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme. Darüber hinaus trage der beklagte Verein die gesamte Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger die tierschutzwidrigen Handlungen begangen habe, die entgegen der Annahme des Ehrenrats von diesem immer eindeutig bestritten worden seien. Der Kläger habe nie eingeräumt, eine der handelnden Personen in dem Video zu sein. Soweit der Beklagte behaupte, er könne den Kläger eindeutig identifizieren sei dies unzutreffend und zu vage. Der Kläger sei auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffenen Beschlüsse verletzt, da er nie den gesamten Akteninhalt oder das streitgegenständliche Video, welches die Privatsachverständige des Beklagten bewertet habe, gesehen habe. Er habe lediglich ein Video von einer Gesamtdauer von 8 Minuten und 41 Sekunden gesehen. Der Kläger könne nicht nachvollziehen, wer ihn trotz verpixeltem Gesicht eindeutig identifiziert haben will. Er kenne niemanden von den Vorstandsmitgliedern des Beklagten, der ihn regelmäßig auf Veranstaltungen sehe. Ein rotes Sweatshirt mit Werbung sei kein ausreichender Nachweis seiner Identität. Nicht alle Vorstandsmitglieder des Beklagten würden den Kläger persönlich kennen. Dass das Verfahren gegen Herrn R. ruhend gestellt worden sei und dieser keine Sanktion aufgrund desselben Sachverhalts erhalten habe, was nach über drei Jahren auch nicht mehr zu erwarten sei, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb die Beschlüsse gegen den Kläger auch aus diesem Grunde aufzuheben seien. Nach Erweiterung der Klage um den Antrags zu III. mit Schriftsatz vom 11.01.2023 und Klarstellung der Klageanträge zu I. und II. in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2024 beantragt der Kläger nunmehr wie folgt: 1.Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 12.12.2021, mit dem der Kläger aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde, unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht; 2.Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Ehrenrats des Beklagten vom 15.05.2022, mit dem der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des Vorstandes vom 12.12.2021 (Vereinsausschluss des Klägers) bestätigt wurde, unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht; 3.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskoten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der beklagte Verein beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die ausgesprochene Vereinsstrafe sei formal und materiell rechtlich nicht zu beanstanden. In dem Video sei auch zu sehen, dass dem Hund vom Kläger Schmerzen zugefügt werde, dies sei auch in beiden streitgegenständlichen Beschlüssen begründet worden. Schon die Reaktion des Hundes (Jaulen, schrilles Aufheulen, Schwanz einziehen, Versuch des Zurückweichens) sei derart unmissverständlich, dass auch ein kynologischer Laie erkennen könne, dass das Tier Schmerzen leide. Bereits mit Übersendung des Einleitungsschreibens sei dem Kläger der damalige Verfahrensstand zur Verfügung gestellt worden. Eine separate Übersendung des Videos sei schon deshalb nicht erforderlich, weil dieses dem Kläger bekannt gewesen sei, was er mit Stellungnahme vom 13.05.2022 selber zugegeben habe. Aus dieser werde auch deutlich, dass der Kläger nicht abstreitet, die auf den Videoaufnahmen wiedergegebene Person zu sein. Das Verfahren gegen Herrn R. sei schlichtweg noch nicht abgeschlossen, es sei lediglich ruhend gestellt und dauere an, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des 59-Sekunden langen Videos sowie des 8 Minuten und 41-Sekunden langen Videos in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 (vgl. Bl. 169 ff. GA). Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger sowie den 1. und 2. Vorsitzenden des Beklagten informatorisch angehört. Für das Ergebnis der informatorischen Anhörungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 (Bl. 169 ff. GA) sowie vom 12.08.2024 (Bl. 306 ff. GA) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Wuppertal ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert bei 6.000,00 €, demnach über 5.000,00 € liegt. Der Streitwert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses gerichteten Feststellung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen. Dabei ist im Rahmen der Ausübung des richterlichen Ermessens auf die Wertungen der § 48 Abs. 3 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurück zu greifen, soweit es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (BGH Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307 Rn. 12). Allein das Angreiferinteresse ist wertbestimmend. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Idealverein ist in der Regel eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weil die Mitgliedschaft in einem solchen Verein regelmäßig in erster Linie ideellen Zwecken dient. Auszugehen ist dann von dem gesetzlich normierten Wert in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 €, wenn die Einzelumstände nicht eine andere Festsetzung erfordern. Die Umstände des Einzelfalls sind allerdings zu werten. Dabei können finanzielle Vorteile am Fortbestand berücksichtigt werden. Mit einzubeziehen sind z.B. die Größe des Vereins, die Aktivität des Mitglieds im Verein wie die Bekleidung von Ämtern und Funktionen und ein Ansehensverlust durch den Ausschluss (vgl. MüKo / Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 3, Rn 137 m.w.N.). Vorliegend rechtfertigen aber die Umstände, die der Kläger insbesondere mit Schriftsatz vom 26.01.2023 vorgetragen hat, eine Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00 €. Denn der Kläger ist bereits sehr lange – seit 1991 – Mitglied im beklagten Verein und er verfolgt mit der Klage nicht nur immaterielle Interessen. An dem Ausschluss hängen für ihn insbesondere der Einsatz seines Hundes bei Qualifikationen zur deutschen Meisterschaft sowie Zuchtmöglichkeiten, wobei letzte bei der Möglichkeit von bis zu 10 Deckungen pro Jahr einen wirtschaftlichen Verlust im Jahr von ca. 8.000,00 € ausmacht nach dem klägerischen Vortrag. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 17 Abs. 1 ZPO. 2. Darüber hinaus besteht auch das nötige Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Der Kläger hat ein eigenes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass der gegen ihn gerichtete Vereinsausschluss unwirksam ist und seine Mitgliedschaft fortbesteht. Bei einer Vereinsmitgliedschaft handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist darin zu sehen, dass sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis die weiteren Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten ergeben (hierzu LG Bonn Urt. v. 08.01.2013, Az.18 O 63/12, BeckRS 2013, 5886). Der Beklagte beharrt auf der Wirksamkeit des Vereinsausschlusses, sodass für den Kläger hierüber Unsicherheit besteht. Die Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses ist zudem der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 05.11.2019, Az. 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309, Rn. 23 ff.). II. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 12.12.2021 mit dem der Kläger aus dem beklagten Verein ausgeschlossen wurde, sowie der Beschluss des Ehrenrats des Beklagten vom 15.05.2022 jeweils unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht, weil die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten und des Ehrenrats des Beklagten formell (hierzu unter Ziff. 1) und materiell rechtmäßig (hierzu unter Ziff. 2) sind. Der Ausschluss des Klägers aus dem Beklagten ist wirksam, seine Mitgliedschaft besteht nicht länger fort. Die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einem Verein setzt voraus, dass der Verein im Verhältnis zu dieser Person zu einer solchen Entscheidung befugt ist und die Entscheidung auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig ergangen ist. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Jedoch müssen diese in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Die Gerichte können nachprüfen, ob eine verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Auch haben die Gerichte darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGH NJW 1997, 3368; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 16.12.2020, Az. 9 U 238/19, Rn. 40, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003, 5 U 1621/02, Rn. 5, juris). Behauptet ein Vereinsmitglied durch Erheben einer Feststellungsklage die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses, dann liegt die Beweislast dafür, dass der angegriffene Beschluss die für seine Wirksamkeit nötigen formellen und materiellen Voraussetzungen fehlerfrei erfüllt und deshalb gültig ist, grundsätzlich beim Verein, denn der Verein leitet aus dem Beschluss, der sein Wille ist, für sich Rechte her; die negative Feststellungsklage führt zwar zum Wechsel der Parteirollen, aber das ändert nicht die Darlegungs- und Beweislast (BeckOGK/Notz, BGB, Stand: 15.09.2018, § 32, Rn. 251). 1. Der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 12.12.2021 (hierzu unter a.) sowie der Beschluss des Ehrenrats des Beklagten vom 15.05.2022 (hierzu unter b.) waren jeweils formell rechtmäßig. a. Der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 12.12.2021 war formell rechtmäßig. Formelle Rechtmäßigkeit setzt insbesondere voraus, dass der Ausschluss eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, dass das nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zuständige Organ entschieden hat und das vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. aa. Die Ausschließung des Klägers als vereinsrechtliche Maßnahme findet ihre Stütze in der Satzung des Beklagten in §§ 9 Abs. 4, 3 Abs. 2 g) Z.-Satzung. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Dies verhindert jedoch nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm, solange sie hinreichend auslegungsfähig ist (BGH NJW 2022, 245 Rn. 52 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 9 Abs. 4 der Satzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Danach kann ein Ausschluss aus dem Verein u.a. zum Beispiel erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft grobe Verstoße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwider handelt, dauerhaft den Vereinsfrieden stört, insbesondere andere Mitglieder beleidigt oder haltlos verdächtigt, gegen tierschützerische Belange und/oder tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Zucht, Ausbildung sowie Haltung und Pflege von Hunden verstößt. Gemäß den Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren (vgl. Anl. K12, Bl. 66 ff. GA) können Vereinsstrafen gegen Mitglieder verhängt werden, die u.a. gegen die Satzung des Z. verstoßen oder sich bei Zucht oder Ausbildung, insbesondere bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz als unzuverlässig erweisen (vgl. Anl. K12, Ziff. 3. a) und 3. d), Bl. 68 f. GA). Der Beklagte durfte sich auch auf die Satzung und die Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren berufen, denn die satzungsmäßige Grundlage ist rechtmäßig. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass insoweit formelle oder materielle Fehler vorliegen und sie verstößt für sich genommen auch nicht gegen höherrangiges Recht. bb. Das satzungsgemäße Verfahren, welches durch die Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren konkretisiert wird, wurde eingehalten und es hat auch das zuständige Organ entschieden. Der Ausschluss ist insbesondere nach den in Abschnitt 7 der Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren (vgl. Bl. 71 GA) enthaltenen Vorgaben erfolgt. Das Verfahren ist nicht öffentlich und schriftlich durchgeführt worden. Dem Beschuldigten sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten sowie die Art des beabsichtigten Verfahrens schriftlich mit Schreiben vom 22.04.2021 (Anl. K1, Bl. 9 f. GA) inklusive der erforderlichen Belehrung zur Kenntnis gegeben worden, verbunden mit der Aufforderung sich binnen drei Wochen zu äußern (vgl. Punkt 7.3 der Bestimmungen). Im schriftlichen Verfahren hat der Beklagte nach Beweiserhebung am 12.12.2021 eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen, welcher dem Kläger am 20.12.2021 zugestellt worden ist. Der Beschluss wurde auch ausreichend begründet. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die tatsächlichen Feststellungen dargelegt werden, auf der die beschlossene Sanktion beruht. Das betroffene Mitglied soll so in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der Vorwürfe zu prüfen. Daneben muss eine tragfähige Begründung vorliegen, die die Abwägungen innerhalb der Entscheidungsfindung des Vereins nachvollziehbar darstellen (vgl. LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 30 f.). Der Beschluss vom 12.12.2021 (vgl. Anl. K5, Bl. 25 ff. GA) gibt ausführlich wieder, auf welche Tatsachen der Ausschluss gestützt wurde. So werden die Geschehnisse in dem Video, welches von der finnischen Tierschutzorganisation „M.“ erstellt und im finnischen Fernsehen gesendet wurde, ausführlich aus Sicht des Beklagten wiedergegeben. Es wird insoweit deutlich, dass der beklagte Verein ein Video, welches einen Zusammenschnitt mehrerer Sequenzen zeigt und insgesamt 59 Sekunden lang ist, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Das Video wird auch im Hinblick auf die einzelnen Szenen mit konkreter Sekundenangabe geschildert. Auf Basis der so dargestellten Tatsachen legt der Beklagte sodann nachvollziehbar dar, welche Erwägungen ihn bei der Entscheidung über den Ausschluss geleitet haben. Dabei werden sowohl die Interessen des Klägers, als auch diejenigen des Beklagten und seiner übrigen Mitglieder gewürdigt. Insbesondere wird dargelegt, dass die Gesichter der handelnden Personen in dem Video verpixelt sind, der Kläger (im Beschluss als Beschuldigter betitelt), welcher in der IGP-Hundesportszene als Ausbilder, aber auch als erfolgreicher Wettkämpfer sehr bekannt sei trotz der Verpixelung des Gesichts aufgrund seiner Statur, Haare, der Art der Bewegungen und seiner Bekleidung (rotes Sweatshirt mit Werbeaufdruck, welches er regelmäßig auf Veranstaltungen trage) eindeutig erkannt worden sei. Soweit der Kläger mit seinem Einspruch einwendet, der Vorstand des Beklagten habe den Ausschluss im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Q. gestützt, die ihrem Gutachten ein Video zugrunde gelegt habe, das 59 Sekunden lang ist und welches ihm trotz entsprechender Hinweise an den Vorstand des Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden sei und sich insoweit darauf beruft, dass ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vorläge, kann dies nicht verfangen. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG vor. In seiner Stellungnahme vom 13.05.2021 (vgl. Anl. B1, Bl. 106 ff. GA) führt der Kläger selbst aus, dass er sich das Video angeschaut habe. Soweit zwischen den Parteien im Streit steht, ob sich diese Aussage des Klägers auf das dem Beschluss des Beklagten zu Grunde liegenden 59-Sekunden lange Video oder auf das insgesamt 8 Minuten und 41 Sekunden lange Video bezieht, so hätte sich – läge denn darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – diese Rechtsverletzung jedenfalls nicht kausal ausgewirkt. Denn selbst wenn der Kläger tatsächlich keine Gelegenheit erhalten hätte sich das 59-Sekunden lange Video anzusehen, so sind jedenfalls sämtliche Szenen auf welche der Beschluss des Beklagten vom 12.12.2021 (vgl. Anl. K5, Bl. 25 ff. GA) gestützt wurde, auch in dem 8 Minuten und 41 Sekunden langen Video zu sehen, welches der Kläger unstreitig zur Verfügung hatte. Beide Videos wurden in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 (vgl. Bl. 169 ff. GA) in Augenschein genommen. In dem 8 Minuten und 41 Sekunden langen Video ist lediglich eine 13 Sekunden lange Szene nicht enthalten, welche aber in dem 59-Sekunden langen Video zu sehen ist. Nur auf diese Szene könnte sich überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beziehen. Diese Szene betrifft jedoch lediglich den Vorwurf der Verwendung eines Elektroreizgerätes, auf welchen der Vereinsausschluss ausdrücklich in dem Beschluss des Beklagten vom 12.12.2021 (vgl. Anl. K5, Bl. 25 ff. GA) nicht gestützt wurde. Dort wurde diesbezüglich vielmehr festgehalten, dass der Vorwurf der Verwendung eines Stromimpulsgerätes sich nicht bestätigt habe und zu Gunsten des Beschuldigten – des hiesigen Klägers – davon auszugehen sei, dass kein derartiges Gerät zum Einsatz gekommen sei. Soweit der Kläger bezüglich der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlich rügt, ihm sei nicht der gesamte Akteninhalt zugänglich gemacht worden, ist weder ersichtlich noch konkret dargelegt, auf welche konkreten Dokumente sich dies beziehen soll. Unstreitig hat der beklagte Verein dem Kläger mit Übersendungsschreiben über die Einleitung des Verfahrens den damaligen Verfahrensstand mitgeteilt. Auch das seitens des Beklagten eingeholte Gutachten bei Frau Dr. med. vet. Q. vom 22.07.2022. wurde dem Kläger zur Kenntnis- und zur Stellungnahme übersandt. Dass es ansonsten weiteren Akteninhalt – neben den dem Kläger bekannten Schriftverkehr von sich selbst bzw. seinem Prozessbevollmächtigten mit dem Beklagten – überhaupt gibt, ist nicht ersichtlich. b. Der Beschluss des Ehrenrats des Beklagten vom 15.05.2022 ist ebenfalls formell rechtmäßig ergangen. Gemäß Ziff. 10.4-6 der Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren entscheidet der Ehrenrat nach pflichtgemäßen Ermessen. Seine Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Vorstand des Z. schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid hat die wesentlichen Gründe zu enthalten. Der Ehrenratsbeschluss vom 15.05.2022 ist insbesondere nicht aufgrund der mangelnden Zustellung im Sinne des § 6 Abs. 2 der Ehrenratsordnung unwirksam. Nach § 6 Abs. 2 der Ehrenratsordnung (vgl. Anl. K10, Bl. 51 ff. GA) sendet der Ehrenratsvorsitzende den endgültigen Beschluss innerhalb einer Woche dem ersten Vorsitzenden, der ihn innerhalb einer weiteren Woche dem / den Betroffenen mit eingeschriebenen Brief und Rückschein zuleitet. Eine Rechtsfolge dahingehend, dass der Beschluss insgesamt unwirksam ist für den Fall, dass die Zustellung nicht innerhalb von insgesamt zwei Wochen dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugeleitet wird, ist weder der Ehrenratsordnung noch der sonstigen Satzung des Vereins zu entnehmen. Hiergegen spricht insbesondere auch die Ziff. 10.6 der Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren, mit welcher lediglich die schriftliche Mitteilung der Entscheidung des Ehrenrats gegenüber dem Betroffenen nebst entsprechender Begründung vorgesehen ist. Darüber hinaus ist es bloße Förmelei zu verlangen, dass ein Beschluss vom 1. Vorsitzenden persönlich versandt wird. Welcher Nachteil überhaupt dadurch entstehen soll, dass nicht der 1. Vorsitzende den Brief ggf. sogar eigenhändig versendet, sondern damit einen Dritten beauftragt ist weder ersichtlich noch dargetan. Darüber hinaus erfolgte unstreitig die Zustellung an den Kläger jedenfalls am 09.09.2022. Dies stellt jedenfalls eine ausreichende Heilungshandlung dar, mit der Folge, dass alle weiteren Folgen – insbesondere z.B. etwaige Fristen – erst mit ordnungsgemäßer Zustellung an den Kläger zu laufen beginnen. 2. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ehrenrats des Beklagten waren auch jeweils materiell rechtmäßig. Sie sind unter Berücksichtigung des Beurteilung- und Ermessensspielraums des Beklagten sachlich gerechtfertigt. Die materielle Wirksamkeit bzw. sachliche Berechtigung setzt voraus, dass der Ausschluss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Sachlicher Grund ist vorliegend jedenfalls die Wahrung tierschutzrechtlicher Belange – dies auch unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen des Klägers. Voll überprüfbar sind dabei Tatsachenfeststellungen, die dem Vereinsausschluss zugrunde liegen. Der Sachverhalt, auf den ein Verein oder ein Verband einen Mitgliedsausschluss stützt, muss auch einer objektiven, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung festgestellt sein (BGH NJW 1984, 918, 919). Gemessen hieran ist der Ausschluss des Klägers aus dem Beklagten als wirksam anzusehen. a. Die Tatsachenfeststellung des Beklagten unterliegt keiner Beanstandung. Der Beklagte hat seine Entscheidung auf eine hinreichend konkrete Tatsachenbasis für die Frage gestützt, ob der Kläger gegen tierschützerische Belange und / oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat. aa. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen, da die streitgegenständlichen Videoaufnahmen ohne sein Wissen und Einverständnis gefertigt wurden. Vorliegend hat schon nicht der Beklagte die streitgegenständlichen Videoaufzeichnungen gefertigt. Vielmehr waren diese insbesondere im öffentlichen finnischen Fernsehen zu sehen. Selbst wenn man die Videos jedoch als unzulässig erlangte Beweismittel qualifizieren würde, so führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (BGH, Urt. v. 15.05.2018, VI ZR 233/17, NJW 2018, 2883, Rn. 29; BVerfGK 18, 193, NJW 2011, 2417, Rn. 45, jeweils m.w.N.). Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 15.05.2018, VI ZR 233/17, NJW 2018, 2883, Rn. 29) führt insoweit wie folgt aus: „Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28 [49] = NJW 2002, 3619). Das Grundgesetz – insbesondere das unter anderem in Art. 20 III GG verankerte Rechtsstaatsprinzip – misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG (vgl. BVerfGE 106, 28 [49] = NJW 2002, 3619). Aus ihnen folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.“ Vorliegend ist aufgrund dessen eine Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen, welche vorliegend zu einem Überwiegen der Interessen des Beklagten führt. Zwar kann eine Videoaufzeichnung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, denn dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis des Einzelnen selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. In der Aufzeichnung des Klägers liegt insoweit nach diesen Maßstäben ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Der Eingriff ist jedoch jedenfalls nicht rechtswidrig, da die schutzwürdigen Beklagte des Beklagten das Schutzinteresse des Klägers überwiegen. Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Umfasst ist insoweit der nach außen gewandte Bereich einer Person. Zwar handelt es sich nach Angaben des Klägers selbst um eine nicht öffentliche Veranstaltung, allerdings hat es sich zumindest um eine Veranstaltung gehandelt, in welcher Dritte anwesend waren. Insoweit waren die gefilmten Handlungen ohne weiteres von Dritten wahrzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 13.05.2021 gibt der Kläger selbst an, dass das streitgegenständliche Seminar einen Mitgliederkreis von über 100 Teilnehmer aus ganz Finnland umfasst hat. Soweit der Kläger auf ein Film- und Fotoverbot abstellt, gibt er selbst an, dass dies nicht dem Schutz der Teilnehmer oder von sich selbst im Hinblick auf einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dienen sollte, sondern lediglich verhindern sollte, dass Kursinhalte gefilmt werden und die Aufnahmen mit der Folge verbreitet würden, dass interessierte Personen in Zukunft nicht an kostenpflichtigen Seminaren teilnehmen. Dem hier nicht so schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Klägers steht nicht nur ein „schlichtes“ Beweisinteresse gegenüber. Vorliegend streiten neben dem grundrechtähnlichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Rechtsstaatsprinzip auch die im Rahmen der ZPO grundsätzlich eröffnete Möglichkeit der Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege für den Beklagten. bb. Zur Überzeugung des Gerichts steht mit einem Grad der Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Kläger die ihm vom Beklagten in den Beschlüssen vom 12.12.2021 sowie vom 15.05.2022 vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Soweit der Kläger einwendet, er habe nie eingeräumt, eine der handelnden Personen in dem Video zu sein, er habe lediglich eingeräumt, dass es sein könne, dass er auf dem Video zu sehen sei und dass es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Kriterien der Beklagte es gestützt habe, dass der Kläger in dem Video zu sehen sei, so ist dieses Bestreiten bereits nicht ausreichend substantiiert und deshalb unbeachtlich. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind deshalb die substantiierten Angaben des Beklagten als zugestanden zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat nachvollziehbar anhand objektiver Kriterien geschildert, woran er den Kläger erkannt hat. Dies auch schon mit dem Ausschlussbeschluss vom 12.12.2021. Zwar gibt der Beklagte zutreffend an, dass die Gesichter der Personen in dem Video verpixelt seien, sodann setzt er sich aber damit auseinander, dass der Kläger als Beschuldigter sowohl in der IGP-Hundesportszene als Ausbilder, aber auch als überaus erfolgreicher Wettkämpfer sehr bekannt sei und aufgrund seiner Statur, Haare, der Art der Bewegungen und seiner Bekleidung (rotes Sweatshirt mit Werbeaufdruck, welches er regelmäßig auf Veranstaltungen trage) eindeutig erkannt worden sei. Darüber hinaus habe er auch in seiner eigenen Stellungnahme von 13.05.2021 (vgl. Anl. B1, Bl. 106 ff. GA) nicht bestritten, dass er in dem Video zu sehen sei. (1) Das daraufhin erfolgte Bestreiten des Klägers insoweit ist bereits nicht ausreichend. Anknüpfungspunkt für die Erklärungslast der Gegenpartei, die sich nicht auf die für sie günstige Anspruchs- oder Einredenorm stützt, ist § 138 Abs. 2 ZPO. Die Gegenpartei kann sich autonom entscheiden, ob sie sich einlassen will, also die behauptete Tatsache bestreiten oder zugestehen will, oder ob sie sich – mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO – nicht einlassen, also insbesondere nicht bestreiten will, dass das Gericht den Vortrag der darlegungsbelasteten Partei als zugestanden betrachtet, ihn also seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne Beweis zu erheben. Die Frage nach dem Grad der erforderlichen Konkretisierung der Erklärung der Gegenpartei ist grundsätzlich dahingehend zu beantworten, dass gegenüber einem pauschalen, aber gerade noch schlüssigen Vorbringen der einen Partei ein einfaches Bestreiten der aufgestellten Tatsachenbehauptung ausreichend ist (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., 2022, § 138 ZPO, Rn. 10; Vorwerk/Wolf/von Selle, BeckOK, ZPO, 47. Ed., 2022, § 138 ZPO, Vorbemerkung, Rn. 15, 17). Eine weitergehende Erklärungslast, d.h. die Obliegenheit, positive Angaben im Sinne einer eigenen Sachverhaltsdarstellung zu machen, also substantiiert zu bestreiten, besteht aber dann, wenn die Behauptungen der eigentlich darlegungsbelasteten Partei nähere Einzelheiten enthält. Insoweit kann es zu einer Wechselwirkung von Vortrag und Gegenvortrag kommen (BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. VII ZR 491/21 , BeckRS 2022, 6617, Rn. 25). Der Gegner muss also mit näheren positiven Angaben erwidern, sofern ihm ein solcher substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist, wenn sich also insbesondere die Tatsachen im Wahrnehmungsbereich des Gegners abgespielt haben oder er sich um eine Information z.B. durch das Einsehen von Unterlagen oder das Befragen von Dritten, z.B. Mitarbeitern, bemühen kann (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 05.02.2024, 4 U 44/22, juris, Rn. 51 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW-RR 2019, 1332; BGH, NJW 1983, 687; BGH, NJW 1987, 2008; BGH, NJW 2005, 2614). In diesen Fällen ist einfaches Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig, sondern es kann von dem Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2008, 982, 984). Dies erfordert eine konkrete Erwiderung, indem sich die beklagte Partei aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 421, 426; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2021, I – 2 U 1/21, juris, Rn. 65). Soweit der Kläger bestreitet, dass er in mehreren Situationen stark und ruckartig mit der Leine einen Hund in seine Richtung gerissen habe, so dass dieser auf geheult habe, dass er mit dem Fuß kraftvoll auf eine bis dahin lockere Leine getreten sei, wodurch der Hund nach vorne gerissen worden sei, dass er, während eine andere Person eine der Leinen straff gehalten habe, sich in die entgegengesetzte Richtung bewegt und dabei an seiner Leine gezogen habe, so dass der Hund schrill aufgeheult habe, dass er einen Hund mit einem Fuß auf der Leine fixiert habe, um zu ermöglichen sowie, dass der Hund von einer anderen Person mehrfach geschlagen werde, paraphrasiert der Kläger lediglich pauschal die Behauptungen des Beklagten ohne konkret darauf einzugehen, dass er tatsächlich nicht auf dem Ausbildungsseminar war und auch nicht einer der Personen in dem Video war. Dies genügt vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten jedoch nicht. Dasselbe gilt soweit der Kläger mit der Replik (vgl. Bl. 133 GA) lediglich ausführt, er könne nicht nachvollziehen, wer ihn trotz verpixeltem Gesicht eindeutig identifiziert haben will. Damit bestreitet er gerade nicht, tatsächlich zu sehen zu sein. (2) Darüber hinaus kommt das Bestreiten des Klägers, er wisse nicht, ob er eine der handelnden Personen in dem Video sei, einem Bestreiten mit Nichtwissen gleich, das vorliegend ebenfalls unbeachtlich, da unzulässig, ist. Denn zu sagen, man wisse nicht, ob man selbst zu sehen sei in einem Video und damit im Ergebnis zu behaupten, man wisse nicht, ob man an einem bestimmten Ort gewesen sei und diese Handlungen selbst vorgenommen habe, ist vergleichbar mit einem Bestreiten mit Nichtwissen. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen aber nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Um solche geht es vorliegend aber gerade. Der Beklagte hat konkret mitgeteilt, anhand einzelner Sekunden in dem streitgegenständlichen Video nebst konkreter Beschreibung in seinen Beschlüssen, welche Handlungen er dem Kläger – welcher in dem Video einen roten Hoodie mit Logo tragen soll – zuordnet. Der Kläger kann sich in der Folge nicht darauf zurückziehen, mitzuteilen, er wisse nicht, welche Handlungen ihm zugeordnet werden würden bzw. es sei nicht nachvollziehbar anhand welcher Kriterien der Beklagte dazu gekommen sei, dass die handelnde Person der Kläger sei (vgl. Klageschrift, Bl. 7 GA). Vielmehr wäre es an ihm als unmittelbar selbst handelnde Person mitzuteilen, dass er z.B. an einem solchen Ausbildungsseminar nicht teilgenommen habe, bzw. dass er dies nicht gewesen sei und warum nicht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen, wenn es um Tatsachen im eigenen Wahrnehmungsbereich – insbesondere wie vorliegend um die Frage, ob man selbst gewisse Handlungen vorgenommen hat – ist unbeachtlich. (3) Das Gericht hat den Kläger auch informatorisch in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 (vgl. Bl. 169 ff. GA) angehört. Hier hat der Kläger jeweils wieder lediglich mitgeteilt, er erkenne sich aufgrund der Verpixelung nicht wieder, weshalb er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er auf dem Video zu sehen sei. Der Kläger als handelnde Person müsste jedoch sagen können, ob er Handlungen begangen hat oder nicht, ob er sich selbst auf einem Video erkennt oder nicht, ist dafür ohne Belang. Insoweit handelt es sich um bloße Schutzbehauptungen. Auch räumt der Kläger ein, einen roten Hoodie mit einem entsprechenden Logo zu besitzen, sogar selbst Produzent von diesem zu sein. Es ist aber – im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO – fernliegend, anzunehmen, dass jemand auf einem Seminar, auf welchem der Kläger als Ausbilder auftritt, ein Sweatshirt mit einem Werbeaufdruck des Klägers trägt und dazu noch dem Kläger in Statur, Aussehen und Haarfarbe sowie den Bewegungsabläufen gleicht. Auch die Erinnerungslücke bezüglich der Nachfrage, ob der Kläger auf der Veranstaltung seinen Hoodie mit entsprechendem Logo getragen hat, wertet das Gericht vor dem Hintergrund des Vorstehenden als reine Schutzbehauptung. (4) Soweit der Kläger mit der Replik vortragen lässt, er habe noch nie eine Hundeausstellung in Finnland besucht und sei im Jahr 2021 zu keinem Zeitpunkt in Finnland gewesen, weshalb Handlungen, die auf einer Hundeausstellung in Finnland im Jahre 2021 stattgefunden haben sollen, dem Kläger nicht zugeordnet werden könnten, ist dieser Vortrag ersichtlich auf einem Versehen bezüglich Zeitpunkt und Handlungsort des Videos des Beklagten in der Klageerwiderung beruhend. Vielmehr war im Vereinsstrafverfahren zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ausschnitte aus dem Video während eines Helfer / Ausbildungsseminars im März 0000 in Finnland gefertigt worden sind. (5) Insoweit ist auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit einzubeziehen, dass der Kläger in seiner ersten eigenen Stellungnahme vom 13.05.2021 (vgl. Anl. B1, Bl. 106 ff. GA) eingeräumt hat im Zeitraum vom 00.00. – 00.00.0000 mit Herrn R. vom finnischen Verein für N. zu einem Helfer/Ausbildungsseminar eingeladen worden war. Insoweit schildert er seine Trainingsmethoden ausführlich und bestreitet im Ergebnis lediglich die Verwendung eines Elektroreizgeräts, auf welchen der Ausschluss durch den Beklagten auch tatsächlich nicht gestützt wurde. Im Übrigen bestreitet er nicht, die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, sondern beruft sich lediglich darauf, dass das Video willkürlich und ohne Zusammenhang geschnitten worden sei und einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würde. Weiter beschränkt der Kläger sich lediglich darauf anzugeben, unsicher zu sein, welche Handlungen ihm zugeordnet würden. Dass er an dem Seminar nicht teilgenommen haben will bzw. gar nicht in dem Video zu sehen sei, wird hingegen ausdrücklich nicht bestritten, ist im Zusammenhang mit den ausführlichen Erläuterungen im Übrigen im Gegenteil als zugestanden anzunehmen. cc. Der Kläger hat auch jedenfalls gegen tierschutzrechtliche Belange verstoßen. Zu den in den Entscheidungen genannten Tatsachengrundlagen gehört zunächst die in Augenschein genommenen Videos wie auch das als solches unstreitig erstellte Gutachten der Privatsachverständigen Dr. med. vet. Q. (vgl. Anl. K2, Bl. 11 ff. GA), aber auch die vom Kläger eingeholten Stellungnahmen der Privatsachverständigen T. (vgl. Anl. K3, Bl. 22 f. GA) sowie der Privatsachverständigen U. (vgl. Anl. K4, Bl. 24 GA). Der Beklagte hat substantiiert unter Vorlage des entsprechenden Privatgutachtens nebst den Videos ausführlich und überzeugend dargelegt, dass eine Verletzung von tierschutzrechtlichen Belangen von dem Kläger verübt wurde. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht substantiiert bestritten, sodass er als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. (1) Hat die beweisbelastete Partei ihren Vortrag durch die Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, muss die andere Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Dies erfordert eine konkrete Erwiderung, indem sich die andere Partei aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen der beweisbelasteten Partei Stellung nimmt und eine eigene Darstellungdazu liefert, dass und warum diese Behauptung unzutreffend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2021, I – 2 U 1/21, juris, Rn. 65). Hat die beweisbelastete Partei zur Begründung ihres Vorwurfs ein Privatgutachten vorgelegt, reicht es für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, den Vortrag der beweisbelasteten Partei als unzureichend zu bezeichnen und Kritik an dem vorgelegten Privatgutachten zu üben. Es ist vielmehr an der anderen Partei, wenn möglich eigene substantiierte Untersuchungen zu veranlassen und – soweit zutreffend – auf dieser Grundlage dem Vortrag entgegen zu treten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2021, I – 2 U 1/21, juris, Rn. 71). In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat: Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (s.o.). Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (BGH NJW 1999, 1404). Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (st. Rspr.,vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1320; BGH, NJW-RR 2018, 1089; BGH, NJW-RR 2015, 468; BGH, NJW-RR 2011, 1509, jew. m. w. N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 421, 426). (2) Nach den vorstehenden Maßstäben hat der Beklagte schlüssig dargelegt, warum das Verhalten des Klägers in dem streitgegenständlichen Video gegen tierschutzrechtliche Belange verstößt. Aus dem Gutachten der Privatsachverständigen Dr. med. vet. Q. (vgl. Anl. K2, Bl. 11 ff. GA), welches substantiierten Vortrag des Beklagten darstellt, ergibt sich ausführlich und nachvollziehbar, dass die Sachverständige das circa eine Minute lange Video zur Verfügung hatte. Sie stellt dar, dass sie das Video zur Analyse der Handlungen am Hund und der Reaktion des Hundes auf diese Handlungen in einzelnen Szenen unterteilt habe (Nr. A-J). Für jede Szene seien die Ausgangslage (anfängliche Position der einzelnen Protagonisten), die Handlungen der beteiligten Menschen und die Reaktion des Hundes beschrieben worden. Der Hund sei an zwei Leinen geführt worden, wobei die Leine, welche von einer meist hinter dem Hund stehenden Person gehalten worden sei und den Hund teilweise an einer Vorwärtsbewegung gehindert habe, an einem Brustgeschirr befestigt. Sie gibt auch offen zu, dass weder die Mimik der Personen, noch kleinere / dezentere Gesten erkennbar seien. Auch das mimische Display des Hundes und eine mögliche dezente Motorik seien – bis auf teilweise ein Zurücklegen der Ohren – nicht erkennbar. Mit den einzelnen Szenen in dem Video setzt sie sich detailliert auseinander und beschreibt diese wie folgt: „Nr. A: Manipulation des Hundes mit der Leine. Beim ersten Leinenruck am Hals wird schrilles Bellen ausgelöst und der Hund bewegt sich leicht weg; beim letzten Ruck am Hals durch Treten auf die Leine sackt der Hund mit Aufjaulen zu Boden. Nr. B: Jaulen bei Leinenruck. Halb sitzende Position mit rundem Rücken und leicht nach vorne gestreckten Vorderbeinen (stemmen gegen die Leine); nochmaliges Jaulen als Leine noch einmal leicht bewegt wird. Nr. C: Hund jault und stemmt sich leicht gegen Leinenzug, gekrümmter Rücken bei eingeknickten Hinterbeinen. Nr. E: Schläge gegen den Hund, von denen der letzte auf dem Video auch akustisch wahrzunehmen ist; Hund sackt beim letzten Schlag auf den Boden Nr. F: Hund jault bei Leinenruck Nr. H: Zappeln und Jaulen bei Griff in Lendenregion und Verlust Bodenkontakt mit den Pfoten (hängen in der Luft zwischen Leine am Brustgeschirr und Griff an der Lende). Nr. J: Jaulen mit Bellen gemischt und leichtes Ausweichen/Gegenanstemmen bei Zug an Leine In zwei Szenen erfolgte eine Manipulation des Hundes ohne eine Lautäußerung bei diesem auszulösen: Leinenzug in Nr. G gegen den Zug, den die Leine am Beißarm ausübt; Schlagen und Griff in Lenden-/Hüftbereich in Nr. I. In beiden Fällen sind die Ohren angelegt.“ Der Kläger, welcher von der Privatsachverständigen, welche eine eigene Zuordnung / Erkennung der Personen nicht vorgenommen hat, mit dem Buchstaben „A“ bezeichnet wurde, hat dabei, den substantiierten Ausführungen des Beklagten zu Folge in der Szene Nr. „A“ die Leine locker in der Hand und steht hinter dem Hund. Nach einem Befehl zieht er die rechte Hand schnell nach hinten, sodass sich die Leine strafft und sofort wieder lockert, dann hebt er das rechte Bein und triff auf die Leine, wobei der Hund leicht in seine Richtung gezogen wird. Der Hund bellt leicht schrill und sackt schließlich nach unten, sein Kopf reißt nach oben und er jault dabei auf. In der Szene „B“ wiederholt sich das auf die Leine treten durch den Kläger. Auch hier wird der Hund am Hals ruckartig nach unten gezogen und zwar gegen den Zug der Leine einer weiteren Person. Auch hierbei ist ein Jaulen und Bellen des Hundes vernehmbar. Mit Szene „C“ bewegt der Kläger sich aus dem Bild, wobei er die Leine straffzieht, das Halsband wird weit Richtung der Ohren des Hundes gezogen. Eine andere Person lehnt sich gleichzeitig in die entgegengesetzte Richtung mit der Leine. Der Hund wird in Richtung des Klägers gezogen und jault dabei, er hat einen gekrümmten Rücken, die Hinterbeine sind eingeknickt, er sitzt nicht vollständig. In der Szene „F“ reißt der Kläger die Leine zu sich, wobei der Hund nach vorne gerissen wird und Ohren kurz nach hinten anlegt. In der Szene Nr. „I“ greift der Kläger von hinten an die rechte Hüfte des Hundes und zieht das Hinterteil nach oben, wobei die Ohren des Hundes angelegt sind. Der Hund verliert den Bodenkontakt. In der letzten Szene Nr. „J“ ruckt der Kläger erneut mehrmals stark an der Leine gegen den Leinenzug von B, hierbei knurrbellt der Hund und jault. Die Ohren sind angelegt und versucht auszuweichen. Auch in den Szenen, wo der Hund durch eine andere Person geschlagen wird, ermöglicht der Kläger dies durch ein Fixieren der Leine, z.B. in dem er sich auf diese drauf stellt (z.B. Szene „E“). Die Privatsachverständige stellt überzeugend und widerspruchsfrei dar, dass Lautäußerungen wie Jaulen, besonders im Zusammenhang mit Vermeidungsstrategien bei einer spezifischen Manipulation am Hund zeige würden, dass durch die Manipulation Schmerzen ausgelöst würden. Auch das Anlegen der Ohren sei ein Ausdruck von Stress bzw. Angst. Im Hinblick auf die Tatbestände im Tierschutzgesetz seien dem Hund in den auf dem Video zu sehenden Situationen Schmerzen zugefügt worden, aufgrund der Manipulationen, welche teilweise kurzfristig, aber wiederholte Beeinträchtigungen des Wohlbefindens darstellen würden, läge auch ein Leiden des Hundes vor. Unabhängig von der Frage, ob darin tatsächlich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen wurde, handelte der Kläger in dem Video jedenfalls gegen tierschutzrechtliche Belange. Auch ein Laie kann nachvollziehen, dass durch die in dem Video zu sehenden Szenen, Reißen / Treten an der Leine etc. in Kombination mit den Lauten, die der Hund von sich gibt, dieser Schmerzen empfindet und insbesondere ihm die Möglichkeit genommen wurde, sich der aversiven Einwirkung zu entziehen. Die Privatsachverständige setzt sich dabei auch mit Gründen auseinander, die eine entsprechende Manipulation des Hundes, welche mit Schmerzen einhergeht, ausgelöst haben könnte. Hierbei legt sie jedoch überzeugend dar, dass in keiner der Szenen erkennbar sei, dass eine Person eine Reaktion direkt auf offensiv-aggressives Verhalten des Hundes hinzeige und diese Reaktion die einzige Möglichkeit gewesen wäre, eine eigene Schädigung zu vermeiden. Sie räumt dabei aber auch offen ein, dass es sich um zusammengeschnittene Szenen handele, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass zuvor Ausschnitte gelöscht worden seien. Insoweit gibt sie aber zu bedenken, dass es jedenfalls nicht sinnvoll sei, zehnmal aggressives Verhalten auszulösen, um Gefahrenabwehr zu betreiben, dadurch würde man offensiv-aggressive Verhaltensmuster im Kontext mit Menschen eher weiter trainieren. (3) Zwar ist der Kläger dem entgegengetreten und hat – bereits vor Einholung des Gutachtens durch den Beklagten – selbst zwei Stellungnahmen von Privatsachverständigen eingeholt, sein Vorbringen reicht für ein erhebliches Bestreiten jedoch nicht aus, weshalb der unter Ziffer (2) geschilderte Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Will der Kläger hier geltend machen, die Handlungen seien keine Verletzung von tierschutzrechtlichen Belangen, darf er sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Beklagten lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären, § 138 Abs. 1 ZPO. Insbesondere stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn sich der Kläger darauf beschränkt, am Sachvortrag des Beklagten lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen seien unsubstantiiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021, I-2 U 1/21, juris, Rn. 67). Es reicht insoweit auch nicht aus den Vortrag des Beklagten als unzureichend zu bezeichnen und Kritik an dem durch den Beklagten vorgelegten Parteigutachten zu üben. Der Kläger, welcher selbst angibt renommierter Hundetrainer zu sein und auch als Sachverständiger tätig zu werden, wäre ohne Weiteres in der Lage, eine detaillierte Selbsteinschätzung abzugeben und ggf. den ausführlichen und sehr detaillierten Auseinandersetzungen der Privatsachverständigen des Beklagten entgegenzutreten. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Soweit dieser stattdessen wiederholt und ohne Vertiefung seines Vorbringens als die als Anlagen K3 (Bl. 22 f. GA) sowie K4 (Bl. 24 GA) vorgelegten Stellungnahmen der Privatsachverständigen T. und U. verweist, mögen diese nicht ein substantiiertes Bestreiten darzustellen. Die Stellungnahme der Sachverständigen U. vom 19.03.2021 (Al. K4, Bl. 24 GA) umfasst bereits zum Inhalt nur wenige Zeilen. Insoweit wird im Wesentlichen nur herausgestellt, dass aufgrund des Zusammenschnitts, sich nicht entnehmen lasse, was den Handlungen vorausgegangen sei bzw. wie die Handlungen geendet haben. Sie könne aufgrund der Körperhaltung und Ausdrucksweise keine Zufügung von erheblichen Schmerzen feststellen. Hinsichtlich der Leinen beschreibt sie nur, dass diese übliche Hilfsmittel seien, um Sicherheit und Konsequenz zu gewährleisten. Sie setzt sich weder mit den einzelnen Szenen und Handlungen auseinander, noch nimmt sie dazu Stellung, ob Schmerzen (unabhängig von der Frage von erheblichen Schmerzen) bei dem Hund feststellbar seien. Dass der Hund Schmerzen hat, wenn man ruckartig an einer Leine an seinem Hals zerrt oder ihn sogar so in der Leiste packt, dass er den Kontakt zum Boden verliert und hochgerissen wird, bedarf aber keiner sachverständigen Beurteilung, sondern ist bereits aus Laiensphäre beurteilbar. Dies stellt jedenfalls eine Beeinträchtigung von tierschutzrechtlichen Belangen dar. Auch die Stellungnahme des Privatsachverständigen T. vom 21.03.2021 (vgl. Anl. K3, Bl. 22 f. GA) setzt sich nur kursorisch mit den in dem Video zu sehenden Szenen auseinander. Insoweit wird lediglich festgestellt, welche Informationen fehlen und welche Fragen dies bei dem Privatsachverständigen T. aufwirft. Er stellt auch fest, dass Ausdrucksverhalten des Hundes (Gestik, Mimik) nicht zu beurteilen sei. Dies ist aber eine sehr lückenhafte Darstellung. Denn in dem – auch durch das Gericht selbst in Augenschein genommenen Video – kann man sehr wohl sehen, wie der Hund in einigen Sequenzen die Ohren anlegt. Darüber hinaus sieht man auch deutlich wie der Hund sich zum Beispiel krümmt (runder Rücken), jault und bellt. Auch dies gehört zu durchaus beurteilbaren Aspekten, die von dem Privatsachverständigen aber vollständig außen vor gelassen werden. Soweit der Privatsachverständige T. formuliert: „Das heißt:  Hat der Hund Schmerzen  Steigert er sich durch das abverlangte Verhalten in ein erhöhtes Aggressionsverhalten.“, ist völlig unklar, was er insoweit aussagen möchte. Beide sachverständige Stellungnahmen – mit denen sich im Übrigen der Beklagte im Rahmen seiner Beschlüsse auch jeweils auseinandergesetzt hat – sind vor dem Hintergrund des Vorstehenden lückenhaft und einseitig formuliert. Die Stellungnahmen sind auch jeweils bereits vor dem Privatgutachten des Beklagten gefertigt worden und setzen sich mit der Beurteilung in keiner Weise auseinander. Auf diesen Grundlagen durfte der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums zu der Einschätzung gelangen, dass vom Kläger gegen tierschutzrechtliche Belange verstoßen wurde. Der Beklagte hat sich auch in den streitgegenständlichen Beschlüssen sowohl mit den Feststellungen der Stellungnahmen der Gutachter U. und T., als auch mit dem selbst eingeholten auseinandergesetzt. Hier nimmt der Beklagte auch dazu Stellung, dass die Sachverständige U. lediglich festgestellt hat, dass die Körperhaltung und Ausdrucksweise des Hundes keine Anzeichen von „erheblichen Schmerzen“ erkennen lassen würden. Hiermit stelle Frau U. augenscheinlich auf § 17 TierSchG ab, welcher nur die Zufügung von erheblichen Schmerzen oder wiederholte, länger andauernde Schmerzen oder Leiden unter Strafe stelle. Im Umkehrschluss ergebe sich hieraus jedoch auch, dass dem Hund Schmerzen zugefügt wurden, die aber nach Auffassung von Frau U. nicht die Schwelle des § 17 TierSchG überschritten hätten. Insoweit hat der Kläger schon mit dem Einspruch (vgl. Anl. K06, Bl. 35 ff. GA) und auch im späteren hiesigen Verfahren sich darauf beschränkt lediglich paraphrasiert wie folgt zu bestreiten: „Unser Mandant bestreitet nach wie vor, bei der Ausbildung von Hunden gegen tierschützerische Belange verstoßen zu haben. Insbesondere wird bestritten, dass unser Mandant in mehreren Situationen stark und rückartig mit der Leine einen Hund in seine Richtung gerissen hat, so dass dieser aufheulte. Des Weiteren bestreitet mein Mandant, dass er mit dem Fuß kraftvoll auf eine bis dahin lockere Leine getreten ist, wodurch der Hund nach vorne gerissen wurde. Mein Mandant bestreitet, dass er, während eine andere Person eine der Leinen straff hielt, sich in die entgegengesetzte Richtung bewegt und dabei an seiner Leine gezogen hat, so dass der Hund schrill aufheulte. Unser Mandant bestreitet, dass er einen Hund mit einem Fuß auf der Leine fixiert hat, um zu ermöglichen, dass der Hund von einer anderen Person mehrfach geschlagen wurde.“ Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Video und dem vorliegenden Gutachten erfolgt hingegen gerade nicht. b. Der Beklagte hat bei den streitgegenständlichen Beschlüssen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Obgleich der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausdrücklich normiert ist, findet er als allgemeines Institut privatrechtlicher Personenzusammenschlüsse auch auf den Verein Anwendung (Münchener Kommentar zum BGB / Leuscher, 9. Aufl. 2021, § 38, Rn. 17 m.w.N.). Der Verein hat dabei zwar freies Ermessen, ob er von einem nach der Satzung gegebenen Ausschlussgrund Gebrauch machen will oder nicht. Ein Mitglied hat aber einen Anspruch darauf, in gleichliegenden Fällen nicht schlechter behandelt zu werden als andere Mitglieder. Verstößt ein Verein gegen diesen Grundsatz, ist dies eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens, die den Ausschluss zu einer offenbar unbilligen und damit rechtlich unwirksamen Maßnahme macht (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.08.2001, 23 U 177/00, juris, Rn. 40 m.w.N.). An den Differenzierungsgrund sind jedoch keine übermäßigen Anforderungen zu stellen; es erfolgt lediglich eine Willkürkontrolle (Münchener Kommentar zum BGB / Leuscher, 9. Aufl. 2021, § 38, Rn. 18 m.w.N.). Stützt ein Mitglied seine Beschlussmängelklage auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, trägt es die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Ungleichbehandlung ergibt, hingegen trägt der Verein die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass die Ungleichbehandlung auf sachlichen, einen Verstoß rechtfertigenden Gründen beruht (BeckOGK/Notz, BGB, Stand: 15.09.2018, § 32, Rn. 252). Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung darauf stützt, dass sowohl gegen den Kläger als auch gegen Herrn R. jeweils vereinsrechtliche Disziplinarverfahren mit wörtlich gleichem Einleitungsschreiben aus April 2021 (vgl. Anl. K13, Bl. 178 f. GA) eingeleitet worden seien, während sein eigenes Verfahren in zwei Instanzen abgeschlossen worden sei, Herr R. aber nichts mehr gehört habe, liegt darin bereits keine Ungleichbehandlung. Der Kläger hat eine Ungleichbehandlung – trotz ausdrücklichem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 – nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies zunächst bereits im Hinblick darauf, dass die Beklagte unter substantiiertem Vortrag bestreitet, dass ein Verfahren gegen Herrn R. nicht geführt wird. Vielmehr legt die Beklagte konkret dar, dass das Verfahren gegen Herrn R. nur ruhend gestellt worden sei, um abzuwarten, ob ggf. tatsächlich vom Gericht ein Beweisverwertungsverbot angenommen wird. Wenn aber das Verfahren gegen Herrn R. noch läuft, ist bislang gar nicht klar, ob eine Ungleichbehandlung überhaupt gegeben ist, oder ob nicht der Ausschluss noch erfolgt. Darüber hinaus hat der Kläger auch zur Vergleichbarkeit seiner Handlungen sowie der Handlungen des Herrn R. nicht ausreichend vorgetragen. Denn zwar sind sowohl Herr R. als auch der Kläger in dem streitgegenständlichen Video zu sehen, allerdings sind bereits nicht beide an exakt denselben Handlungen beteiligt. Auch in Bezug darauf wird nicht hinreichend klar, worin eine Ungleichbehandlung überhaupt liegen soll. Darüber hinaus wäre – wenn man denn von einer Ungleichbehandlung ausgehen würde – diese jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Insoweit hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass das Verfahren gegen Herrn R. noch andauert und lediglich ruhend gestellt worden sei. Die Entscheidung zunächst nur eins von zwei Verfahren durchzuführen, um ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen, dass der Vereinsausschluss nicht unrechtmäßig war, stellt zunächst einmal einen sachlichen Grund dar. Hieran sind – wie bereits ausgeführt – keine überspannten Anforderungen zu stellen. Schon aus dem Aspekt der Kostenersparnis erscheint dies zumindest sachlich gerechtfertigt. Auch der Kläger trägt insoweit lediglich vor, Herr R. habe seit dem Einleitungsschreiben nichts mehr von dem Beklagten gehört. Gemäß Ziff. 6.5 der Bestimmungen über das Vereinsstrafverfahren gilt das Verfahren als eröffnet mit dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens. Unstreitig wurde auch das Verfahren gegen Herrn R. eingeleitet und damit eröffnet. Eine Maximaldauer des Verfahrens ist nicht festgesetzt. Vielmehr ist in Ziff. 8 der Bestimmungen über das Vereinsstrafverfahren normiert, dass zu jedem Zeitpunkt das sofortige Ruhen angeordnet werden kann. Eine Beendigung des Verfahrens kommt nach Ziff. 9 der Bestimmungen über das Vereinsstrafverfahren hingegen nur durch Einstellung des Verfahrens, von welchem der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen ist (Ziff. 9.1) oder durch Verhängung von Vereinsstrafen in Betracht (Ziff. 9.2). Unstreitig insoweit ist, dass Herr R. nichts mehr seit der Einleitung gehört hat. Demnach kann das Verfahren jedenfalls noch nicht beendet sein. Das Verfahren in den Bestimmungen sieht auch gerade nicht vor, dass der Beschuldigte von einem Ruhen in Kenntnis gesetzt wird. c. Die ergriffene Maßnahme ist auch nach dem insofern bestehenden Beurteilung- und Ermessensspielraum des Beklagten verhältnismäßig. Eine weniger einschneidende, aber ebenso wirksame Maßnahme zur Unterbindung einer Gefährdung der Interessen des Beklagten stand nicht zur Verfügung. Dabei kann das Gericht lediglich prüfen, ob der Ausschluss grob unbillig oder willkürlich war. Dieser materiell-rechtlich beschränkte Prüfungsmaßstab rührt aus dem Umstand, dass für einen Verein, der eigenverantwortlich bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied in den Verein aufgenommen wird, auch das Recht zustehen muss, zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen jemand nicht mehr Mitglied bleiben kann (LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019, Az. 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 37). Vorliegend ergibt sich jedenfalls in der Gesamtschau der Umstände des Falles, dass die Einschätzung des Beklagten, das Verhalten des Klägers stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Beklagten dar, nicht als grob unbillig oder willkürlich anzusehen ist. Der Kläger hat durch verschiedene, ihm zuzurechnende Handlungen die Interessen des Beklagten erheblich beeinträchtigt. Die in dem Zusammenschnitt des 59-Sekunden langen Videos zu sehenden Handlungen des Klägers waren jeweils und zusammen geeignet, das Ansehen des Beklagten in der Öffentlichkeit in Frage zu stellen. Mit Blick auf das Verhalten des Klägers ist es daher nicht grob unbillig oder unwillkürlich, wenn der Beklagte davon ausgeht, eine weitere Mitgliedschaft des Klägers sei mit seinen Interessen unvereinbar. In Anbetracht des Vorstehenden ist der Ausschluss auch angemessen. Er stellt sich insbesondere mit Blick auf die widerstreitenden Interessen der Parteien als verhältnismäßig dar. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Beklagte vorliegend auf Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft bestimmter Personen betrifft den Kernbereich der Selbstverwaltung einer Vereinigung. Eine Vereinigung darf nach Art. 9 Abs. 1 GG grundsätzlich selbstbestimmt darüber entscheiden, welche Mitglieder sie aufnimmt und unter welchen Voraussetzungen sie Mitglieder gegebenenfalls ausschließt (vgl. allgemein Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, 99. EL September 2022, GG Art. 9 Rn. 84). Gleichfalls ist die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten grundsätzlich von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützt. Der Ausgleich dieser widerstreitenden Positionen ist mit Blick auf die Organisationsfreiheit des Beklagten zunächst seine Aufgabe (LG Itzehoe Urt. v. 5.11.2019 – 7 O 104/19, BeckRS 2019, 54309 Rn. 41). Den auch grundrechtlich abgesicherten Rechten des Klägers kommt dabei kein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr steht es im Ausgangspunkt jedem Verein offen, im Rahmen der ihm von der Verfassung und dem einfachen Gesetzgeber zugestanden Autonomie (vgl. § 25 BGB) sich von Vereinsmitgliedern zu trennen (OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003, 5 U 1621/02, juris, Rn. 7). Nur wenn die Interessen des ausgeschlossenen Mitglieds diejenigen des Vereins maßgeblich überwiegen, sodass sich der Ausschluss als unbillig oder willkürlich darstellt, kann daher von der Unwirksamkeit des Ausschlusses ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorliegend kann der Eindruck, der durch die Handlungen des Klägers in dem Video erweckt wird, den Beklagten in seinem Ansehen wesentlich einschränken. Als Verein, der ihm Rahmen seines satzungsmäßigen Zwecks Belange des Tierschutzes fördert (vgl. § 3 Abs. 2 g. Z.-Satzung), ist der Beklagte grundsätzlich darauf angewiesen, im Rahmen seiner Tätigkeit als dem Tierschutz verteidigend wahrgenommen zu werden. Die klägerischen Handlungen sprechen dem Beklagten diese Vertrauenswürdigkeit ab. Der Beklagte wird durch den Beitrag, in welchem zu sehen ist, dass der Kläger bei einem Ausbildungsseminar einem Hund Schmerzen zufügt durch Reißen an der Leine, Treten auf die Leine sowie Griff in die Lende und Fixierung des Hundes bei Schlägen einer Dritten Person, wobei der Hund aufjault, in ein Licht gerückt, dass von Akzeptanz gegenüber von solchem Verhalten gegenüber von Tieren spricht. Mildere Mittel als der Ausschluss sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist augenscheinlich, dass der Kläger auf seinem Standpunkt beharrt, sodass der Beklagte über die Anhörung hinaus nicht gehalten gewesen wäre, dem Kläger Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Eine andere Möglichkeit das klägerische Verhalten zu sanktionieren ist nicht erkennbar. III. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerseite auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. IV. Die Kostenentscheidung basiert auf den § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Streitwert : 6.000,00 €.