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Urteil

23 KLs 45 Js 27/24-11/24 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:0924.23KLS45JS27.24.11.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von

                                 2 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

– Angewandte Vorschriften:

§ 211 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 5, §§ 21, 22, 23, 46a, 52 StGB, §§ 1, 3, 17, 18, 31 Abs. 1 JGG –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. – Angewandte Vorschriften: § 211 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 5, §§ 21, 22, 23, 46a, 52 StGB, §§ 1, 3, 17, 18, 31 Abs. 1 JGG – Gründe: (Präambel) Am 22.02.2024 griff der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sicher feststellbar erheblich vermindert war, im Aufenthaltsbereich der Oberstufe des O.Gymnasiums in J. vier Mitschüler – drei davon mit bedingtem Tötungsvorsatz – grundlos mit einem Messer an und verletzte sie. Der Angeklagte, der das Messer auch gegen sich selbst richtete und sich dabei verletzte, wurde schließlich von der Polizei, die die Situation vor Ort als „Amoklage“ einstufte, festgenommen und dem Justizkrankenhaus zugeführt. I. (Persönliche Verhältnisse) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre und 11 Monate alte Angeklagte ist in Deutschland geboren und besitzt die doppelte Staatsbürgerschaft (deutsch und türkisch). Er wuchs bei seiner Familie in J. im Stadtteil D. auf. Sein heute 47-jähriger Vater ist als Immobilienmakler selbstständig tätig. Da dieser viel arbeitete und daher selten zuhause war, war die heute 43-jährige Mutter des Angeklagten, die sich neben dem Haushalt noch um einen Internethandel mit Autogardinen kümmerte, für die Erziehung allein verantwortlich. Der Angeklagte wurde altersgerecht beschult. Nach der Grundschule wechselte er zum T.Gymnasium, wo es ihm nicht gelang, sich sozial zu integrieren. Von seinen Mitschülern wurde er „gemobbt“. Teilweise kam es dabei auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinen Mitschülern. Während dieser Zeit verbrachte der Angeklagte seine Freizeit größtenteils vor seiner Spielekonsole und spielte darauf etwa sogenannte „Shooter“ wie „Fortnite“. Sein einziger Freund, den er zu dieser Zeit hatte, wanderte zudem nach Kanada aus, weswegen er in der Folge am T.Gymnasium vollständig isoliert war. Im ersten Halbjahr der 7. Jahrgangsstufe verzog der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt ein durchschnittlicher Schüler war, mit seiner Familie in ein Einfamilienhaus im Stadtteil Y.. Dort lebte er fortan mit seinen Eltern, seinen beiden älteren Geschwistern – der Bruder ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 Jahre alt und betreibt einen Autohandel, seine Schwester, die bei dem Autohandel ihres Bruders arbeitet, ist 23 Jahre alt –, seinen Großeltern und einer Tante zusammen in einem Haushalt. Durch den Umzug und wegen des Mobbings auf dem T.Gymnasium wechselte der Angeklagte die Schule und ging fortan zum O.Gymnasium, C.-straße in J.. Mit dem Wechsel der Schule ging zugleich einher, dass seine Eltern ihm seine Spielekonsole abnahmen, damit sich der Angeklagte fortan mehr sozial integriert und seine Freizeit nicht nur mit Videospielen verbringt. Tatsächlich nahm er dies zum Anlass, sich in gewisser Hinsicht zu ändern und seinen Fokus zukünftig mehr auf die schulischen Leistungen zu legen. Schon in der Sekundarstufe I entwickelte sich der Angeklagte in der Folge zu einem der leistungsstärksten Schüler seiner Jahrgangsstufe. Bei seinen Mitschülern war er für seine sehr guten schulischen Leistungen anerkannt, zumal er sich auch die Zeit nahm, ihnen zu helfen, wenn sie Unterstützung im schulischen Bereich brauchten. Er wurde nicht mehr „gemobbt“. Gleichwohl gelang es dem Angeklagten nicht, sich vollständig sozial zu integrieren. Er hatte zwar neue Freunde gefunden – die Zeugen Z., K. und U. –, außerhalb der Schule trafen sie sich jedoch nur sehr selten und keiner seiner Mitschüler war jemals beim Angeklagten zu Hause. Hinzu kam, dass der Angeklagte von seinen Mitschülern als Sonderling wahrgenommen wurde. Denn auch schon in der Sekundarstufe I fiel er gegenüber seinen Mitschülern, die dies als seinen speziellen Humor auffassten, mit skurrilen Äußerungen und Verhaltensweisen auf, die maßgeblich Folge seiner Adoleszenz und nicht etwa einer Persönlichkeitsakzentuierung waren, auch wenn seine Persönlichkeit narzisstische, paranoide, emotional instabile sowie ängstlich vermeidende Anteile aufweist. So war er etwa dafür bekannt, regelmäßig eine Schere bei sich zu tragen, die er jedenfalls bei einer Gelegenheit einem anderen Schüler von hinten drohend an den Hals gehalten und etwa den Zeugen V. mehrmals mit vorgehaltener Schere durch das Klassenzimmer verfolgt hat, weswegen er von vielen Mitschülern „M. mit der Schere“ genannt wurde. Ferner trug er noch für eine längere Zeit regelmäßig eine Corona-Maske in der Schule, obwohl die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen bereits beendet waren, keine medizinische Notwendigkeit dafür gegeben war und keiner seiner Mitschüler sonst noch eine entsprechende Maske trug. Auch war er bekannt dafür, mehrere Kleidungsschichten übereinander zu tragen und etwa seine Jacke auch noch im beheizten Schulgebäude anzulassen, um seine Trichterbrust zu verbergen. Zudem lernte er etwa die Stundenpläne seiner Lehrer auswendig und recherchierte auch in sozialen Netzwerken nach ihnen. Jedenfalls in einem Fall kam es dabei dazu, dass sich einer seiner Lehrer durch das Verhalten des Angeklagten belästigt fühlte, was er ihm auch mitteilte, woraufhin der Angeklagte in Tränen ausbrach. Überdies war der Angeklagte für seine Obsession für das Dramenfragment Woyzeck von Georg Büchner bekannt. Er trug das Buch ständig bei sich, obwohl es schon seit längerer Zeit nicht mehr Thema im Unterricht war, zitierte häufig aus diesem und sympathisierte offen mit der Hauptfigur dieses Stücks, obwohl diese innere Stimmen hört und ihre Geliebte ermordet. Außerdem entwickelte der Angeklagte eine eigene philosophische Richtung, die er „Purgarismus“, eine Anlehnung an das lateinische Wort „purgare“, das etwa reinigen beziehungsweise säubern bedeutet, nannte. Dabei ging es ihm maßgeblich um die Reinigung der Gesellschaft von bestimmten Menschen. In diesem Kontext sprach er zudem vermehrt von einer Revolution, die er gewaltsam durchführen wollte, um einen eigenen Staat zu gründen. In diesem utopischen Staat wollte er der Diktator sein. Auch sprach er gegenüber seinen Mitschülern mehrfach davon, dass die Revolution eines Tages kommen und er sie dabei alle umbringen würde. Zudem beschäftigte sich der Angeklagte wiederholt mit dem Thema „Amoklauf“ und offenbarte dies auch gegenüber seinen Mitschülern, indem er etwa zu seiner Freundin Z. sagte, dass er sie verschonen würde, wenn er „einen Amoklauf machen“ würde. Gegenüber seinem Freund K. – dem Nebenkläger – gab er etwa an, er würde die Schule säubern wollen; dazu würde er sich im Vorfeld noch mal alle angucken, die er dann umbringen würde. Auch anderen Mitschülern gegenüber erzählte er davon, eines Tages „einen Amoklauf machen“ und dabei die Schüler töten zu wollen. Derartige Äußerungen und Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte ausschließlich gegenüber seinen Mitschülern, die seine Äußerungen, die er mit einem bestimmten Unterton versah, als dessen speziellen – „dunklen“ – Humor wahrnahmen. Deswegen nahm keiner seiner Mitschüler seine Äußerungen zum Anlass, einen Lehrer, gegenüber denen der Angeklagte derartige Gedanken nicht offenbarte, zu informieren. Seine Freizeit widmete der Angeklagte dem Lesen insbesondere von Büchern mit philosophischen Bezügen und dem Lernen für die Schule. Außerdem verbrachte er viel Zeit vor dem Fernseher und mit den beiden Hunden seiner Familie. Er trieb keinen Sport, besuchte keinen Verein und hatte auch keine Freundin. Soziale Kontakte beschränkte er auf ein Minimum. Entsprechend seiner Neigung, sich exzessiv mit dem Lesen umfangreicher Bücher aus dem Themenkreis Literatur, Philosophie und Geschichte zu beschäftigen, sprach der Angeklagte auch in der Schule mit Mitschülern häufig über diese Themen in der ihm eigenen, langatmigen und gestelzt wirkenden „Schriftsprache“, die ihn entsprechend seines sonstigen Habitus wenig körperlich, sondern „vergeistigt“ erscheinen lässt. Nachdem der Angeklagte im Anschluss an die Sekundarstufe I in die Einführungsphase kam und er näher in Richtung Abiturprüfung rückte, intensivierte er seinen Lernaufwand weiter. In der Folge erreichte er in allen Fächern – bis auf Sport – die höchste Punktezahl. Er konzentrierte sich immer mehr auf die Schule, so dass er andere Aktivitäten zunehmend vernachlässigte. Gleichzeitig fantasierte er gegenüber seinen Freunden und Mitschülern immer öfter von Gewalt und hetzte offen gegen andere Menschen, wie etwa Arbeitslose oder Personen, die der Q.-Bewegung angehören. Dies nahm sein Freund U. schließlich zum Anlass, sich vom Angeklagten zu distanzieren. Der Angeklagte versuchte noch vergeblich, den Zeugen zum Verbleib in seinem Freundeskreis zu bewegen, indem er für einen gewissen Zeitraum gänzlich auf derartige Äußerungen verzichtete. Als der Angeklagte nach der Einführungsphase in die Qualifikationsphase – Q1 – kam und die Noten nunmehr auch für das Abiturzeugnis von Bedeutung waren, steigerte er seien Lernaufwand nochmals und setzte sich selbst zugleich noch mehr unter Druck. Dabei ging sein Ehrgeiz soweit, dass er sich selbst jegliche Freizeitaktivität untersagte, um sich vollumfänglich auf das Lernen fokussieren zu können. So verzichtete er etwa auch darauf, Unterhaltungssendungen im Fernsehen zu schauen, was er zuvor täglich tat; sämtliche Aktivitäten außerhalb des Lernens sah er als unnötig und nicht zielführend an. Infolge dessen zog sich der Angeklagte sozial noch mehr zurück und war etwa für seine Freundin Z., die vergeblich versuchte, den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten, nicht mehr erreichbar. Auch gegenüber dem Nebenkläger zog er sich noch mehr zurück. Korrelierend zu seinem weitreichenden sozialen Rückzug infolge seines gesteigerten Lernaufwands sprach er in der Schule gegenüber Mitschülern nunmehr fast täglich von einer gewaltsamen Revolution, einem „Amoklauf“ und anderen Gewaltfantasien. Zu dieser Zeit belastete den Angeklagten zudem, dass sein Großonkel, der Bruder seiner im selben Haushalt lebenden Großmutter, Ende 2023 an den Folgen eines Gewaltverbrechens verstorben war. So wurde sein Großonkel im Jahr 2019 von Jugendlichen, die sich selbst die „N.“ nannten, angegriffen und schwer misshandelt. Nachdem er aus dem Koma erwacht war, war er bis zu seinem Tod auf ständige Pflege angewiesen. Die Großmutter des Angeklagten hatte den Tod ihres Bruders nicht überwunden und zeigte ihre Trauer offen gegenüber dem Angeklagten, der, da sie sich regelmäßig sahen, dadurch erheblich belastet war. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. (Feststellungen zur Sache) 1. (Vor der Tat) In den Wochen vor der Tat spitzte sich die Situation weiter zu. So befand sich der Angeklagte nun in der Klausurphase und setzte sich weiterhin selbst massiv unter Druck. Dadurch stauten sich die Aggressionen, die in der Adoleszenz infolge des ansteigenden Testosterons ohnehin anwachsen, in dem Angeklagten zunehmend an. Durch den sozialen Rückzug sowie den vollständigen Verzicht auf Freizeitaktivitäten infolge des erheblichen Leistungsdrucks, den er sich in erster Linie selbst setzte, gelang es ihm nicht mehr, Ausgleichsmuster zur Stabilisierung und Entlastung seiner steigenden Aggressionen zu finden. Dies erreichte vor der Tat einen kritischen Zustand, wodurch der Angeklagte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F.43.2) entwickelte, die auch sein subjektives Erleben beeinträchtigte. Hinzu kam, dass seine Eltern kurz vor der Tat in den Urlaub fuhren. Deswegen nahm er die Mahlzeiten mit seiner Großmutter zu sich, wodurch der Angeklagte von ihrer Trauer zusätzlich belastet wurde. 2. (Tatgeschehen) Am 22.02.2024 begab sich der Angeklagte nach dem Mathematikunterricht in der ersten großen Pause in den Aufenthaltsbereich der Oberstufe im O.Gymnasium in J. im 3. Obergeschoss. Der Aufenthaltsbereich war ein rechteckiger Raum, der keine räumliche Begrenzung zum Flur hin hatte. Vom Flur aus betrachtet befand sich links in der Ecke an der Fensterfront ein Tisch, auf dem ein Schachbrett montiert war. Direkt daneben – ebenfalls an der Fensterfront – befand sich eine Sitzmöglichkeit, die einem Schwebebahnwaggon nachempfunden war. Rechts daneben wiederum – in der rechten hinteren Ecke – befand sich eine Bank. Ungefähr in der Mitte des kleinen Raums – etwa 3 bis 4 Meter schräg vom Schachtisch entfernt – befanden sich zwei schräg zueinander versetzte Stehtische sowie mehrere Hochstühle, die um die beiden Tische herum standen. Wenige Meter von den Stehtischen entfernt, befand sich der Flur, von wo aus in die eine Richtung die Klassenräume zu erreichen waren und in der anderen Richtung ein Treppenhaus lag, das mit Brandschutztüren vom Flur räumlich getrennt war. Der Angeklagte ging zu dem Nebenkläger und den Zeugen S. sowie G., die bereits um den dortigen Schachtisch herum saßen, und setzte sich zu ihnen. Ferner befanden sich die Zeugen A., R. und B., die an einem der beiden Stehtische saßen oder standen, zu diesem Zeitpunkt im Raum. Schräg daneben an dem anderen Stehtisch waren die Zeugen E., X., W., P., H., U., I. und L.. Dabei stand der später Geschädigte E. ungefähr zwischen den beiden Stehtischen, während der später Geschädigte X. daneben auf einem Hochstuhl saß. Beide wandten den Rücken der Raumecke, in der sich der Schachtisch befand, zu. Die Zeugen, die sich um die beiden Stehtische herum befanden, beabsichtigten, gemeinsam mittels ihrer Smartphones ein Videospiel zu spielen und konzentrierten sich dazu auf die Verbindung ihrer Mobiltelefone und die Einrichtung des Spiels. Als der Angeklagte sich an den Schachtisch setzte, fragte ihn der Nebenkläger in Anwesenheit der beiden Zeugen S. und G., ob die gemeinsame Verabredung zum Döneressen nach der Schule noch Bestand habe. Am Tag zuvor hatte der Nebenkläger den Angeklagten nämlich im Hinblick darauf, dass sie sich schon seit längerer Zeit nicht mehr außerhalb der Schule getroffen hatten, gefragt, ob sie am nächsten Tag gemeinsam Döneressen gehen könnten. Der Angeklagte hatte spontan zugesagt, obwohl er seine freie Zeit eigentlich zum Lernen nutzen wollte. Da die Großmutter des Angeklagten ihn am Morgen beim gemeinsamen Frühstück noch daran erinnert hatte, dass sie für ihn auch an diesem Tag wieder ein Mittagessen zubereiten würde, und er sich ihr gegenüber wegen ihrer Trauer über den Tod ihres Bruders nicht traute, ihr im Hinblick auf die Verabredung mit dem Nebenkläger abzusagen, sagte er dem Nebenkläger stattdessen, dass er nicht mitkommen könne, da er schon mit seiner Großmutter zu Mittag essen würde. Der Nebenkläger, der schon davon ausging, der Angeklagte würde, wie bereits bei anderen Gelegenheiten zuvor, die Verabredung wieder kurzfristig absagen, bemerkte gegenüber den beiden Zeugen, dass der Angeklagte nicht mit ihm essen gehen könne, wenn die Großmutter für ihn kochen würde. Dies wiederum veranlasste den Zeugen S. dazu, um sich über die Situation lustig zu machen, anzumerken, dass man schon die Familie des Angeklagten einsperren müsse, damit der Nebenkläger mit dem Angeklagten zum Döneressen gehen könne. Der Angeklagte, der ohnehin unter einer Anspannungsstörung litt, wodurch sein subjektives Erleben beeinträchtigt war, vermochte diese an sich harmlose Situation nicht zu verarbeiten, sondern steigerte sich über die Bemerkung, dass seine Familie eingesperrt werden müsse, in einen Zustand hinein, der zu einer akuten Belastungssituation führte. Aufgrund der bereits seit längerem angestauten Aggressionen in Verbindung mit der akuten Belastungssituation wurde der Angeklagte zunehmend wütender. Er versuchte sich abzulenken, indem er sich auf andere Dinge fixierte. So schrieb er mit einem Füllfederhalter in seinen Collegeblock den folgenden Text: „Liebe Person, die das liest, was ich getan habe, habe ich kann, da es meine Pflicht ist. Ich spüre es seit Jahren, schon mein ganzes Leben lang, dass das Morden meine Bestimmung, meine heilige Pflicht ist. Aber besonders seit 2 Jahren spüre ich mein Pflichtbewusstsein noch stärker, ich muss es einfach tun, ich muss es tun, ich kann nicht anders, ich will es gar nicht tun, aber ich muss es. Ich muss es tun. Ich habe mein Leben eigentlich genoßen, aber ich muss zu dem werden, der ich sein soll, es ist meine Pflicht. Ich liebe meine Familie, auch wenn sie es manchmal anzweifelt, ich liebe meine Eltern, Geschwister, Cousinen, Cousins, Großeltern und Tanten und Onkel, auch F., Amca, möge Gott ihn wieder rechtleiten. Aber meine Pflicht muss getan werden, ich muss es. Schon im Kindergarten habe ich realisiert, dass es meine Pflicht ist, sie umzubringen. Ich liebe meine Familie. Alle anderen Menschen hasse ich, ich muss sie töten. Es ist meine Pflicht. M.“ Doch die Ablenkung durch das Schreiben des Briefs genügte nicht, damit seine Wut wieder abflachte. Er stand sodann auf und ging in dem Aufenthaltsbereich umher, um sich so zu beruhigen. Dabei begab er sich auch zu seinem Rucksack; mutmaßlich entnahm er diesem ein von ihm mitgeführtes Klappmesser, bei dem sich mittels Knopfdrucks ein Federmechanismus auslösen und so die Messerklinge, die eine Länge von etwa 7cm hatte und im ausgeklappten Zustand arretierte, ausklappen ließ. Das Messer, bei dem an beiden Seiten des Griffs die Griffschalen fehlten, war im ausgeklappten Zustand insgesamt etwa 15,8cm lang und bestand aus Metall. Warum er das Messer mit in die Schule genommen hatte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Doch auch das beruhigte ihn nicht, woraufhin er sich hinter den Nebenkläger stellte und eine an der Wand befindliche Landkarte anschaute, um sich so abzulenken, was ihm indes ebenfalls nicht gelang. Die Kombination aus der bestehenden Anpassungsstörung in Verbindung mit der akuten Belastungssituation und der dadurch in ihm aufsteigenden Wut, für die er keine Ausgleichsmuster fand, führte dazu, dass er nur noch über erheblich eingeschränkte Handlungsalternativen verfügte. Der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt – sicher feststellbar – erheblich vermindert war, entschied sich sodann – nicht widerlegbar – spontan dazu, um seine Wut herauszulassen, das zu tun, womit er sich bereits seit längerer Zeit in allgemeiner Form beschäftigt hatte: mit seinem Messer auf möglichst viele Mitschüler in besonders gefährliche, lebensbedrohliche Körperregionen einzustechen, wobei er um die Möglichkeit wusste, dass diese dadurch tödlich verletzt werden könnten, was er billigend in Kauf nahm. Dabei beabsichtigte der Angeklagte zugleich, nur auf solche Mitschüler einzustechen, die ihn nicht kommen sahen, die sich daher eines Angriffs nicht versahen und in der Folge wehrlos waren, was er bewusst ausnutzen wollte. Etwa gegen 9.50 Uhr klappte der Angeklagte, der wie in einen Schockzustand verfiel, wodurch sich seine Pupillen verengten, sein Messer aus. Sodann legte er seine linke Hand auf die linke Schulter des Nebenklägers, der sich zu ihm umdrehte, woraufhin ihn der Angeklagte anlächelte, um ihn in Sicherheit zu wiegen. Der Nebenkläger versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs und wandte seinen Blick wieder nach vorne. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass der Nebenkläger, der mit Rücken zu ihm saß, arglos war, weswegen dessen natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit jedenfalls stark eingeschränkt war, wollte dies bewusst ausnutzen und stach von oben nach unten wuchtig mit dem ausgeklappten Messer, das er so in seiner rechten Hand hielt, dass die Klinge unten aus seiner Faust herausragte, in den rechten Nacken des Nebenklägers, wobei er die Möglichkeit erkannte, dass er diesen dadurch tödlich verletzen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Der Stich, der potentiell lebensgefährlich war, verursachte zwar eine etwa 1,4cm lange Hautdurchtrennung und reichte bis zum Subkutangewebe, traf dort aber auf einen Knochen, der auch bei erheblichen Druck mit einem Messer an dieser Stelle nicht durchstochen werden kann, weswegen das Messer letztlich nicht tiefer in den Körper eindrang. Durch die enorme Wucht des Stichs wurde der Oberkörper des Nebenklägers nach vorne geschleudert. Dabei stützte sich der Nebenkläger, der sofort blutete, mit beiden Händen am Schachtisch, der vor ihm stand, ab, und schob diesen durch die Wucht des Stichs von sich weg. Sodann wandte sich der Nebenkläger um und schrie in Richtung des Angeklagten: „Was soll das“. Der Angeklagte, der nicht erkannt hatte, wie tief sein Messer in den Nacken des Nebenklägers eingedrungen war und sich darüber – insbesondere auch nicht dazu, wie schwer die Verletzung des Nebenklägers war – auch keine Gedanken machte, schreckte unmittelbar nach dem Stich zurück und wandte sich vom Nebenkläger ab, wodurch er auch nicht wahrnahm, wie dieser aufstand und sich hinter den Schwebebahnwaggon begab, um sich so zu schützen und zu verstecken. Der Angeklagte schaute nun nach weiteren mit dem Rücken zu ihm gewandten Mitschülern, um auch diese entsprechend seines Tatplans von hinten anzugreifen, und erkannte, dass der Zeuge E., der nur etwa zwei bis drei Meter von ihm entfernt an einem der beiden Hochtische stand, mit dem Rücken zu ihm gewandt war. Dadurch, dass der Zeuge in sein Videospiel vertieft war und daher die Situation am Schachtisch nicht mitbekommen hatte, versah er sich keines Angriffs, wodurch seine natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit jedenfalls stark eingeschränkt war. Dies erkannte auch der Angeklagte, der sich mit schnellen Schritten genähert hatte und nun unmittelbar hinter dem Zeugen stand, und wollte dies bewusst ausnutzen. Sodann stach der Angeklagte in schneller Abfolge zwei Mal von oben nach unten wuchtig mit dem Messer in Richtung Nacken und Hinterkopf des Zeugen, wobei er die Möglichkeit erkannte, dass er diesen dadurch tödlich verletzen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Durch die Wucht der Stiche wurde der Kopf des Zeugen, der sich sofort danach umdrehte und seine rechte Hand hochnahm, um sich an den Kopf zu fassen, zur Seite gedrückt und die Brille von seinem Kopf geschleudert. Sodann stach der Angeklagte erneut wuchtig in den Kopf des Zeugen, wobei er auch den kleinen Finger der rechten Hand des Zeugen, die dieser an seinen Kopf hielt, traf. Die drei Stiche, die zum Teil potentiell lebensgefährlich waren, drangen trotz der Wucht jeweils nicht tiefer in den Kopf- und Nackenbereich ein, weil die Messerklinge auch hier bei allen Stichen auf eine Knochenunterlage traf, die so massiv war, dass selbst bei erheblicher Kraftaufwendung ein Durchstechen mit einer Klinge an der jeweiligen Stelle nicht möglich war. Der Zeuge erlitt eine etwa 1,9cm lange Hautdurchtrennung im Nacken rechts, eine etwa 0,9cm lange und bis zu 0,2cm klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf rechts, eine etwa 1,5cm lange Hautdurchtrennung im Bereich der rechten Schläfe sowie eine etwa 2,3cm lange Hautdurchtrennung am Endglied außenseitig des kleinen Fingers der rechten Hand. Wieder machte sich der Angeklagte über die Schwere der Verletzungen keine Gedanken; es war ihm gleichgültig. Auch hatte er nicht erkannt, wie tief sein Messer bei den Stichen in den Körper des Zeugen eingedrungen war. Sofort nach dem dritten Stich und noch bevor der Zeuge E. rufen konnte: „Was war das“, wandte sich der Angeklagte von dem Zeugen wieder ab und erkannte, dass der direkt – aus Sicht des Angeklagten rechts – daneben sitzende Zeuge X., der noch immer in das Videospiel auf seinem Smartphone vertieft war, schräg mit dem Rücken zum Angeklagten saß und die Angriffe auf den Nebenkläger und den Zeugen E. nicht mitbekommen hatte, sich noch immer keines Angriffs versah, wodurch seine natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit jedenfalls stark eingeschränkt war. Der Angeklagte, der dies bewusst ausnutzte, stach unmittelbar von oben nach unten wuchtig mit seinem Messer in Richtung des Kopfes des Zeugen, wobei er die Möglichkeit erkannte, dass er diesen dadurch tödlich verletzen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Das Messer traf den Zeugen, der sich nach dem Stich direkt umdrehte und sich an den Kopf fasste, an der linken – dem Angeklagten zugewandten – Stirnseite im Bereich des Haaransatzes. Wieder drang die Messerklinge nicht tiefer in den Kopf des Zeugen ein, da sie auf dessen Schädelknochen traf, der an dieser Stelle mit einem Messer selbst bei erheblicher Kraftentfaltung nicht durchstochen werden kann. Der Angeklagte, der nicht bemerkt hatte, wie tief das Messer in den Kopf des Zeugen X. eingedrungen war, machte sich über die Schwere der Verletzung keine Gedanken und drehte sich unmittelbar nach dem Stich um, so dass er den Zeugen X. und E. den Rücken zuwandte, und ging etwa zwei bis drei Schritte in Richtung des Schachtischs, so dass er sich nun etwa mittig zwischen den Stehtischen und dem Schachtisch befand, wo er stehen blieb. Seit dem Stich zum Nachteil des Nebenklägers waren bis zu diesem Zeitpunkt nur wenige Sekunden vergangen. Währenddessen realisierten die Zeugen X. und E., die sich anschauten, dass sie verletzt worden waren und stark – zwischen den Zeugen E. und X. bildete sich am Boden bereits eine Blutlache – bluteten. Zusammen mit einigen anderen anwesenden Schülern, die ebenfalls realisiert hatten, was passiert war, liefen die beiden zum Flur, öffneten die dortige Brandschutztür und flüchteten durch das Treppenhaus nach unten zum Sekretariat, was der Angeklagte, der noch mit dem Rücken zu ihnen gewandt war, nicht mitbekam. Der Angeklagte, der keinen Mitschüler mehr sah, der mit dem Rücken zu ihm gewandt war, sodass er niemanden mehr mit einem Angriff überraschen konnte und deswegen davon absah, weitere Schüler anzugreifen, fiel auf seine Knie und schrie dabei: „Jetzt habe ich es endlich getan“ oder „jetzt habe ich es wirklich getan“. Aus Scham darüber, dass er seinen Mitschülern mit dem Messer in den Kopf und Hals gestochen hatte und im Hinblick darauf, dass seine innere Anspannung noch nicht abgeflacht war, entschied sich der Angeklagte spontan dazu, sich selbst zu töten und stach mehrfach in seine linke Brust. Daraufhin flüchteten noch weitere Schüler – unter ihnen auch der Nebenkläger – aus dem Aufenthaltsraum in das Treppenhaus. Der noch kniende und bereits nicht unerheblich verletzte Angeklagte erkannte, dass nun weitere Mitschüler – ob er auch erkannte, dass der Nebenkläger unter ihnen war, blieb unklar – vor ihm flohen, weswegen er ihnen hinterher rief: „Lauft weg“ oder „flieht“. Der Angeklagte ging jedenfalls angesichts des Umstandes, dass die Schüler nun vor ihm gewarnt waren und als Gruppe wegliefen, während er noch kniete und sich bereits nicht unerheblich verletzt hatte, nicht mehr davon aus, insbesondere zum Nachteil des Nebenklägers weitere Angriffe durchführen zu können. Einzig der Zeuge W., der noch an dem Stehtisch stand, an dem sich zuvor die Zeugen E. und X. befanden, blieb stehen und schaute den Angeklagten an. Ob der Zeuge W., der noch davon ausging, die Messerangriffe seien fingiert und der Angeklagte schauspielere nur, dabei etwas zu ihm sagte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte sah den Zeugen W., der ihn anstarrte und für den Angeklagten ersichtlich noch immer nicht realisiert hatte, was passiert war, und ging zu ihm. Sodann stach der Angeklagte – jedenfalls nicht so wuchtig wie zuvor – von oben nach unten in Richtung Kopf des vor ihm stehenden Zeugen, um diesen zu vertreiben. Ob der Angeklagte dabei die Möglichkeit erkannte, dass er den Zeugen durch den weniger wuchtig geführten Stich tödlich verletzen könnte, und dies billigend in Kauf nehmen wollte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Zeuge erlitt einen 0,9cm langen Haut- und Weichteildefekt am Haaransatz links. Auch an dieser Stelle befand sich unter der Haut ein Knochen, der ein tieferes Eindringen des Messers in den Kopf des Zeugen jedenfalls an dieser Stelle verhinderte. Erst jetzt erkannte der Zeuge W., dass die Messerangriffe nicht gespielt waren und flüchtete ebenfalls zum Treppenhaus. Der Angeklagte stach im Anschluss nochmals auf seine linke Brust ein und fügte sich insgesamt zehn Hautdurchtrennungen im linken Brustbereich zu. Er erlitt einen Pneumothorax, der behandlungsbedürftig war. Da es nicht zu einem wesentlichen Blutverlust kam, waren die Verletzungen nicht konkret lebensgefährlich. Währenddessen betrat ein Lehrer – der Zeuge Dr. ZH. –, der von den nach unten geflüchteten Schülern über die Messerangriffe informiert worden war, den Aufenthaltsbereich und sah noch, wie sich der Angeklagte selbst verletzte. Die innere Anspannung des Angeklagten verflachte nun weitestgehend, woraufhin der Zeuge ihm das Messer abnehmen konnte. Daraufhin fragte der Angeklagte, ob der Zeuge ihn in den Arm nehmen könne. Gemeinsam setzten sie sich in die Ecke des Raums, in der sich der Schachtisch befand, und der Zeuge nahm den Angeklagten in den Arm. Dabei bemerkte Dr. ZH., dass der Angeklagte, der sich im Hinblick auf die Messerangriffe Sorgen um seine Zukunft machte und den Zeugen danach fragte, ob er nun ins Gefängnis müsse, blutete. Mit Taschentüchern versuchten sie zusammen, auf die Wunden zu drücken, dabei übergab der Angeklagte dem Zeugen den vor der Tat verfassten Brief mit den Worten, es sei wichtig, dass dieser weitergeleitet werden würde. Kurze Zeit später traf die herbeigerufene Polizei am O.-Gymnasium ein. Der Dienstgruppenleiter – Zeuge EPHK RV. –, der den Amokalarm auslösen ließ, betrat zunächst alleine das Gebäude und begab sich nach entsprechenden Hinweisen von Lehrern in den Aufenthaltsbereich der Oberstufe im dritten Obergeschoss, wo er auf den Zeugen Dr. ZH., der den Angeklagten noch im Arm hielt, und die Schulleiterin, die inzwischen auch dorthin geeilt war, traf. Der Zeuge EPHK RV., der den Angeklagten mit gezogener Dienstpistole bedrohte, forderte Dr. ZH. dazu auf, sich von dem Angeklagten zu entfernen, was dieser schließlich auch tat. Plötzlich sprang der Angeklagte, dessen innere Anspannung noch nicht gänzlich abgeflacht war, auf und rief sinngemäß, dass „dort der Teufel“ sei, bewarf den Beamten mit den bebluteten Taschentüchern und ging auf diesen zu. EPHK RV. trat ihn daraufhin zurück. Die innere Anspannung des Angeklagten legte sich nun vollständig und im weiteren Verlauf wurde er schließlich widerstandslos festgenommen und dem Justizkrankenhaus zugeführt. Aufgrund der Geschehnisse standen mehrere Personen unter Schock, wobei eine Schülerin auch hyperventilierte. Die physischen Verletzungen des Nebenklägers und der Geschädigten E., X. und W. sind inzwischen folgenlos verheilt. Der Nebenkläger ist psychisch durch die Tat indes noch belastet, so hat er nicht verwunden, dass sein guter Freund ihn von hinten in den Hals gestochen hat. In der Folge litt er deswegen etwa unter Schlafstörungen, Unruhe und Angst. Im Rahmen einer Krisenintervention begab er sich in der Zeit vom 06.03. bis zum 14.06.2024 in psychotherapeutische Behandlung. III. (Beweiswürdigung) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen – insbesondere von Z. und vom Nebenkläger, die beide übereinstimmend etwa bestätigt haben, dass sich der Angeklagte in der Q1 noch mehr zurückgezogen habe als sonst, um für die Schule lernen zu können –, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, den der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16.09.2024 sowie den zuverlässigen Ausführungen der insoweit als Zeugin vernommenen Sachverständigen Dr. MB.. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen. 1. (Einlassung) Der Angeklagte, der seine schriftliche Einlassung, die er inhaltsgleich bereits im Ermittlungsverfahren abgegeben hatte, verlesen und keine Nachfragen dazu zugelassen hat, hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Nach dem Angriff auf seinen Großonkel habe er sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht, zumal er sich als nicht kräftig und nicht mutig beschreiben würde. Deswegen habe er schon vor dessen Tod angefangen, regelmäßig das kleine Klappmesser bei sich zu führen, um sich vor potentiellen Angriffen zu schützen. Nach dem Schulwechsel zum O.Gymnasium habe er immer größeren Ehrgeiz entwickelt, um gute Noten zu bekommen. Dies habe in der Q1 dazu geführt, dass er täglich in der Schule, in den Pausen und nach der Schule gelernt und dabei sogar schon für den nächsten Tag vorgelernt habe. Er habe wohl eine Art Lernsucht entwickelt. Seine Lernwut habe schließlich dazu geführt, dass er in allen Fächern – außer Sport – 15 Punkte bekommen habe. Obwohl er von seinen Mitschülern und Lehrern für seine schulischen Leistungen anerkannt und respektiert worden sei, habe er das Gefühl gehabt, seine Mitschüler würden ihn als einen Sonderling ansehen, was maßgeblich an den provokanten Äußerungen gelegen habe, die er ihnen gegenüber getätigt habe. Am 21.02.2024 habe der Nebenkläger ihn danach gefragt, ob sie am nächsten Tag nach der Schule gemeinsam zum Döneressen gehen könnten. Er – der Angeklagte – habe ihm daraufhin zugesagt. Am Morgen des Tattages habe seine Großmutter für ihn das Frühstück vorbereitet, da seine Eltern im Urlaub gewesen seien. Dabei habe sie zu ihm gesagt, er solle nach der Schule pünktlich nach Hause kommen, da sie für ihn kochen werde. Er habe sich nicht getraut, ihr für das gemeinsame Mittagessen abzusagen, da sie noch immer von dem Tod ihres Bruders stark belastet gewesen sei. Nachdem er in der ersten großen Pause in den Aufenthaltsraum gegangen sei, habe er das gemeinsame Döneressen mit dem Nebenkläger abgesagt. Daraufhin habe der Nebenkläger in die Runde gesagt, dass die Großmutter des Angeklagten für ihn koche, weswegen er – der Angeklagte – nicht zum Döneressen mitkommen werde. Der Zeuge S. habe daraufhin spöttisch gesagt, dass man schon die ganze Familie des Angeklagten einsperren müsse, damit der Angeklagte mit dem Nebenkläger zum Essen gehen könne. Der Angeklagte habe sich dies sodann bildlich vorgestellt und sei dadurch verärgert gewesen. Da er sich nicht getraut habe, darauf verbal zu reagieren, habe er versucht, sich durch das Schreiben des Briefs zu beruhigen. Er habe versucht, seine Wut niederzuschreiben. Deswegen sei der Inhalt des Briefs nur wirres Zeug und nicht von Bedeutung. Da dies nicht geholfen habe, sei er durch den Aufenthaltsbereich gegangen, um sich auf diese Weise zu beruhigen. Doch auch das habe nicht funktioniert. Daraufhin habe er sich dazu entschlossen, dem Nebenkläger und den anderen einen Denkzettel zu verpassen. Er wisse nicht mehr, ob er das Messer sodann aus seiner Hosentasche oder seinem Rucksack geholt habe. Er habe es jedenfalls im geschlossenen Zustand in seiner rechten Faust gehalten, um fester zuschlagen zu können. Sodann habe er zunächst den Nebenkläger, dann den Zeugen E., dann den Zeugen X. und schließlich den Zeugen W. geschlagen. Er habe nicht beabsichtigt, seine Mitschüler ernsthaft zu verletzten. Er habe nur zeigen wollen, dass er sich nicht alles gefallen lasse und zudem auch in der Lage sei, sich zu wehren. Er erinnere sich daran, die vier Mitschüler jeweils nur einmal geschlagen zu haben. Obwohl er jeweils öfters hätte zuschlagen können, habe er es aber nicht getan, weil er es nicht gewollt habe. Denn die vier angegriffenen Mitschüler hätten ihn jeweils ängstlich angeschaut und sich nicht getraut, zurückzuschlagen. Er habe sein Ziel zudem erreicht gehabt. Er wisse nicht mehr, ob der Klappmechanismus möglicherweise bei den Schlägen ausgelöst worden sei. Jedenfalls habe er seine Mitschüler nur schlagen und nicht stechen wollen. Er habe sich nach der Tat über sich selbst geärgert, weswegen er sich mit der Messerklinge selbst verletzt habe. 2. (Feststellungen) a. Die getroffenen Feststellungen zu dem objektiven Ablauf der Tat, insbesondere dazu in welcher Reihenfolge der Angeklagte die Geschädigten angegriffen hat, basieren maßgeblich auf den übereinstimmenden Angaben des als Zeugen vernommenen Nebenklägers und der weiteren Zeugen E., X., W., U., B. und I.. So hat der Nebenkläger im Wesentlichen ausgesagt, er habe in der ersten großen Pause im Aufenthaltsbereich in der rechten oberen Ecke an dem dortigen Schachtisch gesessen. Er habe den Angeklagten darauf angesprochen, ob es bei der am Tag zuvor vereinbarten Verabredung zum Döneressen bleiben würde, da er schon davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte wieder kurz vorher absagen würde. Der Angeklagte habe dann – wie erwartet – abgesagt, weil er zu seiner Großmutter zum Essen habe gehen wollen. Darüber sei er – der Zeuge – enttäuscht gewesen. Der Zeuge S. habe daraufhin mit einem Lächeln sinngemäß gesagt, dass sie die Großmutter des Angeklagten schon entführen müssten, damit der Angeklagte mit zum Essen kommen würde. Der Angeklagte habe auf die Äußerung nicht reagiert, sondern weiter in seinen Collegeblock geschrieben. Danach sei der Angeklagte weggegangen. Etwa fünf Minuten später habe ihm der Angeklagte die linke Hand auf seine linke Schulter gelegt. Er habe sich zu ihm umgedreht und der Angeklagte habe ihn angelächelt. Er habe sich dann wieder zurückgedreht und sich weiter unterhalten. Kurz danach habe er plötzlich – er habe nicht damit gerechnet – von hinten einen festen Schlag verspürt. Der Schlag sei so stark gewesen, dass er nach vorne gedrückt worden sei und den vor ihm befindlichen Schachtisch, auf dem er versucht habe, sich mit beiden Händen abzustützen, weggeschoben habe. Er habe sich ein Stück umgewandt und in Richtung des Angeklagten geschrien: „was soll das“. Danach habe er in seinem Nacken die Wunde erfühlt und gesehen, dass er bluten würde. Er habe sich sofort hinter dem Schwebebahnwaggon in Sicherheit gebracht. Währenddessen habe sich der Angeklagten schon anderen Mitschülern bei den Stehtischen zugewandt; er habe aber nicht genau gesehen, was dort passiert sei, weil er sich hinter dem Schwebebahnwaggon versteckt habe. Danach habe sich der Angeklagte in die Mitte zwischen den Stehtischen und dem Schachtisch begeben und sich dort selbst verletzt, indem er sich mehrfach in die Brust gestochen habe. In diesem Moment, als der Angeklagte bereits verletzt und abgelenkt gewesen sei, sei er zum Treppenhaus geflüchtet. Der Zeuge E. hat angegeben, dass er in der ersten großen Pause im Aufenthaltsraum der Oberstufe gewesen sei. Er habe zwischen den beiden Stehtischen gestanden und mit seinen Mitschülern ein Videospiel auf seinem Smartphone gespielt. Aus dem Nichts – davor habe er „absolut nichts“ Auffälliges bemerkt – habe er einen harten Schlag verspürt. Durch die Wucht sei sein Kopf zur Seite gedrückt und seine Brille von seinem Kopf geschleudert worden. Er habe sich umgedreht, seine rechte Hand dabei hochgenommen und den Angeklagten mit erhobener Hand hinter sich stehen sehen. In der erhobenen rechten Hand des Angeklagten habe er etwas Metallisches gesehen, was unten aus seiner Faust etwa sechs bis acht Zentimeter herausgeragt habe. Sodann habe er einen harten Schlag auf seiner rechten Gesichtshälfte verspürt und kurz danach schon überall Blut gesehen. Er sei dann sofort und sehr schnell aus dem Aufenthaltsbereich geflüchtet, wobei er beim Weglaufen noch gehört habe, dass der Angeklagte gerufen habe: „was habe ich getan“. Ferner hat der Zeuge X. im Wesentlichen angegeben, dass er sich zur Tatzeit ebenfalls im Aufenthaltsbereich der Oberstufe befunden habe. Er habe an dem in der Mitte des Raumes befindlichen Stehtisch auf einem Hochstuhl gesessen und sei in ein Videospiel auf seinem Smartphone vertieft gewesen. Zuvor habe er nichts Besonderes bemerkt, insbesondere habe er auch keine Schreie gehört, bis er plötzlich von hinten einen festen Schlag – so als würde „ihn jemand volle Kanne gegen den Kopf schlagen“ – im Bereich seiner Schläfe gespürt habe. Er habe sich sofort an den Kopf gefasst, sich umgedreht und dabei den Zeugen E. gesehen, der bereits verletzt gewesen sei und geblutet habe. Als er direkt danach den Angeklagten gesehen habe, sei dieser bereits mit dem Rücken zu ihm, etwa einen Meter entfernt gewesen. Er habe noch gesehen, dass der Angeklagte einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Dann sei er auch schon mit anderen Schülern aus dem Raum geflüchtet. Er habe auf dem Weg Dr. ZH. getroffen und ihm zusammen mit anderen erzählt, was passiert sei. Der Zeuge W. hat geschildert, dass er ebenfalls am Tattag in der ersten großen Pause im Aufenthaltsraum der Oberstufe gewesen sei und bei den Stehtischen gestanden habe, und zwar so, dass er in Richtung der Fensterfront geguckt habe. Er habe zusammen mit seinen Mitschülern ein Videospiel am Handy gespielt. Er habe dann beobachtet, wie der Angeklagte zu seinem Rucksack gegangen sei und sich im Anschluss von hinten dem Nebenkläger genähert habe. Sodann habe der Angeklagte eine Handbewegung von oben nach unten in Richtung des Nebenklägers gemacht. Direkt danach sei der Angeklagte zurückgewichen und habe sich sofort den Zeugen E. und X. von hinten genähert. Die beiden hätten noch an ihren Handys gespielt. Der Angeklagte habe sodann von oben nach unten auf die beiden Zeugen eingewirkt. Er wisse nicht mehr, wen der Angeklagte zuerst angegriffen habe. Der Angeklagte sei dann wieder zurückgewichen, habe sich auf die Knie geworfen und sich schließlich mit der rechten Hand mehrfach gegen die linke Brustseite geschlagen. Das Geschehen habe wie in einem Theaterstück auf ihn gewirkt. Er habe gedacht, dass der Angeklagte nur schauspielere. Deswegen sei er sich keiner Gefahr bewusst gewesen und nicht geflüchtet. Er habe den Angeklagten dann weiterhin die ganze Zeit beobachtet. Ob er etwas zum Angeklagten gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Dann sei der Angeklagte wieder aufgestanden, zu ihm gekommen und habe mit dem Messer in seinen Kopf gestochen; die Intensität des Stichs sei nicht sonderlich groß gewesen. Erst dann habe er realisiert, dass es sich um echte Messerangriffe handeln würde. Daraufhin sei er sofort geflüchtet. Der Zeuge U. hat ausgesagt, er habe an dem Morgen des Tattages zusammen mit dem Angeklagten Mathematikunterricht, bei dem nichts Auffälliges passiert sei, gehabt und sei im Anschluss, als die erste große Pause gewesen sei, in den Aufenthaltsbereich gegangen. Er habe sich zu seinen Mitschülern an einen der Stehtische gestellt, wobei er in Richtung der Fensterfront geschaut und daher auch den Angeklagten am Schachtisch gesehen habe. Er habe mit seinen Mitschülern ein Videospiel auf ihren Smartphones spielen wollen. Als die Pause schon fast vorbei gewesen sei, habe er gesehen, wie der Angeklagte vom Schachtisch zügig in Richtung Stehtisch gegangen sei. Als der Angeklagte dann im Rücken des Zeugen E. gestanden habe, habe er mindestens zwei Mal eine Handbewegung von oben nach unten gemacht. Kurz danach habe er – der Zeuge – gesehen, dass der Nacken von E., dessen Brille von der Wucht des Angriffs zu Boden gefallen sei, voller Blut gewesen sei. Sodann habe er beobachten können, wie der Angeklagte von hinten seitlich mit der gleichen Bewegung auf den Zeugen X. eingewirkt habe. Unmittelbar danach habe sich der Angeklagte weggedreht und sei zurückgegangen in Richtung des Schachtischs. Um die Brille des Zeugen E. habe sich inzwischen eine Pfütze aus Blut gebildet. Der Angeklagte sei dann auf halbem Weg zum Schachtisch stehen geblieben, auf die Knie gefallen und habe angefangen sich mit dem Messer in die Brust zu stechen. Er – der Zeuge – sei schließlich ins Treppenhaus geflüchtet. Dort habe er Herrn Dr. ZH. getroffen, dem er erzählt habe, was passiert sei. Der Zeuge B. hat angegeben, er habe an den oberen der beiden Stehtische gestanden und gesehen, wie der Angeklagte zu seinem Rucksack und anschließend zum Nebenkläger gegangen sei. Nach kurzer Zeit habe der Angeklagte eine Bewegung von oben nach unten in Richtung des Kopfes des Nebenklägers gemacht. Der Angeklagte habe sich direkt danach weggedreht und sei in Richtung der Stehtische gekommen. Wie zuvor bei dem Nebenkläger habe der Angeklagte wieder zumindest zwei Bewegungen von oben nach unten in Richtung des Kopfes von E. gemacht und sodann eine bei X.. Beide hätten den Angriff nicht kommen sehen. E. und X. seien dann auch schon weggelaufen. Er habe noch gesehen, wie der Angeklagte zurückgegangen sei in Richtung Schachtisch. Der Angeklagte habe gerufen: „jetzt habe ich es getan“ und habe sich selbst in die Brust gestochen. Sodann sei er – der Zeuge – weggelaufen. Der Zeuge I. hat angegeben, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte schnell von hinten zu E. gegangen sei und zwei Mal auf ihn und direkt danach einmal auf X. eingeschlagen habe. Unmittelbar danach habe sich der Angeklagte wieder umgedreht und sei in Richtung des Schachtischs gegangen. Er – der Zeuge – habe sodann das ganze Blut gesehen und sei mit E. und X. nach unten geflüchtet. Die Angaben der Zeugen sind zuverlässig und überzeugend. Denn diese decken sich untereinander und passen auch zu den Schilderungen der weiteren Zeugen. Insbesondere die Aussagen der Zeugen U., B. und W. sind belastbar. So konnten die Zeugen aufgrund der Umstände, dass sie mit dem Gesicht zur Fensterfront gewandt waren, so dass das Tatgeschehen in ihrem Blickfeld lag, und sie – im Gegensatz zu den anderen Zeugen – frühzeitig auf die Geschehnisse aufmerksam wurden, beobachten, wie der Angeklagte etwa die Geschädigten E. und X. angegriffen hat, was die drei Zeugen bereits detailliert bei ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung angegeben haben. Ihre polizeilichen Angaben stimmen auch mit denen in der Hauptverhandlung überein. Danach steht zunächst etwa fest, dass der Angeklagte kurz vor der Tat das geplante Döneressen mit dem Nebenkläger abgesagt hat. Dies hat nicht nur der Nebenkläger – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – überzeugend bekundet, vielmehr haben dies die beiden anderen Zeugen – S. und G. –, die dabei waren, ebenfalls bestätigt. Ferner steht fest, dass der Angeklagte zuerst den Nebenkläger, dann E. und im Anschluss X. angegriffen hat, wobei diese direkt – was etwa zusätzlich die Zeugen A. und R. bestätigt haben – stark bluteten. Insbesondere die Zeugen B. und W. haben diesen Ablauf so übereinstimmend geschildert. Auch der Angeklagte hat dies so eingeräumt. Schließlich steht fest, dass sich der Angeklagte danach zunächst selbst verletzte, bevor er schließlich den Zeugen W. angegriffen hat. Dass der Angeklagte den Zeugen W. angegriffen hat, hat überzeugend und in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten so geschildert. Auch passen die festgestellten Verletzungen – vgl. dazu später – dazu. Der Umstand, dass der Angriff auf W. erst erfolgte, als der Angeklagte sich bereits selbst verletzt hatte, ergibt sich nicht nur aus den Angaben von W. selbst, sondern nicht zuletzt auch daraus, dass keiner der anwesenden Schüler einen Angriff auf den Zeugen W. beobachtet hat, was den Schluss rechtfertigt, dass dieser Angriff erst erfolgte, als die Schüler bereits den Raum verlassen hatten. Beim Verlassen des Aufenthaltsraums konnten die Schüler jedoch noch wahrnehmen, dass der Angeklagte bereits damit begann, sich selbst zu verletzen. Dies rechtfertigt in der Gesamtschau den Schluss, dass der Angeklagte nach den Angriffen auf den Nebenkläger, E. und X. sich zunächst selbst verletzte und danach den Zeugen W. angriff. Die weiteren Feststellungen dazu, was passierte, als der Zeuge W. den Raum verlassen hatte, insbesondere also dazu, dass sich der Angeklagte danach nochmals selbst verletzte, er dabei die festgestellten Äußerungen gemacht hat und dazu, dass er den Brief übergeben hat sowie zu der Festnahmesituation, basieren auf den zuverlässigen Angaben des Zeugen Dr. ZH., der in den Aufenthaltsbereich kam, als der Zeuge W. diesen bereits verlassen hatte, und unter anderem angeben hat, noch gesehen zu haben, wie sich der Angeklagte selbst mit dem Messer in die Brust gestochen habe, als er in den Raum gekommen sei. Die Schilderungen des Zeugen sind überzeugend und decken sich mit den Angaben der kurz nach ihm in Raum gekommenen Schulleiterin – Zeugin GF. – und des Zeugen EPHK RV., der unmittelbar danach den Raum betreten hatte. b. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte mit der ausgeklappten Messerklinge auf die vier Geschädigten eingestochen und dadurch die festgestellten Verletzungen verursacht hat, basieren maßgeblich auf den Ausführungen der Rechtsmedizinerin – Sachverständige Dr. PA. –, den in Augenschein genommenen, anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchungen angefertigten Lichtbildern und den Aussagen der Zeugen. Im Einzelnen: Die Sachverständige Dr. PA. hat anhand der Lichtbilder der Rechtsmedizin (CD in Hülle, Bl. 954 d. A.), die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, auf denen die Verletzungen der vier Geschädigten zu erkennen waren und auf die wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, für die Kammer nachvollziehbar angegeben, dass der Nebenkläger am Hals – Nacken rechts – eine etwa 1,4cm lange glattrandige, ungeschürfte, bis zum Subkutangewebe reichende Hautdurchtrennung erlitten habe. Aufgrund der bereits erfolgten medizinischen Versorgung sei die Verletzung nur eingeschränkt beurteilbar. Sie könne jedenfalls sagen, dass die glattrandige Wundmorphologie für scharfe Gewalteinwirkung spreche. Die Verletzung sei als Folge eines Messerstichs plausibel erklärbar; es könne aber auch eine Schnittverletzung sein, da sie die Verletzung aufgrund der begonnenen medizinischen Heilbehandlung nicht mehr uneingeschränkt beurteilen könne. Zeichen für stumpfe Gewalteinwirkungen habe es nicht gegeben. Die Verletzung wäre – unterstellt es habe sich um einen Stich gehandelt – nicht sonderlich tief gewesen, da sich an dieser Stelle des Halses unmittelbar ein sehr massiver Knochen befinde, der selbst bei hoher Kraftentfaltung mit einem Messer jedenfalls an dieser Stelle nicht durchstochen werden könne. Ein – unterstellter – Messerstich in diesem Bereich sei angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass Gefäße getroffen werden könnten, wodurch es zu einem relevanten Blutverlust kommen könnte, einer möglichen Luftembolie und aufgrund der Nähe zur Luftröhre, sehr gefährlich und damit als potentiell lebensgefährlich zu bewerten; selbst eine medizinisch geschulte Person könne nicht so in diesen Bereich stechen, ohne dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für lebensbedrohliche Verletzungen bestünde. Der Geschädigte E. habe insgesamt vier Verletzungen erlitten: eine etwa 1,9cm lange glattrandige Hautdurchtrennung im Nacken rechts, eine etwa 0,9cm lange und bis zu 0,2cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung am Hinterkopf rechts, eine etwa 1,5cm lange glattrandige, ungeschürfte Hautdurchtrennung im Bereich der rechten Schläfe und eine etwa 2,3cm lange, glattrandige Hautdurchtrennung am Endglied außenseitig des kleinen Fingers der rechten Hand. Auch diese Verletzungen seien – im Hinblick auf die bereits erfolgte medizinische Versorgung – nur eingeschränkt beurteilbar. Allerdings könne sie die Wunde am Hinterkopf, die als einzige Verletzung noch nicht medizinisch versorgt worden sei, anhand der Wundmorphologie und des Umstandes, dass dort bereits der Schädelknochen zu sehen gewesen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht eindeutig als Stichverletzung ausmachen. Die Verletzung an der Hand sei plausibel – durch ein Schützen – als passive Abwehrverletzung zu erklären. Die anderen beiden Verletzungen seien aufgrund der glattrandigen Morphologie Folge scharfer Gewalteinwirkung und durch Messerstiche plausibel erklärbar; es könnten im Hinblick auf die eingeschränkte Beurteilbarkeit aber auch Schnittverletzungen sein. Die drei Messerstiche – unterstellt es seien solche gewesen – wären, wie beim Nebenkläger auch, deshalb jeweils nicht tief in den Körper eingedrungen, weil sie jeweils auf eine Knochenunterlage getroffen wären. Dabei sei der Knochen im Nacken – wie schon ausgeführt – besonders massiv; ein Messerstich in diese Region sei jedoch, wie beim Nebenkläger auch, bereits aufgrund der Lokalisation als potentiell lebensgefährlich zu qualifizieren. Der Schädelknochen, der bei den anderen beiden Stichen die Unterlage gebildet habe, sei ebenfalls massiv. Hinzu komme auch noch die konvexe Form des Schädels, weswegen dort ein Durchstechen – selbst bei enormer Kraftentfaltung – jedenfalls an dieser Stelle ausgeschlossen sei. Jedoch gäbe es auch am Schädelknochen – etwa an der Schläfenregion – Stellen, die mit einem Messer durchstochen werden könnten (dazu im Einzelnen später). Der Geschädigte X. habe eine Verletzung an der linken Stirn im Bereich des Haaransatzes gehabt. Aufgrund der bereits erfolgten Wundversorgung sei die Verletzung nicht beurteilbar gewesen. Nach den Unterlagen des Krankenhauses habe es sich um eine „Stichverletzung“ gehandelt. Auch dieser – unterstellte – Stich wäre wegen des darunterliegenden Schädelknochens nicht tief in den Körper eingedrungen, der, wie beim Geschädigten E., jedenfalls an dieser Stelle nicht durchstochen hätte werden können. Ein Stich, der bis ins Gehirn reicht, sei aber nicht generell ausgeschlossen, da es auch am Schädelknochen Stellen gebe, die, wie ausgeführt, durchstochen werden könnten. Schließlich habe der Geschädigte W. einen etwa 0,9cm langen und bis zu 0,3cm breiten Haut- und Weichteildefekt am Haaransatz links erlitten. Die Verletzung sei mit der Entstehung durch scharfe Gewalteinwirkung in Form eines Stiches oder Schnittes plausibel zu erklären. Auch unter dieser Verletzung würde sich ein Knochen – Schädelknochen – befinden, der ein tieferes Eindringen jedenfalls an dieser Stelle bei einem – unterstellten – Stich verhindert hätte. Ferner hat die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, die er im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, wonach er mit dem Messergriff zugeschlagen habe, die Hypothese überprüfen sollte, dass scharfkantige Strukturen – aufgrund des Fehlens von Griffschalen – im Bereich des Messergriffs möglicherweise die Verletzungen bei den Geschädigten hätten verursachen können. Dazu habe sie Versuche mit dem Tatwerkzeug – mit Schweinehaut auf Paraffin und mit Schweinebauch auf konvexer Oberfläche – zur Rekonstruktion des geschilderten Tathergangs durchgeführt. Dabei habe sich gezeigt, dass schon überhaupt keine Hautdurchtrennung durch das Schlagen mit dem Griff reproduzierbar gewesen sei. Selbst bei maximalem Kraftaufwand ließen sich allenfalls leichte, kaum abgrenzbare Impressionen an der Schweinehautoberfläche, die vergleichbar mit menschlichem Gewebe sei, erzeugen. Mit der Klinge ließ sich indes bei Stichversuchen eine ähnliche Morphologie reproduzieren wie etwa bei der Hinterkopfverletzung des Geschädigten E., die als einzige Verletzung aufgrund der noch nicht begonnenen medizinischen Versorgung uneingeschränkt beurteilbar gewesen sei. Damit könne aus rechtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen mit dem Messergriff verursacht worden seien. Überdies habe der Angeklagte bei seiner rechtsmedizinischen Untersuchung, so die Sachverständige weiter, eine Verletzung – parallele, doppelkonturierte Linien im Abstand von ca. 0,4cm – an der rechten Handinnenfläche gehabt. Bei Versuchen mittels Knetsilikons hätten sich nach festem Umgreifen des Tatwerkzeugs entsprechende Einkerbungen gezeigt, wenn das Messer so gehalten worden sei, dass die Klinge unten – kleinfingerseitig – aus der Faust herausgeragt sei. Die Verletzung in der rechten Hohlhand des Angeklagten sei nur so erklärbar, wenn er das Messer in der rechten Hand mit nach unten aus der Hand gerichteter Klinge gehalten hätte. Damit – maßgeblich wegen der jeweiligen Wundmorphologie und den durchgeführten rechtsmedizinischen Versuchen mit dem Tatwerkzeug – steht fest, dass der Angeklagte mit dem Messer nicht bloß zugeschlagen, sondern mit der Messerklinge auf die Geschädigten eingewirkt hat, so dass seine entgegenstehende Einlassung damit widerlegt ist. Soweit die Sachverständige angesichts der nur eingeschränkten Beurteilbarkeit der Verletzungen indes aus rechtsmedizinischer Sicht – abgesehen von der Verletzung am Hinterkopf von E., bei der es sich, auch aus ihrer Sicht unzweifelhaft um eine Stichverletzung handelte – nicht ausschließen konnte, dass es sich bei den Verletzungen der Geschädigten im Übrigen auch um Schnittverletzungen gehandelt haben könnte, steht indes zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um Stichverletzungen gehandelt hat. Denn insbesondere die Zeugen B., U. und W. haben, wie zuvor ausgeführt, gesehen, wie der Angeklagte bei den Geschädigten eine Handbewegung von oben nach unten gemacht hat. Die Art und Weise einer solchen Handbewegung – wie ein Schlag – legt bereits nahe, dass der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat. Bei einem Schnitt wäre eher eine seitliche Bewegung zu erwarten gewesen. Dazu passt, dass der Zeuge E. angegeben hat, gesehen zu haben, dass etwas Metallisches unten aus der Faust des Angeklagten herausgeragt habe. Diese Angaben der Zeugen stimmen auch mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Versuche überein, wonach der Angeklagte das Messer so gehalten hat, dass die Klinge unten aus seiner Faust herausragte. Überdies haben jedenfalls der Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. zuverlässig davon berichtet, dass sie jeweils einen wuchtigen Schlag gespürt hätten, was sich nur damit sinnvoll vereinbaren lässt, dass der Angeklagte kraftvoll zugestochen und sie nicht bloß geschnitten hat. Schließlich hat die Sachverständige, wie dargelegt, ausgeführt, dass die Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht durch Messerstiche jedenfalls plausibel erklärbar seien und eine Verletzung – die am Hinterkopf von E. – zudem zweifelsfrei als Stichverletzung zu qualifizieren sei. In der Gesamtschau aller Umstände ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass der Angeklagte mit der Messerklinge zugestochen und die Geschädigten so verletzt hat. c. Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte jedenfalls kurz vor dem Angriff auf den Nebenkläger – und damit nicht widerlegbar spontan – den Entschluss fasste, auf mehrere seiner Mitschüler mit dem Messer in besonders sensible Körperregionen einzustechen. Die Feststellungen dazu basieren zunächst auf dem Umstand, dass sich der Angeklagte bereits im Vorfeld der Tat mehrfach und kurz vorher sogar nahezu täglich mit Gewaltfantasien, gewaltsamen Umsturzplänen und insbesondere auch mit „Amokläufen“ befasst hatte. So haben etwa der Nebenkläger und die Zeugen X., U., S., G., L., V. und KJ. berichtet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber entsprechende Äußerungen getätigt habe. Hinsichtlich des Themas „Amoklauf“ ist er etwa gegenüber dem Nebenkläger und den Zeuginnen LP. sowie Z. auch konkreter geworden. So hat die Zeugin Z. etwa davon berichtet, dass er ihr gesagt habe, er werde sie bei seinem „Amoklauf“, den er eines Tages machen würde, verschonen. Auch habe er im Literaturunterricht, so die Zeugin weiter, gerne „Amokszenen“ verfasst. Gegenüber der Zeugin LP. äußerte er etwa, wie er sich seinen Amoklauf vorstellen und welche Waffen er dabei gerne verwenden würde. Auch gegenüber dem Nebenkläger gab er etwa an, wie er seinen „Amoklauf“ durchführen wollte; so wollte er sich etwa die Opfer im Vorfeld noch einmal anschauen, bevor er sie tötet. Der Angeklagte habe dies „IB.“ genannt und vor der Tat regelmäßig davon gesprochen. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte neben diesen allgemeinen Gedanken, die er sich dazu machte, unmittelbar vor der Tat in dem von ihm verfassten Brief, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und den festgestellten Inhalt hat, explizit mit dem Töten seiner Mitschüler befasste, was ebenfalls indiziell für einen entsprechenden Tatplan spricht. So schrieb er unmittelbar vor der Tat in diesem Brief unter anderem, dass das Morden seine Bestimmung, seine heilige Pflicht sei; besonders seit zwei Jahren spüre er sein Pflichtbewusstsein noch stärker, er müsse es einfach tun. Dabei ist sich die Kammer darüber bewusst, dass sich der Angeklagte beim Verfassen des Briefs wie auch bei der Tat selbst in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befand. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Brief zum einen zu seinen Gedanken im Vorfeld der Tat passt, die er gegenüber seinen Mitschülern offenbarte, als er sich noch nicht in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand, und er nach dem Verfassen des Briefs schließlich tatsächlich mehrere Schüler – wie festgestellt – mittels mehrerer Messerstiche angegriffen und verletzt hat. Damit kann die Kammer auch ausschließen, dass der Inhalt des Briefs nur „wirres Zeug“, wie der Angeklagte gemeint hat, war, sondern zumindest indiziell für einen entsprechenden Tatplan des Angeklagten spricht. Der Inhalt des Briefs fügt sich damit letztlich in das allgemeine Gedankenkreisen des Angeklagten im Zeitraum vor dem Tatgeschehen um Gewaltfantasien und die Tötung von Mitschülern in der Schule nahtlos ein. In der Gesamtschau – unter Berücksichtigung der Äußerungen im Vorfeld der Tat, des Verfassens des Briefs kurz vor der Tat und des Umstands, dass er die Tat danach auch passend zu seinen Äußerungen und dem Brief begangen hat – ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass er jedenfalls kurz vor der Tat den entsprechenden Tatplan fasste, zumal der Angeklagte auch nach der Tat unter anderem äußerte, er habe es endlich oder wirklich getan. Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten, er habe nur geplant, seinen Mitschülern einen Denkzettel zu verpassen, indem er sie mit dem zugeklappten Messer in der Hand habe schlagen wollen, widerlegt. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass bereits der erste Angriff auf den Nebenkläger – wie ausgeführt – mit geöffneter Klinge von oben nach unten erfolgte, womit zugleich sicher feststeht, dass der Angeklagte das Messer bewusst ausgeklappt hat. Hinzu kommt, dass die Art und Weise der Angriffe – von oben nach unten – eher zu einem beabsichtigten Zustechen als zu einem Zuschlagen passt. Schließlich passt die Einlassung des Angeklagten auch nicht dazu, dass er die Geschädigten E. und X. – und später dann noch W. – angegriffen hat, um ihnen einen Denkzettel zu verpassen, obwohl diese mit dem vorherigen Gespräch nichts zu tun hatten, hingegen aber gerade nicht den Zeugen S., der sich über den Angeklagten lustig gemacht hatte. d. Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass der Angeklagte schon beim Fassen seines Tatplans im Hinblick auf die beabsichtigte Gefährlichkeit der Tathandlung um die Möglichkeit wusste, dass die angegriffenen Mitschüler dadurch tödlich verletzt werden könnten, und dies auch billigend in Kauf nahm. Auch in dem Moment des Zustechens auf den Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. erkannte er die Möglichkeit, dass er die drei dabei tödlich verletzen könnte, was er billigend in Kauf nahm. Maßgeblich für den bedingten Tötungsvorsatz spricht bereits die objektive besondere Gefährlichkeit der Tathandlung, um die der Angeklagte entsprechend seines Tatplans auch wusste. Dabei rührt die objektive Gefährlichkeit zunächst aus der hohen Intensität der Stiche her. Dass die festgestellten Stiche zum Nachteil dieser drei Geschädigten sehr wuchtig geführt waren, ergibt sich nicht nur aus ihren – bereits dargestellten – Wahrnehmungen, wonach sie jeweils harte Schläge verspürt hatten, sondern etwa auch daraus, dass die Stiche vom Angeklagten von oben nach unten mit der nach unten aus seiner Faust herausragenden Messerklinge ausgeführt wurden; dies ermöglicht ein besonders festes Zustechen. Hinzu kommt, dass sich die Wucht des Stichs etwa beim Nebenkläger auch daran festmachen lässt, dass dieser durch den Stich so nach vorne geschleudert wurde, dass er den vor ihm befindlichen Schachtisch weggeschoben hat, um sich so abfangen zu können. Auch beim Geschädigten E. lässt sich die Wucht der Stiche zusätzlich an dem objektiven Umstand festmachen, dass ihm durch diese der Kopf zur Seite gedrückt und die Brille vom Kopf geschleudert wurde. Die besondere objektive Gefährlichkeit ergibt sich ferner nicht nur aus der Intensität, sondern auch aus der Lokalisation und bei dem Geschädigten E. zudem aus der Vielzahl der Stiche. So stach der Angeklagten bei diesen drei Geschädigten in die Kopf- und Halsregion und damit in besonders sensible Körperregionen. Die Messerstiche jeweils in den Nacken des Nebenklägers und des Geschädigten E. seien, so die Sachverständige überzeugend, etwa aufgrund des Umstandes, dass dort größere Blutgefäße entlanglaufen und sich die Luftröhre befinden würde, sehr gefährlich und damit – wie schon ausgeführt – bereits aufgrund ihrer Lokalisation als potentiell lebensgefährlich zu beurteilen. Selbst ein medizinisch geschulter Täter könne, so die Sachverständige weiter, nicht so gezielt in diese Körperregion stechen, ohne dass dabei zugleich eine hohe Wahrscheinlichkeit für konkret lebensbedrohliche Verletzungen bestünde. Einzig der Umstand, dass diese beiden Stiche im Nacken letztlich auf einen massiven Knochen trafen, der auch bei enormer Kraftentfaltung jedenfalls an dieser Stelle nicht durchstochen werden kann, verhinderte ein tiefes Eindringen der Messerspitze in den Halsbereich und damit lebensbedrohliche Verletzungen. Bei den Kopfstichen – zum Nachteil der Geschädigten E. und X. – ist es zwar grundsätzlich ähnlich, jedoch ist der Schädelknochen nicht nur sehr massiv, sondern auch konvex geformt und schützt zudem die gesamte Region, weswegen ein Eindringen des Messers ins Gehirn der Geschädigten selbst bei sehr großer Kraftentfaltung grundsätzlich nicht möglich ist. Jedoch gäbe es auch am Schädelknochen – etwa an der Schläfenregion – Stellen, so die Sachverständige überzeugend, die mit einer Messerklinge durchstochen werden können. Damit sind jedenfalls auch die Messerstiche zum einen im Bereich der Schläfe des Geschädigten E. und zum anderen an der Stirn – und damit ebenfalls in der Nähe zur Schläfe – des Geschädigten X. aufgrund ihrer Lokalisation objektiv sehr gefährlich, wenn auch die potentielle Lebensgefahr nur im Hinblick auf eine mögliche Wundinfektion besteht. Neben dieser objektiven Gefährlichkeit der Tathandlungen spricht auch der bereits dargestellte, kurz vor dem Tatgeschehen durch den Angeklagten verfasste Brief in Verbindung mit den im Vorfeld der Tat geäußerten Gewaltfantasien – auch in Form von „Amokläufen“ –, bei denen es jeweils um das Töten seiner Mitschüler ging, indiziell dafür, dass er schon beim Fassen seines Tatplans zumindest um die Möglichkeit wusste, dass er seine Mitschüler töten könnte, was er billigend in Kauf nahm. Dazu passt auch, dass er nach den Angriffen auf den Nebenkläger und die beiden Geschädigten E. und X. äußerte, er habe es endlich oder wirklich getan und sich dabei mit dem Messer selbst verletzte. Denn diese Äußerung sowie die Selbstverletzungen nach dem Tatgeschehen in Verbindung mit seinen Äußerungen im Vorfeld und dem davor verfassten Brief legt nahe, dass er davon ausging, dass seine Mitschüler durch seine Messerangriffe tödlich verletzt werden könnten, was er gleichwohl billigend in Kauf nahm. Der Umstand, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Dr. ZH. im Anschluss an die Tat zudem um seine Zukunft sorgte und dabei gefragt hat, ob er nun ins Gefängnis müsse, wobei er dem Zeugen den von ihm verfassten Brief mit den Worten aushändigte, dass dieser wichtig sei, fügt sich schließlich nahtlos in dieses Gesamtbild ein. Die Kammer hat daneben auch berücksichtigt, dass die Stiche jedenfalls nicht widerlegbar spontan – seinen Tatplan fasste der Angeklagte, wie dargelegt, nicht widerlegbar erst unmittelbar vor dem Tatgeschehen – im Rahmen eines Geschehens, das nur wenige Sekunden andauerte, erfolgten. Das Verfassen des Briefs und die Äußerungen im Vorfeld zeigen aber, dass sich der Angeklagte trotz des nicht widerlegbaren spontanen Tatentschlusses schon im Vorfeld zu der Tat Gedanken dazu gemacht hat und er insofern auch um die Gefährlichkeit der Tathandlung wusste. Ferner hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte kein persönliches Motiv – vergleiche dazu im Einzelnen später – bezüglich dieser drei Geschädigten, gegen die er keinen Groll hegte, hatte, er diese gleichwohl auf besonders gefährliche Art und Weise angegriffen hat. Dies spricht allerdings dafür, dass ihm der Tod der Geschädigten gleichgültig war und er ihn damit billigend in Kauf genommen hat. Auch hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte sich selbst zutreffend als nicht kräftig – tatsächlich ist er etwa 185cm groß, aber sehr schlank und wiegt etwa 58 kg – und nicht mutig beschrieben hat. Dies vermag aber den Schluss der Kammer, der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz, nicht in Frage zu ziehen, da er sich zum einen vor der Tat – was der Brief und seine Äußerungen vor der Tat nahelegen – als kräftig genug ansah, um zu töten, und zum anderen sehr wuchtig in sensible Körperregionen stach. Schließlich hat die Kammer miteingestellt, dass der Angeklagte affektiv beeinträchtigt war und damit – sicher feststellbar – im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Maßgeblich war insoweit aber, dass der Angeklagte durch das Verfassen des Briefs im Vorfeld und seine Äußerungen nach der Tat zu erkennen gegeben hat, dass er sehr wohl um die Gefährlichkeit seiner Tathandlung wusste und diese auch in Kauf nahm, indem er den Geschädigten mit dem Messer wuchtig und gezielt in den Hals und Kopf stach. In der Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände – insbesondere im Hinblick auf die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, den im Vorfeld verfassten Brief und die Äußerungen im Nachgang – und trotz der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls in Bezug auf den Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. e. Hingegen vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, dass der Geschädigte W. tödlich verletzt werden könnte, und dies billigend in Kauf nahm, als er ihm in den Kopf stach. Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Stich in den Kopf zwar um eine im Hinblick auf die Lokalisation grundsätzlich objektiv gefährliche Tathandlung. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Stich nur – und damit anders als bei den anderen drei Geschädigten – mit einer geringen Intensität, wie es der Geschädigte W. berichtet hat, durchgeführt wurde, so dass diese Tathandlung schon objektiv nicht so gefährlich – und damit nicht vergleichbar mit den Stichen zum Nachteil der drei anderen Geschädigten – war. Hinzu kommt, dass der ursprüngliche Tatentschluss des Angeklagten bereits erledigt war. So hatte der Angeklagte nach dem Angriff auf X. bemerkt, dass keiner seiner Mitschüler mehr mit dem Rücken zu ihm gewandt war, weil diese nun auf die Messerangriffe aufmerksam geworden waren, und er damit seinen Tatentschluss, die Schüler von hinten anzugreifen, um sie so zu überraschen, nicht mehr fortsetzen konnte, weswegen er rief, dass er es jetzt endlich oder wirklich getan habe und sich sodann selbst verletzte. Damit kann auch der im Vorfeld der Tat verfasste Brief keine indizielle Bedeutung für einen etwaigen Eventualvorsatz mehr haben. Auch ist die Äußerung – er habe es jetzt endlich oder wirklich getan – nach den Stichen zum Nachteil des Nebenklägers und der Geschädigten E. und X. für die Beurteilung des Stichs zum Nachteil von W. ohne Bedeutung, da der Angeklagte diese ersichtlich nicht auf den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Angriff auf W. bezog. Der äußere Ablauf des Angriffs auf W., der anders als die anderen auch von vorne erfolgte, spricht maßgeblich dafür, dass der Angeklagte ihn nur vertreiben wollte und ihn dabei – auch wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung – nicht auch nur bedingt töten wollte. Im Übrigen zeigt sich auch gerade darin, dass der Angeklagte trotz seiner affektiven Beeinträchtigung dazu in der Lage war, seine Kraft zu „dosieren“, dass er im Hinblick auf die anderen drei Geschädigten eine Tötung bedingt in Kauf genommen hat. f. Weiter steht fest, dass der Angeklagte im Rahmen seines Tatplans zudem beabsichtigte, auf solche Mitschüler einzustechen, die ihn nicht kommen sahen und daher arglos – also sich eines Angriffs nicht versahen – und in der Folge wehrlos – ihnen fehlte folglich die natürliche Abwehrbereitschaft / -fähigkeit oder diese war stark eingeschränkt – waren, was er bewusst ausnutzen wollte. Auch im konkreten Moment des jeweiligen Angriffs auf den Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. waren diese drei Personen jeweils arglos und in der Folge wehrlos, was der Angeklagte erkannte und bewusst ausnutzte. Dafür, dass sich der Angeklagte bewusst vornahm, arg- und wehrlose Mitschüler anzugreifen, spricht zunächst der Umstand, dass er sich – wie bereits dargelegt – vornahm, nicht nur einen, sondern mehrere Schüler mit dem Messer anzugreifen. Denn der Angeklagte sah es – zur Überzeugung der Kammer – als notwendig an, dass sich die angegriffenen Schüler nicht zu Wehr setzten, damit er nach dem Angriff auf den einen Schüler rasch zum nächsten gehen konnte, um auch diesen mit dem Angriff zu überraschen, um so sicherzustellen, dass es ihm gelingt, mehrere Schüler innerhalb kurzer Zeit anzugreifen, bevor er etwa durch den Widerstand oder die Flucht seiner Mitschüler daran gehindert werden würde. Diesen Schluss zieht die Kammer auch daraus, dass der Angeklagte sich selbst zutreffend als nicht kräftig und nicht mutig beschrieben hat, sodass er das Überraschungsmoment benötigte, um seine Absicht, möglichst viele Mitschüler mit dem Messer anzugreifen, in die Tat umzusetzen. Dies legt in der Gesamtschau bereits nahe, dass der Angeklagte von Anfang beabsichtigte, die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Mitschüler, die er angreifen wollte, auszunutzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte letztlich auch drei Mitschüler – den Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. – angegriffen hat, die nichts miteinander verbindet, mit Ausnahme des Umstands, dass sie dem Angeklagten in der konkreten Situation mit dem Rücken zugewandt waren. Keiner der vernommenen Zeugen – darunter die Geschädigten, Freunde des Angeklagten, andere Mitschüler und Lehrer – konnte einen Zusammenhang zwischen diesen drei Geschädigten herstellen. Auch sonst hat die Beweisaufnahme nichts zu Tage gebracht – auch hat der Angeklagte keinen Grund genannt –, das ein persönliches Motiv des Angeklagten dafür sein könnte, genau diese drei Schüler anzugreifen und hingegen etwa den Zeugen S. nicht, der ihn zuvor mit seiner Bemerkung verärgert hatte, zumal dieser sich auch noch räumlich näher zum Angeklagten befunden hatte als etwa die Geschädigten E. und X.. Vielmehr hat die Beweisaufnahme sogar ergeben, dass sich die beiden Geschädigten – E. und X. – mit dem Angeklagten gut verstanden haben, auch wenn ihr Verhältnis zueinander eher oberflächlich war. Die einzige Verbindung zwischen diesen vermeintlich willkürlich ausgesuchten Mitschüler besteht jedoch darin, dass sie mit dem Rücken zum Angeklagten gewandt waren, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte diese drei Schüler nur aus diesem Grund angegriffen hat. In der Gesamtschau steht damit fest, dass der Angeklagte – wie geplant – bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Mitschüler ausnutzen wollte, zumal er, nachdem alle Mitschüler im Raum gesehen hatten, was passiert war und keiner mehr mit dem Rücken zu ihm stand, aufhörte, seine Mitschüler – mit Ausnahme von W., den er, wie ausgeführt, später nur vertreiben wollte und von vorne attackierte – anzugreifen. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Tat – nicht widerlegbar – spontan erfolgte und der Angeklagte affektiv so beeinträchtigt war, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte jedoch gezielt mehrere Mitschüler, die mit dem Rücken zu ihm standen, angegriffen hat und aufhörte, als ihm kein Mitschüler mehr mit dem Rücken zugewandt war, zeigt jedoch, dass der Angeklagte gezielt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Mitschüler ausnutzen wollte. Schließlich steht fest, dass diese drei Geschädigten auch tatsächlich arg- und wehrlos waren. Entsprechend ihrer jeweiligen – bereits dargestellten – Angaben, die zuverlässig sind, versahen sie sich im Moment des jeweiligen Angriffs keiner Gefahr, weswegen sie sich auch nicht zur Wehr gesetzt haben, als sie angegriffen wurden. Dies gilt für den Nebenkläger bereits vor dem Gesichtspunkt, dass er als erster von hinten ohne Vorwarnung im geschützten Bereich der Schule angegriffen wurde und für die anderen beiden Geschädigten – E. und X. – zusätzlich vor dem Hintergrund, dass sie akustisch und visuell in ihr Videospiel vertieft waren und daher von dem jeweils vorgelagerten Angriff nichts mitbekommen haben. g. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte jeweils nach den Angriffen auf den Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. keine Gedanken dazu gemacht hat, wie schwer die jeweiligen Verletzungen bei ihnen waren, die er ihnen mit den wuchtigen Messerstichen zugefügt hat; ihm war der Tod der Geschädigten gleichgültig. Ferner steht fest, dass er nicht erkannt hat, wie tief die Messerstiche jeweils in den Körper der Geschädigten eingedrungen waren. Maßgeblich dafür, dass er sich keine Gedanken zu den Folgen der Messerangriffe gemacht hat, spricht bereits der zeitliche Ablauf der Tat. So haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, dass die Angriffe auf die drei Geschädigten bereits nach wenigen Sekunden beendet waren. Damit bestand für den Angeklagten nur sehr wenig Zeit dazu, sich – hypothetisch – Gedanken zu den Folgen seiner Tat zu machen, zumal er sich nach dem Angriff auf den Nebenkläger und nach dem auf den Geschädigten E. jeweils unmittelbar damit auseinandersetzen musste, wen er als nächstes angreifen konnte; nach dem Angriff auf X. musste er sich damit befassen, ob es weitere potentielle Angriffsziele für ihn gibt und, nachdem er festgestellt hat, dass dies nicht der Fall war, was er als nächstes macht. Dazu passt, was ebenfalls dafür spricht, dass er sich keine Gedanken gemacht hat, dass sich der Angeklagte nach den Stichen zum Nachteil dieser drei Geschädigten jeweils sofort von ihnen abwandte. So ist er nach dem Stich in den Nacken des Nebenklägers sofort zurückgeschreckt und hat sich unmittelbar von ihm abgewandt, indem er ihm den Rücken zudrehte, und ist zu dem nächsten Schüler, der mit dem Rücken zu ihm stand, gegangen. Nachdem er diesen Schüler – E. – angegriffen hatte, hat er sich wieder sofort dem nächsten zugewandt, indem er sich zur Seite drehte. Nach dem Angriff auf X. schreckte der Angeklagte wieder zurück, ging weg, wobei er E. und X. den Rücken zu drehte, und stach sich sodann selbst. Der Angeklagte hat damit innerhalb kürzester Zeit drei Mitschüler verletzt und sich dabei jeweils unmittelbar nach dem Angriff auf diese von ihnen abgewandt. Gerade diese schnelle Abfolge spricht bereits erheblich dafür, dass ihm der Tod der drei gleichgültig war und er sich zu der Schwere der Verletzungen keine Gedanken gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie dargelegt, kein persönliches Motiv hatte, genau diese drei Geschädigten anzugreifen. Die Auswahl der Geschädigten erfolgte zwar nach dem Kriterium, dass sich die Person mit dem Rücken zum Angeklagten befinden musste, aber um welche Person es sich dabei konkret handelte, die mit dem Rücken zu ihm gewandt war, war ohne Bedeutung, was wiederum dafür spricht, dass ihm gleichgültig war, wie schwer die jeweilige Verletzung konkret wiegt und ob die drei Geschädigten daran versterben werden. Damit ist in der Gesamtschau – maßgeblich wegen der raschen zeitlichen Abfolge, des Umstandes, dass sich der Angeklagte nach jedem Angriff unmittelbar von dem jeweils Geschädigten abwandte und des fehlenden persönlichen Motivs – der Schluss gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte zu den Verletzungsfolgen keine Gedanken gemacht hat, zumal es für seinen Tatplan – wie festgestellt – nicht darauf ankam, ob die angegriffenen Schüler versterben. Dieser Umstand, dass es dem Angeklagten gleichgültig war, ob die angegriffenen Schüler versterben, spricht zugleich maßgeblich dafür, dass er nicht darauf geachtet hat, wie tief das von ihm geführte Messer bei den jeweiligen Stichen in den Köper eingedrungen ist, weil es ihm nicht darauf ankam. Neben der raschen zeitlichen Abfolge und des Umstandes, dass sich der Angeklagte nach jedem Angriff sofort abgewandt hatte, was jeweils zugleich dafür spricht, dass er nicht darauf geachtet hat, ob sein Messer jeweils tief in der Körper der Geschädigten eingedrungen ist, kommt maßgeblich hinzu, dass das Geschehen unmittelbar nach dem jeweiligen Stich eine gewisse Dynamik entfaltete. Denn der Nebenkläger wurde – wie festgestellt – durch die Wucht des Stichs nach vorne geschleudert, so dass er den vor ihm befindlichen Schachtisch wegschob, auf dem er sich abstützen musste. Auch der Kopf des Geschädigten E. wurde durch die Stiche zur Seite gedrückt. Außerdem haben sich alle drei Geschädigten unmittelbar nach den Stichen zu dem Angeklagten umgewandt und zum Teil – E. und X. – ihre Hände hochgenommen. All das spricht in der Gesamtschau dafür, dass der Angeklagte nicht bemerken konnte und nicht bemerkt hat, wie tief sein Messer eingedrungen ist. Auch fügen sich die dargestellten Äußerungen des Angeklagten nach der Tat und die erheblichen Selbstverletzungen in dieses Gesamtbild nahtlos ein. Die Hypothese unterstellt, der Angeklagte hätte bemerkt, dass er mit dem Messer bei allen Stichen auf eine Knochenunterlage getroffen wäre, so dass die Stiche zwar zum Teil potentiell lebensgefährlich gewesen wären, aber letztlich eher nur oberflächliche Verletzungen verursacht hätten, wäre – trotz der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit – insbesondere nicht zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte nach der Tat jedenfalls zehn Mal in die Brust sticht, um sich selbst zu töten. Denn diese Stiche, die der Angeklagte sich selbst zufügte, seien final und nicht bloß appellativ gewesen, so der Sachverständige Prof. Dr. RT. überzeugend: Der Angeklagte erlitt einen Pneumothorax, der behandlungsbedürftig und potentiell lebensgefährlich war. Auch seien die Stiche in seine Brust aus Scham erfolgt, um sich der Situation zu entziehen, so die Sachverständige Dr. MB. nachvollziehbar. Dazu passt schließlich auch die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Dr. ZH., als er sich um seine Zukunft sorgte und fragte, ob er ins Gefängnis müsse, wobei er ihm auch den Brief mit den Worten übergab, dass dieser wichtig sei. In der Gesamtschau aus sämtlichen objektiven Umständen – insbesondere dem Tatablauf –, dem Tatplan des Angeklagten und dessen (fehlendem) Motiv bezüglich der jeweiligen Geschädigten ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass der Angeklagte auch im Hinblick darauf, dass er affektiv so beeinträchtigt war, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, sich zu den Folgen seines Handels keine Gedanken gemacht hat, wobei er auch nicht bemerkte, dass sein Messer nicht so tief in den Körper der jeweiligen Geschädigten eingedrungen war, um diese zu töten. Die entgegenstehende Einlassung, er habe erkannt, dass die Geschädigten jeweils nicht schwer verletzt gewesen seien und hätte zudem weiter machen können, was er dann jedoch nicht mehr gewollt habe, ist damit widerlegt, zumal er ohnehin – objektiv widerlegt – nur davon berichtet hat, die Geschädigten geschlagen und nicht mit dem Messer gestochen zu haben. IV. (Rechtliche Würdigung) 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: Durch die Stiche zum Nachteil des Nebenklägers und der Geschädigten E. und X. hat er sich, da er bewusst heimtückisch mit Tötungsvorsatz auf sie einstach, des versuchten Mordes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 211, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 2, 5, §§ 22, 23 StGB schuldig gemacht. Durch den Stich zum Nachteil des Geschädigten W. hat er sich zudem wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die vier Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 31 Abs. 1 JGG zueinander. Die Angriffe auf den Nebenkläger und die Geschädigten E., X. und W. sind jeweils – auch im Hinblick auf die Rücktrittsfrage – als Einzelakte und damit materiell als mehrere Taten zu bewerten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte zwar binnen kürzester Zeit aufgrund eines einheitlichen Tatplans jedenfalls den Nebenkläger und die Geschädigten E. und X. mit bedingtem Tötungsvorsatz mittels mehrerer Messerstiche angegriffen hat, wobei es ihm zudem gleichgültig war, welche Person er angreift, solange diese mit dem Rücken zu ihm gewandt war. Jedoch betreffen die Tathandlungen zum einen bereits unterschiedliche individuelle Rechtsgüter. Zum anderen war jeder Angriff bereits abgeschlossen, bevor der Angeklagte den nächsten Schüler, den der Angeklagte als Angriffsziel erst in diesem Moment ausmachte, angegriffen hat. Maßgeblich ist danach, dass sein Vorsatz nach jedem Angriff auf einen anderen Schüler wechselte, wobei der vorherige Vorsatz nicht mehr fortbestand, als er den nächsten Schüler angriff. Die Einzelakte sind damit trotz des Tatplans, der – wie ausgeführt – nur in allgemeiner Form bestand und sich etwa noch nicht gegen ein konkretes Tatopfer richtete, und des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs kein durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, wie es etwa beim Fortbestehen des Vorsatzes bei einem Dazwischentreten eines Dritten der Fall sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2023, Az.: 2 StR 147/21). Dies gilt erst Recht in Bezug auf den Angriff auf den Geschädigten W., da dieser Messerstich nicht mehr vom Tatplan des Angeklagten umfasst war, diesem eine andere Motivlage zugrunde lag und der zudem durch eine zeitliche Zäsur von dem restlichen Tatgeschehen getrennt war. Ferner ist der Angeklagte hinsichtlich des Nebenklägers und der Geschädigten E. und X. nicht vom (beendeten) Versuch des Mordes nach § 24 Abs. 1, 2. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten. Wie ausgeführt, hat sich der Angeklagte nach jedem Einzelakt – und im Übrigen auch nach dem letzten Stich zum Nachteil des Geschädigten X. und somit auch nach der letzten Ausführungshandlung unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung – zu den Folgen seiner Tat keine Gedanken gemacht, da ihm der Tod der drei Personen gleichgültig war. Dadurch ist der Versuch aus rechtlicher Sicht beendet und ein Rücktritt kommt nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB in Betracht, die vorliegend nicht erfüllt sind, da der Angeklagte schon keine Bemühungen entfaltete, um ihnen zu helfen. Auch eine spätere Korrektur seines Rücktrittshorizonts scheidet vorliegend aus. Hinsichtlich der Geschädigten E. und X. bereits deswegen, weil die beiden unmittelbar nach den Angriffen mit anderen Schülern wegliefen, weswegen sie schon nicht mehr mitbekamen, wie sich der Angeklagte selbst verletzte. Zu diesem Zeitpunkt war ihnen der Angeklagte, der sich keine Gedanken zu den Folgen seiner Tat machte, mit dem Rücken zugewandt, so dass er nicht gesehen hat, wie diese wegliefen. Bezüglich des Nebenklägers, der erst später mit anderen Schülern aus dem Raum flüchtete, gilt ähnliches. Zwar hat der Angeklagte bei der Flucht des Nebenklägers erkannt, dass seine Mitschüler vor ihm flohen, was er mit den Worten „lauft weg“ oder „flieht“ kommentierte, wobei im Zweifel – das Gegenteil ist jedenfalls nicht sicher feststellbar – auch davon auszugehen ist, dass er bemerkte, dass der Nebenkläger unter ihnen war. Jedenfalls aber kniete der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch und hatte sich bereits durch mehrere Stiche in die Brust nicht unerheblich selbst verletzt, während der Nebenkläger, der nun um die Gefährlichkeit der Situation wusste und daher nicht mehr hinterrücks überrascht werden konnte, mit mehreren anderen Schülern – also geschützt in einer Gruppe – bereits laufend auf dem Weg zum Treppenhaus war, so dass der Angeklagte in diesem Moment jedenfalls davon ausging, die Tat nicht mehr beenden zu können, so dass eine nachträgliche Korrektur seines Rücktrittshorizontes auch insoweit ausscheidet. 2. Es steht sicher fest, dass der Angeklagte tatzeitlich fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ebenso sicher steht fest, dass seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht auch zu handeln, erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, jedoch nicht aufgehoben war. So litt der Angeklagte schon in der unmittelbaren Zeit vor der Tat an einer Anpassungsstörung (ICD 10: F.43.2), wodurch sein subjektives Erleben beeinträchtigt war. Tatzeitlich kam hinzu, dass er die Situation, in der er das gemeinsame Döneressen absagte, auch im Hinblick auf die schon bestehende Anpassungsstörung negativ wahrnahm, was zu einer akuten Belastungssituation für ihn führte. Die Kombination aus der bestehenden Anpassungsstörung in Verbindung mit der akuten Belastungssituation führte wiederum dazu, dass er affektiv so beeinträchtigt war, dass dies in der Schwere mit einer mittelgradigen depressiven Episode vergleichbar ist und damit – im Hinblick darauf, dass es kein überdauernder Zustand ist – dem Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung entspricht. Aufgrund dessen war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher feststellbar erheblich eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB. Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer nach eigener Wertung auf Grundlage der Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen Dr. MB., die den Angeklagten drei Mal aufgesucht und exploriert hat, und Prof. Dr. RT. – von dem sich der Angeklagte nicht hat explorieren lassen –, die jeweils zur gleichen psychopathologischen Bewertung kamen. Dabei standen den Sachverständigen auch die Gefangenen-Akte und die JVA-Krankenakte des Angeklagten zur Verfügung. Zunächst ist aus Sicht der Kammer die Diagnose überzeugend gestellt. So hat die Beweisaufnahme entsprechend der Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration bei Dr. MB. ergeben, dass sich der Angeklagte seit seinem Wechsel zum O.Gymnasium zu einem sehr leistungsstarken Schüler entwickelte, was maßgeblich daran lag, dass er seinen Lernaufwand intensivierte. Diese Entwicklung setzte sich bei steigenden schulischen Anforderungen fort und spitzte sich schließlich in der Q1 zu, als er sich, um seinem erhöhten Lernaufwand gerecht zu werden, zunehmend selbst unter Druck setzte und sozial dadurch noch mehr zurückzog sowie sich selbst zugleich sämtliche Freizeitgestaltungen versagte, um die Zeit zum Lernen zu nutzen. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte in einer Phase der Adoleszenz befunden hat, in der das Testosteron ansteigt und damit auch Aggressionen, die ohnehin schon jeder Mensch auch außerhalb der Phase der Adoleszenz in sich trägt, deutlich zunehmen, so der Sachverständige Prof. Dr. RT. überzeugend. Dadurch, dass ihm nunmehr aber jegliche Ausgleichsmuster zur Stabilisierung und Entlastung – wie etwa Sport – fehlten, erreichte dies in der Klausurphase einen kritischen Zustand im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD 10: F.43.2). Dazu passt, dass sich auch die aggressiven Äußerungen, die der Angeklagte gegenüber seinen Mitschülern tätigte, in den Wochen vor der Tat weiter häuften, als Folge der in ihm zunehmend angestauten Aggressionen. Dies verstärkend kam hinzu, dass die Großmutter des Angeklagten, die den Tod ihres Bruders nicht überwunden hatte, in seiner Gegenwart trauerte, was den Angeklagten ebenfalls belastete, da er vergeblich versuchte, sie zu trösten. Dies spitzte sich kurz vor der Tat weiter zu, als seine Eltern während seiner Klausurphase verreisten und er mit der trauernden Großmutter auf sich gestellt war. Am Tattag, als die Absage des gemeinsamen Essens dazu führte, dass sich der Zeuge S. in Anwesenheit anderer Mitschüler über den Angeklagten belustigte, kam noch hinzu, dass der Angeklagte durch diese Äußerung, die er negativ wahrnahm, zusätzlich stark belastet wurde im Sinne einer akuten Belastungssituation. Dass ihn dieser vermeintlich banale Witz auf seine Kosten so belastete, lag auch daran, dass sein subjektives Erleben durch die Anpassungsstörung bereits beeinträchtigt war. Insbesondere durch den selbst gesetzten Druck ist er sensitiv geworden, was seine Wahrnehmung geändert hat, so der Sachverständige Prof. Dr. RT. überzeugend. Die akute Belastungssituation wiederum führte dazu, dass noch mehr Aggressionen in ihm aufkamen, die er zunächst dadurch aufzufangen versuchte, dass er den – bereits dargestellten – Brief verfasste, was indes nicht genügte. Auch das anschließende Auf- und Abgehen im Aufenthaltsraum und das Anschauen der an der Wand befindlichen Landkarte brachten keine ausreichende Ablenkung. Der Angeklagte kam an seine Grenzen und konnte die Aggressionen nicht mehr abwenden. Dadurch bestanden für ihn tatzeitlich schließlich nur noch erheblich eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten, so die Sachverständigen überzeugend. Indes litt der Angeklagte tatzeitlich nicht an einer Persönlichkeitsstörung. Zwar weist seine Persönlichkeit auch etwa paranoide Merkmale auf, was sich unter anderem darin zeigt, dass er denkt, die anderen Mitschüler mögen ihn nicht, obwohl es dafür keinen begründeten Anhalt gibt. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass er zwar nicht sozial integriert war, er aber gleichwohl respektiert und etwa nicht „gemobbt“ wurde. Ferner zeigt seine Persönlichkeit auch narzisstische, emotional instabile und ängstlich vermeidende Anteile, jedoch sind seine Verhaltensspielräume erhalten, was maßgeblich gegen eine Persönlichkeitsstörung spricht, so die Sachverständige Dr. MB. überzeugend. Zudem hat er eine intakte Realitätskontrolle, denn er kann sich sehr gut anpassen, was sich etwa darin zeigt, dass er seine aggressiven Gedanken nur gegenüber Mitschülern und nicht gegenüber Lehrern verbalisiert hat. Hinzu kommt, so der Sachverständige Prof. Dr. RT. nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte in der Adoleszenz befindet. Diese Phase ist durch derartige Persönlichkeitsakzentuierungen geprägt und damit nicht ungewöhnlich. Narzisstische Elemente sind etwa auch notwendig, um das eigene Selbst zu entwickeln. Auch vermeintlich paranoid anmutende Persönlichkeitszüge sind in der Phase der Adoleszenz normal, etwa in Form des „bedrohten Selbst“. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine bestehende Schizophrenie. Der Umstand, dass sich der Angeklagte sehr gut konzentrieren kann, so die Sachverständige Dr. MB. überzeugend, spricht sogar erheblich gegen eine solche Erkrankung, völlig unabhängig davon, ob er innere Stimmen hört. Dafür, dass der Angeklagte innere Stimmen hört, gibt es im Übrigen auch schon keinen hinreichenden Anhalt. Einzig der Zeuge V. hat angegeben, dass der Angeklagte bei einem Erste-Hilfe-Kurs, der in der Sporthalle stattgefunden habe, einer Puppe, die sie bekommen hätten, um Reanimationsmaßnahmen zu üben, einen Namen – FZ. – gegeben und in der Pause danach davon erzählt habe, dass er FZ. und noch andere Stimmen hören könne. Jedoch sei dies die einzige Gelegenheit gewesen, bei der der Angeklagte von inneren Stimmen gesprochen habe. Außerdem habe er das nicht ernst genommen und für einen Spaß gehalten, zumal der Angeklagte diese Äußerung ersichtlich in dem Kontext zu der Situation mit der Puppe in der Sporthalle getätigt habe. Die Zeugen U. und B., die den Angeklagten schon länger kannten, haben zudem angegeben, dass der Angeklagte nie davon erzählt habe, Stimmen zu hören. Auch unmittelbar nach der Tat hat der Angeklagte die Frage, ob er Stimmen hört, verneint, so der Zeuge Dr. ZH.. Damit steht fest, dass es beim Angeklagten tatzeitlich durch die bestehende Anpassungsstörung in Verbindung mit der akuten Belastungsreaktion – vergleichbar einem Schockzustand – zu einer affektiven Beeinträchtigung kam, die in ihrer Schwere mit einer mittelschweren depressiven Episode vergleichbar ist. Diesen Schluss kann die Kammer unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. RT. auch auf die von den Zeugen W. und G. berichtete Verengung der Pupillen des Angeklagten unmittelbar vor dem Tatgeschehen stützen. Da dies kein überdauernder Zustand, sondern eine „passagere Labilisierungslage“ war, ist das erste Eingangsmerkmal – krankhafte seelische Störung – und nicht das vierte Merkmal erfüllt. Dafür, dass es sich dabei nur um einen vorübergehenden Zustand handelt, spricht maßgeblich, dass sich der Angeklagte in der Untersuchungshaft unauffällig verhielt. Obwohl ihn die Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf den Suizidversuch nach der Tat zunächst über mehrere Monate permanent unter Beobachtung hatte, gab es keine Anzeichen für ein gestörtes Verhalten oder Erleben, was bei einem überdauernden Zustand im Hinblick auf den langen Zeitraum der Überwachung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr hat eine akute Belastungsreaktion vorgelegen, die sich tätig umgesetzt hat und rasch wieder abgeflacht ist und sich nach Bewältigung dieser Phase nicht mehr gezeigt hat; dies ist kein Bestandteil des Wesens des Angeklagten, so der Sachverständige Prof. Dr. RT. überzeugend. Infolge dieser krankhaften seelischen Störung gab es für den Angeklagten tatzeitlich keine hinreichenden Handlungsalternativen mehr, weswegen seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Gegen eine völlig aufgehobene Steuerungsfähigkeit spricht hingegen maßgeblich der Umstand, dass er sich kurz nach der Tat von dem Zeugen Dr. ZH. beruhigen ließ. Hinzu kommt, dass er im Tatkerngeschehen dazu in der Lage war, gezielt bestimmte Schüler – nämlich solche, die mit dem Rücken zu ihm standen oder saßen – anzugreifen und nicht etwa völlig willkürlich zugestochen hat. Auch wusste er um den Unrechtsgehalt seiner Tat, was sich etwa darin zeigt, dass er vorher noch den Brief geschrieben und nach der Tat Reue gezeigt hat. Dazu passt, dass Dr. RY., der als psychiatrischer Facharzt von dem LU. Krankenhaus, in dem der Angeklagte nach der Tat behandelt wurde, hinzugezogen worden war und mit dem Angeklagten gesprochen hatte, noch am Nachmittag des Tattages auf die Frage der Polizei, ob der Angeklagte geistig aufnahmefähig für polizeiliche Maßnahmen sei, gesagt hat, dass dieser bei so klarem Verstand sei, dass er jetzt noch sein Abitur schreiben könnte. V. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der noch immer 17-jährige Angeklagte hat die Tat als Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG begangen, da er zum Tatzeitpunkt 17 Jahre und 4 Monate alt war. Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten im Sinne des § 3 Satz 1 JGG bestehen – in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe – nicht. Dabei hat die Kammer auch gewürdigt, dass der zum Tatzeitpunkt bereits 17-jährige Angeklagte das Unrecht seiner Tat auch erkannt hat, was insbesondere durch sein Geständnis – auch wenn er die Messerstiche samt Tötungsvorsatz nicht eingeräumt hat – zum Ausdruck kommt. Auch hat er sich für die Tat entschuldigt. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen, die wegen der in der in Rede stehenden Tat hervorgetretenen und fortbestehenden schädlichen Neigungen sowie der Schwere der Schuld erforderlich ist. 1. In der in Rede stehenden Tat sind schädliche Neigungen des Angeklagten hervorgetreten, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht hinreichend begegnet werden kann. Die bei dem Angeklagten nach wie vor bestehenden Anlage- und Erziehungsmängel lassen erwarten, dass er ohne die gebotene Gesamterziehung Straftaten begehen wird. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass der Angeklagte eine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt hat, indem er ein Messer zunächst überhaupt mit in den geschützten Bereich der Schule mitnahm und schließlich sogar, wenn auch letztlich spontan, gegen vier seiner Mitschüler einsetzte, indem er ihnen jeweils in den Kopf- und Halsbereich und dabei in drei Fällen sogar bewusst heimtückisch sowie wuchtig mit bedingtem Tötungsvorsatz, bei E. sogar mehrfach, stach. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in den letzten Jahren – insbesondere seit der EF – wiederholt von Gewalt fantasierte und dies auch gegenüber seinen Mitschülern verbalisierte, was ebenfalls den Erziehungsbedarf widerspiegelt. Auch darin, dass der Angeklagte durch seinen überbordenden Ehrgeiz, der sich zu einer „Lernsucht“ entwickelte, die dazu führte, dass er sich sozial vollständig zurückzog und sämtliche Freizeitgestaltung verwehrte, in eine Anpassungsstörung geriet, die letztlich mitursächlich für die Tat war, treten die Erziehungsmängel offen zu Tage. Hinzu kommt, entsprechend den Ausführungen beider Sachverständigen, dass er durch eine psychotherapeutische Behandlung in Form einer Verhaltenstherapie noch lernen muss, Ausgleichsmuster zu entwickeln, um so zu verhindern, dass er sich wieder so massiv unter Druck setzt, dass er in eine Anpassungsstörung gerät, wodurch es wahrscheinlich zu einer erneuten Delinquenz des Angeklagten kommen könnte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte schon vor der Anpassungsstörung nicht versuchte, sich hinreichend sozial zu integrieren und sich vielmehr isolierte, spricht für einen erhöhten Erziehungsbedarf. Das von dem Angeklagten gezeigte Verhalten lässt die bereits verfestigten erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel erkennen, die – trotz der bereits vollzogenen Untersuchungshaft – ohne längere Gesamterziehung mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs, die durch Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht erreicht werden kann, die Gefahr weiterer Straftaten begründen, weshalb nach Auffassung der Kammer unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens schädlicher Neigungen die Verhängung einer Jugendstrafe geboten war. 2. Die Kammer ist aufgrund der Tatumstände und der konkreten Tathandlungen des Angeklagten ferner der Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Variante des § 17 Abs. 2 JGG in Form der Schwere der Schuld vorliegen, so dass die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere gegen den Angeklagten aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt und dieser nur insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Höhe seiner Schuld gezogen werden können; in erster Linie ist vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen. Ergänzend konnte die Kammer zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld aber auch das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Die sich in den Gesamtumständen zeigende charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten haben sich in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Der Angeklagte hat bei Begehung der Tat – wie zuvor schon dargelegt – eine ganz erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, da er insgesamt vier seiner Mitschüler mittels Messerstichen angegangen ist. Die Stiche, die er zum Teil wuchtig von oben nach unten, bewusst heimtückisch und mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt hatte, waren in Richtung des Kopf- und Halsbereichs gezielt. Hierdurch hat der Angeklagte eine besonders verwerfliche charakterliche Haltung offenbart, auch wenn er tatzeitlich affektiv so beeinträchtigt war, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Bei dieser Beurteilung hat die Kammer zudem nicht verkannt, dass es im Hinblick auf die Tötungsdelikte jeweils beim Versuch blieb, die Tat letztlich – nicht sicher ausschließbar – spontan, seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und er nicht vorbestraft ist. Auch unter Beachtung dieser Umstände ist die Tat, die durch eine erhebliche Gewaltbereitschaft imponiert, nicht bloß Ausdruck einer jugendspezifischen Verfehlung, der im Hinblick auf die Person des Angeklagten Ausnahmecharakter zukäme. Die Schuldschwere erscheint daher letztlich auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der zum Zeitpunkt der Verurteilung knapp über sieben Monate andauernden Untersuchungshaft nicht derart gemindert, dass die Verhängung einer Jugendstrafe unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr geboten wäre. Der in der Person des Angeklagten erkannte Erziehungsbedarf besteht vielmehr fort. 3. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG war bei der gegen den Angeklagten zu verhängenden Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld des Angeklagten sowie insbesondere der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung (§ 18 Abs. 2 JGG) zu findenden Strafe hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Die Berücksichtigung eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Messerstich zum Nachteil des Geschädigten W. kam als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt nicht in Betracht. Denn das Tatbild weicht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle positiv ab, dass die Annahme eines minder schweren Falls geboten erschiene. Dabei hat die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere die nachfolgend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt. Auch unter Verbrauch (§ 50 StGB) des vertypten Milderungsgrundes – siehe dazu sogleich unter c. – sieht die Kammer keine Grundlage für die Annahme eines minder schweren Falls. b. Allerdings liegt nach Auffassung der Kammer ein Fall vor, in dem die Kammer bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht von der ihr durch § 23 Abs. 2 StGB auf Grund des lediglich im Versuch verwirklichten Mordes in ihr Ermessen gestellten Möglichkeit Gebrauch – vor allem im Hinblick darauf, dass die Verletzungen bei den Geschädigten eher oberflächlich geblieben und folgenlos ausgeheilt sind – gemacht hätte, den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Diesen Umstand hat die Kammer als allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkt bei der Findung einer angemessenen Jugendstrafe berücksichtigt. c. Ferner war hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten E., X. und W. der Milderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB gegeben, weil sich der Angeklagte, der ein von Reue getragenes (Teil-)Geständnis – auch wenn er die Messerstiche und einen bedingten Tötungsvorsatz bestritten hat – abgelegt hat, bei den drei Geschädigten entschuldigt und mit ihnen einen Vergleich als Täter-Opfer-Ausgleich geschlossen hat, indem er sich dazu verpflichtet hat, dass er ihnen jeweils einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR – bei E. 4.000,00 EUR – zahlt. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung ihnen gegenüber geäußerte Entschuldigung hat einzig der Geschädigte X. nicht angenommen. Damit hat der Angeklagte – nicht nur finanziell – umfassende Ausgleichsbemühungen in einem kommunikativen Prozess mit den Geschädigten vorgenommen, die in der Gesamtbetrachtung auch so erheblich sind, dass die Kammer nach Ausübung ihres Ermessens den Strafrahmen bei einem Erwachsenen über § 46a Nr. 1, § 49 StGB gemildert hätte. Hingegen ist der Milderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB in Bezug auf die Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Kontakt zu der Nebenklagevertreterin aufgenommen und dem Nebenkläger so ein Entschädigungsangebot unterbreitet. Jedoch war der Nebenkläger weder bereit, eine Zahlung vom Angeklagten, noch eine Entschuldigung von diesem anzunehmen. Auch sonst gab es zwischen ihnen keinen kommunikativen Prozess, der für eine Milderung nach § 46a Nr. 1 StGB notwendig gewesen wäre. Dabei wollte der Nebenkläger etwa in der Hauptverhandlung nicht, dass der Angeklagte das Wort an ihn richtet, um sich zu entschuldigen. Damit scheidet ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a StGB aus; die Bemühungen des Angeklagten sind indes als allgemeiner Strafmilderungsgrund – vgl. dazu sogleich unter e. – zu werten. d. Schließlich war hinsichtlich aller Taten der Milderungsgrund des § 21 StGB gegeben. Die sicher feststehende erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, die mitursächlich für die Tatbegehung war, rechtfertigt im Hinblick auf ihre Schwere, dass die Kammer nach Ausübung ihres Ermessens den Strafrahmen bei einem Erwachsenen über §§ 21, 49 StGB gemildert hätte. e. Als strafmildernde Gesichtspunkte hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe ferner – neben den bereits genannten Milderungsgründen – berücksichtigt, dass der Angeklagte überwiegend geständig war und sich dabei reuig und einsichtig gezeigt hat. Außerdem ist er nicht vorbestraft. Zudem ist zu berücksichtigen, wie schon ausgeführt, dass er gegenüber dem Nebenkläger zwar den Milderungsgrund des § 46a StGB nicht erfüllt hat, aber jedenfalls darum bemüht war, einen Ausgleich mit ihm zu finden und sich bei ihm für die Tat, die auch – nicht widerlegbar – spontan war, entschuldigen wollte. Überdies hat die Kammer das noch sehr junge Alter des Angeklagten und den Umstand zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich nach der Tat potentiell lebensgefährlich durch jedenfalls 10 Messerstiche in die Brust selbst verletzt hat. Maßgeblich ist ferner, dass der Nebenkläger und die drei Geschädigten E., X. und W. jeweils nur leicht verletzt wurden und die physischen Folgen der Tat bei ihnen gänzlich ausgeheilt sind. Schließlich ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass er knapp über sieben Monate in Untersuchungshaft – wobei er in den ersten Monaten unter ständiger Überwachung stand – saß, was im Hinblick auf sein junges Alter und den Umstand, dass er Erstverbüßer ist, besonders zu berücksichtigen ist. f. Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bei drei Taten – zum Nachteil des Nebenklägers und der Geschädigten E. sowie X. – jeweils zwei Delikte und zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat. Maßgeblich ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Mitschüler im geschützten Bereich der Schule angegriffen hat, wodurch die Tat besonders belastend für die vier Geschädigten und die anderen Schüler war. Ferner sind die psychischen Folgen der Tat beim Nebenkläger noch nicht abgeklungen; er hat dabei insbesondere noch nicht verwunden, dass sein guter Freund ihn von hinten mit Tötungsvorsatz in den Hals gestochen hat. g. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der vorstehend bereits genannten, und der Würdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Taten (§ 31 Abs. 1 JGG), hält die Kammer eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten in der gebotenen Weise einzuwirken. Die Kammer hat sich hierbei auch an dem vorrangigen Erziehungsgedanken orientiert und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts, aber auch die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen berücksichtigt. VI. (keine Maßregelanordnung) Die Anordnung einer Maßregel – insbesondere einer solchen nach § 7 JGG in Verbindung mit § 63 StGB – kam vorliegend nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB liegen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vor. Der Angeklagte litt zwar an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F.43.2), die ihn in Verbindung mit der akuten Belastungssituation am Tattag affektiv so beeinträchtigte, dass diese so schwer wie eine mittelgradige depressive Episode wog. Dies entspricht – wie dargelegt – dem ersten Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB. Entsprechend der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch wegen rechtswidriger Taten strafbar gemacht, wobei seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, was sicher feststeht, erheblich eingeschränkt war. Maßgeblich ist indes, was beide Sachverständige übereinstimmend nachvollziehbar ausgeführt haben, dass dieser Zustand – wie schon dargelegt – nicht überdauernd, sondern nur vorübergehend ist, womit in der Prognose grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass es zu ähnlichen Taten kommen wird, weswegen die medizinischen Voraussetzungen für eine Maßregelanordnung nicht gegeben sind. Jedoch muss der Angeklagte durch eine psychotherapeutische Behandlung in Form einer Verhaltenstherapie noch lernen, in einem ausreichenden Maße Ausgleichsmuster zu entwickeln, um so zu verhindern, dass er sich selbst wieder so massiv unter Druck setzt, dass er in eine Anpassungsstörung gerät. Dem schließt sich die Kammer – nach eigener kritischer Würdigung – an. Denn sowohl in der Zeit vor der Klausurphase wie auch danach zeigte er keine Auffälligkeiten, die darauf hindeuten, dass es sich dabei um einen andauernden Zustand handelt. Insbesondere ist er auch nicht vorbestraft und zeigte auch in der Untersuchungshaft keine Merkmale der Belastung mehr. Damit ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten nicht , dass von ihm in Zukunft infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, weswegen er auch nicht für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB ist. VII. (Kosten) Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO, 74 JGG. Die Kammer hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens davon abgesehen, den Angeklagten mit Kosten und Auslagen zu belasten.