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Urteil

25 Ks 6/24 (45 Js 7/07) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:0719.25KS6.24.45JS7.07.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. § 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB. G r ü n d e I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in W., Hessen, geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Als Einzelkind wuchs er im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater arbeitete als Estrichleger und seine Mutter als Buchhalterin. Er wurde regelgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschule eine Gesamtschule, welche er mit der Mittleren Reife abschloss. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und verpflichtete sich hiernach für vier Jahre als Zeitsoldat. Danach besuchte er in K. die Meisterschule und erlangte den Abschluss als Kfz-Meister. Durch wiederholte Jobwechsel stieg er beruflich nach und nach auf. Kurz nach Beginn seiner Ausbildung zog er in eine im Elternhaus befindliche Einliegerwohnung, die er auch später mit seiner ersten Frau – die er Anfang der 1990er Jahre heiratete – und den gemeinsamen Söhnen – geboren 1992 und 1999 – bewohnte, bevor die Familie aufgrund eines Jobwechsels des Angeklagten – bei dem dieser in die Leitung der zum Autohaus gehörenden Werkstatt eingebunden wurde – nach L. umzog und sodann für zehn Jahre in einer dem Autohaus zugehörigen Mietwohnung lebte. In L. arbeitete seine Frau halbtags als Arzthelferin und die Söhne besuchten regelgerecht die Schule. Von 2002 bis 2004 absolvierte er berufsbegleitend im Abendstudium eine Ausbildung zum Betriebswirt. Das Anstellungsverhältnis in L. endete im Jahr 2005, weil der Angeklagte – anders als ursprünglich in Aussicht gestellt – keine Beteiligung an der Firma erhielt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – anders als bei seinen vorherigen Jobwechseln – noch keine Anschlussanstellung in Aussicht. Nachdem es in der Ehe bereits zuvor gekriselt hatte, war seine Frau nun nicht mehr bereit, diese Situation mitzutragen und es kam zur vorläufigen Trennung. Sie blieb mit den gemeinsamen Söhnen in L., während der Angeklagte eine neue Anstellung in der Nähe von W. fand und dorthin zurückzog. Nach etwa einem Jahr stand für die Eheleute fest, dass sie sich endgültig trennen wollten und im Jahr 2006 kam es zur einvernehmlichen Scheidung. Aus der Ehe herrührende Verbindlichkeiten sowie Schulden in Höhe von ca. 20.000 bis 30.000 EUR, welche u.a. aus einer fehlgeschlagenen Selbständigkeit des Angeklagten aus dem Jahr 2003 – in deren Zusammenhang sich der Angeklagte erstmalig strafbar machte und durch das Amtsgericht Aschaffenburg zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (hierzu sogleich) – stammten sowie den nunmehr anfallenden Unterhalt für die beiden Söhne versuchte der Angeklagte in der Folge zu begleichen. Dies war letztlich auch der Hauptstreitpunkt des Ex-Paares nach der Trennung. Ein halbes Jahr nach der Neuanstellung des Angeklagten wurde das Autohaus bei W. geschlossen. In der Folge fand der Angeklagte Anfang 2006 eine Anstellung in einem Autohaus in Z., welches jedoch Mitte 2006 ohne Vorankündigung ebenfalls geschlossen wurde. Hiernach tat sich der Angeklagte schwer, erneut eine Festanstellung zu finden. Im Herbst 2006 begann er eine Art „Probeanstellung“ mit der vagen Möglichkeit einer späteren Festanstellung in 2007 bei dem Autohaus D. in U., wo er für seine Tätigkeit ohne feste Arbeitszeiten auf Abruf bereitstand und je nach Auftragslage bezahlt wurde. Parallel hierzu bezog er Arbeitslosengeld. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln war er nicht in der Lage seine Unterhaltspflichten sowie aus den vorbenannten Schulden erstandenen Verbindlichkeiten verlässlich zu bedienen. Bereits Ende 2006 war er daher auf die Idee gekommen, einen ersten Raubüberfall auf eine Tankstelle zu verüben und hatte diesen auch ausgeführt, wurde hierfür jedoch nie strafrechtlich belangt (zu den Vorstrafen des Angeklagten sogleich). In diesem Zeitraum lernte er auch den Ehemann der Getöteten – P. – kennen (hierzu im Einzelnen unter Ziff. II.2.) Nachdem sich die Auftragslage des Autohaus D. zu Beginn des Jahres 2007 verschlechterte und er in der Folge von dort seltener in Anspruch genommen wurde, sodass sich seine Einnahmen erkennbar verringerten, ließ er sich zunächst von P. für die Tötung dessen Frau anwerben (hierzu im Einzelnen Ziff. II.2.) und entschloss sich im Anschluss, weitere Raubüberfälle auf Tankstellen zu begehen und so sein Einkommen aufzubessern. Seinen Plan betreffend die Raubüberfälle setzte er ab April 2007 um. In der Folge kam es zu den nachfolgend im Einzelnen noch darzustellenden Taten mit entsprechender Verurteilung und mehrjähriger Haft. Seine jetzige Ehefrau – welche er bereits in seiner Kindheit bzw. Jugend in W. kennengelernt hatte – traf er im Jahr 2011 wieder und heiratete sie im Jahr 2014. Ebenfalls im Jahr 2011 begann er aus dem offenen Vollzug heraus seine Tätigkeit bei der Firma N. in E., bei der er bis zu seiner jetzigen Inhaftierung als kaufmännischer Angestellter tätig war. Er verdiente dort zuletzt ca. 2.500 EUR netto im Monat. Seine Frau ist selbständig im Bereich Fußpflege und Massagen, welche sie von zu Hause anbietet. Das Paar bewohnt ein beiden gehörendes Einfamilienhaus, welches lediglich noch mit geringen Verbindlichkeiten belastet ist. Zu seiner Frau besteht auch während der Inhaftierung weiterhin reger Kontakt, ebenso zu seinen Söhnen. Der Angeklagte ist bislang wie folgt – jeweils rechtskräftig – strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1) Am 24.03.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Aschaffenburg wegen Unterschlagung und falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. 2)Am 04.012.2007 verurteilte ihn das Landgericht Darmstadt wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. 3)Am 08.01.2008 verurteilte ihn das Landgericht Gießen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, wobei es die unter Ziff. 2) vorbenannte Entscheidung des Landgerichts Darmstadt einbezog. 4)Am 10.03.2008 verurteilte ihn das Landgericht PE. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, wobei es wiederum die unter Ziff. 2) und 3) genannten Entscheidungen einbezog. 5)Am 27.10.2008 verurteilte ihn das Landgericht Darmstadt wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, wobei es die Einzelstrafen der unter Ziff. 2) bis 4) genannten Entscheidungen einbezog (Zu den Hintergründen der unter Ziff. 2) bis 5) genannten Vorstrafen des Angeklagten s.o.). Bei den unter Ziff. 2) bis 5) abgeurteilten Taten wurde dabei auf folgende Einzelstrafen erkannt: Urteil Datum der Tat Einzelstrafe Landgericht Darmstadt vom 04.12.2008 (Ziff. 2) 22.06.2007 02.10.2007 zwei Jahre zwei Jahre Landgericht Gießen vom 08.01.2008 (Ziff. 3) 25.09.2007 zwei Jahre sechs Monate Landgericht PE. vom 10.03.2008 (Ziff. 4) 04.09.2007 drei Jahre Landgericht Darmstadt vom 27.10.2008 (Ziff. 5) 06.04.2007 12.07.2007 drei Jahre drei Jahre 18.07.2007 drei Jahre sechs Monate 14.08.2007 drei Jahre neun Monate 24.08.2007 drei Jahre neun Monate 17.06.2007 drei Jahre 10.10.2007 drei Jahre neun Monate Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 16.08.2012 wurde die Vollstreckung des Strafrests der vorbenannten Gesamtfreiheitsstrafe, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 14.03.2016 erlassen. Zur Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes kam es im Wesentlichen aufgrund zweier psychologischer Prognosegutachten der Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. S. und Priv. Doz. Dr. med. habil. A. vom 13.03. und 16.04.2011, welche beide zu dem Schluss kamen, der Angeklagte sei bereits als Kind gut sozialisiert worden, habe die Taten aus einer Art Ausnahmesituation aufgrund der Schulden heraus begangen und sei nun wiederum hinreichend stabil sozialisiert, als er über eine feste Anstellung, eine eigene Wohnung, eine feste Partnerschaft sowie Kontakt zu den beiden Söhnen verfüge. Es finde sich keine vermehrte Aggressivität und keine positive Einstellung zu Gewalt. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Wuppertal vom 18.08.2023 wurde der Angeklagte im hiesigen Verfahren am 30.08.2023 in seinem Haus in E. festgenommen und befindet sich seit dem in der JVA Wuppertal-Vohwinkel in Untersuchungshaft. II. 1. (zu den Eheleuten P.) J. P. (im Folgenden auch „Getötete“) und C. P. heirateten ca. im Jahr 1990, lebten zunächst aufgrund der Anstellung des C. P. als Ingenieur bei der Firma T. in O. und zogen dann nach etwa einem Jahr nach I. in die hierfür extra umgebaute Dachgeschosswohnung des in der Fußgängerzone der Innenstadt liegenden Mehrfamilienhauses der Eltern der Getöteten, in welchem sich im Erdgeschoss eine Eisdiele befand, in deren Räumlichkeiten zuvor bis zur Rente der Eltern von diesen eine Bäckerei betrieben worden war. Die Eltern der Getöteten lebten in einer Wohnung in der ersten Etage des Hauses, nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2003, nur noch ihre Mutter G.. C. P. richtete sich im Erdgeschoss ein Büro ein. Im Verlauf der Ehe engte P. – der einen sehr dominanten und bestimmenden Charakter hatte und keinen Widerspruch duldete – seine Frau immer stärker ein, bis diese sich entschloss sich von ihm zu trennen. Sie hatte insoweit schon mit ihrer Freundin, der Zeugin Q., konkret zu planen begonnen. Als sie dann jedoch unerwartet mit dem gemeinsamen Sohn R. P. schwanger wurde, entschloss sie sich gegen die Trennung, weil sie das Kind nicht alleine großziehen wollte. Auch nach der Geburt im Jahr 1993 wurde die Beziehung nicht besser. P. zeigte sich nunmehr nicht nur gegenüber seiner Frau, sondern auch gegenüber dem Kind autoritär und streng und übte großen Druck auf R. aus, wobei er auch zu drastischen Erziehungsmaßnahmen griff, die zum Teil von Freunden des Paares beobachtet und als fast schon brutal, jedenfalls aber sehr übergriffig wahrgenommen wurden. So zerstörte er, nachdem R. – noch im Kleinkindalter – versehentlich einen Gegenstand seines Vaters beschädigt hatte, im Gegenzug absichtlich ein Spielzeug des Sohnes. Auch packte er ihn am Nacken, schüttelte ihn und äußerte dem Zeugen X. gegenüber, Kinder müsse man wie Hunde behandeln und erziehen. Er äußerte der Getöteten gegenüber auch Drohungen dahingehend, er werde den gemeinsamen Sohn mit in den Tod nehmen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange oder auch, sollte die Ehe je scheitern, werde sie und auch den Sohn außer ihm kein anderer bekommen. Die Getötete – welche in Teilzeit als Stewardess für die M. arbeitete und seitens ihres Umfeldes wegen ihres freundlichen und offenen Charakter geschätzt wurde – war während der gesamten Ehe darauf bedacht, ihre Probleme nicht nach außen offenkundig werden zu lassen und stattdessen ein perfektes Familienidyll vorzuspielen. Dennoch brachen fast alle Bekannte und Freunde der Getöteten nach und nach den Kontakt zu dem Paar ab bzw. reduzierten diesen unter Meidung des P. auf ein Minimum allein gegenüber der Getöteten. Grund hierfür war jeweils der von allen als letztlich unerträglich empfundene Charakter des P.. Jedenfalls in den letzten Jahren der Ehe wirkten verschiedene Freundinnen der Getöteten – insbesondere auch die Zeugin B., die sie zugleich als Gynäkologin betreute – dahingehend auf sie ein, sie möge sich von P. trennen. Nachdem ihre Situation in der Ehe für die Getötete immer weniger erträglich wurde, sie jedoch zunächst für ihren Sohn mit P. zusammenblieb, entschloss sie sich im Frühjahr 2006, sich nun endgültig von ihrem Mann zu trennen. Am 20.04.2006 suchte sie (in Begleitung ihres damals 13-jährigen Sohnes) eine Scheidungsanwältin – die zwischenzeitlich verstorbene Rechtsanwältin V. – auf. In der Beratung ging es der Getöteten um die finanzielle Absicherung ihres Sohnes, dass C. P. unbedingt die gemeinsame Wohnung verlassen und der Sohn bei ihr bleiben sollte. Sie sprach eine größere – fünf- bis sechsstellige – Bargeldsumme (jedenfalls 150.000,00 EUR) an, welche sich im Tresor im Keller des Hauses befände. In Bezug auf dieses Bargeld ließ sie sich beraten, wie viel ihr davon zustehe – es sollte sich um gemeinsame Ersparnisse handeln – und äußerte sich auf den Rat der Anwältin, sich die Hälfte des Betrages oder jedenfalls den künftigen Unterhaltsbedarf des Sohnes in Höhe von 25.000 EUR zu nehmen und zur Bank zu bringen, sinngemäß dahingehend, P. werde ihr freiwillig nichts von dem Geld überlassen, wenn sie sich auch nur einen Cent nehme, gehe er ihr an den Kragen, er mache sie kalt bzw. bringe sie um. Sie machte deutlich, dass sie diesbezüglich um ihre Sicherheit fürchtete. In diesem Zusammenhang fragte die Getötete nach der Erbfolge ihren Sohn betreffend, sollte ihr etwas zustoßen und entschied sich, schnellstmöglich ein Testament zu erstellen, welches auch zeitnah nach der tatsächlich erfolgten Trennung am 00.00.0000 beurkundet wurde. Das Testament hatte zum Inhalt, dass der Sohn R. P. als Alleinerbe der Getöteten eingesetzt wurde, ersatzweise ihr Bruder H. G.. Außerdem wurde ausdrücklich geregelt, dass auf keinen Fall P. das Erbe für den Sohn verwalten sollte, sondern eine Freundin der Getöteten, die Zeugin Q.. Die Getötete teilte ihrer Anwältin in diesem Zusammenhang auch mit, bezüglich des Bargeldbetrages von 150.000,00 EUR, habe sie sich nun entschieden, den Betrag genau zu teilen. P. sei nicht bereit, Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen. Am 21.04.2006 – dem Freitag nach Ostern – mithin einen Tag nach dem Gespräch mit der Scheidungsanwältin V. teilte die Getötete ihrem Mann – für diesen völlig überraschend – mit, sich von ihm scheiden lassen zu wollen. Die Getötete eröffnete P. von den 150.000 EUR 75.000 EUR aus dem Safe genommen zu haben. P. zog daraufhin am 26.05.2006 zunächst in das im Erdgeschoss des Hauses befindliche Büro und wenige Tage darauf für kurze Zeit in eine Wohnung des Zeugen Y. in I. und im Anschluss nach U., Hessen. Bereits am Tag der Trennung, aber auch in der Folgezeit ging es zwischen der Getöteten und ihrem Mann wiederholt und nachhaltig um Geld, insbesondere den von ihr aus dem Safe entnommenen Bargeldbetrag von 75.000 EUR, bei dem P. der Meinung war, dass er ihm allein zustehe und sie ihm diesen zu Unrecht vorenthalte, was er auch gegenüber Dritten, u.a. seiner Schwester, offen kommunizierte, während er sich weigerte, Unterhalt für R. zu bezahlen. Darüber hinaus setzte er die Getötete durchgängig – letztlich bis zu ihrem Tod – massiv unter Druck und wollte so erreichen, dass sie zu ihm zurückkehrt. Gleichzeitig machte er ihr erhebliche Vorwürfe, die Familie – aus seiner Sicht ohne Grund – zerstört zu haben und ihm nun seinen Sohn vorzuenthalten und diesen dahingehend zu beeinflussen, dass er keinen Kontakt zu ihm wünsche. Auch dem gemeinsamen Sohn gegenüber beklagte er sich immer wieder über die Trennung und den nicht ausreichenden Kontakt, was jedoch dazu führte, dass dieser erst recht kaum Kontakt zu seinem Vater suchte und ihn – bis auf zwei Besuche – nicht in Hessen besuchen wollte. P. kam mit der Trennung bis zuletzt nicht zurecht, litt auch für Außenstehende erkennbar darunter und hatte das Gefühl, alles verloren zu haben. Die Getötete befürchtete, P. könne ihr oder ihrem gemeinsamen Sohn etwas antun, dies auch – aber nicht ausschließlich – aufgrund des von ihr einbehaltenen Bargeldbetrages. Ihre Sorge äußerte sie gegenüber verschiedenen Freunden und Bekannten. Bei einem Besuch des gemeinsamen Sohnes R. in Hessen fuhr P. mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine Ortschaft und äußerte, sie könnten auch einfach gemeinsam mit dem Auto gegen einen Baum fahren, dann sei es vorbei, was seinen Sohn letztlich zur vorzeitigen Abreise veranlasste. Auch die Getötete bedrohte P. wiederholt mit dem Tode. Noch einen Tag vor ihrem Tod, am Mittwoch den 00.00.0000 erzählte die Getötete ihrer Freundin, der Zeugin B., welche bei ihr zu Besuch war, sie sei von P. bedroht worden, er habe ihr gesagt, sie werde es bereuen, wenn sie sich von ihm trenne, aber er werde sich seine Finger nicht an ihr schmutzig machen. Auch anderen Freundinnen gegenüber hatte sie zuvor berichtet, P. habe damit gedroht, sie umzubringen. 2. (Vortatgeschehen, Inauftraggeben der Tötung) Nachdem P. die gesamte Trennungsphase hindurch darauf gehofft hatte, seine Frau zur Rückkehr zu ihm bewegen zu können und entsprechend Druck auf sie ausgeübt hatte, realisierte er – nachdem sich das Trennungsjahr langsam dem Ende zuneigte – im Winter 2006/2007, spätestens zu Beginn des Jahres 2007, dass dies nicht geschehen würde und entschloss sich, die Tötung seiner Frau gegen Entgelt zu beauftragen. Hintergrund war, dass er bis zuletzt die Trennung nicht zu akzeptieren vermochte. Seinem Charakter entsprechend sah er bei sich selbst keine Schuld und suchte diese ausschließlich bei seiner Ehefrau, sie hatte sein bis dahin aus seiner Sicht perfektes Familienidyll aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen zerstört und er machte sie für den Verlust seines alten Lebens verantwortlich. Dabei ging er insbesondere davon aus, dass sie diejenige war, die den gemeinsamen Sohn dahingehend beeinflusste, zu ihm kaum noch Kontakt zu wünschen. Er ging davon aus, dass dieser Kontakt wieder entstehen würde, wenn seine Frau nicht mehr im Weg stünde. Nachdem auch schon vor der Trennung seine Selbständigkeit nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen war und weiterhin nicht die von ihm gewünschte Richtung nahm (ohne dass es bisher zu feststellbaren finanziellen Problemen gekommen war), sah er nur noch wenig Sinn im eigenen Leben und erhoffte sich, durch den Tod seiner Frau wenigstens seinen Sohn zurückzubekommen. Entsprechend der Erkenntnis, dass seine Ehe endgültig gescheitert war, änderte er im vorbenannten Zeitraum die Begünstigung seiner bei der F. seit Längerem abgeschlossenen Lebensversicherung auf seine Schwester GY. P.. Trotz Trennung war bis dahin weiterhin durchgängig die Getötete Begünstigte geblieben. Ebenfalls im selben Zeitraum, Ende 2006, Anfang 2007 lernte P. den Angeklagten kennen und erfuhr von dessen durchaus erheblichen – unter Ziff. I. dargestellten – finanziellen Problemen. In der Folge beauftragte P., welcher trotz des fehlenden Erfolges seiner Selbständigkeit über ausreichend Barmittel – in Höhe von zumindest 65.000 EUR – verfügte, im Januar 2007 den Angeklagten seine Frau umzubringen. Der Angeklagte sah hierdurch die Perspektive, durch Erhalt eines größeren Geldbetrages seinen finanziellen Druck zu minimieren und willigte ausschließlich aufgrund dessen ein, die Tötung durchzuführen. Einzelheiten zu der Beauftragungssituation, insbesondere welcher Betrag dem Angeklagten für die Tat in Aussicht gestellt wurde und ob P. mit dem Geld oder der Angeklagte mit der Tat in Vorleistung treten sollte, konnten von der Kammer nicht festgestellt werden. Für den Tattag selbst organisierte sich P. sodann diverse Alibis. Am Vormittag des 00.00.0000 rief er bei der Stadtverwaltung XR. bei der Zeugin MQ. an und erkundigte sich – ohne dass es hierfür einen objektiv nachvollziehbaren Grund gegeben hätte – zunächst, wie viele Urnen noch in das Familiengrab passen würden. Nachdem er die Information von ihr erhalten hatte, dass noch Platz sei, änderte er in auffälliger Weise das Gesprächsthema und fragt die Zeugin, ob sie – aufgrund ihres Namens – wohl regelmäßig in Österreich Ski fahre. Dabei wirkte er auf die Zeugin auffällig überdreht. Gegen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr suchte er sein in UV. bei der Firma BM. angemietetes Büro auf und äußerte dort, sich um Lacklieferungen kümmern zu müssen – die bis dahin immer nach I. gegangen waren –, deren Eingang die Zeugin SH. später quittierte. Zu Mittag traf er sich zum LX. in einem Restaurant mit dem Zeugen ST. und erbat von diesem den Bewirtungsbeleg, mit der Begründung, er benötige diesen für die Steuer. 3. (Tattag) Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte – vermutlich mit seinem PKW oder Motorrad – früh morgens in Hessen los, zu der ihm von P. mitgeteilten Anschrift der Getöteten in I., um dort, wie von P. beauftragt, diese umzubringen. Der Sohn der Getöteten, der Nebenkläger R. P. verließ gegen 07:30 Uhr die Wohnung und machte sich auf den Weg zu seiner ca. zehn Gehminuten entfernt liegenden Schule. Die Getötete verblieb in der Wohnung und führte diverse Telefonate. Gegen 08:30 Uhr telefonierte sie mit ihrer Mutter, der zwischenzeitlich verstorbenen G., die sich zu diesem Zeitpunkt in einer Reha-Behandlung in KW. befand und äußerte ihr gegenüber sinngemäß, sie erwarte gleich noch einen Mann von der JE. bzw. der Telefongesellschaft. Wenige Minuten später klingelte es tatsächlich an der Tür und die Getötete und ihre Mutter beendeten das Gespräch. Möglicherweise rechnete die Getötete aber nicht mit einem Servicemitarbeiter, sondern vielmehr mit ihrer Freundin, der Zeugin VI., mit der sie tags zuvor verabredet hatte, dass diese nach ihrem Hautarzttermin um 08:10 Uhr, den sie in der Nähe der Wohnung der Getöteten wahrzunehmen hatte, bei dieser vorbeischauen werde. Die Zeugin VI. entschied sich jedoch – in Unkenntnis der Getöteten – nach dem Termin direkt nach Hause zu fahren, weil sich dieser stark verzögert und sie zu Hause noch einiges zu erledigen hatte. Von dort rief sie die Getötete an, die jedoch nicht mehr ans Telefon ging. Nachdem der Angeklagte in I. eingetroffen war, begab er sich zum Haus der Getöteten und durch die, für einen mit der Situation vor Ort nicht bekannten oder wenigstens vertraut gemachten Dritten, unübersichtliche Flursituation des Hauses in die Wohnung der Getöteten. Die Haustür des Mehrfamilienhauses mit Zugang zum Wohnhaus befand sich mittig des Gebäudes. Links von der Tür befindet sich die Klingel mit Gegensprechanlage. Unterhalb des Lautsprechers befinden sich nebeneinander zwei Klingeln, links beschriftet mit „P.“, rechts mit „G.“. Durch die Haustür gelangte man in den vorderen Haus- und Treppenflur des Wohnhauses. Über fünf Treppenstufen gelangte man in den höher gelegenen, eigentlichen Hausflur. Rechtsseitig schloss sich nach wenigen Metern das in die oberen Wohnetagen führende Treppenhaus an. Links neben der nach oben führenden Treppe befand sich eine den Hausflur abtrennende Zwischentür, durch welche man in den mittleren Teil des Hausflures des Erdgeschosses gelangte. Unmittelbar rechts hinter dieser Zwischentür – unterhalb des nach oben verlaufenden Treppenhauses – befand sich – nicht mit einer Tür versehen – der Zugang zu den Kellerräumlichkeiten. Über den vor Kopf der Zwischentür befindlichen Durchgang gelangte man über fünf – wiederum nach unten führende – Stufen in den hinteren Teil des Hausflures, wo sich links, vor Kopf sowie rechts je eine Stahltür befand. Die linke Stahltür führte zur Eisdiele im Erdgeschoss des Hauses und war von der Gegenseite zugemauert, die Tür vor Kopf führte auf den Hinterhof des Hauses, welcher wiederum über ein Tor auf die KG.-straße führte, die rechte Stahltür führte zu den ehemaligen Büroräumen des P.. Über das im vorderen Hausflur, rechtsseitig gelegene Treppenhaus gelangte man in die oberen Etagen des Wohnhauses. Im ersten Obergeschoss gingen insgesamt vier Türen ab, von denen drei Türen zu den von der Mutter der Getöteten damals bewohnten Räumlichkeiten führten und die vierte, unmittelbar links in das zum Dachgeschoss führende Treppenhaus. Die Stufen des Treppenhauses führten unmittelbar an die eigentliche Wohnungstür der Getöteten. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten des Hauses wird auf die nachfolgend bezeichneten Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbildmappe (Band 1) verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO: Bild 01 Fußgängerzone DB.-straße in Richtung GP.-straße/TK.-straße fotografiert, linksseitig das Tathaus Bild 02 Vorderseite des Tathauses, Zugang in Fußgängerzone Bild 07 Klingelbrett/Nahaufnahme, Namen „P.“ und „G.“ angebracht Bild 11 Vorderer Hausflur mit Blick auf Haustür Bild 12 Vorderer Hausflur mit Blick in Richtung Gebäuderückseite/Treppenhaus Bild 15 Blick auf Zwischentür mit mittlerem Hausflurbereich Bild 16 Blick durch Zwischentür in Richtung Haustür aus mittlerem Hausflurbereich Bild 22 Blick aus hinterem Hausflur in Richtung Haustür Bild 39 In die Obergeschosse führendes Treppenhaus Bild 49 Treppenabsatz erstes Obergeschoss mit Türen/Zugängen zu den Räumlichkeiten der G. Bild 96 Blick vom Ausgang GP.-straße in den Hinterhof des Tathauses Bild 168 Zugang/Tür zur Dachgeschoss-/Tatortwohnung Bild 170, 172 Treppenhaus zur Dachgeschoss-/Tatortwohnung hinter Zugangstür im ersten Obergeschoss Bild 177 Zugang/Wohnungstür Dachgeschoss-/Tatwohnung Durch die Wohnungstür gelangte man in einen etwas 1,20 Meter breiten und 1,10 Meter tiefen Dielen- bzw. Eingangsbereich. Unmittelbar vor Kopf befand sich der türlose Zugang zum Wohnbereich, unmittelbar rechts der Zugang zum Kinderzimmer des R. P.. Den Wohnraum betrat man durch den bereits beschriebenen ca. 1,10 Meter tiefen Eingangsbereich, welcher etwa mittig des nach links und rechts verlaufenden, 14,50 Meter breiten und 3,80 Meter tiefen Raumes gelegen war. Der Wohnraum eröffnete sich nach oben auf eine Höhe von maximal vier Metern in einen offenen Dachstuhl und war mit eckigen Säulen und Querbalken durchzogen. Oberhalb des Wohnraumes verlief eine offene Galerie. Frontal gegenüber dem Eingangsbereich befand sich eine Couch, nach links gelangte man u.a. zum Gäste-WC und zum Schlafzimmer der Getöteten. In dem nach rechts verlaufenden Wohnraum befand sich wiederum rechter Hand der Treppenaufgang zur Galerie – beginnend aus Richtung Esszimmer – und frontal das Esszimmer selbst, welches lediglich optisch durch eine weitere Holzsäule sowie anstelle des im Wohnzimmer verlegten Teppichbodens, mit Tränenblech ausgelegt war. Im Esszimmer stand ein Esstisch mit sechs Stühlen, jeweils einer an den Kopfseiten und zwei an den Längsseiten des Tisches. An das Esszimmer schloss sich wiederum rechts die offene Küche an, welche durch zwei Querwände optisch vom Essbereich getrennt war. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten der Wohnung der Getöteten wird auf die nachfolgend bezeichneten Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbildmappe (Band 1) verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO: Bild 200 Blick in den linken Wohnzimmerbereich, hinten links erkennbar der Zugang zum Gäste-WC Bild 206 Vor Kopf befindliches Sofa im Wohnzimmerbereich Bild 213 Hinterer rechter Bereich des Wohnzimmers mit Esszimmer und Treppenaufgang zur Galerie (rechts umgekippter Stuhl und Beine der Getöteten am Boden erkennbar) In dem Zeitraum von 08:23 Uhr bis 08:32 Uhr telefonierte die Getötete zwei Mal mit der Zahnklinik FL. und schrieb um 09:15 Uhr eine SMS an ihre Freundin, die Zeugin LO.. Hierfür hielt sie sich am Esstisch auf und saß wie üblich auf dem der Küche am nächsten gelegenen, mit dem Rücken zum Wohnzimmer und damit auch zum Eingangsbereich zeigenden Stuhl. Wenig später befand sich der Angeklagte in der Wohnung der Getöteten, wobei nicht festgestellt werden konnte, wann genau der Angeklagte in die Wohnung gelangt war, ob die Getötete ihn hereingelassen hatte, weil sie ihn ggf. z.B. für einen Servicemitarbeiter ihres Telefonanbieters hielt oder ob er sich von ihr unbemerkt mittels Zweitschlüssel oder anderem spurenfrei einsetzbaren Einbruchswerkzeug Zutritt zur Wohnung verschafft hatte. Für die Getötete, die den Angeklagten zuvor im Raum nicht wahrgenommen hatte oder jedenfalls davon ausging, dass von ihm keinerlei Gefahr ausging und daher weiter ihren Sitzplatz inne- oder diesen erneut eingenommen hatte, vollkommen unerwartet und ohne dass sie sich eines Angriffs versah, griff der Angeklagte – dies erkennend und ausnutzend – sie nun von hinten kommend an, um sie zu töten. Hierzu verwendete er ein – von ihm mitgebrachtes oder in der Wohnung ergriffenes – nicht näher bestimmbares stumpfes Werkzeug, welches er der Getöteten, die sich als sie ihn bzw. den Angriff nun doch wahrnahm, zu ihm umdrehte, in diesem Moment mit solch erheblicher Wucht in den unteren Bereich ihres Gesichtes schlug und dabei Unterkiefer und Hals traf, dass sowohl der Unterkiefer mittig als auch der Schildknorpel brachen, welcher sich im tieferen, flexiblen Weichgewebe des Halses hinter dem Kehlkopf befindet. Bei diesem Angriff entstanden wahrscheinlich auch die nur minimalen Abwehrverletzungen im Bereich des linken Handrückens der Getöteten, welche aufgrund des überraschenden Angriffs letztlich keine Zeit hatte, auf diesen mit Gegenwehr oder Flucht zu reagieren. In der Folge stürzte die Getötete zu Boden und kippte vermutlich im Zuge dessen den Stuhl, auf dem sie kurz zuvor noch gesessen hatte, mit um. Am Boden schlug der Angeklagte sodann mit dem stumpfen Werkzeug auf den Hinterkopf der Getöteten ein und brachte ihr eine stark blutende Verletzung am Schädel bei. Als die Getötete nunmehr mit ihrem Kopf in der Ecke hinter dem Balken im Übergang von Esszimmer zur Küche an der Wand unterhalb einer Steckdose zum Liegen kam, schlug er erneut auf die bereits blutende Stelle am Schädel ein, sodass bereits ausgetretenes Blut an die Wand über ihrem Kopf spritzte. Im Anschluss nahm der Angeklagte eine Mehrweg-Plastik-Einkaufstüte der Firma OL. und stülpte sie der Getöteten über den Kopf. Mittels eines Gürtels, den er um das untere Ende der Tüte legte und im Nackenbereich fest zuzog, befestigte er diese Tüte. Dies geschah vermutlich in der Absicht, die Getötete zu strangulieren, wobei dem Angeklagten nicht auffiel, dass die Tüte und der Gürtel im vorderen Bereich – das Gesicht der Getöteten lag am Boden und war für ihn nicht ohne Weiteres, jedenfalls nicht, ohne sie umzudrehen oder anzuheben, zu erkennen – nicht am Hals zu liegen kamen, sondern vielmehr unterhalb der Nase oberhalb der Unterlippe der Getöteten. Woher Tüte und Gürtel stammten, ob aus der Wohnung oder ob sie vom Angeklagten mitgebracht worden waren, konnte von der Kammer nicht festgestellt werden. Im Anschluss hieran – ggf. als er bemerkte, dass die Strangulation nicht zum gewünschten Erfolg führte – schlug er noch weitere drei bis vier Mal mit dem stumpfen Werkzeug auf den Hinterkopf der Getöteten, um ihren Tod jedenfalls endgültig sicherzustellen und belastete ihren Schädel in diesem Zusammenhang zusätzlich so stark von einer Seite, dass ein Bruch quer durch die Schädelbasis erfolgte. Insgesamt fügte der Angeklagte ihr durch die Schläge auf den Hinterkopf fünf bis sechs Quetsch-Risswunden im hinteren Schädelbereich zu, von denen mehrere bis auf den Schädelknochen reichten. Im Ergebnis verstarb die Getötete an einer Kombination des durch das Geschehen hervorgerufenen Schädel-Hirn-Traumas, eines erheblichen Blutverlustes sowie eines eingeleiteten Erstickungsgeschehens. 4. (Nachtatgeschehen) Die Getötete wurde hiernach von dem Angeklagten in Bauchlage liegend, im Essbereich, rechts vom Zugang der Küche, zwischen vorderer rechter Esstischkante und vorderen Querwand, den Kopf in Richtung vorderer, die Füße in Richtung hinterer Querwand zeigend, die linke Hinterkopfseite und die linke Schulter unmittelbar an der Wand unter der dort eingelassenen Steckdose anliegend, das Gesicht mit der linken Gesichtshälfte auf dem Tränenblechboden liegend zurückgelassen. Der in Bauchlage befindliche Oberkörper der Getöteten lag leicht bogenförmig nach rechts verlaufend. Der rechte Arm lag mit seiner Außenseite auf dem Tränenblechboden auf, der Oberarm etwas mehr als 45 Grad vom Oberkörper abgewinkelt. Der Unterarm lag etwa im 90 Grad Winkel zum Oberarm. Der linke Arm lag unter dem Oberkörper, die linke Hand ragte in Höhe der rechten Taille unter dem Oberkörper hervor. Beide Hände lagen mit dem Handrücken auf dem Boden, die Finger der rechten Hand offen und gestreckt, die der linken leicht gekrümmt. Die Füße der Getöteten reichten bis unter den Esstisch, der linke Fuß lag in Höhe des rechten vorderen Tischbeins. Zu ihren Füßen lag der zuvor umgestürzte Stuhl. Die Beine waren ausgestreckt und fast parallel zueinander. Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation der Getöteten wird auf die nachfolgend bezeichneten Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbildmappe (Band 2) verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO: Bild 337, 338 Lage der Getöteten bei Eintreffen der Polizeikräfte vor Ort Bild 343 Über dem mit Plastiktüte überzogenen Kopf der Getöteten befindliches Blutspritzerbild Bild 350 „Rückansicht“ der Getöteten aus dem Küchendurchgang heraus fotografiert Bild 357 Getötete nach Entfernen des Gürtels, quer über den Mund verlaufende Plastiktüte erkennbar, Unterlippe schaut hervor In dieser Position, wobei eine größere Menge an Blut aus der Tüte heraus auf den Boden gelaufen war und sich über das Tränenblech bis hin zur Übergangsleiste zum Teppichboden ausgebreitet hatte, fand der Nebenkläger R. P. seine Mutter am Nachmittag, als er nach Schulschluss aus der Schule zurückkehrte. P., der von dem Zeugen X. – an welchen sich der Nebenkläger R. P. unmittelbar nach Auffinden seiner Mutter gewandt hatte – auf Veranlassen der Polizei angerufen und gebeten wurde, sofort von U. nach I. zu kommen, wurde vor Ort von der Polizei zunächst als Beschuldigter festgenommen, aufgrund seiner Alibis jedoch noch am selben Abend wieder entlassen. Im Anschluss begab er sich – in Begleitung zweier Polizeibeamter – zu der Wohnung der Familie X., bei der sein Sohn zwischenzeitlich untergekommen war, und wollte diesen sehen. Dies wurde ihm von dem Zeugen X. mit der Begründung verwehrt, R. schlafe bereits, es sei zu spät, er möge am Folgetag wiederkommen. Am Freitag, den 00.00.0000 suchte P. entsprechend erneut die Wohnung der Familie X. auf und wollte mit seinem Sohn außerhalb der Wohnung Zeit verbringen, was R. jedoch gegenüber dem Zeugen X. mit der Begründung ablehnte, er habe Angst und wolle in der Wohnung bleiben, woraufhin der Zeuge X. P. lediglich die Möglichkeit einräumte, im Kinderzimmer bei offener Tür mit seinem Sohn zu reden. P. verließ – nachdem er unter den vorbenannten Bedingungen mit seinem Sohn gesprochen hatte – die Wohnung schließlich erkennbar erbost und fuhr am Samstag, den 00.00.0000, zurück nach U.. Zuvor hatte er gegenüber dem Zeugen X. bekundet, am Vorabend habe es einen Streit mit der Familie G. betreffend das Sorgerecht seines Sohnes gegeben, er habe das Gefühl, man wolle ihm den Jungen wegnehmen, man habe ihm alles genommen, es mache alles keinen Sinn mehr, dann könne er auch gleich von der VC.-brücke springen. Der Zeuge X. – der diese letzte Äußerung nicht ernst nahm – erinnerte P. daran, dass am Folgetag das Jugendamt angekündigt sei und er an diesem Termin teilnehmen solle. Zu diesem Zeitpunkt hatte R. P. – wie P. aus dem vorabendlichen Gespräch mit dem Zeugen H. G. bekannt war – bereits entschieden, nicht zu seinem Vater ziehen zu wollen, sondern zu seiner Tante und seinem Onkel – dem Ehepaar G. – ca. 300 Kilometer von ihm entfernt nach XP. an den Bodensee. Spätestens in seiner Wohnung in U. zog P. Bilanz und kam zu dem Schluss, dass sein letzter Halt im Leben – die Hoffnung, sein Sohn werde sich nach dem Tod seiner Mutter wieder seinem Vater zuwenden – ebenfalls verloren gegangen war. Er hatte nun seiner Einschätzung nach alles im Leben verloren und war gleichzeitig darüber enttäuscht, dass sein Sohn sich weiterhin von ihm abwandte. In der Folge schrieb er noch am selben Tag handschriftlich ein Testament, in dem er seine Schwester zur Alleinerbin erklärte und seinen Sohn im Ergebnis enterbte. Im Anschluss beging er Selbstmord, indem er sich auf seinem Bett sitzend mittels Schüssen zweier Revolver durch den Mund in den Schädel, erschoss. Weitere Erklärungen für seinen Entschluss, sich das Leben zu nehmen, hinterließ er nicht. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 1. (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten) Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung, den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteilen des Landgerichts Darmstadt vom 04.12.2007, des Landgerichts Gießen vom 08.01.2008, des Landgerichts PE. vom 10.03.2008 und des Landgerichts Darmstadt vom 27.10.2008 sowie des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 11.07.2024. Gründe, insoweit an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln, bestehen – insbesondere aufgrund deren Konstanz im Vergleich mit den Ausführungen der vorbenannten Urteile aus den Jahren 2007 und 2008 – vorliegend nicht. Insoweit haben auch die Zeugen KHK DC. und KOK DL., die den Angeklagten als Beschuldigten am 15. bzw. 18.10.2007 zu den Raubüberfällen vernommen haben, übereinstimmend hierzu ausgeführt, dass seine finanzielle Lage zu Beginn des Jahres 2007 insbesondere dadurch schlechter geworden sei, dass das Autohaus D. ihn nur nach Auftragslage bezahlt habe und, da dort die Aufträge weniger geworden seien, auch er weniger gearbeitet und entsprechend weniger verdient habe. 2. (zur Sache) Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben der vernommenen Zeugen sowie den in der Hauptverhandlung – teilweise im Wege des Selbstleseverfahrens – verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Objekten, wie es sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Dabei ist die Kammer – nach der Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – entsprechend der Chronologie des Geschehens zunächst auf die Ehe und die Trennung der Eheleute P. und erst dann auf das Tatgeschehen sowie die der Tat zugrundliegende Auftragssituation und die Täterschaft des Angeklagten eingegangen, sodass auch erst an dieser Stelle seine Einlassung zu würdigen war. a) (Ziff. II.1. – zu den Eheleuten P.) aa) (Ehe) Die Feststellungen zur Ehe der Getöteten und des P., zu deren Verlauf sowie den Charaktereigenschaften und den Verhaltensweisen der Eheleute ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Angaben diverser in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen. (1) So hat insbesondere die Zeugin Q., eine Freundin der Getöteten bereits aus Schulzeiten, ausführlich hierzu berichtet. Unter anderem hat sie bekundet, wie die Getötete sich in der Ehe mit P. verändert habe, wie dominant und bestimmend er ihr gegenüber gewesen sei und vor allem, dass sie sich, kurz bevor sie mit R. schwanger wurde, eigentlich von ihm habe trennen wollen. Die Beziehung der beiden sei keine auf Augenhöhe gewesen, die Getötete habe sich angepasst. Nach außen hin hätten die beiden aber immer das „Strahlepärchen“ gemimt. Bezüglich der geplanten Trennung hat die Zeugin nachvollziehbar ausgeführt, es sei schon alles vorbereitet gewesen, es sei geplant gewesen, dass die Getötete nach der Trennung zunächst zu ihr ziehen würde. Dann habe die Getötete sie aber auf einmal angerufen und ihr eröffnet, sie sei schwanger. Damit sei das Thema Trennung erst einmal durch gewesen, da die Getötete das Kind nicht habe allein aufziehen wollen. Hierzu hat die Zeugin noch das besondere Detail zu berichten gewusst, dass die Getötete eigentlich nicht damit gerechnet habe, von ihrem Mann schwanger werden zu können, da dieser aufgrund einer Mummserkrankung eigentlich als zeugungsunfähig gegolten habe. Die Angaben der Zeugin Q. werden durch die Zeugin HB. – ebenfalls eine Freundin der Getöteten – bestätigt. Auch sie hat von Problemen in der Ehe berichtet und dass nach außen hin immer alles nur positiv dargestellt worden sei. Konkret hat sie berichtet, die Getötete sei während ihrer Ehe zutiefst unglücklich gewesen. Es sei immer schlimmer geworden, sie habe sich von ihrem Mann bedroht gefühlt, sodass sie – die Zeugin – ihrer Freundin geraten habe, sich von ihrem Mann zu trennen. Die Berichte der Getöteten seien für sie auf Dauer unerträglich gewesen, sodass sie sogar während der weiterhin bestehenden Ehe einmal eine Auszeit von ihrer Freundschaft gebraucht und genommen habe. Nach außen hin habe die Getötete jedoch immer die heile Welt vorgespielt, das sei dann die – von der Zeugin so genannte – „Stewardessen-J.“ gewesen. Je desolater die Beziehung geworden sei, desto mehr hätten sich beide gegenseitig „hochgejubelt“. Mit den Ausführungen beider Zeuginnen übereinstimmend ergibt sich aus der „Zeugenvernehmung der Mutter des Tatopfers“ – der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin OA. G. – vom 00.00.0000 ebenfalls, dass die Ehe – so die Einschätzung der Zeugin – zunächst harmonisch begonnen, im Laufe der Zeit jedoch verändert habe. P. sei ein sehr willensstarker Mann gewesen. Er habe alles durchgesetzt, was in seinem Sinne gewesen sei. P. sei ziemlich despotisch gewesen, er habe sie alle verängstigt und sie glaube, R. habe mehr Angst vor seinem Vater empfunden, als Liebe. Sie glaube aber nicht, dass ihre Tochter zu Beginn der Ehe mehr Angst als Liebe empfunden habe, am Ende jedoch schon, sonst hätte sie sich wohl nicht getrennt. Ihre Tochter habe ihr mal gesagt, es tue ihr nur leid, dass sie sich nicht früher getrennt habe. Die Kammer hat vorliegend – wie auch bei weiteren im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Zeugenaussagen, bei denen die jeweiligen Zeugen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr gehört werden konnten – den verringerten Beweiswert einer verlesenen Aussage berücksichtigt, wobei sich dieser vorliegend jeweils vor dem Hintergrund, dass die verlesenen Angaben in einer Reihe mit den vernommenen Zeugen bzw. weiteren Beweismitteln lagen, nicht wesentlich ausgewirkt hat. (2) Übereinstimmend und unabhängig voneinander haben die Zeugen Q., PK. und QX. X., B., VI., HB., H. G., und QJ. berichtet, dass P. auch seinem Sohn – dem Nebenkläger R. P. – gegenüber sehr streng und dominant aufgetreten sei. So hat die Zeugin Q. bekundet, die Ehe sei auch nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht besser geworden. P. sei dem Sohn gegenüber teilweise sehr brutal gewesen. Aus Erzählungen könne sie berichten, es sei zum Beispiel so gewesen, dass, wenn dieser mal versehentlich etwas kaputt gemacht habe, habe P. die Spielzeugautos des Sohnes genommen und diese zur Strafe ebenfalls kaputtgetreten. Insgesamt habe eine Atmosphäre der Angst geherrscht, da P. schnell aus der Haut gefahren und jähzornig gewesen sei. Auch der Zeuge X. hat berichtet, dass C. P. R. schlecht behandelt habe. Konkret hat er sich an einen Vorfall erinnern können, als R. noch sehr klein, ca. drei Jahre alt gewesen sei. Da habe P. ihn in Gegenwart des Zeugen hochgenommen, gesagt, man müsse Kinder erziehen wie Hunde, ihn geschüttelt und wieder zu Boden fallen lassen. Hierüber sei er erschüttert gewesen und habe P. auch gesagt, so könne man mit einem Kind nicht umgehen. Bei der Schilderung dieses Vorfalls hat sich der Zeuge erkennbar emotional gezeigt und zuvor gezögert, mit dem Hinweis auf den im Sitzungssaal befindlichen Nebenkläger, er wolle ihn damit nicht belasten. Die Zeugin X. hat hierzu ausgeführt, die Stimmung sei erkennbar gedrückt gewesen, wenn P. zu Hause gewesen sei. Die Getötete habe immer dafür gesorgt, dass die Kinder dann möglichst ruhig spielten, da er schnell aus der Haut gefahren sei. Wenn er nicht da gewesen sei, sei die Stimmung wesentlich freier gewesen. Handgreiflichkeiten habe sie jedoch nie mitbekommen. Auch sie hat – übereinstimmend mit ihrem Ehemann – berichtet, einmal miterlebt zu haben, wie P. den Sohn, als dieser noch klein war, hochgenommen und geschüttelt habe. Auch die Zeugin B. hat berichtet, P. habe seinen Sohn terrorisiert, er habe ganz ab-struse Erwartungen an den Jungen gehabt. So habe dieser auf keinen Fall Turnschuhe tragen dürfen, wie seine Freunde, sondern immer mit Lederschuhen in die Schule gehen müssen. R. sei immer ganz nervös gewesen und habe auch Ticks gezeigt. Ähnliches wie die Zeugin B. hat auch die Zeugin VI. bekundet. Sie habe den Eindruck gehabt, R. habe von P. „dressiert“ werden sollen. P. habe sich wichtiggemacht. Wenn er in der Wohnung gewesen sei, hätten Frau und Sohn still sein müssen. R. habe auch keine Turnschuhe tragen dürfen und habe diverse Sprachen lernen müssen, er habe immer strammstehen müssen. Hiermit übereinstimmend hat die Zeugin HB. berichtet, P. habe immer diesen Absolutheitsanspruch gehabt. Er habe von seinem Sohn erwartet, keine Turnschuhe zu tragen und z.B. lautstark im Restaurant erzählt, er erwarte von seinem Sohn in mehreren Sprachen LX. bestellen zu können, was Anderes sei für ihn nicht akzeptabel. R. sei im Beisein seines Vaters immer sichtbar nervös gewesen und von diesem ungut behandelt worden. Hierzu passend hat der Bruder der Getöteten, der Zeuge H. G. berichtet, P. sei mit R. auffallend streng umgegangen. So sei es vorgekommen, dass er seinen Sohn mit Liebesentzug gestraft habe und mal zwei volle Tage gar nicht mit diesem gesprochen habe, weil dieser im zuvor widersprochen hatte. Auch die Zeugin QJ., welche sich über die Freundschaft der beiden Söhne mit der Getöteten angefreundet hatte, hat berichtet, dass P. sehr streng gegenüber R. gewesen sei. Einmal habe sie ihn zu spät vom Chor zurückgebracht, da sei P. ihm gegenüber ausgerastet, weil er sein Handy nicht angeschaltete gehabt habe, obwohl er für die Verspätung tatsächlich gar nichts gekonnt habe. (3) Übereinstimmend haben insbesondere die Zeugen Q. und H. G. bekundet, die Getötete sei eigentlich ein fröhlicher, offener und sympathischer Mensch gewesen. Grund für den Umstand, dass sich diverse Freunde und Bekannte über die Jahre von dem Paar abwandten und lediglich zu der Getöteten Kontakt hielten war, so insbesondere die Zeugen B., Q., HB., VI., PK. und QX. X. sowie H. und IQ. G., der von ihnen als letztlich unerträglich wahrgenommene Charakter und das Verhalten des P.. So hat die Zeugin B., welche seit 1983 mit der Getöteten befreundet und sogar Trauzeugin auf deren Hochzeit war berichtet, leider habe sich die Freundschaft etwas aufgelöst, nachdem die Getötete ihren Mann P. kennengelernt habe, da dieser aus ihrer Sicht ein „Psychopath“ gewesen sei. Sie habe sich dann nur noch selten mit der Getöteten getroffen, sie aber nach einiger Zeit – nachdem das Paar nach I. gezogen war – auch in ihrer Praxis gynäkologisch betreut. Sie habe versucht, die Getötete dahin zu beeinflussen, sich von ihrem Mann zu trennen. Es habe sich im Rahmen der gynäkologischen Behandlung – ohne dass sie ihre ärztliche Schweigepflicht verletzen und weiter ausführen wolle – der Eindruck eines psychischen sowie sexuellen Missbrauchs aufgedrängt, sodass sie mit der Zeit – etwa als R. fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei – immer heftiger auf die Getötete eingewirkt habe. Auch die Zeugin Q. hat bekundet, sie sei nicht auf der Hochzeit der Getöteten gewesen, weil sie es als fatal empfunden habe, dass sie P. („diesen Mann“) heirate. Die Zeugin HB. – die die Getötete erst über P. kennengelernt habe, der gelegentlich geschäftlich mit ihrem Mann zu tun gehabt habe – hat ebenfalls ausgeführt, sie und die Getötete hätten sich sofort angefreundet. Ihre Beziehung zu P. sei jedoch von Anfang an schwierig gewesen. Sie habe ihn als den Ehemann ihrer Freundin toleriert, hätte aber Probleme gehabt, mit seiner Art umzugehen, was dazu geführt habe, dass man sich von Anfang an nur in Restaurants und nicht zu Hause getroffen habe, und in der Folge, weil sie P. so unausstehlich gefunden habe, Treffen ausschließlich zwischen ihr und der Getöteten stattgefunden hätten, nicht mehr als Paare. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang weiter berichtet, P. sei der Getöteten gegenüber sexuell übergriffig gewesen. Jedenfalls habe ihre Freundin ihr erzählt, dass sie die Sexualität mit ihm als sehr quälend und unschön erlebt habe. Es sei auch ein Streitthema des Paares gewesen, dass er Sachen verlangt habe, die sie eigentlich nicht gewollt habe. Weil sie aber Angst vor ihm gehabt habe, habe sie sich schließlich gebeugt. Diese Bekundungen stehen in einer Linie mit denen der Zeugin B.. Die Bekundungen der vorbenannten Zeuginnen stimmig ergänzend, hat die Zeugin VI., die mit der Getöteten bereits sei dem Kindergarten befreundet war, berichtet, der Kontakt zur Getöteten sei nach der Eheschließung mit P. relativ schnell abgebrochen. P. sei „ne absolute Katastrophe“ und wahnsinnig arrogant gewesen. Sie und ihr Mann hätten das Paar ca. 1997/1998 samt R. einmal zum LX. zu sich nach Hause eingeladen. Der Abend sei dann aber relativ schnell mit einem Rausschmiss durch ihren Mann geendet, mit der Maßgabe, dass sie – die Zeugin – gerne weiterhin Kontakt zur Getöteten halten könne, er P. aber nicht nochmal sehen wolle, weil er diesen nicht habe „ertragen“ können. Auch wenn der Kontakt zur Getöteten hiernach deutlich abgenommen habe, habe diese die Zeugin noch ab und an angerufen und dabei auch wiederholt berichtet, sie werde von ihrem Mann bedroht. Im Jahr 2004, als der Mann der Zeugin gestorben sei, habe sie ebenfalls telefonisch Kontakt zur Getöteten gehabt, als diese ihr berichtet habe, P. habe ihr gegenüber gedroht, wenn sie nicht spure, nehme er sich R. und fahre mit ihm gemeinsam mit dem Auto gegen einen Baum. Sie habe die Zeugin um Rat gefragt, was sie tun solle. Diese habe ihrer Freundin geraten, sich zu trennen, zur Polizei zu gehen oder zu einem Anwalt, sie müsse da raus. Auch der Zeuge X. hat, so seine Bekundungen, den Kontakt zu P. Jahre vor der Trennung des Paares abgebrochen, weil er diesen nicht mehr habe ertragen können. Hierzu hat er ausgeführt, beide Familien seien aufgrund der Freundschaft der Söhne eigentlich sehr gut befreundet gewesen. P. sei aber immer sehr cholerisch gewesen und habe jedem seinen Willen aufdrängen wollen. Wenn man mal nicht seiner Meinung gewesen sei, habe es direkt Probleme gegeben. Irgendwann sei ihm das zu anstrengend gewesen und er habe den Kontakt zu P. abgebrochen. Seine Frau – die Zeugin X. – habe den Kontakt zur Getöteten aufrechterhalten. Dies hat die Zeugin X. mit eigenen Ausführungen bestätigt. Selbst der Kontakt zum eigenen Bruder der Getöteten war aufgrund des Charakters der P. eingeschlafen. So hat der Zeuge H. G. berichtet, der Kontakt zu seiner Schwester sei in den letzten Jahren vor der Trennung nicht besonders eng gewesen, er habe lediglich ab und an mit ihr telefoniert. P. und seine Frau – die Zeugin IQ. G. – hätten gar nicht harmoniert. Zwischen ihm selbst und P. habe eine Art Akzeptanz geherrscht, seiner Schwester zu liebe. Die Bekundungen der vorgenannten Zeugen bestätigend hat der Zeuge G. den Charakter von P. als sehr dominant beschrieben, es habe immer alles nach seinen Vorstellungen laufen müssen, andernfalls habe er direkt sehr beleidigt reagiert. Er sei egoistisch und egozentrisch gewesen. Hiermit übereinstimmend geht aus dem „Vermerk – Gespräch mit der Mutter des Tatopfers (Personalien bekannt)“ betreffend die zwischenzeitlich verstorbene G. vom 00.00.0000 hervor, dass die Zeugin G. vor P. Angst hatte. So hat sie damals ausgeführt, ihr Schwiegersohn sei sehr jähzornig gewesen. Sie selbst habe als alte Frau regelrecht Angst vor ihm gehabt. Ihn habe alles gestört und er sei ein „Besserwisser vor dem Herrn“ gewesen. Sie sei froh, dass er jetzt so weit weg lebe. Auch die Zeugin IQ. G. hat – die Angaben ihres Ehemannes bestätigend – sehr deutlich gemacht, dass sie P. überhaupt nicht habe leiden können und sei aufgrund seines Charakters nicht einmal zu der Hochzeit der Eheleute P. erschienen. Selbst Bekannte, die den Kontakt zu dem Ehepaar nicht abbrachen, wie der Zeuge VZ., welcher regelmäßig als Gas-Wasser-Installateur für J. und P. tätig war, haben von dem schwierigen Charakter des P. berichtet, dieser sei ein Exzentriker gewesen, sein Wort Gesetz, er habe einen Standpunkt vertreten und man habe nicht gegen ihn argumentieren können. (4) Die Angaben der vorbenannten Zeugen sind glaubhaft. Sie sind jeweils in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen, während sie sich gleichzeitig im Wesentlichen decken, ohne jedoch in irgendeiner Form abgesprochen zu wirken. So haben alle Zeugen ganz unterschiedliche Formulierungen gewählt, dabei jedoch im Ergebnis das Gleiche ausgesagt. Auch ist keine der dargestellten Aussagen von überschießenden Belastungstendenzen geprägt. Bis auf die Zeuginnen B. und HB. haben auf Nachfrage alle Zeugen bekundet, keine Kenntnis von körperlicher Gewalt des P. gegenüber der Getöteten zu haben, wobei die vorbenannten Zeuginnen auch nicht übermäßig hierauf eingegangen sind und die Zeugin HB. von sich aus ausgeführt hat, die Getötete habe sich P. gefügt, mithin ebenfalls nicht, dass er ihr gegenüber tatsächlich gewalttätig geworden ist, um seine Vorlieben durchzusetzen. Alle Zeugen haben sich erkennbar erinnerungskritisch gezeigt und Erinnerungslücken offen eingeräumt. bb) (Trennung) (1) Die Feststellungen zum eigentlichen Ablauf der Trennung ergeben sich bereits aus den Notizen des P. von April bis Mai 2006, welche seine Schwester, die Zeugin GY. P., laut ihrer E-Mail vom 00.00.0000 an die Polizei in Mettmann beim Durchsehen seiner Unterlagen gefunden und für die Polizei wörtlich abgetippt hat. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass die Getötete ihm am Freitag nach Ostern – mithin offenkundig dem 21.04.2006 – bei einem Gespräch im Büro eröffnet hat, sich von ihm scheiden lassen zu wollen, was für P. völlig unerwartet kam und ihn hart traf ( „Falle aus allen Wolken. Der schwärzeste Tag in meinem Leben.“ ). Seine dort festgehaltenen Eindrücke betreffend die Trennung als solche, aber auch den sich anschließenden Streit um das von der Getöteten aus dem Tresor entnommene Bargeld, hat er gegenüber verschiedenen Personen in seinem Umfeld geäußert, worauf noch im Einzelnen eingegangen wird. Dass ein Beratungsgespräch bei der Scheidungsanwältin tatsächlich am Tag vor der Trennung stattfand, ergibt sich dabei aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten „Zeugenvernehmung der Notarin/Rechtsanwältin von J. P.“ – der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin V. – vom 00.00.0000, in der die Inhalte des Beratungsgesprächs, wie von der Kammer unter Ziff. II.1. festgestellt, von der Zeugin bei ihrer Vernehmung 2007 wiedergegeben worden sind. Auch der Nebenkläger R. P. hat – ohne Nennung eines Datums – in seiner Vernehmung angegeben, er sei kurz vor der Trennung mit seiner Mutter in LX. bei einer Scheidungsanwältin gewesen. Seine Mutter habe ihm bereits zuvor mitgeteilt, sich scheiden lassen zu wollen, worüber er sich sehr gefreut habe, weil er nun wieder mehr Zeit mit ihr würde verbringen können. Dies habe ihm zuvor, während der Ehe seiner Eltern gefehlt. Aus der Vernehmungsniederschrift der Zeugin V. (s.o.) ergibt sich in Übereinstimmung mit dem notariellen Testament der Getöteten vom 00.00.0000, dass die Getötete in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung ihr Testament dahingehend änderte, dass ihr Sohn Alleinerbe wurde und – sollte eine Pflegschaft erforderlich sein – auf keinen Fall P. für diesen das Erbe verwalten sollte. Der Ablauf der räumlichen Trennung – zunächst Umzug ins Büro, dann innerhalbI. und anschließend nach Hessen – ergibt sich – wie festgestellt – im Wesentlichen aus der „Zeugenvernehmung der Mutter des Tatopfers“ vom 00.00.0000, in dem die Zeugin G. dies entsprechend ausgeführt hat. Die Ausführungen passen mit denen aus der „Zeugenvernehmung (Spur 86)“ des Zeugen Y. vom 27.02.2006 (gemeint offensichtlich 2007) überein, aus der hervorgeht, dass der Zeuge dem P. seine Wohnung in I. zur Verfügung gestellt habe, in welcher dieser für ca. einen Monat gewohnt habe, bevor er in die Nähe von K. gezogen sei. (2) Die Feststellungen zu dem in dem Tresor bzw. Safe des Hauses befindlichen Bargeldbetrag ergeben sich ebenfalls zunächst aus den bereits benannten Notizen des P. von April bis Mai 2006. Zu dem Freitag der Trennung schrieb er, dass die Getötete von den 150.000 EUR im Safe 75.000 EUR weggenommen habe, allerdings verspreche, ihm das Geld bis Montag zurückzugeben. Er brauche das Geld, um Geschäfte zu machen und um weiterleben zu können. Am Dienstag darauf (25.04.2006) folgt dann der Eintrag, dass die Getötete ihm die 75.000 EUR erst dann geben wolle, wenn er ausgezogen sei. Er kommentiert diese Äußerung mit den Worten „Versprechen gebrochen“ . Am Donnerstag (00.00.0000) folgt dann der Eintrag, die Getötete wolle ihm die 75.000 EUR nun gar nicht mehr zurückgeben. Er habe daraufhin versucht ihr zu erklären, dass er alles verloren habe, Familie, die Frau, die er liebe, ihr Kind, den Sinn, die Antriebskraft fürs Leben. Dieselben Beträge – 150.000 EUR Bargeld im Safe und dass die Getötete sich letztlich hiervor 75.000 EUR sicherte – ergeben sich auch aus der „Zeugenvernehmung der Notarin/Rechtsanwältin von J. P.“ – der Zeugin V. – vom 00.00.0000. Auch die Zeugin B. hat berichtet, die Getötete habe ihr erzählt habe, sie habe sich einen fünfstelligen Schwarzgeldbetrag aus dem Tresor im Keller des Hauses gesichert und ihn als Art „Faustpfand“ gegen P. behalten wollen, weil dieser nicht bereit gewesen sei, Unterhalt für R. zu bezahlen. Sie habe ihre Freundin auch bestärkt, das Geld auf jeden Fall zu behalten. Auch die Zeugin HB. hat hierzu bekundet, eine sehr große Summe Bargeld aus dem Tresor im Haus sei nach der Trennung Thema gewesen. Die Getötete habe ihr berichtet, sie habe dieses Geld als Rückversicherung behalten, bis P. Unterhalt für seinen Sohn zahle, wozu er wohl nicht bereit gewesen sei. Von einer gütlichen Einigung sei in diesem Zusammenhang nie die Rede gewesen. Der Zeuge XK. – ein entfernter Verwandter der Getöteten – hat sich noch erinnern können, dass die Getötete ihn bei einem großen Familientreffen am 06.05.2006 beiseite genommen und ihm berichtet habe, sie und ihr Mann hätten sich ziemlich verkracht. Sie sei an den gemeinsamen Tresor gegangen und habe sich eine, dem Zeugen heute nicht mehr erinnerliche, relevante Summe herausgenommen. Das Datum dieses Familientreffens hat der Zeuge deshalb noch so genau benennen können, weil alle Anwesenden damals einen Familienstammbaum ausgehändigt bekommen hätten, auf dem auch das Datum vermerkt gewesen sei und den er aufbewahrt habe. Dies – aus der Perspektive des P. – übereinstimmend bestätigend, hat die Zeugin GY. P. berichtet, es habe nach der Trennung Streit zwischen ihrem Bruder und der Getöteten um Geld aus dem Safe gegeben, es sei um 60.000 EUR oder 80.000 EUR gegangen, die Summe könne sie heute nicht mehr genau benennen. Jedenfalls wisse sie sicher, dass das Geld ihrem Bruder und nicht der Getöteten zugestanden habe. Das habe er ihr berichtet und – soweit sie wisse – auch in seinem Bekanntenkreis so erzählt. Die letztgenannte Einschätzung der Zeugin wird bestätigt durch die „Zeugenvernehmung (Spur 86)“ des Zeugen Y. vom 27.02.2006 (offensichtlich Tippfehler, gemeint 2007), laut der P. sich – so der Zeuge 2007 – nach der Trennung von seiner Frau sehr verändert habe. Er habe immer geklagt, kein Geld zu haben, weil seine Frau ihm das Konto gesperrt habe. Die vorgenannten Punkte vermitteln nachvollziehbar, dass die Getötete und P. nachhaltig über einen größeren (mindestens) fünfstelligen Bargeldbetrag stritten, welchen sich die Getötete offenbar sicherte, weil P. sich weigerte Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen, während er der Auffassung war, der gesamte Bargeldbetrag stehe allein ihm zu, was er auch offen Dritten gegenüber äußerte. Das Vorgesagte objektiv stützend ergibt sich aus dem „Vermerk Schließfachöffnung“ vom 18.02.2007 hierzu passend, dass die Getötete in einem Schließfach bei der QP. in I. über einen Bargeldbetrag von genau 50.000 EUR verfügte, aufbewahrt in einer kleinen Plastiktüte, gebündelt in 100-EUR-Scheinen und losen 500-EUR-Scheinen. Auch bei P. wurde ein fünfstelliger Bargeldbetrag von insgesamt 60.000 EUR gefunden. Diesen bewahrte er – laut „Vermerk Schließfachöffnung AD.“ vom 16.03.2007 – in einer Kassette in einem Schließfach der AD. in I. auf; er war verteilt auf drei DINA4-Umschlägen zu 30.000 EUR, 20.000 EUR und 10.000 EUR. (3) Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden, bzw. sich sinnvoll ergänzenden Angaben der Zeugen B., HB., Q., R. P., VI. und den Eheleuten X. ergibt sich, dass P. während der Trennung auf die Getötete Druck ausübte und so versuchte, sie zur Rückkehr zu sich zu bewegen und sie im Rahmen dessen wiederholt mit ihrem Tode und z.T. auch mit dem Tode des gemeinsamen Sohnes bedrohte. Die Zeugin B. hat bekundet, sie sei am Mittwoch-Nachmittag (am Tag vor der Tat) noch bei der Getöteten in der Wohnung gewesen. An diesem Nachmittag sei es darum gegangen, dass die Getötete von P. bedroht werde. Sie habe berichtet, er habe gedroht, sie werde es bereuen, wenn sie sich von ihm trenne, aber er werde sich seine Finger nicht an ihr schmutzig machen. Die Situation sei für die Getötete sehr beklemmend gewesen. Von einer vergleichbaren Drohung des P. gegenüber der Getöteten, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme, werde er sie umbringen, sie werde es noch bereuen, hat auch die Zeugin HB. berichtet. Auch die Zeugin Q. hat bekundet, die Getötete habe ihr erzählt, P. habe ihr, nachdem sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, gedroht er werde sie umbringen oder er lasse sie umbringen bzw. werde jemanden hiermit beauftragen. Diese Drohung habe die Getötete auch durchaus ernst genommen und Angst gehabt, dass er sie wahrmache. Auf Nachfrage hat die Zeugin betont, sie habe die Wortwahl – wie sie sie auch schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung 2007 ausgeführt habe -, dass P. jemanden beauftragen werde, die Getötete umbringen zu lassen, immer noch in Erinnerung. Ebenfalls übereinstimmend haben die Zeugen R. P. – dieser als einziger aus eigener Wahrnehmung – die Zeuginnen B., Q., HB. und VI. den Vorfall mit der Autofahrt berichtet, bei dem P. mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Ortschaft gefahren sei und R. P. gegenüber geäußert habe, sie könnten auch gegen einen Baum fahren, dann sei es vorbei. Die Zeugin B. hat diesen Vorfall dabei Ende des Jahres 2006 verortet, mit der nachvollziehbaren Erklärung, R. habe eigentlich Weihnachten und Silvester beim Vater verbringen sollen, sei dann aber aufgrund dieses Vorfalls frühzeitig nach Hause gekommen. Dies passt zu der Erinnerung der Zeugin Q., die ebenfalls bekundet hat, R. sei im Dezember sehr unglücklich gewesen und habe dann von dem vorbenannten Vorfall berichtet. Auch die Zeugin HB. hat bekundet, R. sei Silvester 2006/2007 früher von seinem Vater nach Hause zurückgekehrt, weil dieser seinem Sohn einen gemeinsamen Suizid nahegelegt habe, was auf alle sehr bedrohlich gewirkt habe. Die Getötete sei sichtlich erleichtert gewesen, dass R. nun sicher bei ihr zu Hause gewesen sei, sie habe sich ernsthaft Sorgen gemacht in dieser Situation. In dieselbe Richtung ging die Ausführung der Zeugin VI., die berichtet hat, dass die Getötete ihr erzählt habe, P. habe gemeint, wenn sie nicht zurückkomme oder einen anderen Mann hätte, würde er R. für sich beanspruchen und möglicherweise mit ihm vor einen Baum fahren. Sie habe hiervor ernsthaft Angst gehabt und R. eigentlich nicht mehr alleine zu seinem Vater gehen lassen wollen. Lediglich bzgl. des Zeitpunkts, zu dem sie dies von ihrer Freundin erfahren hat, war sie nicht mehr sicher. Insoweit hat sie Weihnachten oder möglicherweise Ostern vermutet, wobei hier davon auszugehen ist, dass auch die Zeugen VI. eher um Weihnachten von der Sache erfahren haben dürfte, da die Trennung selbst erst nach Ostern erfolgte und die Tat vor Ostern 2007 lag. Dass P. entsprechende Drohungen nicht fremd waren, geht aus den Angaben des Zeugen X. hervor, wonach P. bereits während der Ehe, als R. ca. sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, ihm gegenüber erklärt habe, wenn die Ehe mal kaputtgehen sollte, dann würde Frau und Sohn niemand außer ihm bekommen. Wie bereits dargestellt, hat auch die Zeugin VI. bekundet, die Getötete habe ihr bereits im Jahr 2004 davon berichtet, P. habe ihr gegenüber gedroht, er werde mit R. im Auto gegen einen Baum fahren, sollte sie nicht spuren. Die Zeugin X. hat zunächst die von ihrem Mann bekundete Äußerung bestätigt. Weiter hat sie ausgeführt, die Getötete habe ihr gegenüber bekundet, sie habe Angst vor ihrem Ehemann, sie habe nicht umsonst überall neue Schlösser einbauen lassen. Weiter konkretisiert habe diese ihre Angst jedoch nicht. Sie habe allerdings auch mal berichtet, P. habe ihr kurz nach der Trennung gedroht, die ganze Familie umbringen zu wollen. Sie habe schon das Gefühl gehabt, die Getötete habe diese Drohung damals ernst genommen. Auch die Zeugen Q. und H. G. haben bekundet, sie Getötete habe nur aufgrund ihrer Sorge die Schlosser austauschen lassen (wollen). Sowohl die Zeugin Q. als auch die Zeugin JO. haben bekundet, die Getötete habe Angst davor gehabt, die Situation mit P. werde eskalieren. (4) Dass P. bis zuletzt nicht mit der Trennung und der daraus folgenden Gesamtsituation zurechtkam bzw. diese akzeptierte und letztlich die Getötete für alles verantwortlich machte, ergibt sich aus diversen E-Mails von bzw. an P., wobei die Gesamtsituation von mehreren Zeugen bestätigt wird. Dass P. von der Trennung völlig überrascht und schwer getroffen war und dabei die Schuld von Anfang an allein bei der Getöteten, nicht jedoch bei sich sah, ergibt sich aus den bereits benannten Aufzeichnungen aus April bis Mai 2006, in denen er unter anderem vermerkt hat „Falle aus allen Wolken. Der schwärzeste Tag in meinem Leben.“ , „Ich hätte mich nie scheiden lassen. In guten wie in schlechten Zeiten und bis ans Ende der Welt wäre ich durch dick und dünn für meine Familie gegangen. Wozu noch etwas machen wenn der Sinn weg ist? J. war und ist meine große Liebe. Wir haben den besten Sohn der Welt und hatten 17 ½ gute und schöne Jahre. Ich habe immer an die Familie geglaubt und daran fest gehalten, habe mein Leben darauf eingestellt - gerne alles getan. Es wird keine Liebe mehr in meinem Leben geben, dafür war alles zu groß.“ , „Vorhaltungen bezüglich meines Verhaltens - alles wird jetzt aufgewärmt. Einseitig und unschön. Das, was gut war, ist nichts mehr wert.“ und „Ehe kaputt gemacht, mich zerstört - mir R. entzogen - meine Existenz vernichtet - und mich bestohlen“ . Am 10.06.2006 schrieb er einen Brief an seinen damaligen Geschäftspartner RR., in dem er ausführt, es gehe ihm „beschissen“, J. wolle sich nach siebzehneinhalb Jahren von ihm scheiden lassen. Deswegen sei er ein wenig von der Rolle und habe wenig Zeit. Weiter geht es dann damit, dass das Geschäft auseinanderdividiert werden solle. Die Zeugin JO., welche die Getötete bei der Arbeit auf einem Hongkong-Flug kennengelernt und sich mit ihr angefreundet hatte – hat berichtet, sie hätten sich häufiger als Paare (jeweils die beiden Frauen mit ihren Männern) getroffen, wobei die Freundschaft eigentlich nur zwischen den Frauen bestanden habe, die Männer hätten sich aber ausreichend gut verstanden. Die Trennung sei für sie dann sehr überraschend gekommen. Die Getötete habe ihr berichtet, P. habe sie in der Ehe unterdrückt und sie habe die Trennung im Nachhinein nachvollziehen können. P. sei dann aus I. weggezogen und habe sie – die Zeugin – angerufen, mit der Erwartung, dass sie gegenüber der Getöteten intervenieren solle, sodass diese zu ihm zurückkomme. Sie habe dies jedoch abgelehnt und ihm erklärt, dass sie zu ihrer Freundin stehe. Er habe ihre Einstellung nicht akzeptiert und sie in diesem Telefonat stark unter Druck gesetzt und ihr vorgeworfen, ihr Verhalten nicht in Ordnung zu finden, schließlich seien sie und ihr Mann ja auch mit ihm befreundet. Er habe auch versucht, ihren Mann anzurufen, der aber aufgrund ihres vorangegangenen Telefonates gar nicht mehr drangegangen sei. Nach der Trennung sei die Getötete förmlich aufgeblüht und habe ihr bei Telefonaten regelmäßig von ihrem neuen Leben – Spaß bei der Arbeit, Training im Fitnessstudio, diverse Affären – berichtet. Sie habe aber auch berichtet, dass P. die Trennung überhaupt nicht habe akzeptieren wollen, er sei sehr erbost gewesen. Es habe wohl eine Situation gegeben, da habe es nach seinem Auszug im Nachbarhaus gebrannt und er habe geäußert, er hätte sich gewünscht, dass die Gasleitung, die am Haus der Getöteten entlang laufe von dem Brand betroffen gewesen wäre, dann wäre alles explodiert und es sei einfach alles vorbei gewesen. Die gleiche Äußerung seines Vaters sich gegenüber hat auch der Zeuge und Nebenkläger R. P. in dem Zusammenhang berichtet, sein Vater sei mit der Trennung nicht gut klargekommen, er habe diese nicht gewollt. Die Zeugin GY. P. hat bekundet, ihr Bruder habe sie im April oder Mai 2006 kurz nach der Trennung über diese informiert. Es sei für ihn ganz schlimm gewesen. Er habe ihr zu einem späteren Zeitpunkt anvertraut, dass er kurz danach die Absicht gehegt habe, sich umzubringen. Er habe seine Frau sehr geliebt und sei geschockt und fassungslos gewesen. Dies deckt sich mit den bereits dargestellten Aufzeichnungen des P. von April und Mai 2006 unmittelbar nach der Trennung. Sie hätten dann das ganze Jahr über Kontakt gehabt und ihr Bruder sei in dieser Zeit erkennbar depressiv gewesen. Er habe nicht einmal richtig arbeiten können, alles Lebendige an ihm sei verloren gegangen. Hierzu passen die Angaben der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin G.. Aus der „Zeugenvernehmung der Mutter von J. P.“ vom 16.02.2007 geht hervor, dass P. „fix und fertig“ gewesen sei, als die Getötete sich von ihm getrennt habe. Noch am 00.00.0000 – mithin fast drei Monate nach der Trennung – hatte P. offenbar immer noch die Hoffnung, die Getötete zurückgewinnen zu können und schrieb in einer E-Mail an sie, sie sei sein „ein und alles“ , ohne sie und R. mache alles keinen Sinn. Er bezieht sich in der Mail sodann auf eine seit über einem Jahr bestehende „berufliche talsole“ und dass er nur für sie und R. weitergemacht habe. Er bittet sie um eine zweite Chance für eine gemeinsame Zukunft und endet seine E-Mail mit dem Vorschlag, sie am 16.12.2013 nochmal in Las Vegas heiraten zu wollen, mit R. als Trauzeugen. Hierzu passend hat die Zeugin B. berichtet, das Verhalten von P. nach der Trennung habe zu dem während der Ehe gepasst. Auch nach dem Auszug habe er enormen Druck auf die Getötete aufgebaut, sie „gestalkt“ und mit Telefonaten traktiert. Sein Ziel sei gewesen „die glückliche Familie“ wieder zu vereinen. In einer (Antwort-)E-Mail vom 23.07.2006 erklärt die Getötete P., dass sie ihn nicht mehr liebe und bittet ihn zu akzeptieren, dass sie ihr Leben nicht mehr mit ihm teilen wolle. Das von der Zeugin B. beschriebene Verhalten des P. gegenüber seiner Frau wird eindrücklich bestätigt durch seine Antwort-E-Mails vom 24., 26. und 31.07.2006 sowie vom 01.08.2006, in denen er ihr zunächst vorwirft „ausser eigenverantwortung für sein eigenes leben gibt es in der familie auch eine kollektivverantwortung. und die betrifft uns alle drei.“ , dann – offenbar nach einem persönlichen Gespräch – bittet er sie, das Gesagte an sich heran- und nicht alles an ihr abprallen zu lassen und zuletzt wirft er ihr vor, die Situation sei für R. sehr belastend, sie trenne „den vater von dem sohn – den sohn vom vater“ , sie reiße die Familie auseinander, durch ihre Entscheidung sei es ihm nun nicht mehr möglich sein Leben mit ihr und R. zu teilen, obwohl dies immer alles gewesen sei, was er gewollt habe, sie lasse alles an sich abprallen, lasse nichts mehr von ihm an sie heran, nicht einen positiven Gedanken, aber die Hoffnung sterbe zuletzt. In seiner letzten E-Mail in diesem Zeitraum vom 01.08.2006 schreibt er: „selbst auf die gefahr hin das ich mich zu oft wiederhole solltest du bitte weiterlesen. Danke. Kurzweile und affähren ,wenn es sein muss gibt es dafür immer gelegenheiten. Du aber bist die eizigste frau für ein ganzes leben gewesen. Du aber bist die eizigste frau die ich aus liebe geheiratet habe. Du aber bist die eizigste frau die mir einen sohn geschenkt hat. Du aber bist die eizigste frau die mit mir durch dick und dünn ging. Du bist die eizigste frau mit der ich bis ans ende der weit gehen wollte. Peter Pan konnte auch nur mit einem schönen gedanken fliegen. Natürlich ist ihm das schwer gefallen aber hätte er sich immer weiter dagegen gewehrt, hätte er zugelassen das keine schönen gedanken an ihn herankommen hätte er die kinder nicht retten können. sebstverständlich werde ich immer für R. da sein und er ist mir immer willkommen. Er ist ein teil von mir und lebt in meinem herzen. Die hoffnung stibt zuletzt. Wenn sie gestorben ist gibt es keine hoffnung mehr. C.“ Noch in einer E-Mail vom 08.01.2007 (Betreff „per Brief am 8.Januar 2007“ ) an seinen Sohn beschwert er sich – wie offenbar auch schon vorher wiederholt in der E-Mail-Korrespondenz mit seiner Schwester NK. P. –, dass R. nicht ausreichend Kontakt zu ihm suche. Er sei sehr enttäuscht, dass sie nicht miteinander sprächen, das müsse künftig anders laufen, es gehe nicht, dass er (C.) nicht mit ihm (R.) telefonieren solle oder könne, er sei immerhin sein Vater. Er wird dann fordernd gegenüber seinem Sohn und schreibt: „in der anfangssituation stellte ich es dir frei mich zu besuchen wann du lust dazu hast. seit august ist das zweimal gewesen. das ist zuwenig. ich will dich in diesem jahr öfter sehen. hey was ist mit dir los? ich habe dir nichts getan. warum gehst du mir aus dem weg?“ Selbst drei Tage vor der Tat, leidet P. offenkundig immer noch stark unter der Trennung und ihren Folgen, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt – weil er sich zur Überzeugung der Kammer bereits entschieden hat, jemanden zu beauftragen, seine Frau umzubringen (hierzu sogleich, Ziff. III.2.c) – langsam wieder vorsichtig optimistisch nach vorne blickt. So schrieb er am Morgen des 00.00.0000 seiner Schwester – der Zeugin NK. P. – eine E-Mail, in der er unter anderem ausführte: „hallo GY. herzlichen dank für deinen anruf gestern abend. auch herzlichen danke für deine fürsorge. ich machs kurz. momentan bin ich wieder dabei etwas mut zu fassen und einige dinge durch deine hilfe klarer zu sehen. oder aus einem anderen blickwinkel, wie man will. ich habe das gefühl das etwas was in C. war wieder langsam zurückkehrt. ein gutes gefühl. es hilft mir. allerdings bin ich noch nicht wieder C. das weiss ich aber ich bewege mich. ob ich jemals wieder so werde wie ich war weiss ich nicht. ich versuche es, denn es war toll. aber ich habe so eine beschissene trennung hinter mir unter der ich so sehr gelitten habe und mein selbstwertgefühl ist schwer geschädigt. es wird eine lange zeit dauern bis ich wieder da bin wo ich war. wenn es mir gelingt. (…) ich habe immer das leben geliebt, es mit vollen zügen genossen. alles hat geklappt. natürlich war nicht alles eitel sonnenschein. aber alles hat geklappt. kein stein zu schwer. sogar einen sohn habe ich ( gehabt ). jetzt bin ich nicht nur angeschlagen, auch teilweise mut- und kraftlos, ohne zuversicht, zu vorsichtig, mutlos und ich weiss nicht was das alles soll. bin aber disziplinierter und zuversichtlicher als noch vor einiger zeit. das ziel, ja welches? zu leben ja. der sinn ist etwas verloren gegangen. natürlich erinnere ich mich an ziele aber die muss ich für mich neu definieren. (…) der punkt ist einfach weiter zu machen. ok das mache ich. für wen? natürlich für mich. aber wofür frage ich mich manchmal. (…) weißt du schwesterherz dass ich gar nicht so ein übler typ bin. es gibt viele leute die schätzen mich und mögen mich. (…)“ Sämtliche vorbenannte E-Mails wurden bei der Auswertung des bei P. nach seinem Suizid in seiner Wohnung sichergestellten Laptop (Ass.-Nr. N01; CD Beweissicherung Laptop P., Ass.-Nr.N02) gefunden. Aus dem „Bericht zur EDV-Sicherung“ vom 07.02.2007 zur Auswertung des Laptops der Getöteten (Ass.-Nr. N03) ergibt sich die angespannte Situation zwischen R. und P. im November 2006 und dass er hierfür allein die Getötete verantwortlich machte. Am 06.11.2006 schrieb P. seinem Sohn eine E-Mail in der er ausführt, „J.“ habe ihn angerufen und ihm gesagt, er (R.) sei nach dem Besuch bei ihm unkonzentriert und schlafe schlecht, was an ihm (C.) liegen solle. Er führt weiter aus „es liegt aber nicht an mir sondern an der situation in der wir leben. getrennt voneinander auf den wunsch von J.“ . Weiter äußert er, seinen Sohn öfter sehen zu wollen und fragt nach Silvester, er könne eine Ferienwohnung in Österreich bekommen. Die Antwort seines Sohnes geht dahin, dass er Silvester in einer Ferienwohnung (FW) verbringen, in dieser Zeit aber kein einziges Wort über die Situation verlieren zu wollen, ansonsten komme er erst wieder, wenn er seinen Vater sich gegenüber für erwachsen genug halte. Auch wolle er bis Silvester wahrscheinlich nicht mehr zu seinem Vater kommen, weil er in der letzten Nacht nur zweieinhalb Stunden geschlafen habe, weil er darüber nachgedacht habe, wie arm sein Vater sei. Er habe seine Mutter gebeten, den Vater anzurufen, weil er sich dessen Reaktionen am Telefon manchmal nicht gewachsen sehe. Unter dem Datum vom 07.11.2006 findet sich auf dem Notebook ein einseitiges Word-Dokument (C:\Dokumente und Einstellungen\J.\Desktop\Mail XXXX) mit folgendem Inhalt, wobei nicht nachvollzogen werden konnte, ob diese Antwort auf vorbenannte E-Mail des P. vom 06.11.2006 tatsächlich übermittelt wurde oder sich R. ggf. nur seine Emotionen von der Seele geschrieben hat: „WARUM????? UNSER MAIL-VERKEHR HAT DOCH SO GUT GEKLAPPT. ICH WOLTE DICH SILVESTER SEHR GERNE SEHEN ABER ICH WOLLTE NOCH ZEIT HABEN DIE GESPRÄCHE MIT DIR ZU VERARBEITEN. ICH HOFFE DAS KLAPPT WEIL DAS DU EINFACH AUFLEGST UND NICHT RESPEKTIERST ODER RESPEKTIEREN WILLST DAS ICH MIT DER SITUATION ANDERS FERTIG WERDE ALS DU GEHT EINFACH NICHT!!!!!!!! NOCH DREIMAL ANZURUFEN UND ZU VERSUCHEN MIR EIN SCHLECHTES GEWISSEN ZU MACHEN FAND ICH MEHR ALS NUR NICHT OK! ABER ICH DENKE BIS SILVESTER HAST DU AUCH VERSTANDEN WIE ICH MICH FÜHLE. PS:!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!MICH BEEINFLUSST NIEMAND!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!“ Der Nebenkläger R. P. hat hiermit in Übereinstimmung – auch wenn er sich an die einzelnen Mails nicht mehr hat erinnern können – nachvollziehbar erläutert, dass er in der Zeit nach der Trennung seiner Eltern nur wenig Kontakt zu seinem Vater hätte haben wollen, er habe ihn nur ein oder zwei Mal in Hessen besucht. Sein Vater habe ihm Vorwürfe gemacht, er lasse sich von seiner Mutter beeinflussen und dann sei auch noch die Sache mit der Autofahrt und der Suizidäußerung dazu gekommen. Er habe sich insgesamt auf den E-Mail-Kontakt zurückgezogen, diesen habe er besser „handeln“ können. Auch die Zeuginnen Q. und VI. haben bestätigt, dass das Verhältnis zwischen R. und P. nach der Trennung schlecht gewesen sei. R. habe ganz klar auf der Seite seiner Mutter gestanden und eigentlich gar nicht mehr zu seinem Vater gewollt. Der Zeuge VJ., der P. aus der Autozubehörindustrie über entsprechende Messen kennengelernt hatte, hat auf den Vorhalt aus seiner Zeugenvernehmung vom 10.04.2007, im Dezember 2006 habe er noch Fotos von C. gemacht, da sehe er „arg fertig“ aus; Freunde hätten berichtet, auf der Messe sei das Thema „Frau“ aufgekommen, da sei P. aufgestanden und kreidebleich geworden, erklärt, er könne sich insgesamt nur dunkel erinnern, aber wisse noch, dass P. das Herz gebrochen worden sei, seine ganze heile Welt sei plötzlich weggewesen, das habe ihm nicht gutgetan. Dass das dem Zeugen vorgehaltene Datum – Dezember 2006 – zeitlich passt, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der E-Mail des P. an seine Schwester vom 04.12.2006, in der er berichtet, er habe drei Tage lang die ZL. besucht und dort jede Menge Bekannte und Freunde getroffen. Mithin ging es ihm offenbar – auch für ihm nicht nahestehende Personen erkennbar – auch Ende des Jahres 2006 noch nicht gut und er hatte die Trennung bei weitem noch nicht verwunden. Auch die Zeugin HB. hat bekundet, aus ihrer Sicht habe P. bis zuletzt geglaubt, er würde die Getötete zu einer Rückkehr zu ihm bewegen können. Zuletzt – als sich das Trennungsjahr nun doch erkennbar seinem Ende zuneigte – habe er wohl erkannt, dass das nicht der Fall sein würde und es sei deutlich eskaliert. In diesem Zusammenhang habe die Getötete auch Angst gehabt, dass C. irgendwann ausrasten würde, ihr, ihrem Sohn oder auch sich selbst was antun würde. Dies sei in der Weihnachtszeit Thema gewesen, im Zusammenhang mit der Autofahrt und damit, dass R. früher nach Hause gekommen sei. Dass P. bis zuletzt versucht habe, auf die Getötete Druck auszuüben, um sie zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen und dafür auch den gemeinsamen Sohn genutzt habe, hat auch der Zeuge YB. bekundet, welcher Ende 2006 – ca. drei Monate vor dem Tod der Getöteten – mit dieser auf einem Flug nach Honkong samt Umlauf gearbeitet habe. Dort habe ihm die Getötete dies berichtet, ebenso, dass ihr Ehemann immer sehr bestimmend gewesen sei, sie in ihrer Ehe von ihm bedroht worden sei und das die Trennung nun eine Befreiung für sie sei, sie aber dennoch weiter eine gewisse Angst vor ihm verspüre. Nachvollziehbar hat der Zeuge ausgeführt, bei Flugbegleitern sei es nicht unüblich, sich schnell relativ private Dinge zu erzählen, es handele sich hierbei um eine besondere Eigendynamik in diesem Job. Auch der Zeuge WS. – den die Getötete bei einem Langstreckenflug als Kollegen der M. kennenlernte und mit dem sie Ende 2006, Anfang 2007 eine lockere Affäre pflegte – hat bekundet, es habe während ihrer Bekanntschaft immer wieder Anrufe des Ex-Mannes gegeben, welche die Getötete jeweils „mehr oder weniger mitgenommen“ hätten und die er selbst miterlebt habe. b) (Tatgeschehen) aa) (Tatrahmengeschehen) Der Nebenkläger R. P. hat das Geschehen am Morgen sowie am Nachmittag, als er aus der Schule kam – wie von der Kammer festgestellt – berichtet. Dass er nach dem Auffinden seiner Mutter den Notruf wählte, wird dabei objektiv durch die „Abschrift des Notrufes von R. P.“ vom 00.00.0000 bestätigt. Die Uhrzeit des Anrufs bei unter der Notrufnummer 110 um 13:29:06 Uhr ergibt sich dabei aus dem „Ermittlungs- und Auswertebericht“ vom 00.00.0000 sowie dem „Auswertebericht zu den Verbindungsdaten J. P.“ vom 00.00.0000. Die von der Getöteten vor ihrem Tod geführten Telefonate bzw. getätigten Anrufe und die von ihr an die Zeugin JO. geschriebene SMS ergeben sich – wie von der Kammer festgestellt – aus der „Zeugenvernehmung der Mutter des Tatopfers“ – G. – vom 00.00.0000, in der sie damals ausdrücklich bekundet hat, sie habe am Tattag gegen 08:30 Uhr ein Telefonat mit ihrer Tochter vereinbart, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Kur befunden habe. Das Telefonat habe ca. sieben Minuten gedauert. Ihre Tochter habe angemerkt, sie warte auf den Mann von der JE. oder den Telefonmann. Als es dann tatsächlich geklingelt habe, habe die Tochter das Telefonat beendet. Aus dem „Ermittlungs- und Auswertebericht“ vom 00.00.0000 und dem „Auswertebericht zu den Verbindungsdaten J. P.“ vom 00.00.0000 ergeben sich die von ihr in den Feststellungen genannten Telefonnummern und die entsprechenden Uhrzeiten, der Anruf bei ihrer Mutter – die sich in Reha in der Klinik NH. in KW. befand – mit offenbar mehreren Anwahlversuchen um 08:23 Uhr, 08:24 Uhr und 08:32 Uhr, ebenso wie der letzte Anruf um 09:19:08 Uhr. Ihre letzte SMS um 09:14 Uhr an die Zeugin JO., ergibt sich wiederum aus dem „Auswertebericht zu den Verbindungsdaten J. P.“ vom 00.00.0000 sowie dem „Vermerk – hier: Auswertung des Mobiltelefons der Verstorbenen J. P.“ vom 00.00.0000. Die Zeugin JO. selbst hat bekundet, sie habe an dem Morgen der Tat noch mit ihr telefoniert, sie aber „abwürgen“ müssen, weil sie zur Arbeit gemusst hätte und spät dran gewesen sei. Zwar hat sich die Zeugin an die SMS selbst nicht mehr erinnern können, jedoch bestätigt, dass es sich bei der Nummer – welche die Getötete unter „WL.“ gespeichert hatte, um ihre Nummer gehandelt habe. Hinzu kommt, dass der Inhalt der SMS „Hallo Süße gar nicht kacke hauptsache es gibt euch auch weiterhin .-) dann telef. wir eben Sag mir wann ich anrufen soll. Ich habe im Mai Urlaub, dann fliege ich mit dir ganz weit weg .... Kuß J.“ stimmig mit dem Bericht der Zeugin zusammenpasst, sie habe sie am Telefon aufgrund von Zeitnot „abwürgen“ müssen. Weiter hat die Zeugin VI. – wie von der Kammer festgestellt – die morgendliche Verabredung nach ihrem Arzttermin bekundet. Hierzu würde zwanglos der sich aus dem „Auswertebericht zu den Verbindungsdaten J. P.“ vom 00.00.0000 ergebende, im Speicher des Mobiltelefons der Getöteten verzeichnete um 10:28 Uhr eingehende Anruf passen, welcher von dieser jedoch nicht angenommen wurde. Die Zeugin VI. hat zwar bekundet, sie habe gegen 09:30 Uhr bei der Getöteten angerufen, jedoch scheint es der Kammer nicht lebensfremd, dass die Zeugin sich möglicherweise um eine Stunde vertan hat. bb) (eigentliches Tatgeschehen) Das Tatgeschehen selbst ergibt sich insbesondere aus den Ergebnissen des „Tatortbefundberichts“ und den hierzu ergänzend gehörten Zeugen KHK UU. und KHKin JH. sowie den gerichtsmedizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. AN., welcher sein Gutachten insbesondere auf Basis des „Protokolls zur gerichtlichen Sektion am 1.02.2007“ erstattet hat. (1) Aus dem Tatortbefundbericht geht zunächst hervor, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein gewaltsames Eindringen, wie Aufbruchspuren oder ähnliches, in das Haus bzw. die Wohnung der Getöteten festgestellt werden konnten. Dies und der Umstand, dass weder die Wohnung der Getöteten, noch die eine Etage darunter liegende – weitestgehend unverschlossene – Wohnung der Mutter der Getöteten, der zwischenzeitlich verstorbenen G. – durchsucht schienen und insbesondere Wertgegenstände in den Wohnungen verblieben (insbesondere lag auf dem Esstisch der Getöteten noch eine goldfarbene Halskette) spricht gegen ein (missglücktes) Raubdelikt und dafür, dass es von Anfang an allein um die Getötete als Opfer ging. Gleichzeitig kann jedoch auch ein Sexualverbrechen ausgeschlossen werden, da die Getötete angekleidet – lediglich ihr Oberteil war etwas hochgeschoben, dies aber möglicherweise erst durch die Rettungssanitäter veranlasst – und ohne jegliche Anzeichen für sexuelle Gewalt aufgefunden wurde; so waren Genitalien, After und Gesäß der Getöteten unverletzt und sauber. Auch, dass eine geplante „Abreibung“ der Getöteten oder ein „Herauspressen“ des seitens P. von ihr herausverlangten Bargeldes eskaliert sein könnte und nur versehentlich für diese tödlich endete, ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen (hierzu sogleich). (2) Aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. AN., geht die Kammer davon aus, dass Todesursache ein Kombinationsgeschehen aus einem Schädel-Hirn-Trauma, eines erheblichen Blutverlustes und eines Erstickungsgeschehens war. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in sich schlüssig und für die Kammer überzeugend wie folgt hergeleitet: Aus dem „Protokoll zur gerichtlichen Sektion vom 1.02.2007“ – welches ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde – ergebe sich eine maßgebliche Gewalteinwirkung, insbesondere gegen den Kopf der Getöteten, welche ein Schädel-Hirn-Trauma zur Folge gehabt habe. Am Schädel der Getöteten fänden sich sechs Quetsch-Risswunden (wobei auf den Bildern eigentlich nur fünf zu sehen seien, dabei aber die größte vermutlich zwei ineinander verlaufende Verletzungen darstelle). Es habe sich ein erhöhtes Hirngewicht feststellen lassen, mithin eine Hirnschwellung, welche typisch sei bei einem Schädel-Hirn-Trauma. Parallel hierzu gebe es einige Anzeichen, die für ein Erstickungsgeschehen sprächen. So seien im Bereich beider Augen Petechien – kleine, punktförmige Blutansammlungen, die entstehen, wenn Blut aus den feinsten Blutgefäßen (Kapillaren) austritt – zu finden. Hinzu trete ein maßgeblicher Blutverlust. Es habe eine Unterblutung der Herzinnenschicht sowie Blut in den Atemwegen und zentral in den Bronchien der Getöteten festgestellt werden können. Anders als der (zwischenzeitlich verstorbene) seinerzeit erste Obduzent Prof. Dr. KQ., welcher dem Erstickungsgeschehen nur eine untergeordnete Rolle zugeschrieben habe, sehe er – der Sachverständige Dr. AN. – dies heute anders. Er gehe aufgrund der Befunde eher von einer Kumulation im Sinne eines etwa gleichwertigen Nebeneinandertreten der vorbeschriebenen Punkte aus. Diese Einschätzung begründete der Sachverständige mit erkennbar großer Sachkunde damit, dass sämtliche Befunde durchaus ausgeprägt seien, sich jedoch keiner vollständig ausgebildet dargestellt habe. So sei zwar eine Hirnschwellung – wie sie bei einem todesursächlichen Schädel-Hirn-Trauma auftrete – festgestellt worden, diese sei in der Regel jedoch noch deutlich ausgeprägter als vorliegend. Auch in Bezug auf das Ersticken fänden sich zwar die Petechien im Bereich der Augen, darüber hinaus aber nicht die typische „Erstickungslunge“, die Lunge sei vorliegend gerade nicht besonders luftreich überbläht gewesen, wie es bei einem typischen tödlichen Erstickungsgeschehen der Fall sei. (3) Auch wenn der Sachverständige Dr. AN. erklärt hat, anhand des Erscheinungsbildes der Verletzungen zu der Reihenfolge ihrer Beibringung aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Aussagen machen zu können, ist die Kammer dennoch aufgrund einer Gesamtwürdigung des Bildes der Verletzungen sowie der am Tatort vorgefundenen Spuren zu dem wie in den Feststellungen beschriebenen, Geschehensablauf gelangt. So hat der Sachverständige schlüssig erläutert, anhand der Verletzungen sei insgesamt von einem stumpfen – eher flächig ausgeprägten – Tatobjekt auszugehen. Weitere Rückschlüsse auf dessen konkrete Beschaffenheit ließen sich jedoch nicht tätigen. Das sei bei stumpfer Gewalt selten der Fall, da gerade bei – wie hier vorhanden – Quetsch-Risswunden die Rissdefekte häufig über die durch das Objekt tatsächlich betroffene Stelle hinausgingen. Aufgrund der Lage der Quetsch-Risswunden am Hinterkopf sei grds. eher davon auszugehen, dass die Gewalt auch von hinten erfolgt sei, andere grds. vorstellbare Szenarien seien weitaus weniger wahrscheinlich. Für den konkreten Geschehensablauf besonders relevant war für die Kammer das vom Sachverständigen beschriebene und von der Kammer auf den in den Feststellungen dargestellten Lichtbildern deutlich erkennbare einzige feststellbare Schlag-Spritzmuster an der Wand oberhalb des Kopfes der Getöteten. Ein solches – so die Ausführungen des Sachverständigen – entstehe ganz typisch bei Schlägen auf eine Körperstelle, die auf einem harten Widerlager liege und an der bereits eine blutende Wunde vorhanden sei. Das hiesige Muster spreche dafür, dass der Kopf der Getöteten bereits am Boden in der Endlage gelegen habe und mindestens an einer Stelle bereits so stark geblutet habe, dass ausreichend Blut aus der Wunde hervorgetreten gewesen sei, als ein weiteres Mal auf den Hinterkopf der Getöteten eingeschlagen worden sei. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen sich vorliegend sinnvoll dahingehend weiterführen, dass, nachdem es nur dieses eine Spritzmuster gibt und ansonsten lediglich Blut aus den Wunden am Schädel der Getöteten in die Tüte und von dort auf den Boden gelaufen ist, davon auszugehen ist, dass lediglich zwei blutende Kopfverletzungen verursacht wurden, bevor ihr die Tüte über den Kopf gezogen wurde und sämtliche weiteren blutenden Verletzungen – drei bis vier – erst danach zugefügt wurden. Hierzu passen auch die von der Polizei durchgeführten „Schlagversuche mit Schweinekopf“ vom 08.02.2007, bei dem sich laut „Tatortbefundbericht“ herausstellte, dass die Tüte bei entsprechenden Schlägen nicht erkennbar beschädigt werden muss. Dass es sich bei dem, neben den (jeweils blutigen) Quetsch-Risswunden bei der Getöteten gefundene, hiermit nicht korrespondierende, nach außen nicht blutende Bruch quer durch die Schädelbasis um eine Widerlageverletzung handelt, die der Getöteten zugefügt wurde, als sie bereits am Boden lagt, folgt für die Kammer aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach aufgrund der äußerlich an der Haut feststellbaren, ausgeprägten Verletzungen und Einblutungen an beiden Seiten des Schädels der Verdacht naheliege, dass dieser Bruch im Wege einer Widerlagerverletzung entstanden sei, da z.B. bei Aufliegen des Kopfes auf dem Boden als harter Oberfläche auf einer Seite und Gewalteinwirkung von der anderen – nicht am Boden liegenden – Schädelseite ein solcher Druck entstehe, dass die Schädelbasis entlang der mittig verlaufenden Schädelnaht aufgesprengt werde. Die Schädelnähte, die dadurch entstünden, dass die einzelnen Schädelplatten erst nach der Geburt zusammenwüchsen, seien aufgrund dieses Umstandes von vornherein verletzlicher als der restliche Schädelknochen. Dennoch zeige der über die komplette Schädelbasis verlaufende Bruch, dass vorliegend eine ganz heftige Gewalt aufgewandt worden sein müsse. Diese Widerlageverletzungen sprechen dabei aus Sicht der Kammer deutlich für den Umstand, dass sie der Getöteten erst zugefügt wurden, als sie sich bereits (wehrlos) am Boden befand. Auch die bereits beschriebene Erstickungssituation lässt sich sinnvoll erklären, wenn man davon ausgeht, dass die Getötete am Boden lag, als sich der Angeklagte auf ihren Rücken kniete oder setzte um ihr die Tüte über den Kopf zu stülpen, ihr sodann weitere massive Schläge auf den Schädel zu versetzen und durch sein Eigengewicht ihren Brustkorb derart komprimierte, dass es zu der von dem Sachverständigen beschriebenen Blutstauung kam. Dies folgt aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. AN., die Lage von Plastiktüte und Gürtel, welche sich vorderseitig gerade nicht um den Hals der Getöteten, sondern oberhalb deren Unterlippe befanden, führe dazu, dass ein Atmen durch den Mund grundsätzlich möglich gewesen wäre, spräche daher eher gegen einen Anteil am Erstickungsgeschehen. Hinzukomme, dass bei einem reinen Sauerstoffabschnitt allein durch die Tüte und hierdurch erfolgendem Einatmen von CO2 – ohne strangulierende Anteile – nicht das typische Erstickungsgefühl beim Opfer entstehe und damit ein krampfhaftes Atmen ausbleibe, sodass das Erstickungsbild hier ebenfalls ein anderes wäre. Vielmehr sei – von dieser Variante ist die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt –eine weitere Möglichkeit, die das Entstehen der Petechien sinnvoll erklären würde, neben einer Gewalteinwirkung auf den Hals, gerade ein erhöhter Druck auf den Brustkorb, z.B. durch Knien des Täters auf dem Brustkorb bzw. auf dem Rücken in Höhe des Brustkorbs der Getöteten. Petechien entstünden, wenn der Druck im Brustkorb steige und das Blut daher nicht mehr zum Herzen zurückfließen könne und so Stauungen des Blutes in der Peripherie, also insbesondere im Kopf entstünden. Dieses Phänomen könne bei einer Brustkorbkompression entstehen, wenn hierdurch die natürlichen Atembewegungen gehindert würden. Der ebenfalls festgestellte – nach außen nicht blutende – Kieferbruch hingegen kann sich entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer nicht als Widerlagerverletzung plausibilisieren lassen, sondern vielmehr als Folge des die Tat einleitenden Schlaggeschehens frontal gegen Kiefer und Hals der Getöteten. Hintergrund ist, dass der Bruch – so die Ausführungen des Sachverständigen – nicht an den seitlichen Gelenkteilen lokalisiert sei – wo eine entsprechende Widerlagerverletzung erklärlich wäre, weil diese Gelenkteile verhältnismäßig fein seien – sondern vielmehr nahezu vorne mittig, dort wo der Unterkiefer sehr kompakt und stabil sei. Ein solcher Bruch im vorderen Bereich des Kiefers sei vielmehr bei direkt hierauf einwirkender Gewalt zu erwarten, wozu auch die Einblutungen an der Unterlippe und Zunge der Getöteten passten. Insbesondere der Gürtel, welcher im vorderen Bereich oberhalb der Unterlippe der Getöteten gelegen habe, könne den hier festgestellten Kieferbruch nicht verursachen. Der Kiefer sei hier besonders stabil, sodass ein Schlaggeschehen angesichts der erheblichen Kraft und Gewalt, die mit dem Gürtel hätte aufgebracht werden müssen, deutlich wahrscheinlicher sei. Auch der Bruch des Schildknorpels lasse sich hiermit in Einklang bringen. Hierbei handele es sich um eine selbst nicht besonders stabile Struktur, die durchaus leicht breche. Jedoch sei der Schildknorpel anatomisch im hinteren Halsbereich, im Weichgewebe hinter dem Kehlkopf verortet und durch das um ihn herumliegende, stark bewegliche Gewebe gut geschützt. Das gesamte Gewebe dort und damit auch der Schildknorpel könne grds. auf den Bereich des Kehlkopfs wirkender Gewalt gut ausweichen, sodass ein Bruch erst bei einer Kompression von allen Seiten, die ein Ausweichen verhindere – wie es bei einem Würgevorgang der Fall sei – oder aber bei massiver Gewalteinwirkung von vorne eintrete. Ein Würgevorgang sei vorliegend jedoch auszuschließen, da es hierfür an den erforderlichen äußeren Verletzungen – insbesondere Würgemalen auf der Haut – fehle. Besser erklären ließe sich, dass eine massive Gewalteinwirkung in Form eines Schlages mittels stumpfen Werkzeugs auf den Kiefer- und Halsbereich erfolgt sei, durch den sowohl der Kiefer als auch der Schildknorpel gebrochen seien. Entsprechend korrespondierende Verletzungen seien häufiger zu beobachten. Aufgrund der von dem Sachverständigen beschriebenen, lediglich minimalen als typische Abwehrverletzung zu wertenden Verletzungen im Bereich des linken Handrückens, welche nebeneinander aufgereiht seien und typische sogenannte Parierverletzungen von stumpfer Gewalt seien, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Angriff für die Getötete völlig unerwartet und so schnell und heftig kam, dass sie sich eines Angriffs zu keinem Zeitpunkt sinnvoll hätte erwehren können. Neben den fehlenden Abwehrverletzungen spricht auch der Umstand, dass die Getötete ausschließlich im Kopfbereich – und dort in massiver Weise – verletzt wurde gegen ein Eskalationsgeschehen im Rahmen einer „Abreibung“ bzw. eines „Herauspressens“ von Bargeld, sondern für ein gezieltes Vorgehen gegen ihren Kopf und damit gleichzeitig gegen ihr Leben. Wäre das eigentliche Ziel gewesen, sie nur zu verletzen und damit z.B. einzuschüchtern, ihr eine Abreibung zu verpassen oder sie dazu zu bringen, das aus dem Tresor entnommene Bargeld herauszugeben, wären Verletzungen am Körper der Getöteten und damit einhergehend sicherlich auch Abwehrverletzungen zu erwarten gewesen. Ein direktes und derart massives Einwirken allein auf ihren Schädel scheint in einem solchen Fall nicht zielführend. Dies vor allem bei der letztgenannten Variante, sie dazu zu bringen, Geld herauszugeben, da in diesem Fall eine aktive Mitwirkung ihrerseits erforderlich gewesen wäre, welche durch das hiesige Vorgehen jedoch von vornherein ausgeschlossen worden wäre. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass bei einem länger andauernden Geschehen, bei dem die Getötete zunächst grundsätzlich handlungsfähig geblieben wäre, in der Wohnung in einem größerer Bereich Spuren eines dynamischen Geschehens erkennbar gewesen wären, und nicht wie hier, dass allein der Stuhl umgekippt war und ansonsten alles an seinem Platz befindlich – sogar die (Papier-)Unterlagen noch ordentlich auf dem Tisch liegend – vorgefunden werden konnte. c) (beauftragte Tötung) Dass P. die Tötung seiner Frau in Auftrag gegeben hat, folgt für die Kammer aus einer Gesamtschau der Umstände. Dabei hat die Kammer zunächst die bereits unter Ziff. III.2.a) dargestellten Umstände, konkret das despotische Verhalten des P. seiner Frau und seinem Sohn gegenüber, die Trennung, die für ihn völlig unerwartet kam und die er bis zuletzt nicht verkraftet bzw. akzeptiert hat, wobei er gleichzeitig der Getöteten die alleinige Schuld für die Situation gab und sie schon früh mit dem Tode bedrohte, sowie die unter Ziff. III.2.b) dargestellten Umstände der Tat selbst, aus denen die Kammer – wie bereits dargestellt – schlussfolgert, dass es sich um eine von vornherein als Tötung geplante Tat handelte, betrachtet. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass P. die einzige Person im Umfeld der Getöteten mit einem Motiv für die hiesige Tat war. Sämtliche von der Kammer gehörten Freundinnen der Getöteten, aber auch ihre Familienangehörigen, ebenso wie entfernte Bekannte – insbesondere die Zeugen HB. sowie H. und IQ.G – haben bekundet, dass J. eine freundliche, offene Person war, die nach der Trennung erkennbar aufblühte und ihr Leben genoss. Von (relevanten) Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten mit anderen hat kein Zeuge zu berichten vermocht. Auch von ihr nach der Trennung gelegentlich unterhaltene, stets unverbindliche Intimkontakte zu Kollegen wurden jeweils einvernehmlich und ohne Streit wieder beendet. Diese Punkte in Zusammenschau mit dem auffälligen Bemühen des P., sich für den Tatzeitpunkt mehrere Alibizeugen zu verschaffen, sowie mit dem Nachtatgeschehen – welche im Folgenden dargestellt werden – lassen für die Kammer keinen anderen Schluss zu, als den eines von P. veranlassten Auftragsmordes. aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst der diskret verlaufende aber dennoch deutlich werdende Einstellungswechsel des P. dahingehend, dass er – wenn er die Trennung auch bis zuletzt nicht verkraftet hat – jedoch jedenfalls den Fakt, dass seine Frau nicht zu ihm zurückkehren wird und entsprechend das von ihm gewünschte Fortführen seines alten Lebens unrealistisch ist, als Fakt realisiert hat, zu berücksichtigen. Dabei ergeben sich für diesen Umstand erste Anhaltspunkte anhand der vom Zeugen WU. bekundeten Wechsels der Begünstigten seiner Lebensversicherung von der Getöteten auf seine Schwester GY. P. Ende 2006/Anfang 2007. Hieraus lässt sich schließen, dass P., nachdem er realisierte, dass seine Frau nicht zu ihm zurückkommen würde, sie auch (nachvollziehbarer Weise) nicht mehr als Begünstigte seiner Lebensversicherung bedenken wollte. In diesem Zusammenhang passt auch die bereits unter Ziff. III.2.a) bb)(4) dargestellte E-Mail des P. an seine Schwester GY. P. vom 00.00.0000, mithin nur drei Tage vor der Tat, in der er zum einen die Endgültigkeit der Trennung erkannt zu haben scheint, indem er schreibt „aber ich habe so eine beschissene trennung hinter mir unter der ich so sehr gelitten habe und mein selbstwertgefühl ist schwer geschädigt.“ , gleichzeitig jedoch diese Trennung und auch die Ablehnung seines Sohnes weiterhin nicht verwunden hat ( „sogar einen sohn habe ich ( gehabt ). jetzt bin ich nicht nur angeschlagen, auch teilweise mut- und kraftlos, ohne zu-versicht, zu vorsichtig, mutlos und ich weiss nicht was das alles soll.“ ). Auch wenn er in seiner E-Mail formuliert, nun wieder nach vorne zu blicken, ergibt sich – in der Zusammenschau mit den vorbenannten und den noch auszuführenden Punkten (Alibis und Nachtatverhalten) – dass er sich weiterhin als Opfer und die Getötete als für seine schlechte Lebenssituation Verantwortliche betrachtet. Besonders auffällig ist in diesem Kontext seine Formulierung, es werde lange Zeit dauern, bis er wieder dort sei, wo er einst war, wenn es ihm denn überhaupt gelinge, er sei jetzt nicht nur angeschlagen, sondern auch teilweise mut- und kraftlos, ohne Zuversicht, zu vorsichtig und wisse nicht, was das alle solle. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, für wen er das alles mache, antwortet er sich selbst „natürlich für mich“ , woraus deutlich wird, dass es, wie auch zuvor, nur um ihn und zu keinem Zeitpunkt um die Wünsche, Bedürfnisse oder Gefühle der Getöteten oder wenigstens seines Sohnes geht, auf den er – wie bereits anhand der zuvor dargestellten E-Mail-Korrespondenz ersichtlich – während der Trennung keinerlei Rücksicht genommen hat, sondern auch dort nur seine Bedürfnisse bedacht hat. Gleichzeitig versucht er sich seiner Schwester gegenüber zu rechtfertigen er sei „gar nicht so ein übler typ“ . bb) (Alibis des P.) Zunächst fällt auf, dass P. gerade für den Tattag über eine Reihe von Alibis verfügte. Bereits aus der „Auswertung Terminkalender P.“ vom 00.00.0000 und dem Kalenderblatt vom 00.00.0000 ergibt sich, dass er für den Tattag ganztätig Eintragungen vorgenommen hat, unter anderem für 09:00 Uhr „LT. abholen“ für 10:30 Uhr „JX.?“ und für 15:30 Uhr „FB.“. Hierzu hat die Zeugin SH. berichtet, P. habe sich damals in den Räumlichkeiten der Firma BM., bei der sie in der Verwaltung tätig gewesen sei, ein Büro angemietet. Die Firma BM. habe vorwiegend mit Lacken aus Amerika gehandelt. In diesem Zusammenhang sei auch P. tätig gewesen. Sie habe in der Regel die eintreffende Ware angenommen und den Empfang per Unterschrift bestätigt. Weiter hat sich die Zeugin nicht erinnern können. Zur Gedächtnisunterstützung hat die Kammer ihre Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 gemäß § 253 Abs. 1 StPO verlesen. Hieraus geht hervor, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bekundet hat, P. am 00.00.0000 zwei Mal in der Firma gesehen zu haben, um 08:00 Uhr und ein weiteres Mal bis 11:00 Uhr am Vormittag. Er sei um 08:00 Uhr gekommen und habe eine Lieferung Lack erwartet, die am Vortrag nicht angenommen worden sei, sodass er diese nun selbst bei der Spedition LT. in PE. habe abholen wollen. Es sei das erste Mal gewesen, dass P. sich die Lacke nach Hessen habe liefern lassen, zuvor seien Lieferungen immer nach I. erfolgt. P. habe den Lack irgendwann gegen 11:00 Uhr abgeliefert, sie selbst habe den Lieferschein quittiert. Auch nach Verlesen des Vernehmungsprotokolls sind der Zeugin SH. keine Erinnerungen mehr an den Sachverhalt gekommen, lediglich, dass sie sich erinnert hat, für P. in den Räumlichkeiten der Firma QQ. einmal einen Lieferschein unterzeichnet zu haben. Die Angaben der Zeugin aus 2007 stimmen mit der Eintragung im Kalender für 09:00 Uhr überein, ebenso wie mit den sich aus dem „Auswertebericht zu den Verbindungsdaten des P.“ vom 00.00.0000 ergebenden Verbindungsdaten zum 00.00.0000, laut derer P. zwischen 07:00:50 Uhr und 07:19:21 Uhr sechs Mal (davon ein nicht angenommener Anruf) mit der „LT.“ telefonierte, ebenso wie bereits am Vorabend zwei Mal um 20:02:03 Uhr und 20.03:41 Uhr. Der Zeuge ST. hat – nachdem er sich zunächst nur schwach an P. hat erinnern können – ausgeführt, er habe diesen über die Firma BM. kennengelernt. Er sei in geschäftlichen Kontext auch einmal mit P. Mittagessen gewesen, um welches ihn P. gebeten habe. Auf Vorlage des Bewirtungsbeleges des Hotel/Restaurant „NV.“ in UV. vom 00.00.0000, aus welchem die Bewirtung zweier Personen hervorgeht (zwei Getränke – Apfel- und Weinschorle, zwei Espressi und zwei Schnitzel), hat der Zeuge bestätigt, dass sie damals dort zusammen essen gewesen seien. P. habe ihn im Anschluss gefragt, ob er den Beleg haben dürfe, er wolle diesen für die Steuer nutzen. Der Kontakt des P. mit dem Zeugen wird bestätigt durch zwei aus den Verbindungsdaten („Auswertebericht zu den Verbindungsdaten P.“ vom 00.00.0000) hervorgehenden Anrufen am 00.00.0000 um 12:34 Uhr und 12:35:29 Uhr. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang jedoch das von der Zeugin MQ. geschilderte Geschehen. Sie hat bekundet, P. habe an einem Donnerstagvormittag bei ihr – sie habe damals in der Stadtverwaltung XR. gearbeitet - angerufen. Auf den Vorhalt sie habe damals gesagt, es sei der 31.01. oder der 00.00.0000 gewesen hat sie ausgeführt, sie könne sich erinnern, dass es der Donnerstag (mithin der 00.00.0000) gewesen sei, da Donnerstag der einzige lange Arbeitstag gewesen sei, sonst habe sie immer mittags Schluss gemacht und an diesem Tag habe sie länger gearbeitet. In dem Telefonat sei es um die Familiengrabstätte gegangen, P. habe sich erkundigt, ob noch Platz darin sei. Das sei schon ungewöhnlich gewesen, weil die Nachfrage nicht mit einem konkreten Todesfall in Zusammenhang gestanden hätte, seine Mutter habe zu dem Zeitpunkt noch gelebt. Nachdem sie ihm dies bestätigt habe, habe sich das Telefonat auf einmal vollständig verändert. Er habe angefangen ganz untypisch für solche Telefonate über Privates zu sprechen und sie gefragt, ob sie – wohl aufgrund ihres Namens – regelmäßig zum Skifahren nach Österreich fahre. Dabei habe er völlig überdreht gewirkt. Ihre Kollegin, die sich mit im Büro befunden habe, habe ihr signalisiert, dass ihr dieses Telefonat sehr suspekt vorgekommen sei. Außerdem habe P. kurz zuvor schon bei der Kollegin angerufen und sich nach der genauen Uhrzeit seiner Geburt erkundigt, was gewöhnlich auch nicht vorkomme. Auch wenn sich bezüglich dieses Telefonats keine Verbindungsdaten bei P. haben finden lassen, sodass nicht nachvollzogen werden kann, von welchem Ort – weil z.B. über Festnetz vom Geschäftstelefon aus – er den Anruf getätigt hat, fügt sich dieser dennoch zwanglos in das Gesamtgeschehen ein und macht deutlich, dass er bemüht war, für die erste Hälfte des Tages nachzuweisen, sich nicht in I. aufgehalten haben zu können, indem er versuchte, bei verschiedenen Personen nachhaltig in Erinnerung zu bleiben. Dieses Verhalten des P. ergibt zur Überzeugung der Kammer – in Zusammenschau mit den Übrigen bereits dargestellten und noch darzustellenden Umständen – nur Sinn, wenn P. bewusst war, dass er aufgrund der – von ihm in Auftrag gegebenen Tötung seiner Frau – als erstes verdächtigt werden würde und er daher ein sicheres Alibi benötigen würde. cc) (Nachtatverhalten P.) Weiterhin hat die Kammer das Nachtatgeschehen betreffend P. in den Blick genommen. Das Geschehen in der Wohnung der Familie X. haben die Eheleute X. unabhängig voneinander, übereinstimmend nachvollziehbar – wie von der Kammer festgestellt – geschildert. Insbesondere hat der Zeuge X. den Gemütszustand des P. genau beschrieben und nachvollziehbar ausgeführt, dass P. sehr erbost darüber gewirkt habe, dass er ihm seinen Sohn nicht mitgegeben habe. Gleichzeitig hat er bekundet, P. habe nach dem Tod seiner Frau einen auffällig lockeren Eindruck gemacht, nur in Bezug auf die Situation mit seinem Sohn habe er emotional reagiert. So habe er ihm gegenüber geäußert, dass es wohl am Vorabend einen Streit mit den Erbachs bezüglich des Sorgerechtes betreffend R. gegeben habe, er habe das Gefühl, man wolle ihm den Jungen wegnehmen, alle wären gegen ihn, man habe ihm alles genommen, es mache ja keinen Sinn mehr, dann könne er auch von der VC. springen. Die G.´s und auch R. seien gegen ich, das habe alles keinen Sinn mehr. Dass P. über den Umstand, dass sie ihn nicht mit seinem Sohn gehen lassen wollten sehr verärgert war, hat auch die Zeugin X. bestätigt. Der Zeuge H. G. hat das von dem Zeugen X. berichtete Treffen am Vorabend wie folgt dargestellt. Er habe P. am Abend der Tat zunächst auf der Wache gesehen und dann im Hotel getroffen, wo er kurz mit ihm gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei schon klar gewesen, weil so von R. quasi direkt nach der Tat kommuniziert, dass er zu seinem Onkel und seiner Tante ziehen wolle, nicht zu seinem Vater. Dies habe er P. mitgeteilt, gleichzeitig aber auch klargestellt, sie wollten keinen Keil zwischen Vater und Sohn treiben, sondern in Ruhe schauen, wie es künftig weitergehen könne. Hieraus ergibt sich insgesamt die Stimmung des P. und der Umstand, dass er – trotz des Todes seiner Frau, die er allein dafür verantwortlich machte, dass sein Sohn keinen bzw. kaum Kontakt zu ihm wollte – weiterhin den gewünschten Kontakt nicht würde bekommen können. Letztlich schlussfolgert die Kammer hieraus sodann auch, dass P. mit der – trotz des Todes seiner Mutter – anhaltenden Ablehnung seines Sohnes nun auch den letzten Halt in seinem Leben verloren hatte, nachdem seine Frau sich von ihm getrennt hatte und sein Geschäfte weiterhin nicht liefen wie gewünscht. Dass die Geschäfte für P. tatsächlich seit längerem nicht zufriedenstellend verliefen ergibt sich zum einen aus seiner bereits dargestellten E-Mail an die Getötete vom 00.00.0000, aus der hervorgeht, dass bei ihm - wie sie offenbar auch wusste - beruflich seit über einem Jahr eine „talsohle“ vorhanden war. Hiermit korrespondierend haben die Zeugen Q. und VI. berichtet, die Getötete habe nach der Trennung ihnen gegenüber bekundet, die Firma des P. laufe nicht besonders gut und bringe entsprechend nicht viel Geld ein. Auch aus der „Zeugenvernehmung der Mutter von J. P.“ – G. – vom 16.02.2007 geht eine entsprechende Einschätzung der Zeugin hervor, die vermutet hat, die Geschäfte liefen wohl nicht mehr so gut wie früher, auch weil ihre Tochter ihm nun nicht mehr helfe. Als sie ihn nach dem Tod ihrer Tochter gesehen habe, habe sie ihn nach den Geschäften gefragt und er habe angegeben, er habe nun was Neues in Aussicht. Hierzu stimmig sind die Ausführungen des Zeugen VJ., der den P. Mitte der 1990er Jahre kennenlernte, als er selbst in der Autozubehörindustrie tätig war, wonach P. mit seinem Geschäft nicht super erfolgreich gewesen sei, die Familie aber wohl von den Einnahmen habe leben können. P. sei so der „Daniel Düsentrieb in der Automobilzubehörindustrie“ gewesen. Er habe sich immer tolle Sachen überlegt, die man dann aber nicht hätte umsetzen können. Auf den Vorhalt aus seiner Zeugenvernehmung vom 01.03.2007, im Januar 2007 habe er bekundet, mit P. telefoniert zu haben, dieser habe sich darüber beklagt, es sei ein Fehler gewesen nach U. zu gehen und er – der Zeuge – habe ihm angeboten, nach VQ. zu kommen, was sich P. ernsthaft habe überlegen wollen, hat er in der Hauptverhandlung erklärt, er könne sich aber durchaus vorstellen, ihm dies angeboten zu haben, P. habe in VQ., bei der Firma NI., noch viele Leute gekannt, es sei für ihn ja egal gewesen, von wo er arbeite. Die Annahme des ausbleibenden Erfolges der Selbständigkeit weiter bestätigt die E-Mail des P. vom 00.00.0000 an seine Schwester in der er ausführt, sein momentaner Sinn sei nur zu überleben und Geschäfte anzubahnen, damit diese auch „irgendwann profit abwerfen“ . Wie bereits dargestellt, hatte P. bereits vor dem Tod seiner Frau kaum noch Sinn in seinem Leben gesehen, was sich bis zuletzt nicht geändert hat . Mit der nach dem Tod der Getöteten nochmal besonders deutlich werdenden und endgültig erscheinenden Ablehnung seines Sohnes muss nun auch der letzte Faden gerissen gewesen sein, der ihn an seinem Leben festhalten ließ. In dessen Konsequenz er sich zurück nach U. in seine Wohnung begab, wo er – ausweislich des von ihm handschriftlich verfassten „Letzter Willer P.“ noch am selben Tag sein Testament verfasste – in dem er seinen Sohn enterbte – und sich sodann mit den ihm bereits zuvor zur Verfügung stehenden Waffen das Leben nahm. Dass er hingegen nicht von Anfang an, also bereits bei Beauftragung der Tötung seiner Frau, fest dazu entschlossen war, sich ebenfalls das Leben zu nehmen, sondern erst nach deren Tod und der Ablehnung durch seinen Sohn, folgt für die Kammer bereits aus dem Umstand, dass er sich zuvor – wie bereits dargestellt – um diverse Alibis bemüht hat. Hätte er von Anfang an geplant, sich nach erfolgreicher Tötung seiner Frau auf jeden Fall das Leben zu nehmen, wären diese nicht erforderlich gewesen. Er hätte dann lediglich auf die entsprechende Information warten müssen und sich noch vor einer – möglicherweise zu befürchtenden zeitnahen Festnahme – den Suizid durchführen können. Dass es ihm auch nicht darum ging, sich wenigstens noch (im Guten) von seinem Sohn verabschieden zu können, bevor er sich selbst das Leben nimmt, zeigt sich anhand des Vorgehens, wie er sich letztlich das Leben nahm, nämlich wiederum ohne Abschied zu nehmen, während er seinen Sohn sogar kurz vor seinem Ableben noch enterbte, ohne ihm – z.B. in Form eines Abschiedsbriefes – noch irgendetwas mit auf den Weg zu geben und dies in dem Bewusstsein, dass dieser innerhalb weniger Tage beide Elternteile auf (unterschiedlich) tragische Art und Weise verloren hat. Dass er trotz allem bis zuletzt an seinem Leben hing, mithin nicht von vornherein zum Selbstmord fest entschlossen war zeigt auch die bereits beschriebene E-Mail an seine Schwester vom 00.00.0000, in der wiederholt formuliert, auch wenn ihm der Sinn im Leben verloren gegangen sei, sei sein Ziel derzeit dennoch „zu leben“ bzw. „nur noch zu überleben. Dass es sich bei dem Tod des P. tatsächlich um einen Selbstmord mittels Schüsse zweier Revolver in den Mund handelt, ergibt sich insbesondere aus der „Gerichtlichen Leichenöffnung C. P., geb. am 00.00.0000; zuletzt wohnhaft gewesen QY.-straße 00 in U.“ vom 00.00.0000. Hieraus geht hervor, dass bei der Leichenöffnung zwei Schusskanäle, ausgehend von der Mundhöhle und jeweiligem Ausschuss knapp links und rechts neben der Mittellinie in Höhe des vorderen Schädeldaches ergaben, ein deformiertes Projektil war im Bereich des behaarten Kopfes aufzufinden gewesen. Im Rahmen der Schussverletzungen fand sich ein ausgeprägtes Schussbruchsystem des Schädelknochens sowie eine hochgradige Zerstörung und Erweichung des Hirngewebes einschließlich des Hirnstammes entlang der Schusskanäle. Ebenfalls konnten in diesem Zusammenhang noch mäßiggradige Bluteinatmungsherde in den Lungen sowie ausgeprägte blutige Flüssigkeit in den oberen und unteren Atemwegen sowie im Magen aufgefunden werden. Ein aromatischer, auf Alkohol verdächtiger Geruch des Mageninhaltes ließ an eine Alkoholaufnahme denken. Im Ergebnis sei – so die Schlussfolgerung der Leichenöffnung – der Tod des P. durch Versagen der zentralen Regulation infolge der Schussverletzung eingetreten, während sich gleichzeitig keine Zeichen einer auffälligen, die übrigen Körperteile betreffenden, äußeren Gewalteinwirkung ergeben hätten. Aus der „Schussspurenuntersuchung zu vermutlichem Suizid am 00.00.0000 In U., QY-Str. 00 VNr.: N05“, im Rahmen derer Tupfproben und Klebefolien aus dem Bereich der Hände des verstorbenen P. auf Rückstände einer Schussabgabe überprüft wurden, ergibt sich zu dem vorbenannten Ergebnis passend, dass an den Tupfproben beider Hände in erheblichem Umfang Partikel nachweisbar waren, die ihrer chemischen Elementarzusammensetzung nach von einer Schussabgabe herrühren. Die Verteilung bleihaltiger Spuren auf den Folien, mit denen die Hände großflächig abgeklebt wurden, sprechen für eine intensive Beschmauchung insbesondere im Bereich der beiden Daumen, aber auch an den Zeigefingern und den Handrücken beider Hände. Dieser Befund stehe – so das Untersuchungsergebnis – aus der Gesamtsicht im Einklang mit dem im Untersuchungsauftrag geschilderten Suizid mit Hilfe zweier Revolver. Basis dieser Untersuchung ist, dass beim Abfeuern eines Schusses feste Rückstände entstehen, meist in Form mikroskopisch kleiner Partikel, die aufgrund des hohen Gasdrucks aus den Öffnungen der Schusswaffe herausgedrückt werden und sich – in geringem Umfang – auch auf der Hand der Schützen niederschlagen können. Diese Teilchen bestehen aus Verbrennungsrückständen des Treibladungspulvers und den Reaktionsprodukten des Anzündesatzes der gezündeten Patrone, sowie aus Spuren des Geschossmaterials und des Materials der Patronenhülse. In der Regel enthalten „typische“ Schmauchpartikel hauptsächlich die chemischen Elemente Blei, Antimon und Barium. Werden derartige mikroskopische Teilchen nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Schussabgabe entstanden sind. Die mit den vorbenannten Ergebnissen korrespondierende Auffindesituation des P. am 00.00.0000 in seiner Wohnung, tot auf seinem Bett liegend, hinter dem Kopfbereich ein Einschussloch in der Wand, welches ringsum mit Blut versehen war, Blutaustritt aus dem Mund, Oberkörper stark mit Blutanhaftungen versehen, im Schoß des Toten zwei Trommelrevolver, einer noch in seiner Hand befindlich, sowie Auffinden von insgesamt 5.000 EUR (zehn Scheine à 500,00 EUR), letzter Wille datiert auf den 00.00.0000, ergibt sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten „Leichensache (kurz)“ vom 00.00.0000. Dass P. bereits seit längerem über Waffen verfügte, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen R. P. und PK. X.. Letzterer hat konkret bekundet, R. habe ihm, nach dem Tod seiner Mutter, als sich C. P. wieder nach U. begeben habe, mitgeteilt, sein Vater verfüge über Waffen. Diese Information habe er unmittelbar an die Polizei weitergeleitet, die jedoch nur noch den bereits verstorbenen P. hätten auffinden können. Auch aus den Aufzeichnungen des P. von Anfang April bis Anfang Mai 2006, in denen er am Mittwoch, 00.00.0000 schrieb „Meine Pistole ist auch nicht da. J.: habe ich schon vor Wochen weg getan – doch längere Planung“ ergibt sich entsprechendes. d) (Angeklagter als Täter) aa) (Einlassung des Angeklagten) Zu Beginn der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte mittels schriftlich vorformulierter und sodann von ihm selbst vorgetragener Erklärung zur Sache eingelassen (im Folgenden „vorformulierte Einlassung“), mit dem Hinweis seiner Verteidiger, zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung werde er Nachfragen hierzu zulassen, derzeit jedoch nicht. Am neunten und vorletzten Verhandlungstag hat der Angeklagte sodann – nachdem mit Ausnahme der Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. KO. betreffend seine Person sämtliche Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren – Nachfragen der Kammer sowie der übrigen Prozessbeteiligten beantwortet (im Folgenden „ergänzende mündliche Einlassung“) und sich dabei in großen Teilen erkennbar in Widerspruch zu seiner ursprünglichen, zu Beginn der Hauptverhandlung abgegeben Einlassung gesetzt. Dort aufgekommene Fragen war er zum Großteil nicht in der Lage vollständig zu beantworten. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist – wie im Folgenden näher dargestellt werden wird – inkonstant, woraus die Kammer bereits den Schluss ziehen darf, dass seine Einlassung nicht glaubhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 – 1 StR 73/07). Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, sind nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten – ebenso wie andere Beweismittel – auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltpunkte erbracht hat (BGH, Urt. v. 01.03.2023 – 2 StR 366/22). (1) In seiner vorformulierten Einlassung hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Vorab wolle er darauf hinweisen, dass er Frau J. P. nicht getötet habe. Er sei allerdings am 00.00.0000 in ihrer Wohnung in der DB-str. in I. gewesen und habe sie, als sie bereits leblos am Boden gelegen habe, angefasst. Ende 2006, Anfang 2007 sei er arbeitslos gewesen und habe bei einem Praktikum in einem Autohaus in U. C. P. kennengelernt. Sie hätten sich etwas näher kennengelernt und da beide von Autos, Tuning und Umbauten begeistert gewesen seien, seien sie von Zeit zu Zeit etwas trinken gegangen. P. habe zu dieser Zeit unter anderem mit Fahrzeugen gehandelt und ihn – nachdem er ihn auf seine knappe finanzielle Situation hingewiesen habe – gefragt, ob er (der Angeklagte) für ihn (P.) einige Fahrten erledigen könne und auf diesem Wege etwas dazu verdienen wolle. Es hätten dann drei oder vier solcher Fahrten stattgefunden. Er habe z.B. ein Paket mit Farbe und Autoteilen in die Nähe von XN. zu einer UD.-Fertigung gefahren und einmal einen Herrn nach WA.. Am 00.00.0000 habe P. den Angeklagten gefragt, ob er am nächsten Tag eine Person – er habe ihm den Namen YC. genannt – zu seiner Ex-Frau nach I. fahren könne, dort sei „noch etwas zu klären“. Der Angeklagte habe Nachfragen hierzu nicht gestellt, sei auch zu diesem Zeitpunkt etwas in Eile gewesen. Es sei für ihn eine geschäftliche Fahrt gewesen, wie er sie bereits zuvor für P. getätigt hatte. P. habe auch keine weiteren Details genannt. Irgendwelche Hinweise oder Andeutungen auf die spätere Tat habe er nicht erhalten. Er meine, er habe für die Fahrt einen ähnlichen Betrag wie für die vorangegangenen Fahrten in Höhe von 100,00 EUR zzgl. Benzingeld erhalten. Er habe zu diesem Zeitpunkt kein festes Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis gehabt, nur Zuwendungen von dem Autohaus, kleinere Nebenjobs und einen gewissen Prozentsatz Arbeitslosengeld. Er habe aber Unterhalt für seine zwei Kinder zahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Er habe dann, so wie von P. gewünscht, YC. am nächsten Tag mit seinem Audi 80 Coupé an seinem Haus (gemeint, das Haus des P.) abgeholt. YC. sei ein Mann, geschätzt 1,75 Meter groß und mit einer sportlichen Figur gewesen. Das Haar habe bis zu den Schultern gereicht, sei dunkelblond und in einem Zopf gewesen. Er habe Tätowierungen an der rechten Hand und im Halsbereich links gehabt. Er habe sich mit YC., der nicht sehr gesprächig gewesen sei, auf der Fahrt fast gar nicht unterhalten. Er, der Angeklagte, habe vor allem ein Interesse daran gehabt, schnell wieder zurückzukommen, weil er an dem Tag in der Firma (gemeint, das Autohaus D.) ab 11:30 Uhr an einen Lehrgang haben teilnehmen sollen und auch wollen. Er habe damals Interesse an einer Festanstellung bei der Firma D. gehabt. Bei dem Lehrgang sei es um Einbauten von Autogasanlagen gegangen. P. habe ihm die Adresse in I. gegeben, dorthin sei er gefahren und habe seinen PKW am Anfang einer Fußgängerzone geparkt, dies dürfte schätzungsweise zwischen 07:45 Uhr und 08:00 Uhr gewesen sein. YC. sei ausgestiegen und in Richtung Fußgängerzone gegangen. Nach kurzer Zeit sei er zurückgekommen und habe darauf hingewiesen, dass die Frau noch nicht fertig sei, man müsse warten. Der Angeklagte habe auf den Zeitdruck bzgl. des Lehrgangs und die fehlende Zeit hingewiesen. YC. habe sinngemäß gemeint, es gehe schnell. Er habe das Auto dann – nach einer nicht näher bestimmbaren Zeit – wieder verlassen. Nach weiteren 15 bis 20 Minuten habe der Angeklagte die Geduld verloren und sei selbst zu der ihm von P. genannten Adresse gegangen. Die Haustür sei wohl nur angelehnt gewesen, nicht verschlossen. Im Hausflur habe er YC`s Namen gerufen und sei, nachdem eine Antwort nicht erfolgt sei, weiter nach oben gegangen und habe währenddessen weiter gerufen. YC. habe dann sinngemäß zurückgerufen „ich bin hier oben, bin gleich da“. Er habe es jetzt aber wirklich eilig gehabt und sich nicht weiter vertrösten lassen wollen und sei durch eine halb geöffnete Tür in die Wohnung gegangen. Beim Hereingehen habe er YC. am anderen Ende im eher linken hinteren Bereich gesehen, im rechten Bereich habe eine Person auf dem Boden gelegen. Er wisse nicht mehr, ob er etwas gesagt habe, sei sofort zu ihr hin, er meine, er habe sich hierzu hingekniet, jedenfalls habe er die Person angefasst, um sie umzudrehen. Er sei ausgebildeter Rettungsschwimmer und habe intuitiv versucht, der für ihn hilflosen Person zu helfen. Hierzu habe er aber er keine Möglichkeit gehabt, da YC. ihn sofort von hinten gepackt und rückwärts brutal in den Raum gezerrt habe. Er habe ihn dann Richtung Tür gestoßen und gewollt, dass er rausgehe. Was er dabei weiter gerufen habe, wisse er heute nicht mehr. YC. sei so aggressiv gewesen, dass er (der Angeklagte) die Wohnung tatsächlich fluchtartig verlassen habe, ohne sich um die Person zu kümmern. Er sei die Treppe runter aus dem Haus gerannt und so verwirrt gewesen, dass er zunächst in die falsche Richtung gelaufen sei. Wie weit, wisse er heute nicht mehr. Als er seinen Fehler bemerkt habe, habe er sich umgedreht und sei dann wieder in die andere Richtung, also Richtung Auto gelaufen. Beim Öffnen des Autos sei ihm dann beim Einsteigen noch der Schlüssel heruntergefallen, dann sei auch schon YC. gekommen. Wie viel Zeit zwischen Verlassen der Wohnung und dieser Situation gelegen habe, wisse er nicht. YC. habe ihn angeschrien „fahr jetzt los, fahr jetzt los“. Der Angeklagte sei zunächst absolut sprachlos gewesen, wie benommen und sei losgefahren. Erst nach einem längeren Zeitraum habe er sprechen können und YC. gefragt, was passiert sei. Erst sei keine Antwort gekommen, erst nachdem er erneut gefragt habe, habe YC. geantwortet „du bist jetzt still, du bist still“. Dies habe er während der Fahrt wiederholt, dann verbunden mit der Drohung, er sei sonst tot. Hierbei habe YC. eine Bewegung über den Hals, von einer Seite zur anderen gemacht, deren Bedeutung für den Angeklagten klar gewesen sei. An einer roten Ampel sei YC. ausgestiegen, habe aber zuvor nochmal die Drohung, der Angeklagte solle still sein, sonst sei er tot, wiederholt. Danach habe er YC. nicht mehr gesprochen, meine aber, ihn am nächsten Tag in der Nähe gesehen zu haben, was seine Angst verstärkt habe. Er habe sich nicht getraut, mit einer dritten Person zu sprechen, nicht einmal mit P.. (2) Bereits die vorformulierte Einlassung war an diversen Punkten nicht schlüssig nachvollziehbar, sodass seitens der Kammer Nachfragen bestanden. Am vorletzten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte – nach Durchführung der gesamten Beweisaufnahme, mit Ausnahme seiner Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie dem psychologischen Sachverständigengutachten seine Person betreffend – dann diese Nachfragen der Kammer und der übrigen Prozessbeteiligten zu der von ihm am ersten Hauptverhandlungstag vorgelesenen Einlassung zugelassen. Der Einlassung des Angeklagte vermochte die Kammer nur bezüglich des Rahmengeschehens betreffend das Kennenlernen des Angeklagten sowie des vom Angeklagten empfundenen finanziellen Drucks (hierzu bereits Ziff. III.1. – zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten) zu folgen und kam zu dem Ergebnis, dass weite Teile der Einlassung als Schutzbehauptung zu werten sind. So ist sie insoweit bereits in sich nicht schlüssig und insbesondere bei Betrachtung seiner Angaben am ersten und am vorletzten Hauptverhandlungstag zu auffällig großen Teilen auch widersprüchlich bzw. sind diese nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. In der Gesamtschau kam es zu auffällig vielen Ungenauigkeiten und Abweichungen zwischen beiden Angaben, welche der Angeklagte auch trotz mehrfacher Nachfragen nicht in der Lage war auszuräumen. Zugleich traten im Rahmen von Nachfragen zu seiner vorformulierten Einlassung gewichtige, auf eine fehlende Erlebnisbasiertheit seiner Angaben insbesondere betreffend die von ihm in auffallend substanzloser Art und Weise beschriebene, von ihm als Täter benannte Person „YC.“ hervor, die sich neben Abweichungen betreffend die Beschreibung des Verhaltens dieser Person gerade darin niederschlugen, dass der Angeklagte sich auf Nachfrage nicht dazu im Stande zeigte, Umstände aus seiner vorformulierten Einlassung zu reproduzieren (hierzu im Einzelnen sogleich). Gegenüber den vorgenannten Aspekten betreffend die Einlassung des Angeklagten und deren Widerleglichkeit, vermochte sich die Kammer schließlich in einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Umstände eine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu bilden. (a) Bereits die Frage der Kenntnis des P. von der schlechten finanziellen Situation des Angeklagten und den für den Angeklagten folgenden Aufträgen, ist von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht konstant vorgetragen worden. In der vorformulierten Einlassung hat es noch geheißen, P. habe den Angeklagten, nachdem dieser ihn auf seine knappe finanzielle Situation hingewiesen habe, gefragt, ob er für ihn einige Fahrten erledigen könne und sich so etwas dazu verdienen wolle. Im Rahmen der ergänzenden mündlichen Einlassung am vorletzten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte jedoch relativierend ausgeführt, er habe lediglich mal anklingen lassen, dass seine finanzielle Situation „nicht wirklich toll“ sei, jedoch keine Summen genannt. Erst im weiteren Verlauf seiner ergänzenden Angaben hat er dann weiter gemutmaßt, er könne sich vorstellen, P. habe ihn etwas unterstützen wollen. Auch wenn es sich hier nur um eine geringfügig erscheinende Abweichung handelt, so ist doch anzumerken, dass der Angeklagte die von ihm behaupteten Fahrten für P. zunächst als unmittelbare Folge seines Bekundens seiner schlechten finanziellen Lage berichtet hat, zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung, dann aber meint nur Vermutungen anstellen zu können, warum P. ihn mit diesen Fahrten beauftragt habe. (b) In diesem Zusammenhang scheint auch der vom Angeklagten für die Fahrt nach I. behauptete Lohn von nur 100,00 EUR (zuzüglich Spritkosten) für eine Strecke von jeweils ca. 270 Kilometern und mindestens zwei Stunden 40 Minuten (bis zu vier Stunden zehn Minuten) Fahrtzeit pro Strecke, extrem gering, bei gleichzeitig hohem Risiko, nicht rechtzeitig in U. zurück zu sein. Dies insbesondere, wenn man den Angaben der vorformulierten Einlassung des Angeklagten folgen möchte, er habe um 11.30 Uhr in U. beim Lehrgang sein wollen und daher ein Interesse gehabt, pünktlich zurück zu sein (was er auch im Verlauf der Einlassung mehrfach wiederholt und betont hat). Wobei auch hier auffällig ist, dass der Angeklagte in seiner vorformulierten Einlassung noch wiederholt betont, wie wichtig ihm die pünktliche Rückkehr und Teilnahme an der Schulung gewesen sei. In seiner ergänzenden mündlichen Einlassung dann jedoch auf einmal auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, dieses Missverhältnis unterstreichend, Geld nebenher zu verdienen sei immer wichtig und man könne eine Verspätung ja auch immer noch irgendwie erklären oder entschuldigen. Ohnehin habe an dem Lehrgang keine Festanstellung oder sonst ein sicherer Vorteil gehangen, er habe lediglich gehofft, sich gegenüber seinem Arbeitgeber hierdurch positiv hervortun zu können. Sollte man letztere Einlassung annehmen wollen, bliebe jedoch offen, warum der Angeklagte dann so sehr auf ein pünktliches Erscheinen beim Lehrgang bedacht gewesen sein sollte, dass er nicht einmal weitere fünf Minuten auf YC. hätte warten können, der ihm, als er im Hausflur nach diesem gerufen habe, ja zugesichert haben soll, er komme gleich runter. Betreffend die vorformulierten Einlassung ist außerdem auffällig, dass der Angeklagte wiederholt betont hat, wie angespannt seine finanzielle Lage gewesen sei. Da kommt zusätzlich die Frage auf, inwieweit ihm da einmalig 100 EUR ernsthaft hätten weiterhelfen sollen und zum anderen, warum man eine mögliche Festanstellung durch unzuverlässiges Verhalten riskieren sollte, welche einem ein sicheres Einkommen verschaffen würde. (c) Auch bezüglich der Auftragssituation der Fahrt nach I. sind innerhalb der beiden vom Angeklagten abgegebenen Einlassung Widersprüche erkennbar, sodass seine Einlassung in diesem Punkt insgesamt nicht glaubhaft ist. So hat er im Rahmen der vorformulierten Einlassung noch ausgeführt, P. habe am 00.00.0000 gefragt, ob er eine Person – er habe den Namen YC. genannt – nach I. zu seiner Ex-Frau fahren könne, dort sei noch was zu klären. Weitere Ausführungen sind zunächst nicht erfolgt. Auf Nachfrage im neunten Hauptverhandlungstag hat er dann erklärt, P. habe am 00.00.0000 „nur kurz durchgebimmelt“, er habe noch etwas zu fahren, ob der Angeklagte kurz „rumkommen“ könne. Er habe P. dann in einer Eckkneipe getroffen. YC. sei auch anwesend gewesen. Auch hier stimmen die beiden Einlassungen bereits nicht überein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte Details, wie das persönliche Treffen und das Kennenlernen des YC. bereits am Tag vor der Fahrt nicht direkt berichtet hat. Vielmehr hört es sich in der ersten Einlassung so an, als habe er ihn erstmalig am Tag der Fahrt gesehen, als er ihn bei P. vor dem Haus abgeholt habe. Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Benennung eines persönlichen Treffens bei Beauftragung sowie daraus, dass die Personenbeschreibung des YC. erst im Zusammenhang mit dem Fahrtantritt am 00.00.0000 erfolgt. Weiterhin hat der Angeklagte auf Nachfrage angegeben, er habe vor Ort in der Kneipe sofort zugesagt, die Fahrt zu machen, es habe zeitlich „wunderbar“ gepasst, man habe früh morgens losfahren wollen, es sei also genug Zeit gewesen, rechtzeitig zum Lehrgang zurück zu kommen. Insoweit sei nochmals auf die fast 300 Kilometer betragenden Einzelstrecken und die entsprechenden Fahrtzeiten verwiesen, welche es unrealistisch erscheinen lassen, dass der Angeklagte spontan hätte sicher sein können, rechtzeitig zum Lehrgang zurück zu sein. Darüber hinaus ist jedoch bemerkenswert, dass der Angeklagte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärt hat, er habe zunächst in den Straßenatlas schauen müssen, um zu wissen, wo sich I. befinde, einen solchen habe er damals immer im Auto gehabt. Dies zeigt jedoch, dass er zum Zeitpunkt der Anfrage und seiner behaupteten sofortigen Zusage noch in der Eckkneipe gar nicht wusste, wohin und insbesondere wie weit und lange er würde am nächsten Tag fahren müssen, mithin nicht einmal ansatzweise hätte einschätzen können, ob er rechtzeitig zum Lehrgang zurück sein würde, während er gleichzeitig – hiermit nicht in Einklang zu bringen – berichtet hat, er habe zugesagt, da die Zeiten (geplanter frühmorgendlicher Start und Rückkehr aufgrund der Wegstrecke) „wunderbar“ gepasst hätten. Als ergänzendes – wenn auch nur schwaches – Indiz gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht, dass sich ein Telefonat zwischen dem Angeklagten und P. am 00.00.0000 nicht nachvollziehen lässt. Der Angeklagte selbst hat angegeben, P. habe lediglich über seine Handynummer verfügt und ihn auch immer nur hierüber angerufen. Aus dem „Abgleich von Telefonnummern in Adressbüchern mit Telefondaten des P.“ vom 00.00.0000, bei dem die Verbindungsdaten des P. betreffend seine Mobilfunknummer, sowie des Geschäftsanschlusses überprüft wurden, ergeben sich jedoch lediglich Telefonate mit dem Anschluss des Angeklagten am 05.,10., 12., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 23., 24. und 00.00.0000. (d) Die Einlassung des Angeklagten ist darüber hinaus erkennbar darauf ausgelegt, YC. als die Person zu beschreiben, die von der Zeugin FO. am Morgen des Tattages an der Gegensprechanlage des Hauses der Getöteten gesehen und anhand deren Beschreibung damals ein Phantombild gefertigt wurde. Die Zeugin hat diese Person übereinstimmend mit ihren Angaben aus 2007 in der Hauptverhandlung wie folgt beschrieben: männlich, rote Mütze, dunkelblonde Haare, etwas länger, vielleicht in einem Zopf, jedenfalls hätten diese aus der Mütze herausgeschaut, auf keinen Fall älter als 30 Jahre, braune „antike“ Lederjacke und akzentfreies Deutsch sprechend. Sie hat weiter berichtet, ihn um ca. 07:50 Uhr an der Gegensprechanlage gesehen zu haben. In Übereinstimmung hiermit hat der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag in seiner vorformulierten Einlassung ausgeführt, YC. sei geschätzt 1,75 Meter groß gewesen, mit sportlicher Figur, das Haar habe bis zu den Schultern gereicht, sei dunkelblond gewesen und in einem Zopf getragen. Ergänzend hat er von Tätowierungen an der rechten Hand und am linken Halsbereich berichtet, welche seine Verteidigung im Verlauf als kyrillische Schriftzeichen beschrieben hat, wobei er sich diese Konkretisierung zu keinem Zeitpunkt durch entsprechende Bestätigung zu eigen gemacht hat. Sie seien zwischen 07:45 Uhr und 08:00 Uhr in I. angekommen, YC. sei sofort in die Fußgängerzone (zur Adresse der Getöteten) gegangen, bevor er kurz darauf wiedergekommen sei, diese sei noch nicht fertig, man müsse warten. Auffällig ist zunächst, dass Zeit und Beschreibung exakt mit den Angaben der Zeugin FO. übereinstimmen, während der Angeklagte auf die Nachfrage der Staatsanwaltschaft am neunten Hauptverhandlungstag, ob er YC. genauer beschreiben könne dahingehend ausgewichen ist, die Zeugenaussagen würden das schon ziemlich genau treffen (der neben der Zeugin FO. zu der Person an der Gegensprechanlage vernommene Zeuge UL. hat sich lediglich noch an die rote Mütze, sonst nichts erinnern können). Auf die Bitte, dies mit eigenen Worten zu konkretisieren, hat er ausgeführt, er könne es nicht mehr genau benennen. Auf die Antwortvorschläge, ob er eher einen Anzug oder eine kurze Hose getragen habe, ist dann die Reaktion erfolgt, er habe weder einen Anzug noch eine kurze Hose getragen, er würde sagen, eine Hose, eine Jacke, kein T-Shirt, er habe es sich aber auch nicht genau eingeprägt. Es ist offensichtlich, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, eine eigene – von den vorbereiteten Punkten abweichende bzw. diese konkretisierende – Beschreibung des YC. abzugeben und sich lediglich an der Beschreibung der Zeugin FO. hat orientieren können. In dem Moment, wo er weitere Angaben hat machen sollen, hat er sich auf Erinnerungslücken zurückgezogen und sich der für die Jahreszeit naheliegendsten, jedoch gleichzeitig absolut detailarmen Antworten – Hose und Jacke – zugewandt. Darüber hinaus hat er in seiner vorformulierten Einlassung noch nichts von einer Tasche des YC. berichtet. Im Rahmen der ergänzenden mündlichen Einlassung hat er dann jedoch ausgeführt, YC. habe eine Umhängetasche dabeigehabt. Diese habe er in der Wohnung in den Händen gehalten und auch später auf der Rückfahrt auf dem Schoß liegen. Dieser Teil der Einlassung kam, nachdem die Verteidigung – weil der Zeuge von der Kammer nicht geladen werden konnte – darum gebeten hatte, den „Vermerk – hier: erneute Anhörung des Zeugen LI.“ vom 00.00.0000 zu verlesen, laut dem dieser Zeuge am Morgen des 00.00.0000 eine männliche, ca. 175 Zentimeter große Person Richtung Fußgängerzone habe gehen sehen, welche einen mittelblonden Zopf, ca. fünf bis zehn Zentimeter lang, eine rote Mütze, eine dunkelblaue Jeans und eine (möglicherweise) bläuliche Umhängetasche schräg über die Schulter getragen habe. Diese Angaben erfolgten damals, nachdem sich der Zeuge LI. am 00.00.0000 nach Veröffentlichung des Phantombildes bei der Polizei in I. gemeldet hatte („Hinweise anlässlich des veröffentlichten Phantombildes in der Z(T)ageszeitung“ vom 00.00.0000). Nicht nur ist auffällig, dass der Angeklagte die Tasche zuvor nicht beschrieben hat, sondern auch, dass er – bereits am ersten Hauptverhandlungstag – angegeben hat, sie seien zwischen 07:45 Uhr und 08:00 Uhr in I. angekommen. Der Zeuge LI. hat jedoch berichtet, er habe die von ihm beschriebene Person zwischen 07:10 und 07:20 Uhr in I. gesehen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem YC. nach der Darstellung des Angeklagten noch im PWK des Angeklagten hätte sitzen müssen, weil sie noch gar nicht in I. eingetroffen waren. Weiterhin passen die Beschreibung der Zeugin FO. von dem Mann an der Gegensprechanlage aber auch insoweit nicht mit der des Angeklagten von YC. überein, als die Zeugin erklärt hat, der von ihr wahrgenommene Mann habe akzentfreies Deutsch gesprochen, während der Angeklagte auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, man habe deutlich bemerkt, dass YC. kein Muttersprachler gewesen sei. Er habe nur einsilbige Antworten gegeben und man habe erkennen können, dass er, bevor er etwas gesagt habe, dies zuvor genau habe überlegen müssen. Eine weitere Divergenz zwischen den Angaben der Zeugin FO. und den Angaben des Angeklagten ist, dass die Zeugin beschrieben hat, der Mann habe über einen längeren Zeitraum, mindestens zehn Minuten, an der Gegensprechanlage gestanden und versucht, ins Haus gelassen zu werden, während der Angeklagte erklärt hat, YC. sei nur ganz kurz weggewesen, „nicht mal eine Zigarettenlänge“. (e) Auch in weiteren Teilen seiner Angaben widerspricht sich der Angeklagte. So hat er in seiner vorformulierten Einlassung beschrieben, YC. habe, nachdem er kurzzeitig zum Auto zurückkehrt sei, dieses erneut verlassen und sich wiederum auf den Weg zur Anschrift der Getöteten gemacht. Im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Einlassung hat er jedoch – ohne hiernach gefragt worden zu sein – geschildert, sie hätten sich nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr zum Auto nicht mehr unterhalten, YC. habe lediglich die Tür kurz aufgemacht, geäußert, man müsse warten und draußen am Auto gewartet, bevor er ihm nur kurz zugenickt habe und dann wieder gegangen sei. Wenn das Geschehen tatsächlich erlebnisbasiert wäre, wäre zu erwarten, dass solche Unterschiede in der Beschreibung des Geschehens nicht auftreten. Die Kammer hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass das Geschehen 17 Jahre zurückliegt, mithin Erinnerungslücken bei dem Angeklagten, genauso wie auch bei den Zeugen, grundsätzlich absolut nachvollziehbar sind. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie der Angeklagte sich in Vorbereitung seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag an einen Punkt erinnern kann und diesen dann jedoch keine sechs Wochen später ganz anders erinnert. Hier streiten gerade nicht die fast 18 Jahre Zeitablauf für ihn, sondern ein solcher von nur wenigen Wochen gegen ihn, zumal insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass er sich sicherlich in Vorbereitung seiner vorformulierten Einlassung gedanklich nochmal intensiv mit dem Geschehen auseinandergesetzt haben wird. Weiterhin unstimmig ist, wie der Angeklagte überhaupt in das Haus gekommen ist. Er behauptet, die Hauseingangstür sei nur angelehnt gewesen, während der Sohn der Getöteten, der Nebenkläger R. P. berichtet hat, die Tür habe eine automatische Falle gehabt, die damals auch funktionstüchtig gewesen sei, erst Jahre später, als er bereits als Erwachsener wieder dort gewohnt habe, habe die Automatik erneuert werden müssen. Die Angabe des Nebenklägers wird dabei bestätigt durch die Ausführungen des „Tatortbefundberichts“, aus denen hervorgeht, dass die in die Fußgängerzone führende Haustür zum eigentlichen Wohnhaus – durch welche der Angeklagte in das Haus gelangt sein will – am Tattag, den 00.00.0000 „selbständig und leicht ins Schloss“ falle. In der Folge war ein Anlehnen – jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat – gar nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum YC. die Tür nur hätte anlehnen und so dritten Personen hätte ermöglichen sollen, ihn auf frischer Tat zu ertappen, wie es letztlich durch den Angeklagten auch geschehen sein soll. Ebenso unplausibel ist, warum YC. auf die Rufe des Angeklagten mit den Worten reagiert haben soll, er sei oben, wenn er doch damit seinen Aufenthaltsort – in einem für unbekannte Dritte eigentlich extrem unübersichtlichen Haus (vgl. Beschreibung des Hauses unter Ziff. II.3.) – preisgegeben und wiederum eine unnötige Entdeckungsgefahr geschaffen hätte. Auffällig ist auch, dass der Angeklagte nach Betreten des Hauses und ohne zunächst eine Antwort von YC. erhalten zu haben, unmittelbar die Treppen ins Obergeschoss hochgestiegen sein will, wenn er eigentlich gar nicht wusste, wo sich die Wohnung der Getöteten befand. Wie bereits in den Feststellungen dargestellt, ist das Haus stark verwinkelt und für einen Fremden wird nicht sofort klar sein, wo sich Wohn- und wo Gewerberäume befinden. Auch aus der Klingelsituation ergibt sich dies nicht. So stehen lediglich die Namen „P“ und „G“ an der Klingel nebeneinander, ohne Hinweis, wo sich die Wohnungen befinden könnten. Lebensfremd erscheint darüber hinaus, warum der Angeklagte, ohne zu zögern und zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch keinerlei Verdacht die Tat betreffend geschöpft haben will, einfach die Wohnung einer ihm völlig unbekannten Frau betreten haben sollte. Selbst wenn die Tür offen gestanden hätte – woran er sich im Rahmen seiner vorformulierten Einlassung noch zu erinnern vermochte, was er jedoch im Rahmen der ergänzenden mündlichen Einlassung nicht mehr in der Lage war konkret auszuführen -, wäre es lebensnah und im Allgemeinen üblich, zunächst nochmal zu klopfen und ggf. zu äußern, wer man ist und warum man – obwohl mal eigentlich unbekannt und unerwartet ist – nun die Wohnung zu betreten gedenkt. Weiterhin nicht erklärlich ist, warum YC. – nachdem der Angeklagte unmittelbar vor der Tür nochmal nach ihm gerufen haben will, er also mitbekommen haben muss, dass der Angeklagte sich bereits auf der obersten Etage befand – nicht an die Tür kam, sondern untätig im Raum stehen blieb, sodass der Angeklagte freien Zutritt zum Tatort hatte, anstatt ihn daran zu hindern. Anhand der seitens des YC. gegenüber dem Angeklagten später angeblich entfalteten enormen Aggression ist nicht erklärlich, dass er zunächst selbst unter Schock gestanden hätte oder etwas ihn von einem früheren Handeln hätte abhalten können bzw. müssen. Darüber hinaus kann der Angeklagte YC. und die Getötete nicht unmittelbar, wie bekundet ihn links und sie rechts im Raum, wahrgenommen haben. Aus dem „Tatortbefundbericht“ und den in Bezug genommenen betreffenden Lichtbildern der Wohnungssituation – wie in den Feststellungen unter Ziff. II.3. im Einzelnen dargestellt - ergibt sich, dass er zunächst durch einen ca. 1,10 Meter tiefen Dielen-/Eingangsbereich gehen musste, von dem auch noch die Kinderzimmertür des R. P. abging, bevor er sich überhaupt im Wohnraum befand. Erst nachdem er sich in diesem Raum selbst nach rechts gewandt hatte, hätte er sodann – nun wie beschrieben – YC. auf der linken und die Getötete – wie sie auch später tatsächlich aufgefunden wurde – auf der rechten Seite des Raumes erkennen können. (f) Auch das vom Angeklagten geschilderte Kerngeschehen – sein Aufenthalt in der Wohnung – ist in sich nicht schlüssig und insgesamt nicht nachvollziehbar. In seiner vorformulierten Einlassung hat er ohne die Nennung jeglicher Details zunächst nur behauptet, als er in die Wohnung gekommen sei, habe im rechten Bereich eine Person auf dem Boden gelegen. Er sei sofort zu ihr hin, um sie umzudrehen, sei dann jedoch von YC. weggezerrt und aus der Wohnung geworfen worden. Auf Nachfrage hat er dann am neunten Hauptverhandlungstag erklärt, es habe sich bei der Person um die Getötete gehandelt, sie habe auf dem Bauch gelegen. Auf weitere Nachfrage, wie sie dort gelegen habe, ob sie sich bereits in dem Zustand, in dem sie später von ihrem Sohn aufgefunden wurde, befunden habe, hat der Angeklagte dies verneint, eine Tüte habe sie noch nicht über dem Kopf gehabt. Auf die Bitte, die Situation genauer zu beschreiben, hat der Angeklagte darauf verwiesen, dies falle ihm nicht leicht, er habe ja schon versucht, dies in seiner vorformulierten Einlassung zu beschreiben. Auf den Vorhalt, das sei nicht der Fall, er habe dort lediglich beschrieben habe, es eine Person auf dem Boden gelegen, hat er sich – ohne, wie eigentlich erbeten, weiter ins Detail zu gehen – vielmehr darauf zurückgezogen, die Getötete habe am Boden in Bauchlage gelegen, nicht extrem verdreht oder so, er habe in dem Moment eigentlich mehr reagiert ohne nachzudenken und habe sie versucht auf den Rücken zu drehen. Erst auf die konkrete Nachfrage der Kammer, wo die Getötete genau gelegen habe und die – mangels erfolgter Antwort des Angeklagten – nachgeschobene Antwortmöglichkeit, ob sie denn jedenfalls an der Stelle, an der sie später aufgefunden wurde, gelegen habe, hat er dies nach kurzem Überlegen bejaht. Auf die Frage, wie ihre Arme gelegen hätten – wiederum mangels Antwort des Angeklagten – ob z.B. nach vorne ausgestreckt, ist seinerseits die Antwort erfolgt, nicht nach vorne ausgestreckt. Auf die Frage nach der Beinposition, das könne er nicht sagen. Bei weiteren Nachfragen hat sich der Angeklagte dann immer wieder dahin geflüchtet, er habe Panik gehabt und lediglich reagiert, nicht nachgedacht, an Details könne er sich nicht erinnern. Auch unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit von fast 18 Jahren ist nicht nachvollziehbar, warum er sich an keinerlei Details zu erinnern vermag und stattdessen immer nur auf die von ihm empfundene Panik verwiesen hat. Dies insbesondere aufgrund folgender Punkte: So hat der Angeklagte wiederholt betont, er sei über zehn Jahre durchgängig ehrenamtlich als Rettungsschwimmer aktiv gewesen, bis zum Jahr 2005 oder 2006, mithin bis nicht lange vor der Tat. Aus dieser Tätigkeit wisse er, wie man hilflosen Personen helfe. Gleichzeitig zieht er sich jedoch darauf zurück, panisch reagiert zu haben. Eine solche Reaktion ist von einem ausgebildeten und langjährig tätigen, mithin erfahrenen, Rettungsschwimmer, der darin geschult ist und gelernt hat, in Ausnahmesituationen die Ruhe zu bewahren und Menschen aus (lebens-)gefährlichen Situationen zu retten, bereits nicht glaubhaft. Dazu kommt vorliegend jedoch die Besonderheit, dass eine Panik – selbst für eine nicht in erster Hilfe geschulte Person – nach den vom Angeklagten beschriebenen Umständen nicht naheliegend ist. Nach den Schilderungen des Angeklagten, war die Situation bei seinem Eintreffen in der Wohnung ruhig. YC. habe mehrere Meter entfernt von der Getöteten gestanden, diese habe zwar auf dem Boden gelegen, aber weder besonders verdreht noch mit einer Tüte über dem Kopf. Sie habe ihm den Hinterkopf zugedreht, Blut oder andere Verletzungen habe er nicht wahrgenommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass sie tot ist. Eine solche Situation wirkt bereits weder bedrohlich noch verstörend. Es ist vielmehr – auch für eine ungeübte und ggf. aufgrund dessen aufgeregte Person – naheliegend, die einzige ansprechbare Person im Raum – hier YC. – zu fragen, was passiert ist, ob die am Boden liegende Person bereits so von ihm aufgefunden wurde oder gerade umgekippt ist, ob er ggf. bereits die Rettung gerufen oder anderweitig erste Hilfe geleistet hat. Gleichzeitig ist – gerade von einem ausgebildeten Rettungsschwimmer – zu erwarten, dass er die am Boden liegende, augenscheinlich jedoch nicht verletzte Person zunächst anspricht, um zu schauen, ob sie ohnmächtig ist und am Hals den Puls zu fühlen, der für den Angeklagten, auch ohne sie herumzudrehen, zunächst ohne Weiteres erreichbar gewesen wäre. Eine Panik bis zu diesem Punkt ist absolut nicht nachvollziehbar und lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass diese von dem Angeklagten vorgeschoben worden ist, um unangenehmen Fragen ausweichen zu können. Diese Annahme erhärtet sich, nachdem sich der Angeklagte auf die kritische Nachfrage der Kammer, warum er in dieser von ihm beschriebenen Situation panisch gewesen sei und nicht die vorbenannten Schritte unternommen habe, wiederum darauf zurückgezogen hat, wenn jemand am Boden liege, der sich nicht rühre und man bei dem Versuch diesem zu helfen weggerissen werde, dann könne man schon panisch reagieren. Auf den Hinweis, dass er zu dem eben benannten Zeitpunkt noch gar nicht weggerissen worden sei und auch nicht mit einem solchen Wegreißen gerechnet habe, ist lediglich die schwammig bleibende Antwort erfolgt, die Situation sei komisch gewesen, näher könne er das nicht beschreiben. Weitere Ausführungen hat der Angeklagte nicht getroffen. Weiter ist auch die Beschreibung des Angeklagten, wie er versucht haben will, die Getötete herumzudrehen nur schwerlich nachvollziehbar. Seine Beschreibung hierzu hat er eingeleitet mit den Worten, er habe versucht sie umzudrehen, er habe ja sehen wollen, ob sie atmet (zu der Notwendigkeit einer entsprechenden Handlung bereits zuvor). Er gehe davon aus, dass er sie an der Seite und den Schultern angefasst habe, seine an der Leiche gefundenen DNA-Spuren würden schon passen. Er habe sie mit seiner linken Hand an ihre linke Schulter gefasst, mit seiner rechten Hand habe er unterstützend nach rechts gefasst und sie dann zu sich drehen wollen. Auf die wiederholte Nachfrage der Kammer, dies nicht ganz nachvollziehen zu können, er habe dann eine Position, in der er nur wenig Kraft aufbringen könne bzw. viel Kraft beim Drehen verschwende, ob er nicht eher mit seiner rechten Hand an ihre linke Schulter und mit seiner linken Hand z.B. an ihre Hüfte gepackt habe, wurde dies lediglich verneint. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Getötete zu diesem Zeitpunkt mindestens bewusstlos gewesen sein muss, ist die vom Angeklagten beschriebene Positionierung äußerst unpraktisch, um einen leblosen Körper zu sich drehen zu wollen. Unklar bleibt auch die Angabe des Angeklagten, zwar würden die von ihm am Leichnam der Getöteten gefundenen DNA-Spuren „schon passen“, er könne sich aber nicht vorstellen, dass dies die einzigen seien, es müssten eigentlich mehr sein. Nach seinen eigenen Angaben, will er die Getötete nur an zwei Stellen (Schulter und Hüfte) und dies auch nur für einen minimalen Zeitraum angefasst haben. Konkret habe er gerade angesetzt, da sei er schon wieder weggerissen worden, er habe sie keine Sekunde angefasst und die Getötete entsprechend letztlich gar nicht bewegen können. Ein von ihm erwartetes Mehr an DNA-Spuren lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen, wohingegen eine entsprechende Erwartung bei einem intensiven Kontakt – wie dem von der Kammer festgestellten Tatgeschehen – aus Laiensicht nachvollziehbar erscheint. (g) Auch das weitere Geschehen, nach dem vom Angeklagten beschriebenen, missglückten Rettungsversuch, wirft Fragen auf und ist in sich weder schlüssig noch nachvollziehbar. So hat der Angeklagte in seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag ausgeführt, YC. habe ihn von der Person am Boden weggerissen und Richtung Tür gestoßen und gewollt, dass er rausgehe, „was er dabei weiter gerufen (habe, wisse er) heute nicht mehr“ . Hieraus geht hervor, dass YC. irgendwie geartete Äußerungen gegenüber dem Angeklagten getroffen haben soll. Am neunten Hauptverhandlungstag hat er die Situation sodann jedoch abweichend geschildert. YC. habe ihn von der Getöteten weggerissen, in den Raum gestoßen und er (der Angeklagte) sei auf den Rücken zu Boden gestürzt. YC. habe die Fäuste erhoben und eine kämpferische Haltung eingenommen. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob YC. noch etwas gesagt habe, bevor er selbst die Wohnung fluchtartig verlassen habe. Auch in diesem Teil seiner Einlassungen hat der Angeklagte erkennbar unterschiedlich vorgetragen. Sein Sturz auf den Rücken und die sodann von YC. eingenommene Angriffshaltung wären Punkte, die durchaus bei der vorformulierten Einlassung zu erwarten gewesen wären, hätten sie tatsächlich stattgefunden. Gleichzeitig ist auch hier wieder verwunderlich, dass er sich nach fast 18 Jahren zunächst noch daran erinnern kann, dass – wenn auch nicht was – YC. mit ihm gesprochen hat, während er ihn aus der Wohnung jagte, sich dann aber lediglich sechs Wochen später hieran nicht mehr erinnern können will und sich insoweit auf das viele Jahre zurückliegende Geschehen zurückzuziehen versucht. Dies ist – wie bereits unter Ziff. III.2.d)aa)(2)(e) ausgeführt - nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Angeklagte berichtet, er habe zunächst nicht gewusst, was tatsächlich mit der Getöteten geschehen sei, nicht einmal, ob sie wirklich tot gewesen sei, als er sie aufgefunden habe. Er habe sich aber auch zunächst (aufgrund der von ihm behaupteten Panik) keine Gedanken dazu gemacht. Er habe sich zu Hause mit niemanden darüber ausgetauscht, auch nicht mit P.. Auch habe er sich nicht informiert, z.B. per Zeitung o.ä., ob in I. über ein Verbrechen berichtet worden sei. Er habe dann Tage später von den Eheleuten D. erfahren, dass die Frau des P. in I. umgebracht worden sei und P. am Wochenende Selbstmord begangen habe. Bei diesem Bericht hat sich der Angeklagte, wie auch zuvor völlig emotionslos gezeigt. Ein internalisiertes Erleben ist nicht erkennbar. Auch ein Interesse an dem Ausgang eines – seiner Darstellung nach, ihn angeblich panisch machenden Geschehens, bei dem er im Anschluss selbst Angst um sein Leben gehabt haben will – hat offenbar zu keinem Zeitpunkt bestanden. Insgesamt wirkte der Angeklagte während der Schilderung des Geschehens unbeteiligt und teilweise sogar etwas desinteressiert. Lediglich bei der trotz wiederholter Nachfragen bis zuletzt absolut oberflächlich gebliebenen Schilderung des Auffindens der Getöteten wird der Angeklagte emotional, seine Stimme bricht, das Kinn zittert, er kann gleichzeitig aber – wie bereits dargestellt – keine Detailnachfragen beantworten. Dies führt er auf die aus seiner Sicht traumatische Situation zurück, die nach seiner Schilderung – wie bereits ausgeführt – von der Kammer nicht nachvollzogen werden kann. Vielmehr erscheint es der Kammer lebensnah, dass der Angeklagte tatsächlich emotional von der Situation angegriffen ist, jedoch nicht vor dem Hintergrund wie er sie schildert, sondern weil er selbst der Täter war, der den Auftrag von P. aus Geldsorgen voreilig angenommen hat, sich möglicherweise überlegte, es sei „einfach verdientes“ Geld und dabei nicht bedacht hat, wie traumatisch es tatsächlich sein kann, das Leben eines Menschen auszulöschen. Hierzu passt auch das zwar mit großer Gewalt, jedoch keineswegs professionell ausgeführte Tatgeschehen, welches nicht für einen geübten Auftragsmörder, sondern vielmehr für eine in der Ausübung von Gewalt eher ungeübte Person spricht. Für die Kammer scheint es naheliegend, dass der Angeklagte sich durch die Nachfragen nunmehr in die Situation zurückversetzt und zur Schilderung von Details gezwungen sieht, auf die er eigentlich nicht zurückgreifen möchte. Gleichzeitig muss er nun jedoch versuchen, in das von ihm tatsächlich Erlebte in der Wohnung eine in Wahrheit nicht vorhandene dritte Person – den behaupteten YC. – stimmig einzubauen, was ihm jedoch offensichtlich misslingt. Aus der Erfahrung der Kammer, in eigener Verantwortung die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und den Angaben des Angeklagten zu bewerten, ist bekannt, dass es für einen Zeugen und genauso den Angeklagten deutlich schwerer ist, etwas zu berichten, was nicht so wie beschreiben erlebt wurde. Ein so nicht erlebtes Geschehen zu berichten bindet viele geistige Kapazitäten. Der lügende Kommunikator muss sich zum einen die Geschichte ausdenken, sie gleichzeitig behalten und wird darüber hinaus darauf bedacht sein, seien Gegenüber als glaubwürdig und kompetent zu erscheinen. Zu diesem Zweck wird zunächst auf Alltagsvorstellungen zurückgegriffen, wie hier die grundsätzlich, jedoch nicht in der konkret geschilderten Situation nachvollziehbare, vom Angeklagten angeblich empfundene Panik. Da erhebliche Energie dafür aufgebracht werden muss, die Falschdarstellung plausibel darzulegen, fällt es häufig schwer, Einzelpunkte spontan zu ergänzen, was vorliegend – wie dargestellt – ebenfalls der Fall ist, wenn der Angeklagte keinerlei Details zu ergänzen vermag. Darüber hinaus muss er sich – wozu der Angeklagte, wie dargestellt ebenfalls nicht in der Lage gewesen ist – die selbst produzierten, so nicht erlebten Informationen merken und sie bei Bedarf erneut darstellen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Erzählweise bzw. die Qualität der Angaben des Angeklagten betreffend das „Tatgeschehen“ im Vergleich zu seinen Ausführungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erkennbar unterscheidet. So hat er bei Letzterem deutlich mehr Details und Besonderheiten und dies von sich aus – auch ohne Nachfrage – berichtet. Wohingegen er beim Tatgeschehen – trotz Nachfragen – durchgängig oberflächlich geblieben ist und sich, letztlich immer wieder auf Erinnerungslücken zurückgezogen hat. Grundsätzlich kann bei erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. (h) Zuletzt sei noch anzumerken, dass es der Kammer extrem lebensfremd, da absolut unpraktisch vorkommt, dass P. einen Auftragsmörder beauftragt haben soll, der nicht selbst mobil ist und sich daher von einer unbeteiligten dritten Person zum Tatort fahren lassen muss. Hierdurch hätte sowohl P. als auch der Auftragsmörder sich des unnötigen Risikos ausgesetzt, sich – wie es der Angeklagte letztlich auch behauptet, dass es geschehen sein soll – einen Zeugen zu schaffen, der möglicherweise zur Polizei gehen und die Tat auffliegen lassen könnte. Insoweit erscheint auch die Behauptung des Angeklagten, YC. habe ihm gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht still sei und er habe sich deshalb nicht zur Polizei getraut, nicht nachvollziehbar. Geht man davon aus, dass YC. als Auftragsmörder die Getötete umgebracht hat, ist in der Folge auch davon auszugehen, dass er nicht vor weiteren Morden zurückschrecken würde. Den Angeklagten – allein aufgrund einer Drohung – am Leben zu lassen wäre für ihn mit viel mehr Risiko behaftet, als diesen ebenfalls kurzerhand umzubringen. Er kannte den Angeklagten nicht und konnte daher auch keineswegs sicher sein, dass sich dieser von seiner Drohung tatsächlich würde einschüchtern lassen. Vor dem Hintergrund, dass aber nur er und P. von dem Auftragsmord und von der Beteiligung des Angeklagten als Fahrer gewusst hätten, hätte der Mord am Angeklagten im Zusammenhang mit dem Mord an der Getöteten sicherlich kaum Fragen aufgeworfen, da ein Zusammenhang nur schwerlich erkennbar gewesen wäre. (i) Wie bereits Eingangs aufgeführt, ist die Einlassung des Angeklagten insgesamt nicht glaubhaft und wird von der Kammer letztlich als reine Schutzbehauptung bewertet. Die Widerlegung seiner Einlassung als nicht glaubhafte Schutzbehauptung hat die Kammer jedoch nicht allein dazu veranlasst, die vorliegend – für den Angeklagten ungünstigen – Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Vielmehr hat die Kammer unter Berücksichtigung weiterer Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung die entsprechende Überzeugung gewinnen können. bb) (Verbindung des Angeklagten zu P.) Maßgeblich für die Überzeugungsbildung der Kammer, dass gerade der Angeklagte, der seine Anwesenheit am Tatort – insoweit durch die Ergebnisse der DNA-Gutachten (siehe sogleich, Ziff. III.2.d)cc) belegt – eingeräumt hat und keine glaubhafte (strafrechtlich nicht relevante) Erklärung für diese Anwesenheit hat geben können (siehe die zuvor detailliert dargestellten Einlassung des Angeklagten sowie die zu der Annahme einer reinen Schutzbehauptung führenden Gründe), im Auftrag von P. dessen Ehefrau getötet hat, war – der Umstand, dass er keinerlei erkennbaren Bezug zu I., geschweige denn der Getöteten gehabt hat, außer seinem Kontakt zu P., welcher wiederum – wie bereits dargestellt – als einziger ein erkennbares Motiv und Interesse an der Tötung seiner Frau hatte. Dass der Angeklagte P. gegen Ende des Jahres 2006 in U. kennengelernt hat und zu diesem in Kontakt stand, hat er bereits in seiner vorformulierten Einlassung eingeräumt. Diesen Angaben konnte die Kammer auch unproblematisch aufgrund der weiteren objektiven Beweismittel folgen. So ergibt sich bereits aus der „Auswertung Terminkalender P.“ vom 00.00.0000 als Kontaktdateneinträge für den 00.00.0000 „Herr VG. – N06“ und für den 00.00.0000 „WX. VG. – N07“. Zu der erstgenannten Nummer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, es handele sich um die Telefonnummer seiner Eltern, die – so meine er – bis heute unter „Herr VG.“ im Telefonbuch zu finden sei. Bei der Handynummer handele sich um seine damalige Nummer, unter welcher er für P. erreichbar gewesen sei. Wie bereits unter Ziff. III.2.d)aa)(2)(c) dargestellt, hatten P. und der Angeklagte im Januar 2007 – konkret am 05., 10., drei Mal am 12., zwei Mal am 14., 15., 16., 18., fünf Mal am 19., 20., 23., 24. und vier Mal am 00.00.0000 – mehrmals teils mehrere Minuten andauernden Telefonkontakt. So telefonierten beide am 00.00.0000 insgesamt über eine Dauer von 20 Minuten und 42 Sekunden, dies jeweils über die oben benannte Handynummer des Angeklagten. Dabei erfolgte der Kontakt primär von Seiten des P.. Der Angeklagte selbst rief ihn insgesamt lediglich fünf Mal an, am 10., 12., 14. und 00.00.0000. Aus der Zusammenschau seiner Einlassung – durch welche sich der Angeklagte selbst zum Beweismittel gemacht hat und welche die Kammer entsprechend zuvor umfassend und zu dem Ergebnis einer reinen Schutzbehauptung kommend gewürdigt hat – und dem hier dargestellten Konnex zwischen dem Motiv des P. und dessen Verbindung mit dem Angeklagten, der ohne einen entsprechenden Auftrag keinerlei Grund gehabt hätte, sich in I. aufzuhalten, ergibt sich die Täterschaft des Angeklagten. cc) (DNA-Ergebnisse) Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung seine Anwesenheit am Tatort und darüber hinaus auch eine Berührung des Körpers der Getöteten eingeräumt hat, wird dies bestätigt durch die im Selbstleseverfahren ergänzend in die Hauptverhandlung eingeführten und von der Sachverständigen Dr. RS. mündlich erstatteten „Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA NRW“ vom 15.08.2023 und vom 16.05.2024. Hieraus ergeben sich insgesamt sieben DNA-Treffer des Angeklagten an der Leiche der Getöteten. Insoweit ist das nachstehend zu erläuternde DNA-Ergebnis für die Kammer nur relevant, um die Einlassung des Angeklagten, tatsächlich in der Wohnung und in intensiven, unmittelbaren körperlichen Kontakt mit der Getöteten gewesen zu sein, objektiv plausibilisieren zu können. Die Leiche der Getöteten wurde in ihrem Auffindezustand am Tatort mit Mikrospurenfolien (Asservatennummer – Asservat N08) beklebt. Diese Folien wurden – nachdem der Fall im Jahr 2022 erneut aufgerollt wurde – nach einzelnen, DNA enthaltenden Hautschuppen sowie anderem Zellmaterial abgesucht, mit dem Ziel, durch einen Täterkontakt ggf. übertragenes Zellmaterial zu sichern und DNA-analytisch zu untersuchen. Das vorliegend angewandte Verfahren – wie bereits im dem Gutachten vom 15.08.2023 und sodann in der Hauptverhandlung vom Sachverständigen Dr. GO. aus dem Dezernat 53 des LKA NRW detailliert beschrieben und dargestellt – gestaltet sich wie folgt: Bei den für die DNA-Analyse gesuchten Hautschuppen handelt sich um von der obersten Hautschicht im Rahmen des Erneuerungsprozesses der Haut abgestoßener Zellverbände. Die gewöhnlich – von jedem Menschen millionenfach am Tag – abgestoßenen Hautschuppen enthalten keine DNA mehr. Jedoch kommt es vereinzelt vor, dass – zum Beispiel an Verletzungen oder im Bereich von Haarwurzeln – Hautschuppen aus der Haut herausbrechen, an denen noch DNA haftet. Nur ein geringer Anteil aller Hautschuppen (fünf bis 20 %) weist für aussagekräftige Analysen ausreichend intakte DNA auf, die zu interpretierbaren Ergebnissen führen. Bei dem vorliegend verwendeten Verfahren der Sichtbarmachung und Ermöglichung der anschließenden Untersuchung der DNA werden die Folien und die darauf befindlichen Hautschuppen einer Hämatoxylinfärbung unterzogen, durch die dann die noch vorhandene DNA sichtbar gemacht wird. Die Durchmusterung, Färbung und Markierung geeignet erscheinender Zellkonglomerate und Haarwurzeln erfolgt im Dezernat 53 des LKA NRW. Die Isolierung aus den Folienstreifen und Aufbereitung der Partikel für die DNA-Analyse im Dezernat 52. Hintergrundüberlegung der Entwicklung des hiesigen Verfahrens ist, so von der Kammer nachvollzogen der Sachverständige Dr. GO. überzeugend, dass anders als beim gewöhnlichen Verfahren, bei dem alle auf einer Folie befindlichen Hauptschuppen abgesaugt und sodann in ihrer Gesamtheit auf DNA überprüft werden, mit der Folge, dass es häufig zu Mischspuren kommt, gezielt nur solche Hautschuppen „gepickt“ werden, die zuvor erfolgreich auf vorhandene DNA untersucht wurden; konkret unter Hinzuziehung der Erkenntnisse aus dem DNA-Analyseverfahren mittels Einfärbung der Zellkerne – einer Methode, die bereits seit langem bei der Analyse von Haarwurzeln angewendet wird –entsprechend der obigen Darstellung modifiziert, wobei , so der Sachverständige überzeugend, die in den Hautschuppen befindliche DNA durch den Färbevorgang nicht verändert oder zerstört wird. Dieses Verfahren wird von dem LKA Düsseldorf nunmehr seit 2017 erfolgreich angewandt. Konkret wurde ausweislich des „Gutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA NRW“ vom 15.08.2023 sowie den Angaben der Sachverständigen Dr. RS. an drei Folienabklebungen der Getöteten am Rücken, links, bekleidet (Nr. N10, N11, N12), an einer Folienabklebung der Getöteten, rechter Arm, hinten, bekleidet (Nr. N13), sowie an einer Folienabklebung der Getöteten linker Arm, hinten, bekleidet (Nr. N14) ausschließlich Zellmaterial, welches dem Angeklagten zuzuordnen ist und an einer weiteren Folienabklebung der Getöteten, Rücken rechts bekleidet (Nr. N15) Zellmaterial, welches dem Angeklagten zuzuordnen ist sowie ausweislich des „Gutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA NRW“ vom 16.05.2024 sowie den Angaben der Sachverständigen Dr. RS. an einer weiteren Folienabklebung der Getöteten, am Gesäß, rechts (Nr. N08.48.1) unvollständige und teilweise mit geringer Intensität DNA-Merkmale gefunden, bei denen der Angeklagter als Verursacher des Zellmaterials in Betracht kommt. Nachdem der Meldebogen zu Person A erstellt und in die DNA-Analyse-Datei (DAD) eingestellt wurde, kam es zu einem Treffer des DNA-Identifizierungsmusters für diese Person und konnte dem für den Angeklagten in der DAD eingestellten – aus acht STR-DNA-Merkmalssystemen bestehenden – älteren Personendatensatz eindeutig zugeordnet werden. Diese acht STR-Merkmalssysteme stimmen mit den acht korrespondierenden, für die Person A nachgewiesenen vollständig überein. Dabei war nach biostatistischer Wertung die Hypothese A – die DNA-Merkmale stammen von dem Tatverdächtigen – mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als die Hypothese B – die DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Tatverdächtigen nicht blutsverwandten Person – sodass aus gutachterlicher Sicht keine berechtigten Zweifel daran bestehen, dass die vorbenannte DNA an den Leichenfolien vom Angeklagten stammt. Die Sachverständige Dr. IQ. RS. – Behördengutachterin des LKA NRW – hat die Gutachten entsprechend mündlich erstattet und ergänzend ausgeführt, die vorbenannten sieben Treffer hätten auf sechs verschiedenen Leichenfolien nachgewiesen werden können. Die Zellantragungen hätten dabei nicht unmittelbar nebeneinandergelegen, sondern auf unterschiedlichen Abklebungen, an unterschiedlichen Körperregionen. Bis auf die DNA-Spur am Gesäß der Getöteten habe es sich jeweils um vollständig auswertbare Merkmale gehandelt, was deutlich für einen direkten Übertragungsweg vom Angeklagten auf die Getötete – keine Drittübertragung– spreche. Bei derart vielen und gleichzeitig guten Analyseergebnissen gehe sie davon aus, dass ein stärkerer Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Getöteten stattgefunden haben müsse. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. GO. gestützt. Er hat ausgeführt, Hautschuppen würden immer nur sekundär übertragen. Dies bedeute nicht über eine Drittantragung, sondern vielmehr unmittelbar vom Spurenleger, jedoch nicht direkt durch Anfassen o.ä., sondern, wenn der Spurenleger in dichten Kontakt oder Berührung zu einem Objekt komme und die bereits lose Hautschuppe dann auf dieses herabfalle bzw. dort appliziert werde. Hintergrund sei, dass mit DNA behaftete Hauptschuppen sehr schwer seien und – anders als die sonstigen Hautschuppen – nicht zunächst in der Luft wirbelten, sondern direkt zu Boden fielen und liegen blieben. Da die hier relevanten Hautschuppen – wie bereits beschrieben – solche sind, die „gewaltsam“ aus der Haut herausgebrochen wurden, fänden sich diese häufig im Bereich von Kragen und Ärmelbund des Spurenlegers, wo sie durch die dort stattfindende Reibung aus der Haut gelöst wurden. Bei einer Berührung des Objekts – hier der Körper der Getöteten – fielen diese dann z.B. vom Ärmelbund auf dieses herab. Dass es sich vorliegend um einen intensiven Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Getöteten gehandelt haben müsse, ergebe sich bereits daraus, dass – wie bereits dargestellt – nur ein äußerst geringer Anteil an Hautschuppen überhaupt DNA enthält, von dem Angeklagten aber hierüber an der Getöteten sieben DNA-Treffer gefunden wurden. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die insgesamt vier weiteren, dem Angeklagten nicht zuzuordnenden DNA-Treffer betreffend die weibliche „Person B“ und die männliche „Person C“, welche keinem bekannten DNA-Merkmalssystem zugeordnet werden konnten, die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten im Wesentlichen am Rücken der Getöteten gefundene DNA dem von der Kammer festgestellten Angriffsgeschehen, überwiegend von hinten entspricht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den DNA-Treffern betreffend den Angeklagten weit überwiegend um „ausschließliche DNA-Merkmale“ handelt, während die drei festgestellten, der „Person C“ zuzuordnenden DNA-Merkmale jeweils unvollständig und davon zwei von geringer Intensität sind. dd) (Motiv des Angeklagten) Wie bereits im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie der Beauftragung der Tötung seiner Frau durch P. im Rahmen der Feststellungen zur Sache dargestellt sowie unter Ziff. III.1. bereits entsprechend gewürdigt, bestanden bei dem Angeklagten zu Beginn des Jahres 2007 deutliche Geldsorgen und Schulden in Höhe von 20.000 EUR bis 30.000 EUR, woraus sich das Motiv des Angeklagten für die Tat herleiten lässt. Dass die Schulden für ihn ausreichend relevant waren, als dass er bereit war hierfür schwerere, mit langen Gefängnisstrafen bedrohte Straftaten zu begehen, ergibt sich bereits aus den dargestellten Vorstrafen betreffend die verschiedenen Raubüberfälle auf Tankstellen ab April 2007 sowie dem von ihm bereits im Rahmen der entsprechenden Verfahren 2007/2008 sowie in der hiesigen Hauptverhandlung eingeräumten ersten Raubüberfall bereits Ende 2006. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner – insoweit glaubhaften – Schilderung, bei dem Autohaus D. zu Beginn des Jahres 2007 keine wirkliche berufliche Perspektive mehr gesehen zu haben, weil sich dort die Auftragslage verschlechtert habe, dass sich seine Lage zu diesem Zeitpunkt weiter nachhaltig verschlechterte, was die Bereitschaft, eine weitere (schwerwiegende) Straftat zur Sicherung finanzieller Mittel zu begehen, erkennbar erhöhte. Mit der – wenn auch nicht im Betrag feststellbaren, jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden höheren – Geldsumme für die Tötung der Ehefrau des P., hätte er seine Verbindlichkeiten in relevantem Umfang bedienen können. Dass er generell nicht vor schweren Straftaten zurückschreckte, um an Geld zu gelangen, zeigen gerade die verschiedenen Raubüberfälle, bei denen er jeweils eine Waffe verwendet hat. Dass diese – so die Feststellungen der bereits benannten Urteile – nicht geladen gewesen ist, ändert nichts an der Einschätzung der Kammer, dass der Angeklagte – zu diesem Zeitpunkt lediglich mit einer Geldstrafe wegen eines Vermögens- und Aussagedeliktes vorbestraft – offenbar keine Probleme hatte, die bei der Begehung solcher Delikte erfahrungsgemäß bestehende Hemmschwelle zu überwinden. Vor dem Hintergrund seiner Reaktion in der Hauptverhandlung auf die Situation in der Wohnung der Getöteten – bei deren Schilderung er sich erstmals emotional gezeigt hat, mit zitterndem Kinn und brechender Stimme – scheint der Kammer nicht fernliegend, dass er aus dieser Tat „gelernt“ hat und künftig, bei den dennoch von ihm verwirklichten Raubüberfällen erneute tatsächliche schwerwiegende Gewaltanwendung verhindern wollte und daher vorsorglich nur eine ungeladene Waffe zu seinen Überfällen mitnahm. Hierher passt auch der Umstand, dass – erkennbar an dem brutalen, aber gleichzeitig offensichtlich nicht von Routine geprägten Geschehen – die Tötung der Getöteten nicht von einem „Profi“ durchgeführt wurde. Insoweit gaben auch die „psychologischen Gutachten“ der Sachverständigen Dr. XU. und Dr. XV. vom 13.03. und 16.04.2011 betreffend die Frage der vorzeitigen Haftentlassung des Angeklagten, aus denen hervorgeht, dass sich beim Angeklagten keine vermehrte Aggressivität finde und er keine positive Einstellung zu Gewalt habe, nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten keine Veranlassung zu einer weitergehenden psychologischen Begutachtung des Angeklagten. Vielmehr wird aus den Ausführungen der Sachverständigen deutlich, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten einem enormen finanziellen Druck ausgesetzt gesehen habe, welchem er ohne die Begehung der Taten nicht hätte beikommen können und er – seinem Wesen möglicherweise fremd – aufgrund dessen durchaus bereit war, wiederholt schwerwiegende Straftaten zu begehen. Konkret habe der Angeklagte – so das Gutachten des Sachverständigen Dr. XU. – seine Taten „einem Zustand der Wahrnehmungseinengung bedingt durch seine damalige Situation“ zugeordnet. In der Tatdynamik lasse sich eine „situative Überforderung mit dem Zwang, Geldmittel zu beschaffen erkennen“, als destabilisierender Einfluss sei die finanzielle Notlage des Angeklagten und die von ihm empfundene Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu nennen. Hiermit übereinstimmende Ausführungen gehen auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XV. hervor. ee) Weder der Umstand, dass weder beim Angeklagten ein größerer Geldbetrag gefunden wurde, noch bei P. ein entsprechender Geldabfluss festgestellt werden konnte, noch dass P. vor seinem Selbstmord seine oder die Tatbeteiligung des Angeklagten nicht aufgeklärt hat, sprechen gegen die Täterschaft des Angeklagten. So hat die Kammer bereits ausgeführt, dass Feststellungen zu der konkreten, zwischen P. und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung nicht möglich waren, sodass auch nicht weiter aufgeklärt werden konnte, ob der Angeklagte in Vorleistung treten sollte. Aus dem möglicherweise (noch) nicht erfolgten Geldzufluss können daher vorliegend keine Schlüsse gezogen werden. Auch der Umstand, dass P. vor seinem Selbstmord nicht klargestellt hat, dass er und der Angeklagte an der Tötung seiner Ehefrau beteiligt waren, führt vorliegend nicht zur Erschütterung des bisherigen Beweisergebnisses. Ein solches „Geständnis“ des P. war vorliegend nicht zu erwarten. Er hat bereits keinerlei Abschiedsbrief hinterlassen, sondern lediglich das am 00.00.0000 abgefasste handschriftliche Testament, in dem er seine Schwester zur Alleinerbin bestimmt und seinen Sohn faktisch enterbt hat. Nicht einmal seinem Sohn – den er zuvor die ganze Zeit für sich gewinnen wollte und unter dessen Ablehnung er litt – hat er erklärende letzte Worte hinterlassen. Vielmehr hat er ihn in dem Bewusstsein, dass dieser nun innerhalb weniger Tage zunächst zum Halb- und dann zum Vollwaisen wird, ohne jegliche Erklärung und allein mit der Erkenntnis enterbt worden zu sein, zurückgelassen. Vor dem Hintergrund, dass P. keinerlei Informationen zu den Gründen seines Selbstmordes hinterließ – mit Ausnahme der kryptischen Nachricht an den Zeugen X., dieser könne R. und der Polizei von dem Gespräch am 00.00.0000 berichten, wobei der Zeuge bereits im Jahr 2007 wenige Tage nach diesem Datum nicht mehr wusste, was P. damit gemeint haben könnte – war nicht zu erwarten, dass er Ausführungen zur eigenen bzw. der Beteiligung des Angeklagten am Tod seiner Ehefrau machen würde. 3. (Schuldfähigkeit des Angeklagten - §§ 20, 21 StGB) Eine erheblich verminderte oder gar vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat war vorliegend sicher auszuschließen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen Dr. KO., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Verkehrsmedizin, welche an allen zehn Hauptverhandlungstagen anwesend war sowie Einsicht genommen hat in die Verfahrensakten sowie die Gesundheitsakte des Angeklagten der JVA. Die sachverständig beratene Kammer hat keine Erkrankung des Angeklagten, die so schwerwiegend ist, dass sie ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen wurde, festzustellen vermocht. Die Sachverständige Dr. KO. ist aufgrund der von ihr festgestellten Befundtatsachen zu dem für die Kammer überzeugenden Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt habe. Er habe zum Zeitpunkt der Tat weder unter einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung, noch einer schweren anderen seelischen Störung gelitten, aufgrund derer er unfähig oder eingeschränkt gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Weder aus der Gesundheitsakte der JVA noch aus den Angaben des Angeklagten zu seiner Person ergäben sich Anhaltspunkte für einen Suchtmittelkonsum oder sonstige psychiatrische oder körperliche Auffälligkeiten. Auch wenn der Angeklagte die Exploration nach einem ersten Termin ohne Angaben von Gründen nicht habe fortführen wollen, so seien seine kognitiven Befunde in diesem ersten Termin und auch während der Hauptverhandlung völlig unauffällig gewesen. Er habe die Begutachtung aktiv mitgestaltet, habe Fragen teilweise zunächst abgeblockt und ihr gegenüber erklärt, er werde später auf diese zu sprechen kommen und so erkennbar eine eigene innere Chronologie beibehalten wollen. Auch sei er kognitiv gut aufgestellt gewesen. Im Verlauf habe er häufig das Wort „normal“ genutzt, als Antwort auf von ihr gestellte Fragen. Nachdem sie ihn hierauf hingewiesen habe, dass hierdurch die Begutachtung sehr erschwert werde und er, wenn er nicht wolle, nicht zur Teilnahme an der Exploration verpflichtet sei, habe er dies sofort nachvollziehen können und sein Aussageverhalten zunächst deutlich verändert. Insgesamt sei er durchgängig in der Lage gewesen, auf alle Fragen zu antworten und habe keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. 4. (Hilfsbeweisanträge) Den hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer den Angeklagten verurteilten sollte, von der Verteidigung gestellten Beweisanträgen, war vorliegend nicht zu entsprechen. a) Der Antrag zum Beweis der Tatsache, dass „Person C“ in einer der DNA-Datenbanken der Länder Bulgarien, Nord-Makedonien, Russland, Serbien, Ukraine, Weißrussland gespeichert ist und identifiziert werden kann, die DNA-Spur der „Person C“ mittels eines Rechtshilfeersuchens an Interpol in den DNA-Datenbanken der vorbenannten Länder abzugleichen, wird abgelehnt. Es handelt sich bereits nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, welcher kein konkretes Beweismittel des Strengbeweises benennt, sondern – allein geknüpft an die spekulative Vermutung, eine Person mit (so allein die Ausführungen der Verteidigung) kyrillischen Schriftzeichen als Tattoo, könne im osteuropäischen Raum bereits DNA-erkennungsdienstlich behandelt worden sein – das Ziel verfolgt erst durch die weiteren Ermittlungen, durch welche möglicherweise die „Person C“ identifiziert werden könnte, sodann als Zeugen zu benennen. Die Kammer ist auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht zu der beantragen Beweisermittlung verpflichtet. Wie bereits unter Ziff. III.2.d)aa)(2)(d) dargestellt, hat die Kammer bereits keinerlei weitere Erkenntnisse zu der Person an der Gegensprechanlage gewinnen können., Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des Beweisermittlungsantrages jedoch ist, die Behauptung des Angeklagten, YC. sei die die von den Zeugen FO. an der Gegensprechanlage gesehene Person, zu erhärten und hierdurch seine weitere Behauptung, dieser komme als „alleiniger wahrer“ Täter in Betracht zu bekräftigen. Diesbezüglich hat jedoch die Sachverständige Dr. RS. nachvollziehbar ausgeführt, dass das 2007 an der Gegensprechanlage festgestellte DNA-Muster nicht mit dem auf den Leichenfolien gefundenen DNA-Muster der „Person C“ übereinstimme, vielmehr handele es sich hierbei um offensichtlich unterschiedliche Personen. Hierzu hat sie zunächst zwei im Anschluss als „Anlage 1 zum Protokoll vom 03.07.2024“ genommene DNA-Meldebögen erläutert. Der erste stammt vom 14.05.2024 und betrifft „Spur-Nr.: N08.23.5 Folie 25 – Gesäß links; Pers. C“, der zweite stammt vom 26.02.2007 und hat als Spurenbezeichnung „Türsprechanlage, außen“ vermerkt. Selbst bei laienhaften Vergleich ist offensichtlich, dass die DNA-Merkmale keineswegs auch nur annährend vergleichbar sind. DNA-Identifizierungsmuster in der DAD betreffend Meldebogen „Spur-Nr.: N08.– Gesäß links; Pers. C“: SE33 D21S11 VWA TH01 FIBRA D3S1358 D8S1179 D18S51 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 22,2 30,2 29 30 14 18 6 9,3 21 23 14 16 12 13 16 19 D1S1656 D2S441 D10S1248 D12S391 D22S1045 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 12 16 10 11 13 14 20 23 16 16 D16S539 D2S1338 D19S433 AMEL Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 12 12 0 0 15 0 X Y DNA-Identifizierungsmuster in der DAD betreffend Meldebogen „Türsprechanlage, außen“: SE33 D21S11 VWA TH01 FIBRA Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 28.2 31.2 30 31.2 15 17 6 10 20 21 D3S1358 D8S1179 D18S51 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 2 Allel 1 Allel 1 Allel 2 Allel 2 Allel 1 Allel 2 17 18 10 15 12 18 Die behauptete Tatsache ist für die Entscheidung – bei Unterstellung des Vorliegens eines Beweisantrages im Sinne der Norm – aber auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Sie ist nicht geeignet, die zu treffende Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Auch bei gedanklicher Unterstellung der behaupteten Tatsache als voll bewiesen, scheint eine Beeinflussung der Entscheidung vorliegend ausgeschlossen, weil die Kammer aus dieser auch dann keine relevanten Schlüsse ziehen würde, wenn sie erwiesen wäre. Selbst wenn sich in einer der DNA-Datenbanken der vorbenannten Länder eine Übereinstimmung mit der „Person C“ finden sollte und weiter unterstellt, bei diesem Treffer handele es sich um eine dort tatsächlich bekannte Person, so wäre die Kammer nach der zuvor dargestellten Beweiswürdigung weiterhin von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Wie bereits unter Ziff. III.2. umfassend dargestellt und unter Ziff. III.2.d)cc) näher ausgeführt, dienen die DNA-Ergebnisse der Kammer nur zur Überprüfung der Einlassung des Angeklagten, sie wäre aber auch ohne diese anhand des dargestellten Beweisergebnisses von dessen Täterschaft überzeugt, sodass selbst ein DNA-Treffer der an der Leiche der Getöteten festgestellten Spuren der „Person C“ zu keinem anderen Ergebnis führen würden, zumal das alleinige Vorhandensein der DNA-Spur nichts über den Zeitpunkt ihrer Antragung auszusagen vermag. b) Der Antrag zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte seit der Bundeswehr die Haare kurz trägt, vor allem auch nicht Anfang des Jahres 2007 längere Nackenhaare hatte, die in einem Zopf hätten zusammengebunden werden können, seine Mutter Frau MP. VG. zu vernehmen, wird abgelehnt. Die behauptete Tatsache ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Sie ist nicht geeignet, die zu treffende Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Auch bei gedanklicher Unterstellung der behaupteten Tatsache als voll bewiesen, scheint eine Beeinflussung der Entscheidung vorliegend ausgeschlossen, weil die Kammer aus dieser auch dann keine relevanten Schlüsse ziehen würde, wenn sie erwiesen wäre. So geht die Kammer – wie sich aus den Feststellungen ergibt – bereits nicht davon aus, dass es sich bei der von der Zeugin FO. beschriebenen Person an der Gegensprechanlage um den Angeklagten handelt. Die unter Ziff. III.2. dargestellte Beweiswürdigung würde sich auch bei Unterstellung der behaupteten Tatsache nicht ändern. IV. Nach den vorstehend unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB strafbar gemacht und dabei die Mordmerkmale der Habgier und der Heimtücke verwirklicht. Indem er sich von P. für die Tötung dessen Ehefrau J. P. entlohnen ließ bzw. dieser ihm hierfür jedenfalls eine entsprechende Entlohnung in Aussicht stellte, löschte er das Leben der Getöteten ausschließlich aus, um hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Da sich die Getötete zum Zeitpunkt des ersten mit vom Angeklagten bereits mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs durch den Angeklagten auf sie keines Angriffs versah, war sie arg- und infolgedessen auch wehrlos diesem Angriff gegenüber, was der Angeklagte bewusst und in feindlicher Willensrichtung zu ihrer Tötung ausnutzte. Der Angeklagte handelte bei der Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Hinsichtlich des durch den Angeklagten verwirklichten Mordes war von der Kammer gemäß § 211 Abs. 1 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer hat jedoch davon abgesehen, die besondere Schwere der Schuld i.S.v. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen. Umstände, die im Rahmen einer von der Kammer vorgenommenen umfassenden Gesamtwürdigung zu der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten hätten führen können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein erhebliches Mehr an Schuld im Vergleich zur Basisschuld „erfahrungsgemäß gewöhnlich“ vorkommender Mordfälle ist nicht erkennbar. Die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen reicht im hiesigen Fall allein nicht aus, da die verwirklichten Mordmerkmale Habgier und Heimtücke im Rahmen eines Auftragsmordes zwar nicht notwendigerweise, jedoch regelmäßig zusammenfallen werden, da ein geplanter Auftragsmord am leichtesten zu verwirklichen sein wird, wenn sich das Opfer eines Angriffs gerade nicht versieht. Darüber hinaus war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Tatausführung zwar auffällig brutal erfolgte, jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht, weil hieran ein besonderes Interesse des Angeklagten bestand; Grund war vielmehr dessen fehlende Erfahrung in Bezug auf Gewaltdelikte und eine damit einhergehende „unprofessionelle“ Vorgehensweise. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits fast 18 Jahre zurückliegt und der Angeklagte nach Verurteilung in Bezug auf die eingangs benannten Raubüberfälle und der damit einhergehenden langjährigen Freiheitsstrafe, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und seit seiner Haftentlassung ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Insoweit hätte es jedoch bei zeitnäherer Aburteilung der hiesigen Tat mit den Raubüberfällen auf der Hand gelegen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei gemeinsamer bzw. zeitnaher Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der Angeklagte auch nach dem von ihm an der Getöteten verübten Mordes bereits kurze Zeit später aus reinem Gewinnstreben weiterhin nicht davor zurückschreckte, eine Vielzahl schwerwiegender, mit hoher Strafe bedrohter Verbrechen zu begehen. Dem Angeklagten ist daher wegen der nicht mehr möglichen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB kein Nachteil entstanden, der des Härteausgleichs bedurft hätte. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.