Urteil
3 O 231/22 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2024:0626.3O231.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zu 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zu 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Am dem 25.06.2004 schlossen der Kläger zu 1) mit der Beklagten einen Sparkontovertrag zur Sparkonto-Nr. N01 und die Klägerin zu 2) mit der Beklagten einen Sparkontovertrag zur Sparkonto-Nr. xxxx. In den gleichlautenden Verträgen ist unter anderem Folgendes geregelt: „Allgemeine Geschäftsbedingungen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Vertragsbestandteil sind. Die Bedingungen hängen/liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Kunde erhält ein Exemplar der Bedingungen, sofern er es wünscht.“ Wegen des weiteren Inhalts der Sparkontoverträge wird auf die Anlage B1 (Bl. 132 f. d.A.) Bezug genommen. Ebenfalls am 25.06.2024 trafen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung „S-Prämiensparen flexibel“ zu ihren jeweils eröffneten, o. g. Sparkonten. Danach sollte das jeweilige Sparkonto als Prämiensparvertrag geführt werden, dies mit einem variablen Zinssatz („Der Zinssatz ist variabel und beträgt z. Z. 2,000 %.“ ). Als Beginn der Zusatzvereinbarung war jeweils der 30.06.2004 bestimmt, als deren Dauer „max. 25 Jahre“. Die Kläger hatten ab dem 30.06.2004 monatlich Sparbeiträge von 100,00 € auf ihr jeweiliges Sparkonto einzuzahlen. Die Beklagte hatte danach neben der variablen Verzinsung jeweils zum Jahresende, erstmals am 30.06.2007, eine Prämienzahlung auf die im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge zu erbringen. Die Prämienzahlungen waren gestaffelt und stiegen von zunächst 3 % der im abgelaufenen Sparjahr geleisteten Sparbeiträge zum Ablauf des 3. Sparjahres bis auf 50 % zum Ablauf des 15. Sparjahres an. Darüber hinaus war in den Zusatzvereinbarungen zur Kündigung Folgendes geregelt: „Kündigungsfrist und Ablauf der Zusatzvereinbarung Über das Guthaben kann der Sparer nach Kündigung und Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist innerhalb eines Monats vorschußzinsfrei verfügen. Nach 25 Jahren wird das Guthaben als Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem dann geltenden Zinssatz weitergeführt. Das gleiche gilt bei Teilverfügungen vor Ablauf der Zusatzvereinbarung vom Zeitpunkt der Verfügung an.“ Wegen des weiteren Inhaltes der Zusatzvereinbarungen wird auf die Anlagen K1 und K2 (Bl. 55 f. und 57 f. d.A.) Bezug genommen. In der Folgezeit zahlten die Kläger fortlaufend und vertragsgerecht ihre jeweiligen Sparbeiträge. Mit Schreiben vom 01.03.2022 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung der Prämiensparverträge jeweils zum 15.06.2022. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich seit dem Vertragsabschluss grundlegend geändert hätten; die aktuelle Zinslage an den Kapitalmärkten, die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank sowie deren Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute hätten zu einem weitgehenden Wegfall von Guthabenzinsen für Spareinlagen geführt; mit einer Änderung der Zinssituation sei absehbar nicht zu rechnen. Mit anwaltlichem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2022 forderten die Kläger die Beklagten zur Erklärung auf, dass die Verträge fortbestünden, sowie zur Anerkennung einer weiteren Zinsgutschrift von 1.481,86 € je Vertrag. Dem kam die Beklagte nicht nach, schrieb den Sparvertragskonten aber unter dem 12.07.2022 weitere Zinsen in Höhe von 226,10 € je Vertrag gut. Insgesamt belaufen sich die von der Beklagten für die Sparvertragskonten der Kläger erteilten Zinsgutschriften unter Berücksichtigung des vorgenannten letzten Nachtrags i.H.v. jeweils 226,10 € auf 974,00 € je Vertrag. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Sparverträge zu kündigen. Die AGB-Sparkassen seien zwischen den Parteien nicht zum Bestandteil der Sparverträge erhoben worden. Zudem habe ein „sachgerechter“ Kündigungsgrund im Sinne der Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nicht vorgelegen; ohnehin gelte die vorgenannte Klausel nur für unbefristete Verträge, hier seien aber befristete Sparvertragsverhältnisse begründet worden. Jedenfalls sei die Kündigung verwirkt und rechtsmissbräuchlich, da auf einem Niedrigzinsumfeld basierend. Überdies sind die Kläger der Ansicht, die Beklagte habe ihren Sparkonten jeweils 1.255,76 € (1.481,86 € abzüglich der unter dem 12.07.2022 gutgeschriebenen 226,10 €) zu wenig an Zinsen gutgeschrieben. Diese ergebe sich aus einer als Anlage K6 (Bl. 70 f. d.A.) vorgelegten Zinsanpassungsberechnung des Kreditsachverständigenbüros Hink, die als Ergebnis ergänzender Vertragsauslegung interessengerecht sei. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten zu Sparkonto Nr. N01 unter dem 25.06.2004 geschlossene Prämien-Sparvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.03.2022 zum 15.06.2022 beendet wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2. festzustellen, dass der zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu Sparkonto Nr.xxxx unter dem 25.06.2004 geschlossene Prämien-Sparvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.03.2022 zum 15.06.2022 beendet wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Sparkonto des Kläger zu 1) mit der Nr. N01 zum Wertstellungsdatum 25.02.2022 den Betrag von € 1.255,76 gutzuschreiben; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Sparkonto der Klägerin zu 2) mit der Nr. xxxx zum Wertstellungsdatum 28.02.2022 den Betrag von € 1.255,76 gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Kündigungen für wirksam. Sie meint, die AGB-Sparkassen seien wirksam vereinbart worden und es lägen keine befristeten Sparverträge vor. Im Übrigen wäre eine „abweichende Kündigungsregelung“ im Sinne von Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in den Kontoeröffnungsverträgen enthalten. Im Zeitpunkt der Kündigung der streitgegenständlichen Verträge nach Erreichen der Prämienhöchststufe habe auch ein sachgerechter Grund zur Kündigung bestanden. Was die Nachberechnung des Zinssatzes aufgrund der – unstreitigen – Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklausel betreffe, sei der bei der klägerischen Berechnung herangezogene Referenzzins mit der Bezeichnung WX4260 oder BBK01.WX4260 kein angemessenes Ergebnis der notwendigen ergänzenden Vertragsauslegung. Vorzugswürdig sei vielmehr der Referenzzinssatz WU9554. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 17.07.2023 (Bl. 255 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 10.11.2023 (Bl. 308 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die mit den Klageanträgen zu 1. und 2. begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden, da die Beklagte die streitgegenständlichen Prämiensparverträge mit den Schreiben vom 10.03.2022 wirksam gekündigt hat. 1. Wenn, wie die Kläger meinen, die AGB-Sparkassen nicht wirksam in die streitgegenständlichen Verträge einbezogen worden sind, obwohl in den als Anlage B1 vorgelegten Sparkontoverträgen in einem hervorgehobenen Kasten ausdrücklich auf diese verwiesen worden und angegeben ist, dass diese den Klägern auf ihren Wunsch hin ausgehändigt worden wären – was zu ihrer wirksamen Vereinbarung regelmäßig ausreichen dürfte, wenn nicht vorgetragen wird, dass trotz entsprechend geäußerten Wunsches die AGB nicht vorgelegt worden seien (BGH, Verfügung vom 18.01.2022 – XI ZR 104/21 –, Rn. 8, juris) –, folgt das Kündigungsrecht der Beklagten unmittelbar aus dem Gesetz. a) Prämiensparverträge entsprechend den zwischen den Parteien abgeschlossenen sind als unregelmäßige Verwahrungsverträge nach § 700 BGB zu qualifizieren, weil sie keine Verpflichtung der Sparer zur Einzahlung der monatlichen Sparbeiträge enthalten, sodass ein jederzeitiges Recht zum Rücknahmeverlangen des Verwahrers, hier der Beklagten, das einer Kündigung entspricht, aus § 696 BGB folgt (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 –, Rn. 40, juris; OLG Düsseldorf, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.02.2023 – 17 U 178/21 –, S. 2; OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2021 – 3 U 42/21 –, Rn. 20, juris; LG Duisburg, Beschluss vom 21.06.2021 – 7 S 27/21 –, Rn. 5, juris). Das wird hier besonders deutlich, da in Nr. 1 Abs. 4 der als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Zusatzvereinbarungen ausdrücklich bestimmt ist, dass die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nachgeholt werden kann (nicht muss), und Rechtsfolge dann, wenn das nicht geschieht, allein die Beendigung des Sparvertrages ist. Es ist also explizit gerade keine einklagbare Verpflichtung der Kläger zur Einzahlung vereinbart. b) Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Kündigungsrechtes der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung ist der vertraglichen Vereinbarung bei verständiger Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB nicht zu entnehmen. aa) Der Vertrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte den Sparvertrag jedenfalls nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe, also nach 15 Jahren, kündigen durfte und das Recht zur Kündigung nur bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein sollte. Das hat seinen Grund darin, dass das Bankinstitut mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Anreiz gesetzt hat, der einen konkludenten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe bedingt, da andererseits den Sparern jederzeit der Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entzogen werden könnte. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist hingegen bei Auslegung des Vertrages aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers demgegenüber das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Richtig ist zwar, dass der Vertrag nach Ablauf der 15 Jahren nicht automatisch endet. Allerdings ist der besondere, vom Bankinstitut gesetzte Sparanreiz in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe zu sehen ist und nicht in einer darüber hinausgehenden unbedingten Vertragsfortdauer. Deshalb kann bei verständiger Auslegung ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 –, Rn. 38 ff., juris). bb) Aus dem Umstand, dass der Sparvertrag eine Höchstfrist der Vertragsdauer enthält („max. 25 Jahre“) lässt sich ebenfalls bei verständiger Auslegung nicht schließen, dass damit ein umfassender oder jedenfalls auf 25 Jahre befristeter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrages vereinbart werden sollte. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut gerade keine Vereinbarung einer Mindestlaufzeit entnehmen (BGH, Verfügung vom 18.01.2022 – XI ZR 104/21 –, Rn. 3 ff., juris). cc) Die Auslegung des Vertrages führt des Weiteren nicht deshalb zu einer Verhinderung der Möglichkeit zur Vertragsbeendigung durch die Beklagte, weil er lediglich ein Kündigungsrecht für die Kläger ausdrücklich regelt. Dieses Kündigungsrecht der Kläger ist erkennbar deshalb ausdrücklich geregelt, eine Regelung zum Kündigungsrecht der Beklagten hingegen unterblieben, weil sich ein Kündigungsrecht der Beklagten ohnehin aus dem Gesetz oder alternativ aus § 26 der AGB-Sparkassen ergibt, sodass keine vertragliche Regelung darüber hinaus erforderlich war (OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2021 – 3 U 42/21 –, Rn. 53, juris). dd) Die einseitige Vertragsbeendigung gemäß § 696 BGB durch die Beklagte bedurfte grundsätzlich keines sachgerechten Grundes. Selbst wenn man dies aber von der Beklagten als öffentlich-rechtlich organisiertem Bankinstitut nach § 242 BGB verlangen sollte (vgl. OLG Dresden, BeckRS 2019,605, 606), läge ein solcher jedenfalls vor. Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 –, Rn. 45, juris, m.w.N.). Ein solcher Umstand ist jedenfalls in dem allgemeinkundigen, in der Zeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Kündigungszeitpunkt erheblich geänderten Zinsumfeld (Niedrigzins ab etwa dem Jahr 2008) zu sehen, das es der Sparkasse im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsschluss erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen. Eines über diesen Umstand hinausgehenden – wichtigen – Grundes bedurfte es für die Vertragsbeendigung nicht (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 –, Rn. 46, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2023 – 17 U 178/21 –, S. 5; OLG Bamberg, Urteil vom 15.02.2023 – 8 U 4/21 –, Rn. 56, juris; LG Duisburg, Beschluss vom 21.06.2021 – 7 S 27/21 –, Rn. 10, juris). 2. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Kläger wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dann nämlich folgt das beschriebene Kündigungsrecht aus § 26 AGB-Sparkassen mit den oben beschriebenen Folgen. Ein sachgerechter Grund für die Kündigung im Sinne von § 26 AGB-Sparkassen in der aktuellen Fassung wäre auch dann gegeben. Sollten nur die frühere Fassung der AGB-Sparkassen aus der Zeit des Vertragsschlusses wirksam in die Verträge einbezogen worden sein, deren § 26 eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einen sachgerechten Grund nicht enthielt, und sollte diese Klausel aus dem Grunde unwirksam sein, ergäbe sich die Rechtsfolge der Kündigungsmöglichkeit der Beklagten wiederum aus der unter 1. dargelegten gesetzlichen Regelung. II. Ein Anspruch auf eine weitere Zinsgutschrift, wie ihn der Kläger zu 1) mit dem Klageantrag zu 3. und die Klägerin zu 2) mit dem Klageantrag zu 4. geltend macht, steht ihm bzw. ihr gegen die Beklagte nicht zu. Denn der Betrag der dem Kläger zu 1) bzw. der Klägerin zu 2) nach dem jeweiligen Vertrag insgesamt zustehenden Zinsen übersteigen den Gesamtbetrag der von der Beklagten bereits erteilten Zinsgutschriften von 974,00 € je Vertrag nicht. 1. Die von der Beklagten in den beiden streitgegenständlichen Verträgen verwendete Zinsanpassungsbestimmung kann nicht zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Zinsen herangezogen werden. Denn diese ist – wovon zu Recht beide Parteien ausgehen – unwirksam. Sie verstößt in Bezug auf die Variabilität des Zinssatzes gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, bestimmt sie bei der gebotenen objektiven Auslegung doch keine Voraussetzungen, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen (BGH, Urt. v. 06.10.2021, XI ZR 234/20, juris Rn. 29 m.w.N.). 2. Daher ist, wovon die Parteien ebenfalls übereinstimmend und zutreffend ausgehen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Parameter einer Zinsanpassung dem mutmaßlichen Parteiwillen in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) entsprachen und dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen. Dabei ist auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen und ein Referenzzinssatz zu ermitteln, der die Langfristigkeit der Spareinlagen und das diesen innewohnende – bei den streitgegenständlichen Sparverträgen verhältnismäßig geringe – Anlagerisiko berücksichtigt (vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen: BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20, juris; BGH, Urteil vom 24.01.2023 – XI ZR 257/21, juris; BGH, Urteil vom 25.04.2023 – XI ZR 225/21, juris; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 – 5 U 1973/20, juris.). 3. Nach den unter 2. dargestellten Grundsätzen stand dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer mehr an Zinsen zu als der insoweit bereits von der Beklagten gutgeschriebene Betrag i.H.v. insgesamt 974,00 € je Vertrag. a) Nach dem Gutachten des Sachverständigen F., an dessen Sachkunde als von der Industrie- und Handelskammer zu V öffentlich bestelltem und vereidigten Sachverständigen für Wertpapieranlagen keine Zweifel bestehen, kann nicht festgestellt werden, dass der von den Klägern gestützt auf die Ausführungen des Privatsachverständigen Hink zur Berechnung ihrer jeweiligen Klageforderung herangezogene Referenzzins mit der Bezeichnung WX4260 als Referenzzinssatz den Interessen der Parteien der streitgegenständlichen Sparverträge mit ihren typischen Merkmalen gerecht würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Beier bezeichnet der Referenzzins WX4260 Monatswerte der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / Restlaufzeiten (RLZ) von über neun bis zehn Jahren. Diese Zeitreihe erscheint aus Sicht des Sachverständigen aus ungeeignet. Zum einen erfasst diese keine Bundesanleihen und berücksichtigt damit nicht ausreichend das geringe, wenn nicht gar fehlende Anlagerisiko bei den hier streitgegenständlichen Prämiensparverträgen, das sich in den typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise widerspiegelt. Zum anderen erscheint die Restlaufzeit aus sachverständiger Sicht nicht lang genug im Verhältnis zur Anlagedauer. Diese hat der Sachverständige in seinem Gutachten mit durchschnittlich 12,58 Jahren bemessen. b) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass eine demgegenüber ihrerseits den Interessen der Parteien der streitgegenständlichen Sparverträge mit ihren typischen Merkmalen gerecht werdende Zinsanpassungsbestimmung zu einem über die bereits gutgeschriebenen Zinsen i.H.v. 974,00 € je Vertrag hinausgehenden Zinsergebnis führen würde. Der Sachverständige C hat seinerseits unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anlagedauer von 12,58 Jahren eine Zeitreihe „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte" (Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (WU9554)) als passend identifiziert. Wie er dazu ausgeführt hat, liege die durchschnittliche Anlagedauer der Sparpläne liegt in der Mitte der RLZ-Spanne der ausgewählten Zeitreihe. Die Renditen dieser Zeitreihe trügen der Langfristigkeit der Anlagen in den Sparverträgen Rechnung. Andere Zeitreihen würden die Renditen entsprechender Wertpapiere mit Restlaufzeiten von neun bis zehn Jahren (WX3950) oder Restlaufzeiten von 15 bis 30 Jahre (WU3975) erfassen und seien damit nicht geeignet für die hier anzustellende Begutachtung. Bei den in der gewählten Zeitreihe erfassten Werten handele es sich um die Verzinsungen / Renditen von Bundesanleihen, Bundesobligationen und anderen öffentlichen Anleihen als Untergruppierung inländischer Inhaberschuldverschreibungen. Die an den zu ermittelnden Referenzzinssatz zu stellende Anforderung „vergleichbares, eher gering einzustufendes Anlagerisiko" erscheine damit als erfüllt. Unter Zugrundelegung dieses Referenzzinses ergibt sich auf dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten näher erläuterten Rechenweg ein Zinsergebnis von 959,88 € je Vertrag, wenn man – wie es der Sachverständige zumindest im Rahmen einer Alternativberechnung getan und auch die Beklagte praktiziert hat – dort, wo rein rechnerisch negative Zinsen in Ansatz zu bringen wären, stattdessen einem Zinssatz von 0,00 % in Ansatz bringt. Dieses Zinsergebnis liegt unterhalb dessen, was den Klägern unstreitig jeweils bereits an Zinsen gewährt worden ist. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO. C. Hinsichtlich des Streitwerts bleibt es bei der Festsetzung auf bis 6.000,00 € aus dem Beschluss vom 07.11.2022 (Bl. 88 d.A.). Der Streitwert liegt bei 5.871,52 €. Er setzt sich zusammen aus Einzelwerten von jeweils 1.255,76 € für die Klageanträge zu 3. und 4. sowie Einzelwerten von jeweils 1.680,00 € für die Klageanträge zu 1. und 2. Letztere waren nach dem 3,5-fachen Jahresertrag des streitgegenständlichen Sparvertrages zur Zeit der Kündigung abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % zu bemessen (BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 598/19 -, juris; BGH Beschluss vom 21.02.2017 – XI ZR 88/16 -, juris). Hier war zur Zeit der Kündigung bereits die höchste Prämie von 50 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparleistungen geschuldet. Die Sparleistung betrug je Vertrag 100,0 € pro Monat, mithin 1.200,00 € pro Jahr. Davon 50 % – dies war zuletzt der jährliche Sparertrag – sind 600,00 €. Das Dreieinhalbfache von 600,00 € sind 2.100,00 €, 80 % von letztgenanntem Betrag wiederum 1.680,00 €.