Urteil
23 KLs 28/23 (45 Js 92/22) – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2024:0219.23KLS28.23.45JS92.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
11 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
– Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen. – Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB – Gründe: (Präambel) Am 04.03.2018 verübte der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verurteilten G. in R. einen Anschlag auf den Nebenkläger, bei dem sie ihm hochkonzentrierte Schwefelsäure vorwiegend ins Gesicht schütteten, wodurch dieser – wie beabsichtigt – dauerhaft entstellt wurde. Der Nebenkläger war zum damaligen Zeitpunkt der Finanzvorstand (D.) des Energieversorgungsunternehmens K. Ob die Tat im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit begangen wurde und welchen Hintergrund sie hatte, insbesondere wer Teil der Auftragskette war, die den Angeklagten und G mit der Durchführung der Tat beauftragt hatte, ist bislang ungeklärt. Der gesondert Verurteilte G wurde wegen dieser Tat am 18.08.2022 vom Landgericht Wuppertal – 2. große Strafkammer – rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. I. (Persönliche Verhältnisse) Der Angeklagte, der im Laufe der Hauptverhandlung 37 Jahre alt geworden ist, wurde in S. geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Jedenfalls seit Beginn des Jahres 2018 wohnte der Angeklagte, der sich auch zuvor schon regelmäßig in Deutschland aufhielt, mit seiner damaligen serbischen Ehefrau, mit der er seit dem Jahr 2014 verheiratet war, in einer Wohnung in OL. Während seine damalige Ehefrau zu dieser Zeit in dem dortigen Hotel N. als Aushilfe beschäftigt war, arbeitete der Angeklagte, der gelernter Hotelfachmann ist, insbesondere im März 2018 für den Zeugen Z., der zu diesem Zeitpunkt die Bordelle „P.“ in O. und „L.“ in U. leitete, als Personenschützer und Türsteher und fungierte auch etwa als sein Fahrer. Da weder seine damalige Ehefrau noch der Angeklagte selbst über eine Arbeitserlaubnis verfügten, wurde ihre berufliche Tätigkeit nicht angemeldet und sie wurden in bar bezahlt. Auch ihren Wohnsitz konnten die beiden nicht anmelden und bezahlten ihre Miete ebenfalls in bar. Nachdem der Angeklagte seine Tätigkeit bei dem Zeugen Z. verloren hatte, weil er eine Affäre mit einer Empfangsdame der P. unterhalten und der Zeuge Z. seine Tätigkeit deshalb beendet hatte, fing er an, als Nachtwächter im Hotel N. zu arbeiten. Gegen Ende des Jahres 2018, als seine damalige Ehefrau von dem Angeklagten schwanger war, zogen die beiden in eine Wohnung in F. Im März 2019 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. In seiner Freizeit übte der Angeklagte Kraft- und Ringersport aus. Nachdem er zuvor bereits längere Zeit aktives Mitglied in dem Ringerverein W. war, trainierte er ab Anfang 2018 sporadisch beim M. Mitte 2018 wechselte er schließlich offiziell zum M. und nahm für diesen Verein auch gelegentlich an Wettkämpfen teil. Nach seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung in dieser Sache im Jahr 2019 begab sich der Angeklagte in die Niederlande, wo er über einen Zeitraum von etwa 1,5 bis 2 Jahren in verschiedenen Heimen lebte. Eine berufliche Tätigkeit übte er während dieser Zeit nicht aus. Wegen gesundheitlicher Probleme – infolge eines zeitlich nach dem hier abzuurteilenden Geschehen entstandenen Blutgerinnsel im Kopf verfügt der Angeklagte auf einem Auge nur noch über ein eingeschränktes Sichtfeld – übte er den Ringersport nicht mehr aus. Gleichwohl hielt er Kontakt zu einem Trainer vom M. – dem Zeugen C. –, mit dem er befreundet war und der ihn auch finanziell unterstützte. Zwischenzeitlich ließen sich der Angeklagte und seine damalige Ehefrau scheiden. Seine Ex-Frau lebt mit dem gemeinsamen Sohn in Serbien. Der Angeklagte hat unterdessen erneut eine Serbin geheiratet und wohnte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache mit ihr in Ä. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. (Feststellungen zur Sache) 1. (Vorgeschichte) Jedenfalls zu Beginn – insbesondere im März – des Jahres 2018 arbeitete der Angeklagte für den Zeugen Z., der zu dieser Zeit die Bordelle „P.“ und „L.“, in denen sich auch Mitglieder des Rockerclubs „V.“ aufhielten, betrieb. Da sich der Zeuge Z. zumeist in der P. aufhielt, war auch der Angeklagte, der von montags bis einschließlich samstags für ihn arbeitete, regelmäßig dort. Auch der gesondert Verurteilte G, der in CC. zusammen mit seiner Mutter wohnte und bereits seit längerer Zeit regelmäßig in diversen Bordellen verkehrte, hielt sich spätestens gegen Ende des Jahres 2017 nahezu täglich in der P. auf. Dadurch lernten sich der Angeklagte und G jedenfalls vor Februar 2018 dort kennen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt – mutmaßlich zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 – erhielt jedenfalls der Angeklagte den Auftrag, einen Säureanschlag auf den ihm unbekannten Nebenkläger zu verüben. Von wem konkret der Auftrag, der über eine nicht geklärte Auftragskette an den Angeklagten vermittelt wurde, stammte und was der Grund für die Erteilung war, blieb unklar. Nicht festgestellt werden konnte zudem, ob sich der Auftrag unmittelbar an den Angeklagten und den gesondert Verurteilten G, dem der Nebenkläger ebenfalls persönlich nicht bekannt war, richtete oder nur an den Angeklagten, der sich seinerseits dann an G wandte. Jedenfalls sollten beide für die Durchführung des Anschlags eine Geldzahlung als Gegenleistung erhalten. Möglicherweise erhofften sie sich neben der Geldzahlung weitere, immaterielle Vorteile durch die Tatausführung, insbesondere etwa den Eintritt in das kriminelle Milieu. Schließlich kamen der Angeklagte und G überein, den Anschlag gemeinsam zu verüben. Zur Vorbereitung der Tat beschafften sie sich Informationen über den Nebenkläger. So brachten sie etwa in Erfahrung, dass der Nebenkläger im Musikantenviertel in R. wohnt und Mitglied einer regelmäßig an Wochenenden aktiven Laufgruppe war. Ferner erfuhren sie, dass der Nebenkläger zum Abschluss seiner Laufroute die letzten knapp 150 Meter zu seinem Wohnhaus stets alleine durch einen schmalen Fußweg, der zwischen der den Y.-straße umgrenzenden A.-straße und der H.-straße liegt, zurücklegen musste. Der Angeklagte und G kamen darin überein, den Nebenkläger auf diesem schmalen Fußweg und damit zu einem Zeitpunkt abzupassen, zu dem dieser alleine ist, um ihn unbeobachtet überwältigen und ihm die Säure in das Gesicht schütten zu können. Dabei beabsichtigten die beiden übereinstimmend, dass der Nebenkläger durch den Kontakt der Säure mit dessen Gesichtsbereich starke Verätzungen erleidet, die zu einer Narbenbildung führen und ihn so in erheblicher Weise dauernd entstellen. Ferner war beabsichtigt, dass er auf beiden Augen dauerhaft erblindet. Zu diesem Zweck beschaffte G hochkonzentrierte – jedenfalls 75prozentige – Schwefelsäure in CC. – mutmaßlich in einer Apotheke –, die er in ein Schraubglas umfüllte. 2. (Tatgeschehen) Am frühen Morgen des 04.03.2018 – einem Sonntag – begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verurteilte G nach R. und sodann zu dem schmalen Fußweg zwischen der A.-straße und der H.-straße, um ihren Tatplan umzusetzen. Der Angeklagte versteckte sich in einem immergrünen Gebüsch, das sich aus Sicht der A.-straße – was der späteren Laufrichtung des Nebenklägers entsprach – auf der rechten Seite wenige Meter vor der Einmündung zur H.-straße befand. G hielt sich hingegen noch im Bereich der A.-straße auf. Währenddessen traf sich der Nebenkläger mit seiner Laufgruppe. Nachdem die Gruppe eine ihrer üblichen Laufrouten absolviert hatte, löste sich diese wieder auf. Der Nebenkläger, der noch bis zum Y.-straße in Begleitung eines Mitglieds der Laufgruppe war, joggte schließlich alleine die letzten Meter der A.-straße entlang, bevor er etwa gegen 9.20 Uhr in den schmalen Fußweg, der zur H.-straße führte, einbog, den er sodann weiterhin mit gemäßigtem Tempo entlanglief. G erkannten den Nebenkläger und setzte ihm – wie mit dem Angeklagten vereinbart und geplant – laufend nach, so dass er rasch zum Nebenkläger aufschloss. Als der Nebenkläger etwa die Hälfte des Fußweges zurückgelegt hatte, nahm er wahr, dass sich ihm eine Person von hinten mit schnellen Schritten näherte. Daraufhin drehte er sich um, wobei er weiter mit gemäßigter Geschwindigkeit lief. Dabei konnte er eine Person – den gesondert Verurteilten G – schemenhaft erkennen. Gleichzeitig fasste G, der inzwischen zu dem Nebenkläger aufgeschlossen hatte, den Nebenkläger von hinten an die Schulter, um ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen. Währenddessen hatte sich der Angeklagte, der beobachtet hatte, dass sich der Nebenkläger näherte, aus seinem Versteck begeben und vor diesem mittig auf den Fußweg gestellt, um ihn so abzupassen. Der Nebenkläger, der nicht bemerkt hatte, dass sich der Angeklagte bereits vor ihm positioniert hatte, wandte seinen Blick wieder in seine Laufrichtung und versuchte gleichzeitig seine Geschwindigkeit zu erhöhen, um sich G zu entziehen. Etwa im selben Moment, als der Nebenkläger seinen Blick wieder nach vorne gewandt hatte, stieß er mit dem Angeklagten, der ihn bereits erwartete, frontal zusammen. Der Nebenkläger, der sich nun unmittelbar – von Gesicht zu Gesicht – vor dem Angeklagten, der ihn mit den Armen umklammerte, befand, hatte nun für einen Moment lang einen ungehinderten Blick in das nicht maskierte, unmittelbar vor ihm befindliche Gesicht des Angeklagten, der auch keine Kopfbedeckung trug. Sodann brachte der Angeklagte den Nebenkläger wie geplant so zu Boden, dass er sich – aus Sicht der A.-straße – rechtsseitig des Fußweges auf der dortigen Rasenfläche befand. Als der Nebenkläger dabei versuchte, um Hilfe zu rufen, wurde ihm der Mund zu gehalten. Im Folgenden leistete der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt noch hoffte, die Angreifer würden nur seine Wertgegenstände entwenden wollen, keine Gegenwehr mehr, so dass ihm auch der Mund nicht mehr zugehalten wurde. Der Angeklagte und G, der ebenfalls unmaskiert war, konnten den Nebenkläger daraufhin so fixieren, dass das Gesicht des Nebenklägers leicht schräg nach oben zeigte, während der Rest seines Körpers festgehalten wurde. Einer der beiden, mutmaßlich G schüttete dem Nebenkläger sodann aus dem von ihm mitgebrachten Schraubglas die darin befindliche Schwefelsäure in einem Schwall ins Gesicht. Der Nebenkläger, der Kontaktlinsen trug, drehte dabei seinen Kopf noch rasch zur rechten Seite weg. Gleichwohl verteilte sich die Säure nahezu im gesamten Gesicht – mit Ausnahme von Teilen der rechten Unterkieferregion und der Kinnregion – bis einschließlich zu den beiden Ohren. Auch drang die Säure – wie beabsichtigt – in beide Augen ein. Zudem traf die Säure den Nebenkläger an beiden Beinen, am rechten Arm sowie im Brustbereich. Im Anschluss ließen der Angeklagte und G vom Nebenkläger ab. G, der spätestens jetzt das Schraubglas, in dem sich die Säue befunden hatte, in den Händen hielt, streifte den schwarzen Einweggummihandschuh, den er trug, über das Schraubglas. Da G im Rahmen des Geschehens einen Teil der Schwefelsäure auf den inneren Bereich seines linken Sprunggelenks bekommen hatte, was ihn schmerzte, wurde er hektisch und ließ das Schraubglas mit dem übergestülpten Handschuh noch auf der Grünfläche fallen und dort liegen. Der Angeklagte und G entfernten sich sodann vom Tatort. Der Nebenkläger bemerkte unmittelbar, dass die Flüssigkeit in seinem Gesicht brannte. Er begab sich sodann rasch zu seinem Wohnhaus, was ca. 150 Meter vom Tatort entfernt lag. Durch die Garage betrat er sein Haus und wusch sich sofort mit Wasser das Gesicht und die Augen aus. Zudem setzte er fernmündlich einen Notruf ab. Die Notfallsanitäter – Zeugen J. und X. – erreichten bereits nach kurzer Zeit das Wohnhaus des Nebenklägers und forderten sofort einen Rettungshubschrauber an, der nach wenigen Minuten eintraf und den Nebenkläger in das BG-Klinikum T., Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Zentrum für Schwerbrandverletzte transportierte. Der Nebenkläger erlitt durch das Übergießen mit der Schwefelsäure zweit- bis drittgradige Verätzungen am Kopf, im Gesicht und im Halsbereich sowie diffuse kleine, ebenfalls zweit- bis drittgradige Verätzungsstellen am Thorax, am Ober- und am Unterschenkel. Die gesamte Körperoberfläche war zu 2% zweitgradig und zu 6% drittgradig verätzt. Am rechten Auge war eine Hornhautschädigung eingetreten, die sich durch ein trübes Gesichtsfeld äußerte. Am 16.03.2018 wurde der Nebenkläger aus dem BG-Klinikum T. entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine zunehmende Abheilung der verletzten Stellen, insbesondere an der rechten Gesichtshälfte, feststellbar. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden indes noch kritische Areale insbesondere an beiden Oberlidern. Die weitere Behandlung erfolgte zunächst durch Cremes, Verbände und Augentropfen. Da der Nebenkläger durch die Tat auch eine Verletzung der Hornhaut am rechten Auge erlitten hatte und es in der Folge zudem zu einem sich verstärkenden Absterben von Hautgewebe im Bereich der Ober- und Unterlider kam, was dazu führte, dass sich die Augenlider an beiden Augen nach außen stülpten und ein beidseitiger unvollständiger Lidschluss, mit der Gefahr der vollständigen Erblindung, eintrat, begab er sich am 02.08.2018 in die ambulante Behandlung der Augenklinik des evangelischen Krankenhauses B. Die sich nach außen stülpenden Augenlider wurden dort am nächsten Tag operativ gelöst. Die Augenlider wurden vorübergehend vernäht und über Vollhauttransplantate eine Rekonstruktion des Ober- und Unterlidapparates vorgenommen. Nach Abheilung war rechts ein vollständiger Augenlidverschluss wieder möglich, an der linken Seite mussten noch mehrere Nachkorrekturen erfolgen. Bis zum 04.04.2019 unterzog sich der Nebenkläger ferner zweier stationärer Behandlungen zur Narbenkorrektur. Er hatte zu diesem Zeitpunkt tiefgreifende Narben im Bereich des gesamten Gesichts, teilweise auch der behaarten Kopfhaut und der Halsregion. Hierdurch kam es zu erheblichen Einschränkungen der mimischen Muskulatur. Des Weiteren gab es funktionelle Einschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit der Halsmuskulatur. Die körperliche Belastbarkeit des Nebenklägers war eingeschränkt. Vom 14.08.2020 bis zum 15.08.2020 wurde der Nebenkläger erneut stationär im BG-Klinikum T. behandelt, da er an dauerhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich des Gesichtes und Halses litt, die so ausgeprägt waren, dass es einer vollständigen Gesichtslähmung gleichkam. Auch stülpte sich das linke obere Augenlid wieder nach außen. Ferner war die Augenöffnung rechts seitlich eingeengt. Deswegen wurde ihm am 14.08.2020 im Bereich des linken Oberlides Vollhaut transplantiert sowie eine Narbenkorrektur und eine Lidstraffung vorgenommen. Bereits kurze Zeit später – am 24.09.2020 – begab sich der Nebenkläger zur ambulanten Behandlung in das evangelische Krankenhaus B. Hierbei wurden neun fehlstehende Wimpern des rechten Oberlides entfernt. Vom 30.07.2021 bis zum 31.07.2021 wurde der Nebenkläger ein weiteres Mal stationär im BG-Klinikum T. behandelt. Dabei wurden eine Rekonstruktion der Augenbrauen sowie ein erneutes Lösen der sich nach Außen stülpenden Augenlider durch haartragende Vollhauttransplantate aus dem Hinterkopfbereich durchgeführt. An der linken Wange wurden fortlaufende Narbenkorrekturen vorgenommen. Schließlich wurde der Nebenkläger vom 08.02.2022 bis zum 09.02.2022 nochmals stationär im BG-Klinikum T. behandelt. Dabei wurde eine erneute Haartransplantation an der rechten Augenbraue, eine Lidstraffung des linken Augenwinkels und eine Ausdünnung des Oberlidtransplantats durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung stellen sich die infolge der Tat entstandenen körperlichen Einschränkungen des Nebenklägers noch wie folgt dar: Trotz der durchgeführten Narbenkorrekturen ist die Gesichtskontur und das Aussehen des Nebenklägers im Vergleich zum Zustand vor der Tat vollständig verändert, insbesondere im Bereich der Stirn, der Augenbrauen, beider Augen, der Nasenpartie und der linken Gesichtshälfte inklusive des linken Mundwinkels bis zum Ohr reichend. Weite Teile der Hautoberfläche des Gesichts und des Halses sind mit tiefgreifenden Narbenzügen durchsetzt. Dies betrifft besonders stark den Bereich rund um beide Augen sowie den linken Wangen- und Halsbereich. Aufgrund der Hauttransplantationen stellt sich die Hautoberfläche im Hinblick auf die Hautfarbe und die Oberflächenstruktur als undurchgängig dar, insbesondere auf der linken Wange sind insoweit scharfe Abgrenzungen vorhanden. Aufgrund der Narbenbildung ist die Mimik des Nebenklägers im Bereich rund um die Augen und im Bereich beider Wangen nahezu vollständig abhandengekommen, im Bereich der Stirn ist sie erheblich eingeschränkt. Die Narben beeinträchtigen zudem die Bewegungsfähigkeit der linken Halsseite. Die Verätzungen im Bereich der Brust, der Beine und am rechten Arm sind mit Narben abgeheilt, ohne dass funktionelle Einschränkungen fortbestehen. Im Bereich des linken Auges ist das Oberlid zur Nasenwurzel hin durch die Einwirkung der Säure vollständig verloren gegangen. Die erfolgte operative Rekonstruktion ist funktionell nicht mit einem regelrechten Augenschließmechanismus zu vergleichen. Aufgrund der Veränderungen entstehen immer wieder Bindehautentzündungen, die unter anderem eine veränderte Wachstumsrichtung der Augenwimpern zur Ursache haben. Der Lidschluss am linken Auge ist weiterhin nicht vollständig möglich, was etwa bei Wind dazu führt, dass das Auge zu tränen beginnt, weswegen der Nebenkläger etwa den Segelsport nicht mehr ausüben kann. Aufgrund des veränderten Augenöffne- und -schließverhaltens ist es bei dem Nebenkläger zudem zu Fehlhaltungen im Bereich des Kopfes gekommen, die sich auf die Nackenmuskulatur auswirken. Eine Erblindung ist auf keinem der Augen eingetreten. Für den Nebenkläger fühlt sich die linke Gesichtshälfte wie eingefroren an, dauerhafte Schmerzen, Störgefühle und ein Spannen der Haut begleiten ihn. An sein stark verändertes Äußeres hat er sich noch immer nicht gewöhnt, sodass er sich beim Blick in den Spiegel fremd vorkommt. Er geht ungerne ungeschminkt aus dem Haus, das tägliche Schminken dauert zwischen fünf und zehn Minuten. Aufgrund der sich nach innen drehenden Wimpern hat er häufig das Gefühl eines Fremdkörpers im Auge, obwohl er Kontaktlinsen trägt. Zur Verarbeitung des Geschehens hat der Nebenkläger ein Jahr lang nach der Tat eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen, wobei die Tat bei ihm keine psychopathologischen Folgen hinterlassen hat. Unmittelbar nach der Tat, aber auch nach wie vor, ist der Nebenkläger nicht sicher, ob der Anschlag aus Sicht der Täter und Auftraggeber als fehlgeschlagen gilt, da er sein Augenlicht nicht verloren hat. Er lebt mit der Befürchtung, dass auf ihn oder seine Familie ein weiterer Anschlag verübt werden könnte. Seit der Tat versucht der Nebenkläger deshalb, Situationen zu vermeiden, bei denen für Dritte berechenbar ist, dass er sich alleine im Freien bewegt. Situationen mit einem abstrakten Gefährdungspotential geht er aus dem Weg. Der Nebenkläger nahm seine Tätigkeit als Finanzvorstand der K etwa drei Wochen nach der Tat sukzessive wieder auf; seine Arbeitsfähigkeit ist inzwischen vollständig wiederhergestellt. Prognostisch wird durch weitere Korrekturen der Narben im Halsbereich in den nächsten Jahren insoweit eine weitere leichte Besserung eintreten können. Im Übrigen ist indes keine Besserung mehr zu erwarten; die medizinische Behandlung ist damit im Wesentlichen abgeschlossen. III. (Beweiswürdigung) Die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den zuverlässigen Angaben der Zeugen Z., C. und Q. sowie den in der Hauptverhandlung im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Die vorstehend getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er ist indes der Beteiligung an dem Säureangriff zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei überführt. 1. (Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten) Die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten basiert zum einen maßgeblich auf den über den Zeugen Rechtsanwalt I eingeführten Angaben eines unbekannten Hinweisgebers sowie zum anderen auf der detaillierten Täterbeschreibung des Nebenklägers, die genau auf den Angeklagten zutrifft, und dem Umstand, dass der Nebenkläger den Angeklagten auf einzelnen Lichtbildern, im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage und in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat. Überdies gibt es weitere Hilfstatsachen, die die Täterschaft des Angeklagten belegen. a. (Angaben des unbekannten Hinweisgebers) Der unbekannte Hinweisgeber hat gegenüber dem Zeugen RA I den Angeklagten als einen der beiden tatausführenden Täter benannt und dazu Lichtbilder vorgelegt, die den Angeklagten zeigen. Diese Angaben sind belastbar. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der unbekannte Hinweisgeber nicht als Zeuge durch die Kammer sowie die Verteidigung befragt, seine Schilderung daher nur mittelbar über den Zeugen I. eingeführt werden konnte. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge I im Hinblick auf einen bestimmten Tatsachenkomplex – Fragen zur Identität des Hinweisgebers – in zulässiger Weise auf sein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO berufen hat, da sein Mandant – der Nebenkläger – ihn insoweit nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 53 Abs. 2 StPO entbunden hat, so dass auch die nur mittelbar eingeführten Angaben des Hinweisgebers nicht uneingeschränkt hinterfragt werden konnten, wodurch deren Beweiswert insgesamt geschmälert ist. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Hinweisgeber für diese und andere Information im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen eine Auslobungssumme von insgesamt ca. 180.000 EUR erhalten hat. Maßgeblich ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Angaben des Hinweisgebers – etwa im Hinblick auf die Täterschaft des gesondert Verurteilten G – als zutreffend, etwa im Hinblick auf dessen am Tatmittel gefundene DNA (vgl. dazu sogleich), erwiesen haben. aa. (Angaben des Zeugen RA I) Der Zeuge I hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, er sei durch das „Compliancesystem“ der Firma E. kontaktiert worden, um ein Hinweisgebersystem, das der Aufklärung des Anschlags auf den Nebenkläger dienen sollte, zu installieren. Im Zuge dessen habe ihn jedoch der Nebenkläger mandatiert und nicht die Firma E. Dabei sei vereinbart worden, dass er – der Zeuge – zunächst keine Akteneinsicht erhalten soll, um nur als Bote zwischen dem Nebenkläger und einem etwaigen Hinweisgeber zu fungieren. Frühestens gegen Ende des zweiten Quartals 2019 und damit zu einem Zeitpunkt, als der Hinweisgeber den Angeklagten bereits als einen der beiden Täter benannt habe, habe er Kenntnis vom Akteninhalt bekommen. Im Oktober 2018 sei eine bestimmte Summe ausgelobt worden, die in der Presse veröffentlich worden sei, damit sich Zeugen, die zur Aufklärung der Tat beitragen können und sich noch nicht bei der Polizei gemeldet hätten, bei ihm – RA I– melden würden. Tatsächlichen hätten sich im Folgenden viele verschiedene Personen bei ihm gemeldet, die vorgegeben hätten, zur Aufklärung der Tat beitragen zu können. Darunter sei eine männliche Person gewesen, der spätere Hinweisgeber 1, die um ein persönliches Gespräch mit dem Zeugen gebeten habe, woraufhin es zu einem ersten Treffen zwischen den beiden in den Büroräumlichkeiten des Zeugen in ZB. am 26.11.2018 gekommen sei. Der Hinweisgeber habe sich zunächst nach dem Hinweisgebersystem erkundigt und unmittelbar darauf verwiesen, dass es ihm nur um die Auslobungssumme gehe. Der Zeuge habe daraufhin erwidert, er müsse zunächst wissen, welche Informationen der Hinweisgeber überhaupt liefern könne. Der Hinweisgeber habe angegeben, er könne beide ausführende Täter namentlich benennen. Er wisse, wer die Täter seien, weil es ihm einer der beiden vor längerer Zeit in einem persönlichen Gespräch erzählt habe. Der eine sei ein Serbe und „Schönling“ und der andere ein Türke. Zu dem Türken wolle er zunächst keine Angaben machen, da er die Befürchtung gehabt habe, dass dieser ihn identifizieren könne. Ferner wisse er, dass beide noch nie eine solche Tat begangen hätten und in Deutschland nicht vorbestraft seien. Dahinter verstecke sich zudem ein Auftraggeber, der sehr einflussreich sei – „ein hohes Tier“ – und wohl aus der Wirtschaft komme. Dieser habe den Auftrag indes nicht unmittelbar an die beiden ausführenden Täter erteilt, sondern hierfür Personen aus dem Rockermilieu aus dem Raum OL eingesetzt. Der Hinweisgeber habe bei diesem ersten Treffen sofort zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, mit der Polizei zu reden. Denn er habe Angst vor Angriffen, weswegen er keinesfalls wolle, dass für die Täter ersichtlich sei, wer er sei. Im weiteren Verlauf habe er dem Hinweisgeber davon berichtet, dass etwa auch die Möglichkeit bestünde, ein V-Mann-Konstrukt zu installieren oder ihn in ein Zeugenschutzprogramm zu nehmen. Auch habe er ihm angeboten, mit einem Beamten, der VP-Führer sei, zu telefonieren, um verschiedene Möglichkeiten durchzugehen. Jedoch habe der Hinweisgeber auch diese Vorschläge abgelehnt und darauf bestanden, nur mit dem Zeugen zu reden. Der Hinweisgeber habe im Rahmen des ersten Gesprächs ferner angegeben, dass er bereit sei, den Serben namentlich zu nennen und Bilder von diesem zur Verfügung zu stellen, sofern er einen Teil der Auslobung als Vorkasse bekommen würde. Zudem habe er gesagt, dass sich einer der Täter bei der Tat verletzt habe. Die Angaben des Hinweisgebers habe er mit einem Laptop mitgeschrieben und im Anschluss dem Hinweisgeber gezeigt, der dies genehmigt oder für den Fall, dass etwas nicht zutreffend mitgeschrieben worden sei, geändert habe. Die Information, dass sich einer der Täter bei der Tat verletzt habe, habe der Hinweisgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch noch geheim halten wollen, um nicht erkannt zu werden, weswegen dies nicht in der Mitschrift niedergelegt worden sei. Erst später habe der Hinweisgeber dazu angegeben, dass er inzwischen wisse, dass mehrere Personen von der Verletzung Kenntnis hätten, so dass er diese Information gefahrlos preisgeben könne. Das Treffen sei beendet worden, wobei der Zeuge dem Hinweisgeber gesagt habe, dass nun zunächst geprüft werden müsse, ob eine Auszahlung als Vorkasse in Betracht komme. Es sei noch vereinbart worden, dass sich der Hinweisgeber über einen „Freemailer“ eine anonyme E-Mail-Adresse einrichten solle, um so in Kontakt bleiben zu können. Es sei dann die Meldung gekommen, dass der Hinweisgeber einen Teil des Geldes – etwa 10.000 - 15.000 EUR – vorab bekommen solle, obwohl unklar gewesen sei, ob seine Angaben belastbar seien. Es sei dann im Dezember 2018 zu einem weiteren Treffen im Büro des Zeugen gekommen, bei dem er dem Hinweisgeber einen Teil des Geldes ausgehändigt habe und dieser ihm im Gegenzug den Namen des Angeklagten als einen der beiden ausführenden Täter benannt habe. Zugleich habe der Hinweisgeber ihm drei Lichtbilder (dazu im Einzelnen später), die den Angeklagten in unterschiedlichen Umgebungen und mit unterschiedlichem Erscheinungsbild zeigten, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Dabei bestätigte der Hinweisgeber auf Nachfrage des Zeugen, dass der Angeklagte sein Erscheinungsbild öfters verändern würde, etwa auch, weil er gelegentlich stark ab- und zugenommen habe. Da zu diesem Zeitpunkt noch immer völlig unklar gewesen sei, ob die Angaben des Hinweisgebers valide seien und auch, ob für den Nebenkläger und seine Familie noch eine akute Gefährdungssituation bestanden habe, habe er die Lichtbilder und den Namen unmittelbar an den Nebenkläger gesendet. Dabei sei es auch darum gegangen, zu klären, ob der Hinweisgeber möglicherweise selbst zu der Tätergruppierung gehöre. Kurz danach habe der Zeuge die Nachricht bekommen, dass der Nebenkläger den Angeklagten erkannt habe, woraufhin sämtliche Informationen auch an die Polizei gesendet worden seien. Zugleich sei der Gedanke, der Hinweisgeber gehöre selbst zur Tätergruppierung, verworfen worden, da er sich durch die Benennung eines der Täter der Gefahr ausgesetzt hätte, von diesem selbst identifiziert zu werden. Ferner hätte die Polizei die Treffen zwischen dem Zeugen und dem Hinweisgeber überwachen und ihn sodann festnehmen können. Zusammen mit der Polizei sei im Anschluss ein Fragenkatalog für den Hinweisgeber ausgearbeitet worden. Es hätten im Jahr 2019 dann weitere Treffen in verschiedenen Hotels mit dem Hinweisgeber stattgefunden. Dabei sei es zunächst darum gegangen, welche Fragen der Hinweisgeber aus dem Fragenkatalog beantworten könne. Auf dem Katalog seien die Fragen sodann mit den Farben rot – Hinweisgeber kann oder möchte die Frage nicht beantworten, weil er Angst davor habe, auf diese Weise die Identifizierung seiner Person zu ermöglichen –, grün – Hinweisgeber werde die Frage beantworten – und gelb – Hinweisgeber habe nur eine Vermutung – markiert worden. Danach sei besprochen worden, wie viel Geld der Hinweisgeber für die jeweiligen Informationen bekommen solle. Schließlich, im Rahmen eines weiteren Treffens, habe der Hinweisgeber weitere Informationen gegeben. Er habe angegeben, dass sich der Auftraggeber an zwei Mittelsmänner, die einen Rocker-Hintergrund haben würden, gewandt habe, die sich wiederum jedenfalls an den Angeklagten, der den anderen Täter gekannt habe, gewandt hätten. Die beiden tatausführenden Täter hätten Geld als Gegenleistung für die Tatbegehung angeboten bekommen. Tatsächlich hätte es nach der Tat aber nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Summe geben sollen. Während der Angeklagte, der einen Security-Schein habe, das Geld trotzdem genommen habe, habe der Türke, der sich bei der Tatausführung am Fuß verletzt habe, abgelehnt, weil er sich „verarscht“ gefühlt habe. Die beiden tatausführenden Täter hätten die Tatausführung alleine geplant, wobei der Hinweisgeber glaube, dass die Säure in CC. in einer Apotheke beschafft worden sei. Nachfolgend sei ein zweiter Fragenkatalog erstellt worden, der auf dieselbe Art und Weise abgearbeitet worden sei wie zuvor. Auf entsprechende Nachfrage habe der Hinweisgeber angegeben, dass der Türke Säure auf den Fuß bekommen habe. Es sei eine größere Stelle am dicken Zeh und an der Fußseite. Diese sei so groß, dass er damit wohl auch in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Nachdem der Angeklagte vorläufig festgenommen worden sei, habe der Hinweisgeber bei einem weiteren Treffen angegeben, dass die beiden ausführenden Täter nach der Tat die getragene Kleidung und alles, was mit der Tat verknüpft gewesen sei, vernichtet hätten. So hätten sie auch die Handynummern gewechselt. In dem Mobiltelefon des Angeklagten, der verheiratet und Anfang des Jahres (2019) Vater geworden sei, sei aber bestimmt noch der Kontakt des Türken hinterlegt. Einige Zeit, nachdem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er – der Zeuge – den Hinweisgeber nochmals per E-Mail kontaktiert, um ihn erneut nach der Identität des zweiten ausführenden Täters zu befragen. Zu seiner Überraschung sei der Hinweisgeber nunmehr bereit gewesen, auch diesen gegen entsprechende Bezahlung namentlich zu benennen. Er vermute, der Hinweisgeber sei wegen des Zeitablaufs, des Umstands, dass der Hinweisgeber bis dahin nicht erkannt worden sei, und des zusätzlichen Geldes nun doch dazu bereit gewesen. So habe es im August 2021 ein letztes Treffen mit dem Hinweisgeber gegeben. Im Rahmen dessen habe dieser den gesondert Verurteilten G, der in CC. mit seiner Mutter wohne, als zweiten Täter benannt. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Es habe insgesamt 10 bis 11 Treffen gegeben und es sei insgesamt eine Summe in Höhe von knapp 180.000 EUR an den Hinweisgeber ausgezahlt worden. bb. (Täterschaft des gesondert Verurteilten G) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der gesondert Verurteilte G einer der beiden tatausführenden Täter – der dem Nebenkläger aus dem Bereich der A.-straße nachgeeilt ist – war und die entsprechenden Angaben des unbekannten Hinweisgebers damit zutreffend sind. Dies ergibt sich zunächst maßgeblich daraus, dass aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Sachverständigen Dr. SN. vom 27.03.2018, 29.10.2019, 15.12.2021 und 17.11.2023 feststeht, dass G den am Tatort gefundenen Handschuh, der über das Schraubglas, in dem sich die Säure befunden hat (vgl. zum Auffinden des Handschuhs mit Schraubglas im Einzelnen später), mit der der Nebenkläger überschüttet worden war, gestülpt war, getragen hat. Denn in den Fingerkuppen von Zeige-, Mittel- und Ringfinger des Handschuhs sind intensive Einzelspuren gefunden worden, die eindeutig einer zunächst unbekannten männlichen Person – Person A – zugeordnet werden konnten. Aufgrund der Intensität der Spuren in diesen Fingerkuppen ist nachweisbar, dass die Person A den Handschuh selbst getragen hat. Die DNA einer anderen als der Person A ist in und an dem Handschuh nicht gefunden worden. Zudem ist die Vergleichsprobe des gesondert Verurteilten G in allen 16 der für die Einstellung in die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen mit den Spuren der unbekannten männlichen Person A aus dem schwarzen Handschuh identisch. Die Hypothese, wonach die in der Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale von G stammen, ist nach biostatistischer Bewertung, die unter Verwendung der Produktregel mit dem Standartprogramm „biostat08“ des BKA erfolgte, mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als die Hypothese, dass die Merkmale von einer unbekannten, mit G nicht blutsverwandten Person stammen. Wie sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteil vom 24.06.2022 ergibt, hat der biostatische Beweiswert bei 1 : 6,8 x 10 24 gelegen. Da der Grenzwert, ab dem von einer sicheren Identifizierung ausgegangen werden kann und der jedenfalls bei 1 : 3 x 10 9 liegt, um ein Vielfaches überschritten worden ist, können die Spuren G sicher zugeordnet werden. Hinzu kommt, dass der gesondert Verurteilte G im zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung am 04.03.2018 eine Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks erlitt, die auf den Kontakt der Haut mit Säure zurückzuführen ist. Die Zeugen KHK BT. und KHK OO. haben übereinstimmend angegeben, dass bei der Festnahme von G in dessen Räumlichkeiten ein USB-Stick sichergestellt worden sei, auf dem unter anderem Bilddateien gespeichert gewesen seien, die eine Verletzung an einem menschlichen Sprunggelenk zeigen. Die Kammer hat diese Lichtbilder (Bl. 3940 - 3942 d. A.), auf denen Verletzungen an der Innenseite eines Sprunggelenkes und am Knöchel zu sehen sind, in Augenschein genommen; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Zeugen haben ferner auf Vorhalt angegeben, dass diese Lichtbilder entsprechend der zugehörigen Metadaten am 23.03.2018 um 11.19 Uhr und damit kurz nach dem Tatgeschehen angefertigt worden seien. Weiterhin habe eine der elektronisch gespeicherten Bilddateien den Vornamen von G enthalten („Foto brandwonden G.jpg“). Zudem ergibt sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. KP., dass sie den gesondert Verurteilten G am 01.03.2022 untersucht hat. Dabei hat sie festgestellt, dass G am linken Knöchel und Sprunggelenk Narben hat, die im Hinblick auf die Größe, Form und Lokalisation mit den auf den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen korrespondieren. Dazu passt, dass sich aus der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Übersetzung vom 02.08.2022 eines Berichts der Poliklinik in CC. vom 08.03.2018, der von G in der gegen ihn laufenden Hauptverhandlung vorgelegt wurde, was sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk der Staatsanwältin Dr. Tumeltshammer vom 18.07.2022 ergibt, dass G, der dort mit Name, Geburtsdatum und Anschrift namentlich genannt ist, am 08.03.2018 in der dortigen Notaufnahme war. Ferner hat sich bei der dortigen körperlichen Untersuchung herausgestellt, dass G am linken Knöchel eine Rötung hatte, die in den linken Unterschenkel ausstrahlte. Außerdem hatte er multiple Wunden mit Belag am Knöchel, die umgeben waren mit Rötungen. Schließlich hat die Sachverständige Dr. KP. bei ihrer im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten ergänzenden Stellungnahme angegeben, dass die in dem Arztbrief geschilderten Verletzungsfolgen sowie die auf den Lichtbildern ersichtlichen Verletzungen mit einer am 04.03.2018 erlittenen Hautverätzung durch Säure plausibel vereinbar seien. Allerdings könne auch eine tiefe Verbrennung oder Verbrühung als Entstehungsursache für die Verletzungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach alledem – in Verbindung mit dem Umstand, dass, wie ausgeführt, wegen der gefundenen DNA-Spur feststeht, dass G spätestens am 04.03.2018 das Schraubglas, in dem sich die Säure befand, in der Hand gehalten hat – bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass G bei der Tatbegehung eine Verletzung am linken Sprunggelenk erlitten hat, die auf einem Kontakt mit Säure beruht. Damit steht zugleich fest, dass die Angabe des Hinweisgebers, wonach sich „der Türke“ bei der Tat am Fuß verletzt habe, zutreffend war. Dies wird letztlich auch dadurch belegt, dass das Tatmittel am Tatort fallen- und zurückgelassen wurde. Denn dies deutet darauf hin, dass G wegen der Schmerzen an seinem Sprunggelenk, die er unmittelbar – so hat es der Nebenkläger auch bezüglich der Schmerzen in seinem Gesicht geschildert – nach dem Übergießen mit der Säure bemerkt hat, hektisch geworden ist. Andernfalls hätte er das Tatmittel, an dem tatsächlich auch seine DNA-Spuren gefunden wurden, nicht am Tatort – insbesondere unter Berücksichtigung der im Übrigen sorgsam geplanten und durchgeführten Tat – zurückbelassen. Schließlich legt auch der Umstand, dass G spätestens am 14.03.2018 den Speicher seines Mobiltelefons gelöscht hat, nahe, dass er einer der beiden ausführenden Täter war. So steht aufgrund der Angaben von KHK BT., der das Mobiltelefon von G mit der Software Cellebrite ausgewertet hat, fest, dass sich auf dem Mobiltelefon keine Daten mehr befinden, die vor dem 14.03.2018 gespeichert wurden, obwohl – was sich aus dem Umstand ergibt, dass G die entsprechende Telefonnummer 0032488015004 seit dem 15.10.2017 in Benutzung hatte, was KHK BT. auf Vorhalt bestätigt hat – das Mobiltelefon jedenfalls bereits seit Ende 2017 benutzt wurde. Ferner konnte ein Chat mit dem Angeklagten – vgl. dazu im Einzelnen später – wiederhergestellt werden, der gelöscht war. Der Inhalt des Chats konnte indes nicht wieder sichtbar gemacht werden. In der Gesamtschau ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass der Speicher des Mobiltelefons um den 14.03.2018 gelöscht wurde, was sich auch mit der Einschätzung des Zeugen KHK BT. deckt, und dies im Hinblick auf die zeitliche Nähe zum Tatgeschehen nur deshalb erfolgte, um eine Beteiligung an der Tat zu verschleiern. In der Gesamtschau bestehen damit keine Zweifel, dass der bereits für diese Tat rechtskräftig Verurteilte G einer der beiden tatausführenden Täter – der dem Nebenkläger aus dem Bereich der A.-straße nachgeeilt ist – war und die entsprechenden Angaben des unbekannten Hinweisgebers damit zutreffend sind. cc. (weitere zutreffende Angaben des Hinweisgebers) Die Angaben des unbekannten Hinweisgebers sind neben der bereits dargelegten Täterschaft von G und dessen säurebedingter Fußverletzung auch hinsichtlich weiterer Umstände zutreffend und damit insgesamt belastbar. Beide Täter waren, wie vom Hinweisgeber angegeben, in Deutschland nicht vorbestraft. Ferner kannten sich beide Täter zum Tatzeitpunkt, der Angeklagte hatte G in seinen Mobiltelefon-Kontakten abgespeichert und der Angeklagte hatte nach der Tat seine Mobilfunknummer gewechselt – dazu jeweils im Einzelnen später –, wie jeweils vom Hinweisgeber angegeben. Auch die weiteren Angaben des Hinweisgebers zur Person des Angeklagten sind zutreffend. So hat der Angeklagte, was sich aus den Angaben der Zeugen Z. sowie TC. und aus dem – vom Zeugen KHK BT. bestätigten – Umstand, dass der Angeklagte Bezüge zu der Security-Firma „JC.“ hat, ergibt, jedenfalls im Security-Bereich gearbeitet. Ferner war er verheiratet und hat ein Kind, wohingegen G etwa in CC. mit seiner Mutter wohnte. In der Gesamtschau bestehen damit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Hinweisgebers insgesamt. Auch in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten sind die Schilderungen des Hinweisgebers belastbar. Eine – nur theoretisch in Betracht zu ziehende – hypothetische Täterschaft des Hinweisgebers hingegen vermag die Kammer bei dieser Sachlage sicher auszuschließen. Denn der unbekannte Hinweisgeber hätte in diesem Fall durch die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen RA I. in großes Risiko auf sich genommen. Wäre die vermeintliche Falschangabe, wonach der Angeklagte einer der beiden Täter gewesen sei, als solche erkannt worden, hätte die Polizei durch Vermittlung von RA I. in neuerliches Treffen überwachen und den Hinweisgeber sodann festnehmen können. Hinzu kommt, dass der Hinweisgeber für die Namhaftmachung des Angeklagten als einen der Täter erstmals und zunächst nur in einem geringen Umfang – zwischen 10.000 und 15.000 EUR – Geld bekommen hat. Angesichts des Risikos im Verhältnis zu dem geringen Betrag, den der Hinweisgeber dafür bekommen hat, ist diese Hypothese fernliegend, zumal die nachfolgend geschilderten weiteren Umstände – unter anderem, dass die Täterbeschreibung durch den Nebenkläger, von der der Hinweisgeber keine Kenntnis hatte, auf den Angeklagten passt und der Nebenkläger den Angeklagten als einen der Täter wiedererkannt hat – ebenfalls gegen diese Hypothese sprechen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der unbekannte Hinweisgeber zuletzt den anderen der beiden Täter benannt hat, was nachweislich zutreffend war, wodurch er sich der Gefahr ausgesetzt hätte, dass G ihn, um sich etwa dafür an ihm zu rächen, namentlich benennt. Insgesamt vermag die Kammer die Hypothese einer (Mit-) Täterschaft des Hinweisgebers in der Gesamtschau sicher auszuschließen. b. (Täterbeschreibung) Ferner belastet den Angeklagten die durch den Nebenkläger abgegebene detaillierte – maßgeblich diejenige, die er geschildert hat, bevor er Lichtbilder, die den Angeklagten zeigen, gesehen hat – Täterbeschreibung, die präzise auf diesen zutrifft. Dabei hat die Kammer zum einen gewürdigt, dass der Nebenkläger zuverlässig geschildert hat, für einen Moment lang, wenn auch nur kurz, aus nächster Nähe – von Gesicht zu Gesicht – einen freien Blick in das nicht maskierte Gesicht des Täters, der vor ihm auf dem Verbindungsweg gestanden und keine Kapuze getragen habe, gehabt zu haben, so dass für den Nebenkläger die Möglichkeit bestand, sich das äußere Erscheinungsbild – insbesondere das Gesicht – dieses Täters gut einzuprägen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger diesen Täter in der Gesamtschau sehr detailliert – und in bemerkenswerter Ausprägung – beschrieben hat. Für die Belastbarkeit der Angaben des Nebenklägers in diesem Kontext war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf das Erscheinungsbild des anderen Täters angegeben hat, dass er diesem nicht ungehindert und aus nächster Nähe ins Gesicht gesehen habe, weswegen er auch nicht in der Lage sei, dessen äußeres Erscheinungsbild näher zu beschreiben. So beschränken sich seine Angaben, die auf G im Übrigen auch tatsächlich zutreffen, insoweit überwiegend auf dessen Statur (drahtige Gestalt, schmales Gesicht, ca. 180cm groß, südländisch). Die Kammer hat die Angaben des Nebenklägers zu dem Erscheinungsbild des Täters, der vor ihm auf dem Verbindungsweg gestanden und in dessen Gesicht er gesehen habe, mit ihm und den jeweiligen Vernehmungsbeamten eingehend hinterfragt und im Einzelnen nachvollzogen. Noch bevor dem Nebenkläger erstmals ein Lichtbild des Angeklagten vorgelegt wurde, hat er den Täter zusammenfassend wie folgt beschrieben: männlich, zur Körpergröße zunächst ca. 180 cm groß (wie er selbst), später 180cm plus/minus 5cm, 20-30 Jahre alt, mit stämmiger Statur („also nicht so schmal“), mittelbraunes (zunächst als braun bezeichnet), glattes Haar, was etwas in die Stirn gefallen sei „wie ein Pony“, kein hoher Haaransatz, keinen Bart, breiteres Gesicht, mittel- oder osteuropäisches Erscheinungsbild und blaue Augen. Nachdem der Nebenkläger Lichtbilder des Angeklagten, die diesen mit längeren Haaren, einem Seitenscheitel und einem glatt rasierten Gesicht zeigten (vgl. dazu im Einzelnen später), gesehen hatte, hat er zum Erscheinungsbild bei einer späteren polizeilichen Vernehmung vom 09.01.2020 gegenüber dem Zeugen KHK BT. ergänzt, dass er sich auch an längere Haare, einen Seitenscheitel, ein glatt rasiertes Gesicht und insgesamt ein untypisches Aussehen für einen Gewalttäter erinnere. Bei der zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den gesondert Verurteilten G, was über den Zeugen RiLG KR. eingeführt wurde, hat er ferner hinzugefügt, er erinnere sich noch daran, dass er bei der Tat so überrascht gewesen sei, wie gepflegt und wenig aggressiv das Äußere dieses Täters auf ihn gewirkt habe. Im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung hat er zudem auf die Nachfrage, warum er vor der ersten Vorlage eines Lichtbildes, das den Angeklagten zeigte, nicht die hochstehenden Wangenknochen des Angeklagten als markantes Merkmal genannt habe, angegeben, dass er das doch getan habe, denn er verbinde mit einem osteuropäischen Erscheinungsbild maßgeblich hochstehende Wangenknochen. Ferner hat der Nebenkläger im Hinblick auf den Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er gesagt habe, der Täter habe blaue Augen gehabt, angegeben, dass „dieses Helle“ prägend für ihn gewesen sei; der Täter sei ein „heller Typ“ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Augenfarbe des Angeklagten noch nicht thematisiert worden; insbesondere hatte der Angeklagte seine Aufenthaltskarte (siehe sogleich) noch nicht vorgelegt. Aufgrund des Eindrucks der Kammer, den diese in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten hinsichtlich seines Erscheinungsbildes gewonnen hat, und der Vielzahl von Lichtbildern, die den Angeklagten in unterschiedlichen Umgebungen zeigen (vgl. dazu sogleich) und in der Hauptverhandlung in Augenschein – insbesondere die Lichtbilder Bl. 8, 11, 14, 16, 19, 22, 27, 55, 61, 88, 147, 501 des Facebookprofils des Angeklagten (das auf einer CD gespeichert ist, die sich bei den Akten befindet; die dazu gehörende Hülle befindet sich auf Bl. 2485 d. A.) und der Aufenthaltskarte des Angeklagten, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte grüne Augen hat und 185cm groß ist, (Anlage 4 des Protokolls vom 19.02.2024), auf die jeweils wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird – genommen wurden, steht fest, dass der osteuropäische Angeklagte, der markant hochstehende Wangenknochen hat, wodurch sein Gesicht breiter wirkt, zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alt war, 185cm groß ist und aufgrund seines muskulösen Körperbaus stämmig wirkt, helle Augen hat, die bläulich schimmern. Fest steht zudem, dass die vom Nebenkläger – zu dem Zeitpunkt, als er noch keine Lichtbilder des Angeklagten gesehen hatte – beschriebene Haar- und Barttracht derjenigen entspricht, die der Angeklagte bei der Tat trug. Denn zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt braunes mittellanges Haar hatte, das zu einem Seitenscheitel gekämmt war und etwa bei Wind oder ruckartigen Bewegungen in die Stirn fiel. Zudem war sein Gesicht glatt rasiert. Außerdem hatte er keinen hohen Haaransatz. Dies ergibt sich maßgeblich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 8 (auf seinem Facebookprofil am 26.09.2018 veröffentlicht), 14 (veröffentlicht am 31.07.2018), 16 (veröffentlicht am 05.07.2018), 19 (veröffentlicht am 05.07.2018), 22 (veröffentlicht am 07.05.2018), 27 (veröffentlicht am 23.03.2018) und 501 (veröffentlicht am 07.05.2018) des Facebookprofils des Angeklagten. Auf diesen Bildern ist zu sehen, dass der Angeklagte mittellanges braunes Haar, was über die Augenpartie hinaus reicht, trug und – mit Ausnahme von den Bildern Bl. 19 (zurückgekämmte Haare) und 27 (nicht gekämmte Haare) – zu einem Seitenscheitel, den er auf seiner linken Seite trug, gekämmt war. Mit Ausnahme von Bl. 27, bei dem der Angeklagte einen 3-Tage-Bart trug, war der Angeklagte auf allen Bildern glatt rasiert. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichungen der jeweiligen Fotos auf dem Facebookprofil des Angeklagten nicht zwingend dem Entstehungszeitpunkt der Bilder entsprechen muss. Die Kammer zieht diesen Schluss indes aus den Umständen des Falles. Schon die auffällige Häufung zahlreicher Bilder, die in diesem engen Zeitraum hochgeladen wurden, spricht für eine zeitnahe Entstehung zum Veröffentlichungsdatum. Maßgeblich ist zudem, dass sich aus der Aussage des Zeugen KHK OO. belastbar ergibt, dass jedenfalls ein Lichtbild, das den Angeklagten mit entsprechender – wie vom Nebenkläger beschriebener – Haar- und Barttracht vor einem Oldtimer, der sich in einer Werkstatt befindet, zeigt – Bl. 22 des Facebookprofils – und am 07.05.2018 auf seinem Profil veröffentlicht wurde, auch tatsächlich Anfang Mai 2018 und damit nur wenige Wochen nach der Tat aufgenommen worden ist. So hat KHK OO. ausgesagt, er habe den ehemaligen Halter des auf dem Lichtbild zu sehenden Oldtimers kontaktiert. Mithilfe des Bildes und der Angaben des Halters sei es ihm gelungen, die Werkstatt zu ermitteln, in der sich der Oldtimer befunden habe, als das Lichtbild aufgenommen worden sei. Auf diese Weise habe er schließlich ermittelt, dass sich der Oldtimer in der Zeit von Anfang bis Mitte Mai 2018 in der auf dem Lichtbild ersichtlichen Werkstatt befunden habe. Ferner hat der Zeuge Z. in der Hauptverhandlung auf die Frage nach der Frisur des Angeklagten zu Beginn des Jahres 2018 mit seinen Händen gestisch prägnant einen Scheitel gezeigt und damit in allgemeiner Form bestätigt, dass das Erscheinungsbild des Angeklagten um den Tatzeitpunkt herum dem auf den Lichtbildern entsprach. Der Zeuge TC. konnte sich noch daran erinnern, dass der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mittellanges Haar getragen habe. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt jedenfalls keine kurzen Haare gehabt haben kann, da er – wie dargelegt – spätestens am 7. Mai mittellanges Haar, was über die Augenpartie hinaus reichte, trug, so dass seine Haare in so kurzer Zeit nicht so rasch gewachsen sein können. In der Gesamtschau ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass das auf den Lichtbildern erkennbare Erscheinungsbild des Angeklagten hinsichtlich seiner Haar- und Barttracht dem zum Tatzeitpunkt entsprach. Demgegenüber ist das vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung (Anlage 1 zum Protokoll vom 09.02.2024) vorgelegte Lichtbild – ein Ausdruck eines elektronisch gespeicherten Bildes, auf das wegen der weiteren Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird –, das ihn zusammen mit seiner Mutter mit kurzen Haaren (etwa 30-40mm lang) sowie einem Bart (etwa 10mm lang) zeigen und auf den 08.03.2018 datieren soll, nicht geeignet, das zuvor dargelegte Beweisergebnis in Frage zu stellen. Denn dieses Lichtbild belegt nicht, dass das Erscheinungsbild des Angeklagten am 08.03.2018 dem auf diesem Lichtbild entsprach. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Datum, das auf dem Ausdruck zu erkennen ist, grundsätzlich nur den Zeitpunkt der Speicherung des Fotos auf diesem elektronischen Gerät – angesichts der Form und des Erscheinungsbildes mutmaßlich ein Mobiltelefon – und nicht den Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung belegt. So könnte etwa ein älteres Bild an diesem Datum über einen Messengerdienst versendet und sodann auf diesem Gerät gespeichert worden sein, so dass das Datum nur den Zeitpunkt der Speicherung widerspiegelt. Zum anderen, selbst wenn das abgebildete Datum den Zeitpunkt der Erstellung dieses konkreten Bildes belegen würde, beweist dies nicht, dass das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten am 08.03.2018 dem auf diesem Bild entsprach. Denn das Bild könnte etwa auch durch einen „Screenshot“ von einem älteren Lichtbild oder durch das Abfotografieren eines solchen von einem anderen Mobiltelefon entstanden sein, so dass dieses Bild zwar am 08.03.2018 entstanden ist, jedoch nicht das Aussehen des Angeklagten an diesem Tag wiedergibt. Ferner ist es möglich, das Datum des Aufnahmegeräts vor der Aufnahme des Bildes zu verstellen, so dass das auf dem Bild angezeigte Datum nicht dem realen Datum entspricht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Erscheinungsbild auf diesem Lichtbild nicht mit den Bildern vereinbar ist, die der Angeklagte Anfang Mai 2018 auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht hatte, wobei jedenfalls das Bild, das ihn vor einem Oldtimer zeigt, auch sicher zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Denn auf diesen Bildern hat der Angeklagte, wie dargelegt, mittellanges Haar, was über die Augenpartie hinaus reicht. Es ist ausgeschlossen, dass die Haare des Angeklagten innerhalb von nur neun Wochen so rasch gewachsen sind. In der Gesamtschau korrespondieren daher die Angaben des Nebenklägers, die von sehr guter Qualität sind und die er bereits gemacht hat, bevor ihm erstmals Lichtbilder des Angeklagten gezeigt wurden, zum äußeren Erscheinungsbild desjenigen Täters, der vor ihm auf dem Verbindungsweg stand, mit dem tatsächlichen Erscheinungsbild des Angeklagten im Tatzeitraum. c. (Wiedererkennen) Weiterhin hat der Nebenkläger den Angeklagten auf einzelnen Lichtbildern und einer danach durchgeführten Wahllichtbildvorlage sowie in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Die Kammer hat die Chronologie der dem Nebenkläger zugänglich gemachten und vorgelegten Lichtbilder eingehend hinterfragt und im Einzelnen nachvollzogen. Dabei ist sie sich des generell geminderten Beweiswertes der mit dem Nebenkläger durchgeführten Wahllichtbildvorlage angesichts der diesem zuvor gezeigten Einzellichtbildern und der Grundsätze des eingeschränkten Beweiswertes wiederholten Wiedererkennens bewusst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.12.2016, 2 StR 480/16, Beschluss vom 29.11.2016, 2 StR 472/16, Beschluss vom 25.09.2012, 5 StR 372/12). Die Kammer hat insbesondere den Angaben des Nebenklägers zu dem äußeren Erscheinungsbild, wie zuvor dargestellt, vor der erstmaligen Konfrontation mit Lichtbildern besonderen Wert beigemessen und kann daher ausschließen, dass die originäre Erinnerung des Nebenklägers an den Angeklagten durch einzelne Lichtbilder „überschrieben“ worden sein könnte, so dass sich das Wiedererkennen insgesamt als belastbar erweist. Dabei hat die Kammer ferner gewürdigt, dass der Nebenkläger bei der vorherigen Vorlage mehrerer anderer Einzelbilder, die nicht den Angeklagten zeigten, gerade niemanden erkannt hat; im Einzelnen: Zunächst – am 18.04.2018 – wurden dem Nebenkläger mehrere Lichtbilder, zum Teil solche, die von Überwachungskameras in der Nähe des Tatortes um die Tatzeit herum aufgenommen wurden und männliche Personen – zum Teil mehrmals dieselben Personen aus unterschiedlichen Perspektiven – zeigten, vorgehalten. Auf keinem der Bilder war der Angeklagte oder der gesondert Verurteilte G abgebildet. Der Nebenkläger erkannte niemanden wieder. Vielmehr hat er nach der Vorlage einiger Bilder, auf denen er niemand erkannt hatte, Zweifel daran geäußert, überhaupt dazu in der Lage zu sein, etwa bei einer Gegenüberstellung die beiden Täter eindeutig identifizieren zu können. Der Zeuge KOK HU. erklärte ihm daraufhin, dass es bei einer Bildvorlage aus seiner polizeilichen Erfahrung heraus zu einem „Aha-Effekt“ kommen könnte; also ein überraschendes Wiedererkennen einer Person auf einem Bild. Ein solcher „Aha-Effekt“ trat indes beim Nebenkläger im Rahmen dieser Einzellichtbildvorlage nicht ein. Nachdem sich, wie dargestellt, im Dezember 2018 der unbekannte Hinweisgeber bei dem Zeugen RA I gemeldet und den Angeklagten als einen der beiden tatausführenden Täter benannt hatte, wobei der Hinweisgeber dem Zeugen drei Lichtbilder (vgl. dazu sogleich) in elektronischer Form zur Verfügung stellte, die jeweils den Angeklagten mit unterschiedlicher Haar- und Barttracht in unterschiedlichen Umgebungen zeigte, leitete der Zeuge diese Bilder mittels E-Mail an den Nebenkläger weiter, ohne die Polizei vorher zu involvieren. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Angaben des Hinweisgebers, der bis dahin nur den Angeklagten als einen der beiden tatausführenden Täter benannt hatte, in keiner Weise objektiviert werden. Dementsprechend sollte der Nebenkläger überprüfen, ob der Hinweisgeber – so wie viele andere vermeintliche Hinweisgeber zuvor – nur die Auslobungssumme erhalten wollte, ohne substantielle Hinweise zur Tat geben zu können. Eines dieser Lichtbilder zeigte den Angeklagten mit Bart und zurückgekämmten längeren Haaren auf einem Mannschaftsfoto eines Ringerclubs, auf einem weiteren Lichtbild war der Angeklagte in einer Gaststätte zu sehen, dabei hatte er einen kurzen Bart und eine Kappe auf, so dass seine Frisur nicht erkennbar war, und auf dem dritten Bild war der Angeklagte mit seiner damaligen Ehefrau vor der Pyramide des Louvre zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 2457 bis 2459 d. A.) Bezug genommen. Der Nebenkläger bekam zu den Bildern die Information, dass ein unbekannter Hinweisgeber diejenige Person, die jeweils auf den drei Lichtbildern zu sehen war, als einen der beiden tatausführenden Täter benannt hatte. Unklar war, ob der Nebenkläger die Person – selbst wenn die Information des Hinweisgebers zutreffend war – erkennen würde. Er sollte nun überprüfen, ob diese Angaben – im Gegensatz zu den vielen vorherigen Angaben anderer potenzieller Hinweisgeber – belastbar sind und war alleine, als er die E-Mail des Zeugen RA I öffnete und sich die Bilder anschaute. Auf dem dritten Lichtbild, das den Angeklagten ohne Bart und mit glattem Haar, was zur Seite gekämmt war, aber – mutmaßlich wegen des Windes – etwas in die Stirn fiel, vor der Pyramide des Louvre zeigte und das im September 2018 auf dessen Facebook-Profil veröffentlicht wurde, erkannte der Nebenkläger den Angeklagten unter anderem wegen dessen Gesichtsform und der Frisur eindeutig – es habe bei ihm „das 1. Mal Klick gemacht“ – als den Täter wieder, der vor ihm auf dem Verbindungsweg gestanden habe und in dessen Gesicht er habe sehen können. Auf den anderen Lichtbildern, die den Angeklagten mit einem deutlich veränderten Erscheinungsbild – insbesondere verdeckte die Barttracht des Angeklagten jeweils einen Großteil seines Gesichtes – zeigten, erkannte er den Angeklagten nicht zweifelsfrei wieder. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger dazu angegeben, er würde das Gefühl nie wieder vergessen, das er empfunden habe, als er den Angeklagten auf dem Bild, das diesen vor der Pyramide des Louvre zeigte, sicher erkannt habe. Die Frisur habe exakt gepasst und auch das Gesicht insgesamt habe er zweifelsfrei wiedererkannt. Auf den anderen beiden Bildern sei das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten hingegen deutlich verändert gewesen, weswegen er ihn auf diesen nicht zweifelsfrei erkannt habe. Anfang März 2019 kam es zu einem Treffen in Ü bei der Privatdetektei XX, die der Nebenkläger im Herbst 2018 mit Ermittlungen beauftragt hatte. Die Firma hatte im Rahmen einer „Open Source Intelligence-Recherche“ Informationen beschafft, die dem Nebenkläger in einer Power Point Präsentation gezeigt wurden. Dabei ging es maßgeblich darum, mögliche Hintergründe und Auftraggeber der Tat auszumachen. Bei dieser Präsentation, die über einen großen Bildschirm in einem Besprechungsraum stattfand, wurden dem Nebenkläger auch Lichtbilder von Personen aus dem Rockermilieu gezeigt. Im weiteren Verlauf der Präsentation wurden dem Nebenkläger auf einer Seite zwei Lichtbilder gezeigt, auf denen jeweils der Angeklagte mit gleicher Haar- und Barttracht, wobei die Haare jeweils als Scheitel glatt zur Seite gekämmt waren, ohne ins Gesicht, das glatt rasiert war, zu fallen, zum einen vor einem Oldtimer und zum anderen vor dem OL Dom zu sehen war und die jeweils am 07.05.2018 auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht wurden. Dabei erkannte der Nebenkläger den Angeklagten erneut – es habe wieder „Klick“ gemacht und er habe ihn sicher wiedererkannt – sicher wieder. Bei einer späteren polizeilichen Vernehmung vom 09.01.2020 hat der Nebenkläger dazu gegenüber dem Zeugen KHK BT. – wie schon dargelegt – angegeben, dass er den Angeklagten wegen der längeren Haare, des Seitenscheitels, des glatt rasierten Gesichts und des insgesamt untypischen Aussehens für einen Gewalttäter, was seiner Erinnerung entsprochen habe, erkannt habe. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger dazu ferner angegeben, dass er nicht damit gerechnet habe, Bilder des Angeklagten zu sehen, so dass seine Reaktion auf die beiden Bilder, die den Angeklagten vor einem Oldtimer und dem OL Dom zeigten, spontan gewesen sei. Insbesondere die obere Gesichtshälfte habe zu seinen Erinnerungen gepasst: die Augenpartie, die Frisur – die sogar exakt gepasst habe – und die hohen Wangenknochen. Aber auch der Umstand, dass das Gesicht glatt rasiert gewesen sei und er insgesamt gepflegt gewirkt habe, habe seiner Erinnerung entsprochen. Der Gesamteindruck habe genau gepasst. Schließlich wurde mit dem Nebenkläger am 27.05.2019 eine polizeiliche Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Die Kammer hat zum Inhalt und Ablauf der Wahllichtbildvorlage den Zeugen KHK BT. befragt und die dazugehörenden Lichtbilder in Augenschein genommen (Bl. 2547 bis 2554 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Dem Nebenkläger wurden acht Bilder sukzessive vorgehalten, wovon sieben Bilder eine virtuelle Person und ein Bild den Angeklagten zeigte. Der Nebenkläger bekam dazu die Information, dass eines dieser Bilder den Angeklagten zeigen würde. Die acht Bilder sahen vom Zuschnitt und dem Hintergrund gleich aus. Das Bild, das den Angeklagten zeigte, war keines der Bilder, die dem Nebenkläger bereits – etwa im Rahmen der Präsentation bei der Firma System360 oder durch die E-Mail des unbekannten Hinweisgebers – gezeigt wurden. Auf diesem Bild war der Angeklagte mit einem Drei-Tage-Bart und einer sehr kurzen Haartracht dargestellt. Trotz dieses deutlich veränderten Aussehens erkannte der Nebenkläger den Angeklagten mit den Worten, dass das Erscheinungsbild des Täters am ehesten der Person auf dem 3. Lichtbild, das den Angeklagten zeigte, gleiche, wobei der Täter jedoch zum Zeitpunkt der Tatausführung längere Haare und einen Seitenscheitel gehabt habe. Im Anschluss zeigte der Zeuge KHK BT. dem Nebenkläger erneut die beiden Bilder vom Angeklagten, die diesen vor der Pyramide des Louvre beziehungsweise vor dem Oldtimer zeigten. Der Nebenkläger erkannte den Angeklagten angesichts der Augenpartie und der Kopfform zweifelsfrei wieder. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger bezüglich der Wahllichtbildvorlage angegeben, dass die Frisur anders gewesen sei als zur Tatzeit. Durch das Wegrasieren der Haare wirke eine Person generell ganz anders; ohnehin spiele die Frisur zum Wiedererkennen für ihn eine große Rolle. Im Übrigen hätten etwa die Wangenknochen jedoch zu seiner Erinnerung gepasst. Schließlich hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung auf die Nachfrage, ob er den Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt eine Kurzhaarfrisur und einen etwas längeren Drei-Tage-Bart trug, nun – knapp sechs Jahre nach der Tat – als einen der beiden tatausführenden Täter wiedererkenne, angegeben, dass die Augen und die Wangenknochen zu seiner Erinnerung passen würden. Die Angaben des als Zeugen vernommenen Nebenklägers sind in hohem Maße belastbar. Der Nebenkläger war ersichtlich in jedem Moment seiner Befragung bereit, seine Angaben kritisch zu hinterfragen. Er begegnete Nachfragen und Vorhalten auch in Ansehung der für ihn damit verbundenen Belastungssituation jederzeit offen. So trat auch durch Nachfragen in der Hauptverhandlung der – bis dahin von niemandem hinterfragte – Umstand zutage, dass er von vornherein mit dem von ihm genannten Tätermerkmal eines osteuropäischen Aussehens hohe Wangenknochen gemeint hatte. Dabei vermied der Zeuge jeden übermäßigen Belastungseifer. So fügt sich auch in das Gesamtbild ein, dass er auf die Frage, ob er den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkenne, die aus seiner Sicht maßgeblichen übereinstimmenden (und die gegenüber seiner Erinnerung an den Täter abweichenden) Merkmale benannt hat. Letztlich zeigt gerade auch seine Reaktion bei der erstmaligen Vorlage von Lichtbildern des Angeklagten, die mit der Information verbunden war, der Hinweisgeber habe Bilder eines der Täter übersandt, dass der Nebenkläger weder von dem Bestreben getragen war, diese Informationen ungeprüft zu übernehmen, noch dass seine originäre Erinnerung durch das Ansehen der Bilder überschrieben wurde. Denn auch in dieser Situation erkannte der Nebenkläger den Angeklagten nur auf einem der drei Lichtbilder wieder, nämlich auf dem, das den Angeklagten in einem zum Tatzeitpunkt vergleichbaren Aussehen zeigt (Louvre-Bild), und eben nicht auf den beiden anderen, die ihn mit einem davon abweichenden Äußeren zeigen (mit Kappe und kürzerem Bart bzw. als Teil einer Mannschaft mit Bart und längeren zurückgekämmten Haaren). Auch in den weiteren Situationen, in denen dem Nebenkläger Bilder gezeigt wurden, hat er stets differenziert und dabei die für ihn maßgeblichen Merkmale – nämlich Frisur, Augenpartie, Kopfform – hervorgehoben. Bei abschließender Würdigung all dieser Umstände vermag die Kammer in der Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der weiteren, für das Wiedererkennen geschilderten Umstände und auch in Ansehung des generell geschmälerten Beweiswerts auszuschließen, dass der Nebenkläger den Angeklagten bewusst oder unbewusst unzutreffend wiedererkannt hat. d. (weitere Hilfstatsachen) Schließlich gibt es weitere Hilfstatsachen, die die Täterschaft des Angeklagten belegen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der gesondert Verurteilte G und der Angeklagte bereits vor der Tat regelmäßig in der P. verkehrten, sich dort auch kennenlernten und zum Tatzeitpunkt in einem engen Kontakt standen. So hat der Zeuge TC. zuverlässig angegeben, dass der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2018 für den Zeugen Z., der die Bordelle L. und P. geleitet habe, gearbeitet habe. Er habe den Angeklagten dort jedenfalls ab Beginn des Jahres 2018 regelmäßig mit Z. zusammen gesehen. Der Angeklagte sei wie ein Soldat gewesen; wenn Z. ihm eine Anweisung erteilt habe, habe der Angeklagte diese ausgeführt. Irgendwann später sei es „zum Knall“ mit Z. gekommen, weil der Angeklagte eine Affäre mit einer Empfangsdame der P. gehabt habe. Danach habe er ihn dort nicht mehr gesehen. Ferner hat der Zeuge Z. glaubhaft geschildert, dass er die P. bis etwa Juni / Juli 2018 geleitet und so den gesondert Verurteilten G kennen gelernt habe. Schon als er die P. übernommen habe, sei G Stammgast dort gewesen. So habe sich G zumindest 2 bis 3 Mal pro Woche dort aufgehalten. Er selbst habe sich auch zumeist in der P. aufgehalten, obwohl er auch der Betreiber des Bordells L. gewesen sei. Mit dem Angeklagten, den er in Köln kennen gelernt habe, sei er zwischenzeitlich befreundet gewesen. Jedenfalls zu Beginn des Jahres 2018 habe der Angeklagte auch für ihn gearbeitet. Der Angeklagte sei 5 bis 6 Tage pro Woche permanent bei ihm gewesen, nur sonntags habe der Angeklagte frei gehabt. Dadurch habe sich auch der Angeklagte regelmäßig in der P. aufgehalten und so den gesondert Verurteilten G kennen gelernt. In der Folge hätten beide vielfach zusammengesessen und sich auf Englisch unterhalten. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte eine Affäre mit der Empfangsdame der P. gehabt, wodurch diese häufig nicht an ihrem Platz gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass er den Angeklagten entlassen habe. Zeitlich könne er das nicht mehr genau sagen. Der Zeuge bestätigte jedoch nach Vorhalt seiner polizeilichen Angaben, wonach der Zeuge auf die Frage, was er zu dem Säureangriff im März 2018 sagen könne, angegeben habe, dass es der Angeklagte nicht gewesen sein könne, weil dieser im März jeden Tag von Montag bis Samstag bei ihm gewesen sei; nur sonntags sei er nicht da gewesen; die Polizei habe ihm daraufhin vorgehalten, dass die Tat an einem Sonntag stattgefunden habe, woraufhin der Zeuge angegeben habe, er „bekomme gerade Gänsehaut“, deren Richtigkeit. Dabei zeigt diese Reaktion des Zeugen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in Deutschland war, weil er für den Zeugen arbeitete, jedoch am Tattag – einem Sonntag – frei hatte und damit Gelegenheit zur Tatbegehung hatte, was dem Zeugen durch den Vorhalt der Polizei sofort klar wurde und zugleich ferner, dass der Zeuge den Angeklagten mit der Tat in Verbindung brachte. Die Angaben, wonach sich der Angeklagte und G kannten, werden auch dadurch belegt, dass feststeht, dass G die Handynummer (+Tel01) des Angeklagten in seinem Mobiltelefon gespeichert, bei dem Messangerdienst Whatsapp einen Chat mit ihm geführt hatte und zudem ein Lichtbild, das den Angeklagten mit seiner damaligen Ehefrau in VI. zeigt, am 18.08.2018 auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat. Auch in dem Handy des Angeklagten war die Handynummer von G gespeichert. Dies steht aufgrund der zuverlässigen Angaben der Zeugen KHK OO. und KHK BT. fest, die die jeweiligen Handyauswertungen vorgenommen hatten. Dabei ist sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass die Nummer des Angeklagten (+Tel01), die in dem Mobiltelefon des G gespeichert war, nicht der Nummer entspricht, die der Angeklagte zur Tatzeit genutzt hat – vgl. dazu im Einzelnen sogleich –, jedoch belegt dies gleichwohl die Angaben des Zeugen Z., wonach sich der Angeklagte und G kannten. Insgesamt lässt sich daraus sicher schließen, dass der Angeklagte um den Tatzeitpunkt regelmäßigen Kontakt zu G, der – wie dargelegt – sicher nachweisbar einer der beiden tatausführenden Täter war, hatte. Außerdem spricht das Nachtatverhalten des Angeklagten und auch des gesondert Verurteilten G dafür, dass der Angeklagte einer der beiden tatausführenden Täter war. Zum einen hat sich der Angeklagte zwei Tage nach der Tat – also am 06.03.2018 – in Köln über seine damalige Ehefrau eine neue Mobilfunknummer (+Tel01) zugelegt. Auch dies ergibt sich aus den zuverlässigen Angaben des Zeugen KHK BT., der zudem bestätigt hat, dass die Nummer im Folgenden auch vom Angeklagten genutzt wurde. Die zeitliche Kohärenz zu der Tat legt den Schluss nahe, dass der Wechsel der Telefonnummer nur deshalb geschah, um eine mögliche Tatbeteiligung des Angeklagten bei dem verübten Anschlag zu verschleiern. Zum anderen hat der gesondert Verurteilte G, der – im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach der Speicher seines Mobiltelefons um den 14.03.2018 gelöscht wurde – im Anschluss daran die neue Nummer des Angeklagten gespeichert und über den Messengerdienst „Whatsapp“ einen Chat mit ihm geführt hat, den Inhalt und den Chat nachträglich gelöscht. Auch dieser Umstand spricht indiziell dafür, dass eine Bekanntschaft zwischen G und dem Angeklagten auf diese Weise verschleiert werden sollte, was auch für eine Täterschaft des Angeklagten spricht. Ferner hat der Nebenkläger in dem Verfahren gegen den gesondert Verurteilten G angegeben, was über den Zeugen RiLG KR. eingeführt wurde, er sei überrascht gewesen, wie sanft er von dem 2. Täter – gemeint war der Täter, der vor ihm auf dem Verbindungsweg gestanden hat – zu Boden gebracht worden sei. Es sei ein „sanftes aber bestimmtes Hinlegen“ gewesen, er habe den Eindruck gehabt, dass der Täter insoweit „wisse, was er tue“. Dazu passt, dass der Angeklagte auch schon zum Tatzeitpunkt seit längerer Zeit Amateurringer – was sich etwa aus den zuverlässigen Angaben des Zeugen C. ergibt – war und daher über Fertigkeiten im Bereich von Grifftechniken verfügte, mit denen er andere Personen – auch sanft – zu Boden bringen kann, was ebenfalls indiziell für die Täterschaft des Angeklagten spricht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Nebenkläger anfänglich gegenüber der Polizei noch geschildert haben soll, umgerissen worden zu sein, wohingegen er erstmals von einem sanften zu Bodenbringen gesprochen hat, als er wusste, dass der Angeklagte Ringer ist. Jedoch war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Angabe, er sei umgerissen worden, erstmals und ausschließlich bei einer Anhörung am 08.03.2018 auf der Intensivstation durch den Zeugen KOK HU. erfolgte. Der Zeuge KOK HU. hat dazu ausgesagt, dass das ein lockeres Gespräch gewesen sei und keine Vernehmung; der Nebenkläger sei aus seiner Sicht gesundheitlich stark angeschlagen und daher nicht richtig vernehmungsfähig gewesen. Der Nebenkläger sei im Gesicht komplett – auch ein Auge – verbunden gewesen und bei der Anhörung sehr angestrengt gewesen. Der Vermerk über die Anhörung wurde dem Nebenkläger daher auch nicht zur Korrektur vorgelegt, so dass sich diese Angabe insoweit als nicht belastbar erweist. Den Umstand, dass er durch den Täter, der vor ihm auf dem Verbindungsweg gestanden habe, sanft zu Boden gebracht worden sei, hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung erneut zuverlässig bekundet und insoweit angegeben, dass ihm das in besonderer Erinnerung geblieben sei. Abschließend hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner erstmaligen Inhaftierung in dieser Sache – im Jahr 2019 – bei seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK BT. im Wesentlichen angegeben hat, mit 100%iger Sicherheit sagen zu können, zum Tatzeitpunkt nicht in Deutschland gewesen zu sein. Dies würde sich auch aus seinem Reisepass ergeben, da er über Ungarn einreisen würde und dabei stets einen Stempel für die Einreise in seinen Pass bekomme. Er sei im März nicht in Deutschland, sondern in S mit seiner Mutter „und meiner Frau“ gewesen. Der Angeklagte hat seine Angaben jedenfalls nach dem Vorhalt durch den Zeugen KHK BT., seine Ehefrau habe am 6. März in Köln neue Mobilfunknummern beschafft, dahingehend korrigiert, dass er die Worte „und meiner Frau“ im Vernehmungsprotokoll durchgestrichen hat. Er hat weiter angegeben, dass er im Jahr 2018 das 1. Mal im Mai in Europa gewesen sei. Er sei durch Ungarn eingereist. Das könne er durch seinen alten Reisepass belegen. Entgegen diesen Angaben des Angeklagten steht indes fest, dass er jedenfalls seit Anfang 2018 und am Tattag in Deutschland war. Dies ergibt sich maßgeblich aus den zuverlässigen Angaben der Zeugen TC. und Z. Auch aus der über seinen Verteidiger zur Akte gereichten Kopie des Reisepasses des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde (Bl. 4871 bis 4880 d. A.), ergibt sich nichts Anderes. Aus dem Pass ergibt sich vor der Tat als letztmalige Einreise eine solche nach Ungarn am 04.08.2017 und danach ebenfalls eine weitere Einreise – mutmaßlich (aufgrund der schlechten Qualität nicht genau zu erkennen) auch nach Ungarn – am 12.03.2018. Eine dazwischenliegende Ausreise ergibt sich im Übrigen daraus nicht, so dass unklar bleibt, wann der Angeklagte zurück nach Serbien gereist ist. e. (Gesamtschau) In der Gesamtschau sämtlicher Umstände steht damit die Täterschaft des Angeklagten fest. Dabei hat die Kammer gewürdigt, dass der unbekannte Hinweisgeber zuverlässige, da nachweislich zutreffende, Angaben gemacht hat und den Angeklagten namentlich benannt und entsprechende Lichtbilder, die den Angeklagten zeigten, vorgelegt hat. Zwar ist der Beweiswert dieser Angaben, wie ausgeführt, für sich genommen verringert, jedoch kommt hinzu, dass das Erscheinungsbild des Angeklagten zum Tatzeitpunkt exakt zu der detaillierten Täterbeschreibung, die der Nebenkläger bezüglich des Täters, der vor ihm auf dem Verbindungsweg gestanden hat, abgegeben hat, passt. Für die Gesamtschau ist dabei von maßgeblicher Bedeutung, dass der Hinweisgeber keine Kenntnis von dieser Täterbeschreibung hatte, so dass es einem unwahrscheinlichen Zufall gleichkommen würde, wenn der Hinweisgeber willkürlich eine andere Person als den wahren Täter benannt hätte und diese vom äußeren Erscheinungsbild zum Tatzeitpunkt indes präzise (etwa hinsichtlich Größe, Alter, Statur, Haarfarbe, Frisur, Barttracht und Phänotyp) zu einer Täterbeschreibung passt, die der Hinweisgeber überhaupt nicht kannte. Diese Übereinstimmung spricht für sich alleine bereits erheblich für die Täterschaft des Angeklagten. Dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zudem in einem engen Kontakt zu dem – erwiesenermaßen – anderen der beiden tatausführenden Täter stand, fügt sich in das Gesamtbild genauso nahtlos ein wie die weiteren angeführten Hilfstatsachen. Der Umstand, dass der Nebenkläger den Angeklagten schließlich auch noch auf einzelnen Lichtbildern, bei einer danach durchgeführten Wahllichtbildvorlage und in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat, was für sich genommen – wie ausgeführt – nur einen geringeren Beweiswert hat, führt in der Gesamtschau zu der – Zweifeln Schweigen gebietenden – Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte der Täter war, der vor dem Nebenkläger auf dem Verbindungsweg stand. 2. (Feststellungen zum Tatablauf) Die getroffenen Feststellungen zum äußeren Ablauf der Tat basieren maßgeblich auf den zuverlässigen Angaben des Nebenklägers, die im Einklang mit den Schilderungen der vernommenen Zeugen KHK FY., KHK DG. und KHK XW., die den Tatort gesichtet und entsprechende Spuren erfasst haben, den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten – insbesondere Behördengutachten – Urkunden, den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. EQ. stehen. So hat der Nebenkläger insoweit im Wesentlichen angegeben, dass er am Tattag – einem Sonntag – auf dem Rückweg vom Joggen gewesen sei. Er würde regelmäßig mit verschiedenen etwa gleichaltrigen Männern aus der Nachbarschaft an Laufrunden teilnehmen. Die entsprechenden Laufrunden würden sowohl samstags als auch sonntags zu ähnlichen Uhrzeiten regelmäßig stattfinden. Wie sonst auch habe er am Ende der Laufrunden bei der Bäckerei WK. auf der QQ.-straße frische Brötchen erworben und sei im Anschluss zunächst noch in Begleitung eines Mannes weitergejoggt, bis sich schließlich ihre Wege getrennt hätten und er alleine gewesen sei. Über die A.-straße sei er schließlich in einen Verbindungsweg zur H.-straße eingebogen und diesen allein entlang gejoggt, bis er hinter sich schnelle, näherkommende Schritte wahrgenommen habe. Er habe sich sodann umgedreht und dabei eine Person, die sich ihm genähert und nach ihm gegriffen habe, schemenhaft gesehen. Er habe versucht, sich dem Griff dieser Person zu entziehen, indem er schneller gejoggt sei. Dabei habe er seinen Blick wieder nach vorne gewandt. Im gleichen Moment habe er plötzlich eine zweite Person vor sich wahrgenommen, die ihm den Weg abgeschnitten habe. Zuvor sei die Person nicht auf dem Weg gewesen und müsse daher wohl aus einem immergrünen Gebüsch, das sich abseits des Weges befände, gekommen sein. Er sei sodann gegen die vor ihm befindliche Person, die ihn mit den Armen umklammert habe, gelaufen. Dabei habe er dieser Person, die nicht maskiert gewesen sei und keine Kapuze getragen habe, einen Moment lang aus nächster Nähe ins Gesicht schauen und so deren Gesicht genau erkennen können. Dann sei er sanft zu Boden gebracht worden, woraufhin er noch versucht habe, um Hilfe zu rufen. Ihm sei jedoch sofort der Mund zugehalten worden. Er sei schließlich fixiert worden, wogegen er sich nicht mehr gewehrt habe, da er gehofft habe, die Täter hätten es nur auf seine Wertgegenstände abgesehen. Daraufhin sei sein Mund losgelassen, sein Körper am Boden festgehalten und sein Gesicht leicht schräg nach oben gedreht worden. Schließlich habe die Person, die ihn nicht fixiert habe, ein Gefäß geöffnet und ihm eine Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet. Welche der beiden Personen ihn fixiert und welche geschüttet habe, wisse er nicht mehr. Das Gefäß sei ein Glas mit einer großen Öffnung – wie bei einem Marmeladenglas – gewesen. Die beiden Personen, die während des Geschehens nichts zu ihm gesagt hätten, hätten ihn schließlich losgelassen und seien weggelaufen. Er selbst habe sich sodann zu seinem Wohnhaus begeben. Dabei habe er bereits bemerkt, dass sein Gesicht und seine Haut gebrannt hätten. Er sei durch seine Garage ins Haus gegangen, da er gedacht habe, nicht mehr dazu in der Lage zu sein, seine Haustür aufzuschließen. Am Waschbecken in seiner Küche habe er sofort versucht, sich die Flüssigkeit abzuspülen. Dabei habe er zugleich einen Notruf abgesetzt. Zunächst sei ein RTW und schließlich ein Hubschrauber eingetroffen, der ihn ins Krankenhaus geflogen habe. Die Angaben des Nebenklägers zu dem äußeren Tatgeschehen sind belastbar und stehen im Einklang mit den Spuren am Tatort. Dabei hat die Kammer auch gewürdigt, dass die Sachverständige Dr. EQ. angegeben hat, dass die Verletzungen im Gesicht des Nebenklägers wegen der von oben nach unten verlaufenden Säureverletzungen eher mit einem Übergießen von vorne in Einklang zu bringen seien, so dass der Nebenkläger wohl gesessen oder am Boden gekauert und nicht flach am Boden gelegen habe. Auf entsprechende Nachfrage hat die Sachverständige indes ergänzt, dass die Verlaufsspuren im Gesicht auch durch ein schnelles Aufrichten entstanden seien könnten. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger auch nicht angegeben hat, flach am Boden gelegen zu haben, so dass auch die Angaben der Gerichtsmedizinerin nach alledem im Einklang mit den Schilderungen des Nebenklägers stehen. Ferner hat die Kammer, die die Chronologie der Angaben des Nebenklägers mit diesem und den jeweiligen Polizeibeamten, die ihn befragt oder vernommen haben, hinterfragt hat, gewürdigt, dass der Nebenkläger anfänglich noch angegeben hat, er sei getreten und geschlagen worden, was er im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr geschildert hat. So hat der Nebenkläger, als er unmittelbar nach dem Tatgeschehen noch von der Besatzung des Rettungswagens behandelt wurde, gegenüber der Zeugin KOKin RE. spontan angegeben, dass er auf dem schmalen Verbindungsweg gewesen sei, als sich zwei Personen von hinten genähert und ihn gegen den Kopf getreten, geschlagen und danach mit einer Säure überschüttet hätten. Auch bei seiner Anhörung durch den Zeugen KOK HU. wenige Tage nach der Tat – am 08.03.2018 – auf der Intensivstation hat der Nebenkläger noch geschildert, er sei von dem Täter, der ihn verfolgt habe, getreten worden. Diese Angaben hat der Nebenkläger bei späteren polizeilichen Befragungen und auch in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Zur Überzeugung der Kammer sind diese abweichenden Erstangaben dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden akut schlechten Gesundheitszustand des Nebenklägers, der unter dem Eindruck des Geschehens stand, geschuldet und stehen den getroffenen Feststellungen damit nicht entgegen. So hat die Zeugin KOKin RE. dazu etwa zuverlässig angegeben, dass aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Nebenklägers, der währenddessen von Rettungssanitätern behandelt worden sei, keine Nachfragen gestellt worden seien. Auch der Zeuge KOK HU. hat, wie zuvor bereits dargelegt, angegeben, dass der Nebenkläger gesundheitlich stark angeschlagen und daher nicht richtig vernehmungsfähig gewesen sei. Die Vermerke über die jeweiligen Anhörungen wurde dem Nebenkläger daher auch etwa nicht zur Korrektur vorgelegt. Ferner vermag die mehrfach vom Nebenkläger im Rahmen verschiedener polizeilichen Vernehmungen getätigte Angabe, zu 95% habe der Täter, der vor ihm aus dem Gebüsch gekommen sei, ein Gefäß in der Hand gehalten und ihn mit Säure überschüttet, wozu er in der Hauptverhandlung angegeben hat, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer von den beiden Tätern geschüttet habe, die Zuverlässigkeit seiner Angaben im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Denn die Kammer konnte nicht sicher feststellen, wer tatsächlich die Säure geschüttet hat, so dass die damaligen Angaben des Nebenklägers nicht widerlegt sind. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass – wie ausgeführt – feststeht, dass der gesondert Verurteilten G den Handschuh, der über das am Tatort gefundene Schraubglas gestülpt war, getragen hat und er im Tatgeschehen eine Säureverletzung am Fuß erlitten hat. Diese Umstände sprechen dafür, dass G die Säure in das Gesicht des Nebenklägers geschüttet hat. Jedoch ist dieser Schluss nicht zwingend, denn G könnte das Schraubglas auch erst in die Hände bekommen haben, nachdem der Angeklagte die Säure geschüttet hatte. Im Übrigen, selbst wenn sich der Nebenkläger insoweit – im Hinblick auf das dynamische Geschehen und die Ausnahmesituation, in der er sich befand – geirrt hätte, sind seine Angaben im Übrigen insgesamt gleichwohl belastbar. Denn – wie bereits dargestellt – die übrigen Angaben des Nebenklägers insbesondere zur Täterschaft des Angeklagten sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Überdies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es sich bei dem Tatmittel um jedenfalls 75%ige Schwefelsäure gehandelt hat. So steht aufgrund der Aussage des Zeugen KHK FY. fest, dass am Tatort ein Schraubglas gefunden wurde, in dem sich noch Rückstände einer Flüssigkeit befanden und über das ein Handschuh gestülpt war. Diese Rückstände wurden der Feuerwehr übergeben. Aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Sonder-Einsatzbericht der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Analytische Task Force Köln) vom 04.03.2018 ergibt sich ferner, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr R. eine Probe der in dem Schraubglas enthaltenen Flüssigkeit entnommen haben, die sodann im mobilen Labor der Analytischen Task Force Köln untersucht wurde, wobei eindeutig festgestellt wurde, dass es sich dabei um konzentrierte Schwefelsäure handelte. Schließlich ergibt sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten der Sachverständigen Dr. TF., dass die verwendete Schwefelsäure in einem Bereich von 75%ig bis 96%ig lag. Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass jedenfalls der Angeklagte den Auftrag über eine nicht geklärte Auftragskette dazu erhalten hat, dem Nebenkläger Säure ins Gesicht zu schütten, wofür er als Gegenleistung jedenfalls eine Geldzahlung erhalten sollte. Ob sich der Auftrag auch unmittelbar an den gesondert Verurteilten G richtete oder dieser vom Angeklagten hinzugezogen wurde, blieb indes unklar. Die Feststellungen basieren maßgeblich auf den über den Zeugen RA I. eingeführten zuverlässigen Angaben – wie zuvor dargelegt – des unbekannten Hinweisgebers. Hinzu kommt, dass zwischen dem Nebenkläger auf der einen Seite und dem Angeklagten sowie G auf der anderen Seite keine persönliche Beziehung, wie der Nebenkläger bestätigt hat, bestand; vielmehr war der Nebenkläger dem Angeklagten und G persönlich unbekannt, so dass der Angeklagte – ohne einen entsprechenden Auftrag, für den er eine Geldzahlung als Gegenleistung erhalten sollte – kein Motiv zu Begehung der Tat hatte. Dazu passt auch, dass KHK OO. bestätigt hat, dass Ermittlungen im beruflichen und privaten Umfeld des Nebenklägers ergebnislos geblieben sind. Ferner kann die Kammer ausschließen, dass es sich bei dem Nebenkläger angesichts des gezielten, geplanten und aufeinander abgestimmten Vorgehens um ein Zufallsopfer handelte. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verurteilten G vor der Tat Informationen zur Vorbereitung der Tat beschafft hat und die beiden im Folgenden die Tat gemeinsamen geplant haben. Auch dies ergibt sich zunächst maßgeblich aus den Angaben des unbekannten Hinweisgebers, die über den Zeugen RA I. eingeführt wurden. Diese Angaben werden durch die Art und Weise der Tatbegehung gestützt. Denn beide Täter gingen planerisch und aufeinander abgestimmt vor und hatten jedenfalls das Wissen, dass der Nebenkläger an einem Sonntagmorgen das letzte Stück der üblichen Laufrunde alleine, nämlich den Verbindungsweg zwischen der A.-straße und H.-straße in R. entlanglaufen würde, so dass sie ihm auflauern konnten und die Tat unbeobachtet und ungestört begehen konnten. Hinsichtlich der Aufgabenverteilung steht jedenfalls fest, dass der Angeklagte den Nebenkläger festhalten und sodann zu Boden bringen sollte. Dies hat nicht nur – wie oben schon ausgeführt – der Nebenkläger so geschildert, sondern es passt auch zum Ablauf der Tat. Denn der Nebenkläger lief gegen den Angeklagten, welcher ihn sodann mit seinen Armen umklammerte, woraufhin der Nebenkläger zu Boden gebracht wurde. Unklar blieb nach alledem aber, wer dem Nebenkläger letztlich die Säure ins Gesicht schüttete. Außerdem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte und G den Nebenkläger mit Säure übergossen, um ihn dem gemeinsamen Tatplan entsprechend durch starke Verätzungen und Narbenbildungen im Gesicht dauerhaft und wesentlich zu entstellen und ihm die Sehkraft auf beiden Augen zu nehmen. Maßgeblich dafür spricht bereits die konkrete Begehungsweise, wonach sie dem Nebenkläger gezielt eine größere Menge hochkonzentrierte Schwefelsäure in einem Schwall auf besonders sensible Körperstellen – namentlich das Gesicht und damit auch die Augen – schütteten. Hinzu kommt, dass die Tat – wie ausgeführt – in Auftrag gegeben wurde, so dass diese sich auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Anschlag darstellt, der gerade auf die Schädigung des Nebenklägers abzielte. Dafür, dass die Tat auch noch darauf abzielte, dem Nebenkläger auf beiden Augen die Sehkraft zu nehmen, spricht zudem maßgeblich, dass beide Täter – wie festgestellt – unmaskiert waren, weswegen es ihnen auch gerade darauf ankam, eine Erblindung herbeizuführen, um eine spätere Wiedererkennung und Identifizierung durch den Nebenkläger auszuschließen. Nach alledem kam es den beiden also gerade darauf an, den Nebenkläger dauerhaft und wesentlich zu entstellen und ihm die Sehkraft auf beiden Augen zu nehmen. Schließlich steht fest, dass der gesondert Verurteilte G die hochkonzentrierte Schwefelsäure in CC. – mutmaßlich in einer Apotheke – beschaffte. Auch diese Feststellung stützt die Kammer zunächst auf die zuverlässigen Angaben des unbekannten Hinweisgebers. Hinzu kommt, dass sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 14.04.2018 über die Inaugenscheinnahme des Tatmittels, Konservenglas (Bl. 671 bis 672 d. A.) in Verbindung mit den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 673 bis 674 d. A.), die das Konservenglas zeigen und auf die wegen Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, ergibt, dass das Konservenglas in den Niederlanden produziert wurde und mit französischer Schrift versehen war. Auch der Zeuge KHK OO. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zuverlässig bestätigt, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass das Konservenglas, in dem sich die Säure befunden hatte, einen Bezug nach CC. hatte. In der Gesamtschau ist damit der Schluss gerechtfertigt, dass der damals in CC. lebende G die Säure in CC. für die Tat beschafft hat. Die festgestellten Verletzungen und die daraus resultierenden Folgen und Einschränkungen für den Nebenkläger basieren maßgeblich auf dessen zuverlässigen Angaben, die mit den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Arztberichten (Attest des BG Klinikum T. vom 21.03.2018, Aufnahmebericht des BG Klinikum T. vom 05.03.2018, Operationsbericht des BG Klinikum T. vom 09.04.2018, Attest des BG Klinikum T. vom 28.10.2019, Bericht Augenklinik vom 02.05.2018, Bericht BG Klinikum T. vom 04.04.2019, Bericht BG Klinikum T. vom 05.08.2020, Bericht BG Klinikum T. vom 12.10.2020, Bericht Augenklinik vom 06.10.2020, Bericht BG Klinikum T. vom 31.07.2021 und Bericht BG Klinikum T. vom 09.02.2022) sowie mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 34 - 37, 1219 - 1259, 4191 - 4192 und 4250 - 4254 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, korrespondieren. Insbesondere an Hand der Lichtbilder, die das äußere Erscheinungsbild des Nebenklägers auch vor der Tat zeigen, und des persönlichen Eindrucks vom Nebenkläger in der Hauptverhandlung konnte die Kammer die erheblichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Nebenklägers nachvollziehen und so die dauernde und erhebliche Entstellung feststellen. Während das Gesicht des Nebenklägers vor der Tat frei von Narben und erkennbaren Verletzungen war, zeigten sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungen multiple, tiefgreifende und deutlich erkennbare Narbenzüge im Gesichts- und Halsbereich. Die Gesichtsfarbe ist insgesamt durch zahlreiche deutlich gerötete Stellen erheblich verändert. Die Augenlider sind infolge der Transplantationen auffallend dick, was dazu führt, dass die Augen nicht voll geöffnet wirken. Die Augenbrauen sind ausgedünnt und erkennbar transplantiert, wodurch auch diese erheblich verändert wirken. Die Sehkraft blieb indes auf beiden Augen im Wesentlichen – die Sicht ist bei einem Auge leicht getrübt – erhalten. IV. (Beweisantrag) Der nach Ablauf der durch den Vorsitzenden nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO gesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen durch den Verteidiger Rechtsanwalt JF. verlesenen Antrag vom 19.02.2024, soweit dieser zu Ziffer 2. auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet war, wird abgelehnt. In der Hauptverhandlung vom 30.01.2024 – nach Beendigung der vom Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme – setzte der Vorsitzende den Prozessbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum 09.02.2024 und unterbrach sodann die Hauptverhandlung bis zu diesem Tag. Am 09.02.2024 wurde, nachdem die Verteidigung einen Beweisantrag gestellt hatte, die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und schließlich am 19.02.2024 fortgesetzt. An diesem Tag verkündete der Vorsitzende einen Kammerbeschluss, mit dem der Beweisantrag vom 09.02.2024 abgelehnt wurde. Danach, mithin nach Ablauf der Frist, stellte Rechtsanwalt JF. seinen Beweisantrag vom 19.02.2024. Der Antrag konnte nach Ausübung des der Kammer zustehenden Ermessens nach § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO, wobei die Kammer das Informationsinteresse des Antragsstellers, welches nicht in unvertretbarer Weise durch die Bescheidung im Urteil beeinträchtigt ist, berücksichtigt hat, im Urteil beschieden werden. Die Stellung des Antrages war vor Fristablauf möglich und es wurde nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine rechtzeitige Stellung des Antrages unmöglich war. Zwar heißt es dazu in dem Antrag der Verteidigung, dass sich die Notwendigkeit zur Stellung dieses Antrages erst „aus der Auseinandersetzung mit dem heutigen Beschluss der Kammer“ ergeben hätte. Jedoch ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich aus der Begründung schon nicht ergibt, inwiefern sich die Notwendigkeit, die im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht wurde, zur Stellung dieses Beweisantrages sich erst jetzt ergeben habe. Zum anderen war die Augenfarbe des Angeklagten, auf die der Beweisantrag Bezug nimmt, mehrmals (bei der Vernehmung des Nebenklägers sowie des Zeugen KOK HU. und etwa der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Facebookprofils des Angeklagten) Gegenstand der Beweisaufnahme. Bei diesen Gelegenheiten ging es jeweils um das Erscheinungsbild desjenigen Täters, der vor dem Nebenkläger auf dem Verbindungsweg stand. Insofern kann keine Rede davon sein, dass die Begründung in dem Kammerbeschluss, mit dem der Beweisantrag vom 09.02.2024 abgelehnt wurde und in dem die Kammer Bezug auf die vermeintlich blaue Augenfarbe des Angeklagten genommen hat, erst jetzt – nach Ablauf der Beweisantragsfrist – die Notwendigkeit der Beweiserhebung ergibt. Der Sache nach ist der Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abzulehnen, da die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Soweit der Antrag die Tatsachen unter Beweis stellt, dass der Angeklagte grüne Augen habe und 185 cm groß sei, sind diese für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Denn dies führt – anders als die Verteidigung meint – nicht dazu, dass die Kammer daraus den Schluss ziehen würde, der Nebenkläger habe den Angeklagten nicht zutreffend beschrieben und habe ihn daher auch nicht zutreffend wiedererkannt. Wie bereits ausgeführt, hat der Nebenkläger den Täter, der vor ihm auf dem Verbindungsweg stand, zunächst hinsichtlich der Körpergröße mit ca. 180cm und später mit ca. 185cm plus/minus 5cm beschrieben, so dass sich die Angaben des Nebenklägers auch bei einer tatsächlichen Körpergröße des Angeklagten von 185cm als zutreffend und belastbar erweisen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte grüne – und nicht, wie der Nebenkläger gemeint hat, blaue – Augen habe, ändert nichts an der Zuverlässigkeit der Angaben des Nebenklägers. Denn maßgeblich ist, dass für den Nebenkläger, wie er selbst im Hinblick auf den Vorhalt seiner früheren Aussage (wie bereits zuvor dargestelt), wonach er gesagt habe, der Täter habe blaue Augen gehabt, klargestellt hat, dass „dieses Helle“ prägend für ihn gewesen sei; der Täter sei ein „heller Typ“ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch nicht behauptet, grüne Augen zu haben. Ob die Augenfarbe tatsächlich grün oder blau war, ist vor diesem Hintergrund für die Bewertung der Angaben des Nebenklägers nicht entscheidend, zumal – wie ausgeführt – die hellen (grünen) Augen des Angeklagten so wirken, als würden sie bläulich schimmern. V. (Rechtliche Würdigung) Der Angeklagte ist der gemeinschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB) absichtlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 2 Alt. 1 StGB schuldig. Das Schütten der Säure, was auf einem gemeinsamen Tatplan und in Anwesenheit des Angeklagten, der auch wesentlich zur Tatbegehung durch das Festhalten und zu Bodenbringen des Nebenklägers beigetragen hat, erfolgte, ist dem Angeklagten – im Zweifel ist davon auszugehen, dass nicht er selbst die Säure in das Gesicht des Nebenklägers geschüttet hat – über § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar. Bei der verwendeten hochkonzentrierten Schwefelsäure handelt es sich um einen Stoff, der konkret dazu geeignet war, durch chemisch-physikalische Wirkung ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen (im Übrigen auch verursacht hat), so dass bei der Tat ein Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB verwendet wurde. Ferner beging der Angeklagte die Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers gemeinschaftlich mit dem gesondert Verurteilten G im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Körperverletzung hatte zur Folge, dass die äußere Gesamterscheinung des Nebenklägers in ganz erheblichem Umfang, für jedermann offensichtlich und auf Dauer verändert worden ist. Der Nebenkläger ist damit durch die Tat in erheblicher Weise dauernd entstellt worden im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Wie ausgeführt handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz, da es ihm gerade auf diesen Erfolg ankam im Sinne des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Die Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zueinander. Die Tat stellt sich indes nicht – wie angeklagt – als hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Denn weder der Angeklagte noch der gesondert Verurteilte G haben ihre wahren Absichten planvoll verborgen. VI. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Denn die mildernden Faktoren der Tat überwiegen die strafschärfenden Faktoren (vgl. dafür sogleich) nicht beträchtlich, so dass sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die festgestellte Tat, insbesondere im Hinblick die erheblichen psychischen und physischen Folgen für den Nebenkläger, nicht als minder schwer erweist. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzu kommt, dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits knapp sechs Jahre zurückliegt. Dabei hat die Kammer auch gewürdigt, dass der Angeklagte wegen seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung in dieser Sache schon seit 2019 Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren hatte und jederzeit damit rechnen musste, dass die Ermittlungen wiederaufgenommen werden und es zu einer Anklage und einer erneuten vorläufigen Inhaftierung kommen könnte. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer im Zweifel davon aus, dass der gesondert Verurteilte G die Säure in das Gesicht des Nebenklägers geschüttet hat. Die Tathandlung ist dem Angeklagten zwar über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, jedoch ist dadurch der Tatbeitrag des Angeklagten im Verhältnis zu demjenigen des G als geringer zu bewerten. Schließlich hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte schon in der Zeit vom 18.10.2019 bis zum 29.11.2019 und ab dem 27.06.2023, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mithin seit knapp neun Monaten, in Untersuchungshaft sitzt und er als Ausländer, der der deutschen Sprache jedenfalls nicht uneingeschränkt mächtig ist, sowie als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen gewertet, dass er tateinheitlich zwei Delikte (absichtlich schwere und gefährliche Körperverletzung) und hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zwei Varianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) erfüllt hat. Außerdem hat er das zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche sowohl objektiv als auch subjektiv weit überschritten. Zum einen handelt es bei hochkonzentrierter Schwefelsäure um ein besonders gefährliches Gift. Ferner bezieht sich die dauernde Entstellung in erheblicher Weise auf einen immer sichtbaren Teil des Körpers des Nebenklägers und wiegt auch in Bezug auf die Intensität besonders schwer. Zum anderen beabsichtigte der Angeklagte nicht „nur“ den Nebenkläger dauerhaft zu entstellen (was nicht strafschärfend gewürdigt wurde), sondern diesem auch auf beiden Augen die Sehkraft vollständig zu nehmen. Zudem belasten den Angeklagten die psychischen und vor allem die erheblichen physischen Tatfolgen für den Nebenkläger sowie die Auswirkungen der medizinischen Behandlung, die mehrere Jahre in Anspruch genommen hat. Schließlich zeigt sich in der Tatvorbereitung und der Tatausführung ein erhebliches Maß an krimineller Energie. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, wonach die strafschärfenden Faktoren maßgeblich überwiegen, so dass die Strafe nur dem oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens entnommen werden konnte, hat die Kammer, um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der begangenen Tat angemessen zu ahnden, für die Tat folgende Strafe für tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt: Freiheitsstrafe von 11 Jahren. VII. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.