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Urteil

8 S 4/23 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:1025.8S4.23.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (35 C 323/21) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (35 C 323/21) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht erhobener Kontoführungsgebühren von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2021 in Anspruch. Der Kläger eröffnete zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 bei der Beklagten ein seinerzeit kostenloses Girokonto. Im weiteren Verlauf hat die Beklagte wie folgt Kontoführungsgebühren erhoben und jeweils am Monatsende abgebucht:  Januar 2003 – Juni 2015 5,25 Euro  Juli 2015 – Juni 2019 7,90 Euro  Juli 2019 – Dezember 2021 9,90 Euro Am 23.10.2007 haben die Parteien eine Rahmenvereinbarung über die Teilnahme des Klägers am Online-Banking abgeschlossen (Anlage 3, Bl. 139 ff. GA). Ausweislich Ziff. 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien unter Ziff. 3 „Einbezogene Konten und Depots: Diese Rahmenvereinbarung bezieht sich auf alle bestehenden und zukünftigen Konten/Depots des Konto-/Depotinhabers “. Unter Ziffer 13 wurde heißt es: „ Für die Rechtsbeziehungen des Teilnehmers sowie des Konto-/Depotinhabers zur Sparkasse gelten die unter Ziffer 6 angekreuzten Bedingungen und Verfahrens-anleitungen, von denen der Teilnehmer und der Konto-/Depotinhaber je ein Exemplar erhalten hat. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB). Die AGB hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse zur Einsichtnahme aus und werden auf Wunsch ausgehändigt “. Unter dem 12.11.2020 haben die Parteien eine Vereinbarung über die Umstellung des bisherigen Online-Banking-Verfahrens auf das chipTAN-Verfahren unterzeichnet (Anlage 4, Bl.138 GA). Am 09.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der von Januar 2012 bis Dezember 2021 erhobenen Gebühren in Höhe von 896,70 Euro auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2021 ab und verwies den Kläger darauf, dass dieser mit Abschluss des Online-Banking-Vertrages vom 19.11.2020 den Entgelten zugestimmt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2021 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückerstattung der Gebühren bis zum 30.11.2021 auf. Am 27.01.2022 (Zustellungsdatum der Klage) erstattete die Klägerin dem Beklagten 16,00 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, die Kontoführungsgebühren seien ohne Rechtsgrund erhoben worden. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 896,70 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 63,00 Euro (Januar bis Dezember 2012) seit 01.01.2013 63,00 Euro (Januar bis Dezember 2013) seit 01.01.2014 63,00 Euro (Januar bis Dezember 2014) seit 01.01.2015 31,50 Euro (Januar bis Juni 2015) seit 01.07.2015 47,40 Euro (Juli bis Dezember 2015) seit 01.01.2016 94,80 Euro (Januar bis Dezember 2016) seit 01.01.2017 94,80 Euro (Januar bis Dezember 2017) seit 01.01.2018 94,80 Euro (Januar bis Dezember 2018) seit 01.01.2019 47,40 Euro (Januar bis Juni 2019) seit 01.07.2019 59,40 Euro (Juli bis Dezember 2019) seit 01.01.2020 118,80 Euro (Januar bis Dezember 2020) seit 01.01.2021 118,80 Euro (Januar bis Dezember 2021) seit 01.01.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 159,94 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Erhebung der Einrede der Verjährung meint sie, die Kontoführungsgebühren seien jedenfalls konkludent vereinbart worden. Zudem habe der Kläger mit Unterzeichnung des Online-Banking-Vertrages am 12.11.2020 den aktuellen AGB der Beklagten einschließlich des aktuell geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses zugestimmt, welches eine Vergütung des Girokontos von 9,90 Euro pro Monat vorgesehen habe. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, ihrerseits einen zu saldierenden Wertersatzanspruch für die von ihr erbrachten Leistungen zu haben. Das Amtsgericht Wuppertal hat die Beklagte mit Urteil vom 10.01.2023 zur Zahlung von 18,00 Euro nebst Zinsen ab dem 01.01.2023 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 Euro nebst Zinsen seit dem 28.01.2022 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger nur für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 01.12.2020 ein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz der Kontoführungsgebühren von 7,90 Euro zu 9,90 Euro, mithin insgesamt 34,00 Euro (17 Monate x 2,00 Euro) aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB zustehe, wobei die bereits gezahlten 16,00 Euro hiervon in Abzug zu bringen seien. Im Übrigen seien die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages. Zwar sei das Konto zunächst bei Abschluss des Vertrages kostenfrei gewesen, jedoch sei dies nachträglich zwischen den Parteien dadurch geändert worden, dass die Beklagte ab Januar 2011 Kontoführungsgebühren eingezogen habe. Der Kläger habe das darin zu sehende Angebot der Beklagten sowie die im Laufe der Jahre erfolgten Erhöhungen jeweils durch die widerspruchslose Zahlung des Entgelts über einen Zeitraum von 3 Jahren angenommen. Nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB sei es grundsätzlich möglich, dass ein Handeln der Parteien in Abweichung von zuvor getroffenen Vereinbarungen über einen langen Zeitraum zu einer Änderung der vorherigen Vereinbarung führen könne. Es sei jedoch nicht mit § 242 BGB vereinbar, bereits mit der ersten unbeanstandeten Einziehung der Gebühr eine Vertragsänderung dahingehend anzunehmen. Vielmehr bedürfe es eines gewissen Zeitmomentes. Es erscheine angemessen, im Hinblick auf die erforderliche Dauer der abweichenden Übung auf die Grundsätze der vom BGH zu Energiesparverträgen entwickelten sogenannten „Dreijahreslösung“ zurückzugreifen. Danach könne der Kunde sich nicht gegen eine Preiserhöhung wenden, wenn er diese nicht binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Abrechnung beanstandet habe (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 10.03.2021 – VIII ZR 200/18). Auch wenn die „Dreijahreslösung“ unmittelbar aufgrund der Besonderheiten der Energieversorgung entwickelt worden sei, sei ihr Grundgedanke auch auf die auf lange Sicht angelegten Zahlungsdiensterahmenverträge übertragbar. Auch hier widerspreche der Kunde über einen erheblichen Zeitraum den erhobenen Entgelten nicht, obwohl ihm durch die monatlichen Saldoabschlüsse stets vor Augen geführt werde, dass er das (erhöhte) Entgelt zahle. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen Antrag – soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist – weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Energiesparverträgen auch auf Rückforderungsansprüche von ohne Rechtsgrund erhaltenen Kontoführungsgebühren angewendet. Das Amtsgericht gehe auch unzutreffend davon aus, dass dem Kläger die erhöhten Entgelte vor Augen geführt worden seien; denn in den abgebuchten Beträgen seien auch Kosten für Überweisungen oder Nutzung des Selbstbedienungsterminals enthalten gewesen, sodass diese auf der Vierteljahresabrechnung nicht klar erkennbar gewesen seien. Es sei auch abwegig, in dem Online-Banking-Eröffnungsantrag eine Zustimmung zu unbekannten und nicht antragsrelevanten Kontoführungsgebühren zu erblicken. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.01.2023, Az. 35 C 323/21, abzuändern und die Beklagte über die zugesprochenen 18,00 EUR hinaus zu verurteilen: 1. 878,70 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 63,00 Euro (Januar bis Dezember 2012) seit 01.01.2013 63,00 Euro (Januar bis Dezember 2013) seit 01.01.2014 63,00 Euro (Januar bis Dezember 2014) seit 01.01.2015 31,50 Euro (Januar bis Juni 2015) seit 01.07.2015 47,40 Euro (Juli bis Dezember 2015) seit 01.01.2016 94,80 Euro (Januar bis Dezember 2016) seit 01.01.2017 94,80 Euro (Januar bis Dezember 2017) seit 01.01.2018 94,80 Euro (Januar bis Dezember 2018) seit 01.01.2019 47,40 Euro (Januar bis Juni 2019) seit 01.07.2019 59,40 Euro (Juli bis Dezember 2019) seit 01.01.2020 118,80 Euro (Januar bis Dezember 2020) seit 01.01.2021 108,90 Euro (Januar bis November 2021 seit 01.12.2021 an den Kläger zu zahlen; 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzgl. ausgeurteilter 90,96 Euro, an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie jedoch nicht begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten neben dem vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag von 18,00 Euro ein Anspruch auf Zahlung weiterer 26,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Die übrigen von dem Kläger mit der Berufung verfolgten Ansprüche auf Rückerstattung der erhobenen Kontoführungsgebühren sind hingegen unbegründet, da die Beklagte die Kontoführungsgebühren nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen war der zwischen den Parteien bestehende Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Kläger der Beklagten zuletzt einen monatlichen Betrag von 7,90 Euro schuldete. a. Zwar haben die Parteien unstreitig seinerzeit einen gebührenfreien Vertrag abgeschlossen. Dieser wurde indes – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – nachträglich geändert. Dabei kann es dahinstehen, ob aufgrund der widerspruchslosen Weiternutzung des Girokontos über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren von einer konkludenten Vertragsänderung auszugehen ist. Denn die Entgeltlichkeit ist jedenfalls mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking am 23.10.2007 erfolgt, mit welcher sich der Kläger ausweislich des Antragsformulars den Allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich des seinerzeitigen Preis- und Leistungsverhältnisses der Beklagten unterworfen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut in Ziffer 3 (Anlage 3, Bl. 139 GA) ist dabei nicht nur die neu abgeschlossene Geschäftsbeziehung erfasst, sondern auch die bereits zuvor bestehenden. In der Unterzeichnung eines derartigen Antragsformulars liegt zugleich ein ausdrückliches Einverständnis mit der Geltung der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung. Der Kunde bekennt sich durch die freiwillige Erweiterung der Geschäftsbeziehung um ein zusätzliches Produkt zu seiner Bank bzw. seinem Zahlungsdienstleister. Ihm ist durch diesen Hinweis bekannt, dass sein Vertragspartner nur zur Annahme des Antrags bereit ist, wenn die gesamte Geschäftsbeziehung auf die Grundlage der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt wird. b. Das Amtsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im weiteren Verlauf die Erhöhung der Entgelte anbot und der Kläger dieses Angebot durch die widerspruchslose Zahlung des Entgelts über einen Zeitraum von drei Jahren annahm. Zwar trat die Vertragsänderung im Hinblick auf die Höhe des Entgelts nicht aufgrund der seinerzeitigen Regelung in den AGB der Beklagten ein, wonach das Schweigen des Klägers auf die angebotene Entgelterhöhung nach Ablauf von zwei Monaten als Zustimmung fingiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20). Die Beklagte durfte jedoch nach Ablauf von drei Jahren nach Erhöhung des jeweiligen Entgelts davon ausgehen, dass der Kläger mit dem erhöhten Entgelt einverstanden ist. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Energiesparverträgen entwickelte „Dreijahreslösung“ angewendet. aa. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führen nach § 307 BGB unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 zu schließen ist. Macht der Kunde danach nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der erstmaligen Abrechnung mit auf Grundlage der unwirksamen Klausel erhöhten Entgelten deren Unwirksamkeit geltend, tritt der neue Preis endgültig und rückwirkend an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises (BGH, NJW-RR 2021, 626, 628; BGH, NJW 2017, 320, 321; BGH, NJW 2016, 1718, 1725; BGH, NJW 2015, 2566, 2571; BGH NJW 2012, 1865). Ist die Regelungslücke im Vertrag einmal auf diese Weise geschlossen worden, bedeutet dies zwangsläufig, dass der Preis, der an die Stelle des Anfangspreises getreten ist, für sämtliche Rückforderungen des Kunden oder Nachforderungen des Energieversorgungsunternehmens maßgeblich ist (BGH NJW 2015, 2566 Rn. 27). Diese Rechtsprechung wird getragen von dem Bestreben, bei langfristigen Versorgungsverträgen das subjektive Äquivalenzverhältnis im beidseitigen Interesse zu wahren. Vermieden werden soll, dass der Energieversorger trotz Schwankungen bei seinen Bezugskosten seine Endkundenpreise unverändert lassen muss und somit dem Kunden ein unverhoffter und ungerechtfertigter Gewinn entstünde (u.a. BGH, NJW 2015, 2566; BGH; NJW 2012, 1865; Omlor, NJW 2021, 2243). Diese Rechtsprechung lässt sich – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – auf den hier im Streit stehenden Fall der Rückforderung von Kontoführungsgebühren übertragen. Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall dieser Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGH, NJW 2014, 1877; BGH NJW 2015, 2566 Rn. 29; BVerfG, NJW 2011, 1339 Rn. 41 jew. mwN). Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall gegeben. Wenn dem Kunden nach Maßgabe der ursprünglichen Preisvereinbarung das aufgrund von unwirksamen Entgeltanpassungen „Zuvielgezahlte“ voll erstattet würde, wird ein nicht von den Parteien justiertes Entgeltniveau hergestellt und damit eine Äquivalenzstörung ausgelöst. Die resultierende Äquivalenzstörung ist umso gravierender, je länger der unwirksame Anpassungsmechanismus in Gebrauch war. Auf der Seite des die Dauerleistung erbringenden Unternehmens entsteht ein Zufallsverlust, auf der Seite des Kunden ein Zufallsgewinn (vgl. Grigoleit, WM 2023, 697, 700). Vergleichbar mit den Energieversorgungsverträgen haben auch die Parteien des hiesigen Rechtsstreits im Vertrag Anpassungsklauseln niedergelegt und damit die Erwartung verbunden, dass die Kreditinstitute auf sich verändernde Marktentwicklungen reagieren können. Dies entspricht der gesetzlichen Bindung der Beklagten an die kaufmännischen Grundsätze wirtschaftlicher Tätigkeit. Es ist eine allgemeine kaufmännische – wie auch kundenseitige – Erwartung, dass z.B. Aufwandssteigerungen und eine veränderte Ertragslage in die Entgelte eingepreist werden können. Die Durchkreuzung dieser Erwartung reißt somit auch in den zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden geschlossenen Verträgen eine Lücke (vgl. Grigoleit, WM 2023, 697, 704). Der Kläger bringt als wesentliches Argument gegen die Vergleichbarkeit an, dass ein ständiger vollwertiger Leistungsaustausch vorliegend – anders als bei Energielieferungsverträgen – nicht stattfinde. Dieses Argument greift nicht durch. Denn – anders als bei den von dem Kläger vergleichsweise angeführten Versicherungsverträgen – weisen Zahlungsdiensterahmenverträge wie Energieversorgungsverträge einen langfristigen Charakter auf und werden im Massengeschäft verwendet. Wie das Energiewirtschaftsrecht ist auch das Bankrecht von der Zielsetzung durchtränkt, eine Versorgungssicherheit durch ein stabiles Finanzsystem zu gewährleisten (vgl. weiter Omlor NJW 2021, 2243 Rn. 32). Dass Finanzdienstleistungen mitunter erheblichen Preisschwankungen unterliegen, ergibt sich schon aus einer allgemeinen Beobachtung der Finanzmarktentwicklung während der vergangenen Jahrzehnte. Weiterhin besteht zum Energiewirtschaftsrecht die Parallele, dass im Massenverkehr eine Rechtssicherheit durch Fristen angestrebt wird; im Bank- und Zahlungsdiensterecht lässt sich insofern auf § 676 b Abs. 2 bis 5 BGB und die Genehmigungsfiktionen aus Nr. 7 II AGB-Banken bzw. Nr. 7 III AGB-Sparkassen verweisen (Omlor NJW 2021, 2243 Rn. 32). Demgegenüber besteht gerade keine Vergleichbarkeit mit den von der Klägerseite herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen. Wie der BGH in dem Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20 anführt, betraf die Klausel mit der unwirksamen Zustimmungsfiktion – anders als bei den Versicherungsverträgen – Entgelte für Hauptleistungen. Hinzu kommt, dass die Bank – wie der Energieversorger – keine Handhabe hat, die Äquivalenzstörung abzuwenden, wenn der Anpassungsmechanismus unwirksam ist und der Kunde gleichwohl den erhöhten Preis über lange Zeit hinweg ohne Beanstandung entrichtet. Durch den einvernehmlichen Vollzug der Entgelterhöhung bleibt es dem Unternehmen versagt, einen ausgewogenen Preis in anderer Weise (als mittels der Preisanpassungsklausel) durchzusetzen, also etwa durch Verhandlungen oder ggf. durch eine Kündigung. Gleich welcher Anpassungsmechanismus nachträglich beanstandet wird, die „Anpassungslücke“ kann nachträglich nicht (einseitig) durch den Anpassungsinteressenten, mithin auch nicht durch die Kreditinstitute ausgefüllt bzw. abgewendet werden (Grigoleit, WM 2023, 697, 704). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger – wie er behauptet – keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel gehabt habe und deshalb auch keine (konkludente) Erklärung in Bezug auf eine etwaige vertragliche Lücke habe abgeben können. Das Wesen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht gerade darin, dass die Parteien bei Vereinbarung der entsprechenden Regelung nicht von einer Nichtigkeit ausgegangen sind. Sonst hätten sie die entsprechende Regelung mutmaßlich nicht vereinbart. Das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung schließt gerade die Lücke, die entstanden ist, weil die Parteien sich über eine Nichtigkeit keine Gedanken gemacht haben. Durch die Anwendung der „3-Jahres-Regel“ zieht die Beklagte entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer unwirksamen Klausel. Aus der unwirksamen Klausel kann die Beklagte keine Rechte für sich herleiten. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – die Gegenseite durch jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Abbuchung in Kenntnis der ursprünglich vereinbarten Gebührenfreiheit konkludent erklärt, mit der Abbuchung einverstanden zu sein, kann dies nicht zum Nachteil der Beklagten geraten. bb. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, betrug die zwischen den Parteien vereinbarte Kontoführungsgebühr zunächst 5,25 Euro. Die nächste wirksame Erhöhung ist zum 01.07.2015 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt betrug die vereinbarte Kontoführungsgebühr 7,90 Euro. Ein Entgelt in Höhe von 9,90 Euro wurde zwischen den Parteien hingegen nicht mehr wirksam vereinbart. Der Dreijahreszeitraum für die Erhöhung zum 01.07.2019 wäre erst mit dem 30.06.2022 abgelaufen. Der Kläger hat aber bereits mit Schreiben vom 23.11.2021 die Rückzahlung der Gebühren gefordert und damit konkludent der Erhöhung widersprochen. Entgegen der Feststellungen des Amtsgerichts ist die Erhöhung auf ein Entgelt von 9,90 Euro auch nicht durch den Antrag auf Umstellung auf das chipTAN-Verfahren am 12.11.200 erfolgt. Denn eine Einbeziehung des aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten ist hierdurch nicht erfolgt (vgl. Anlage 4, Bl. 138 GA). Anders als bei der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking im Oktober 2007 ist eine Bezugnahme und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2021 ein Rückerstattungsanspruch von 60,00 Euro (30 x die Differenz von 9,90 Euro und 7,90 Euro) zu. Davon in Abzug zu bringen, sind die von der Beklagten nachträglich gezahlten 16,00 Euro. c. Ein gegen diesen Anspruch zu saldierender Wertersatzanspruch in Höhe von 9,90 Euro steht der Beklagten – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht zu. Denn der objektive Wert der zu saldierenden erbrachten Leistung wird durch das vereinbarte Entgelt begrenzt, welches eben nur 7,90 Euro betrug. d. Im Übrigen sind die Rückzahlungserstattungsansprüche des Klägers, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind, verjährt, §§ 195, 199 BGB. Die Rückzahlungsansprüche unterliegen der Regelverjährung nach § 195 BGB, deren dreijährige Frist mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen. Der Rückzahlungsanspruch entstand spätestens mit dem widerspruchslosen Ablauf der – typischerweise sechswöchigen – Einwendungsfrist gegen den die Belastung verbuchenden Entgelt- bzw. Rechnungsabschluss. Um die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen zu bejahen, ist es weder erforderlich, dass der Kunde sich über diese absolut gewiss ist, noch aus den bekannten Umständen selbst rechtlich zutreffende Schlüsse zieht. Maßgeblich ist vielmehr das Maß an Kenntnis, mit dem sich eine Klage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben lassen könnte. In den krankenversicherungsrechtlichen Konstellationen hat die Rechtsprechung für die Kenntniserlangung auf den Zugang der einer Prämienerhöhung stets vorauszuschickenden Erhöhungsmitteilung (§ 203 V VVG) abgestellt (BGH r+s 2022, 30 Rn. 42; OLG Düsseldorf VersR 2021, 1553). Entsprechendes wird sich grundsätzlich auch der Bankkunde entgegenhalten lassen müssen. Zwar unterliegen die Banken keinem mit nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vergleichbaren Begründungszwang. Ihre Kunden sind jedoch – um den (unwirksamen) Zustimmungsfiktionsmechanismus überhaupt in Gang zu setzen – nach § 675g Abs. 1 BGB, Art. 248, §§ 2, 3 EGBGB immerhin dazu verpflichtet, über geplante Gebührenerhöhungen im Voraus klar und verständlich zu informieren. Erfolgt diese Mitteilung und kann der Kunde sodann die Vereinnahmung der erhöhten Kontoführungsgebühr bzw. ihre Ausweisung im Entgeltabschluss erkennen, wird dies grundsätzlich dafür ausreichen, dass sich der einzelne Kunde in die Lage versetzt sehen darf, die Rückforderung auch klageweise geltend machen zu können. Auf die Frage, ob der Kunde die Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklauseln selbst beurteilen konnte, kommt es für die verjährungsrelevante Umstandskenntnis – grundsätzlich – nicht an (Schultess, NJW 2022, 431). Etwas anders ergibt sich nicht aus dem von der Klägerseite angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.06.2023 (Az. C-609/19). Darin geht es um die Frage, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Leistungen bei einem Fremdwährungsdarlehen beginnt, die aufgrund einer AGB-Klausel erfolgt sind, die deswegen missbräuchlich ist, weil die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht. Der EuGH stellt insoweit klar, dass die Verjährungsfrist einer Restitutionsklage nicht abgelaufen sein darf, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit der Klausel Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf den hier zur Entscheidung an stehenden Fall übertragen wollte, hätte die Klägerin nach dem Vorstehenden die erforderliche Kenntnisnahmemöglichkeit von der Unwirksamkeit der Klausel gehabt. 2. Hinsichtlich der Zins- und Nebenforderungen kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Ob die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur 3-Jahres-Regel auch auf die Rückforderung von Kontoführungsgebühren anzuwenden sind, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und betrifft eine Vielzahl von Verfahren. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 878,70 Euro festgesetzt.