Urteil
4 O 233/22 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2023:0718.4O233.22.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenkostenversicherung. Die Parteien sind durch eine substitutive private Krankenversicherung miteinander verbunden. Versicherte Personen sind der Kläger und Frau K.. Versichert sind die Tarife CV3H500, ETB42, EBE63, Pflege und PVN. Die Beklagte passte die Beträge des Klägers – soweit hier von Belang – im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 aufgrund geänderter Leistungsausgaben wiederholt an, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Vorab informierte sie den Kläger wiederholt über die Beitragsveränderungen durch die Übersendung eines Anschreibens nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und weiteren Mitteilungen. Wegen der Einzelheiten für die Beitragsänderung im Jahre 2019 wird auf Bl. 20 GA, im Jahr 2020 auf Bl. 112 ff. GA und im Jahre 2022 auf Bl. 114 GA verwiesen. Den Anpassungen stimmte ein Treuhänder jeweils zu. Die Beklagte stellt zeitlich befristete Limitierungsgutschriften aus. Die ausgestellten Gutschriften werden mehrheitlich für ein Jahr und nur für einen ganz bestimmten Tarif gewährt. Soweit die Beklagte im darauffolgenden Jahr jene Gutschrift nicht ausdrücklich fortsetzt, steigt der zu zahlende Beitrag automatisch in der Höhe der Gutschrift. Die Gutschriften werden in den Versicherungsscheinen der Beklagten, gesondert unter den einzeln aufgelisteten Tarifen samt Laufzeit angegeben und einem der obenstehenden Tarife konkret zugewiesen. Der Kläger zahlte die verlangten monatlichen Beiträge stets ohne Vorbehalt. Er ist der Ansicht, bei der Vornahme der jeweiligen Beitragsanpassung habe die Beklagte ihm nicht die maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 VVG mitgeteilt. Zudem meint er, die Limitierungsmittelverwendung sei nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt und dem Treuhänder sei die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht möglich gewesen; allein dies habe die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Erhöhungen zur Folge. Er behauptet, gestützt auf Informationen, über die seine Prozessbevollmächtigten verfügten, dem jeweiligen Treuhänder hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorgelegen. Weiter meint er, die Darlegungs- und Beweislast betreffend die inhaltliche Richtigkeit der Erhöhung liege ausnahmslos bei der beklagten Versicherung. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a. in den Tarifen für F. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Pflege 22,00 zum 01.05.2019 in Höhe von 1,18 €, bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif CV3H500 zum 01.01.2020 in Höhe von 124,22 €, cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Pflege 23,00 zum 01.05.2021 in Höhe von 1,99 €, dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif CV3H500 zum 01.01.2022 in Höhe von 114,19 € b. in den Tarifen für K. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Pflege 23,00 zum 01.05.2019 in Höhe von 1,23 €, bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Pflege 24,00 zum 01.05.2021 in Höhe von 2,04 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 242,44 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.993,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, hinsichtlich des Tarifes „Pflege“ sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Das Gericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass zum Mitteilungsschreiben betreffend die Beitragsanpassung im Jahre 2021 nicht konkret vorgetragen wurde und dass es die Darlegungslast dafür auf Klägerseite sehe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hatte keinen Erfolg. I. Das Gericht hatte über alle zur Überprüfung gestellten Tarife zu entscheiden, also auch über den Tarif „Pflege“. Eine ausschließliche Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGG liegt nicht vor, weil es sich bei diesem Baustein um eine zusätzliche freiwillige Leistung handelt, die neben den die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzenden Baustein (vgl. Tarif „PVN“) tritt (vgl. auch Franz/Frey in: BeckOK zum VAG, 19. Edition 2022, § 146 Rn. 43). Es kann hinsichtlich des Klageantrages zu 1) dahinstehen, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen. Denn selbst wenn diese fehlen würden, wäre die Klage auch insoweit als unbegründet und nicht etwa als unzulässig abzuweisen. Nach Teilen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, handelt es sich bei den von § 256 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht um Prozessvoraussetzungen, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. In einer solchen Konstellation ist dem evidenten Interesse der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, durch die mit der Abweisung als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vergleichbar OLG Hamm , Urteil vom 19.03.2021 – 11 U 56/20, Rn. 19, juris unter Verweis auf BGH , Beschluss vom 26.09.1995 zu KVR 25/94, NJW 1996, S. 193; BGH, Urteil vom 27.10.2009 zu XI ZR 225/08, NJW 2010, S. 361). II. In der Sache haben die Klageanträge keinen Erfolg, da die Anpassungen auf der Grundlage des Vortrages der Klägerseite nicht zu beanstanden sind. Damit besteht insbesondere kein Abschöpfungsanspruch der klagenden Partei aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB (sog. condictio indebiti ) , weil die angegriffenen Vermögensverschiebungen ihren Rechtsgrund in dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 203 VVG haben. Zu den wesentlichen Erwägungen im Einzelnen: Die Beklagte hat die formellen Anforderungen für eine Betragsanpassung eingehalten. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben (z. B. den Rechnungszins) anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 VVG, namentlich dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris; BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris; bestätigend: BGH , Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 20, juris; erneut bestätigend: BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17; ebenso OLG Stuttgart , Beschluss vom 16.05.2019 – 7 U 295/17). Geleitet von diesem rechtlichen Maßstab hat das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die individuelle Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt (vgl. BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung). Die formellen Voraussetzungen für die Anpassungen wurden von der Beklagten bei wertender Betrachtung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als Erklärungsempfänger bei allen Anpassungen eingehalten, indem sie die maßgeblichen Gründe für die Veränderung nannte. Hinsichtlich der Erhöhung im Jahre 2021 schon deshalb, weil der insoweit darlegungbelastete Kläger (hierzu sogleich ausführlich) bereits keinen Mitteilungsfehler aufzuzeigen vermochte. Unstreitig hat die Beklagte auch insoweit ein Mitteilungsschreiben an ihn versandt, dessen Inhalt er indes nicht mitteilt. Dies geht im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. der damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage zulasten des Klägers. Soweit schriftsätzlich bzw. in der Anlage zur Klageerwiderung Mitteilungsinhalte vorgetragen wurden, erfüllen diese Informationen den Zweck, einem verständigen Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. In den Anschreiben wird konkret die Rechnungsgrundlage, welche die jeweilige Erhöhung ausgelöst hatte, genannt. Dies war in allen Fällen klar erkennbar die Steigerung der Leistungsausgaben, was dem Kontext der Mitteilungen, also gesteigerte Kosten für Gesundheitsleistungen bedingen eine Erhöhung der Beiträge, zu entnehmen war. Dabei wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung jährlich gesetzlich vorgeschrieben sei, woraus der Versicherungsnehmer ersehen konnte, dass die jeweilige Erhöhung nicht etwa auf einen bei ihm ggf. eingetretenen erhöhten Leistungsaufwand oder einem freien Ermessen des Versicherers beruhte. An der Aufstellung in dem Nachtrag zum Versicherungsschein war eindeutig zu ersehen, welche Tarife von der Steigerung betroffen waren. Mit den weiteren Informationen bettete die Beklagte zudem die Anpassungen aufgrund der Leistungssteigerungen in gut verständlicher Weise in das rechtliche System ein. Damit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob hinsichtlich einzelner Tarife lediglich der Bonus entfallen ist und insoweit gar keine Erhöhung erfolgt ist. In materieller Hinsicht sind die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der zulässigen und gebotenen Neuberechnungen sind von der Klägerseite ausdrücklich nicht angegriffen worden. Dass die Beitragsanpassungen erforderlich waren, weil die Gegenüberstellung der notwendigen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent bzw. zehn Prozent ergab und die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen war, stellt die Klägerseite nicht in Abrede. Ebenso steht für das Gericht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bindend fest, dass die Limitierungsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verteilt worden sind, weil insoweit der Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers unsubstantiiert ist. Danach entfällt auch die von der Klägerseite gesetzte Prämisse für eine unrichtig kalkulierte Einzelprämie. Denn die Klägerseite legt zwar mit der Klageschrift ausführlich abstrakt dar, welche Vorgaben bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu beachten sind, versäumt dann indes auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was sie davon nicht eingehalten sehen will. Sie verweist insoweit lediglich nebulös auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren, womit sie zum Ausdruck bringt, weiteren Vortrag leisten zu können. Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten hat sie nicht begehrt. Den Kläger trifft - als Anspruchssteller - für die Fehlerhaftigkeit einer Beitragsanpassung im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, von denen hier abzuweichen keine Veranlassung besteht. Etwaige Wissensdefizite können - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gemäß den allgemeinen Grundsätzen hinreichend über eine sekundäre Darlegungslast kompensiert werden. Eine weitergehende Privilegierung bedarf es zur effektiven Rechtsdurchsetzung nicht. Nach dem Verständnis des Gerichts hat der 4. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof bislang die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage für Prämienverfahren - entgegen der Ansicht der Klägervertreter - noch nicht abschließend bewertet. Die von der Klägerseite genannten Entscheidungen beziehen sich entweder auf den Fall - wie hier nicht - einer negativen Feststellungsklage bzw. zu den Substantiierungsanforderungen im Zusammenhang mit der Verjährung. Dass der 4. Senat beim Bundesgerichtshof ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern. Eine Abweichung von den Grundsätzen zugunsten der Klägerseite und damit zulasten der Beklagtenseite lässt sich auch nicht pauschal mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes begründen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass es überaus effektiv für sie wäre, wenn sie von jeder Vortrags- und Nachweislast befreit würde. Dem steht aber der Anspruch der Beklagtenseite auf ein faires Verfahren gegenüber, demgemäß vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden müssen. Im Übrigen konstatieren die Klägervertreter selbst, dass eine spezialisierte Kanzlei konkret vortragen könne, wie die anlässlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ausgeschütteten Limitierungsmittel übergreifend verteilt worden seien und ob die Logik der Limitierungsmittelvergabe auch den „Treuhänderunterlagen" zu entnehmen gewesen seien. Zudem verweisen sie auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren. Damit bringen sie klar zum Ausdruck, dass sie - als ebenfalls spezialisierte Kanzlei - durchaus in der Lage wären, konkreten Vortrag zu halten, mithin dem Kläger effektiven Rechtsschutz verschaffen zu können, wenn sie es wollten. Auf ein Wissensdefizit kann sich die Klägerseite auch nicht zurückziehen. Denn die Beklagtenseite hat die Übergabe der technischen Berechnungsunterlagen angeboten, ohne dass die Klägerseite die Einsichtnahme zur Substantiierung verlangte. Ihr diesbezüglicher Vortrag erfolgte immer gestützt auf der rechtlich unzutreffenden Ansicht, dass die Beklagte durch die Vorlage der Unterlagen weiter substantiieren müsse. Das Gericht hatte die Klägerseite auf das abweichende Rechtsverständnis auch ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerseite darauf prozessual reagiert hat. Zudem hat die Klägerseite geltend gemacht, aus anderen Verfahren über Informationen zu der Verteilung der Limitierungsmittel zu verfügen. Im Übrigen wäre eingehender Vortrag auch dann notwendig, wenn man die Darlegungslast auf der Beklagtenseite sehen würde, weil deutlich werden muss, welche Tatsachen sie in Abrede stellen will. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt kein Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des - hier fehlenden - Sachvortrages. Die weiteren Voraussetzungen der Anpassungen liegen ebenfalls vor, namentlich die Zustimmung eines Treuhänders, die sich aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Treuhändererklärungen ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhänder sämtlich blindlings ohne jegliche Prüfung und damit grob rechtswidrig zugestimmt haben könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Klägerseite auch nur ansatzweise vorgetragen. Ein solcher Lebensvorgang, den die Klägervertreter im Übrigen gleichlautend auch gegen nahezu alle anderen Versicherer bezogen auf die letzten zehn Jahre geltend machen, liegt im Übrigen eher fern. Es tut Wunder, dass zwar den Klägervertretern entsprechende Erkenntnisse vorliegen sollen, die sie indes nicht spezifizieren, offensichtlich aber nicht der BaFin als Aufsichtsbehörde. Der Vortrag der Klägerseite, wonach dem jeweiligen Treuhänder nicht alle Unterlagen vorgelegen habe, die für die Prüfung der verteilten Limitierungsmittel erforderlich gewesen seien, hat keinen Erfolg, weil eine - nunmehr lediglich noch - isolierte Prüfung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unabhängigkeit des Treuhänders (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17) nicht veranlasst ist. Es ist nicht ersichtlich, wohin eine solche Überprüfung führen sollte. Denn aufgrund hinreichenden Bestreitens ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, dass die streitgegenständlichen Anpassungen zutreffend erfolgten (s. o.). Zudem hat ein Treuhänder geprüft und zugestimmt. Die Überprüfung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des Kollektivs der Versicherten, welches von dem individuellen Versicherungsnehmer zu unterscheiden ist, obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Aufsichtsbehörden und nicht den Zivilgerichten im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts (ebenso OLG Köln, Urteil, Az. 20 U 355/22; noch nicht veröffentlich). Deshalb kann es bei der zivilgerichtlichen Überprüfung einer Beitragsanpassung auf eine unzureichende Vorlage der Unterlagen allenfalls nur insoweit ankommen, als sich dies auf die individuelle Prämie ausgewirkt hat. Es würde in eklatanter Weise dem Äquivalenzprinzip widersprechen, wenn ein im Ergebnis unbeachtlicher Fehler im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung dazu führen würde, dass der Versicherer nunmehr eine unauskömmliche Prämie verlangen müsste (ebenso OLG Köln, Urteil, Az. 20 U 355/22). Im Übrigen wäre der Vortrag des Klägers zu der Unvollständigkeit der Unterlagen unsubstantiiert, weil dieser nicht erkennen lässt, welche konkreten Informationen dem Treuhänder nicht zur Verfügung gestanden haben sollen. Ein solcher Vortrag ist nach eigenem Bekunden des Klägers ihm zumutbar, da er davon ausgeht, dass sich dies ohne sachverständige Hilfe feststellen ließe. Er ist somit auf Prozessbehauptungen „ins Blaue hinein" von vornherein nicht angewiesen (ebenso an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2023, unveröffentlicht). Die Klägerseite macht geltend, aus anderen Verfahren über Erkenntnisse zu den Limitierungsmaßnahmen der Beklagten und damit dann auch über die entsprechenden Unterlagen zu verfügen. Damit unterliegen die materiellen Nebenansprüche gerichtet auf Ersatz gezogener Nutzungen und Zinszahlung mangels Hauptanspruch ebenfalls der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird bis 9.000,00 Euro festgesetzt.