OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 328/21 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:0626.2O328.21.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner mit Unbilligkeit nicht begründen.

Dass der Gewinn des leistenden Partners, der dessen Lebenssituation ausschließlich verbessert hat, dessen Lebenssituation noch mehr verbessert hätte, wenn er davon weniger an den empfangenden Partner abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung der vom leistenden Partner selbst geschaffenen Vermögenslage diesem nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist.

Eine durch einen Gewinn und seine Teilung mit einem nichtehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen ist selbst dann, wenn Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht ersichtlich sind, nicht unbillig.

Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner mit Unbilligkeit nicht begründen. Dass der Gewinn des leistenden Partners, der dessen Lebenssituation ausschließlich verbessert hat, dessen Lebenssituation noch mehr verbessert hätte, wenn er davon weniger an den empfangenden Partner abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung der vom leistenden Partner selbst geschaffenen Vermögenslage diesem nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist. Eine durch einen Gewinn und seine Teilung mit einem nichtehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen ist selbst dann, wenn Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht ersichtlich sind, nicht unbillig. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlungsansprüche nach dem Ende ihrer nichtehelichen Partnerschaft geltend. Die Klägerin und der Beklagte waren partnerschaftlich verbunden und erfuhren im Jahr 2018, dass sie Eltern würden. Im Oktober 2018 zogen sie deswegen in eine andere Wohnung, die sie für einen monatlichen Mietzins von 565,00 Euro mieteten. Hierfür liehen sich die Parteien bei O. einen Betrag von 1.224,30 Euro (Bl. 8). Am 02.12.2019 überwies die Klägerin auf das Girokonto des Beklagten einen Betrag von 1.500,00 Euro (Bl. 8). Am 22.02.2020 gewann die Klägerin bei „Wer wird Millionär“ 64.000,00 Euro. Einen Betrag von 30.000,00 Euro verwendete die Klägerin zur Tilgung eigener Schulden. Das weitere gewonnene Geld verwendete die Klägerin u.a. wie folgt (Bl. 8): Der Beklagte erwarb ein Mobilfunkgerät. Den Kaufpreis stellte die Klägerin dem Beklagten in Höhe von 641,99 € zur Verfügung. Ein auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V mit der Darlehensnummer N01 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung am 26. Februar 2020 einen Betrag in Höhe von 19.974,56 €. Ein weiteres auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V zur Darlehensnummer N02 löste die Klägerin ebenfalls am 26. Februar 2020 ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 3.841,33 €. Die Klägerin überwies weiter am 26. Februar 2020 einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € auf das Girokonto des Beklagten und am 29. Juli 2020 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.300,00 €. Schließlich löste sie das Darlehen bei O. in Höhe von 1.224,30 Euro ab. Im September 2020 endete die Beziehung, im Januar 2021 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beklagte bezog durchgehend ein Monatseinkommen in Höhe von 1.500,00 Euro. Die Bruttomiete i.H.v. 565,00 Euro sowie die Kosten für den Fernsehanschluss in Höhe von weiteren 50,00 Euro zahlte durchgehend der Beklagte. Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, aus dem Gewinn i.H.v. 64.000,00 Euro die Schulden des Beklagten abzulösen, sowie, dass der Beklagte die bis dahin zinslos gewährten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin zurückzahlen sollte (Bl. 7, 86). Sie, die Klägerin, habe während der Partnerschaft eigenes Einkommen gehabt, das sich wie folgt darstelle: In den Monaten Oktober bis Dezember 2018 habe sie Gehalt in Höhe von insgesamt 4.128,48 Euro erhalten. Im Jahre 2019 habe sie Aufstockungszahlungen, Weihnachtsgeld und Jahresbonus ihrer früheren Arbeitgeberin in Höhe von 5.740,80 Euro bekommen. In den Monaten Januar bis April 2019 habe sie Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,00 Euro und im April 2019 Elterngeld in Höhe von 669,73 Euro und ab Mai 2019 in Höhe von monatlich 692,82 Euro bekommen. Kindergeld habe sie in den Monaten März bis Juni 2019 in Höhe von monatlich 194,00 Euro und ab Juli 2019 in Höhe von monatlich 204,00 Euro bekommen. Im Jahre 2020 habe sie von ihrer früheren Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 1.347,31 Euro erhalten und Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.072,42 Euro bekommen. Kindergeld habe sie in Höhe von monatlich 204,00 Euro bekommen, außerdem den Corona-Bonus im September 2020 i.H.v. 200,00 Euro. Alle über die Miete hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushaltes habe die Klägerin getragen. Sie habe die Miete für die beiden Garagen finanziert, die Abschlagszahlungen auf Strom und Heizung (im Jahre 2019 monatlich insgesamt 160,00 Euro, ab 2020 monatlich insgesamt 290,00 Euro), die Kosten für Lebensmittelkäufe, Erwerb von Kleidungsstücken und die Kosten gemeinsamer Unternehmungen. Die Einkünfte beider Parteien seien während des Zusammenlebens für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung aufgebraucht worden. Jeder habe gegeben, was er hatte, und es habe knapp gereicht. Die Parteien hätten dies als ausgewogen empfunden. Der Beklagte habe monatlich Altschulden in Höhe von 350,00 Euro bedienen müssen, die er mit in die Beziehung gebracht habe. Weitere Darlehen habe der Beklagte mit monatlich 34,70 Euro für den Erwerb eines Laptop und eines Druckers und in Höhe von 44,10 Euro für den Erwerb eines Fernsehgerätes zu tilgen gehabt. Den PKW Citroen Saxo habe die Klägerin finanziert, der Beklagte habe für den PKW Skoda monatlich 60,00 Euro auf das Finanzierungsdarlehen und monatlich 85,47 Euro auf die Haftpflichtversicherung geleistet. Für diverse weitere Versicherungen habe der Beklagte rund 110,00 Euro verbraucht. Er habe monatlich 40,00 Euro auf seinen vermögenswirksamen Sparvertrag geleistet, rund 40,00 Euro für seinen Mobilfunkvertrag gezahlt und monatlich 15,00 Euro an den K. gespendet. Sein monatliches Nettogehalt habe 1.450,00 bis 1.500,00 Euro betragen, so dass nach Bedienung der oben aufgeführten Verbindlichkeiten weniger als 80,00 Euro von dem Gehalt des Beklagten verblieben seien. Diesen Betrag habe er für Benzin und Taschengeld verbraucht. Vor diesem Hintergrund habe sie dem Beklagten einen erheblichen Teil ihres Gewinnes nicht als Ausgleich für die Übernahme der Miete zur Verfügung gestellt, sondern, um ihm durch Tilgung der Darlehen finanziellen Spielraum zu verschaffen. Die beiden Darlehen der Stadtsparkasse V habe der Beklagte zwar während des Zusammenlebens mit der Klägerin und mit dieser gemeinsam aufgenommen; sie seien aber ausschließlich in seinem eigenen finanziellen Interesse gewesen. Mit der Darlehenssumme aus dem Darlehen Nummer N02 habe der Beklagte seinen PKW Skoda finanziert. Diesen PKW fahre er bis heute. Die Klägerin habe während des Zusammenlebens einen eigenen PKW genutzt. Das Darlehen mit der Darlehensnummer N01 habe der Beklagte auf Vorschlag der Klägerin aufgenommen. Der Beklagte sei zu Beginn der Beziehung hoch verschuldet gewesen, dies durch eine Vielzahl kleinerer Darlehen mit teilweise hohem Zinssatz. Die Klägerin sei der Auffassung gewesen, dass es nicht nur übersichtlicher, sondern auch zinsgünstiger sein könne, die kleineren Darlehen durch ein einzelnes Darlehen abzulösen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 33.870,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 14. September 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es habe nie eine Darlehensabsprache gegeben. Die von der Klägerin aus dem Gewinn teilweise zurückgeführten Darlehensverbindlichkeiten des Klägers resultierten aus Darlehen, die der Beklagte zur Finanzierung des gemeinsamen Lebens aufgenommen habe. Die Darlehensbeträge habe er, der Beklagte, genutzt, um in eine größere Wohnung umzuziehen und diese sowohl für beide Parteien als auch das erwartete gemeinsame Kind auszustatten. Außerdem habe die Klägerin mit diesem Geld ihren Führerschein finanziert und hiernach sei ein Auto angeschafft worden, zunächst ein Citroen Saxo und später dann der über ein Darlehen bei der Stadtsparkasse V finanzierte Skoda. Zum Zeitpunkt des Umzugs im Oktober 2018 sei der Beklagte in der Beziehung der Alleinverdiener gewesen, während die Klägerin aufgrund der Risikoschwangerschaft ohne eigenes Einkommen gewesen sei. Dies sei der alleinige Hintergrund dafür, dass sämtliche Konten und Darlehen, insbesondere das Darlehen bei der Sparkasse V formal auf den Beklagten gelaufen seien. In der Folge seien Lebensunterhalt, Miete, Versicherungen, Auto, Telefon, Kosmetika, Lebensmittel, Kleidung etc. aus dem Einkommen des Beklagten bezahlt worden. Darüber hinaus seien aus dem Darlehen der Sparkasse insbesondere größere Anschaffungen bzw. Ausgaben wie der Führerschein der Klägerin, das erste Auto, die Wohnungsausstattung sowie die Einrichtung mit besonderen Ausstattungsgegenständen für das gemeinsame Kind bezahlt worden. Stelle man die „Investitionen" beider in die gemeinsame Beziehung gegenüber, ergebe sich folgendes Bild: In den 27 Monaten vom Oktober 2018 bis Dezember 2020 habe er, der Beklagte, seine monatlichen Einkünfte in Höhe von jeweils 1.500,00 € eingebracht, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 40.500,00 €. Dem gegenüber habe sich die Klägerin an den gemeinsamen Kosten nach ihrem Gewinn mit den aufgeführten 33.870,03 € beteiligt. Da zudem das Konto des Beklagten im Oktober 2018 ausgeglichen gewesen sei und bei Trennung mit 3.043,54 € überzogen gewesen sei, die er aktuell noch zurückzahlen müsse, habe er sogar letztlich noch mehr als die 40.500,00 € für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten ausgegeben. Überdies sei die Klägerin – dies ist unstreitig – nach der Trennung in der ehemals gemeinsamen Wohnung geblieben und habe sämtliche zunächst von dem Beklagten finanzierten und dann von der Klägerin bezahlten, gemeinsam angeschafften Einrichtungsgegenstände übernommen. Eine Rückzahlung der aus dem Gewinn bei „Wer wird Millionär" gezahlten Beträge sei demgegenüber zwischen beiden zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts. 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht als Rückzahlungsanspruch auf eine überlassene Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die aus ihrem Gewinn bei „Wer wird Millionär“ an den Beklagten bzw. auf dessen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 33.870,03 Euro stellen sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2023 nicht als Darlehensüberlassung i.S.d. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung selbst eingeräumt, dass sie dem Beklagten einen Teil ihres Gewinns in ihrer Freude „einfach so“ überlassen habe und der Gedanke einer etwaigen Rückzahlung erst deutlich später, nämlich zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien aufkam. Unter diesen, von der Klägerin selbst geschilderten Umständen scheitert ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an der für die Annahme eines Darlehensvertrages elementaren Rückzahlungsabrede. Die Behauptung, es habe später die Absprache gegeben, dass dies „irgendwann einmal getilgt wird“, blieb abstrakt und ohne konkrete Anknüpfung an Zeiten oder Orte und steht im Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin glaubhaft schilderte, dass sie im Überschwang der Freude ihre und die Schulden ihres Partners, des Beklagten, habe begleichen wollen, läuft dies in rechtlicher Hinsicht vielmehr auf eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB hinaus, deren Formunwirksamkeit durch die geleisteten Zahlungen der Klägerin gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt wurde. 2. Unter diesen Umständen bleibt für einen Anspruch aus § 313 BGB kein Raum. Ein solcher Anspruch kommt zwar in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGHZ 177, 193; BGHZ 183, 242; BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 19); die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 03.04.2023 selbst eingeräumt hat, sich in den Jahren 2018 und 2019 in Privatinsolvenz befunden zu haben, so dass ihr insoweit eigenes Einkommen nur bis zur Pfändungsfreigrenze zur Verfügung gestanden habe, unterstreicht dies die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Beklagten, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum vor dem Gewinn den überwiegenden Teil der Ausgaben des Paares allein getragen hat. Die Möglichkeit der Klägerin, über die von ihr schriftsätzlich behaupteten Einnahmen in dem maßgeblichen Zeitraum verfügen zu können, war hierdurch zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls ganz empfindlich eingeschränkt. Auf die Frage, ob sie diese Einnahmen überhaupt hatte, kam es hiernach nicht mehr an. Dass der Beklagte im Hinblick auf die unstreitige Höhe seines Einkommens von monatlich 1.500,00 Euro netto insbesondere im Rahmen des Umzugs wegen des erwarteten Kindes auf Darlehen angewiesen war, ist plausibel und wurde von ihm auch in seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 glaubhaft dargestellt. Beide Parteien haben im Termin vom 03.04.2023 auch übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte über ein Darlehen ein Auto zum Zwecke der Nutzung durch die Klägerin finanziert hat, weil die Klägerin aufgrund ihrer Privatinsolvenz ein solches nicht hätte selbst finanzieren können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stellt sich die knapp hälftige Überlassung ihres Gewinns aus „Wer wird Millionär“ an den Beklagten in einer wertenden Gesamtschau deshalb als eine im Hinblick auf die vorherigen Leistungen des Beklagten ausgleichende Einmalzahlung dar, die einer weiteren Ausgleichungspflicht nicht unterliegt. Insoweit hat das Gericht bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, hier auch berücksichtigt, dass die Klägerin – wie sie es selbst im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hat – es einmal für richtig erachtet hat, dem Beklagten diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender nachträglicher Eingriff ist in solchen Fällen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem leistenden Partner nach der Trennung die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Soweit es insofern in der Rechtsprechung anerkannt ist, für diese Wertung auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben, impliziert dies zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend für die Zumessung dieser Bedeutung ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08, Rn. 23). An diesem Maßstab gemessen kommt der Leistung der Klägerin zur Überzeugung der Kammer hier aber keine erhebliche Bedeutung zu. Das Gericht verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass der von der Klägerin geleistete Betrag gemessen an den finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht nur unerheblich war; seine spezifische Prägung erfährt der vorliegende Sachverhalt jedoch vor allem durch den Umstand, dass die Klägerin für den Gewinn, den sie der Sache nach hälftig mit dem Beklagten teilte, keine Gegenleistung erbrachte. Die Klägerin hat den dem Beklagten zugewandten Betrag nicht durch eigene Arbeit oder Leistungen erworben, sondern gewonnen. Auf einen solchen Gewinn hatte die Klägerin keinen Anspruch und sie konnte damit auch nicht planen. Das gewonnene Geld war schlicht und ergreifend einfach plötzlich da und verfügbar. Die Klägerin konnte mit dem Gewinn machen was sie wollte und hat u.a. damit zur Hälfte ihren Partner von eigenen Verbindlichkeiten entlastet. Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine solche Zuwendung lässt sich mit Unbilligkeit in dem dargestellten Sinn nicht begründen. Soweit die Zuwendungen an den Beklagten – wie von der Klägerin im Termin vom 03.04.2023 eingeräumt – im Überschwang der Gefühle erfolgten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Gewinn der Klägerin hat ihre Lebenssituation ausschließlich verbessert. Dass der Gewinn ihre Lebenssituation noch mehr verbessert hätte, wenn sie davon weniger abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass ihr die Beibehaltung der von ihr selbst geschaffenen Vermögenslage nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist. Die so geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen, wäre deshalb schon bei Hinwegdenken der Aufwendungen des Beklagten für die Partnerschaft nicht unbillig. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, ist auch kein gänzlich unbekanntes Phänomen; die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs ist diesbezüglich aber bisher nicht anerkannt. 3. Einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB steht die vollzogene Schenkung als Rechtsgrund entgegen. Ein Anspruch aufgrund eines nachträglichen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses i.S.d. §§ 780, 781 BGB scheitert an der hinreichend substantiierten Darstellung einer solchen Vereinbarung sowie der einzuhaltenden Schriftform. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, die der Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 33.870,03 Euro.