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Urteil

25 Ks 13/22 (45 Js 15/22) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:1122.25KS13.22.45JS15.00
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Tenor

Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften:

§ 227 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: § 227 StGB. G r ü n d e I. (Persönliche Verhältnisse) Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte ist 33 Jahre alt. Er wurde am 22.12.1988 in H. geboren und wuchs zunächst im elterlichen Haushalt mit seinem zwölf Jahre älteren Halbbruder väterlicherseits auf. Seine Eltern verdienten den Lebensunterhalt, indem sie deutschlandweit auf Märkten Textilien verkauften. Später waren sie auch in der Gebäudereinigung und in der Altenpflege tätig. Anfang der 1990er Jahre, wenige Jahre nach der Geburt des Angeklagten, trennten sich seine Eltern. Der Vater des Angeklagten war spielsüchtig und Alkoholiker. Etwa anderthalb Jahre nach der Trennung von der Mutter des Angeklagten nahm er sich aus nicht näher ermittelbaren Gründen das Leben. Der Angeklagte wuchs fortan bei seiner Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits auf; der ältere Halbbruder zog bereits mit 17 Jahren aus dem Elternhaus aus. Nach der Trennung vom Vater des Angeklagten lernte seine Mutter einen neuen Lebensgefährten kennen, den sie einige Jahre später – etwa 2003 oder 2004 – heiratete. Als der Angeklagte sieben Jahre alt war, wurde seine Halbschwester, N., geboren. Die Familie des Angeklagten zog in den Folgejahren mehrfach um. Sie lebten einige Zeit in D., in einem Haus des Lebensgefährten der Mutter, sodann an verschiedenen Orten in H. bis sie etwa Ende der 1990er Jahre in ein Haus nach I. zogen. Die engste familiäre Bezugsperson des Angeklagten war seine Großmutter. Zum Stiefvater, der sich im Wesentlichen um die Erziehung seiner leiblichen Tochter N kümmerte, hatte der Angeklagte kein enges Verhältnis. Auch das Verhältnis zu seiner Mutter, die sich zwar wesentlich um ihn kümmerte, war ambivalent. Er schätzte ihren Kampfgeist und ihr Engagement für die Familie, gleichwohl nahm er sie als verschlossene Person mit kommunikativen Defiziten wahr. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Vor seiner Einschulung hatte er nur wenig Kontakt zu anderen Kindern, sondern verbrachte seine Zeit bei der Großmutter oder begleitete seine Eltern bei der Arbeit auf den Märkten. Der Angeklagte war ein zurückgezogenes und stilles Kind, dem es schwer fiel auf andere zuzugehen. So bekam er am ersten Schultag in D. Panik und wurde schließlich erst ein Jahr später in H. eingeschult. Doch auch nach der Einschulung ging seine Schullaufbahn schleppend voran. Die dritte Klasse musste der Angeklagte aufgrund mangelnder Beteiligung am Unterricht wiederholen. Seine Mutter bezeichnete ihn als Träumer. Erst nach der 3. Klasse und dem Umzug der Familie in eine Siedlung, in der einige gleichaltrige Kinder lebten, öffnete sich der Angeklagte etwas. Dadurch verbesserten sich auch seine schulischen Leistungen. Enge Freundschaften entwickelte der Angeklagte jedoch nicht. Der Angeklagte besuchte sodann die Hauptschule I., die er im Jahr 2006 mit der Fachoberschulreife abschloss. Im Alter von 18 Jahren zog der Angeklagte von zu Hause aus und mit seiner damaligen Freundin zusammen. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er jedoch nicht beendete. Von Oktober 2007 bis Oktober 2008 war er als Aushilfe in der Produktion bei B. tätig. Rund zehn Monate später, im August 2009, begann er eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer bei der Firma Q. GmbH in Ü , bei der er bis zu seiner Inhaftierung beschäftigt war – nach der Ausbildung zunächst in befristeter und seit dem 15.06.2012 in unbefristeter Anstellung. Dort lernte er seine langjährige Lebensgefährtin, das spätere Opfer M., kennen. Der gemeinsame Sohn, P., kam am 04.09.2018 zur Welt. Sein Arbeitgeber schätzte den Angeklagten als zuverlässigen, wenngleich sehr zurückhaltenden, aber höflichen Mitarbeiter und sah in ihm Entwicklungspotential. Anfang des Jahres 2019 bildete ihn das Unternehmen deshalb zum Vorarbeiter aus. Diese Position nahm er bis zu seiner Inhaftierung ein, wobei das Unternehmen während der Coronazeit mehrfach auf Kurzarbeit zurückgreifen musste. Als Vorarbeiter verdiente der Angeklagte zuletzt – unter Berücksichtigung der Kurzarbeit – monatlich ungefähr zwischen 2.200,- und 2.400,- Euro netto. Der Angeklagte wird von sich selbst und anderen als introvertiert und verschlossen beschrieben. Er zeigt deutlich einzelgängerische, introvertiert-stoische Persönlichkeitsakzente, die er auch selbst als defizitär wahrnimmt. Hinzu kommen Aspekte einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0), einer chronischen Erschöpfung. Gleichzeitig ist er jedoch sozial und beruflich voll angepasst. Er neigt zu einer verdrängenden Informationsverarbeitung mit passiv-vermeidender Konfliktbewältigung. Konflikten und stressigen Situationen versucht der Angeklagte grundsätzlich zunächst zu entgehen, sucht sich ansonsten Hilfe Dritter, etwa von seiner Mutter oder anderen Familienmitgliedern oder greift – dazu gleich noch ausführlich – zum Drogenkonsum, um diese zu bewältigen. Fühlt sich der grundsätzlich eher passive Angeklagte in einer Konfliktsituation indes in die Ecke gedrängt, weil seine vorgenannten Konfliktbewältigungsstrategien nicht durchgreifen, kann er gereizt reagieren. Davon konnte sich auch die Kammer ein Bild machen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf kritische Nachfragen zu seiner Einlassung teilweise mit aggressivem Unterton antwortete. Diese Auffälligkeiten im Hinblick auf sein affektives und soziales Kontaktverhalten erreichen jedoch hinsichtlich Qualität und Schwere nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10: F60. Jedenfalls resultieren aus seinem Persönlichkeitsstil keine schwerwiegenden Störungen seiner sozialen oder beruflichen Anpassungsfähigkeiten. Der Angeklagte ist allgemein eher niedergestimmt und erlebte kaum längere Phasen einer subjektiven Zufriedenheit. Dazu lassen sich in seinem Leben drei abgrenzbare depressive Episoden feststellen, in denen er sich niedergestimmt, körperlich und psychisch erschöpft und antriebslos fühlte. Die erste, mehrere Monate andauernde depressive Phase war im Jahr 2008 nachdem seine Großmutter verstorben war und der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei B. verloren hatte. Die weiteren Phasen lassen sich zeitlich nicht mehr präzise eingrenzen. Eine weitere depressive Phase fiel ungefähr in den Zeitraum der Schwangerschaft von M., mithin im Zeitraum des Jahres 2017 bis ins Jahr 2018. Die dritte Phase war in der „Coronazeit“, wohl irgendwann im Zeitraum Mitte/Ende des Jahres 2020 bis Mitte des Jahres 2021. Auf seine berufliche Tätigkeit wirkten sich die Phasen nicht aus, da er entweder zum jeweiligen Zeitpunkt ohne Arbeit oder in Kurzarbeit war oder sich für den entsprechenden Zeitraum kurzfristig Urlaub nehmen konnte. In psychiatrischer Hinsicht können dem Angeklagten die Diagnosen einer depressiv-neurasthenischen Disposition (ICD-10. F34.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) gestellt werden. Der Angeklagte konsumierte seit einigen Jahren nahezu täglich Marihuana und Amphetamin, in der noch weiter zurückliegenden Vergangenheit machte er zudem Erfahrungen mit anderen Drogen – etwa mit psychotropen Pilzen während seiner ersten depressiven Phase. Der Angeklagte setzte das Marihuana regelmäßig abends zur Beruhigung und Entspannung und Verminderung von Gedankenkreisen ein. Er leidet nämlich seit einigen Jahren an einer ärztlich attestierten massiven Schlafstörung, aufgrund derer er seit Oktober 2019 von der Tätigkeit in der Nachtschicht befreit wurde. Das Marihuana half ihm dabei, einzuschlafen. Sein Konsum, der zumeist gemeinsam mit M. stattfand, beschränkte sich auf etwa zwei Gramm Marihuana pro Tag, wobei die Qualität in der Regel durchschnittlich war. Das Marihuana für den gemeinsamen Konsum besorgte in der Regel M.. Insbesondere, aber nicht nur, an Tagen, an denen der Angeklagte Frühschicht hatte, nahm er morgens Amphetamin, ca. ein bis maximal 1,5 Gramm, um seine Aktivität und Leistungsfähigkeit zu verbessern. Im Juli 2019 wurde bei dem Angeklagten ein grenzwertig niedriger (jedoch noch nicht unterhalb des offiziellen Grenzwertes liegender) Testosteronwert diagnostiziert, der sich in Symptomen der Müdigkeit und Erschöpfung äußerte. Der Angeklagte befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung und nimmt regelmäßig Testosteron ein. Durch die Einnahme des Testosterons fühlte der Angeklagte sich weniger erschöpft und allgemein fitter. Die verschriebene Menge (einmal wöchentlich 250 mg Testosteron) reichte ihm jedoch nicht, so dass er sich zusätzlich weiteres Testosteron auf nicht legalem Wege besorgte und konsumierte. Dies tat er auch, um einen leistungssteigernden Effekt beim Muskel- und Kraftaufbautraining zu erzielen. Alkohol spielte im Leben des Angeklagten nur zeitweise eine Rolle. Abgesehen von einigen Alkoholexzessen als Jugendlicher konsumierte er verstärkt Alkohol im Zeitraum 2012/2013 bis 2014. Hintergrund war, dass er sich damals gut mit einem Arbeitskollegen verstand, der selbst viel trank und mit dem er viel Zeit beim gemeinsamen Trinken nach der Arbeit verbrachte. Sein täglicher Konsum belief sich auf 5-6 Flaschen Bier (0,5 l). Danach nahm er bis kurz vor der hiesigen Tat gar keinen Alkohol zu sich. Nach der Tat konsumierte der Angeklagte wieder verstärkt Alkohol. Der Konsum beschränkte sich auf den Abend; zunächst beschränkte er sich auf zwei Dosen Bier à 0,33 Liter und später ungefähr 0,25 – 0,5 Liter Wein. Der verstärkte Alkoholkonsum lag wohl auch daran, dass sich zuvor M. um die Besorgung des Marihuanas gekümmert hatte, welches ihm nun nicht mehr im gewohnten Rahmen zur Verfügung stand. II. (Feststellungen) Die Getötete, M., kam am 04.04.1985 in Polen zur Welt. Sie wuchs zunächst dort im elterlichen Haushalt mit ihrem fünf Jahre älteren Bruder, dem Nebenkläger R M auf. In den Jahren 1986/1987 kamen ihre Großeltern väterlicherseits als Vertriebene nach G., es folgten kurze Zeit darauf M Vater und Bruder und im Jahr 1988 dann M und ihre Mutter. Die Familie ließ sich in G. nieder. Nach der Trennung der Eltern wuchsen M. und ihr Bruder bei der Mutter und dem neuen Lebensgefährten auf. Die Mutter hatte allerdings schwere psychische Probleme und war wohl alkoholabhängig. Der Vater verstarb bereits vor vielen Jahren. M. wurde altersgerecht eingeschult und wechselte nach dem Besuch der Grundschule auf die Hauptschule. In ihrer Jugend konsumierte M. gelegentlich Marihuana und probierte auch andere, wohl stärkere, Drogen aus. Ihr Konsum beschränkte sich jedoch auf ein altersgerechtes „sich Ausprobieren“ und manifestierte sich nicht in einer Abhängigkeit. Nach dem Hauptschulabschluss im Jahr 2001 absolvierte sie zunächst ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Handwerk, an die sie eine Ausbildung zur Raumausstatterin anschloss, die sie im Jahr 2005 erfolgreich abschloss. Bis zum Jahr 2009 arbeitete sie in G. für die Firma W. GmbH als Kommissioniererin und Verpackerin. Im Jahr 2009 zog sie nach H. zu ihrem damaligen Freund. Dort begann sie – über eine Zeitarbeitsfirma – ebenfalls eine Tätigkeit bei der Firma Q.. Die Beziehung zu ihrem Freund ging jedoch nach kurzer Zeit in die Brüche. Gleichwohl entschloss sich M. in H. zu bleiben und sich hier ein neues Leben aufzubauen. Der Angeklagte und M. lernten sich bei der Firma Q. kennen. Im Dezember 2011 wurden sie ein Paar. Im April 2012 zogen sie zusammen. M. war von der zurückgezogenen und emotional distanzierten Persönlichkeit des Angeklagten, die ihn für sie geheimnisvoll erscheinen ließ, fasziniert. Auch sexuell fühlten sich beide zueinander hingezogen. Im Übrigen war die Beziehung jedoch von Anfang an geprägt von Spannungen, die darin rührten, dass M. und der Angeklagte nicht sehr viele gemeinsame Interessen hatten. Eine Trennung stand des Öfteren im Raum. Der Angeklagte fühlte sich während der Beziehung auch zu anderen Frauen hingezogen. Im Zeitraum 2016/2017 lernte er die Zeugin J. kennen, mit der er fortan über ungefähr zwei Jahre ein Verhältnis hatte. Im Frühjahr 2019, als M. bereits mit dem gemeinsamen Sohn schwanger war, und es in der Beziehung kriselte, gab der Angeklagte der Zeugin J. vor, dass er sich von seiner Lebensgefährtin getrennt habe. Die Zeugin J. wollte diese Angaben des Angeklagten, die ihr suspekt vorkamen, überprüfen und kontaktierte M. über eine Social Media-Plattform. Mit dieser Information konfrontiert, erwog M ernsthaft die Trennung vom Angeklagten und suchte bereits nach einer eigenen Wohnung. Dabei lernte sie den Immobilienmakler T. kennen, zu dem sie zunächst eine freundschaftliche Beziehung entwickelte und mit dem sie einige Jahre später – im Sommer des Jahres 2021 bis zum Tatzeitpunkt – auch eine sexuelle Beziehung pflegte. Da es M. aber immer sehr wichtig war, dass ihr Kind – anders als sie selbst – in einer intakten Familie mit beiden Elternteilen aufwuchs, entschloss sie sich gleichwohl mit dem Angeklagten zusammenzubleiben. Nach der Geburt des Kindes wurde M. immer öfter vom Angeklagten bei den anstehenden familiären Aufgaben allein gelassen. Sie erledigte den Haushalt und kümmerte sich um den gemeinsamen Sohn und den Hund. Der Angeklagte verbrachte seine Zeit indes – wenn er nicht arbeitete – gern im Fitnessstudio. Mit dieser Situation war M. zunehmend unzufrieden. Gleichwohl war es ihr aber wichtig, dass ihr Sohn in einem geregelten Elternhaus mit beiden Elternteilen aufwächst und sie stellte Trennungsgedanken und ihre eigenen Bedürfnisse erneut zurück. Auf nachdrückliche Vorhalte der M. verbesserte der Angeklagte sein Verhalten stets kurzfristig und engagierte sich für eine gewisse Dauer wieder am Familienleben. Daraufhin verzieh M., deren Wunsch nach einem intakten Familienleben so groß war, sein Fehlverhalten. Im Sommer 2020 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Mutter der M. rapide. Sie fuhr mehrmals nach G., um ihre Mutter im Krankenhaus zu besuchen bis diese am 10. September 2020 verstarb. Psychisch war M. durch den Tod der Mutter erheblich belastet, was sich auch darin zeigte, dass sie innerhalb kurzer Zeit in erheblichem Maße abnahm und sehr niedergestimmt, wenn nicht sogar depressiv war. In dieser „Downphase“ konsumierte sie gemeinsam mit dem Angeklagten vermehrt Marihuana. Durch den gemeinsamen Konsum verbrachten beide mehr Zeit miteinander. M. traf der Tod der Mutter nicht nur emotional sehr schwer, er stellte auch eine große finanzielle Belastung dar. Da ihr Bruder selbst psychisch äußerst instabil war, oblag es M allein, sich um die anstehenden Formalitäten und die Beerdigung zu kümmern. Aus diesem Grund reiste sie einmal auch allein nach G., der Sohn P blieb beim Angeklagten. Während dieses Aufenthalts nahm M auch vorübergehend härtere Drogen, etwa MDMA und Amphetamin. Dies berichtete sie auch der ihr nahestehenden Zeugin C.. Nach ihrer Rückkehr nahm sie davon wieder Abstand, konsumierte aber weiter regelmäßig gemeinsam mit dem Angeklagten Marihuana. Aus Sicht des Angeklagten verbesserte sich durch die mit dem gemeinsamen Konsum verbrachte Zeit die Beziehung. An Weihnachten des Jahres 2020 machte er M. einen Heiratsantrag, den diese annahm. Kurze Zeit später entwickelte sie bereits Zweifel an ihrer Entscheidung. So berichtete sie ihrer langjährigen Freundin, der Zeugin U., dass sie eigentlich lieber „nein“ hätte sagen sollen. Im alltäglichen Leben kam es zunehmend zu Problemen. Die Wohnung des Paares füllte sich immer mehr mit unnützen Dingen, von denen sie sich nicht trennen konnten. Es fiel beiden schwer, Ordnung im Haushalt zu halten und sich zu organisieren. Dies fiel auch der Zeugin C. auf. Das Familienleben gestaltete sich zunehmend schwieriger und überwiegend isoliert mit wenigen Außenkontakten. Ein gemeinsamer Freundeskreis bestand ohnehin nicht. Besuch empfingen der Angeklagte und M. selten und wenn überhaupt nur mit Vorankündigung, weil sie sich für den Zustand ihrer unaufgeräumten und überfüllten Wohnung schämten. An den Wochenenden fanden wenig gemeinsame Ausflüge oder Aktivitäten statt, sondern M. unternahm in der Regel alleine etwas mit dem gemeinsamen Sohn und ihren Freundinnen. Gemeinsame Gespräche wurden immer weniger. Zeit miteinander verbrachten M. und der Angeklagte nur noch beim gemeinsamen abendlichen Marihuana-Konsum und lebten im Übrigen mehr und mehr getrennte Leben. Der Angeklagte schlief bereits seit längerem im Wohnzimmer, während sich M. das Schlafzimmer mit dem Sohn P eilte. Spätestens im Sommer des Jahres 2021 spitzte sich die Situation zwischen den beiden zu; die alten Probleme kamen wieder hoch. Der Angeklagte wandte sich anderen Frauen zu. Er lernte im Fitnessstudio die Zeugin A. kennen, mit der er ab Mitte August intim wurde. Ende August nahm er dann die Affäre mit der Zeugin J. wieder auf. M. fühlte sich vom Angeklagten erneut allein gelassen, war unglücklich in der Beziehung und unzufrieden mit ihrer Arbeitsstelle. Die nach der Elternzeit aufgenommene Tätigkeit bei einem L. Unternehmen kollidierte mit den Abhol- und Betreuungszeiten von P . Da sie von dem Angeklagten insoweit nicht die ausreichende Unterstützung erfuhr, kündigte sie die Stelle und wollte sich beruflich umorientieren. Die finanziellen Probleme nahmen u.a. bedingt durch die Kosten aufgrund des Todes der Mutter zu, so dass M. zur Deckung des Lebensunterhaltes Geld vom Sparbuch des Ben abhob. Da die KiTA von P den Monatsbeitrag nicht einziehen konnte, pfändete sie das Konto des Angeklagten. Dadurch erfuhr dieser von den finanziellen Problemen von M.. In dieser Phase nahm M. wieder Kontakt zu T. auf. Man traf sich gelegentlich in der Mittagspause im Büro des T oder auf einem nahegelegenen Spielplatz oder auch abends in der Wohnung des Jost. M. und T. hatten bei einigen dieser Treffen auch Geschlechtsverkehr, wobei dies wohl nur aus freundschaftlicher Verbundenheit geschah und weder T. noch M. ernsthafte Zukunftspläne miteinander hegten. Ende August 2021 beschloss M., sich endgültig vom Angeklagten zu trennen. Sie konnte – so erzählte sie es der Zeugin U. – seine Nähe nicht mehr ertragen. Ihre Entscheidung teilte sie dem Angeklagten in einem Gespräch am 30. August 2021 mit. Sie drängte auf eine räumliche Trennung von ihm. Zu keiner Zeit jedoch war sie ihm feindlich gesinnt. Sie hatte nicht vor, dem Angeklagten seinen Sohn vorzuenthalten. Vielmehr war es ihr wichtig, was auch der Angeklagte wusste, dass P regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater hält. Obwohl auch der Angeklagte erkannt hatte, dass man sich auseinandergelebt hatte, wollte er unbedingt an der Beziehung festhalten. Die Vorstellung, seine Lebensgefährtin – womöglich an einen anderen Mann – zu verlieren, setzte ihm trotz der eigenen Affären zu. Dem Zeugen R. erzählte er, dass er „bescheuert“ werde, wenn sie gehe. Dem Y. – einem Trainingspartner aus dem Fitnesscenter und engeren Freund – erzählte er, dass er sie „abgöttisch“ liebe. Der Angeklagte gelobte – was sich bereits in der Vergangenheit erfolgreich bewährt hatte – Besserung und bat M. um eine weitere Woche Bedenkzeit. Diese kam dem Wunsch im Hinblick auf den am folgenden Wochenende anstehenden Geburtstag des Ben nach. In dieser Woche bemühte sich der Angeklagte sehr um die Beziehung; er verbrachte mehr Zeit mit seinem Sohn und brachte sich stärker in das gemeinsame Leben ein. Dies war ihm auch deshalb möglich, weil er aufgrund einer Erkältung arbeitsunfähig war. Gleichzeitig traf er sich weiter mit J., bei der er auch übernachtete. Nach außen und gegenüber Freunden und Familie vermittelte der Angeklagte das – nachweislich falsche – Bild, dass M. drogenabhängig sei und Anzeichen einer Psychose zeige, um die sich manifestierende Trennung für sich und gegenüber anderen zu rechtfertigen. Zur Begründung führte er an, dass er in M.s Tasche ein Tütchen mit Tabletten, vermutlich Ecstasy, gefunden hatte. M. will dieses Tütchen am Spielplatz gefunden und mitgenommen haben – möglicherweise, um die Tabletten gegen Marihuana einzutauschen. Abschließend aufklären, woher M. diese Pillen hatte und was sie damit vorhatte, konnte die Kammer im Ergebnis nicht. Dafür dass M. diese Pillen oder Ecstasy im Allgemeinen konsumierte, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte hielt jedoch an diesem Erklärungsmuster fest. In der Nacht vom 03. auf 04.09.2021, während er bei der J. weilte, rief er Hausarzt und Therapeuten von M., den Zeugen Dr. S., an. Seine Visitenkarte hatte er ebenfalls in M.s Tasche gefunden, die sich therapeutische Unterstützung bei ihm gesucht hatte. Er hinterließ eine – auf Dr. S. erregt wirkende – Nachricht auf dem Anrufbeantworter, in der er auf M vermeintlich massive Drogenproblematik hinwies. Kurze Zeit darauf rief er Y. an. Auch ihm teilte er mit, dass er Angst habe, M. würde wie ihre Mutter eine drogenbedingte Psychose entwickeln. Der Angeklagte entwickelte die Idee, M, um sie an sich zu binden, an einen abgelegen Ort zu entführen und drei Wochen festzuhalten, um sie dort angeblich einem Entzug zu unterziehen, wie er ebenfalls Y. und später auch R. mitteilte, die ihm jedoch entschieden davon abrieten. Obwohl er sich selbst mit anderen Frauen traf, wollte er sich mit der Trennung von M. nicht abfinden. Er wandte sich deshalb schließlich noch an den Zeugen R den in G. lebenden Cousin von M , der als eines der wenigen Familienmitglieder in Deutschland ein sehr enges Verhältnis zu M. hatte, und bat ihn, M. zur Rücknahme der Trennung zu bewegen. Der Zeuge R, der bereits in der Vergangenheit bei Streitigkeiten vermitteln musste, wollte sich zunächst nicht in die familiären Themen der beiden einmischen. Er ließ sich dann jedoch aufgrund der eindringlichen Bitten des Angeklagten und aus Sorge über dessen Schilderungen dazu bewegen, am nächsten Tag anlässlich der Geburtstagsfeier des P nach H. zu kommen und ein persönliches Gespräch mit M. zu führen. Der Angeklagte hatte R. berichtet, dass M „total durchgedreht“ sei, dass sie Drogen, insbesondere auch Ecstasy, nehme und übermäßig Alkohol trinke. Diesen Eindruck konnte R. nach einem langen persönlichen Gespräch mit M. überhaupt nicht bestätigen. Auf ihn wirkte M. klar, orientiert und nüchtern sowie verbindlich in ihrer Trennungsentscheidung. Als R. dem Angeklagten mitteilte, dass er dessen Eindruck von M. nicht teilte, reagierte der Angeklagte verbal aggressiv. Gleichwohl versuchte er mehrfach R zum Bleiben zu bewegen, in der Hoffnung, dass dann auch M. die Nacht zu Hause verbringen würde und sich so die ausgesprochene Trennung nicht manifestieren würde. R war über die Darstellung des Angeklagten indes sehr verärgert und empfand die Streitigkeiten des Paares in der Trennungssituation und insbesondere das Verhalten des Angeklagten als kindisch. Er reiste deshalb wieder ab. Nachdem R. nach Hause gefahren war, übernachtete der Angeklagte erneut bei der Zeugin J., mit der er auch Geschlechtsverkehr hatte. M. blieb mit P zu Hause. 2) Am Tattag, dem folgenden Montag, 6. September 2021, begann der Angeklagte etwa gegen 17 Uhr Marihuana zu konsumieren, um seine Anspannung und sein Gedankenkreisen zu reduzieren. Die Vorstellung, seinen familiären Rückhalt zu verlieren, erschien dem Angeklagten, der sich in der Beziehung mit M., die über 10 Jahre seine engste Bezugsperson gewesen war, und dem gemeinsamen Sohn trotz der Differenzen geborgen fühlte, unerträglich. Er war verzweifelt. So begann er in Anwesenheit seines Sohnes plötzlich zu weinen, wie M. ihrer Freundin U. in einer Sprachnachricht erzählte. Während M. dem gemeinsamen Sohn P in der Küche Abendessen machte und ihn ins Bett brachte, rauchte der Angeklagte im Wohnzimmer etwa drei bis vier Joints, insgesamt etwas mehr als ein Gramm Marihuana. Danach fand auf Bitten des Angeklagten ein letztes klärendes Gespräch zwischen ihm und M. statt. M willigte ein, wobei sie das Gespräch dazu nutzen wollte, klare Absprachen im Hinblick auf die Betreuung von P zu treffen, damit man sich bis zur räumlichen Trennung bestmöglich aus dem Weg gehen könne. Sie erklärte dem Angeklagten deutlich, dass sie an der Trennung festhalte und auch schnellstmöglich eine räumliche Trennung herbeiführen wolle. Einen konkreten Plan hatte sie nicht. Auf die Frage des Angeklagten, ob es nicht Sinn mache, wenn P zunächst mit ihm in der Wohnung wohnen bleiben würde, antwortete M, dass dies bei seinen Arbeitszeiten nicht funktionieren würde, was er einsah. Sie erklärte dem Angeklagten jedoch nachdrücklich, dass sie eine Wohnung in der Nähe suche, damit er seinen Sohn jeden Tag sehen könne. Nach dem sachlichen und wenig emotionalen Gespräch war für den Angeklagten klar, dass die Trennung endgültig war. Der Angeklagte schlug vor, noch – den alten Gewohnheiten entsprechend – gemeinsam einen Joint zu rauchen. Dies lehnte M. jedoch ab, da sie ihren Marihuana-Konsum als Problem erkannt und bereits verringert hatte. Sie zog sich zu ihrem Sohn ins Schlafzimmer zurück. Der Angeklagte rauchte währenddessen im Wohnzimmer noch zwei größere und einen kleineren Joint, ungefähr knapp ein weiteres Gramm Marihuana – insgesamt seine übliche Abendration –, und legte sich dann auf das Sofa, um fernzusehen und zu schlafen. M. verschickte um 22:09 Uhr noch eine Textnachricht an den Zeugen T., mit dem sie den ganzen Tag und Abend über in Kontakt gestanden hatte und fragte diesen, ob er noch wach sei. Kurze Zeit später beschloss sie, die Wohnung nochmals zu verlassen. Sie fühlte sich in der Wohnung mit dem Angeklagten eingeengt, hatte aber gleichzeitig den Eindruck, dass dieser ihre Pläne auszugehen, wenn sie sie offen legen würde, sabotieren werde, indem er dann selbst ausginge und sie bei P bleiben müsse. Dies erzählte sie U. in einer Sprachnachricht. Sie ging in den Flur, schaltete das Licht ein und begann sich die Schuhe anzuziehen. Der Angeklagte bemerkte das Licht, kam aus dem Wohnzimmer hinzu und fragte M., was los sei. Als diese erklärte, sie wolle noch mal los, fühlte sich der Angeklagte übergangen. Er hielt M. vor, dass sie ihm hätte Bescheid sagen sollen für den Fall, dass P wach geworden wäre. Darauf erwiderte M., dass P den Angeklagten dann schon geweckt hätte und machte sich auf, um die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte, der den Trennungsentschluss seiner Lebensgefährtin auf emotionaler Ebene ohnehin noch nicht akzeptiert hatte, konnte sich erst recht nicht damit abfinden, dass sie so spät und ohne dies mit ihm abzustimmen, die Wohnung verlassen wollte. Er eskalierte die Situation, indem er ihr erregt drohte, dass er sie nicht mehr in die Wohnung hereinlasse, wenn sie jetzt gehe. M. wurde ob des angedrohten Entzuges des Sohnes P ebenfalls wütend und erwiderte, dass sie P dann jetzt mitnehme. Daraufhin stellte sich der Angeklagte ihr in den Weg und bedeutete ihr, dass sie das bestimmt nicht tue. M. ging an ihm vorbei in Richtung Schlafzimmer, wobei er versuchte, sie an der Schulter festzuhalten. Wie es seiner Persönlichkeitsstruktur entsprach, reagierte er aggressiv, weil seine üblichen Ausweichstrategien in der zugespitzten Situation (Ultimatum gegen Ultimatum) nicht funktionierten und er dem Konflikt mit ihr nicht entgehen konnte. M. drückte die Tür zum Schlafzimmer einen kleinen Spalt auf. Der Angeklagte zog sie an den Schultern zurück. Dabei fiel die Tür ins Schloss. Aufgrund einer bereits seit langem bestehenden Schiefstellung setzte die Tür am Boden auf und verklemmte. M. griff nun mit der zweiten Hand zur Türklinke, um sie erneut aufzudrücken. Der Angeklagte, der hinter ihr stand, wollte dies unterbinden. Er sagte „nein“ und legte seinen angewinkelten rechten Unterarm um sie auf Höhe ihres Schlüsselbeins herum, um sie von der Tür wegzuziehen und zu verhindern, dass sie das Haus verlässt und damit die ausgesprochene Trennung letztlich manifestiert. Sein rechter Oberarm war dabei bereits an ihren Hals gepresst, seine rechte Hand befand sich dabei zunächst ungefähr auf Höhe ihrer linken Schulter. M. hielt sich weiter mit beiden Händen an der Türklinke fest. Der durch sein Krafttraining körperlich deutlich überlegene, 1,83 m große, Angeklagte verstärkte seinen Griff auf die zierliche und deutlich kleinere M. von hinten, wodurch sein Arm nach oben um den Hals rutschte, so dass er sie – ihren Körper eng an den seinen gepresst – im „Ellenbeugewürgegriff“ hielt. Dabei zog er sie mit all seiner Kraft ruckartig von der Tür weg. Innerhalb dieses dynamischen Geschehens drückte der Angeklagte M. sodann für eine Dauer von mindestens drei Minuten die blutleitenden Gefäße im Halsbereich zu, so dass das Gehirn nicht mehr mit sauerstoffreichem Blut versorgt wurde. Dabei wollte er sicher ihre körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Dass er auch den hierdurch von ihm als möglich erkannten, in der Folge eintretenden Tod seiner Lebensgefährtin billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer dagegen nicht sicher festzustellen. Aufgrund der Unterversorgung des Gehirns kam es zunächst zur Bewusstlosigkeit und schließlich – wobei dieser auch zeitgleich eingetreten sein kann – zum Tod der M. durch ein zentrales Regulationsversagen des Gehirns. Sodann ging er zwei Schritte zurück. Als der Angeklagte ein röchelndes Geräusch hörte, ließ er die bereits bewusstlose und tödlich verletzte M. los, die daraufhin für einen kurzen Moment noch aufrecht stand, dann zusammensackte und frontal mit dem Gesicht auf den Boden fiel ohne sich abzustützen. Die Zunge der M war dick angeschwollen und schaute aus dem geöffneten Mund heraus. Er versuchte, nachdem er sie umgedreht hatte, den Mund zu öffnen, was ihm nicht gelang. Um den Mund befand sich etwas Schaum und Blut. Der Angeklagte zog den bewusstlosen Körper ins Wohnzimmer und versuchte die zu diesem Zeitpunkt bereits irreversibel Geschädigte durch eine Herzdruckmassage wiederzubeleben. Diese stellte er alsbald ein, da er zutreffend erkannte, dass eine Rettung nicht mehr möglich war. 3) Nachdem er den Tod der M. realisierte, war er entsetzt über das von ihm Verursachte und fürchtete die Folgen seines Handeln, die ihm und seinem Sohn drohen würden. Aufkommende Gedanken, den Rettungsdienst oder die Polizei zu rufen, verwarf er sofort wieder, da er sich nicht nur Sorgen machte, sein im Schlafzimmer schlafender Sohn P könnte wach werden und den toten Körper entdecken, sondern seine Tat auch verbergen wollte. Um den Leichnam möglichen Blicken seines Sohnes zu entziehen, legte der Angeklagte eine graue Decke, auf der sich Haare des Familienhundes befanden, darüber. Da ihm dies allein nicht ausreichend erschien, um die Körperform hinreichend zu kaschieren, suchte er nach weiteren Gegenständen in der Wohnung, um den Leichnam abzudecken. Er wickelte ein Planschbecken der Firma O., das er auf dem Balkon gefunden hatte, um den toten Körper der M., und verschnürte es mit einer im Abstellraum vorgefundenen grünen Nylonkordel, die er mit einer Schere aus der Küche zurecht schnitt. Reste des Planschbeckens, der Kordel und der Decke fanden sich später am Leichenfundort. Den so verschnürten Leichnam trug er, weil er sich entschlossen hatte, sich des toten Körpers außerhalb der Wohnung endgültig zu entledigen, über das Treppenhaus nach draußen in sein Auto, einen T4 Bus der Marke Volkswagen, der ca. 20 Meter von der Haustür entfernt stand. Beobachtet wurde er dabei von Niemanden. Er legte den Leichnam in den Kofferraum, in dem sich einige unaufgeräumte Kisten befanden und deckte ihn mit einer weiteren Decke und einer Jacke zu. Um 22:46 Uhr, wobei die Kammer nicht mehr abschließend aufklären konnte, ob dies zeitlich nach dem Verbringen des Leichnams in den Bus oder davor war, schickte er von M.s Mobiltelefon, das er in der Wohnung aufgefunden und an sich genommen hatte, eine Nachricht an T. mit dem Inhalt: „P ist noch wach“. Dies tat er, weil er aufgrund M.s letzter Nachricht vermutete, dass sie jemanden treffen wollte und beabsichtigte so ihren Verbleib zu erklären. Sodann weckte er seinen Sohn, holte die Wickeltasche und verbrachte ihn ins Auto, wo er ihn im Kindersitz anschnallte und ihm mitteilte, sie würden einen Ausflug machen. Der Angeklagte füllte Kühlwasser nach und fuhr zunächst ziellos durch die Gegend bis er sich entschloss, den Leichnam zu vergraben. Gegen 4:30 Uhr fuhr er deshalb zum Gelände seines Arbeitgebers, der Firma Q., wo er sich mit seinem Schlüssel Zutritt zum Gelände verschaffte und eine Schaufel an sich nahm. Der Sohn schlief währenddessen im Auto. Da ihm der Schwarzwald aus einem gemeinsamen Urlaub in V. bekannt war und geeignet erschien, um den Leichnam möglichst tatortfern und versteckt zu vergraben, fuhr er dort hin. Der Angeklagte und P kamen am Morgen in V. im Schwarzwald an. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass er seinen Plan erst in den Abendstunden würde unerkannt umsetzen können, versorgte zunächst seinen Sohn und verbrachte den Tag mit ihm, wobei sie zunächst zwischen V., E., Z. und F. hin und her fuhren. Zwischendurch hielten sie an und gingen spazieren. Um 13:47 Uhr tankte der Angeklagte bei der K. Tankstelle in F.. Den Nachmittag verbrachten sie auf einem Spielplatz neben einer Dorfkirche – vermutlich in F.. Das Auto mit M.s Leichnam parkte dabei nebenan. Am Abend machte der Angeklagte in der Nähe von F. an einer Landstraße eine abgelegene Parkbucht aus, von der ein Trampelpfad in den dichten Schwarzwald führte. Er entschloss sich, im Schutze der Dunkelheit, das Opfer in diesem einsam gelegenen Gebiet zu begraben. Nachdem P im Kindersitz im Auto eingeschlafen war, trug er ihren in das Planschbecken eingewickelten toten Körper bis zu einer nahegelegenen kleinen Lichtung, wo er ihn auf dem Rücken ablegte. Sein Vorhaben mit der Schaufel ein Loch zu graben, scheiterte indes aufgrund der Härte des mit Wurzeln durchzogenen Bodens. Da er stets Benzin in einem Kanister im Auto aufbewahrte, entschied er sich deshalb, den Leichnam zu verbrennen, um ihn unkenntlich zu machen. Er goss den Inhalt von zwei mit jeweils fünf Liter Benzin gefüllten Kanistern über den in das Planschbecken eingewickelten toten Körper und zündete ihn an. Aufgrund der Gasentwicklung entstand eine mehrere Meter hohe Stichflamme, die auch die Bäume rings um den Ablageort meterhoch ansengte, die jedoch den Leichnam nur oberflächlich an der Körpervorderseite verbrannte. Der Angeklagte, der sich erschrocken hatte, und eine Entdeckung des Brandes durch Dritte befürchtete, verließ sofort die Lichtung, stieg ins Auto und fuhr noch in der Nacht nach Hause. Am nächsten Vormittag, dem 08.09.2021, verschickte er vom Mobiltelefon der M. gleichlautende Nachrichten u.a. an U., T. und X., um ihr plötzliches Verschwinden zu erklären. Die Nachricht, in der vermeintlich M. ankündigte, eine „Auszeit“ zu benötigen, weil sie „viel Mist“ gemacht habe und alles „drüber und drunter“ gehe, fügte sich dabei zwanglos ein in das von ihm nach außen gegenüber Freunden und auch dem Kindergarten und dem Jugendamt vermittelte Bild der drogensüchtigen M., die ihn und den gemeinsamen Sohn verlassen hat. Am Abend desselben Tages kontaktierte der Angeklagte J.. Die nächsten Nächte verbrachten der Angeklagte und P bei ihr. Dass er nicht wusste, ob M.s Körper vollständig bis zur Unkenntlichkeit verbrannt war und er mit einer Identifizierung des Leichnams rechnen musste, ließ ihm in den folgenden Tagen keine Ruhe. Entweder am 09. oder am 10.09.2021 fuhr er deshalb mit P nochmals zum Ablageort, wo er abends ankam. Dort hatte er zunächst Schwierigkeiten die Stelle im dunklen Dickicht wiederzufinden, entdeckte dann jedoch eine verkohlte Stelle. Er hackte mit der Schaufel, in der Hoffnung diesen oder die verbleibende Körperform weiter unkenntlich machen zu können, mehrmals auf den Leichnam, wobei er das Gesicht traf. Durch die Schaufelhiebe brachen Ober- und Unterkiefer der M. und die Zähne wurden teilweise in den Mundraum verlagert. Nachdem auch ein weiterer Grabversuch misslang, drehte er mithilfe der Schaufel den Leichnam um in Bauchlage und übergoss ihn erneut mit fünf Litern aus einem der wieder aufgefüllten und im Auto mitgeführten Kanister. Es kam wiederum zu einer Stichflamme und der Angeklagte verließ wie zuvor umgehend die Örtlichkeit und fuhr mit seinem Sohn auf direktem Weg nach Hause. Am 11.09.2021 wurde der größtenteils brandverzehrte Leichnam von Pilzsammlern entdeckt. Am 15.09.2021 kam es zu einem Zerwürfnis mit der J. über Erziehungsfragen. Daraufhin verließ der Angeklagte abrupt ihre Wohnung und brach den Kontakt ab. Für die nächsten fünf Tage zog A. zu ihm, mit der der Angeklagte das im Juni begonnene Verhältnis fortführte. Da A. – teils auch kritische – Fragen zu seiner Gefühlslage und seinem Gemütszustand stellte, die ihn bedrängten, brach der Angeklagte auch dieses Verhältnis ab. Er wandte sich sodann X. zu, einer Freundin von M., mit der er bis zu seiner Verhaftung am 24.11.2021 eine Beziehung führte. Die Rolle des verlassenen, alleinerziehenden Mannes hatte aus Sicht des Angeklagten auch Vorzüge. So teilte er Y. mit, dass er nun jeden Abend eine andere haben könne, alle hätten Mitleid. Auf Nachfragen zum Verbleib der M. aus ihrem Freundes- und Familienkreis, streute der Angeklagte mehrere vermeintliche Lebenzeichen (sie kam zurück in die gemeinsame Wohnung und packte ihre Koffer; sie wurde im Supermarkt gesehen; sie sei in Polen), um ihren Verbleib zu erklären und die Zeugen davon abzuhalten, Vermisstenanzeige zu stellen. Er besorgte sich zudem ein Prepaid-Mobiltelefon unter einem falschen Namen. Von diesem Mobiltelefon verschickte er am 20.10.2021 eine vermeintlich von M. stammende beruhigende Nachricht an ihren Bruder, den Nebenkläger, um diesen von weiteren Nachfragen abzuhalten. C. und der Nebenkläger meldeten die Geschädigte trotzdem als vermisst und machten so schließlich eine Identifizierung des Leichnams möglich. III. (Beweiswürdigung) Die Feststellungen unter I.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. TA., die dieser im Rahmen seines Gutachtens wiedergegeben hat und die von dem Angeklagten als zutreffend bestätigt worden sind sowie auf den von dem Sachverständigen erhobenen Befunden. Die Feststellungen zu II.) beruhen ganz überwiegend auf der Einlassung des Angeklagten, die insoweit durch die ergänzend erhobenen Beweismittel bestätigt wurde. Allein im Hinblick auf den Umfang des Drogenkonsums des Opfers und den Auslöser des Tatkerngeschehens (1) und bezogen auf die Dauer und die vermeintliche Ruckartigkeit des Würgegeschehens an der Schlafzimmertür (2) ist die Kammer der Schilderung des Angeklagten nicht gefolgt. Im Einzelnen: 1) Der Angeklagte ließ sich zu 1) dahingehend ein, dass M. seit dem Tod ihrer Mutter verstärkt und seit dem Sommer 2021 übermäßig Drogen konsumiert habe. Sie habe nicht nur mit ihm zu Hause und abends konsumiert, sondern auch außerhalb und zu anderen Tageszeiten, etwa morgens bevor sie P in die Kita gebracht habe. Sie habe ihr Leben nicht mehr auf die Reihe bekommen, habe den neuen Job nicht angenommen und sich hoch verschuldet. Sie sei „durchgedreht“. Weiter ließ er sich dahingehend ein, dass sie am Tatabend die Wohnung verlassen wollte, um sich Drogen zu besorgen. Dabei habe sie ja überhaupt kein Geld gehabt. Ihm seien Bilder durch den Kopf geschossen, wo sie mit P habe hingehen wollen. Er habe ein starkes ungutes Gefühl gehabt und habe P nicht so mitgehen lassen können. Auf Nachfrage gab er an, dass M immer eine gute Mutter gewesen sei, aber ihm sei die ganze Zeit durch den Kopf gegangen, dass er Tabletten in ihrer Tasche neben P Brotdose gefunden habe. Da seien ihm doch Zweifel an ihrer Muttereigenschaft gekommen. Sie habe so überstürzt aufbrechen wollen, dass er Sorge gehabt habe, sie schlafe mit P lieber unter einer Brücke als zu Hause. Er habe sich auch an einen Aufenthalt der M. in G. erinnert nach dem Tod der Mutter, wo sie P mit in die Wohnung eines Bekannten genommen hatte, um die dort gelagerten Habseligkeiten der Mutter zu holen, während er im Auto gewartet habe. Der Bekannte sei bekifft gewesen, während P in der Wohnung gewesen sei. Die Einlassung ist insoweit bereits nicht plausibel und nicht widerspruchsfrei. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass M. seit dem Tod ihrer Mutter in massiv ansteigender Weise Drogen konsumiert habe und er deshalb Angst um seinen Sohn gehabt habe, ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten, die sich konsistent in sein Erklärungsmuster gegenüber Familie und Freunden, Jugendamt und Kindergarten im Tatzeitraum und danach einfügt. Der Angeklagte bestätigte mehrfach auf Vorhalt, dass er M. für eine gute Mutter gehalten habe und niemals Bedenken gehabt habe, ihr P anzuvertrauen. Warum dies konkret an diesem Abend anders gewesen sein soll, konnte der Angeklagte nicht zur Überzeugung der Kammer erläutern. Denn weder bestand eine konkrete Gefahr für das Kind, das im Schlafzimmer schlief, noch hatte der Angeklagte konkrete Anhaltspunkte dafür, dass M. ihm das Kind entziehen wollte – hatte sie doch zuvor glaubhaft das Gegenteil versichert. Soweit er nun unmittelbar vor der Tat angeblich große Sorgen gehabt haben will, die er allerdings auch auf mehrfachen Vorhalt nicht zu konkretisieren vermochte, erscheint diese Gefühlslage der Kammer nicht plausibel und wirkte erkennbar vorgeschoben. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass M. verstärkt und in irgendeiner Weise kindeswohlgefährdend Drogen konsumiert hätte. Der Angeklagte selbst konnte keine nennen. Auch die Beweisaufnahme gab keine objektiven Anhaltspunkte, die die vom Angeklagten geschilderten massiven Bedenken hätten stützen können. Sämtliche Zeugen, die M. vor der Tat gesehen haben, haben ihr Verhalten als völlig klar und orientiert beschrieben und hatten keine Anhaltspunkte für einen massiven Drogenkonsum. So hat ihr Cousin, der Zeuge R, berichtet, dass M keineswegs – wie vom Angeklagten angekündigt – „durchgedreht“ sei, sondern sich ganz normal verhalten habe. Sie sei nüchtern und klar gewesen. Der Zeuge wollte mit den Beziehungsproblemen des Angeklagten und M nichts zu tun haben, für ihn war es ein „Kindergarten“. Auch die Erzieherinnen des P , die M. täglich zu Gesicht bekamen, hatten keinerlei Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum oder eine sich manifestierende psychische Erkrankung. Der Umstand, dass sie sich selbstständig Hilfe bei dem Zeugen Dr. S. holte, sprach ebenso deutlich gegen ein Abgleiten. Sämtliche Zeugen, die Einblick in die Beziehung von M und P hatten, beschrieben sie als liebevolle und fürsorgliche Mutter. Schließlich ergaben sich auch aus dem – im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten – toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg vom 11.01.2022 keine Hinweise auf Betäubungsmittel im Blut der M.. Dass es dem Angeklagten indes darum ging, M. in der Wohnung zu halten und zu verhindern, dass sie – wie beabsichtigt – das Haus verlässt und damit die Trennung manifestiert, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen R und der Zeugin U.. Der Zeuge R sagte glaubhaft aus, dass er bei seinem Besuch den Eindruck hatte, dass der Angeklagte habe verhindern wollen, dass M die Wohnung verlasse, indem er ihn darum gebeten habe, über Nacht zu bleiben. Denn – so die Argumentation des Angeklagten – wenn der Zeuge R über Nacht bliebe, würde auch M. zu Hause bleiben und ihn – jedenfalls für den Moment – nicht verlassen. Dazu passt auch die Aussage der Zeugin U., die schilderte, dass M. in einer Sprachnachricht vom 06.09.2021 davon berichtet habe, dass der Angeklagte sie nach ihrem Eindruck unbedingt zu Hause halten wolle. 2) Zum Tatkerngeschehen ließ sich der Angeklagte wie folgt ein: M habe die Schlafzimmertür einen kleinen Spalt aufgedrückt. Er habe sie an den Schultern zurückgezogen, wobei die Tür zu ging und verklemmte, weil sie unten am Boden aufgesetzt se iM habe die zweite Hand dazu genommen, um die Tür an der Klinke aufzudrücken. Er habe „nein“ gesagt und seinen rechten Unterarm um sie herum, unter ihren Hals, Schlüsselbein, gelegt und sie zurückgehalten. Sie habe mit den Händen an der Klinke gezogen, woraufhin er ihren Griff habe ruckartig lösen wollen. Er habe mit Kraft gezogen, wobei sein Arm höher gerutscht sei an ihren Hals. Ihr Griff habe sich gelöst und er habe sie zwei Schritte zurückgezogen M habe angefangen zu husten bzw. zu röcheln, woraufhin er sie losgelassen habe. Sie habe für einen kurzen Moment wie erstarrt dagestanden und gehustet bzw. geröchelt. Er habe mehrmals gefragt: „was ist los“? Sie sei auf die Knie gegangen und dann nach vorne über gekippt mit dem Gesicht zu Boden. Er habe gefragt, was mir ihr los sei. Er sei panisch gewesen und habe sie umgedreht. Ihre Zungenspitze habe aus ihrem Mund herausgeschaut. Er habe gedacht, dass sie sich vielleicht auf ihre Zunge gebissen habe. Sie habe immer wieder leise geröchelt. Sie habe sehr nah an der Schlafzimmertür gelegen, also habe er an ihrem Oberarm gezogen, nahm sie unter den Achseln und habe sie ins Wohnzimmer gezogen. Er habe eine Decke genommen und sie ihr unter den Kopf gelegt. Ihre Zunge sei dick gewesen und habe herausgeschaut. Er habe versucht, ihren Mund mit den Fingern zu öffnen, was ihm aber nicht gelungen sei. Um ihren Mund sei Schaum und etwas Blut gewesen, ihr Gesicht blau. Er wollte ihr Herz massieren, weil sie nicht mehr geatmet habe, also sei er über sie gestiegen und habe mit beiden Händen auf den Brustkorb gedrückt. Die habe aber nicht geklappt. Er habe in ihr Gesicht geschaut, ihre Augen seien geöffnet gewesen. Sie sei blass gewesen und er sei erstarrt. Irgendwann habe er gewusst, dass sie tot sei. Auf Nachfrage der Kammer ergänzte er, dass das Geschehen an der Tür sehr dynamisch gewesen sei. Er habe aber nicht mehrere Minuten zugedrückt. Er habe sie ruckartig gezogen und sei dann zwei Schritte zurück mit ihr. Soweit der Angeklagte lediglich ein kurzes, ruckartiges Geschehen schildert und nicht mehrere Minuten zugedrückt haben will, ist die Einlassung zur Überzeugung der Kammer wiederlegt. Insoweit hat sich die Kammer auf die sachverständigen Ausführungen des Arztes für Rechtsmedizin GO. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg) gestützt. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine irreversible Schädigung des Gehirns erst erfolge, wenn die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn für mindestens drei Minuten unterbrochen sei. Sofern der Blutfluss vorher wiederhergestellt werde, komme es in aller Regel nicht zum Todeseintritt, sondern die betreffende Person käme wieder zu Bewusstsein. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei der in der Einlassung geschilderte Tatablauf bis auf die Dauer des Würgevorgangs grundsätzlich nachvollziehbar. Der Sachverständige GO. legte zunächst dar, dass er im Rahmen der Obduktion aufgrund der erheblichen Brandzehrung des Leichnams keine sichere Todesursache feststellen konnte. Insbesondere die Halsregion war fast vollständig brandverzehrt. Der Sachverständige konnte jedoch todesursächliche stumpfe oder scharfe Gewalt gegen Kopf oder Körper, Schussverletzungen und Vergiftungen ausschließen. Der vom Angeklagten geschilderte Ablauf bei der erhebliche komprimierende Gewalt auf die Halsweichteile wirken kann ist aus rechtsmedizinischer Sicht in sich schlüssig. Die Schilderung des Angeklagten ist plausibel mit Folgen der Kompression von Blutgefäßen des Halses durch seinen Arm in Einklang zu bringen. Bei Kompression der Halsweichteile kommt es zunächst zu einem Verschluss oder einer Behinderung des Blutflusses der Halsvenen und somit dem Blutabstrom. Sofern die arterielle Blutzufuhr (auch teilweise) noch erhalten ist, bedingt dies eine vermehrte Blutfülle mit möglicher Schwellung und „Blaufärbung“ des Gesichtes (letztere wird vom Angeklagten beschrieben). Dieser nachvollziehbaren und detailliert begründeten Einschätzung hat die Kammer sich angeschlossen. Da M. im Anschluss an die Handlung lediglich noch gehustet bzw. geröchelt habe und zu Boden gegangen sei, sei davon auszugehen, dass sie das Bewusstsein nicht wiedererlangt habe. Daher müsse aus rechtsmedizinischer Sicht angenommen werden, dass die Blutzufuhr mindestens drei Minuten unterbrochen gewesen sei, was eine nicht nur wenige Sekunden andauernde Würgedauer oder ein einmaliges ruckartiges Ziehen ausgeschlossen erscheinen lasse. Das beschriebene blau verfärbte Gesicht sei als Folge eines Blutrückstaus des Kopfes anzusehen, was ebenfalls nicht innerhalb von Sekunden, sondern innerhalb von Minuten eintrete. Eine nur kurz dauernde komprimierende Einwirkung gegen den Hals ist allerdings nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht plausibel und würde den sicher feststehenden Todeseintritt nicht erklären. Dieser nachvollziehbaren und detailliert begründeten Einschätzung hat die Kammer sich angeschlossen. Insbesondere konnte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer auch ausschließen, dass der Tod durch anderweitige im Rahmen der Obduktion zu Tage getretenen Verletzungen eingetreten ist. Er hat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, bei Zugrundelegung der Einlassung und der Obduktionsbefunde nicht von einem todesursächlichen Genickbruch auszugehen ist, zumal ein solcher in der Regel nicht zum Tode führen würde. Auch die im Beweisantrag der Verteidigung vom 14.11.2022 in Bezug genommenen festgestellten Verletzungen an der Halswirbelsäule können nach der nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen weder für sich genommen den Todeseintritt erklären, noch sind sie mit dem vom Angeklagten geschilderten Tatablauf überein zu bringen. Im Rahmen der Obduktion seien auf Höhe des 4. und 5. Halswirbels ein Achsenknick und eine Distraktion mit vergrößertem Dornfortsatzabstand festgestellt worden, die Facettengelenke auf derselben Höhe seien ausgehebelt und das Bandscheibenfach erweitert. Zudem seien deutliche Weichteildefekte mit Lufteinschlüssen in der angrenzenden hinteren Halsmuskulatur ersichtlich. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die vorstehenden Veränderungen aus seiner rechtsmedizinischen Sicht postmortal entstanden seien durch Brand und Fäulnis bzw. durch die Schaufelhiebe auf einen brand- und fäulnisgezehrten Leichnam. Der beschriebene Weichteildefekt und der Verlust der Bandscheibe seien typische Fäulnisveränderungen. Dadurch sei der Wirbelapparat ungeschützt und lose. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht absolut plausibel, dass bei der geschilderten halbscharfen Gewalteinwirkung auf den Kieferbereich bei einem in Rückenlage befindlichen Leichnam die darunterliegenden ungeschützten Halswirbel verschoben und abgeknickt worden seien. Der Sachverständige führte hierzu weiter aus, dass es zutreffend sei, dass auf der Höhe der Verletzungen an den Halswirbelkörpern der Zwerchfellnerv (nervus phrenicus) jeweils beidseitig verlaufe, der aus dem Rückenmark entspringe und das Zwerchfell motorisch versorge und somit die Atmung bedinge. Ein beidseitiger Ausfall des Zwerchfellnerves könne grundsätzlich zu einer Zwerchfelllähmung führen und lebensbedrohlich sein. Der Sachverständige konnte aber mit Sicherheit ausschließen, dass durch den geschilderten Ablauf (einmaliges ruckartiges Reißen) beide Nervenstränge verletzt worden sein könnten. Dazu bedürfte es einer derart massiven Gewalteinwirkung, etwa durch einen Sturz aus großer Höhe, die auch weitere Beschädigungen an der Halswirbelsäule und insbesondere Brüche der Wirbelkörper und des deutlich zarteren Zungenbeins erwarten ließen, die hier gerade sicher ausgeschlossen werden könnten. Hinzu kommt, dass die bei einem lebenden Menschen vorhandenen sehr kräftigen Bandstrukturen nach den Ausführungen des Sachverständigen die Wirbelkörper bei dem geschilderten ruckartigen Ziehen zusammengehalten hätten. Gleichwohl unterstellt, dass diese Verletzungen zu Lebzeiten hätten zugefügt werden können, sind sie zur sicheren Überzeugung des Sachverständigen nicht mit dem geschilderten Tatablauf in Einklang zu bringen. Denn eine Zwerchfelllähmung würde zu einem Atemstillstand führen. Die Stauungssymptome (Blaufärbung des Gesichts, Schwellung der Zunge) lassen sich damit nicht erklären. Zudem reiche das Ausmaß der Distraktion nach Einschätzung des Sachverständigen nicht aus, um eine Läsion der äußerst dehnbaren Nervenstränge zu verursachen. 3) Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten im Übrigen spricht, dass sie sich nahtlos in die äußerst verdichtete objektive Spurenlage einfügt. So wurde der Angeklagte mit seinem Sohn auf dem Beifahrersitz bei einem Tankvorgang an einer K Tankstelle in F in unmittelbarer Nähe des Leichenfundortes am 06.09.2021 um 13:47 Uhr gefilmt, wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme und Verlesung der jeweiligen Lichtbilder und Bildunterschriften in den polizeilichen Auswertungsvermerken eingeführt hat. Ein weiteres Mal wurde das Fahrzeug des Angeklagten von Kameras der K. Tankstelle in ZB. um 19:39 Uhr aus Fahrtrichtung F. kommend aufgenommen, sowie um 20:06 Uhr nochmals aus der Gegenrichtung kommend in Richtung F.. Dass der Angeklagte bzw. sein Fahrzeug auf diesen Lichtbildern zu sehen ist, hat er im Übrigen auch eingeräumt. Sein Mobiltelefon war – wie sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertung der Funkzellendaten ergibt – am selben Tag von 17:00 Uhr bis 18:29 Uhr in der Funkzelle des Leichenfundortes eingeloggt. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass er den Leichnam der M. nach der Tat in eine Decke und ein Planschbecken eingewickelt und mit einer grünen Kordel verschnürt hat, wird durch die objektive Spurenlage gedeckt. Reste des Planschbeckens und einer grauen Decke, auf der sich zudem Haare des zum Tatzeitpunkt im Haushalt des Angeklagten lebenden Hundes, Amy, befanden, konnten am Leichenfundort sichergestellt werden, wie sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Untersuchungsberichten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 10.03.2022 und 06.04.2022 ergibt. Dass die Tote M. ist, ergibt sich bereits zweifelsfrei aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Abstammungsgutachten der Polizeibehörde G. vom 16.11.2021 und 05.01.2022. Dass der Angeklagte den Tod der M zu verantworten hatte, ergibt sich indiziell auch aus dem Umstand, dass er im Nachhinein bemüht war, ihr Verschwinden gegenüber ihren Freunden und ihrer Familie mit der nachweislich falschen Geschichte eines Drogenabsturzes zu erklären suchte und – um lästigen Nachfragen zu entgehen – weitere falsche Lebenszeichen streute. Die entsprechenden Nachrichten wurden, soweit sie vom Mobiltelefon der M. kamen, nach ihrem Tode abgesetzt. Die Einlassung des Angeklagten war auch in sich schlüssig und plausibel. Seine Schilderungen waren detailliert und komplex. Sein Aussageverhalten war authentisch und von adäquaten Emotionen geprägt. Der Angeklagte beantwortete die ausführlichen und kritischen Nachfragen der Kammer ohne zu zögern und war dabei auch ohne weiteres in der Lage in seiner Erinnerung zu springen. Seine Schilderungen erschienen dabei jeweils erlebnisbasiert, was sich in originellen Details äußerte, wie etwa die angeschwollene und blau gefärbte Zunge, der Schaum im Mundbereich, seine Schwierigkeiten beim Versuch, ihren Mund zu öffnen oder dem Einwickeln des Leichnams in ein Planschbecken. Auch der Umstand, dass der Angeklagte einige Tage nach der Tag ein zweites Mal an den Ablageort fuhr, um zu überprüfen, ob der Leichnam zur Unkenntlichkeit verbrannt war, und ihn dann ein zweites Mal verbrannte, stellt eine unnötige Komplikation dar, die nur bei einer wahrheitsgemäßen Schilderung zu erwarten ist. Dass die Schilderungen des Angeklagten bezogen auf das Brandgeschehen (Menge des eingesetzten Brandbeschleunigers, Höhe der Stichflamme, Ausmaß der Brandzehrung, zeitlich versetzte Brandvorgänge, Drehen des Leichnams) plausibel sind, hat im Übrigen der erfahrene Sachverständige Abele zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Ebenso spricht für eine realitätsnahe Schilderung der Umstand, dass der Angeklagte von sich aus demonstrierte, wie er die Arme beim Würgen hielt und wie er seine Griffhaltung veränderte, wenngleich er aber das Ausmaß der von ihm angewendeten Gewalt nicht zutreffend schilderte. Soweit zudem andere Personen von einzelnen Aspekten Kenntnis erlangt haben, wird die Einlassung des Angeklagten auch von deren jeweiliger Zeugenaussage gestützt. Unter anderem konnte die Zeugin U. – gestützt auf den Chatverlauf mit M. – die Trennung bestätigen und berichten, dass für den Abend des 06.09.2021 das auch vom Angeklagten geschilderte letzte Gespräch stattfinden sollte. Sie schilderte aus ihren Kontakten glaubhaft die Gefühlslage der M. am Tattag und in den Wochen zuvor. Der Zeuge T bestätigte die Angaben zu seinen Kontakten mit M.. Die Zeuginnen J., A. und X schilderten glaubhaft ihre Kontakte und Wahrnehmungen bezogen auf den Angeklagten. Auch der Zeuge Rkonnte den Ablauf der Geburtstagsfeier von P am Wochenende vor der Tat sowie die Gefühlslage des Angeklagten glaubhaft schildern. Soweit es das eigentliche Verhältnis des Angeklagten zu seiner von ihm getöteten Lebensgefährtin betrifft, steht seine Einlassung ebenfalls im Einklang mit der übrigen Beweisaufnahme. Sämtliche Zeugen, die Einblick in die Beziehung der beiden hatten, berichteten von einer von Spannungen und Trennungsgedanken geprägten Beziehung. Die Einlassung des Angeklagten, dass er M. nicht habe töten wollen, ist im Ergebnis nicht zu wiederlegen, wenngleich die Kammer aufgrund des Ausmaßes der angewendeten Gewalt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes besonders kritisch hinterfragt hat. Im Ausgangspunkt handelt es sich bei der in Rede stehenden Tathandlung (Würgen von mindestens 3 Minuten) in objektiver Hinsicht um eine äußerst gefährliche Gewaltanwendung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nahe legt, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnete, dass sein Opfer dabei zu Tode kommen könnte, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Aus diesem Grund ist in derartigen Fällen der äußerst gefährlichen Gewaltanwendung ein Rückschluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf einen bei ihm bestehenden bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich und zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass in den Rückschluss auf das Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes auch alle Umstände mit einbezogen werden, die ein solches Ergebnis infrage stellen. Diese Abwägung führte vorliegend dazu, dass die Kammer nach umfassender Prüfung einen bedingten Tötungsvorsatz nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen vermochte, wenngleich der von dem Angeklagten ausgeführte Angriff auf den Hals und das Würgen über mindestens drei Minuten aus Sicht der Kammer überaus gefährlich war und mit Blick auf die Dauer todbringende Verletzungen fast sicher erwarten ließ. Gleichwohl blieben Anhaltspunkte, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Lebensgefährdung bewusst fahrlässig handelte, das heißt ernsthaft darauf vertraute, der Tod werde nicht eintreten. Der Angeklagte war M. zugetan. Sie war die Mutter seines Kindes, er sorgte sich um sie und auch wenn die ausgesprochene Trennung den Angeklagten seinen familiären Rückhalt nahm, so konnte die Kammer kein tragfähiges Motiv des Angeklagten, den Tod der M. vorsätzlich herbeiführen zu wollen, feststellen. Einen nachvollziehbaren Grund, derart schwerwiegend auf sie einzuwirken, konnte die Kammer nicht erkennen. Dem Tatgeschehen ging auch kein massiver Streit voraus, der einen todbringend motivierten Übergriff hätte erklären können. Mangels jeglicher anderer Anhaltspunkte stellte sich das Geschehen vielmehr als spontane Tat dar. Der Angeklagte, der Konflikte üblicherweise meidet, konnte sich diesem Konflikt nicht entziehen und war erregt. Er griff M. von hinten an und hielt sie während des Geschehens durch den Würgegriff eng an seinem Körper. Ihr Gesicht konnte er deshalb nicht sehen. Dass der Angeklagte in dieser Position Anzeichen einer Bewusstlosigkeit der Angelika wahrnehmen konnte, und seinen Angriff dennoch fortsetzte, vermochte die Kammer nicht mit Gewissheit festzustellen, zumal der konkrete Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit nach den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen bereits nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Dass der körperlich überlegene Angeklagte das lang anhaltende Würgen in der vorgenommenen Form des Unterarm- bzw. Ellenbeugewürgegriffs trotz seiner inneren Erregung als besonders gefährlich und insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen körperlichen Disposition seiner Lebensgefährtin als konkret lebensgefährlich einschätzte, liegt auf der Hand. IV. (Rechtliche Würdigung) Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In dem er M. durch Umlegen und Zuziehen des rechten Armes mindestens drei Minuten würgte, hat er vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden seiner Lebensgefährtin erheblich verletzt. Dieser Körperverletzungshandlung haftete auch das Risiko eines tödlichen Ausgangs an. Im Tod der Verletzten hat sich die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr eines irreversiblen Hirnschadens durch langanhaltende Sauerstoffunterversorgung des Gehirns verwirklicht. Der Angeklagte hat die Todesfolge gemäß § 18 StGB „wenigstens“ fahrlässig verursacht. Der Eintritt des Todes des Opfers konnte von ihm in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden. Diese individuelle Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Täter Einzelheiten des zu Tode führenden Geschehensablaufs im Hinblick auf die somatischen Vorgänge im Körper erkennen muss. Es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen. Dass ein mehrminütiges festes Würgen eines Opfers im „Schwitzkasten“ den Tod des Opfers nach sich ziehen kann, ist offensichtlich, und war auch für den Angeklagten im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher vorhersehbar. Demgegenüber hat sich der Angeklagte aus den unter III. aufgeführten Gründen nicht des Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht. V. (Schuldfähigkeit) Der Angeklagte handelte schuldhaft. Die Kammer, die bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sachverständig beraten war, erachtet den Angeklagten für voll schuldfähig. Nach den plausiblen, nachvollziehbar dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Dr. TA., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, erfüllte der Angeklagte im Tatzeitpunkt keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig bzw. erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das ist jedoch nicht der Fall. Es kann nämlich schon nicht festgestellt werden, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die zur Tatzeit ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der vorgenannten psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumiert werden kann. 1) Entsprechend der von dem erfahrenen und der Kammer aus zahlreichen Verfahren als kompetent und gewissenhaft bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. TA. überzeugend hergeleiteten Diagnose ist davon auszugehen, dass der Angeklagte unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) leidet. Er durchlitt in der Vergangenheit drei abgrenzbare, schwere depressive Episoden (ICD-10: F32.2). Der Sachverständige führte insoweit aus, dass bei dem Angeklagten alle der drei erforderlichen Symptome wiederholt erfüllt waren (depressive Verstimmung, Interessen- und Freudverlust und verminderter Antrieb). Daneben lagen hinreichend sicher weitere psychische Beschwerden vor (Verlust des Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe, Gedanken an den Tod oder Suizid, vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung, Schlafstörungen), um die Diagnose zu festigen. Zusammengenommen sind bei dem Angeklagten nach der sachverständigen Bewertung neun der erforderlichen Kriterien sicher zu bejahen. Zudem liegt – wie der Sachverständige nachvollziehbar und begründet ausgeführt hat – die Annahme einer Dysthymia (ICD-10: F 34.1), also einer chronischen, mehrere Jahre andauernden depressiven Verstimmung beim Angeklagten nahe. Diese Diagnosen erreichen indes nach den nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des Sachverständigen weder für sich noch zusammen genommen einen Schweregrad, der eine Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale (insbesondere der krankhaften seelischen Störung) erlauben würde. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine akute (schwere) depressive Phase hatte. Damit gehe einher, dass das soziale und berufliche Leben des Angeklagten keine massiv eingeschränkte Flexibilität durch die inneren Verhaltensmuster erkennen lasse. Bei allen subjektiv erlebten Defiziten sei die soziale und berufliche Anpassungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben. 2) Im Hinblick auf das erste Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen eines Rauschzustandes nach psychopathologischen Kriterien, oder auf hirnorganisch induzierte Störungen, oder auf induzierte psychotische Symptome durch den berichteten Betäubungsmittelkonsum ergeben hätten. Zwar litt der Angeklagte an einem grundsätzlich unter das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zu subsumierenden Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2), Stimulanzien/Amphetaminen (ICD-10: F15.2) und Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie einem schädlicher Gebrauch von Halluzinogenen in der Vorgeschichte (ICD-10: F16.1). Der Sachverständige hat diese Diagnosen – gestützt auf die zutreffenden Anknüpfungstatsachen – im Rahmen seiner Gutachtenerstattung detailliert und überzeugend hergeleitet. An der Richtigkeit der entsprechenden medizinischen Diagnose des der Kammer aus zahlreichen Verfahren als sehr kompetent und gewissenhaft bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. Martin TA. bestehen keine Zweifel. Er hat dabei insbesondere betont, dass die Suchtanamnese ergäbe, dass mehr als drei der für die Diagnose einer Abhängigkeit geforderten sechs Symptome für einen Zeitraum von einem Jahr bei dem Angeklagten vorgelegen hätten. Nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist auch davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt eine Intoxikation mit Cannabinoiden anzunehmen ist. Es ist jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht davon auszugehen, dass diese Intoxikation – weder für sich noch im Zusammenwirken mit der vorgehend dargestellten rezidivierenden depressiven Episode – einen Schweregrad erreicht, der die Voraussetzungen des §§ 20, 21 StGB erfüllt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte gewohnheitsmäßig über einen langen Zeitraum vor der Tat Betäubungsmittel, insbesondere Cannabis, konsumierte. Die am Tatabend konsumierte Menge entspreche dem üblichen Konsumverhalten des Angeklagten. Zwar habe der Angeklagte an diesem Abend früher als sonst, nämlich bereits gegen 17 Uhr, begonnen zu konsumieren. Ausfallerscheinungen seien jedoch nicht ersichtlich, wie sein detailliertes Erinnerungsvermögen und stets situativ angepasstes Handlungsvermögen sicher erkennen ließen. Auch lasse das unmittelbare Nachtatverhalten den Rückschluss zu, dass er sich der Tragweite seiner Tat ohne weiteres bewusst gewesen sei. Zudem sei er auch nach der der Tat in der Lage, in kürzester Zeit die von ihm gefassten Entschlüsse in hohem Maße effektiv und strukturiert mit einem gut erkennbaren Überblick über die Gesamtsituation umzusetzen. Der Sachverständige hat deshalb für die Kammer in jeder Hinsicht plausibel ausgeschlossen, dass sich die Erkrankung, sollte sie notwendige Schwere für die Bejahung des Eingangsmerkmals noch erreichen, sich zur Tatzeit – erst Recht in Anbetracht der vorgeworfenen Tat – in erheblicher Weise auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat. 3) Vor diesem Hintergrund sei auch ein rein affektiv gesteuerter Ablauf der Tat im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sicher auszuschließen. Es fehlten alle typischen Merkmale für eine Affekttat. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass mit einer reinen Affekttat bereits nicht in Einklang zu bringen sei, dass der Angeklagte nach Abklingen des Affekts keine schwere Erschütterung über seine Tat empfunden habe, sondern – im Gegenteil – kontrollierte Verdeckungshandlungen bei aufrechterhaltener geistiger Orientiertheit vornahm (Verdecken, Verschnüren und Verbringen des Leichnams ins Auto etc.). Zwar habe der Angeklagte von einer empfundenen Panik gesprochen, sein geschildertes Nachtatverhalten stelle sich jedoch als sehr zielgerichtet und über einen langen Zeitraum stets geordnet dar. Auch der Tatablauf selbst biete keine Hinweise auf einen Affekt. Die affektspezifische Zeit-Komponente im Sinne eines abrupten, „einstufigen“ Tatablaufs sei nicht gegeben. Die Tat sei nicht – wie typisch in Affektfällen – von Energie und Schnelligkeit und einer elementaren Wucht gekennzeichnet. Auch die Tatvorgeschichte spreche deutlich gegen die Annahme eines Affekts. Die Tat stelle sich gerade nicht als das zwangsläufige Ergebnis einer ansteigend chronischen Affektspannung in der Tatanlaufzeit dar, sondern erscheine eher spontan aus der Gelegenheit geboren. Der intensive Auf- und Abbau einer affektiven Spannung sei nicht zu beobachten. Gegen die Annahme eines Affekts spreche nicht zuletzt auch, dass weder sein Wahrnehmungsfeld eingeengt, noch seine Erinnerung gestört gewesen sei. Er sei vielmehr noch in der Hauptverhandlung in der Lage den Tatablauf nahezu minutiös wiederzugeben. Auch sei seine Introspektionsfähigkeit in jedem Stadium des Tatgeschehens erhalten geblieben. VI. (Strafzumessung) Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Regelstrafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB angenommen und mithin einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 227 Abs. 2 StGB hielt die Kammer angesichts des Umfanges und Ausmaßes der Gewaltanwendung, die sich gegen ein körperlich deutlich unterlegenes Opfer richtete, auch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Erwägungen nicht für vertretbar. Der Beginn des Tatgeschehens lag ausschließlich im Verantwortungsbereich des Angeklagten, der sich entschloss, M. von hinten anzugreifen. Es wies damit keinerlei Züge eines Unglücksfalles auf, sondern stellt sich als Folge des massiven Verhaltens dar, mit dem der Angeklagte auf M einwirkte. Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat sich zugunsten des Angeklagten sein Geständnis ausgewirkt, mit dem er die Verantwortung für den Tod der M. übernommen hat und den Umfang des vorliegenden Verfahrens deutlich abgekürzt hat, wenngleich die Beweislage erdrückend war. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist, bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat und als Erstverbüßer und Vater eines Kindes sowie aufgrund der ihm zu stellenden psychiatrischen Diagnosen, auch wenn diese nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreichen, besonders haftempfindlich ist. Ferner hat die Kammer seine im Tatzeitpunkt subjektiv empfundene Überforderung, mit der sich manifestierenden Trennung umzugehen, beachtet. Nicht zuletzt hat die Kammer bedacht, dass es sich um eine spontane Tat handelte, welche er in innerer Erregung beging, auch wenn keine affektbedingte Einschränkung seiner Wahrnehmungs- oder Handlungsfähigkeiten bestanden. Demgegenüber musste aber der erhebliche Grad der Vorwerfbarkeit der Verursachung der schweren Folge ins Gewicht fallen. Zudem richtete sich der Angriff gegen ein deutlich unterlegenes Opfer, dem nahezu keinerlei Möglichkeit zur Gegenwehr blieb, zumal der Angriff unvermittelt von hinten erfolgte. Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer bei einer abschließenden Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen. VII. (Maßregel) Die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor. Zwar lag bei dem Angeklagten wohl auch zur Tatzeit ein Hang vor. Denn er hat – was bereits aus der Diagnose der Abhängigkeitssyndrome geschlossen werden kann – eine – auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene – intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel – hier Marihuana und Amphetamin – im Übermaß zu konsumieren, weswegen eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 1 StR 382/02 = NStZ-RR 2003, 106, 107). Jedenfalls aber kann ausgeschlossen werden, dass die abgeurteilte Tat im Rausch begangen wurde oder dass die Tat sonst auf den Hang zurückzuführen ist. Letzteres würde voraussetzen, dass die Anlasstat Symptomwert für den Hang hätte, indem sich in ihnen die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Das trifft typischerweise auf Delikte zu, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen. Andere Delikte – zu der auch die abgeurteilte Tat gehört – kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. 1 StR 120/11 = NStZ-RR 2012, 72, 73 m.w.N.). Solche sind nicht erkennbar. Hiergegen spricht schon das bisherige Konsumverhalten des Angeklagten. Weder ist der Angeklagte trotz des jahrelangen regelmäßigen Konsums von Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch hat die Beweisaufnahme sonstige Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte in der Vergangenheit nach dem Konsum von Rauschmitteln aggressiv reagiert hat. Der Angeklagte ist vielmehr Gewohnheitskonsument; der abendliche Marihuana-Konsum diente der Entspannung, dem Herunterregeln von Emotionen. Ein Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der vorliegenden Tat lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Die vorliegende Tat ist vielmehr eine reine Beziehungstat, die ggf. aus einem Moment der gespürten Überforderung entstanden ist. VII. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.