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Urteil

17 O 38/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:0822.17O38.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 74.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 39.955,81 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3,0 EURO 5, BiTurbo, 230 kW, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.02.2022 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.162,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 74.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 39.955,81 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3,0 EURO 5, BiTurbo, 230 kW, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXX, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.02.2022 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.162,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger erwarb zu privaten Zwecken am 22.02.2013 im Audi Zentrum V einen Audi A6 Avant 3,0 EURO 5 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXX. Der Kaufpreis betrug EUR 74.200,00. Bei Übergabe des Fahrzeuges betrug der Kilometerstand 0 km. In dem Fahrzeug ist ein Motor mit der internen Bezeichnung „EA897“ verbaut, deren Herstellerin die Beklagte ist. Das Fahrzeug verfügt über eine Funktion, die dazu dient, dass der Oxydationskatalysator möglichst schnell nach Motorstart sein Arbeitstemperaturfenster erreicht (sog. „Aufheizstrategie“). Die Bedatung der in dem Fahrzeug enthaltenen Funktion sieht Aktivierungs- und Deaktivierungsbedingungen vor, die gleichermaßen für den Prüfstand wie realen Fahrbetrieb gelten. Die Deaktivierungsbedingungen sind so ausgeprägt, dass die Funktion mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, während diese im realen Fahrbetrieb jedoch überwiegend deaktiviert wird. Die Aufheizstrategie ist prüfstandbezogen. Darüber hinaus weist das Fahrzeug eine Lenkwinkelerkennung auf, deren genaue Funktion jedoch zwischen den Parteien streitig ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete am 11. Oktober 2019 einen verpflichtenden Rückruf zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug an. In dem diesem Rückruf zugrunde liegenden Bescheid ging das KBA davon aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Daher forderte die Beklagte den Kläger im Rahmen des verpflichtenden Rückrufs des KBA auf, ein entsprechendes Update der Motorsteuerung vornehmen zu lassen, welches am 30.04.2020 aufgespielt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2022 (Anl. K13, Bl. 289 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 14.02.2022 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. Der Kilometerstand betrug am 13.06.2022 134.622 km. Der Kläger trägt vor, dass das Fahrzeug über mehrere als rechtlich unzulässig zu bewertende Abschalteinrichtungen verfüge. So werde im Fahrzeug aufgrund der Lenkwinkelerkennung eine veränderte Abgasrückführung in Gang gesetzt. Das Fahrzeug schalte nur für die Zeit der Prüfstandsanordnung in einen Fahrmodus, welcher den gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerten gerecht werde. Im normalen Fahrbetrieb auf der Straße bliebe dieser Fahrmodus hingegen ausgeschaltet. Mit Hilfe der Lenkwinkelerkennung erkenne auch das Getriebe den Prüfstand und passe die Schaltstrategie entsprechend so an, dass die Grenzwerte für NOx auf dem Prüfstand eingehalten würden, im realen Fahrbetrieb hingegen überschritten würden. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe bereits einen verpflichtenden Rückruf für Fahrzeuge mit dem auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor wegen der sog. Lenkwinkelerkennung erlassen und diese Erkennung als unzulässige Abschalteinrichtung deklariert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 74.200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 32.642,31 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3,0 EURO 5, BiTurbo, 230 kW, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXX, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 15.02.2022 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.162,23 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Lenkwinkelerkennung sei kein bestimmender Parameter für die eingesetzten, vom KBA als unzulässig eingestuften Strategien. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 830 Abs. 1 S. 1, 31 BGB in Höhe von 74.200,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 39.955,81 €, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges Audi A6 Avant 3,0 EURO 5, BiTurbo, 230 kW, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXX. 1. Das Verhalten der Beklagten als Herstellerin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs unter Geheimhaltung der darin eingesetzten Motorsteuerungssoftware zur Manipulation der Emissionswerte im Prüfstandbetrieb durch Mitarbeiter der Beklagten. Diese haben die Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Serienproduktion in den Motor einbauen lassen und hierdurch veranlasst, dass das Fahrzeug mit dieser Software zum Weitervertrieb in Verkehr gebracht wird. Das KBA stellte fest, dass die in dem Fahrzeug verbaute Software, welche zu der sog. „Aufheizstrategie“ führt, gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnenden ist. Da die Aufheizstrategie prüfstandbezogen wirkte, d.h. regelmäßig nicht im normalen Farbetrieb, bewirkte sie damit ein bewusstes „Abschalten“. Diesem schlüssigen Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Einsatz der Aufheizstrategie durch Gründe des Bauteilschutzes gerechtfertigt gewesen wäre. Lediglich im Hinblick auf die Lenkwinkelerkennung hat die Beklagte vorgetragen, dass diese kein bestimmender Parameter für die eingesetzten, vom KBA als unzulässig eingestuften Strategien gewesen sei und die behauptete Manipulation des Getriebes zudem nicht vorliege. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn bereits die Feststellungen des KBA in Bezug auf die unzulässige Abschaltung des Emissionskontrollsystems bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit desselben, die zu dem verpflichtenden Rückruf geführt haben, rechtfertigen die Einstufung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig. Denn die Beklagte hat damit einen Motor entwickelt, hergestellt und in das vom Kläger erworbenen Fahrzeug eingebaut, der nur unter Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Typgenehmigung erhalten hat. Dementsprechend hat das KBA eine Nebenbestimmung angeordnet, wonach die Beklagte verbindlich verpflichtet worden ist, alle unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem zu entfernen und das Fahrzeug umzurüsten. Im Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen bestand für den Kläger die Gefahr, dass die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen werden konnte und damit eine Betriebsuntersagung für das klägerische Fahrzeug drohte. Damit ist die Arglosigkeit und das Vertrauen des Klägers als Fahrzeugkäufer ausgenutzt worden, um möglichst viele Fahrzeuge zu verkaufen. Denn ein Fahrzeugerwerber geht zu Recht davon aus und darf auch darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Erlangung der Typgenehmigung eingehalten und bei deren Beantragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht worden sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeugerwerber davon ausgehen, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis im Straßenverkehr verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Ein solches Verhalten steht einer arglistigen Täuschung gleich und ist als sittenwidrig einzustufen (vgl. BGH NJW 2020, 1962). 2. Das sittenwidrige Verhalten ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH NJW 2020, 39; NJW 2020, 2806 für den Motor EA 189). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, ist anzunehmen. Diese Annahme beruht auf der Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO, weil der klägerische Vortrag dazu nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde und somit als zugestanden anzusehen ist. Zwar trifft es zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Zurechnungsnormen darzulegen und zu beweisen hat. Wenn jedoch der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Bestreitende dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, trifft den Beweisgegner zunächst eine sekundäre Darlegungslast. Ein solcher Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und der Beweisgegner unschwer Angaben liefern kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger kann nicht näher dazu vortragen, wie die Beklagte intern organisiert, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung und/oder den Einsatz der Software gefallen ist und bis zu welcher „höheren Ebene“ diese Entscheidung wann „weiterkommuniziert“ wurde (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 14 U 60/14 - MDR 2019, 548, 549). Der Beklagten dagegen müsste eine Auskunftserteilung unschwer möglich sein. Sie hätte demnach durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände vortragen müssen, die gegen eine Kenntnis ihres Vorstands oder sonstiger Vertreter i.S.d. § 31 BGB sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Eine ausreichende Darlegung der Beklagten zu diesen Fragen ist nicht erfolgt: Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich darauf, jegliche Beteiligung, Billigung oder auch die Kenntnis eines ihrer Vorstandsmitglieder an der Entwicklung und dem Einsatz der in Rede stehenden Software pauschal zu bestreiten. Dieses Vorbringen lässt auch nicht im Ansatz erkennen, wie es nach Auffassung der Beklagten möglich gewesen sein soll, dass in ganzen Motorserien mit bekanntlich sehr hohen Stückzahlen die in Rede stehende Software - quasi am Vorstand vorbei - zum Einsatz gekommen sein soll. Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte hiermit nicht entsprochen. Das Gericht muss deshalb davon ausgehen, dass die Entscheidung zum Einsatz der Steuerungssoftware vom Vorstand der Beklagten angeordnet oder jedenfalls doch abgesegnet worden ist. 3. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht aufgrund des Schutzzwecks der Norm einzuschränken, sondern die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben. In tatsächlicher Hinsicht ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Pkw nicht gekauft hätte, wenn er um die unzulässige Abgassoftware und die davon ausgehende Gefahr der nicht ordnungsgemäßen Betriebserlaubnis gewusst hätte. Wie das OLG Hamm in seiner ein vergleichbares Aggregat betreffenden Entscheidung (Urt. v. 23.11.2020, 8 U 43/20) und auch der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) geht die Kammer davon aus, dass bei lebensnaher Betrachtung kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Software kaufen würde, welche zumindest erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Betriebserlaubnis begründet. 4. Der Kläger hat am Maßstab der §§ 249 Abs. 1, Abs. 2, 251 BGB gemessen auch einen ersatzfähigen Schaden mit dem tenorierten Inhalt erlitten. Der Schaden liegt in dem Erwerb eines mit der Steuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeugs. § 826 BGB erfasst auch reine Vermögensschäden, da er nicht auf die Verletzung bestimmter absoluter Rechtsgüter wie § 823 Abs. 1 BGB abzielt. Unter einem Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die negative Einwirkung auf die Vermögenslage zu verstehen, sondern die nachteilige Beeinträchtigung jedes rechtlich anerkannten Interesses. Der Schaden kann deshalb auch in der Eingehung einer „ungewollten“ Verbindlichkeit bestehen, selbst wenn dieser einer Forderung auf eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Dies ist der Fall, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht brauchbar ist. Es ist für die Annahme eines Schadens nicht erforderlich, dass im Rahmen einer Mehrzahl verfolgter Zwecke keiner der Zwecke erreicht wurde; vielmehr genügt es, dass ein nicht völlig nebensächlicher Zweck nicht erreicht wurde. Es kann offenbleiben, ob die betroffenen Fahrzeuge einen geringeren Marktwert oder sonstige unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteile haben. Auch die enttäuschte Erwartung und die Zweckverfehlung sind als Schaden anzusehen. Ausgehend hiervon liegt ein ersatzfähiger Schaden des Klägers vor. Zwar erfüllt das Fahrzeug seinen primären Zweck, das betriebs- und verkehrstechnisch sichere Fahren. Damit hat es den gewollten Nutzwert im engeren Sinne. Es verfügt aber über eine Einrichtung, bei deren Bekanntwerden die Typengenehmigung für das Fahrzeug nicht erteilt worden wäre. Aufgrund der Einrichtung unterliegt es einer Rückrufaktion der Beklagten, zu der diese durch den KBA verpflichtet worden ist, um die unzulässige Abschalteinrichtungs-Software zu entfernen. Insofern drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen der vollständige oder teilweise Widerruf bzw. die Rücknahme der betroffenen Typengenehmigung gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV und damit ohne die Durchführung des Software-Updates eine Betriebsuntersagung. Zweck des Erwerbs war aber die uneingeschränkte Teilnahme am Straßenverkehr, ohne dass durch Maßnahmen eine drohende Betriebsuntersagung abzuwehren gewesen wäre. Der Nutzwert des Pkw ist also für den Kläger von vornherein eingeschränkt gewesen. Der oben dargelegte Schaden ist auch nicht durch das nachträgliche Software-Updates wieder entfallen. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass das von ihr entwickelte Software-Update die Motorsoftware ohne Folgebeeinträchtigungen so veränderte, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorliege. Zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Pkw am 22.03.2013 war das Software-Update noch nicht verfügbar, geschweige denn genehmigt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs bestand das ernsthafte Risiko einer Betriebsuntersagung, und ein sittenwidrig herbeigeführter ungewollter Vertragsschluss wird durch ein späteres Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 58). Der Kläger hat mit dem Fahrzeug entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung angegebenen Kilometerstand insgesamt 134.622 km zurückgelegt. Unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt sich hieraus folgender, der Beklagten zustehender Nutzungsersatz: Kaufpreis (74.200,00 €) × gefahrene Kilometer (134.622) geteilt durch die Gesamtlaufleistung: (250.000 km) = 39.955,81 €. Dieser Betrag ist von dem Kaufpreis in Höhe von 74.200,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein Schadensersatzanspruch zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Höhe von 34.244,19 € verbleibt. II. Auch der Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges ist begründet. Die Beklagte geriet gemäß §§ 293, 298, 295 BGB nach Ablauf der ihr außergerichtlich mit Schreiben vom 31.01.2022 gesetzten Frist bis zum 14.02.2022 in Annahmeverzug. Der Kläger hat das Fahrzeug unter Angabe der damaligen Laufleistung wirksam angeboten im Sinne der §§ 293 ff. BGB und die Bereitschaft zum Abzug der Nutzungsentschädigung gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte war danach in der Lage, die geforderte Gegenleistung zu erbringen und ggfs. die von ihr für angemessen erachtete Nutzungsentschädigung zu berechnen. Die Beklagte lehnt jedoch bis heute jegliche Leistung ab. III. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, da es der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes ohne die sittenwidrige Schädigung der Beklagten nicht bedurft hätte und die Inanspruchnahme auch geboten und erforderlich war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 34.244,19 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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