Der Angeklagte R ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften oder Inhalte und in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, schuldig. Die Unterbringung des Angeklagten R in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet; von Jugendstrafe wird abgesehen. Im Übrigen wird der Angeklagte R freigesprochen. Der Angeklagte F ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften oder Inhalte, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften schuldig. Der Angeklagte F wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte F freigesprochen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Der Angeklagte F trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C. Soweit er verurteilt wurde, trägt er auch die Kosten des Verfahrens; soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 u. 5 in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 184b Abs. 1 Nr. 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 und der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 21, 52, 53, 63 StGB; 1, 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 32, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (bzgl. des Angeklagten R ); §§ 176 Abs. 1 u. 5, 176a Abs. 2 Nr. 1 jeweils in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 184b Abs. 1 Nr. 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 und der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 52, 53 StGB (bzgl. des Angeklagten F ). G r ü n d e : I. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten R Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22-jährige Angeklagte R ist in I aufgewachsen. Sein Vater ist Maschinen- und Anlagenführer; seine Mutter, die keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist Hausfrau. Er besuchte von 2004 bis 2006 einen Kindergarten, von 2006 bis 2010 eine Grundschule und ab 2010 zunächst eine I Realschule. Noch im Laufe des fünften Schuljahrs musste er auf eine ebenfalls in I gelegene Hauptschule wechseln; der einzige Grund dafür soll gewesen sein, dass die dieselbe Realschule besuchende Cousine des Angeklagten R diesen Wechsel aufgrund schwacher Leistungen vollziehen musste und der Mutter des Angeklagten R daran gelegen war, dass er nicht „alleine“ auf der Realschule verblieb, obwohl er seinerseits keine Probleme mit der Bewältigung des dortigen Lernstoffes hatte und sogar gute Noten erzielte. Den Hauptschulbesuch schloss er 2016 mit der Fachoberschulreife nebst Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ab und wechselte sodann auf ein I Berufskolleg, wo er im Juni 2019 das Abitur erwarb. Der Angeklagte R lebte nach seiner Geburt zunächst mit seinem ca. sechs Jahre älteren Bruder und seiner fast neun Jahre älteren Schwester – der Zeugin K R – im gemeinsamen elterlichen Haushalt; aus einer früheren Beziehung seines Vaters hat er ferner einen Halbbruder, zu dem er jedoch nie Kontakt hatte. Während der Kindergartenzeit des Angeklagten R trennten sich seine Eltern und der Vater zog aus; seine Mutter hatte in der Folgezeit mehrere wechselnde Lebenspartner. Ebenfalls schon während der Kindergartenzeit und in den Folgejahren immer wieder wurde der Angeklagte R von seinem Bruder, mit dem er sich ein Zimmer teilte, geschlagen, wobei ihm dieser vermittelte, als der Ältere von beiden das Recht dazu zu haben. Die Mutter, der dies bekannt war, schritt hiergegen nicht ein; sie und die Großeltern des Angeklagten R schlugen diesen aus erzieherischen Motiven gelegentlich auf das Gesäß oder eine Hand. Allgemein hatte der Angeklagte R den Eindruck, dass sein Bruder ihm gegenüber bevorzugt werde, was er maßgeblich (auch) darauf zurückführte, dass dieser sich „typisch männlich“ verhielt und mit anderen Jungen prügelte, während er selbst statt Fußball lieber gemeinsam mit seiner Cousine mit Puppen spielte und im Kindergarten große Freude daran hatte, in einem Kleid herumzulaufen, das einem dortigen Kostümfundus entstammte. Dass es im engeren Familienkreis tatsächlich erhebliche Vorbehalte gegenüber einer Homosexualität gab, die aufgrund des vorbeschriebenen Verhaltens bei dem Angeklagten R vermutet und derer er sich später – im Alter von zwölf Jahren – selbst gewiss wurde, zeigte sich auch in diversen Äußerungen Angehöriger, unter anderem jener, dass man nach seinem 18. Geburtstag einmal mit ihm ein Bordell aufsuchen werde, um ihm zu zeigen, wie man „es“ richtig mache, nämlich mit Frauen. Auf der Hauptschule sah er sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung permanent Anfeindungen seitens Mitschülern ausgesetzt. Eine seiner ersten sexualbezogenen Erfahrungen, die er bereits im kindlichen Alter machte, bestand darin, dass er mehrfach den Geschlechtsverkehr seiner Mutter mit einem ihrer Lebenspartner miterlebte, wenn er mit seiner Mutter in dessen Wohnung zu Besuch war und dabei mit beiden im selben Zimmer übernachtete. Seine Anwesenheit während des Geschlechtsverkehrs kümmerte die beiden nicht; sie sprachen auch nie im Nachgang mit ihm über das jeweilige Geschehen, das er für sich nicht einzuordnen vermochte. Als der Angeklagte R sieben bis acht Jahre alt war, fragte ihn sein Bruder eines Tages, ob er sich selbst befriedige, und entblößte sich dann vor ihm. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach der Trennung der Eltern, jedenfalls noch im Kindesalter des Angeklagten R , zog dessen Bruder zumindest auch aufgrund von Konflikten mit einem Lebenspartner der Mutter zum Vater. Auch die Schwester des Angeklagten R verließ den mütterlichen Haushalt und wohnte fortan bei einer ihrer Großmütter, was möglicherweise (auch) dem Umstand geschuldet war, dass die Mutter spätestens als Alleinerziehende nach der Trennung vom Vater erhebliche Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung und der Versorgung ihrer Kinder hatte. So gelang es ihr nicht, die Wohnung in ausreichendem Maße sauber und aufgeräumt zu halten sowie regelmäßig für den Einkauf von Lebensmitteln zu sorgen, geschweige denn gemeinsame Mahlzeiten vorzubereiten und mit ihren Kindern einzunehmen. Einen erheblichen Teil ihres Einkommens verwendete sie für Luxusausgaben wie den Kauf von Zigaretten und stand zu späterem Zeitpunkt zumindest für finanzielle Angelegenheiten unter gesetzlicher Betreuung. Ihre elterliche Sorge für den Angeklagten R beschränkte sich im Wesentlichen auf dessen morgendliches Wecken und das an ihn gerichtete – in seinen jungen Jahren recht laxe – Gebot, um 21.00 Uhr zu Bett zu gehen. Nicht nur, aber gerade auch in betrunkenem Zustand – etwa nach gemeinsamen Alkoholkonsum mit einem ihrer Lebenspartner, bei dem es mitunter auch zu Streitigkeiten zwischen der Mutter und ihrem Lebenspartner kam, die mit nicht näher konkretisierbaren Handgreiflichkeiten und Drohungen verbunden waren – verhielt sich die Mutter dem Angeklagten R gegenüber abweisend. Überdies behauptete sie zumindest einmal, als er im Grundschulalter war, dass seine Geburt das Ergebnis einer ungeplanten und unerwünschten Schwangerschaft infolge eines sexuellen Übergriffs auf sie gewesen sei. Der Angeklagte R nässte im Laufe seiner Kindheit des Öfteren ein, dies zuletzt, als er sich im sechsten Schuljahr befand. Begünstigt dadurch, dass ihn seine Mutter bei der Mitbenutzung ihres Computers nicht kontrollierte, registrierte sich der Angeklagte R auf Internetplattformen mit sexuellen Inhalten, unter anderem Z. Dort geriet er in Kontakt mit einem unbekannten Mann, mit dem er sich im Alter von etwa zehn Jahren – kurz nach seinem Wechsel auf die Realschule – auf dessen Einladung traf und in einem Campingwagen übernachtete. Dabei vollzog der Mann den Analverkehr an dem Angeklagten R , was bei diesem starke Schmerzen hervorrief, und brach den Kontakt direkt nach dem Treffen ab. Der Angeklagte R erzählte von diesem Vorfall zunächst niemandem; seiner Mutter hatte er vor dem Treffen nur gesagt, dass er bei „einem Freund“ übernachten werde, wozu diese mangels Interesse auch nichts Näheres hatte wissen wollen. Die Plattform Z nutzte er erst wieder, nachdem er sich mit zwölf Jahren seiner Homosexualität bewusst war, um mit anderen Jungen und Männern zu chatten. Dort wurde ihm immer öfter Geld für sexuelle Handlungen bei persönlichen Treffen angeboten, worauf er sowohl des Geldes wegen als auch aufgrund der damit verbundenen persönlichen Zuwendung ihm gegenüber einging. So traf er sich bis zu seinem 14. Lebensjahr mit über 30 Männern und verkehrte entgeltlich sexuell mit diesen. Über die Plattform Z lernte er im Alter von dreizehn Jahren auch den deutlich älteren Zeugen B kennen und tauschte sich mit ihm über sexuelle Vorlieben und Fantasien aus. In den folgenden Jahren besuchte er den Zeugen insgesamt viermal – im August 2016, einmal (ungeachtet einer spätestens im Herbst 2016 eingegangenen Beziehung zu einem anderen jungen Mann, dem S; dazu noch im Folgenden) im Jahr 2017, im Oktober 2019 und im August 2020 – an dessen Wohnort in Y, unternahm mit ihm Ausflüge und übernachtete bei ihm, wobei es auch zu einvernehmlichen Sexualkontakten kam. Die Kosten dieser Besuche übernahm der Zeuge B zumindest anteilig, möglicherweise auch komplett. An einer festen Beziehung zeigte sich der Angeklagte R aus Sicht des Zeugen jedoch nicht interessiert und gab diesem über seine familiäre Herkunft und seinen Werdegang kaum etwas preis. Eine nennenswerte Verbesserung der häuslichen Verhältnisse des Angeklagten R trat auch nach mehrfacher Intervention des Jugendamts, etwa durch Einrichtung einer Familienhilfe, nicht ein. Um dieser Situation zu entkommen, bemühte er sich mit ca. vierzehn Jahren aus eigener Initiative und mit Erfolg um einen Heimerziehungsplatz in der Wohngruppe einer Einrichtung der Diakonie W in I; diese hatte er durch Besuche bei einer Schulfreundin, die seinerzeit dort lebte, kennen gelernt. Er selbst wurde dort mit fünfzehn Jahren – am 19.08.2014 – zunächst für fünf Tage pro Woche und sodann ab dem 20.04.2015 vollstationär aufgenommen. Als Bezugsbetreuerin wurde ihm die Zeugin G zugewiesen. Im Zeitpunkt seiner Aufnahme in der Wohngruppe war der Angeklagte R deutlich untergewichtig; auf die Betreuer wirkte er zurückgezogen und in der Stimmung herabgesetzt. Anlässlich einer stationären Behandlung wegen von ihm beklagter Bauchschmerzen seinerzeit unklar gebliebener Genese riet ihm eine Psychologin zur ambulanten Abklärung und ggf. Behandlung psychiatrischer Beschwerden. Daher stellte er sich nach einiger Wartezeit ambulant in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in V vor. Dort wurde bei ihm eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und – als Verdacht – eine Essstörung diagnostiziert. Einem dringenden Rat, sich deswegen stationär behandeln zu lassen, folgte er nicht. Wohl aber ließ sich der Angeklagte R für einige Zeit ambulant bei einer I Psychiaterin behandeln, die die vorgenannten Diagnosen bestätigt sah und Antidepressiva verordnete. Auch sie schlug ihm eine stationäre Behandlung vor. Doch diesem Vorschlag folgte der Angeklagte R ebenso wenig und brach zudem die ambulante Behandlung ab, als die Psychiaterin die Praxis verließ, da er sich weigerte, sich einer anderen Psychiaterin anzuvertrauen. Vordergründig nahm er im Laufe seines Heimaufenthaltes eine von der Zeugin G und den übrigen Betreuern der Wohngruppe als positiv bewertete Entwicklung, zeigte er sich doch nach deren Beobachtung zunehmend extrovertiert und selbstbewusst. So war er Gruppensprecher und ging mit seiner Homosexualität offen um, mit der er – anders als er dies in seinem familiären Umfeld wahrgenommen hatte – durchweg auf Toleranz stieß. Auch bezeichnete er sich als gläubig, ließ sich konfirmieren und engagierte sich in einer evangelischen Kirchengemeinde I, nahm Klavier- und Keyboardunterricht und trat einem Schützenverein bei. Darüber hinaus lernte im Jahr 2016, spätestens im Herbst, den S kennen, mit dem er sodann für etwa drei Jahre liiert war. Mit diesem hatte er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, von dem er der Zeugin G – aus deren Sicht zu freizügig und bisweilen situativ unangemessen, da in Anwesenheit deutlich jüngerer Mitbewohner – berichtete, was die Zeugin zum Anlass nahm, ihn über die Bedeutung des Infektionsschutzes bei Sexualkontakten aufzuklären. Bei alledem fiel den Betreuern jedoch ebenso auf, dass der Angeklagte R gerade in der ihm wegen der vorbeschriebenen Aktivitäten sowie guter schulischer Leistungen zuteilwerdenden Aufmerksamkeit und Anerkennung Genugtuung suchte und fand, was rückblickend bereits ein erster Ausdruck besonders ausgeprägter narzisstischer Persönlichkeitsanteile war, und er sich damit innerhalb der Wohngruppe in den Vordergrund drängte. Zudem litt er wiederholt unter Anspannungszuständen, in denen er sich mitunter ins Knie biss. In den letzten neun Monaten seines Heimaufenthalts war er zur Förderung seiner Verselbstständigung als bislang einzige Person aus dem wechselnden Kreis der Heimbewohner in einer ehemaligen Diakonissenwohnung untergebracht, die sich in der obersten Etage der Einrichtung befand und zu diesem Zweck eigens hergerichtet wurde. Am 30.04.2017 zog der Angeklagte R aus der Einrichtung aus, lebte kurzzeitig in einer Wohngemeinschaft und zog dann zu seinem damaligen Partner S, der in einem auch von dessen Eltern und Großmutter bewohnten Haus lebte. Die Beziehung zu dem S beendete der Angeklagte R , als er nach seinem Abitur zum im Oktober 2019 beginnenden Wintersemester ein Studium der evangelischen Theologie an der LH. J aufnahm, da er Pfarrer werden wollte. Dieses Berufsziel war zum einen dem Bestreben geschuldet, sich abzugrenzen und „etwas Besonderes“ zu sein, ging er doch davon aus, dass bereits seine Studienwahl von Dritten als – in einem bewundernswerten Sinne – exotisch angesehen werde; im Übrigen war er in seiner Familie der erste mit Abitur. Zum anderen und insbesondere reizte ihn aufgrund einer narzisstischen Prägung seiner Persönlichkeit die Aussicht, als Pfarrer bei Gottesdiensten im Talar vor den Besuchern zu stehen, die ihm ihre volle Aufmerksamkeit widmen würden und die er mit seinen Predigten würde beeindrucken können, auch im Übrigen eine herausgehobene Stellung in der Gemeinde einzunehmen sowie ein besonderes Ansehen zu genießen. Das von ihm so bezeichnete „Überlegenheitsgefühl“, das er aus dieser Tätigkeit zu gewinnen hoffte, war dabei von so überragender Bedeutung für ihn, dass er sich von diesem Berufsziel selbst dadurch nicht abbringen ließ, dass er an der typischen Gemeindearbeit eines Pfarrers außerhalb von Gottesdiensten, beispielsweise Hausbesuchen und Konfirmandenunterricht, keinerlei Interesse hatte. Zum Studium zog er von I nach J um und nahm dort in einem Studentenwohnheim der LH. Unterkunft. Nachdem er sich während des ersten Semesters an den Anforderungen des im Studium zu erwerbenden Latinums und Hebraicums gescheitert sah, erwog er, das Studium abzubrechen, und kehrte vorübergehend nach I zurück, wo er in den Semesterferien in einer Bäckerei arbeitete. Dann jedoch entschloss er sich, das Studium fortzusetzen, was er ab dem Sommersemester 2020 auch tat. In der Zeit nach seinem Abitur beschäftigte sich der Angeklagte R aufgrund einer sich spätestens nunmehr manifestierenden, schwer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung vom Borderline- und Narzissmustyp (ICD-10: F61) zunehmend – schließlich bis zu mehreren Stunden pro Tag – mit dem Thema Sexualität, dies jedenfalls, indem er sich ähnlich wie im Alter von ca. zehn bis vierzehn Jahren auf einschlägigen Internetplattformen oder über sonstige Nachrichtendienste mit anderen Personen über sexuelle Interessen und Fantasien austauschte, um ein zunehmendes Empfinden innerer Leere auszufüllen. Hierzu benutzte er insbesondere ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy Note 20 und ein weiteres Mobiltelefon vom Typ Google Pixel 2 XL. Dabei geriet der Angeklagte R zumindest auch mit Personen in Kontakt, die pädophile Neigungen bekundeten und den Austausch mit Gleichgesinnten suchten. Hiervon fühlte er sich „wie magisch angezogen“ und trat auch mit diesen Personen in regen Chatverkehr ein, wo er sich unter mal mehr, mal weniger den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angaben zu seiner Person mit zumindest teilweise erfundenen Erlebnissen pädosexueller Art einbrachte. Die Bewunderung und der Zuspruch vonseiten der Chatpartner, die er hierdurch erwartungsgemäß erlangte, gereichte ihm zur Aufwertung und Stabilisierung seines krankhaft gestörten Selbstwertempfindens. Da er aus seiner Sicht auch durch Beisteuerung einschlägigen Anschauungsmaterials zu beweisen hatte, dass er in der „Szene“ dazugehöre, beschaffte er sich – obwohl ihm die Strafbarkeit solchen Tuns bewusst war – im Internet kinderpornografische Bild- und Videodateien und fühlte sich sogar zur eigenen Herstellung animiert, wozu sich tatsächlich mehrere von ihm genutzte Gelegenheiten ergaben (dazu noch II.3. und II.5. bis II.10.). Hatte er während seiner früheren Chataktivitäten in der Pubertät zumindest gelegentlich masturbiert, so tat er dies während seines Studiums gerade auch bei diesen Aktivitäten ca. vier- bis fünfmal täglich. Sein Drang, sich der Beschäftigung mit Sexualität hinzugeben, dem er regelmäßig erlag, dominierte seine auf das Ausfüllen seines inneren Leererlebens eingeengte Gedankenwelt schließlich so sehr, dass er nicht mehr in der Lage war, sich beim Lernen für seine universitären Prüfungen auf den Lernstoff zu konzentrieren und sich überhaupt mit der gebotenen Regelmäßigkeit dem Lernen zu widmen. Eine weitere Gelegenheit, gegen sein inneres Leererleben und das damit verbundene Gefühl des Selbstunwertes anzugehen, bot sich dem Angeklagten R in den letzten Monaten vor seiner vorläufigen Festnahme im Zuge eines Chats mit einem unbekannten Mann, der ihm mehrfach Geld überwies. Als Gegenleistung hierfür ließ sich der Mann zum Zwecke seiner sexuellen Erregung von dem Angeklagten R im Chat durch nicht näher bekannte Äußerungen erniedrigen und sich vom Angeklagten R „auf möglichst krasse Weise“ von ihm vorgegebene Anweisungen erteilen, wie er zum Zwecke der Masturbation vorzugehen habe. Einmalig übersandte der Angeklagte R seinem Chatpartner postalisch von ihm gebrauchte, mit seinem Sperma gefüllte Kondome, die der Chatpartner nach eigenen Angaben während anschließender Chats zur Masturbation verwendete, und erhielt hierfür einen Betrag von knapp über 2.000 €. Von diesem Chatkontakt und dem Umstand, dass er hierdurch Geld verdiente, berichtete er zumindest in groben Zügen der Zeugin A, einer guten Freundin, und erklärte ihr dies zusammenfassend mit den Worten, er verdinge sich als „payslave“ für einen fremden Mann. Unter anderem die hieraus resultierenden Einnahmen verwendete er zum Erwerb eines gebrauchten Pkw. Im Zeitpunkt seiner vorläufigen Festnahme war dem Angeklagten R bewusst, dass sein Theologiestudium endgültig gescheitert war, sodass er sich mit dem Gedanken trug, stattdessen eine Ausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit in T aufzunehmen. Der Angeklagte R ist körperlich gesund. Von einer Syphilis, an der er zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt erkrankte, ist er nach medikamentöser Behandlung genesen. Alkohol trinkt er in Maßen. Betäubungsmittel konsumiert er nicht mehr, nachdem er sich nach dreimaligem Probieren von Marihuana zu unbekanntem Zeitpunkt jeweils übergeben musste. Strafrechtlich ist der Angeklagte R bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten F Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 45-jährige Angeklagte F lebte mit seiner Mutter und seiner rund ein Jahr und acht Monate älteren Halbschwester – der Zeugin X, die die gemeinsame Mutter im Alter von achtzehn Jahren zur Welt gebracht hatte – nach seiner Geburt für höchstens ein Jahr in D, bevor die drei eine gemeinsame Wohnung in einem Hochhaus in Q bezogen, das der Angeklagte F als „sozialen Brennpunkt“ bezeichnet hat. Seinen leiblichen Vater hat der Angeklagte F nie kennen gelernt; dessen Identität ist ihm unbekannt und er hat hierzu trotz Nachfragen keine Auskunft von seiner Mutter erhalten. Im frühkindlichen Alter waren der Angeklagte F und seine Halbschwester zu Hause oft allein, dies insbesondere auch nachts, da die Mutter, die seinerzeit als Küchenhilfe in der Gastronomie arbeitete, regelmäßig erst in den Morgenstunden zurückkehrte und deren Lebensgefährte, der zu ihr und den Kindern ohnehin nur Besuchskontakt pflegte, Letztere während dieser Zeiten nicht immer beaufsichtigen konnte, da er seinerseits als Fabrikarbeiter regelmäßig Spät- und Nachtschicht hatte. Nach einem späteren Umzug innerhalb Q und der Trennung der Mutter von ihrem Lebensgefährten zog der leibliche Vater der Halbschwester des Angeklagten F bei der Familie ein; mit ihm ist die Mutter seither (wieder) liiert. Dieser litt an einer Spielsucht, die das familiäre Zusammenleben massiv belastete, da er auf familiäre Ersparnisse Zugriff nahm, diese als Spieleinsatz verwendete und verlor, unter anderem einen Betrag von 500 DM, den der Angeklagte F für den Erwerb eines CD-Players angespart hatte, sowie den Erlös aus dem Verkauf des Fahrrads des Angeklagten F . Die Mutter des Angeklagten F schritt hiergeben nicht ein, obgleich sie von ihm als „dominant“ charakterisiert worden ist. Überdies erfuhr die Halbschwester des Angeklagten F nach seinen Angaben mehr Anerkennung und Zuwendung von ihrem Vater und der gemeinsamen Mutter als er, was er unter anderem auf deren im Vergleich zum ihm größere schulische Erfolge, die letztlich im Erwerb des Abiturs mündeten, zurückführt. Gerade aus diesem Grund soll den Feierlichkeiten zu seinem eigenen Schulabschluss aus seiner Familie lediglich seine Mutter beigewohnt haben, während bei jenen zum Abschluss der Halbschwester „alle“ zugegen gewesen seien. Der Angeklagte F besuchte einen Kindergarten, wo ein anderer Junge namens U sein bester Freund war, und wurde regelhaft mit sechs Jahren eingeschult. Zu disziplinarischen Auffälligkeiten kam es während seiner Schulzeit nicht. Allerdings musste er wegen Leistungsschwächen, die insbesondere in den Bereichen Lesen und Rechtschreibung lagen, bereits das erste Schuljahr wiederholen. Eine neue Klassenlehrerin, die er im dritten Schuljahr bekam, führte seine Leistungsschwächen auf eine Legasthenie zurück. Von der Grundschule wechselte er sodann auf eine Hauptschule, wo er im Jahr 1994 den Hauptschulabschluss nach Klasse zehn (Typ A) erwarb. Daraufhin begann er eine Ausbildung bei dem Modehaus E, in deren Verlauf ihm jedoch anlässlich eines Zusammenschlusses des Unternehmens mit dem Modehaus O und damit verbundener Sparmaßnahmen, unter anderem eines Personalabbaus, gekündigt wurde. Aufgrund eines gewissen ästhetischen Bewusstseins und einem Interesse an kreativer Betätigung, dessenthalben ihm in der Schulzeit unter anderem der Kunstunterricht besonders gefallen und das ihn bereits zu der vorgenannten Ausbildung bewogen hatte, nahm er im Anschluss an ein Praktikum bei der Möbelhauskette P ebendort eine Ausbildung zum Dekorateur auf. Während der Prüfungsphase litt er unter Panikattacken, da er Angst hatte, in dieser Ausbildung, die ganz seinen beruflichen Neigungen entsprach, wo er jedoch der seinerzeit älteste Auszubildende war, zu versagen. Gleichwohl schloss er die Ausbildung erfolgreich ab. Da er bei P anschließend nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen wurde, trat er nach kurzer Arbeitslosigkeit eine auf sechs Monate befristete Stelle bei der Möbelhauskette H an. Dort machte ihm ein Vorgesetzter durch Einladungen und körperliche Berührungen Avancen, die er als sexuelle Belästigung empfand und daher zurückwies, was allerdings auch zur Folge hatte, dass es nicht zu einer – aufgrund dieser Vorfälle von ihm ohnehin nicht mehr erstrebten – Entfristung des Arbeitsverhältnisses kam. Nach nunmehr längerer Arbeitslosigkeit fand er bei der Möbelhauskette M eine Beschäftigung, die aufgrund einer Krankschreibung wegen psychischer Beschwerden (nach Angaben des Angeklagten F einer von ihm nicht näher konkretisierten Angststörung) spätestens mit Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit endete. Nach dem Ende der Krankschreibung arbeitete der Angeklagte F für einige Zeit als Wohnraumberater in Baumärkten der Marke KV in CE und – über zwei Jahre – in IS, wo er als „Teamleiter“ mit drei bis vier untergeordneten Mitarbeitern fungierte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Zuge von Sparmaßnahmen, unter anderem eines Personalabbaus, arbeitgeberseitig gekündigt. Es folgte eine weitere Phase der Arbeitslosigkeit, die der Angeklagte F auf vier bis fünf Jahre schätzt, und deren Beginn er zeitlich in der „Wirtschaftskrise“ verortet. Aus der Folgezeit sind nur eine vorübergehende Beschäftigung bei dem Möbelhändler CN von unbekannter Dauer ca. im Jahr 2016 und eine Ausbildung im Konzern der WW, deren inhaltliche Ausrichtung nicht näher festgestellt werden konnte, bekannt geworden. Letztere begann der Angeklagte F im Jahr 2020 und musste er entweder aufgrund der bei ihm festgestellten Legasthenie oder (auch) aufgrund eines durch die Covid-19-Pandemie bedingten Personalabbaus vorzeitig beenden. Zumindest während seiner Arbeitslosigkeit beschäftigte sich der Angeklagte F mit Gelegenheitsarbeiten hauptsächlich handwerklicher Art im Raum Q. Erste sexuelle Erfahrungen will der Angeklagte F zwischen seinem dritten und sechsten Lebensjahr gemacht haben. In diesem Zeitraum habe ihn sein Großvater mütterlicherseits im häuslichen Umfeld mehrfach sexuell missbraucht, indem er ihn unter anderem zum Streicheln seines – des Großvaters – Penis angehalten habe. Als Vierjähriger will er von einem damals 13-jährigen Jungen veranlasst worden sein, den Oralverkehr an diesem zu vollziehen, zu Selbigem zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt von einem Betreuer auf einer Jugendfreizeit in IN. Ferner soll zu ebenfalls unbekanntem Zeitpunkt ein 18-jähriger „Straßenjunge“ namens NB (phon.), der bei seinem Großvater gelebt habe, nicht näher beschriebene sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen oder von ihm an sich vornehmen gelassen haben. Aufgrund dieser Erfahrungen habe er Sexualität in der erlebten Form als normal angesehen. Mit ca. vierzehn Jahren wurde der Angeklagte F sich seiner Homosexualität bewusst. Seine Familie, der er dies in der Folgezeit offenbarte, zeigte sich insoweit möglicherweise nicht durchweg tolerant. Spätestens ab dem Jahr 2009 nutzte er diverse Internetplattformen mit einschlägigen Chats, um Kontakte zu anderen Männern mit derselben sexuellen Orientierung zu knüpfen. So lernte er im Jahr 2010 einen seinerzeit 18-jährigen UR kennen, mit dem er sich persönlich traf und eine partnerschaftliche Beziehung von unbekannter Dauer einging. Später – ca. zwischen 2016 und 2018 – war er mit einem JH liiert. Der Angeklagte F ist nicht vorbestraft. Ein von der Staatsanwaltschaft CS. gegen ihn geführtes Verfahren wegen des Verdachts des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischer Schriften im Jahr 2016 wurde in einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Schwelm am 08.06.2020 gem. § 153 Abs. 1 u. 2 StPO eingestellt. Hintergrund der Verfahrenseinstellung war, dass der Angeklagte F den dortigen Vorwurf, unter anderem einen Chat inkriminierenden Inhalts geführt zu haben, bestritten und dabei behauptet hatte, seine Identität sei von einem „Stalker“ im Internet missbraucht worden. II. In der Wohngruppe der Diakonie W in I lernte der Angeklagte R den bereits bei seinem Einzug dort untergebrachten, am 23.08.2004 geborenen und damit deutlich jüngeren Nebenkläger RJ kennen. Die beiden verbrachten gelegentlich Zeit miteinander und nahmen gemeinsam an Gruppenaktivitäten teil, zu denen unter anderem das gemeinschaftliche Feiern der Geburtstage der Gruppenmitglieder gehörte. Zu diesen Anlässen, bei denen naturgemäß das Alter des jeweiligen Geburtstagskindes zur Sprache kam, wurde stets ein Tisch mit einer diesem Alter entsprechenden, aus einer Anordnung von Teelichtern, Gummibonbons oder anderen kleinen Gegenständen geformten Zahl dekoriert. Zudem war der Lebensalltag in der Wohngruppe von zahlreichen altersabhängigen Regeln strukturiert, über die des Öfteren diskutiert wurde. So gab es beispielweise bestimmte „Medienzeiten“ zur PC-Nutzung, zum Fernsehen etc.; Schlafenszeiten waren ebenso altersmäßig gestaffelt wie die Bestimmungen darüber, wie oft die Bewohner zu duschen hatten. Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten R das Alter des Nebenklägers RJ bekannt. Während der Zeit der gemeinsamen Unterbringung in der Wohngruppe kam es zu zwei Übergriffen des Angeklagten R auf den Nebenkläger RJ (nachfolgend 1. und 2.), wobei das jeweilige Handeln des Angeklagten R auf seiner bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Entwicklung befindlichen Persönlichkeitsstörung beruhte. Von den vorbeschriebenen Vorfällen berichtete RJ in der Folgezeit niemandem, da er auch insoweit befürchtete, ansonsten Repressalien körperlicher Art vonseiten des Angeklagten R ausgesetzt zu sein, obgleich der Angeklagte R weder ihm gegenüber noch unter seinen Augen gegenüber Dritten jemals gewalttätig geworden war oder ein sonstiges Verhalten gezeigt hatte, das Anlass zu dieser Annahme gab. Schließlich kam es ab frühestens Mitte des Jahres 2019 vor dem Hintergrund und aufgrund der inzwischen deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten R zu weiteren sexuellen Übergriffen von dessen Seite, dies nunmehr auf Kinder, mit denen er in seinem näheren Lebensumfeld in Kontakt geriet (dazu nachfolgend 3. und 5. bis 10.), sowie zu einem hier verfahrensgegenständlichen Chat (dazu 4.). Zu seiner Schwester, der Zeugin K R, die inzwischen verheiratet und Mutter dreier Töchter ist, hatte der Angeklagte R nach seinem Auszug aus dem Wohnheim der Diakonie W noch gelegentlichen Kontakt. Die Zeugin KR besuchte den Angeklagten R hin und wieder, während dieser mit dem S liiert war; der Angeklagte R war seinerseits eher selten bei seiner Schwester und deren Ehemann, die ebenfalls im Kreis I-LW lebten, zu Gast. Die Häufigkeit des Kontakts ging nochmals zurück, nachdem der Angeklagte R studienbedingt nach J verzogen war. Zu wechselseitigen Besuchen kam es danach gleichwohl noch gelegentlich, wobei der Angeklagte R aus Sicht seiner Schwester und zu deren Bedauern insgesamt wenig Interesse am Umgang mit deren Töchtern – seinen Nichten – zeigte und sich unter anderem nur einmal und nur auf ihr Drängen dazu bereitfand, ihre jüngste Tochter, die am 12.09.2020 geborene VS R, in ihrer Anwesenheit auf den Arm zu nehmen. Deutlich engeren Kontakt als zu seiner Schwester hatte der Angeklagte R zu seiner Cousine, der Zeugin LZ. Diese hat einen Sohn, den am 14.05.2016 geborenen Nebenkläger OV LZ, mit dem sie in einer Wohnung in der DU-straße N05 in I lebte. Bei ihr zu Hause war der Angeklagte R im Zeitraum zwischen dem 26.06.2019 und dem 02.04.2021 oft zu Besuch oder unternahm Ausflüge mit ihr und dem Nebenkläger OV LZ, dessen erkennbar junges Alter zwischen drei Jahren und rund eineinhalb Monaten und vier Jahren und rund zehneinhalb Monaten er zumindest grob zutreffend einschätzte. Dabei spielte er mit dem Nebenkläger, dessen Vertrauen er so gewann, und beaufsichtigte diesen auf Bitten der Zeugin LZ zudem mehrfach in deren Abwesenheit. Auch übernachtete der Angeklagte R im vorgenannten Zeitraum insgesamt viermal – im Februar oder März 2020, im August 2020, im Dezember 2020 und im Februar 2021 – jeweils für eine Nacht in der Wohnung der Zeugin LZ, wofür diese ihm und dem Nebenkläger ihr Schlafzimmer überließ, während sie ausnahmsweise im Kinderzimmer schlief. An den so arrangierten „Pyjamapartys“, wie der Angeklagte R seine gemeinsamen Übernachtungen mit dem Nebenkläger OV LZ nannte, fand Letzterer große Freude, bestanden diese doch unter anderem darin, dass die beiden des Abends zusammen auf dem Bett lagen und sich auf einem Tablet Filme ansahen oder Spiele spielten. Den Kontakt zu OV nutzte der Angeklagte R auch für eigene sexuelle Übergriffe auf dieses Kind, die er mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 20 filmte bzw. zumindest in einem Fall auch fotografierte. Des Weiteren war der Angeklagte R bereits seit seiner Grundschulzeit mit der Zeugin A eng befreundet. Deren Schwester hat einen Sohn, den am 14.08.2019 geborenen Nebenkläger YM. Auf ihn passte die Zeugin A öfters auf; sporadisch übernachtete er an Wochenenden bei ihr. Dass die Taten des Angeklagten R bei den Betroffenen konkrete physische oder psychische Folgen nachhaltiger Art gehabt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Der Nebenkläger RJ zeigte zwar während seines Aufenthaltes in dem Mindener Wohnheim sowohl vor als auch nach den unter 1. und 2. dargestellten Vorfällen erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, zu denen neben einer hohen – betreuerseits so bezeichneten – Reizoffenheit auch diverse Grenzüberschreitungen gehörten; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Auftreten, der Häufigkeit oder dem Ausmaß dieser Auffälligkeiten lässt sich indes nicht herstellen, entstammt RJ doch nach eigenen – vom Zeugen IB bestätigten – Angaben problematischen familiären Verhältnissen. Der Nebenkläger OV fiel in der Zeit nach den unter 5. bis 9. dargestellten Vorfällen vorübergehend dadurch auf, dass er sich im von ihm besuchten Kindergarten bei mehreren Gelegenheiten von anderen Kindern isolierte; die Ursachen hierfür sind jedoch ungeklärt geblieben. Nach seiner letzten persönlichen Begegnung mit dem Angeklagten R hat er seine Mutter, die Zeugin LZ, zumindest bis zum 04.05.2022 nicht mehr nach diesem gefragt. ___________ Der Angeklagte F entwickelte spätestens nach Aufnahme seiner Chataktivitäten im Internet im Jahr 2009 (s. oben I.2.) eine ausgeprägte sexuelle Neugier und lebte diese auch aus. So tauschte er sich in den Folgejahren zum einen im Chatverkehr mit anderen über diverse sexuelle Praktiken aus, zu denen unter anderem Rollenspiele nach dem Konzept von Dominanz und Unterwerfung, etwa in Form der Fesselung des Sexualpartners, gehörten. Hierzu nutzte er unter anderem ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S10, das er sich mit der Rufnummer N36 bereits vor 2009 zugelegt hatte und in den Folgejahren durchgängig in Gebrauch hielt, wobei er bei Wechseln des Mobilfunkvertrags stets von der Möglichkeit der „Rufnummernmitnahme“ Gebrauch machte. Zum anderen kam es zu zahlreichen Treffen zwischen ihm und anderen, ihm oftmals nur aus Chats bekannten Männern zur Vornahme sexueller Handlungen, ohne dass dies dem Aufbau einer Beziehung diente. Bei diesen Handlungen, zu denen zumindest der orale und anale Geschlechtsverkehr gehörte, nahm er entsprechend einer unter Homosexuellen verbreiteten Einteilung von Sexualpartnern in eine „aktive“ und eine „passive“ Rolle bevorzugt die erstere ein. Allerdings ließ er es auf Wunsch seiner Sexualpartner auch zu, dass diese ihn anurinierten, wobei nicht auszuschließen ist, dass er dies sogar von sich aus anbot; koprophile Praktiken lehnte er dagegen ab. Zum Zwecke der Präexpositionsprophylaxe gegen mögliche HIV-Infektionen nahm er über einen nicht näher bekannten Zeitraum antivirale Medikamente ein. In persönlicher Hinsicht war das sexuelle Interesse des Angeklagten F in erster Linie auf volljährige, eher kräftige und große Männer gerichtet, deren nach seinem Empfinden charakteristischer Körpergeruch einen wesentlichen Teil ihres Reizes auf ihn ausmachte. Zum Spektrum seiner Interessen zählten aber auch sexuelle Kontakte mit Kindern und Jugendlichen. Spätestens im Jahr 2014 beschäftigte er sich erstmals mit eigenen Fantasien des sexuellen Missbrauchs von Kindern und tauschte sich in der Folgezeit mit mehreren Chatpartnern hierüber aus. So stand er in den Jahren 2014 bis 2016 über den Nachrichtendienst Skype zumindest unter dem Pseudonym „QP“ in Chatkontakt mit dem OM, der seinerseits als „OM1“ auftrat. Hierbei bat der Hantel den Angeklagten F am 07.05.2014 um 19.23 Uhr (Zeitzone unbekannt) um Auskunft, wie er und zumindest ein – aus Sicht des OM – weiterer Chatpartner es bewerkstelligen wollen würden, „so jungere boys“ zu finden; er selbst suche auch, „find[e] nur die welche und […] habe aber keine in familie kann ja schlecht aus der stad eins klaun“. Daraufhin riet ihm der Angeklagte am selben Tag: „Ja du musst in der verwandschaft schauen oder bei Freunden oder einfach selbst eins machen“ (19.25 Uhr), und entgegnete auf den Einwand des OM, er sei homosexuell, „Ja aber einmal Sex mit einer Frau und dann hast du lange Spaß“. Im weiteren Chatverlauf wurde ein persönliches Treffen der beiden mit einem Dritten geplant, zu dessen Ablauf der OM auf Nachfrage des Angeklagten am 19.08.2014 um 20.13 Uhr erklärte: „ja rein plaudern sagen wen er alles macht was wir wollen bekommt er karten dann soll er sich ausziehen an schwänze spielen selbst lecken mund nehmen dann duschen fingern vllt da face pissen ficken und dann anspritzen oder maulspritzen“. Es wurde erörtert, ob der Dritte, den der Angeklagte F am selben Abend um 20.30 Uhr als „der kurze“ bezeichnete, während des Geschehens eine Augenbinde tragen solle oder nicht, wozu der Angeklagte F am selben Abend um 20.16 Uhr erklärte: „Ja ohne ist geiler aber zu Risk“, um 20.19 Uhr: „Ohne Augenbinde ist zu Risk denke mal er ist noch nicht soweit“ und um 20.30 Uhr: „Ich glaube wenn wir ihm sagen spiel mit unserer Schwanz und nimm ihn in den Mund wird er das nicht machen ohne Augenbinde“. Hieran schlossen sich am 19.08.2014 folgende weitere Nachrichten des Angeklagten F (R) und des OM (H) an: H (20.31 Uhr): solange du ihn lockst mit karten walles H (20.31 Uhr): Alles R (20.32 Uhr): Ja karten sind nicht das Problem die kann ich kaufen und mitbringen aber die Gefahr ist das er was sagt und dann kannst du nicht mehr blinde Kuh spielen weil er dichbdann denkt das er denn Schwanz in den Mund bekommt H (20.34 Uhr): Kann man ja antesten ob sich das traut für karten wen er ne sagt mit augen verbinden R (20.35 Uhr): Ja aber wenn du erst sagst nimmt ihn in denn Mund bekommst karten und er sagt nein und dann sagst du wie verbinden dir die Augen dann denkt er sich das dann der Schwanz kommt H (20.36 Uhr): hmmm R (20.36 Uhr): Las glaub ich erstmal mit Binde machen R (20.37 Uhr): Was für Karten mag er denn und wo bekommt man sie H (20.38 Uhr): starwars karten ehm kp jeden spiele laden R (20.39 Uhr): So sammelkarten wie Fußball oder ein Kartenspiel H (20.39 Uhr): Jo Nachdem der OM den Angeklagten F am 29.09.2014 um 16.46 Uhr aufgefordert hatte „mal endlich eins“ zu besorgen, und dieser um 16.47 Uhr entgegnet hatte: „Ja ich schau was geht hab selbst die die ich kenne auch schon lange nicht gesehen weil viel Arbeit und so“, erkundigte sich der OM um 16.48 Uhr danach, „wie viele“ der Angeklagte F denn kenne, und im Folgenden, wie er diese kennen gelernt habe und „was gemacht“ worden sei. Hierauf antwortete der Angeklagte F : „2. 14 und 12“ (16.49 Uhr), „Ficken Blasen anspritzen anpissen“ (16.N05 Uhr) und „Ja hab beide bei QR kennengelernt dann getroffen sind zu mir und habe sie dann geküsst das haben sie noch mitgemacht dann ausgezogen was auch noch ok war und dann Blasen lassen wo sie erst nicht wollten und dann Gefickt naja und da wollten beider erst nicht aber trotzdem gemacht gehe da immer gleich vor“ (16.54 Uhr). Auf die Frage des OM, ob (sich) jene beiden Personen „net gestönt gewärt beim av [Analverkehr, Anm. d. Kammer] “ hätten (16.58 Uhr), antwortete der Angeklagte F ebenfalls um 16.58 Uhr: „Ja der 12“. Am 03.10.2014 um 21.55 Uhr kam der Angeklagte F möglicherweise noch einmal auf dieselbe Personen zu sprechen: „wie gesagt haben jetzt Ferien und fahren aber auch weg und der eine traut sich nicht mehr zu kommen nachdem ich ihn ran genommen hatte“. Auf die Frage „welcher der 12“ des OM antwortete er um 21.57 Uhr: „Ja er traut sich nicht meinte war zu hart und er hätte danach geblutet.“ Des Weiteren stand der Angeklagte F mindestens in der Zeit von Januar 2020 bis August 2020 mittels seines Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 unter der Rufnummer N36 über den Nachrichtendienst WhatsApp mit einem GL (nach polizeilichen Erkenntnissen mit vollem Namen wohl GL) in Chatkontakt. Unter anderem tauschte er sich mit diesem am 16.01.2020 über einen geplanten gemeinsamen Besuch in einem Schwimmbad mit Saunabereich aus. Nach Erörterungen u.a. über die ideale Verweildauer verlief die Konversation zwischen dem Angeklagten F (R) und GL (S) am 16.01.2020 wie folgt (Zeitangaben jeweils UTC±0): S (11.19 Uhr): Ist das eine Erwachsenen-Sauna? R (11.20 Uhr): Ja sind das nicht alle ? R (11.21 Uhr): Das ist halt ne normale Sauna und ab und zu sind auch kids mit ihren Eltern da S (11.22 Uhr): Ja, das meinte ich Es gibt ja auch extra Familiensaunen R (11.25 Uhr): Ja also die sind immer mal da aber kein besonderer Tag dafür in CS. gibt es ab und zu ein Tag für kindersauna S (11.25 Uhr): Da kommt man aber wahrscheinlich nicht rein, wenn man kein Kind hat, oder?:p R (11.34 Uhr): Ich denke doch zumindestens steht davon nichts das man da nicht rein darf und glaube nicht das sie denn Bereich für andere sperren R (11.36 Uhr): [Hyperlink zu einer Internetseite unter der Domain „BZ“] S (11.36 Uhr): Wir lassen uns einfach überraschen Wäre natürlich ein tolles Extra, wenn dort auch Familien sind ;) S (11.36 Uhr): Aber leider nur an jedem zweiten Samstag:( R (11.38 Uhr): Ja leider S (11.38 Uhr): Aber egal;) Hauptsache entspannen und trinken hehe R (11.46 Uhr): Haha ja das machen wir und dann steigern wir es noch S (11.46 Uhr): Steigern? [Zeilenumbruch] Durch Bier? R (11.47 Uhr): Durch ein besuch mal innder kindersauna oder so gibt es ja nicht nur in CS oder S (11.48 Uhr): Habe gerade Mal geschaut Eine richtige Kinder-/Familiensauna habe ich nicht wirklich gesehen :/ R (11.N05 Uhr): [Hyperlink zu einer Internetseite unter der Domain „II“; es folgt eine weitere Nachricht mit nachstehendem Text] Ist in UI jeden Samstag S (11.52 Uhr): Das hört sich ja mega gut an [Zeilenumbruch] Aber da steht, dass Erwachsene nur in Begleitung mit Kindern rein kommen :( [Zeilenumbruch] Müssen wir uns wohl einen Boy suchen R (11.54 Uhr): Nein da steht das konder von 4-14 nur in Begleitung erwachsener da rein dürfen R (11.54 Uhr): Also ohne dürfen sie nicht reun R (11.54 Uhr): Rein S (11.56 Uhr): Aber es dürfen wohl auch nur begleitende Erwachsene rein Also begleitend durch Kinder denke ich R (11.57 Uhr): Nee glaub ich nicht denn dann müsse es da stehen und nicht jeder schaut ja auf die Internetseite bevor er dahin geht S (12.01 Uhr): Man könnte ja Mal anrufen [Zeilenumbruch] Wenn das klappt, könnte man ja diesen Samstag auch dahin, oder?:p R (12.03 Uhr): Ja anrufen ist so verdächtig da muss man auf gut Glück hin aber denke in ZA wird auch was sein weil ist ja ein Spaß bad und we S (12.04 Uhr): Ja stimmt [Zeilenumbruch] Und deutlich näher R (12.06 Uhr): Ja müssen dann nur schauen wan wir gehen sollen. […] S (12.18 Uhr): Das sollten wa hin kriegen ;) Können uns ja Mittags treffen oder sp R (12.19 Uhr): Ja sollten so 17 17:30 in die Sauna gehen S (12.44 Uhr): Jap, denke dass ist eine gute Idee R (12.57 Uhr): Jup wird ein cooler Tag Am Folgetag, dem 17.01.2020, kam der Chat noch einmal auf den geplanten Saunabesuch zurück, als GL um 22.49 Uhr mitteilte, er sei dabei, ein „Bisschen nach Videos [zu] schauen“, und dabei „Nur leider nix mit weinen“ gefunden habe (22.53 Uhr). Auf den Hinweis des Angeklagten F um 22.57 Uhr, dass vielleicht „ja noch was im einer anderen Rubrik oder so“ zu finden sei, erklärte GL: „Joa Mal schauen hehe [Zeilenumbruch] Hauptsache das Video mit den Boys, die du kennst ;)“ Dies wiederum beantwortete der Angeklagte F um 23.02 Uhr mit „Ja und das mit dem Stiefvater“ und ergänzte um 23.03 Uhr: „Oder halt toddler [englisch für ‚Kleinkind‘, Anm. d. Kammer] die weinen doch immer“. Als GL daraufhin die Hoffnung äußerte, dass er und der Angeklagte F am Folgetag welche in der Sauna sehen würden, erwiderte dieser um 23.05 Uhr: „Ja hoffe auch.“ Am 24.01.2020 um 17.25 Uhr schlug GL mit dem Bemerken „Diesmal ist ja Kindertag“ einen erneuten Saunabesuch vor, worauf der Angeklagte F um 17.27 Uhr mit „Haha ja das stimmt“ einging. Als GL um 17.28 Uhr erklärte: „Wäre auch echt heiß, wenn wir dort etwas machsn würden [Zeilenumbruch] Halt pissen oder blasen [Zeilenumbruch] In dieser Relax Sauna waren wir ja alleine ;)“, antwortete der Angeklagte F um 17.31 Uhr: „Ja wollte ja letztens pissen aber du hast dich ja nicht getraut“, was GL – dem beipflichtend – als im Nachhinein schade bezeichnete. In der Folgezeit tauschten sich die beiden mehrfach über geplante weitere Saunabesuche aus. Insoweit schlug der Angeklagte F am 12.02.2020 um 16.09 Uhr vor, man könne „auch schauen wann wo kindertag ist“. Als GL am 18.02.2020 um 18.34 Uhr äußerte: „Vielleicht sind ja wieder einige Boys dabei zur Unterhaltung;)“, antwortete der Angeklagte F um 18.35 Uhr: „Ja das wäre ja nicht schlecht“. Im weiteren Chatverlauf wurden auch andere Möglichkeiten thematisiert, mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu gelangen. So schlug GL am 08.05.2020 vor um 11.11 Uhr, sich im Internet als Babysitter im Rahmen einer studentischen Nebentätigkeit zu bewerben, und bot dem Angeklagten F , der sich selbst als zu alt für eine Bewerbung erachtete, nachfolgend an, er könne „ja dann hinterher einfach dazukommen“. Wohl aber sinnierte der Angeklagte F am 08.07.2020 um 6.42 Uhr darüber, er selbst könne wohl aber „notfall dad sein wo die kids dann hingebracht werden wenn die kinder aus der familie geholt werden“, als es um eine mögliche künftige Tätigkeit GL beim Jugendamt ging. Nachdem GL wegen mutmaßlich hoher Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit am 09.07.2020 um 6.47 Uhr wieder auf die Idee des Babysittings zurückgekommen war, erklärte der Angeklagte am selben Tag um 6.51 Uhr, GL müsse „selbst dad werden“. Für die von GL vorgeschlagene Alternative einer Adoption sei er zu alt und dürfte dies nicht mehr, „Am einfachsten ist eigenes zu machen oder leihmutterschaft dann haste auch nichts mehr mit der mutter zu tun“ (7.00 Uhr). Auf die weitere Alternatividee GL, über Chats, wo „viele“ eigene Kinder hätten, zu versuchen zu „einem“ Kontakt aufzubauen, reagierte der Angeklagte F um 7.10 Uhr mit „Ja warum haben sie wohl eigene kinder ?!“, „Ist einfach save“ und „Denke nicht das sie dichvtreffen werden sind da vorsichtig“. Zu möglichen Treffen mit fremden Kindern, die GL dennoch präferierte (denn eigene würden Geld und Aufmerksamkeit kosten – „Dann lieber von anderen nehmen“) äußerte der Angeklagte F um 7.11 Uhr: „Kindergarten Ganztagsschule das klappt schon“. Diesen Interessen geschuldet beschaffte sich der Angeklagte F im Laufe der Zeit kinder- und jugendpornografische Bild- und Videodateien in erheblicher Menge, die er bis zu einer Wohnungsdurchsuchung am 04.06.2021 (dazu noch im Folgenden) auf diversen Datenträgern vorhielt. ___________ Am 24. oder 25.12.2019, als der Angeklagte F bereits seit Längerem in einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses unter der Anschrift WQ-straße in Q lebte, zog dessen Cousine, die Zeugin JO, mit ihrer Tochter MH und ihrem Sohn, dem am 15.02.2018 geborenen Nebenkläger JJO, in dasselbe Haus ein. Sie und ihre beiden Kinder wurden von dem Zeugen MT, dem Stiefvater der Zeugin JO und Witwer ihrer verstorbenen Mutter, in der von ihm bewohnten Erdgeschosswohnung aufgenommen. Die Zeugin JO war im Begriff, ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufzugeben und mit den Kindern ihrem Verlobten in dessen bulgarische Heimat zu folgen, und hatte daher eine vorübergehende Bleibe gesucht. Letztlich jedoch verzögerte sich ihre Ausreise auf unbestimmte Dauer. Daher unterstützte der Angeklagte F sie sowohl bei der Organisation ihres weiteren Verbleibs in Deutschland, insbesondere melde- und sonstigen behördlichen Angelegenheiten wie der Beantragung von Sozialleistungen, als auch in alltäglichen Belangen. So entstand zwischen den beiden ein reger, zuvor trotz ihrer Verwandtschaft kaum gepflegter Kontakt, durch den der Angeklagte F auch die Kinder der Zeugin kennenlernte. Auch diese fassten zu ihm schnell Vertrauen. Daher waren sie in der Folgezeit mit Einverständnis der Zeugin JO mehrfach einzeln oder zu zweit in seiner Wohnung zu Besuch. Auch suchten sie ihn gelegentlich auf, während er in seiner im Hinterhof des Mehrparteienhauses gelegenen Werkstatt beschäftigt war, und spielten mit dort vorhandenen Werkzeugen wie Farbrollen, Besen und Rechen. Nach ihrem – und der Zeugin JO – Auszug aus der Wohnung des Zeugen MT am 23.10.2020 hielten sie zum Angeklagten F weiterhin Kontakt und der Nebenkläger JJO übernachtete im Zeitraum bis zum 23.05.2021 mehrfach bei dem Angeklagten F , wie er es auch vor dem Auszug schon einmal getan hatte. Bei Gelegenheit dieser Besuchskontakte kam es vonseiten des Angeklagten F zu mehreren Übergriffen sexueller Natur auf den Nebenkläger JJO (nachfolgend 11. bis 16.), die der Angeklagte F jeweils mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 filmte. Aus mehreren Einzelbildern der so gefertigten Videos erstellte er später zur weiteren Verwendung Bilddateien. Konkrete Folgen der unter 11. bis 16. dargestellten Vorfälle psychischer Natur haben sich bei dem Nebenkläger JJO bislang nicht gezeigt. In körperlicher Hinsicht fiel der Zeugin JO nach der Rückkehr des Nebenklägers von seiner letzten Übernachtung bei dem Angeklagten F eine Rötung in dessen Analbereich auf, die dem Nebenkläger jedoch keine Schmerzen bereitete und deren Ursache nicht aufgeklärt werden konnte. ___________ Im Jahr 2019 oder 2020 geriet der Angeklagte R auf SL mit dem Angeklagten F in Kontakt, der dort zumindest ein unter seinem wahren Namen geführtes Benutzerkonto hatte. Die beiden tauschten sich im Chat über ihre sexuellen Vorlieben und Fantasien aus und wechselten dabei nach einiger Zeit auf die Nachrichtendienste WhatsApp und JG Messenger. Dabei wurden im Laufe der Konversation auch Sexualkontakte mit Jugendlichen und Kindern zum Thema; was diesbezüglich im Einzelnen jeweils von wem erklärt wurde, von welchem der beiden Angeklagten dieses Thema erstmals angesprochen wurde und wer es sodann mit welcher Intensität weiterverfolgte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zwischen den beiden Angeklagten kam es ferner zu insgesamt vier (spät)abendlichen persönlichen Treffen jeweils in J. Das erste Treffen fand im Frühjahr 2020, spätestens im Mai, in den dortigen G01, einer Parkanlage auf einer innerstädtischen Anhöhe in der Nähe der LH, statt. Im Zuge einer Unterhaltung über Sexualkontakte mit Kindern nicht näher feststellbaren Inhalts zeigte der Angeklagte F dem Angeklagten R das zu diesem Zeitpunkt auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Video, das er von dem unter 13. (Ziff. 15 der Anklageschrift) dargestellten Geschehen im Badezimmer gefertigt hatte, und gab dazu an, bei dem darauf erkennbaren Jungen handele es sich um sein „Patenkind“. Ferner zeigte der Angeklagte F dem Angeklagten R bei diesem oder einem der späteren Treffen zumindest auch das Video, das er von dem unter 14. (Ziff. 16 bis 18 der Anklageschrift) dargestellten Geschehen gefertigt hatte – wenigstens aber ein daraus herrührendes Einzelbild, welches das mit Spermatropfen versehene Gesäß des Nebenklägers JJO zeigt –, sowie entweder das von dem unter 11. (Ziff. 13 der Anklageschrift) dargestellten Geschehen oder das von dem unter 12. (Ziff. 14 der Anklageschrift) dargestellten Geschehen gefertigte Video, auf dem das Kind eine Schlafmaske trug. Das zweite Treffen fand im Sommer 2020, möglicherweise Ende Juli, ebenfalls im Freien statt, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten zunächst auf dem Parkplatz der LH im dort abgestellten Pkw des Angeklagten F einfanden. Bei diesem Treffen führten beide Angeklagten nacheinander ihren jeweiligen Penis in eine vom Angeklagten R mitgebrachte künstliche Vagina ein und zumindest der Angeklagte R onanierte bis zum Samenerguss. Am Abend des 12.09.2020 fand das dritte Treffen statt, zu dem der Angeklagte F wiederum mit seinem Pkw nach J anreiste und diesen auf dem Parkplatz der LH abstellte, wo er vom Angeklagten R in Empfang genommen und auf dessen Zimmer im Studentenwohnheim der LH geführt wurde. Dort zeigte der Angeklagte F dem Angeklagten R auf seinem Mobiltelefon kinderpornografische Lichtbilder nicht näher bekannten Inhalts. Es kam zur Verwendung der künstlichen Vagina des Angeklagten R durch einen oder beide Angeklagte. Ferner drang der Angeklagte F mit seinem Penis in den Anus des Angeklagten R ein, wobei nicht abschließend aufgeklärt werden konnte, ob dies einvernehmlich erfolgte (der Angeklagte F behauptet hierzu, der Angeklagte R habe dies gewollt; der Angeklagte R hat zumindest angedeutet, dass dies nicht abgesprochen gewesen sei, ohne dies jedoch vertiefen zu wollen). Spätestens beim vierten Treffen, das ungefähr Anfang 2021 im Freien und/oder im Pkw des Angeklagten F stattfand, zeigte der Angeklagte R dem Angeklagten F auch seinerseits kinderpornografische Lichtbilder und/oder Videos nicht näher bekannten Inhalts, die auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren. Bereits kurz vor oder nach der vorbeschriebenen Kontaktaufnahme zwischen den Angeklagten im Jahr 2019 oder 2020 geriet der Angeklagte R ebenfalls auf SL mit dem Nutzer eines weiteren Kontos auf dieser Plattform in Kontakt, der angab, „U“ zu heißen, und mit dem er sich – auch thematisch – in vergleichbarer Weise austauschte wie mit dem Angeklagten F über dessen unter wahrem Namen geführtes Benutzerkonto. „U“ drängte im Chat mit dem Angeklagten R darauf, gemeinsame Fantasien des Kindesmissbrauchs bei zu diesem Zwecke zu planenden Treffen in die Tat umzusetzen, bestand allerdings im weiteren Verlauf der Korrespondenz darauf, dass der Angeklagte R sich zu diesem Zwecke zunächst mit dem – nach „U`s“ Behauptung von ihm personenverschiedenen und ebenfalls in Kontakt mit ihm stehenden – Angeklagten F treffen und man ihm dabei zu fertigende Videos zukommen lassen solle, bevor er – „U“ – sich selbst mit dem Angeklagten R treffen würde. Um den Angeklagten R unter Druck zu setzen, diesem Verlangen nachzukommen oder zumindest kinderpornografisches Bild- oder Videomaterial zu übersenden, drohte „U“ zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt unter anderem damit, andernfalls ihm vom Angeklagten R überlassene, intime Lichtbilder und Informationen über dessen sexuelle Fantasien aus den bisher geführten Chats Dritten im Lebensumfeld des Angeklagten R preiszugeben, etwa durch eine E-Mail entsprechenden Inhalts an den Dekan der LH in J. Dem Verlangen nach einem Treffen der geforderten Art kam der Angeklagte R dennoch nicht nach. Von einer Strafanzeige gegen „U“ sah er zumindest auch aufgrund der Gefahr ab, dass es zu Ermittlungen auch gegen ihn kommen könnte. Wohl aber bekundete er gegenüber dem Angeklagten F seinen Unmut über das Verhalten „U`s“, indem er Ersterem am 27.12.2020 in einem Chat schrieb: „Pfeiff mal diesen U zurück“, sonst könne es – so fuhr er fort – auch für den Angeklagten F „böse enden“. Die zu 3. bis 10. und 18. festgestellten Handlungen des Angeklagten R waren indes nicht durch die vorbeschriebene Drohung motiviert. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bei „U“ ebenfalls um den Angeklagten F handelte, der sich lediglich als Dritter ausgab (so wurde unter anderem ein später zusammen mit eindeutig vom Angeklagten F genutzten Gegenständen an dessen Wohnort gefundenes Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 nach polizeilichen Erkenntnissen mit jener Mobilfunknummer genutzt, unter der „U“ mit dem Angeklagten R kommunizierte). Dies konnte jedoch letztlich offenbleiben, zumal ein an ein Verhalten „U`s“ anknüpfender Tatvorwurf gegen den Angeklagten F nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Die Angeklagten waren im Zeitpunkt aller unter 1. bis 10. und 18. bzw. 11. bis 17. dargestellten Vorgänge uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres jeweiligen Handelns einzusehen. Die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war bei dem Angeklagten R teilweise (3. bis 10. und 18.) sicher und nicht ausschließbar auch im Übrigen (1. und 2.) erheblich eingeschränkt, keinesfalls aber ausgeschlossen; bei dem Angeklagten F war sie in keinem Fall ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt. ___________ Zu strafrechtlichen Ermittlungen in dieser Sache kam es aufgrund einer Anzeige durch den Betreiber der Internetplattform AY, nachdem ein Nutzer gemeldet hatte, dass ein anderer Nutzer mit dem Pseudonym „ZV“ diesem im Chat seine angebliche Tochter angeboten habe, und zwar nach dem Kontext am ehesten zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs. Die Auswertung von Daten über die vom Nutzer „ZV“ genutzten IP-Adressen ergab, dass dieser das WLAN der LH in J als Internetzugang genutzt hatte; Hinweise auf Konten desselben Nutzers auf anderen Internetplattformen, darunter der Nachrichtendienst CI, und die Ermittlung dort hinterlegter Bestandsdaten führten schließlich zur eindeutigen Identifizierung des Angeklagten R als beschuldigtem Nutzer. Die polizeiliche Bestandsdatenabfrage bei dem Betreiber von CI betreffend ein dort vom Angeklagten R unterhaltenes Nutzerkonto wurde von dem Betreiber zum Anlass für interne Ermittlungen genommen. Diese förderten mehrere Videodateien zutage, zu deren (Zwischen-)Speicherung auf einem Server des Betreibers es bei der Benutzung des Nachrichtendienstes durch den Angeklagten R gekommen war, und die über das MO an die deutschen Behörden weitergeleitet wurden. Hierunter waren die beiden unter 8. letztgenannten Videodateien sowie die unter 9. und 10. genannten Videodateien. Die genaue Art der Verwendung dieser Dateien mittels CI, etwa die Häufigkeit einer möglichen Versendung, konnte nicht näher aufgeklärt werden. Vor diesem Hintergrund wurde aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.04.2021 (Az.: 87 Gs 47/21) am selben Tag das Zimmer des Angeklagten R im Studentenwohnheim der LH in J unter Beteiligung der Zeuginnen KOK’in KS und KK’in OK polizeilich durchsucht. Dabei wurden unter anderem die beiden vom Angeklagten R genutzten Mobiltelefone vom Typ Google Pixel 2 XL und Samsung Galaxy Note 20 sichergestellt. Der Angeklagte R , der hierbei anwesend war, widersprach dem nicht, teilte den Polizeibeamten die zum Entsperren des jeweiligen Gerätes benötigten Codes mit und überließ ihnen ferner die Schlüssel für seinen in der Nähe abgestellten Pkw, der aufgrund vorgenannten Beschlusses ebenfalls, jedoch ohne verfahrensrelevante Ergebnisse durchsucht wurde. Sodann wurde der Angeklagte R vorläufig festgenommen und gelangte aufgrund eines gegen ihn erlassenen und später erweiterten Haftbefehls in Untersuchungshaft. Aufgrund einer die Festnahme und Inhaftierung des Angeklagten R betreffenden Presseberichterstattung meldete sich über einen Rechtsanwalt der Zeuge B bei der ermittlungsführenden Kriminalpolizei in J und machte Angaben, die den später erhärteten Verdacht von Sexualstraftaten des Angeklagten R zum Nachteil des Nebenklägers JU begründeten. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurde der Angeklagte R nach Bekunden seiner Einlassungsbereitschaft an zwei Tagen jeweils unter Mitwirkung der Zeugen KOK’in KS und EKHK ZZ polizeilich vernommen. Dabei machte er ausführliche geständige Angaben zur Sache und erkannte im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage die Person, die er viermal getroffen und die unter der Mobilfunknummer N36 Kontakt zu ihm gehalten hatte, auf einem Bild wieder, das den Angeklagten F zeigte. Dieser war nach dem Ergebnis einer Bestandsdatenabfrage bei der ZR Inhaber des Mobilfunkanschlusses mit der vorgenannten Rufnummer. Zumal der Angeklagte R angab, sich mit dieser Person im pädosexuellen Themenbereich ausgetauscht zu haben, wurde in der Folge auch gegen den Angeklagten F ermittelt. Als Grund für den eingeräumten Missbrauch der VS R sowie der Nebenkläger OV LZ und YM gab der Angeklagte R in seiner polizeilichen Vernehmung noch an, sich aufgrund der oben nach 18. erwähnten Drohung seitens „U“ hierzu genötigt gesehen zu haben. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger des Angeklagten R ergab, dass auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 20 insgesamt 858 kinderpornografische Bilddateien und 39 kinderpornografische Videodateien gespeichert waren, die der Angeklagte R nicht selbst hergestellt hatte. Auf demselben Gerät waren ferner alle unter 1. bis 7. genannten Videodateien sowie die drei unter 8. erstgenannten Videodateien gespeichert. Im Zuge eines in Niedersachsen geführten Ermittlungsverfahrens gegen den VZ. förderte die Auswertung eines bei diesem sichergestellten Mobiltelefons den unter 4. wiedergegebenen Chatverlauf zutage; das entsprechende Chatprotokoll übersandte die niedersächsische Kriminalpolizei dem Zeugen EKHK ZZ zur weiteren Veranlassung bzgl. des Angeklagten R im hiesigen Verfahren. Während sich Angeklagte R in Untersuchungshaft befand, verhielt er sich den Borderline-Elementen seiner Persönlichkeitsstörung geschuldet mehrfach autoaggressiv. So kam es dazu, dass er jeweils in suizidaler Absicht eine Rasierklinge schluckte und sich eine Tüte über den Kopf zog. Auch schlug er sich in seinem Haftraum zumindest bei einer Gelegenheit mit der Faust sowie einem Schuh ins Gesicht und das Gesicht gegen eine Wand, wodurch ein Hämatom am Unterlid seines rechten Auges entstand. Dieses war noch sichtbar, als ihn die auch im späteren Hauptverfahren tätige psychiatrische Sachverständige Dr. EH im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 23.08.2021 zu einem ersten von zwei während der Untersuchungshaft geführten Explorationsgesprächen aufsuchte. Das zweite Explorationsgespräch fand am 18.11.2021 statt. Aufgrund eines Kurzgutachtens der Sachverständigen vom 08.12.2021 wurde der erweiterte Haftbefehl durch einen Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Wuppertal ersetzt, woraufhin der Angeklagte R am 13.12.2021 zunächst im LVR-Klinikum PQ einstweilen untergebracht wurde. Nach Verlegung befindet er sich seit dem 17.01.2022 in der LVR-Klinik IZ auf einer Kriseninterventionsstation. Dort ist ihm seit seiner Ankunft die Zeugin AE als psychologische Bezugsbetreuerin zugeordnet. Zu Beginn berichtete er von einem Selbstverletzungsdrang, dem er jedoch in letzter Zeit widerstand. Auch fiel es ihm Anfangs schwer, sich emotional zu öffnen; im stets höflichen und auch in Konfliktsituationen nie ausfälligen Umgang mit dem Klinikpersonal sprach er zunächst nur ausgewählte Personen insbesondere des weiblichen Geschlechts an und wähnte, als er auf ein Zweibettzimmer verlegt wurde, diese Maßnahme richte sich gezielt gegen ihn, wofür er eine Erklärung verlangte. Im Rahmen des – in der einstweiligen Unterbringung begrenzten und zudem freiwilligen – Therapieangebots der Klinik nimmt der Angeklagte R inzwischen einmal wöchentlich an einer unter anderem von der Zeugin AE geleiten Emotionsregulationsgruppe teil, an deren Sitzungen er sich inzwischen aktiv beteiligt, ferner einmal wöchentlich an einer Sporttherapie und zur Schaffung fester Tagesstrukturen im Klinikalltag regelmäßig an einer Arbeitstherapie. Ferner führt er allwöchentlich ein psychologisches Einzelgespräch mit der Zeugin AE. Diese Gespräche konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Erörterung aktueller Verhaltensauffälligkeiten oder sonstiger persönlicher Belastungen; eine Aufarbeitung der Delinquenz des Angeklagten R hat dabei bislang nicht stattgefunden. Ein Interesse hieran, an einer Auseinandersetzung mit seiner eigenen Persönlichkeit sowie daran, „an sich zu arbeiten“, hat der Angeklagte R allerdings ausdrücklich bekundet. Seine Behandlung in der einstweiligen Unterbringung, in Rahmen derer ihm vorübergehend auch Antidepressiva verordnet wurden, erfolgt unter der Arbeitsdiagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9). Während der einstweiligen Unterbringung wurde er am 26.05.2022 durch die Sachverständige Dr. EH ein weiteres Mal exploriert. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.06.2021 (Az.: 87 Gs 76/21) wurde am selben Tag die Wohnung des Angeklagten F in der WQ-straße in Q polizeilich durchsucht. Den dabei eingesetzten Beamten – darunter der Zeuge EKHK ZZ sowie die Zeuginnen KOK’innen KS und KW – wurde auf ihr Klingeln bei dem Angeklagten F nicht geöffnet. Der von ihnen stattdessen im Haus angetroffene Zeuge MT gab an, den Angeklagten F telefonisch erreichen zu können, und übergab der Zeugin KOK’in KS sein Mobiltelefon, auf dem er zuvor – wie die Zeugin zur Kenntnis nahm – die Rufnummer N36 gewählt hatte. Der so erreichte Angeklagte F erklärte auf Bitten der Zeugin, er werde sich zu seiner Wohnung begeben, wozu er fünfzehn bis dreißig Minuten benötigen werde. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich entweder bereits in seiner Wohnung oder – so seine Einlassung – in der Nähe des Hauses, in dessen Hinterhof er sich begeben haben und wo er sodann in nicht näher beschriebener Weise auf seinen im ersten Obergeschoss gelegenen Balkon hinaufgeklettert sein und durch die Balkontür seine Wohnung betreten haben will. Um einer befürchteten Entdeckung aus seiner Sicht inkriminierenden Materials vorzubeugen, das sich auf dem von ihm zum Telefonat mit der Zeugin KOK’in KS genutzten Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 und anderen Datenträgern befand (dazu noch im Folgenden), steckte er dieses Mobiltelefon in einen Rucksack, in dem sich unter anderem das weitere Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S8, zwei Laptops und ein USB-Stick vom Typ Intenso entweder bereits befanden oder aus diesem Anlass ebenfalls vom Angeklagten F dorthinein gesteckt wurden. Mit dem so bepackten Rucksack verließ der Angeklagte F seine Wohnung durch die Balkontür, kletterte vom Balkon aus hinunter ins Erdgeschoss, wo sich die zur Wohnung des Zeugen MT gehörende Terrasse befand, von der eine kleine Treppe auf eine Rasenfläche im Hinterhof des Wohnhauses hinunterführte. Auf dieser Rasenfläche in unmittelbarer Nähe der Terrasse versteckte der Angeklagte F den Rucksack auf dem Erdboden unter einer dicht gewachsenen Hecke und klopfte anschließend an die Terrassentür des Zeugen MT. Dieser hatte sich nach Beendigung des vorausgegangenen Telefonats zwischen der Zeugin KOK’in KS und dem Angeklagten WL in seine Wohnung begeben und öffnete Letzterem nunmehr erstaunt die Terrassentür. Seine Frage, was los sei, beantwortete der Angeklagte F nicht, sondern entgegnete nur, er müsse die Wohnung über das zur Straße weisende Schlafzimmerfenster verlassen, was er sodann auch tat. Von dort aus betrat er das Wohnhaus durch die Haustür und trat ca. zehn Minuten nach dem mit der Zeugin KOK’in KS geführten Telefonat sichtlich zitternd und schwitzend für die Beamten in Erscheinung. Im Zuge der sodann durchgeführten Wohnungsdurchsuchung händigte er auf Nachfrage nach seinem Mobiltelefon ein von ihm mitgeführtes weißes Apple iPhone aus. Der Umstand, dass in der Wohnung nicht mit diesem Gerät kompatible Ladekabel aufgefunden wurden und bei einem spontanen Anrufversuch unter der Rufnummer N36 ein Freizeichen zu hören, das ausgehändigte Mobiltelefon jedoch ausgeschaltet war, warf die Frage nach dem Verbleib des beim vorherigen Telefonat mit der Zeugin KOK’in KS tatsächlich verwendeten Mobiltelefons auf. Hierzu erklärte der Angeklagte F wahrheitswidrig, dieses Mobiltelefon womöglich nach dem Telefonat an seinem vorherigen Aufenthaltsort, den er nicht konkret bezeichnete, vergessen zu haben. Im Weiteren führte die Durchsuchung unter anderem zum Auffinden von Gleitgel, diverser Sexspielzeuge (z.B. Fesselungsutensilien), präexpositionsprophylaktischer Medikamente, der unter 11. und 12. erwähnten Schlafmaske, weiterer Mobiltelefone (u.a. ein Apple iPhone 3GS und ein Apple iPhone 4s), mehrerer CDs, eines Laptops vom Typ Asus, einer Festplatte der Marke Toshiba und einer externen USB-Festplatte der Marke Platinum. Die Mobiltelefone, der Laptop und die weiteren Datenträger wurden sichergestellt. Ihre spätere Auswertung ergab, dass auf dem Mobitelefon Apple iPhone 4s mehrere jugendpornografische Bilddateien und eine jugendpornografische Videodatei und auf dem Mobiltelefon Apple iPhone 3GS eine kinderpornografische Bild- oder Videodatei sowie zwei tierpornografische Bild- oder Videodateien gespeichert waren. Auf der Festplatte des Laptops vom Typ Asus (Ass.-Nr. N41) befanden sich jeweils mehrere kinder-, jugend- und tierpornografische Bilddateien; die genaue Anzahl voneinander verschiedener Bilder konnte insoweit nicht festgestellt werden. Auf den CDs befanden sich mehrere jugendpornografische Bild- und Videodateien. Überdies wurden jedenfalls auf der externen USB-Festplatte der Marke Platinum (Ass.-Nr. N43) Backup-Daten des Nachrichtendienstes Skype gefunden, die Verläufe geführter Chats umfassten, darunter der vor 11. wiedergegebene Chatverlauf mit dem OM aus den Jahren 2014 bis 2016. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.06.2021 (Az.: 87 Gs 76/21) wurde die Wohnung des Angeklagten F am 29.06.2021 erneut polizeilich durchsucht, wobei aufgrund eines Hinweises der Zeugin FN, dass Nachbarn berichtet hätten, der Angeklagte F hätte seine Wohnung am 04.06.2021 über den Balkon verlassen, auch der Bereich unterhalb dieses Balkons besichtigt wurde. Dabei wurde der vom Angeklagten F versteckte Rucksack nebst Inhalt aufgefunden und sichergestellt. Ebenfalls sichergestellt wurden Geldscheine im Gesamtwert von 5.400 €, die in der Wohnung aufgefunden wurden. Dieses Bargeld stammte nach Angaben des Angeklagten F aus von ihm getätigten Kontoabhebungen, wobei das entsprechende Kontoguthaben größtenteils aus einer Versicherungsleistung wegen eines Unfalls mit einem Bohrhammer bei Renovierungsarbeiten und im Übrigen jeweils anteilig aus einer Steuerrückzahlung und aus Entgeltzahlungen für seine Tätigkeit im Konzern der WW hergerührt haben soll. Die spätere Auswertung der im Rucksack enthaltenen Datenträger ergab, dass auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 zahlreiche nicht vom Angeklagten F hergestellte Video- und Bilddateien teils kinderpornografischer, teils jugendpornografischer und teils tierpornografischer Natur – deren Anzahl soll nach polizeilichen Erkenntnissen im vier-, drei- bzw. zweistelligen Bereich gelegen haben – gespeichert waren. Neben der installierten Anwendungssoftware (App) von WhatsApp und SL wurden zudem gespeicherte Verläufe geführter Chats gefunden, darunter der oben vor 11. wiedergegebene Chatverlauf mit dem GL aus dem Jahr 2020 und der oben unter 17. wiedergegebene Chatverlauf mit dem gesondert verfolgten Ä vom 22.03.2021. Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 waren ebenfalls zahlreiche Video- und Bilddateien teils kinderpornografischer, teils jugendpornografischer und teils tierpornografischer Natur – auch deren Anzahl soll nach polizeilichen Erkenntnissen im vier-, drei- bzw. zweistelligen Bereich gelegen haben – gespeichert, auf dem Laptop vom Typ Asus (nur) wenige Dateien solcher Art, und auf dem USB-Stick einige kinderpornografische Videodateien. Die im Zuge der Ermittlungen zutage geförderten Chatverläufe, die Gegenstand der hier getroffenen Feststellungen sind, wurden jeweils in Protokollform zu den Ermittlungsakten genommen. Am 12.11.2021 wurden aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom Vortag (Az.: 87 Gs 47/21) die im Hinterhof des Hauses in der WQ-straße in Q befindliche Werkstatt des Angeklagten F sowie nochmals dessen Wohnung unter selbiger Anschrift polizeilich durchsucht, womit die Zeuginnen KOK’in KW und KK’in OK befasst waren. Dabei wurde im Schlafzimmerschrank in der Wohnung unter anderem ein Gegenstand gefunden und sichergestellt, der im Verzeichnis des entsprechenden Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls vom selben Tag (dort unter der lfd. Nr. 4) als „Dildo (schwarz/rot)“ bezeichnet wurde; hierbei handelte es sich um den unter 16. erwähnten Prostatavibrator. Der Angeklagte F wurde anlässlich der Durchsuchung vom 04.06.2021 vorläufig festgenommen. Da er anlässlich einer ärztlichen Konsultation wegen vom ihm beklagter Kreislaufprobleme Suizidgedanken äußerte, wurde er bis zum Folgetag in einer psychiatrischen Fachklinik der RA untergebracht. Aufgrund Haftbefehls vom 05.06.2021, der im weiteren Verlauf des Verfahrens durch die Kammer erweitert worden ist, gelangte er sodann in Untersuchungshaft. Dort zeigte sich der Angeklagte F gegenüber dem allgemeinen Vollzugsdienst unauffällig und zurückgezogen. Gegenüber dem ärztlichen und psychologischen Dienst der Vollzugsanstalt imponierte er durch einen nachdrücklich bekundeten Leidensdruck bei allgemein hohem Aufmerksamkeitsbedürfnis. Unter anderem da hiermit auch eine Einschränkung der Nahrungsaufnahme einherging, wurde er vorübergehend auf einer besonderen Beobachtungszelle untergebracht. Im medizinischen Verlaufsbogen sind unter dem 20.07.2021 – jeweils mit dem Zusatz „V“ für „Verdacht“ – die Diagnosen einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) notiert. Aus diesem geht auch hervor, dass der Angeklagte F bei einer ärztlichen Visite am 26.04.2022 angab, er beiße sich manchmal auf die Zunge, ohne es zu merken, und dies mit den Worten „wie bei Tourette“ bewertete. Im Laufe der bisherigen Untersuchungshaft erhielt er ferner ab unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Medikamente, namentlich Gingium, Quetiapin, Oprymea, Venlaflaxin, Tamsulosin, Hydrocutan, und Migräne-Kranit. In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten in unterschiedlichem Umfang geständig zur Sache eingelassen (dazu noch III.). Der Angeklagte R hat auf die Herausgabe der am 12.04.2021 bei ihm sichergestellten Mobiltelefone Google Pixel 2 XL und Samsung Galaxy Note 20 verzichtet, der Angeklagte F auf die Herausgabe der am 04.06.2021 sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 3GS und 4s, des Laptops vom Typ Asus (Ass.-Nr. N41), der Festplatte vom Typ Toshiba (Ass.-Nr. N42), der externen USB-Festplatte der Marke Platinum (320GB, Ass.-Nr. N43), der am selben Tag sichergestellten CDs sowie der am 29.06.2021 sichergestellten Mobiltelefone Samsung Galaxy S10 und S8, des Laptops vom Typ Asus (Ass.-Nr. N44; insoweit mit der Maßgabe der Überlassung bestimmter nichtinkriminierender Dateien an ihn) und des USB-Sticks der Marke Intenso (64GB; Ass.-Nr. N45). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren gem. § 154 Abs. 1 u. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten R (Ziff. 12 der Anklageschrift) und dem Angeklagten F (Ziff. 25 der Anklageschrift) der Besitz kinderpornografischer Inhalte auf jeweils bei ihnen sichergestellten Datenträgern vorgeworfen worden ist. Jugend- oder tierpornografische Inhalte waren nicht Gegenstand des abstrakten Anklagesatzes. III. Die zu I.1. getroffenen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten R beruhen auf dessen eigenen Angaben diesbezüglich, die durch die zeugenschaftlichen Angaben der Sachverständigen Dr. EH darüber, was ihr dieser in den Explorationsgesprächen vom 23.08.2021, 18.11.2021 und 26.05.2022 berichtet habe, sowie die Aussagen der Zeugen K R, A, G, IB, B und AE bestätigt und ergänzt worden sind, sowie auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs betreffend den Angeklagten R vom 15.02.2022. Die vier erstgenannten Zeugen hatten als Schwester, langjährige und gute Freundin bzw. Betreuer im Heim unmittelbaren Einblick in die Lebensverhältnisse des Angeklagten R ; die Zeugen B und AE haben ihn immerhin als Bekannten bzw. Patient in der einstweiligen Unterbringung persönlich erlebt und wussten insoweit von ihren jeweiligen Eindrücken zu berichten. Die zu I.2. getroffenen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten F beruhen auf dessen eigenen Angaben diesbezüglich, die durch die zeugenschaftlichen Angaben der Sachverständigen Dr. EH darüber, was ihr dieser in dem Explorationsgespräch vom 30.12.2021 berichtet habe, sowie die Aussagen der Zeugen X, FN, JO und MT weitestgehend bestätigt und ergänzt worden sind. Abweichungen dieser Aussagen zu den Angaben des Angeklagten F , die sich allerdings zwanglos durch eine divergierende subjektive Wahrnehmung erklären, gab es lediglich hinsichtlich der Einstellung der Familie zu der ihr offenbarten Homosexualität des Angeklagten F : Während dieser gegenüber der Sachverständigen angegeben hat, seine Familie, gerade auch seine Halbschwester, deren Vater und die gemeinsame leibliche Mutter hätten ablehnend darauf reagiert, hat die Zeugin X dementiert, dass sie und die Mutter ein Problem damit gehabt hätten; allenfalls – so die Zeugin – möge ihr Großvater „mal“ eine dumme Bemerkung dazu gemacht haben. Die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten F ergibt sich aus dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 15.02.2022, der verlesen worden ist; von dem dort nicht aufgeführten, eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hagen hat er von sich aus berichtet. Die Feststellungen zu II. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten zur Sache, soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen (dazu im Einzelnen 1. bis 28.). 1. Ermittlungsverfahren Die Feststellungen zum Verlauf des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Ergebnisse der Auswertung der sichergestellten Datenträger beruhen im Wesentlichen auf den ausführlichen und glaubhaften Aussagen der ermittlungsführenden Zeugin KOK’in KS, der ebenfalls maßgeblich hieran beteiligten Zeuginnen KOK’in KW und KK’in OK., sowie des Zeugen EKHK ZZ. Diese haben ihre jeweiligen Ermittlungshandlungen, unter anderem den Verlauf der Durchsuchungen vom 12.04.2021, 04.06.2021, 29.06.2021 und 12.11.2021 sowie ihre dabei gewonnenen Erkenntnisse eingehend geschildert. Mit der Feststellung, dass der Angeklagte F am 04.06.2021 nur ca. zehn Minuten nach dem mit der Zeugin KOK’in KS geführten Telefonat für die Polizeibeamten in Erscheinung trat, ist die Kammer der Aussage des Zeugen EKHK ZZ gefolgt, der sich an diesen zeitlichen Ablauf noch genau erinnern konnte, da der Angeklagte F für die Beamten auffällig schnell erschienen sei, hätte er doch eine „Anreisedauer“ von fünfzehn bis dreißig Minuten angekündigt. Diese Aussage deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt des von der Zeugin KOK’in KW verfassten und in der Hauptverhandlung ergänzend verlesenen Durchsuchungsberichts (Bl. 992 ff. d.A.), wo Entsprechendes vermerkt ist. Von daher konnte der insoweit abweichenden Aussage des Zeugen MT, wonach der Angeklagte F erst „eine Stunde, vielleicht anderthalb“ nach dem Telefonat der Zeugin KOK’in KS an seine Terrassentür geklopft habe, nicht gefolgt werden, vermochte der Zeuge, der auch ansonsten einen unsicheren und nur unzureichend orientierten Eindruck hinterließ, diese zeitliche Einschätzung doch nicht ansatzweise nachvollziehbar herzuleiten. Ergänzt werden die aufgrund dieser Aussagen getroffenen Feststellungen insbesondere durch den Inhalt der auszugsweise verlesenen Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Wuppertal und der Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolle vom 12.04.2021, 04.06.2021, 29.06.2021 und 12.11.2021. Hinzu tritt die Einlassung des Angeklagten F , der seinen anlässlich der Durchsuchung vom 04.06.2021 unternommenen Versuch, das Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 und die weiteren Datenträger in dem später aufgefundenen Rucksack vor den Polizeibeamten zu verbergen, um die Entdeckung der darauf befindlichen Daten und mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu verhindern, eingeräumt hat. Ihm sei bewusst gewesen, dass sich auf dem Samsung Galaxy S10, dem Laptop vom Typ Asus und dem USB-Stick unter anderem von ihm beschafftes kinder- und jugendpornografisches Material befunden habe, nur nicht genau, wie viel. 2. Kontakt des Angeklagten R zu den Geschädigten zu II.1. bis II.10. Die Feststellungen zu den Umständen, unter denen der Angeklagte R in Kontakt mit den Nebenklägern RJ, OV, LZ und YM und mit der VSR gelangte, beruhen zum einen auf den eigenen Angaben des Angeklagten R , der sich zu seiner Person und zur Sache zunächst durch Erklärung seiner Verteidigerin, die er sich zu eigen gemacht hat, eingelassen, und diese sodann persönlich (auch) auf Nachfragen ergänzt hat. Zum anderen beruhen sie hinsichtlich RJ auf den Angaben dieses Nebenklägers als Zeugen, der Zeugin G und des Zeugen IB, hinsichtlich VSR auf den Angaben der Zeugin KR, hinsichtlich OV LZ auf den Angaben der Zeugin LZ und hinsichtlich YM auf den Angaben der Zeugin A, die mit einer Ausnahme – betreffend das Alter des Nebenklägers JU (dazu noch 3.b)) – mit der Einlassung der Angeklagten R korrespondieren. 3. Geschehen zu II.1. (Ziff. 1 der Anklageschrift) a)Zum äußeren Tatgeschehen einschließlich der Aufzeichnung des Oralverkehrs auf Video und der späteren Versendung dieses Videos an den Zeugen B hat sich der Angeklagte R im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen, wobei er zum vorgeworfenen Tatdatum (20.10.2016) angegeben hat, dieses nicht mehr genau in Erinnerung zu haben, es könne aber so „hinkommen“. Dass es zu dieser und weiteren ihm vorgeworfenen Taten (II.2. bis II.10. und II.18.) gekommen sei, bedauere er sehr. Er habe bei der Begehung nicht darüber nachgedacht, dass das, was er den betroffenen Kindern angetan habe, diese verletze, verändere und „kaputtmache“. Die Einlassung wird zunächst durch den Inhalt des in Augenschein genommenen Videos mit dem unter II.1. genannten Dateinamen bestätigt. Das Video zeigt in Nahaufnahme einen erigierten Penis und den vorderen Teil des Kopfes (anhand der Gesichtszüge ersichtlich) des Nebenklägers, der hieran den Oralverkehr vollzieht; im Laufe des Videos sind auch die Boxershorts des Nebenklägers und weitere Teile seines erkennbar kindlichen Körpers (u.a. die Oberschenkel, Hände und Unterarme) sichtbar. Die Einlassung wird ferner bestätigt durch die Angaben des Nebenklägers JU, der im Sinne der Feststellungen zudem über sein inneres Erleben ausgesagt hat, und des Zeugen B. Das festgestellte Tatdatum folgt aus dem Inhalt des verlesenen, von der Zeugin G als Verlaufsdokumentation für den Heimaufenthalt verfassten Beobachtungsbogens betreffend den Angeklagten R vom „20.10.“ (Sonderband Diakonie W bzgl. R., Bd. 4, Bl. 774; dass es um das Jahr 2016 geht, folgt aus den mit Bl. 773 und 775 desselben Bandes unmittelbar vor- und nachgehenden Beobachtungsbögen, die, wie es dort unter Angabe auch der Jahreszahl heißt, vom 19.10.2016 bzw. 21.10.2016 datieren), in dem niedergelegt ist, „dass RJ bei R übernachtete“. Dass sich das hier in Rede stehende Geschehen in der ehemaligen Diakonissenwohnung ereignete, die dem Angeklagten R zur Verfügung gestellt worden war, folgt aus den Aussagen des Zeugen IB. und des Nebenklägers JU. Wie Ersterer bekundet hat, sei der Angeklagte R in den letzten neun Monaten seines Aufenthalts in der Wohngruppe der Diakonie W, mithin in der Zeit von Anfang August 2016 bis zum 30.04.2017, in dieser Wohnung untergebracht gewesen. Hiermit korrespondierend hat der Nebenkläger JU zum ersten Übergriff des Angeklagten R auf ihn ausgesagt, dass er sich unmittelbar in dessen Vorfeld bei diesem in „einer Art Wohnzimmer“ befunden habe, der Angeklagte R aus dem Nebenzimmer hereingekommen sei und sich neben ihn gesetzt habe, bevor es angefangen habe. Den Raum, wo es zu dem Übergriff gekommen sei, hat der Nebenkläger JU im weiteren Verlauf seiner Vernehmung noch einmal als „Wohnzimmer“ bezeichnet. b)Zum inneren Tatgeschehen hat sich der Angeklagte R abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass der Nebenkläger JU zwar jünger sei als er, aber ein Alter von vierzehn/fünfzehn Jahren gehabt habe, als es zum ersten Mal, d.h. im Zuge des hier in Rede stehenden Geschehens, zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Nebenkläger gekommen sei. Für das genaue Alter der anderen Kinder in der Wohngruppe habe er sich nicht besonders interessiert und sie daher auch nicht danach gefragt. Zwar seien Geburtstage von Mitgliedern der Wohngruppe gemeinsam gefeiert worden, wobei man erfahren habe, wie alt die betreffende Person wurde, doch habe er dies jeweils nach etwa zwei Wochen wieder vergessen. Gegenüber dem Zeugen B habe er das Alter des Nebenklägers JU nur deswegen mitunter vierzehn Jahren angegeben, um das auf dem Video erkennbare Geschehen für diesen „interessanter zu machen“, habe sich der Zeuge B im Chat mit ihm doch gegenüber „Jüngeren“, idealerweise im Alter von zwölf bis dreizehn Jahren, sexuell nicht abgeneigt gezeigt. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten R – wie vor II.1. festgestellt – das tatsächliche Alter des Nebenklägers JU bekannt war. Abgesehen davon, dass der Angeklagte R zwischenzeitlich selbst geäußert hat, er könnte seinerzeit möglicherweise auch ein Alter von dreizehn Jahren in Betracht gezogen haben, bevor er sich letztlich (wieder) auf die anfänglich behauptete Vorstellung von vierzehn/fünfzehn Jahren festgelegt hat, und seine Einlassung, ihn habe das Alter der anderen Heimbewohner nicht besonders interessiert, darauf hinausläuft, dass ihm das Alter des Nebenklägers – ob bekannt oder nicht – gleichgültig gewesen sein dürfte, ohne dass er ein Alter von unter vierzehn Jahren hätte ausschließen können, bestehen hieran aufgrund der Aussagen des Nebenklägers JU sowie der Zeugen G und IB keine vernünftigen Zweifel. Alle drei haben übereinstimmend bekundet, es sei schlechterdings unvorstellbar, dass in der Wohngruppe, deren Mitgliederzahl in einer Größenordnung von zehn gelegen habe (so der Nebenkläger JU und der Zeuge IB), einem Mitglied das Alter der anderen Mitglieder unbekannt gewesen sei. Dies haben sie überzeugend auf die gemeinsamen Geburtstagsfeiern und die dabei gepflegten Dekorationsrituale (diese hat die Zeugin G anschaulich beschrieben) zurückgeführt, die Zeugen IB und G zudem auf eine Reihe altersabhängiger Regeln in der Wohngruppe. So habe es beispielsweise bestimmte „Medienzeiten“ zur PC-Nutzung, zum Fernsehen etc. gegeben; Schlafenszeiten seien ebenso altersmäßig gestaffelt gewesen wie die Bestimmungen darüber, wie oft man habe duschen müssen. Diese Regeln hätten nahezu alltäglich zu Diskussionen geführt, die auch daraus entstanden seien, dass sich die Mitglieder der Wohngruppe gedanklich intensiv damit beschäftigt hätten, wieviel mehr an „Freiheiten“ ihnen ihrer Ansicht nach gegenüber jüngeren Mitgliedern zustehen müsste oder welche „Freiheiten“ älterer Mitglieder, um die sie diese beneideten, sie schon in jüngerem Alter für sich beanspruchten. 4. Geschehen zu II.2. (Ziff. 2 der Anklageschrift) a)Zum äußeren Tatgeschehen hat sich der Angeklagte R im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen, wobei er auch zum insoweit vorgeworfenen Tatdatum (28.10.2016) angegeben hat, dieses nicht mehr genau in Erinnerung zu haben, es könne aber so „hinkommen“. Zu dem ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Samenerguss sei er allerdings nicht gelangt. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Angaben des Nebenklägers JU, der allerdings den genauen Geschehensablauf nicht mehr in Erinnerung hatte und daher insbesondere nicht sicher zu bekunden vermochte, ob der Angeklagte R dabei zum Samenerguss gelangte, sodass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten R nicht zu widerlegen war. Das festgestellte Tatdatum folgt aus dem Inhalt des verlesenen, von einer Betreuerin in der Wohngruppe der Diakonie W verfassten Beobachtungsbogens betreffend den Angeklagten R vom 28.10.2016 (Sonderband Diakonie W bzgl. R, Bd. 4, Bl. 781), in dem niedergelegt ist: „R […] beschäftigte sich mit RJ, […]. Er handelte auch geschickt eine Übernachtung von RJ bei ihm aus.“ Dass sich das hier in Rede stehende Geschehen in der ehemaligen Diakonissenwohnung ereignete, folgt aus denselben Erwägungen wie jenen zum vorhergehenden Geschehen zu II.1. (s. oben 3.a)). b)Zum inneren Tatgeschehen gilt, was die Einlassung des Angeklagten R und die anderweitige Überzeugung der Kammer betrifft, dasselbe wie zu II.1. (s. oben 3.b)). 5. Geschehen zu II.3. (Ziff. 4 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich durch die Erklärung seiner Verteidigerin zu Beginn der Hauptverhandlung, die er sich zu eigen gemacht hat, dahingehend eingelassen, dass er die Tatvorwürfe zu Ziff. 4 bis 12 der Anklageschrift „vollumfänglich“ einräume. Er gebe „[d]ie sexuellen Handlungen zum Nachteil von LZ, VS R und YM“ zu und bedauere sehr, dass es dazu gekommen sei. Er habe „die Fotos“ – wobei er nachfolgend klargestellt hat, überwiegend Videos angefertigt zu haben – von den Missbrauchshandlungen gemacht, „um mit anderen in der Pädophilie-Szene Kontakt haben zu können“. Es habe ihn „wie magisch angezogen“, in diese Szene einzutauchen. „Während“ der Medienerstellung – wobei er nachfolgend klargestellt hat, damit sei das nicht näher konkretisierte, zeitliche Umfeld gemeint, und nicht der Moment des Aufzeichnens – habe er immer im schriftlichen Kontakt mit Menschen aus dieser Szene gestanden und sei „animiert“, gefeiert und anerkannt worden. Lediglich wenige Umstände seien in der Anklageschrift nicht richtig dargestellt. So wolle er klarstellen, „dass es nie zu Geschlechtsverkehr, Ejakulation oder ein[em] Eindringen [s]eines Glieds in den Körper des anderen gekommen“ sei; dies sage er in Bezug auf den Vorwurf zu Ziff. 9 der Anklageschrift. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung zur Sache hat er jedoch deutlich gemacht, dass dies auch in Bezug auf die weiteren Vorwürfe aus der Anklageschrift gelten solle. Er habe sich lediglich bemüht, es auf den gefertigten Aufzeichnungen so aussehen zu lassen, als ob es mitunter zu Penetrationen gekommen sei, etwa durch die Wahl eines bestimmten Aufnahmewinkels. Zu Ziff. 4 der Anklageschrift hat der Angeklagte R sodann nichts richtiggestellt, sondern die Vornahme der drei festgestellten Handlungen, deren Fotografie und die Versendung eines der so entstandenen Lichtbilder über WhatsApp noch einmal ausdrücklich eingeräumt und dabei erklärt, er habe dazu einen kurzen Moment genutzt, in dem er mit VS alleine gewesen sei. An der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses bestehen keine vernünftigen Zweifel. Es wird insbesondere durch den Inhalt der in Augenschein genommenen Lichtbilder mit den unter II.3. genannten Dateinamen bestätigt, die die eingeräumten Tathandlungen zeigen. Das Säuglingsalter der VS ist auf den Lichtbildern unschwer anhand der Größe ihres Gesäßes, der Hand bzw. des Kopfes erkennbar. Aufgrund der verlesenen Zeitstempel der Lichtbilder – diese lauten auf den 09.03.2021 bzw. den 12.03.2021 – geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens am 09.03.2021 ereignet hat. Frühestmöglicher Tatzeitpunkt war das von der Zeugin KR mitgeteilte Geburtsdatum der VS, der 12.09.2020. b)Nähere Feststellungen zur Versendung des einen Lichtbildes konnten indes nicht getroffen werden. Der Angeklagte R hat die Versendung als äußeren Vorgang lediglich pauschal eingeräumt, ohne hierzu weitere Angaben zu machen (mehr enthält auch der Anklagevorwurf nicht, abgesehen von einem mutmaßlichen Versendungsdatum) und machen zu können, da er die genauen Umstände der Versendung nicht mehr in Erinnerung hatte, was aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs und der gegenüber dem Missbrauchsgeschehen deutlich geringeren Einprägsamkeit (ist doch die Versendung von Kurznachrichten und/oder Dateien an sich ein gewissermaßen alltäglicher Vorgang) nachvollziehbar ist. Mangels anderweitiger Erkenntnismöglichkeiten konnte hiernach in objektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen werden, dass es mit der Versendung an einen einzigen Empfänger sein Bewenden hatte. In subjektiver Hinsicht konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, welche Verwendungsabsichten hinsichtlich der gefertigten Lichtbilder der Angeklagte R im Zeitpunkt des Übergriffs auf die VS hatte. Die unspezifische und global auf die Tatvorwürfe zu Ziff. 4 bis 12 der Anklageschrift bezogene Einlassung zum Zweck der Aufzeichnung der Tathandlungen gibt insoweit nicht Konkretes her. Soweit sie die Mutmaßung zulässt, dass der Angeklagte R bei Begehung der Tathandlungen beabsichtigt haben könnte, im Nachgang eine oder mehrere Aufzeichnungen anderen Personen zugänglich zu machen, bleibt dabei gänzlich offen, ob und ggf. wie der mögliche Adressatenkreis – insbesondere nach Zahl und Individualität der Adressaten – nach seiner Vorstellung bestimmt war, und ob er sich dabei auch Gedanken darüber machte, wie mögliche einzelne Empfänger ihrerseits mit den Aufzeichnungen umgehen würden. 6. Geschehen zu II.4. (Ziff. 5 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat ergänzend zu der unter 5.a) wiedergegebenen Verteidigererklärung auch in seiner persönlichen Einlassung eingeräumt, den in Rede stehenden Chat mit dem festgestellten Inhalt, der im Wesentlichen im konkreten Anklagesatz enthalten ist und sich nebst Angaben zu Rufnummern, Versendungsdatum und -uhrzeit der einzelnen Nachrichten insgesamt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatprotokoll (SB Chatverkehr I, MI. „WhatsApp Chat R-VZ [sic!]“, Bl. 22 bis 92) ergibt, geführt zu haben. Es sei darum gegangen, dass er dem VZ ein Treffen mit dem kleinen „Cousin“ vorgeschlagen habe, um diesen sexuell zu missbrauchen. Was diesen „Cousin“ im Alter von mutmaßlich fünf Jahren betreffe, habe er sich von dem Gedanken an den Nebenkläger OV inspirieren lassen. Dass der Angeklagte R tatsächlich Nutzer des Mobiltelefons Samsung Galaxy Note 20 war, auf dem der Chatverlauf gespeichert war, wird dadurch bestätigt, dass dieses Gerät anlässlich der Durchsuchung vom 12.04.2021 in seinem Besitz vorgefunden wurde. Der Vorschlag des Angeklagten R eines Treffens (auch) des VZ. mit dem kleinen „Cousin“ zur Vornahme sexueller Handlungen unter dessen Einbindung geht deutlich aus dem Chatinhalt hervor. So ist die Frage des Angeklagten R , ob der VZ Interesse bzw. es sich überlegt habe, nach dem Kontext unzweifelhaft auf den zuvor vom Angeklagten R geschilderten Oralverkehr des „Cousins“ an ihm bezogen, und damit als Angebot an den VZ zu verstehen, auch dieser könne, wenn er wolle, den „Cousin“ in gleicher Weise missbrauchen. Indem der Angeklagte R ferner zusagte, zu klären, ob der „Cousin“ zu ihm komme oder er zu diesem, hat er die Organisation eines Treffens, zu dem der VZ hinzustoßen könnte, konkret in Aussicht gestellt. Dabei ist auch der vom Angeklagten R eingeräumte gedankliche Bezug zu dem Nebenkläger LZ ohne Weiteres plausibel, handelt es sich bei diesem zwar nicht exakt um den fünfjährigen Cousin des Angeklagten R , aber doch immerhin um den seinerzeit vier Jahre und sechs Monate alten Sohn seiner Cousine, d.h. seinen Neffen zweiten Grades. b)Zum inneren Geschehen hat sich der Angeklagte R im Übrigen nur dahingehend eingelassen, dass sein Vorschlag für ihn selbst „nicht real“ gewesen sei; diesen auch „durchzuziehen“ habe er nie vorgehabt. Sich tatsächlich auf ein Treffen mit einem Kind zu Missbrauchszwecken einzulassen, soweit habe er nicht gehen gewollt, davor sei bei ihm „eine rote Linie“ gewesen. Dies ist dem Angeklagten R nicht zu widerlegen. Dass er ungeachtet dessen zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, der gesondert verfolgte VZ werde seinen Vorschlag ernst nehmen, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Vorschlag im hiesigen Kontext objektiv ernst gemeint erscheinen konnte und aus dem Chatinhalt weder hervorgeht, dass der Angeklagte R dem VZ offenbart hätte, seinen Vorschlag nicht ernst zu meinen, noch dass der VZ seinerseits zu verstehen gegeben hätte, diesen nicht ernst zu nehmen. Bei dieser Sachlage kann jemand, der – wie der Angeklagte R nach eigener Einlassung – an Chats mit (mutmaßlich) Pädophilen teilnimmt, nicht sicher davon ausgehen, dass ein anderer Teilnehmer seinerseits ausschließlich zum Zwecke des Austauschs von Fantasien und der eigenen sexuellen Stimulation kommuniziert, sondern muss zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass dieser auch an der praktischen Umsetzung im Chat geäußerter Ideen interessiert ist. 7. Geschehen zu II.5. (Ziff. 6 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich wie oben unter 5.a) ausgeführt eingelassen. Der dabei in Bezug genommene Tatvorwurf zu Ziff. 6 der Anklageschrift beinhaltete das zu II.5. festgestellte Geschehen, allerdings mit der Abweichung, dass der Angeklagte R seinen Penis laut Anklage sogar in den Mund des Nebenklägers geschoben habe, und dass er von der Tat zwei Videoaufzeichnungen gefertigt habe, die er am 27.11.2020 über WhatsApp „verbreitete“. Dem Geständnis konnte im Umfang der getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Insoweit wird es insbesondere durch den Inhalt des in Augenschein genommenen Videos (die Existenz eines zweiten Videos konnte nicht festgestellt werden) mit dem unter II.5. genannten Dateinamen bestätigt, das die festgestellte Tathandlung, den Nebenkläger in ersichtlich kindlichem Alter und die von ihm getragene Kleidung zeigt. Aufgrund des verlesenen Zeitstempels der Videodatei – dieser lautet auf den 27.11.2020 –, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter diesem Datum ereignet hat. b)Der – bestrittene – weitergehende Vorwurf des Eindringens in den Mund des Nebenklägers hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt, insbesondere nicht aufgrund des vorgenannten Videos. Wie dessen Inaugenscheinnahme ergeben hat, wurde dies aufgezeichnet, während der Angeklagte R das Mobiltelefon mit nach unten gerichteter Kamera unmittelbar vor seinen Körper hielt, sodass der vor ihm stehende Nebenkläger und das Heranführenden des Penis an dessen Mund gleichsam aus der Vogelperspektive zu sehen sind. Dabei ist zwar erkennbar, dass es zu einer kurzen Berührung zwischen Penis und Mund kam, da der sich in Richtung des Nebenklägers bewegende Penis letztlich auf ein Hindernis stieß und der Nebenkläger genau in diesem Moment zurückwich. Der unmittelbare Kontaktpunkt zwischen Penis und Mund ist auf dem Video jedoch von der – ebenfalls von oben erkennbaren – vom Nebenkläger getragenen Schlafmaske verdeckt, die nicht ganz senkrecht, sondern – wohl im Wesentlichen der naturgemäß hervorstehenden Nase geschuldet – leicht schräg am Gesicht des Nebenklägers anlag. Somit ist ein Eindringen der Eichel in den Mund nicht eindeutig erkennbar. c)Hinsichtlich des weiteren Umgangs mit dem gefertigten Video konnte lediglich von einem Versendungsvorgang an nicht ausschließbar einen einzigen Empfänger ausgegangen werden. Zwar erstreckte sich das Geständnis des Angeklagten R in seiner Pauschalität auch auf den Vorwurf, dass er das Video über WhatsApp „verbreitete“. Ein konkreter tatsächlicher Vorgang (insbesondere das Zugänglichmachen des Videos gerade für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis) ist hiermit jedoch nicht eingeräumt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen u.a. in § 184b Abs. 1 Nr. 1 und § 176a Abs. 3 StGB a.F. verwendeten Rechtsbegriff, dessen Definition im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls nicht derart gefestigt und geläufig ist, dass seinem Gebrauch durch einen rechtlichen Laien wie dem Angeklagten R eindeutig ein bestimmter Tatsachengehalt beigelegt werden könnte. Welche Verwendungsabsicht(en) hinsichtlich des Videos der Angeklagte R bei Vornahme der aufgezeichneten Handlungen gehabt haben mag, konnte nicht sicher festgestellt werden. Insoweit gelten die Ausführungen unter 5.b) entsprechend. 8. Geschehen zu II.6. (Ziff. 7 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich wie oben unter 5.a) ausgeführt eingelassen. Der dabei in Bezug genommene Tatvorwurf zu Ziff. 7 der Anklageschrift beinhaltete das zu II.6. festgestellte Geschehen, allerdings mit der Abweichung, dass der Angeklagte R laut Anklage von den Tathandlungen neben zwei verschiedenen Videos auch zwei verschiedene Lichtbilder gefertigt habe, die er ebenso wie die Videos am 19.12.2020 und 03.02.2021 über WhatsApp „verbreitete“: Dem Geständnis konnte im Umfang der getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Insoweit wird es insbesondere durch den Inhalt der in Augenschein genommenen Videos (die Existenz auch von Lichtbildern konnte nicht festgestellt werden) mit den unter II.6. genannten Dateinamen bestätigt, die die festgestellten Tathandlungen, den Nebenkläger in ersichtlich kindlichem Alter und die von ihm getragene Kleidung zeigen. Da die Videos vertont sind, sind auch die festgestellten Äußerungen zu hören. Anhand der Kleidung zeigt sich ferner, dass es sich um einen von dem Geschehen zu II.5. verschiedenen Lebensvorgang handelt. Aufgrund der verlesenen Zeitstempel der Videodateien – diese lauten jeweils auf den 19.12.2020 –, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter diesem Datum ereignet hat. b)Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Angeklagte R die anlässlich dieses Geschehens entstandenen Dateien „verbreitete“, gelten die Ausführungen unter 7.c) entsprechend. 9. Geschehen zu II.7. (Ziff. 8 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich wie oben unter 5.a) ausgeführt eingelassen. Der dabei in Bezug genommene Tatvorwurf zu Ziff. 8 der Anklageschrift beinhaltete das zu II.7. festgestellte Geschehen, allerdings mit der Abweichung, dass der Angeklagte R laut der nach Maßgabe der im erweiterten Unterbringungsbefehl der Kammer vom 04.02.2022 vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zugelassenen Anklage zumindest mit der Eichel seines Penis in den Mund des Nebenklägers eingedrungen sei und von dem „Gesamtgeschehen“ fünfzehn Videoaufzeichnungen und neunzehn Lichtbilder gefertigt habe, „die er am 20.12.2020, 21.12.2020 und 28.12.2020 und 09.02.2021 über ‚WhatsApp‘ verbreitete“; zudem findet ein Onanieren mithilfe der Hand des Nebenklägers im Anklagesatz keine Erwähnung. Dem Geständnis konnte im Umfang der getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Insoweit wird es insbesondere durch den Inhalt der in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilder mit den unter II.7. genannten Dateinamen (die Existenz weiterer Dateien konnte nicht festgestellt werden) bestätigt, die die festgestellten Tathandlungen, den Nebenkläger in ersichtlich kindlichem Alter und die von ihm getragene Kleidung zeigen. Zu hören sind dabei auch die festgestellten Äußerungen. Anhand der Kleidung zeigt sich ferner, dass es sich um einen von den Geschehen zu II.5. und II.6. verschiedenen Lebensvorgang handelt. Aufgrund der verlesenen Zeitstempel der Videodateien – diese lauten jeweils auf den 20.12.2020 –, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter diesem Datum ereignet hat. b)Die über das Geständnis des Angeklagten R hinausgehende Feststellung, dass der Angeklagte R die Hand des Nebenklägers ergriff, sie an den eigenen Penis führte und so onanierte, konnte die Kammer zweifelsfrei anhand des entsprechenden Videos treffen und anhand des zugehörigen Zeitstempels (auch dieser lautet auf den 20.10.2020) dem Geschehen zu II.7. zuzuordnen. c)Davon, dass der Angeklagte R im Laufe des Geschehens zumindest mit der Eichel seines Penis in den Mund des Nebenklägers eindrang, vermochte sich die Kammer jedoch nicht zu überzeugen, nachdem dies vom Angeklagten R bestritten worden und insbesondere nicht eindeutig auf den in Augenschein genommenen Videos zu erkennen ist. Das insoweit einzig relevante Video (Dateiname: N15) wurde erkennbar aufgezeichnet, während der Angeklagte R das Mobiltelefon mit leicht schräg nach unten gerichteter Kamera unmittelbar vor seinen Körper hielt, sodass der vor ihm befindliche Nebenkläger und das Heranführenden des Penis an dessen Mund gleichsam leicht schräg – die Kamera befand sich nicht genau dem Kopf des Nebenklägers, sondern in etwa seiner linken Schulter gegenüber – von oben zu sehen sind. Dabei sind erst gegen Ende des Videos, als die Kamera etwas näher in Bodennähe gesenkt wird und den Kopf des Nebenklägers mehr als zuvor von der Seite zeigt, dessen Lippen und eine kurze Berührung des Penis mit diesen erkennbar, bevor der Kontakt zwischen Lippen und Penis sogleich wieder abbricht. In der Ausgangsperspektive der Kamera ist vom Mund des Nebenklägers nichts zu sehen und die Eichel des sich dem Nebenkläger nähernden Penis wird gleichsam vom Kopf des Nebenklägers verdeckt. Bereits deswegen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Penis des Angeklagten R in dieser Phase des Videos in der von der Kamera abgewandten Gesichtshälfte des Nebenklägers die (linke) Wange entlang geführt wurde, anstatt in dessen Mund einzudringen. Für diese Geschehensalternative spricht im Übrigen, dass der Penis des Angeklagten R von oben betrachtet erkennbar leicht nach rechts schwingt, als der Nebenkläger mit seinem Kopf zurückweicht, was darauf hindeutet, dass er zuvor leicht nach links – mithin am Mund des Nebenklägers vorbei – gekrümmt gewesen sein könnte. d)Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Angeklagte R anlässlich dieses Geschehens entstandene Dateien „verbreitete“, gelten die Ausführungen unter 7.c) entsprechend. 10. Geschehen zu II.8. (Ziff. 9 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich wie oben unter 5.a) ausgeführt eingelassen. Der dabei in Bezug genommene Tatvorwurf zu Ziff. 9 der Anklageschrift ging dahin, dass er den Nebenkläger aufgefordert habe, ihm einen Kuss auf seinen bekleideten Penis zu geben, dass er einen befeuchteten Finger in den unbekleideten After des Nebenklägers eingeführt habe und seinen nackten Penis anschließend an der Gesäßspalte des Nebenklägers gerieben habe, wobei er unter Durchführung von Vor- und Zurückbewegungen mit dem Penis in den Anus des Nebenklägers eingedrungen sei, sowie, dass er die Hand des Nebenklägers auf seinen bekleideten Genitalbereich gehalten und Bilder der entblößten Gesäßspalte des Nebenklägers mit seinem eigenen Finger und dessen Gesäßspalte gefertigt habe. Von diesen Vorgängen habe der Angeklagte R insgesamt fünfzehn Bild- und fünf Videodateien gefertigt, „die er im Anschluss, wie von Anfang an beabsichtigt, „via CI veröffentlichte und am 20.02.2021 und 12.03.2021 über ‚WhatsApp‘ verbreitete“. Dem Geständnis konnte im Umfang der getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Insoweit wird es insbesondere durch den Inhalt der in Augenschein genommenen Videos mit den unter II.8. genannten Dateinamen bestätigt, die die festgestellten Tathandlungen, den Nebenkläger in ersichtlich kindlichem Alter und die von ihm getragene Kleidung zeigen. Anhand der Kleidung zeigt sich ferner, dass es sich um einen von den Geschehen zu II.5., II.6. und II.7. verschiedenen Lebensvorgang handelt. Aufgrund der verlesenen Zeitstempel der Videodateien – diese lauten mit einer Ausnahme (N24: 09.09.2021) jeweils auf den 20.02.2021 – geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter diesem Datum ereignet hat. b)Dass der Angeklagte R mit seinem Finger sogar „in den […] After“ des Nebenklägers und mit seinem Penis in dessen Anus eindrang, konnte nach seiner insoweit bestreitenden Einlassung nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, insbesondere nicht aufgrund der vorgenannten Videos, die solches nicht eindeutig erkennen lassen. Auf dem Video mit dem Dateinamen N24 ist zu erkennen, dass maximal etwas mehr als das äußere Glied des linken Mittelfingers des Angeklagten R zwischen die Gesäßbacken gelangte. Da das Geschehen von der Seite gefilmt wurde und der Anus nicht freigelegt war, konnte jedoch in Ermangelung hinreichender optischer Anhaltspunkte dafür, wie tief der Finger zwischen den Gesäßbacken hätte vordringen müssen, um in den Anus hineinzugelangen, nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf ein Eindringen geschlossen werden. Das unter aus der unter II.8. beschriebenen Kameraperspektive gefilmte Geschehen, das auf dem Video mit dem Dateinamen N25 zu sehen ist, hat zwar den Anschein des Analverkehrs. Allerdings kann aus dieser Perspektive bereits nicht sicher beurteilt werden, ob der vordere Teil des Penisschafts des Angeklagten R mehrfach in der Gesäßspalte verschwand, oder an der Unterseite des Gesäßes – die von der Kamera abgewandt ist – an diesem vorbeigeschoben wurde; zudem lässt die Tiefe des (vermeintlichen) Vordringens in die Gesäßspalte keinen verlässlichen Schluss darauf zu, ob der Penis tatsächlich in den auch auf diesem Video nicht freigelegten Anus eindrang. Das Video mit dem Dateinamen memo ries~~N26~ricwgnr~~~N27 zeigt lediglich, wie (nur) die Eichel, nicht aber auch der Penisschaft oder dessen vorderer Teil, zwischen den Gesäßbacken verschwanden. Doch auch hier ist der Anus nicht freigelegt und es bestehen keine hinreichenden optischen Anhaltspunkte dafür, wie tief der Penis zwischen den Gesäßbacken hätte vordringen müssen, um in den Anus hineinzugelangen. Dass es dazu genügte, nur mit der Eichel zwischen die Gesäßbacken zu gelangen, erscheint selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters des Nebenklägers und seiner entsprechend geringen Körpergröße als unwahrscheinlich. c)Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Angeklagte R die anlässlich dieses Geschehens entstandenen Dateien „verbreitete“, gelten die Ausführungen unter 7.c) entsprechend. Dass er, wie ihm überdies vorgeworfen worden ist, mehrere dieser Dateien „wie von Anfang an beabsichtigt, via CI veröffentlichte“, konnte ebenso wenig sicher festgestellt werden. Den Vorwurf der „Veröffentlichung“ – was immerhin begrifflich nach allgemeinem Sprachgebrauch abstrakt einen Vorgang beschreibt, durch den etwas der Wahrnehmung oder dem Zugriff eines größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreises ausgesetzt wird – hat der Angeklagte R lediglich pauschal für richtig erklärt. Wie genau er damit verfahren sein will, hat er jedoch nicht ansatzweise beschrieben. Lediglich steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass er die drei unter II.8. letztgenannten Dateien in irgendeiner Weise unter Nutzung der Plattform CI verwendet hat, da sie vom Betreiber dieser Plattform zutage gefördert wurden (vgl. die Feststellungen zum Ermittlungsverlauf). 11. Geschehen zu II.9. (Ziff. 11 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich wie oben unter 5.a) ausgeführt eingelassen. Der dabei in Bezug genommene Tatvorwurf zu Ziff. 11 der Anklageschrift beinhaltete das zu II.9. festgestellte Geschehen, allerdings mit der Abweichung, dass der Angeklagte R laut Anklage von der Tathandlung (nur) ein Lichtbild gefertigt habe, „das er, wie von Anfang an beabsichtigt, über CI veröffentlichte“. Dem Geständnis konnte nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Es wird durch den Inhalt des in Augenschein genommenen Videos mit dem unter II.9. genannten Dateinamen bestätigt (dass stattdessen oder zusätzlich ein Lichtbild gefertigt wurde, konnte hingegen nicht verifiziert werden), das die festgestellte Tathandlung, den Nebenkläger in ersichtlich kindlichem Alter und die von ihm getragene Kleidung zeigen. Anhand der Kleidung zeigt sich ferner, dass es sich um einen von den Geschehen zu II.5. bis II.8. verschiedenen Lebensvorgang handelt. Aufgrund des verlesenen Zeitstempels der Videodatei, der auf den 02.04.2021 lautet, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen an diesem Tag ereignet hat. b)Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Angeklagte R die anlässlich dieses Geschehens entstandene Datei „verbreitete“, gelten die Ausführungen unter 10.c) entsprechend. 12. Geschehen zu II.10. (Ziff. 10 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat sich wie oben unter 5.a) ausgeführt eingelassen und ergänzend erklärt, dass er während seines Besuchs bei der Zeugin A nur für einige Minuten mit YM allein gewesen sei. Der dabei in Bezug genommene Tatvorwurf zu Ziff. 10 der Anklageschrift beinhaltete das zu II.10. festgestellte Geschehen, allerdings mit der Abweichung, dass der Angeklagte R laut Anklage sowohl das Video als auch das Lichtbild „wie im Zeitpunkt der Aufnahme beabsichtigt“ über CI „veröffentlichte“. Dem Geständnis konnte nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Es wird durch den Inhalt des in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilds mit dem unter II.10. jeweils genannten Dateinamen bestätigt. Hierauf sind die festgestellten Handlungen an dem Nebenkläger YM, dessen kleinkindliches Alter an Körperbau und -größe eindeutig erkennbar ist, zu sehen. Was die Rahmenbedingungen des Besuchs betrifft, wird es ferner durch die Aussage der Zeugin A bestätigt, die zudem bekundet hat, dass der Angeklagte R dem Nebenkläger YM überhaupt nur zweimal persönlich begegnet sei. Aufgrund der verlesenen Zeitstempel der Videodateien – diese lauten auf den 07.03.2021 (memories~~N32~ricwgnr~~~N33) bzw. den 12.04.2021 (memories~~N34~ricwgnr~~~N35) – geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen am 07.03.2021 ereignet hat; zwar nicht taggenau, aber immerhin ungefähr auf dieses Datum hat auch die Zeugin A den Besuch des Angeklagten R auf Nachfrage zeitlich eingeordnet. b)Hinsichtlich des Vorwurfs der „Veröffentlichung“ des Videos und des Lichtbilds über CI und einer hierauf bezogene Absicht des Angeklagten R während des Geschehens vom 07.03.2021 gelten die Ausführungen unter 10.c) entsprechend. Hinzu kommt, dass der Angeklagte R , der nur hinsichtlich der hier in Rede stehenden Dateien konkrete Angaben zu deren zur weiteren Verwendung gemacht hat, insoweit den gesondert verfolgten VZ als einzigen Empfänger benannt hat. Auch vor diesem Hintergrund konnte sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass das nur pauschale Geständnis der zu Ziff. 6 bis 11 der Anklageschrift jeweils vorgeworfenen „Verbreitung“ und/oder „Veröffentlichung“ von Bild-/Dateien, dies in den Fällen II.8. bis II.10. aufgrund einer bereits bei ihrer Herstellung gefassten Absicht (denn vorgeworfen worden ist ihm eine solche Absicht überhaupt nur zu Ziff. 9 bis 11 der Anklageschrift), jedenfalls nicht von einer konkreten Erinnerung daran getragen war, inwieweit genau er die Dateien tatsächlich weitergegeben hat und welche Vorstellungen er diesbezüglich bei der Anfertigungen der Aufnahmen hatte. Von daher ist es in Ermangelung anderweitiger, dies stützender Beweise, nicht hinreichend belastbar. 13. Tatfolgen zu II.1. bis II.3. und II.5. bis II.10. Die Feststellungen zu den Folgen der Taten für die jeweils Geschädigten beruhen auf den Aussagen des Zeugen IB (bzgl. des Nebenklägers JU, dessen Bezugsbetreuer dieser Zeuge war und ist) bzw. der Zeuginnen LZ (bzgl. des Nebenklägers LZ) und K R (bzgl. VS). Diese Zeugen standen mit den jeweils Geschädigten in der Zeit nach den jeweiligen Taten bis heute fortwährend in Kontakt und konnten so deren Befinden und Entwicklung eingehend beobachten. 14. Sexuelle Aktivitäten und Neigungen des Angeklagten F Die vor II.11. getroffenen Feststellungen zum Sexualleben des Angeklagten F und zu seinen Chataktivitäten ab dem Jahr 2009 folgen teilweise aus dessen eigener Einlassung. So hat der Angeklagte F sein promiskuitives, durch zahlreiche „One-Night-Stands“ geprägtes Sexualleben jedenfalls mit anderen Männern freimütig geschildert und ist dabei auch – allerdings ohne insoweit auf inhaltliche Details einzugehen – auf seinen damit einhergehenden, regen Chatverkehr in der Hauptverhandlung eingegangen. Die langjährige Nutzung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S10 mit der Rufnummer N36 hat er dabei eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er ein eigenes sexuelles Interesse an Kinder negiert. Insbesondere sei er nicht pädophil. Er habe zwar auch mit Leuten, die derartige Neigungen hätten, gechattet, und habe sich auch mit einem von denen getroffen. Das habe er jedoch nur gemacht, um sich aufgrund des von ihm selbst als Minderjähriger erlebten sexuellen Missbrauchs zu informieren und diesen zu verarbeiten, sich also gewissermaßen selbst zu therapieren. Auf einen Termin bei einem Therapeuten hätte er nämlich monatelang warten müssen. Er habe von diesen Leuten wissen wollen, warum ihre pädophilen Neigungen hätten. Dazu habe er sich, um Vertrauen aufzubauen, in Chats des Öfteren so ausgeben müssen, als wäre er auch so, und seinen Chatpartnern etwas bieten müssen; sonst hätte er von diesen keine Antworten bekommen. Allein zu diesem Zwecke habe er sich auch kinder- und jugendpornografisches Material verschafft. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Protokollen des Chats zwischen „QP“ und dem OM (SB Chatverkehr II F, MI „Chat QP - OM Skype N38“, Bl. 2 bis 19; ders. SB, MI. „Chat QP - OM 18.8.14-13.10.2014, Bl. 25 bis 33) und des Chats zwischen einem Teilnehmer mit der Rufnummer N36 und „GL.“ (SB Beweismittel F. II, CD mit der Aufschrift „Extraktionsberichte der einzelnen Tags sowie Lichtbilder der Threema-Chats Samsung Galaxy S10 (442-21)“ in der Hülle Bl. 257, Dateiordner: „Extraktionsbericht Tag auffällige Chats“, Datei: Samsung N39_Bericht_N40_Bericht.pdf, Seiten 9620 bis 9632, 9649 bis 9660, 9673 bis 9676, 9683 bis 9691, 9724 bis 9733, 9735 bis 9749, 9762 bis 9794, 9819 bis 9825, 9841 bis 9855, 9883 bis 9887, 9915 bis 9919 sowie 9945 bis 9946), in denen die einzelnen Nachrichten mit Zeitstempeln (Datum und Uhrzeit) versehen sind, ergibt sich eine Korrespondenz mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Inhalt. Dass es sich bei dem Chatpartner des OM und von „GL“ jeweils um den Angeklagten F handelte, ergibt sich im zweitgenannten Fall bereits aus der vorgenannten, ihm zuzuordnenden Rufnummer, im zweitgenannten Fall aus dem ersichtlich von seinem Vornamen inspirierten Pseudonym „QP“ und aus dem Umstand, dass der Chatverlauf auf der nach eigener Einlassung des Angeklagten F ihm gehörenden und von ihm genutzten USB-Festplatte der Marke Platinum gefunden wurde. Der Inhalt dieses Chats lässt keinen anderen Schluss als den auf ein sehr wohl beim Angeklagten F bestehendes sexuelles Interesse an Kindern zu. Nicht nur rühmt sich der Angeklagte F gegenüber dem OM ausdrücklich damit, an einem 12-Jährigen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und von diesem an sich vornehmen gelassen zu haben. Auch bei der Person, die als „Lockmittel“, um sich auf sexuelle Handlungen an dem oder seitens des Angeklagten F und des OM einzulassen, „Starwars-Karten“ oder ähnliche Sammelkarten erhalten soll, handelt es sich ersichtlich um ein Kind, da Zuwendungen dieser Art als „Belohnung“ für Jugendliche oder Erwachsene kaum attraktiv und daher ungeeignet erscheinen. Auch den im Chat mit „GL“ erörterten Möglichkeiten, etwa durch Besuche in einer Kinder-/Familiensauna, beim Babysitting oder aufgrund eigener Zeugung in Kontakt zu Kindern zu gelangen, kann im Gesamtkontext des Chats lediglich ein entsprechendes Interesse sexueller Natur zugrunde liegen. Ein anderer E als die Schaffung von Gelegenheiten, sich sexuell zu erregen, kann dem nach den Vorstellungen der Chatpartner erstrebenswerten Kontakten zu Kindern aus deren Sicht bei vernünftiger Betrachtung nicht beigemessen werden. Für ein sexuelles Interesse des Angeklagten F an Kindern spricht schließlich auch das von ihm eingeräumte Sichverschaffen kinderpornografischer Bild- und Videodateien, die nach den zum Ermittlungsverlauf getroffenen Feststellungen (dazu bereits 1.) in nach polizeilichen Feststellungen beträchtlicher Zahl in seinem Zugriffsbereich gefunden wurden. Die Einlassung, sich mit alledem nur zum Zwecke der selbsttherapeutischen Aufarbeitung vergangenen eigenen Missbrauchserlebens beschäftigt zu haben, stellt offensichtlich eine bloße Schutzbehauptung dar. Denn dieser methodische Ansatz wäre – für jeden vernunftbegabten Menschen wie dem Angeklagten F ohne Weiteres erkennbar – völlig verfehlt. Wie dem Angeklagten F nach eigener Einlassung bereits im Tatzeitraum bekannt war, existieren zur Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen legale Angebote professioneller Hilfestellung. Deren Inanspruchnahme ist selbst bei längeren Wartezeiten für entsprechende Termine alternativlos. Kein tatsächlich an der Aufarbeitung traumatischer Erlebnisse interessierter Mensch käme demgegenüber auf die Idee, stattdessen das behauptete Vorgehen (Verschaffung u.a. kinderpornografischen Materials zu Informationszwecken und zur vertrauensstiftenden Weitergabe an Pädophile im Internet) zu wählen, machte man sich dabei doch sehenden Auges – die weitgehende Strafbarkeit des Umgangs mit kinderpornografischen Inhalten ist allgemein bekannt – und ohne Not (zumindest) gem. § 184b Abs. 3 StGB strafbar. Das Manko der Strafbarkeit eines derartigen Vorgehens würde auch keineswegs durch dessen Erfolgsaussichten aufgewogen, da diese denkbar gering sind. Geradezu fernliegend ist nämlich die Chance, hierdurch mit Personen, die zumindest vermeintlich pädophile Neigungen haben, in Chats auf einschlägigen Internetplattformen gleichsam auf einer Reflexionsebene ins Gespräch kommen zu können, sodass diese über die Hintergründe ihrer Neigungen berichten, drängt sich doch vielmehr die Annahme auf, dass diese durch Aktivitäten auf einschlägigen Plattformen keine Selbsthilfegruppen bilden, sondern schlichtweg ihren Neigungen nachgehen wollen. 15. Kontakt des Angeklagten F zum Nebenkläger JJO Die vor II.11. getroffenen Feststellungen zu den Umständen, unter denen der Angeklagte F in Kontakt mit dem Nebenkläger JJO gelangte, beruhen auf dessen eigenen Angaben und der hiermit korrespondierenden Aussage der Zeugin Kortmann. Unter anderem hat der F. den Einzug der Zeugin JO und ihrer beiden Kinder zeitlich in den Dezember 2019 verortet. Die Zeugin JO konnte sich ihrerseits noch genau daran erinnern, dass der Einzug am 24. oder 25.12.2019 stattgefunden hat, was ohne Weiteres plausibel erscheint, da ein Umzug gerade zum hierzulande ganz überwiegend und nicht unbedingt abhängig von einem persönlichen Bekenntnis zum Christentum gefeierten Weihnachtsfest durchaus ungewöhnlich und entsprechend einprägsam erscheint. Von daher konnte der insoweit abweichenden Aussage des Zeugen MT, die Zeugin JO habe ihn ab Dezember 2019 zwar öfters besucht, aber erst ab März 2020 bei ihm gewohnt, nicht gefolgt werden, zumal der Zeuge diese zeitliche Einschätzung ebenso wenig wie die unter 1. erwähnte nachvollziehbar herzuleiten vermochte. Hiernach konnte davon ausgegangen werden, dass sich die zu II.11. bis II.16. festgestellten Vorfälle frühestens am 24.12.2019 ereignet haben. 16. Geschehen zu II.11. (Ziff. 13 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte F hat den Tatvorwurf zu Ziff. 13 der Anklageschrift in dem Umfang, wie er in die Feststellungen Eingang gefunden hat, eingeräumt. Es habe sich um seinen ersten Übergriff dieser Art auf den Nebenkläger JJO gehandelt. Dieser habe eine Affinität zu Masken gehabt. So habe er zum Beispiel beim gemeinsamen Einkaufen unter Geltung einer pandemiebedingten Maskenpflicht immer gerne einen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen, obwohl er dies aufgrund seines jungen Alters nicht gemusst habe. Zudem habe er sich die verwendete Schlafmaske einmal zweckentfremdet wie einen Mund-Nasen-Schutz aufgesetzt. Von daher habe er es auch ohne Weiteres hingenommen, als er – der Angeklagte F – ihm eines Tages in der Werkstatt die Schlafmaske so aufgesetzt habe, dass seine Augen bedeckt waren. Aufgezeichnet habe er dieses Geschehen ebenso wie die anderen Handlungen zum Nachteil des Nebenklägers JJO, zu denen er sich (teil-)geständig eingelassen hat (II.12. bis II.16.) auf jeweils ein einziges Video, aus denen er später Einzelbilder extrahiert habe. Den weitergehenden Vorwurf zu Ziff. 13 der Anklageschrift, seinen Penis bei dieser Gelegenheit zumindest mit einem Teil der Eichel sogar in JJO`s Mund eingeführt zu haben, hat der Angeklagte F bestritten und betont, er habe diesen lediglich an den Mund herangeführt. Als es zur Berührung des Mundes mit der Eichel gekommen sei, habe JJO „Iieh!“ gesagt und gefragt, was das gewesen sei, worauf er geantwortet habe: „Mein Finger.“ Als JJO sodann deine Hand gehoben habe, um sich die Schlafmaske abzunehmen, habe er – F – sich schnell zur Seite weggedreht, sodass JJO seinen Penis letztlich nicht zu sehen bekommen habe. b)Dieser Einlassung konnte im Umfang des Geständnisses gefolgt werden, da sie insoweit durch den Inhalt der in Augenschein genommenen Lichtbilder von Bl. 98 bis 101 des SB Beweismittel F. II gestützt wird, die die festgestellte Tathandlungen sowie JJO in ersichtlich kindlichem Alter und mit aufgesetzter Schlafmaske zeigen; die Lichtbilder von Bl. 98 und 99 des vorgenannten SB zeigen auch die vom Nebenkläger getragene Kleidung. Die beiden letztgenannten Lichtbilder erlauben zudem in der Zusammenschau mit den ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern von Bl. 3081 oben, 3083 unten und 3084 d.A., die anlässlich der Durchsuchung des Innenraums der Hinterhofwerkstatt des Angeklagten F am 12.11.2021 gefertigt wurden und auf denen jeweils derselbe braune Fußboden mit Holzoptik zu erkennen ist, den Schluss darauf, dass sich das hier in Rede stehende Geschehen tatsächlich in dieser Werkstatt ereignete. Auch ist auf den Lichtbildern von Bl. 98 und 99 des vorgenannten SB die unter II.11. beschriebene Bekleidung des Nebenklägers erkennbar und in der Wohnung des Angeklagten F wurde die bei der Tat verwendete und auf den Lichtbildern erkennbare Schlafmaske gefunden. Aufgrund der verlesenen Zeitstempel der Lichtbilder – diese lauten für Bl. 98 und 99 des SB Beweismittel F. II jeweils auf den 22.07.2022, für Bl. 100 und 101 jeweils auf den 23.07.2022, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter letztgenanntem Datum ereignet hat. c)Der weitergehende Tatvorwurf hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht bestätigt, insbesondere nicht aufgrund der vorgenannten Lichtbilder. Mehr als die festgestellte Berührung zwischen Eichel und Mund ist darauf nicht erkennbar; der Mund des Nebenklägers ist dabei auf allen Lichtbildern von Bl. 98 bis 101 des vorgenannten SB geschlossen. 17. Geschehen zu II.12. (Ziff. 14 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte F hat den Tatvorwurf zu Ziff. 14 der Anklageschrift in dem Umfang, wie er in die Feststellungen Eingang gefunden hat, eingeräumt. Der Vorfall habe sich ein einer anderen, aber ähnlichen Situation wie jener zu II.11. ereignet, ebenfalls in seiner Werkstatt. Er sei mit einem Teil seiner Eichel in JJO`s Mund eingedrungen. Das sei aber relativ schnell gegangen, es habe also keinen „richtigen“ Oralverkehr, von dem unter Ziff. 14, der Anklageschrift die Rede ist, gegeben, und keine Ejakulation. Dieser Einlassung konnte im Umfang des Geständnisses gefolgt werden, da sie insoweit durch den Inhalt der in Augenschein genommenen Lichtbilder von Bl. 102 bis 112 des SB Beweismittel F. II und den Fund der Schlafmaske in der Wohnung des Angeklagten F gestützt wird. Das Eindringen zumindest mit einem Teil der Eichel in den geöffneten Mund des Nebenklägers in ersichtlich kindlichem Alter ist jedenfalls auf Bl. 104 bis 106 deutlich zu erkennen, auf Bl. 103 bis 112 des SB auch die vom Nebenkläger getragene Kleidung. Die Lichtbilder von Bl. 102 bis 112 erlauben zudem in der Zusammenschau mit den ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern von Bl. 3081 oben, 3083 unten und 3084 jeweils der Hauptakte, die anlässlich der Durchsuchung des Innenraums der Hinterhofwerkstatt des Angeklagten F am 12.11.2021 gefertigt wurden und auf denen jeweils derselbe braune Fußboden mit Holzoptik zu erkennen ist, den Schluss darauf, dass sich das hier in Rede stehende Geschehen tatsächlich in dieser Werkstatt ereignete. Auf den Lichtbildern von Bl. 103 bis 112 ist ferner die unter II.12. beschriebene Bekleidung des Nebenklägers erkennbar, die sich von jener unter II.11. deutlich unterscheidet; dies bestätigt, dass sich das hier in Rede stehende Geschehen zeitlich-situativ nicht bei derselben Gelegenheit ereignete wie jenes zu II.11. b)Soweit mit der „Durchführung des Oralverkehrs“ ein über das Geständnis hinausgehender Tatvorwurf verbunden war, hat sich dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht bestätigt, insbesondere nicht aufgrund der vorgenannten Lichtbilder. Diese lassen – zumal sie im Gegensatz zu Videos naturgemäß unbewegt sind – keine sicheren Schlüsse darauf zu, ob es im Zuge des betreffenden Geschehens zu Ein- und Auswärtsbewegungen des Penis im Mund des Nebenklägers gekommen ist. 18. Geschehen zu II.13. (Ziff. 15 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte F hat sich insoweit wie folgt eingelassen: Das Video, aus dem vermutlich der Tatvorwurf herrühre, habe er aufgrund eines Harnverhalts gefertigt, an dem er schon seit Längerem leide. Er habe (nicht näher benannte) Bekannte, die an einer Penisverkrümmung leiden würden und deswegen zum Arzt gegangen seien; dem Arzt hätten sie anstelle ihres Penis zuvor von diesem gefertigte Lichtbilder vorgezeigt. So sei er auf die Idee gekommen, in Anlehnung an diese Vorgehensweise ein Video beim Urinieren mit voller Blase aufzuzeichnen, um sich damit wegen seines Harnverhalts einem Urologen vorzustellen. An dem Tag, an dem er das Video habe aufzeichnen wollen, sei JJO unangemeldet hoch zu ihm in die Wohnung gekommen, nachdem er – der Angeklagte F – bereits viel getrunken hätte. Daher habe er, während sich JJO bei ihm aufgehalten habe, Harndrang verspürt. Er habe JJO im Wohnzimmer zurückgelassen, nachdem er sich vergewissert hätte, dass die Balkontür vollständig geschlossen war, denn bekanntermaßen habe JJO diese ansonsten gerne geöffnet und sich eigenmächtig nach draußen begeben. Er sei ins Bad gegangen, wobei er die Zimmertür einen Spalt offengelassen habe, um hören zu können, ob JJO möglicherweise Anstalten machen würde, die Balkontür zu öffnen, und ggf. reagieren zu können. Dort habe er sich vor die Toilette gestellt und auf seinem Mobiltelefon – dem Samsung Galaxy S10 – die Aufnahme gestartet. Zum anschließenden Wasserlassen habe er sich sehr konzentriert und auch seine Augen geschlossen, damit „es“ besser laufe. Im nächsten Moment sei JJO auf einmal da gewesen und habe ihm aus eigener Initiative an den Penis gegriffen. Er – der Angeklagte F – sei erschrocken gewesen, habe sofort „Nein!“ gesagt und die Videoaufzeichnung gestoppt. Warum JJO dies gemacht habe, wisse er – der Angeklagte F – nicht genau. Er könne es sich nur vor dem Hintergrund erklären, dass JJO an einer Phimose gelitten habe. Hierauf hätte ihn dessen Mutter, die Zeugin JO, vor dem in Rede stehenden Vorfall angesprochen und ihn gefragt, ob er, der sich als Mann doch mit so etwas auskennen müsse, sich dieser Sache einmal annehmen könne. Daraufhin habe er JJO beigebracht, „am Ende gut auszuschütteln, damit alles rauskommt“, d.h. nach dem Urinieren möglichst keine Urinrückstände am Penis, insbesondere unter der Vorhaut, verblieben; der Zeugin JO habe er geraten, die Phimose behandeln zu lassen. Von daher könne er sich JJO`s Verhalten nur so erklären, dass dieser in der in Rede stehenden Situation bei ihm – F – habe „abschütteln“ wollen. Später, eventuell noch am selben Tag, habe er noch mit der Zeugin JO zusammengesessen und ihr (nur) erzählt, dass JJO auf einmal ins Bad gekommen sei und er sich darüber erschrocken habe, worauf diese geantwortet habe, das kenne sie, das mache JJO hin und wieder. Auf die Frage, warum der Angeklagte F das entstandene Video vor diesem Hintergrund nicht direkt nach dem Vorfall gelöscht habe, hat er im Hauptverhandlungstermin vom 13.04.2022 erklärt, das wisse er nicht; „vielleicht“ habe er das einfach vergessen. Zum Urologen sei er in der Folgezeit „auch wegen Corona oder so“ nicht gegangen. Bei erneuter Befragung zu dem in Rede stehenden Tatvorwurf im Hauptverhandlungstermin vom 02.05.2022 hat der Angeklagte F jedoch erklärt, er sei in der Folgezeit bei einem nicht näher benannten Urologen gewesen; ob er den entsprechenden Termin oder eine hausärztliche Überweisung bei Anfertigung des Videos schon gehabt habe, wisse er nicht mehr. Dieser Urologe habe eine Ultraschalluntersuchung gemacht und etwas von einer dickwandigen Blase gesagt; er habe zum Urologen gesagt, dass er auch ein Video habe, worauf dieser jedoch gemeint habe, das brauche er nicht. b)Dieser Einlassung konnte nur insoweit gefolgt werden, als der Angeklagte F ein Video gefertigt hat, auf dem zu sehen ist, wie sich die Hand des Nebenklägers JJO am Penis des im Badezimmer vor der Toilette stehenden Angeklagten F befindet. Dies wird zum einen durch die Einlassung des Angeklagten R bestätigt, der angegeben hat, sich noch an ein Video mit zumindest dem vorbeschriebenen Inhalt erinnern zu können, das er tatsächlich bei dem ersten Treffen mit dem Angeklagten F gesehen habe (dazu noch 24.). Zum anderen ist das Vorbeschriebene auf dem im Rahmen der Ermittlungen zutage geförderten Lichtbild von Bl. 113 des SB Beweismittel F. II, das in Augenschein genommen wurde, zu sehen, auf dem auch eine beige WC-Keramik mit gleichfarbigem Aufputz-Spülkasten jeweils grauem Toilettensitz und -deckel auf weiß gefliestem Boden erkennbar ist. Ebendiese Badausstattung ist auf einem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten F vom 04.06.2021 gefertigten Lichtbild (Bl. 1067 d.A. links unten), das in Augenschein genommen wurde, zu sehen. Aufgrund des verlesenen Zeitstempels für das Lichtbild von Bl. 113 des SB Beweismittel F. II, der auf den 11.09.2020 lautet, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter diesem Datum ereignet hat. c)Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten F zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Dass tatsächlich der Angeklagte F den Griff des Nebenklägers an seinen Penis veranlasst hat, wird durch seine festgestellten Angaben zu dem hier in Rede stehenden Video belegt, die er bei seinem ersten persönlichen Treffen mit dem Angeklagten R jenem gegenüber gemacht hat (dazu noch 24.) und steht im Einklang mit der bereits anderweitig belegten (vgl. oben 14.) Feststellung seines sexuellen Interesses (auch) an Kindern. Demgegenüber ist seine Einlassung zur Entstehung des Videos abwegig. So ist die Anfertigung einer Bild- oder Videoaufzeichnung eines Penis aus Sicht eines vernunftbegabten Menschen wie dem Angeklagten F zum Zwecke der medizinischen Abklärung eines Harnverhalts ersichtlich sinnlos. Die Diagnose einer Penisverkrümmung mag allein aufgrund des äußerlich-optischen Eindrucks von dem Genital zu stellen sein, sodass die Vorlage einer aussagekräftigen Abbildung das möglicherweise schambesetze Vorzeigen des Genitals gegenüber dem Urologen entbehrlich machen könnte. Demgegenüber drängt es sich im Falle eines Harnverhalts auch aus Sicht eines medizinischen Laien ohne Weiteres auf, dass die äußerliche Anschauung des Genitals oder des Vorgangs des Wasserlassens diagnostisch nicht aufschlussreich ist, da diese Erkrankung bekanntlich durch Vorgänge im Körperinneren bedingt ist (sodass als Diagnosemittel z.B. eine Ultraschalluntersuchung, wie sie der Angeklagte F selbst erwähnt hat, naheliegt). Dass mögliche Unregelmäßigkeiten im Harnfluss beim Wasserlassen als aus Laiensicht denkbares Symptom eines Harnverhalts einem Urologen für sich genommen nicht vorgeführt zu werden brauchen, da sie eigenanamnestisch geschildert werden können und ärztlicherseits regelmäßig kein Anlass besteht, entsprechende Angaben zu hinterfragen, liegt ebenso auf der Hand. Ferner ist die Behauptung des Angeklagten F , das Video nach dem Vorfall möglicherweise vergessen zu haben, gerade unter Zugrundelegung seiner Einlassung, der Nebenkläger habe dem Angeklagten F selbstständig an den Penis gegriffen, lebensfremd. Denn (auch) hiernach hatte das Video einen ersichtlich anstößigen Inhalt, der vernünftiger Weise zum sofortigen Löschen der entsprechenden Datei Anlass gegeben hätte, sofern das Video nicht noch zur Befriedigung pädosexueller Interessen, die der Angeklagte F bestreitet, hätte Verwendung finden sollen. Desgleichen ist angesichts dieses strafbaren Inhalts die Einlassung, er habe das Video später dem nicht namhaft gemachten Urologen zeigen wollen, nicht nachvollziehbar; überdies steht sie in nicht aufgelöstem Widerspruch zu seiner anfänglichen Einlassung, nach dem Vorfall überhaupt keinen Urologen aufgesucht zu haben. Dass er sich auf Bitten der Zeugin JO der Phimose des Nebenklägers angenommen habe, ist aufgrund der Aussage dieser Zeugin als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Nach ihren Angaben habe sie mit dem Angeklagten F über die bei ihrem Sohn vorliegende Phimose gesprochen, wobei dieser geäußert habe, das müsse unbedingt operiert werden. Um gleichsam erzieherisches Tätigwerden des Angeklagten F hinsichtlich der richtigen Technik beim Wasserlassen habe sie ihn jedoch keineswegs gebeten, denn in so eine intime Angelegenheit habe sich bei ihren Kindern niemand anderes einzumischen. An der Glaubhaftigkeit dieser entschieden geäußerten und hinsichtlich der Teilhabe des Angeklagten F an der Phimoseproblematik differenzierten Angaben, die einen Belastungseifer nicht erkennen lassen, bestehen keine Zweifel. Bei alledem sprechen die für sich genommen eingeräumten Rahmenbedingungen der unmittelbaren Tatbegehung keineswegs gegen die getroffenen Feststellungen und für die abweichende Einlassung des Angeklagten F . Zwar kann eine solche Tat grundsätzlich auch unter anderen örtlich-situativen Gegebenheiten begangen werden. Jedoch bietet gerade die bewusste Einbettung der Tatbegehung in die Situation des zumindest angedeuteten Wasserlassens in einem Badezimmer die Möglichkeit, das Geschehen für ein junges Kind als unverfänglich erscheinen zu lassen, und korrespondiert folglich mit einer typischen Vorgehensweise pädophiler Täter, die nach kriminalistischer Erfahrung häufig Alltagssituationen zur Begehung sexueller Übergriffe ausnutzen. 19. Geschehen zu II.14. (Ziff. 16 bis 18 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte F hat sich insoweit wie folgt eingelassen: Als der Nebenkläger JJO eines Tages bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen sei und bäuchlings auf dem Bett gelegen habe, habe er – F – die Gelegenheit für die unter Ziff. 16 bis 18 der Anklageschrift beschriebenen Taten genutzt, d.h. das – allerdings nur einmalige – Spreizen der Gesäßbacken bis zur Freilegung des Afteransatzes und das Verteilen von „Sperma“ auf dem Gesäß des Nebenklägers. Das sei ein einziges Tatgeschehen gewesen. Beides habe er auch aufgezeichnet. Allerdings sei das, was wie Sperma aussehe, in Wirklichkeit keines gewesen, sondern das Eiklar von nicht ganz hart gekochtem Ei. Vor der Tatbegehung habe er den im Zimmer befindlichen Fernseher eingeschaltet, was den Nebenkläger wie beabsichtigt abgelenkt habe. Dann habe er diesem schnell die Hose heruntergezogen. Beim Verteilen des Eiklars auf dem Gesäß habe er gegenüber dem Nebenkläger behauptet, er habe „gekleckert“, mache das nun sauber und sei gleich fertig. Diese Erklärung habe der Nebenkläger hingenommen. b)Das eingeräumte Spreizen der Gesäßbacken des Nebenklägers und dessen Aufzeichnung wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von Bl. 115 und 120 bis 122 des SB Beweismittel F. II belegt, die diesen Vorgang zeigen. Auch ist dem Angeklagten F zu folgen, soweit er das – nicht ausschließbar bei derselben Gelegenheit erfolgte – Aufbringen einer wie Sperma aussehenden Substanz auf das Gesäß des Nebenklägers gestanden hat. Denn eine solche Substanz – weißlich und eher dickflüssig – ist auf den ferner in Augenschein genommenen Lichtbildern von Bl. 118, 119 des SB Beweismittel F. II eindeutig auf der Oberfläche eines kindlichen Gesäßes zu erkennen. c)Die Einlassung, dass es sich bei der Substanz um Eiklar gehandelt habe, ist allerdings als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Sie lässt schon jegliche Erklärung dazu vermissen, wie der Angeklagte F auf eine derart ausgefallene Idee gekommen sein und die Tat so, wie er sie dargestellt hat, vorbereitet haben will, versteht sich doch insbesondere nicht von selbst, dass es ohne erwähnenswerten Aufwand etwa in Form mehrerer Versuche gelingt, Eiklar exakt so zu garen, dass es in seiner Konsistenz mit Sperma verwechselt werden könnte. Der optische Eindruck aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder gibt zudem weder nach dem Erscheinungsbild noch der Menge der Substanz Anlass zu Bedenken dagegen, dass es sich tatsächlich um Sperma handelte. Hiervon ist die Kammer nach Vorstehendem in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Angeklagte F entgegen seiner Behauptung keineswegs durch eine Drohung des Angeklagten R zur Begehung (auch) dieser Tat veranlasst wurde (dazu noch 24.), und dass bei ihm sehr wohl ein sexuelles Interesse an Kindern bestand (dazu bereits 14.), überzeugt. 20. Geschehen zu II.15. (Ziff. 19 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte F hat den Tatvorwurf zu Ziff. 19 der Anklageschrift in dem Umfang, wie er in die Feststellungen Eingang gefunden hat, eingeräumt, und dabei ausdrücklich erklärt, es sei richtig, dass sich dieses Geschehen in einer anderen Situation ereignet habe als das, was Gegenstand der Tatvorwürfe zu Ziff. 16 bis 18 einerseits und zu Ziff. 20 der Anklageschrift anderseits ist. Vor diesem Hintergrund geht auch die Kammer von drei selbstständigen Lebensvorgängen (II.14., II.15. und II.16.) aus. Allerdings – so der Angeklagte F weiter – sei er entgegen des weitergehenden Tatvorwufs zu Ziff. 19 der Anklageschrift nicht mit dem Finger in den Anus des Nebenklägers „reingegangen“, dafür lege er „die Hand ins Feuer“. b)Dieser Einlassung konnte im Umfang des Geständnisses gefolgt werden, da sie insoweit durch den Inhalt des in Augenschein genommenen Lichtbilds von Bl. 116 des SB Beweismittel F. II gestützt wird. Aufgrund des verlesenen Zeitstempels für das Lichtbild, der auf den 27.03.2021 lautet, geht die Kammer davon aus, dass sich das Geschehen spätestens unter diesem Datum ereignet hat. c)Ein dem Angeklagten F überdies vorgeworfenes Eindringen in den Anus konnte indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, insbesondere nicht aufgrund des vorgenannten Lichtbildes. Dies zeigt die linke Hand des Angeklagten F von der Seite, wobei sich nicht der kleine Finger, sondern Daumen und Zeigefinger auf der der Kamera zugewandten Seite befinden, und die genaue Position des kleinen Fingers zwischen den Gesäßbacken eines ersichtlich kindlichen Körpers nicht erkennbar ist. 21. Geschehen zu II.16. (Ziff. 20 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte F hat den Tatvorwurf zu Ziff. 20 der Anklageschrift in dem Umfang, wie er in die Feststellungen Eingang gefunden hat, eingeräumt, wobei er erläutert hat, dass es sich bei dem verwendeten, in der Anklageschrift als „eine Art Dildo“ bezeichneten Gegenstand um einen Prostatavibrator gehandelt habe. b)Dieser Einlassung konnte im Umfang des Geständnisses gefolgt werden, da sie insoweit durch den Inhalt des in Augenschein genommenen Lichtbilds von Bl. 123 des SB Beweismittel F. II und den Fund des Prostatavibrators in der Wohnung des Angeklagten F gestützt wird. c)Ein dem Angeklagten F überdies vorgeworfenes Eindringen in den Anus konnte indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, insbesondere nicht aufgrund des vorgenannten Lichtbildes, auf dem nicht zu erkennen ist, ob der Prostatavibrator weit genug zwischen die Gesäßbacken des Nebenklägers gelangt ist, um in den Anus eindringen zu können. Denn auf dem Lichtbild ist der Anus nicht freigelegt, sondern die Falte zwischen den Gesäßbacken ist jedenfalls im Bereich unter und über dem eingesetzten Prostatavibrator vollständig geschlossen. 22. Geschehen zu II.17. (Ziff. 21 der Anklageschrift) a)Insoweit hat der Angeklagte F eingeräumt, den in Rede stehenden Chat mit dem festgestellten Inhalt, der im Wesentlichen im konkreten Anklagesatz enthalten ist und sich nebst Angaben zu Versendungsdatum und -uhrzeit der einzelnen Nachrichten insgesamt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatprotokoll (SB Chatverkehr I, MI „SL Chat zwischen F & ‚CF‘“, Bl. 108 bis 127) ergibt, geführt zu haben. Jedoch hat er dazu erklärt, es habe sich nicht um eine Verabredung zu einem Treffen mit einem „Jungen“ gehandelt, sondern es sei um einen „Dreier“ unter Erwachsenen gegangen. Ein entsprechendes Treffen habe dann auch am 26./27.04.2021 stattgefunden, aber eben ohne einen „Jungen“ und im Übrigen auch nur zwischen ihm selbst und einer weiteren, nicht näher benannten erwachsenen Person, wohingegen der gesondert verfolgte Ä aufgrund einer Covid-19-Erkrankung nicht habe teilnehmen können. Die von ihm angemahnte Vorsicht, damit möglichst keine Spuren hinterlassen würden, sei geboten gewesen, um die Entstehung kleinerer Läsionen, die bei bestimmten Sexspielen auftreten könnten, zu vermeiden – dies jedoch nur, weil die Sexualpartner zum Teil verheiratet oder anderweitig liiert seien und möglichst nicht in Erklärungsnot gegenüber ihren Partnern geraten sollten. b)Gleichwohl ist die Kammer von einem Bezug des Chatinhalts auf ein Kind überzeugt. Dies geht bereits deutlich aus dem Chat selbst hervor, insbesondere aus der Aussage des Angeklagten F , ein ihm von dem Ä überlassener Gegenstand, der nach dem Kontext offenbar zur Penetration der im Chat in Bezug genommenen Person verwendet worden sein soll, gehe noch nicht ganz, wenn diese Person wach sei. Dies impliziert, dass es aus Sicht des Angeklagten F auch die Alternative einer Penetration im Schlafzustand gab, dazu passt die von dem Ä geäußerte Idee „[…] Und fick seinen typen im Schlaf“. Die Vornahme sexueller Handlungen an einer anderen Person, die währenddessen schläft, ergibt im Kontext einvernehmlicher Sexualpraktiken unter Erwachsenen, die sich zu diesem Zwecke treffen, schlichtweg keinen Sinn, da das hiermit verfolgte Ziel sexueller Befriedigung für den Schlafenden, der das Geschehen im Schlaf nicht bewusst wahrnehmen kann, nicht erreicht werden kann. Sie erklärt sich jedoch zwanglos, wenn die betroffene Person ein Kind ist, das seinerseits von dem in diesem Fall strafrechtlich relevanten Sexualkontakt selbst nichts „haben“, sondern gleichsam zum Objekt sexuellen Handelns gemacht werden soll. Denn gerade dann ist der Umstand, dass die Person im Schlaf von dem Handeln betroffen wird, für den Handelnden vorteilhaft und mithin von Interesse, ist die Person – abgesehen von ihrer als Kind regelmäßig schon körperlich bedingten Unterlegenheit – dadurch doch nur sehr eingeschränkt in der Lage, dem Übergriff spontan etwas entgegenzusetzen. Die Wahrnehmung des Geschehens durch die betroffene Person ist dabei zumindest verzögert und kann bei sexuellen Handlungen, die ohne Penetration verlaufen oder einer solchen vorgelagert sind und angesichts ihrer geringen physischen Intensität nicht notwendig zum Erwachen führen, sogar ausbleiben, was dem bei strafrechtlich relevanten Sexualkontakten wie dem Kindesmissbrauch typischen Anliegen des Handelnden entgegenkommt, die Wahrscheinlichkeit einer Offenbarung gegenüber Dritten und damit einer Aufdeckung der Tat zu begrenzen. Für einen Bezug des Chatinhalts zu einem Kind spricht ferner die Ankündigung des Angeklagten F , die betroffene Person vorab ausziehen, und die von ihm auf eine Penetration erwartete Reaktion des Zuckens, Heulens und Stöhnens als Gefühlsregungen, die keinem Erwachsenen, sondern vielmehr einem (Klein-)Kind zuzuordnen sind. Überdies wird der Bezug des Chatinhalts auf ein Kind auch durch die Einlassung des Angeklagten R bestätigt, der angegeben hat, dass der im hier in Rede stehenden Chat verwendete Begriff des „Übens“ (hier: „gut geübt“) ein auch im Kontakt mit ihm verwendetes „Codewort“ des Angeklagten F für sexuelle Handlungen an Kindern und von Kindern an sich gewesen sei. An der Glaubhaftigkeit dieser Angabe bestehen keine Zweifel, dies zusätzlich zu den noch unter 24. näher darzulegenden Gründen aufgrund des vom Angeklagten F unter Verwendung seines Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 mit der Rufnummer N36 über WhatsApp geführten Chats mit dem Angeklagten R (dessen Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 20 ist die vom Chatpartner verwendete Rufnummer N06 zweifelsfrei zuzuordnen), dessen Protokoll im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. In dem Chat fragte der Angeklagte R den Angeklagten F um 02.09.2020 um 18.20 Uhr (UTC±0): „Hattest mal wieder mit deinem Patenkind Geübt?“ (Sonderband Chatverkehr WhatsApp Chat R.-F. Galaxy S10 F., Band I, Bl. 76), worauf der Angeklagte F um 18.32 Uhr (UTC±0) desselben Tages antwortete: „Weist doch rede da hier nicht drüber“ (ders. Sonderband, Bl. 77), wogegen er – so erklärte er um 18.34 Uhr (UTC±0) – bei einem Treffen kein Problem damit haben würde (ders. Sonderband, Bl. 78). Eine solche Zurückhaltung erklärt sich unter der Annahme, dass das angesprochene „Üben“ eine unverfängliche, insbesondere keine inkriminierende Bedeutung gehabt habe, nicht, ohne Weiteres aber bei einer Deutung als „Codewort“ für – strafbare – Sexualkontakte mit Kindern. Zugleich ist es auszuschließen, dass es bei dem „Üben“ um ein beliebiges anderes Thema gegangen sein könnte, das der Angeklagte F lediglich besonders vertraulich behandeln und daher ausschließlich im persönlichen Kontakt erörtern wollte, da gegen die Vertraulichkeit der in diesem Chat ausgetauschten Nachrichten bei vernünftiger Betrachtung keine Bedenken bestehen. Es handelte sich um einen über WhatsApp geführten Chat, dessen Inhalte angesichts der Systemnachricht vom 10.08.2020 um 16.12 Uhr („Messages QL […]“, Sonderband Chatverkehr WhatsApp Chat R.-F. Galaxy S10 F., Band I, Bl. 2) spätestens seit diesem Zeitpunkt durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gegenüber dem Zugriff Dritter abgesichert waren. Soweit Nutzer dieses Nachrichtendienstes trotz dieser Verschlüsselung überhaupt noch der abstrakten Gefahr einer „Ausspähung“ von Chatinhalten durch Dritte ausgesetzt sind, könnte diese aus Nutzersicht am ehesten noch aus der (zumindest theoretischen) Möglichkeit einer Zugriffnahme durch Strafverfolgungsbehörden resultieren, die Nutzern allerdings nur bei bewusstermaßen strafrechtlicher Relevanz ihrer Chatinhalte Anlass zur Besorgnis geben kann. c)Dass der Angeklagte F zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, der gesondert verfolgte Ä werde die Verabredung zu einem Treffen ernst nehmen, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Vorschlag im hiesigen Kontext objektiv ernst gemeint erscheinen konnte und aus dem Chatinhalt weder hervorgeht, dass der Angeklagte F dem Ä offenbart hätte, seinen Vorschlag nicht ernst zu meinen, noch dass der Ä seinerseits zu verstehen gegeben hätte, diesen nicht ernst zu nehmen. Bei dieser Sachlage kann jemand, der – wie der Angeklagte F im vorliegenden Fall – an einem Chat mit einer Person, die ihrerseits ebenfalls ein Interesse an sexuellen Kontakten mit Kindern bekundet, nicht sicher davon ausgehen, dass diese Person ihrerseits ausschließlich zum Zwecke des Austauschs von Fantasien und der eigenen sexuellen Stimulation kommuniziert, sondern muss zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass dieser auch an der praktischen Umsetzung im Chat geäußerter Ideen interessiert ist. 23. Tatfolgen zu II.11. bis II.16. Die nach II.16. getroffenen Feststellungen zu den Folgen der Taten zu II.11. bis II.16. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin JO, die außer der von ihr bei dem Nebenkläger JJO festgestellten Rötung im Analbereich keine Auffälligkeiten bei diesem habe feststellen können. Wo diese Rötung hergekommen sei, habe sie sich nicht erklären können; der Nebenkläger habe ihre Fragen, ob irgendetwas vorgefallen sei, als er bei dem Angeklagten F übernachtet habe und ob er Schmerzen habe, beide mit „nein“ beantwortet. Sie sei deswegen dann auch nicht mit dem Nebenkläger beim Arzt gewesen, auch weil die Rötung nach ein bis zwei Tagen wieder verschwunden gewesen sei. 24. Kontakt der Angeklagten untereinander Die vor II.18. getroffenen Feststellungen zum Kontakt der Angeklagten untereinander beruhen auf deren Einlassungen, die hinsichtlich der Art der Kontakthaltung, der Anzahl und der Rahmenbedingungen der persönlichen Treffen miteinander korrespondieren. Dass der Angeklagte R dabei zumindest dreierlei Videos bzw. Bilder zu sehen bekam, beruht auf seiner – insoweit vom Angeklagten F nicht bestrittenen – Einlassung. Er hat angegeben, sich noch an ein Video erinnern zu können, auf dem der Angeklagte F – den er an seinem Penis erkannt habe – in einem weiß gefliesten Bad vor der Toilette gestanden habe und daneben ein kleiner Junge, dessen Hand sich am Penis des Angeklagten F befunden habe. Mehr könne er zum Inhalt dieses Videos nicht sagen. Auf einem weiteren Video oder Bild habe möglicherweise derselbe Junge bäuchlings auf einem Sofa gelegen und man habe Sperma auf dessen Gesäß erkennen können. Gut erinnern könne er sich auch noch an ein Video, das den Versuch des Angeklagten F gezeigt habe, den Oralverkehr an dem Jungen zu vollziehen, der zu diesem Zeitpunkt eine schwarze „Augenmaske“ aufgehabt habe. Es könne sein, dass auf dieser etwas aufgedruckt gewesen sei; sicher sei er insoweit aber nicht. Der Angeklagte F habe eine graue Jogginghose getragen und vor dem Kind gestanden. Dieses sei mit dem Mund an den Penis des Angeklagten F gegangen, wobei dieser ein bisschen nachgeholfen und den Kopf des Kindes geführt habe. Ob der Penis dann auch im Mund gewesen sei, könne er – R – nicht sicher sagen. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen keine vernünftigen Zweifel, da sie detailreich und vom Angeklagten R unter ersichtlich kritischer Prüfung des eigenen Erinnerungsvermögens gemacht worden sind. Zudem lässt sich der beschriebene Video- bzw. Bildinhalt zwanglos dem Geschehen zu II.13. (Ziff. 15 der Anklageschrift), zu II.14. (Ziff. 16 bis 18 der Anklageschrift) bzw. alternativ zu II.11. (Ziff. 13 der Anklageschrift) oder II.12. (Ziff. 14 der Anklageschrift) zuordnen, sodass es sich zur Überzeugung der Kammer um die anlässlich des jeweiligen Geschehens gefertigten Aufzeichnungen handelte. Abweichend von den Feststellungen vor II.18. hat sich der Angeklagte F wie folgt eingelassen: Bei dem ersten persönlichen Treffen der Angeklagten habe man sich nur „ganz normale Sexvideos“ mit Erwachsenen angeschaut, die er – der Angeklagte F – von sich und seinen „passiven Kumpels“ aufgezeichnet hätte. Dabei habe er dem Angeklagten R auch für einem Moment sein Mobiltelefon überlassen und ihn unbeobachtet darauf schauen lassen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte R unbemerkt die auf dem Gerät gespeicherten Medien durchsucht und sei dabei auf dasjenige Video gestoßen, das Gegenstand des Vorwurfs zu Ziff. 15 der Anklageschrift (Übergriff im Badezimmer, vgl. II.13.) ist. Dass der Angeklagte R sich dieses Video angesehen habe, habe er ihm erst im Nachgang zu dem ersten Treffen im Chat offenbart und geschrieben, dass er das Video „toll gefunden“ habe. Ab dann habe der Angeklagte R von ihm kinderpornografische Bilder verlangt, die den Nebenkläger JJO zeigen, und ihm für den Fall, dass er ihm keine machen würde, damit gedroht, „publik zu machen“, dass er das in Rede stehende Video bei ihm gesehen habe, und zudem seine – des Angeklagten F – Nummer „verbreiten“ würde. Aus Angst davor, dass der Angeklagte R seine Drohung andernfalls realisieren würde, habe er dem Verlangen nachgegeben und daher im Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten persönlichen Treffen mit diesem die Videos von den unter II.11., II.12., II.14, II.15. und II.16. dargestellten Vorgängen (soweit von ihm eingeräumt) gemacht. Als Grund für diese Angst hat der Angeklagte F zum einen das von der Staatsanwaltschaft Hagen wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornografischer Schriften gegen ihn geführte Strafverfahren angeführt, in dem zum Zeitpunkt der Drohung vonseiten des Angeklagten R ein letztlich auf den 08.06.2020 verschobener Hauptverhandlungstermin angestanden habe. Zum anderen und insbesondere habe er befürchtet, dass ihm mit dem Angeklagten R , würde dieser seine Drohung realisieren, gewissermaßen dasselbe passieren würde wie mit einem Stalker, den er ca. seit dem Jahr 2009 habe. Bei diesem handele es sich um einen damaligen Chatpartner, dessen Identität ihm bis heute unbekannt sei und der es ihm seinerzeit übel genommen habe, dass er eine – nicht näher konkretisierte – Partnerschaft eingegangen sei, da der Stalker vielmehr sich selbst für den „Auserwählten“ des Angeklagten F gehalten habe. Daher habe ihn der Stalker in den folgenden Jahren phasenweise mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen immer wieder auf Internetplattformen durch unwahre Behauptungen verunglimpft, sei auf solchen Netzwerken unter Missbrauch seiner – F`s – Identität aufgetreten, habe die postalische Versendung diverser im Internet bestellbarer Prospekte an seine Anschrift veranlasst und ihm einmal auch ein Foto von seiner – des Angeklagten F – „Nachbarwohnung“ geschickt, dies mit dem Bemerken: „Ich überlege, ob ich da einziehe. Dann wäre ich bei dir in der Nähe.“ Dies habe ihn – F – über die Jahre sehr belastet, mitunter gar seine alltägliche Lebensgestaltung so sehr beeinflusst, dass er sich beobachtet gefühlt sowie das Verlassen seines Hauses und das Knüpfen neuer Kontakte gescheut habe. Er sei davon ausgegangen, dass auch der Angeklagte R „nicht lockerlassen“ würde. Von einer Strafanzeige gegen den Angeklagten R wegen dieser Drohung habe er abgesehen, denn mit so etwas hätte er schlechte Erfahrungen gemacht: Ein auf seine Anzeige gegen seinen Stalker geführtes Ermittlungsverfahren wäre eingestellt worden, da die Behörden den Fall für nicht weiter aufklärbar gehalten hätten. Vor diesem Hintergrund habe er zwischen dem ersten und zweiten Treffen mit dem Angeklagten R die Taten betreffend den Nebenkläger JJO (soweit eingeräumt) begangen, um die dabei entstandenen Videos bzw. – damit es „nach mehr“ aussehe – daraus extrahierte Einzelbilder vorzuzeigen. Diesbezüglich habe der Angeklagte R auch Wunschvorstellungen geäußert, z.B. ein Video oder Bild mit Sperma auf dem Gesäß des Nebenklägers JJO verlangt. Im Übrigen habe er auch für den Angeklagten R im Internet nach kinderpornografischem Material gesucht und solches heruntergeladen, um ihm dies als Alternative zu bieten. Die so lautende und dahingehende Einlassung des Angeklagten F , er sei zu den Taten zum Nachteil des Nebenklägers JJO durch eine Drohung des Angeklagten R veranlasst worden, ist zur Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Für ihre Richtigkeit bestehen nach der – wie bei anderen Beweismitteln – gebotenen Überprüfung ihrer Plausibilität und ihres Wahrheitsgehalts keine zureichenden positiven Anhaltspunkte; bereits deswegen war die Kammer nicht gehalten, diese Einlassung hinzunehmen und der Entscheidung zugunsten des Angeklagten F zugrunde zu legen. Ausdrücklich gegen ihre Richtigkeit spricht die Einlassung des Angeklagten R , der seinerseits bestritten hat, auf den Angeklagten F Druck ausgeübt zu haben. Diese Einlassung steht ihrerseits im Einklang damit, dass die polizeiliche Auswertung der bei den Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone nach Angaben der Zeuginnen KOK’in KS, KK’in OK und KOK’in KW keine Chatinhalte zutage gefördert hat, aus denen sich die behauptete Drohung ergibt oder die auf eine solche Drohung auch nur hindeuten. Hinzu kommt, dass die behauptete Drohung bei vernünftiger Betrachtung ungeeignet gewesen wäre, auf den Angeklagten F nennenswerten Druck zu dem angeblich verlangten – strafbaren – Handeln zu erzeugen. Denn nach der Einlassung des Angeklagten F soll das ihm in Aussicht gestellte Übel in der bloßen Behauptung des Angeklagten R gegenüber Dritten, dass er bei ihm ein kinderpornografisches und damit inkriminierendes Video gesehen habe, bestanden haben, die der Angeklagte R – für den Angeklagten F ganz offensichtlich – niemals hätte ansatzweise belegen können, hatte er das nur auf dem Mobiltelefon des Angeklagten F gespeicherte Video doch zu keinem Zeitpunkt selbst im Besitz. Nicht nur damit hätte der Angeklagte R dem Angeklagten F kaum schaden können. Auch die angeblich in Aussicht gestellte „Verbreitung“ der Mobilfunknummer des Angeklagten F stellt offensichtlich kein empfindliches Übel dar. Der bloßen Lästigkeit, der mit hieraus potentiell folgenden, unerwünschten Kontaktaufnahmen Dritter verbunden gewesen wäre, hätte der Angeklagte F erforderlichenfalls unschwer durch einen Wechsel der Mobilfunknummer entgehen können, den jeder vernunftbegabte Mensch – und zwar selbst dann, wenn er mit Kosten verbunden gewesen wäre – gegenüber der Erfüllung einer Forderung, strafbare Handlungen vorzunehmen (hier: kinderpornografische Schriften bzw. Inhalte herzustellen) vorgezogen hätte. Die Einlassung des Angeklagten F zum näheren Ablauf des ersten persönlichen Treffens ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten R im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Letzterer hat zu diesem Treffen erklärt, dass er das Mobiltelefon des Angeklagten F keineswegs in die Hände bekommen habe. Auch habe der Angeklagte F ihm das in Rede stehende Video von sich aus gezeigt und mit den Worten kommentiert, es handele sich bei dem Jungen um sein „Patenkind“; mit diesem „übe“ er wiederholt und gewöhne ihn unter anderem daran, seinen erigierten Penis anzufassen, etwa bei gegenseitigem Eincremen. Den Begriff des „Übens“ habe der Angeklagte F auch im weiteren Kontakt mit ihm gleichsam als Codewort für sexuelle Handlungen an Kindern und von Kindern an sich verwendet. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Angeklagten R bestehen keine vernünftigen Zweifel. Für ein potentielles Motiv, den Angeklagten F insoweit zu Unrecht zu belasten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere erwachsen dem Angeklagten R durch diese Angaben keine Vorteile, da der hier in Rede stehende Vorgang in keinem Zusammenhang zu dem einzigen gegen beide Angeklagten gerichteten Tatvorwurf (Ziff. 26 der Anklageschrift) steht und die Belastung des Angeklagten F hinsichtlich der allein ihn betreffenden Tatvorwürfe die Verantwortung des Angeklagten R für die allein von ihm begangenen und weitestgehend eingeräumten Taten nicht zu schmälern geeignet ist. Überdies ist in der Einlassung des Angeklagten R auch insgesamt kein Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten F erkennbar. Zwar hat er angedeutet, dass die anale Penetration während des dritten Treffens zuvor nicht abgesprochen gewesen sei, wollte dies jedoch, zumal dieses Geschehen nicht Gegenstand eines Tatvorwurfs gegen den Angeklagten F war, nicht vertiefen, obwohl er die Gelegenheit, sich in freier Rede zur Sache einzulassen, unschwer hätte nutzen können, dem Angeklagten F dies seinerseits zum Vorwurf zu machen. Auch hat der Angeklagte R nur beiläufig und deutlich erkennbar als seinen bloßen Verdacht geäußert, dass es sich bei seinem als „U“ auftretenden Chatpartner in Wahrheit um den Angeklagten F gehandelt haben könnte, woraus er im Übrigen auch nichts zu seinen Gunsten herleiten konnte. Denn während er sich im Ermittlungsverfahren die festgestellte Drohung seitens „U“ ihm gegenüber als Grund für die Taten zu II.3. und II.5. bis II.10. angeführt hat, ist er hiervon in der Hauptverhandlung unter Übernahme der alleinigen Verantwortung für das jeweilige Tatgeschehen abgerückt. So hat er einen Zusammenhang zwischen der Drohung und diesen Taten von sich aus nicht hergestellt und auf Nachfrage sogar ausdrücklich und nachvollziehbar erklärt, nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen gegen ihn nunmehr erkannt zu haben, stets aus eigenem Antrieb gehandelt zu haben, der aus seiner Beschäftigung mit dem Thema Sexualität und seinen (Chat-)Kontakten zu Personen mit pädosexuellen Interessen im Allgemeinen entstanden sei (dazu bereits 5.a)); es sei „wie im Rausch“ gewesen. Überdies hat sich der Angeklagte R bei seiner Einlassung zum Kontakt mit dem Angeklagten F nicht mit für sich selbst eher unvorteilhaften Angaben zurückgehalten, hat er doch freimütig eingeräumt, gegenüber dem Angeklagten F am 27.12.2020 im Chat erklärt zu haben, er solle „mal diesen U zurück[pfeifen]“, sonst könne es auch für diesen „böse enden“. Dahinstehen kann bei alledem, ob der Angeklagte F tatsächlich einen Stalker hat oder hatte, gegen diesen Strafanzeige erstattet hat und sich von dem Handeln dieses Stalkers über Jahre hinweg belastet fühlte. Denn die Existenz eines Stalkers, der die Lebensführung des Angeklagten F über Jahre beeinträchtigte, wäre offensichtlich keine notwendige Bedingung für die behauptete Schaffung einer Drucksituation durch den Angeklagten R . Ebenso wenig hätte das behauptete Stalking ein solches Vorgehen des Angeklagten R nach den Umständen des Falles zur Folge haben können oder müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass dies die Willensbildung des Angeklagten R beeinflusst haben könnte, insbesondere da dieser auch nach der Einlassung des Angeklagten F nichts von dem angeblichen Stalker wusste. Soweit der Angeklagte F die Beeinträchtigungen, die er durch das Handeln des angeblichen Stalkers erlitten haben will, mit der angeblich durch den Angeklagten R geschaffenen Drucksituation mental derart verknüpft haben will, dass er aufgrund dieser Drucksituation vergleichbare Beeinträchtigungen befürchtet und unter diesem Eindruck gehandelt habe, erscheint diese Verknüpfung als geradezu fernliegend, zumal das Verhältnis des Angeklagten F zu dem Angeklagten R , dessen Namen er nach eigener Einlassung kannte und von dem er unter anderem auch wusste, wo er lebte, und seine Reaktionsmöglichkeiten gegenüber dessen Verhalten nicht mit jenen gegenüber einem über Jahre unbekannt gebliebenen Stalker, gegen den der Angeklagte F gerade in Unkenntnis der Identität nicht habe vorgehen können, vergleichbar sind. Auch vor diesem Hintergrund hätte er den angeblichen, aus bereits angeführten Erwägungen zur Erzeugung nennenswerten Drucks ohnehin ungeeigneten Drohungen des Angeklagten R – hätte es diese gegeben – zweifellos in besonnener Selbstbehauptung standhalten können. 25. Geschehen zu II.18. (Ziff. 26 der Anklageschrift) a)Der Angeklagte R hat erklärt, der Vorwurf der Anklage stimme, dabei allerdings klargestellt, dass sich seine mit dem Angeklagten F getroffene „Verabredung“ anders als vorgeworfen auf OV bezogen habe. Außerdem habe er diese „Verabredung“ nie in die Tat umsetzen wollen. Gerade deswegen habe er im Nachgang zu der „Verabredung“ eine aktuelle Syphilis, die in Wahrheit bereits vor seiner ersten Tat (II.1.) behandelt worden und nicht mehr ansteckend gewesen wäre, als Ausrede vorgeschoben, um einem Treffen zu entgehen. Er habe dem Angeklagten F auch ganz klar gesagt, dass er den Nebenkläger LZ niemals mitbringen und einem Missbrauch aussetzen werde. Der Anklagevorwurf lautete insoweit, dass der Angeklagte R zwischen dem 12.03.2021 und dem 04.04.2021 in einem Chat mit dem Angeklagten F mit diesem ein Treffen besprochen habe, um „Kleine in den Mund zu wichsen“, und dabei mit diesem erörtert habe, dass man im Auto „wichsen könne, während das Kind dazwischen sitzt“. Hinsichtlich dieser Verabredung, die sich auf den Nebenkläger JJO bezogen habe, habe der Angeklagte R Besorgnis wegen einer Geschlechtskrankheit geäußert, worauf der Angeklagte F am 31.03.2021 geschrieben habe, dass der Angeklagte R dann „seinem nicht den Mund spritzen könne, wenn er Ende des Monats zwei Tage bei ihm sei“. b)Die Einlassung des Angeklagten R wird, was den Chatinhalt betrifft, im Wesentlichen durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Protokoll dieses Chats (Bl. 919 bis 968 d.A.) bestätigt; die zum Chatinhalt im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt dieses Protokolls. Dabei ist der vom Angeklagten R eingeräumte Bezug seines Vorschlags auf seinen Neffen (zweiten Grades) OV ohne Weiteres plausibel, zumal er den zu dem vorgeschlagenen Treffen hinzuzuziehenden Dritten als „den kleinen“ bezeichnet und sich mit dieser Einlassung im Hinblick auf die Strafbarkeit sexueller Handlungen (unter anderem auch) vor Kindern erheblich belastet hat. Von daher konnte der insoweit abweichenden und ihrerseits nicht durch Chatinhalte gestützten Einlassung des Angeklagten F , dass es um einen angeblich 16-jährigen Cousin des Angeklagten R gegangen sei, nicht gefolgt werden. c)Dass der Angeklagte R zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, der Angeklagte F werde seinen Vorschlag ernstnehmen, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Vorschlag im hiesigen Kontext objektiv ernst gemeint erscheinen konnte und aus dem festgestellten Chatinhalt weder hervorgeht, dass der Angeklagte R dem Angeklagten F offenbart hätte, seinen Vorschlag nicht ernst zu meinen, noch dass der Angeklagte F seinerseits zu verstehen gegeben hätte, diesen nicht ernst zu nehmen. Dass der Angeklagte R dem Angeklagten F bereits vor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorschlag vom 12.03.2021 ausdrücklich mitgeteilt hätte, er werde den Nebenkläger LZ tatsächlich niemals zu einem Treffen mitbringen, hat er so nicht behauptet und war auch nicht anderweitig feststellbar. 26. Haft- und Unterbringungsverlauf beim Angeklagten R Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten R , die hinsichtlich des sich selbst zugefügten Hämatoms durch die Sachverständige Dr. EH aus deren Wahrnehmung anlässlich der Exploration vom 23.08.2021 und hinsichtlich des Verlaufs der einstweiligen Unterbringung durch die Zeugin AE, die den Angeklagten R in der LVR-Klinik IZ psychologisch betreut, bestätigt worden sind. 27. Haftverlauf beim Angeklagten F Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten F und den Angaben der Sachverständigen Dr. EH, die insoweit aus den von ihr eingesehenen und ausgewerteten Unterlagen der Justizvollzugsanstalt CS betreffend den Angeklagten F (Medikationsplan, Wahrnehmungs-/Verlaufsbögen des medizinischen und psychologischen Dienstes sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes der Anstalt) referiert hat. 28. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. EH, an deren Sachkunde als Fachärztin für Psychiatrie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie mit langjähriger Erfahrung aus der forensisch-psychiatrischen Praxis keine Zweifel bestehen. Diese hat sich unter Auswertung der Ermittlungsakten einschließlich dort befindlicher Behandlungsunterlagen betreffend den Angeklagten R sowie Unterlagen der Justizvollzugsanstalt CS betreffend den Angeklagten F (Medikationsplan, Wahrnehmungs-/Verlaufsbögen des medizinischen und psychologischen Dienstes sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes der Anstalt), Befragung der Angeklagten und der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie einer eigenen Exploration des Angeklagten R am 23.08.2021, 18.11.2021 und 26.05.2022 und des Angeklagten F am 30.12.2021 eingehend mit der jeweiligen Persönlichkeit und dem Werdegang der Angeklagten, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, auseinandergesetzt. a)Hiernach liegt – und lag im Zeitraum der zu II.1. bis II.18. festgestellten Taten – bei dem Angeklagten R eine schwer ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung vom Borderline- und Narzissmustyp (ICD-10: F61) vor. Diese hat sich bereits in der (späten) Kindheit des Angeklagten R entwickelt und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den – nicht ausschließbar durch eine gewisse Anfälligkeit für Entwicklungsstörungen in Sinne einer genetischen Prädisposition verstärkten – Einfluss seiner für die kindliche Entwicklung äußerst ungünstigen häuslichen und familiären Verhältnisse zurückzuführen. Nach den zu diesen Verhältnissen getroffenen Feststellungen wuchs der Angeklagte R in einem von elterlicher Gleichgültigkeit, emotionaler Vernachlässigung und tendenziell gar Verwahrlosung geprägten Umfeld auf. Gerade seine Mutter, die nach der Trennung seiner Eltern als einzige Erziehungsperson für ihn präsent war, ging sowohl auf emotionale als auch auf sonstige grundlegende Bedürfnisse des Angeklagten R wie die Versorgung mit Lebensmitteln nur unzureichend ein. Die Erfahrung elterlichen Schutzes machte der Angeklagte R nicht, zumal seine Mutter gegen die Handgreiflichkeiten des älteren Bruders nicht einschritt, sodass der Angeklagte R selbst sein häusliches Umfeld nicht als Ort der Geborgenheit empfinden konnte. Vielmehr wurde ihm durch das Verhalten des Bruders, das mitunter gar abweisende Verhalten der Mutter und die familiären Vorbehalte gegenüber seinem sich später als Homosexualität offenbarenden Anderssein vermittelt, nicht liebenswert, sondern störend zu sein und irgendetwas „Falsches“ an sich zu haben, was nicht sein dürfe. Das in solchen Lebensverhältnissen gerade wegen deren Potentials zur Beeinträchtigung der Selbstwertregulation erhebliche Risiko einer Entwicklungsstörung bereits im (spät-)kindlichen Alter und infolgedessen auch einer manifesten Persönlichkeitsstörung hat sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Fall des Angeklagten R realisiert. Einen ersten, wenngleich für sich genommen noch nicht eindeutigen Hinweis auf eine solche Störung stellt rückblickend das verlängerte Einnässen des Angeklagten R dar. In der Folge traten bei ihm, wie es für eine Persönlichkeitsstörung kennzeichnend ist, charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster zutage, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen und nach der eindeutigen Einschätzung der Sachverständigen einen Borderline- und Narzissmuscharakter haben. So ist das wiederholte sexuelle Sich-Andienen in der späten Kindheit bzw. frühen Jugend aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwanglos als der Versuch zu werten, ein für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung typisches inneres Leererleben (meist als diffuses Empfinden von Langeweile und Unsicherheit bezüglich der eigenen Identität sowie persönlicher Wünsche und Ziele erlebt) durch die mit dieser Beschäftigung verbundenen Reize auszufüllen und durch die Auslösung von Emotionen beliebiger Art zu kompensieren. Denn eine tatsächliche emotionale Hinwendung des Angeklagten R zu seinen damaligen Kontaktpersonen ist bei ihm nicht festzustellen, zumal er diese Kontakte sowohl in den Explorationsgesprächen als auch in der Hauptverhandlung nach dem für die Kammer nachvollziehbaren Eindruck der Sachverständigen weitgehend empathielos und sachlich-nüchtern beschrieben hat, was sein Handeln in eigener Darstellung als gleichsam experimentell motiviert erschienen ließ. Dasselbe gilt für den (auch sexuellen) Kontakt des Angeklagten R zum Zeugen B und die Begehung der zu II.1. bis II.18. festgestellten Taten, die mithin nach sachverständiger Einschätzung, der sich die Kammer anschließt, ebenso zu bewerten sind. Dass mit Unregelmäßigkeiten in sozialen Funktionsbereichen wie der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen ein weiteres Merkmal von Störungen vom Borderline-Typ vorliegt, hat die Sachverständige anhand der nach etwa drei Jahren beendeten Partnerschaft des Angeklagten R mit dem S, deren ungeachtet der Angeklagte R seinen (auch sexuellen) Kontakt zu dem Zeugen B fortsetzte und nach eigenen Angaben gelegentlich andere, letztlich als wahllos erscheinende Sexualkontakte mit weiteren Männern hatte, sowie anhand der Beziehung zu ebendiesem Zeugen erläutert, die – wie der Zeuge B glaubhaft bekundet hat – durch ein insgesamt zurückhaltendes Auftreten des Angeklagten R belastet wurde, der nur wenig über seine Person preisgeben wollte. In der Zusammenschau mit Vorstehendem stellen sich auch die während der Heimunterbringung beobachteten depressiven Stimmungslagen und die autoaggressiven Bisse ins eigene Knie – letztere als Ausdruck einer krankheitstypischen inneren Wut – als typische Symptome einer Persönlichkeitsstörung (auch) vom Borderline-Typ dar. Im Kontext dieser Persönlichkeitsstörung lassen sich zudem die seinerzeit ursächlich nicht abschließend geklärten Bauchschmerzen ohne Weiteres als flankierende psychosomatische Beschwerden deuten. Der narzisstische Aspekt der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten R ist vor allem in seiner Studienwahl zutage getreten, die er ausschließlich aus einem äußerlichen Geltungsbedürfnis heraus und bei gleichzeitiger innerer Ablehnung der interaktionellen Aspekte des angestrebten Pfarrerberufs getroffen hat. Denn hierbei kam es ihm nicht etwa auf den üblicherweise mit der Gemeindearbeit eines Pfarrers geleisteten Dienst am Menschen, sondern auf die Hochachtung und Bewunderung seitens der Gemeinde an, die ihm in diesem Beruf nach seiner Vorstellung gerade als Person durch das Publikum in seinen Gottesdiensten entgegengebracht würde. Eine einseitige Ausrichtung so einschneidender Entscheidungen wie hier der beruflichen Orientierung an dem Wunsch nach Bewunderung unter völliger Vernachlässigung einer weitgehend fehlenden Identifikation mit dem inhaltlichen Profil der angestrebten Tätigkeit kann – für die Kammer nachvollziehbar – aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht als Ausdruck eines (noch) gesunden Selbstwertgefühls gewertet werden, sondern erscheint als krankhaft übersteigertes Streben nach Selbsterhöhung zur Kompensation eines gestörten Selbstwerterlebens. Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung erfüllte zur Überzeugung der Kammer, die sich auch diesbezüglich auf die sachverständige Beratung der Gutachterin Dr. EH stützen konnte, nach ihrem Ausmaß jedenfalls im Zeitraum der Taten zu II.3. bis II.10. und II.18. die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bzw. Störung i.S.v. § 20 StGB a.F. bzw. n.F.. Denn jedenfalls im Zeitraum der Taten zu II.3. bis II.10. und II.18. wies diese Störung Symptome auf, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten R vergleichbar schwer belasteten wie eine krankhafte seelische Störung i.S.v. § 20 StGB. Wie die Sachverständige ausgeführt hat, fallen jedenfalls diese Taten in einen Zeitraum, in dem sich die Persönlichkeitsstörung bereits seit geraumer Zeit manifestiert und eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht als schwer zu bewertende Symptomatik entwickelt hatte. Diese war gerade mit den ausschweifenden Chataktivitäten des Angeklagten R , die Ausdruck des seine Persönlichkeitsstörung prägenden, dysfunktionalen Einsatzes von Sexualität zum Ausfüllen inneren Leereerlebens waren, in diesem Zeitraum besonders ausgeprägt, griffen diese Aktivitäten aufgrund ihres Umfangs von schließlich bis zu mehreren Stunden pro Tag doch in ganz erheblichem Maße in die alltägliche Lebensgestaltung des Angeklagten R ein. Noch deutlicher wurde dieser Eingriff während des Studiums, wo er sich täglich neben seinen immer größeren Raum einnehmenden Chataktivitäten mehrfach der Masturbation hingab und durch den Drang zur Beschäftigung mit Sexualität immer wieder davon abbringen ließ, Zeiten, die ihm eigentlich zum Lernen zur Verfügung standen, tatsächlich hierzu zu nutzen, wie er es sich eigentlich vorgenommen hatte. Auch lag in der rein narzisstisch motivierten Studienwahl eine ganz gravierende Einflussnahme seiner Persönlichkeitsstörung auf seinen Werdegang, nicht zuletzt da diese Entscheidung neben einem Wechsel des Wohnortes sogar die Beendigung einer mehrjährigen partnerschaftlichen Beziehung nach sich zog. Trotz dieser Störung war im Zeitraum der Taten zu II.1. bis II.10. und II.18. die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten R in das Unrecht dieser Taten erhalten. Auch die operationale Steuerungsfähigkeit war aus forensisch-psychiatrischer Sicht zweifelsfrei erhalten, da die jeweilige Tathandlung in hochgradig kontrollierten Verhaltensweisen bestand, nämlich im Ersinnen und Abfassen kontextadäquater Chatnachrichten (II.4. und II.18.) bzw. im Vornehmen oder Veranlassen teils mehraktiger sexueller Handlungen und deren gleichzeitiger Aufzeichnung mittels eines Mobiltelefons. Die motivationale Steuerungsfähigkeit – die Fähigkeit, das eigene Verhalten auch bei starkem Handlungsbedürfnis normgerecht kontrollieren und von nach eigener Einsicht zu unterlassenden Handlungen aus eigener Kraft absehen zu können – war demgegenüber aufgrund dieser Störung im Zeitraum der Taten zu II.3. bis II.18. erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB). Nach der von der Kammer geteilten Einschätzung der Sachverständigen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte R den Anreizen zur Begehung dieser Taten in weitaus geringerem Maße als der psychisch gesunde Durchschnittsmensch widerstehen konnte. So knüpfen diese Taten nach den Feststellungen zu I. an die – vor dem Hintergrund der festgestellten Persönlichkeitsstörung ohne Weiteres nachvollziehbar – gleichsam als dranghaft motiviert beschriebenen Chataktivitäten des Angeklagten R im pädosexuellen Bereich an bzw. bestehen in den Fällen II.4. und II.18. gerade hierin, und sind damit ebenfalls Ausdruck eines krankheitstypischen Bestrebens, ein inneres Leereerleben durch hier mit der Ausweitung der eigenen Sexualität verbundene Sinnesreize und dadurch erhofftermaßen ausgelöste Emotionen auszufüllen, was jeweils eine vorübergehende Linderung dieses Leereerlebens versprach. Gerade diese Linderung machte die Tatbegehung für den Angeklagten R psychisch in hohem Maße attraktiv und drängte das rationale Gegenargument, hiermit Unrecht zu tun, stark in den Hintergrund. Aufgehoben – mit der Folge der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) – war die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten R jedoch nicht. So führen – wovon auch die Sachverständige aus ihrer fachlichen Sicht ausgegangen ist – Zustände wie die hier festgestellte Persönlichkeitsstörung, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten bzw. Störungen zuzurechnen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn dafür, dass der Angeklagte R eine oder mehrere seiner zu II. festgestellten Taten aufgrund eines gänzlich unüberwindbaren Zwangs begangen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Sachverständige nach dem Gesamtbild der Symptomatik der festgestellten Persönlichkeitsstörung in ihrem zeitlichen Verlauf sogar zu der Annahme tendiert hat, dass jedenfalls aus forensisch-psychiatrischer Sicht bereits im Zeitpunkt der zu II.1. und II.2. festgestellten Taten ein mit einer krankhaften seelischen Störung vergleichbarer Schweregrad vorlag und unter dieser Annahme nach ihren Ausführungen die motivationale Steuerungsfähigkeit auch im Zeitpunkt dieser Taten erheblich vermindert war, konnte eine i.S.v. § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit auch bei deren Begehung nicht ausgeschlossen werden. b)Demgegenüber lag bei dem Angeklagten F im relevanten Zeitraum keine seelische Störung vor, welche die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllte und zudem für eine oder mehrere der von ihm begangenen Taten ursächlich gewesen sein kann. Auch dies hat die Sachverständige aus forensisch-psychiatrischer Sicht ausführlich und überzeugend begründet. Der Angeklagte F hat bereits im Explorationsgespräch mit der Sachverständigen, über dessen Verlauf diese insoweit zeugenschaftlich berichtet hat, eine Reihe vorwiegend psychischer Beschwerden angeführt, an denen er leide bzw. gelitten habe. So habe er zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt wegen „Zukunftsängsten, Panikattacken und Versagensängsten“ ein bis zwei Therapiesitzungen in der Kinder- und Jugendspychiatrie in GE absolviert. Später, zum Ende seiner Ausbildung bei P, habe er im Rahmen von Prüfungsängsten erneut Panikattacken bekommen. Ferner habe er zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt eine generalisierte Angststörung, eine Essstörung in zweierlei Hinsicht – zum einem habe er zu nicht näher bezeichnetem Zeitpunkt über ca. vier Wochen nichts gegessen, zum anderen habe er auch an einem Pica-Syndrom (hierbei handelt es sich um eine qualitative Essstörung, bei der die betroffene Person für den Verzehr ungeeignete Substanzen wie Steine, Sand, Erde, Papier u.a. zu sich nimmt) gelitten – sowie Schlafstörungen entwickelt. Er habe nur 8 % statt üblicher 20-25 % sog. REM-Schlafes; bei ihm seien eine Schlafwahrnehmungsstörung und ein Schlafzeitsyndrom festgestellt worden. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte F ergänzend erklärt, seit Längerem unter einer schweren Depression zu leiden; auch sei ihm gesagt worden (dabei hat er offengelassen, von wem), er habe eine Schizophrenie. Ferner ist er in seiner Einlassung wiederholt und unabhängig vom jeweiligen Kontext auf seine von ihm als belastend beschriebene Legasthenie zu sprechen gekommen. Diese Beschwerden lassen, soweit sie überhaupt vorlagen, nicht die Annahme zu, dass der Angeklagte eine oder mehrere der zu II.11. bis II.17. festgestellten Taten im Zustand erheblicher verminderter oder gar ausgeschlossener Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begangen haben könnte. So bestehen dafür, dass der Angeklagte F zu irgendeinem Zeitpunkt an einer Schizophrenie gelitten haben könnte, keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche Erkrankung ist unter anderem durch typische Veränderungen des Denkinhalts und des formalen Denkens in Verbindung mit Störungen der Affektivität gekennzeichnet; zu typischen Symptomen zählen kommentierende oder imperative Stimmen sowie Beeinflussungs-oder Verfolgungserleben; es handelt sich mithin um eine schwere Störung des Realitätsbezugs. Derlei Symptome sind weder auch nur ansatzweise vom Angeklagten F geschildert noch nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich. Auch eine schwere Depression kann bei dem Angeklagten F nicht festgestellt werden. Soweit er im Zusammenhang mit seiner längeren Arbeitslosigkeit einen gewissen sozialen Rückzug und einen damit einhergehenden Stimmungs- und Antriebseinbruch beschrieben hat, genügt dies für eine solche Diagnose nicht. Diese setzt einen tiefgreifenden Einbruch der psychosozialen Funktionsfähigkeit im Alltag voraus, der nicht ersichtlich ist. Vielmehr bestehen insoweit eindeutig gegenläufige Anhaltspunkte wie die festgestellte Beschäftigung mit zumindest auch handwerklichen Gelegenheitsarbeiten, die – wie die Zeugin FN glaubhaft bekundet hat – in der Zeit bis zur vorläufigen Festnahme vom 04.06.2021 langjährige durchgängige Pflege einer Freundschaft zu dieser, sowie das ausschweifende Sexualleben. Gerade die Beschäftigung mit Sexualität ist nach forensisch-psychiatrischer Erfahrung bei Vorliegen einer schweren Depression massiv beeinträchtigt, wovon jedoch angesichts der konkret festgestellten Chataktivitäten, die unter anderem Verabredungen zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten mit dem GL zum Gegenstand hatten, und dem (auch persönlichen) Kontakt zum Angeklagten R nicht die Rede sein kann. Soweit der Angeklagte F die mehrjährige Phase der Arbeitslosigkeit als persönliche Lebenskrise empfunden haben mag, verfügte er doch immerhin über ausreichend Ressourcen, um – zuletzt durch die im Jahr 2020 aufgenommene Ausbildung im Konzern der WW – Schritte einzuleiten, sich dort herauszuentwickeln. Abgesehen davon ist eine schwere Depression aus forensisch-psychiatrischer Sicht zur Einschränkung der Einsichtsfähigkeit nicht geeignet; da sie typischerweise eine allgemeine Antriebsschwäche mit sich bringt, begründet sie in aller Regel keine Handlungsanreize, noch verstärkt sie solche Anreize oder hemmt die Widerstandsfähigkeit gegen diese. Prüfungsangst und damit im Zusammenhang stehende Panikattacken sind von vornherein keine krankheitswertige Störung, sondern Ausdruck eines gesunden Leistungsbewusstseins und tendenziell gesteigerten Ehrgeizes. Die Legasthenie des Angeklagten F erfüllt kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB a.F. oder n.F., sie stellt insbesondere keinen Schwachsinn oder eine Intelligenzminderung dar. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Teilleistungsschwäche im Bereich der Lese- und Rechtschreibkompetenz, die ohne Einfluss auf die allgemeine Intelligenz ist. Ob und ggf. wann die weiteren vom Angeklagten F behaupteten Beschwerden jeweils bestanden, kann letztlich offenbleiben, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dessen Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen gestört, belastet oder eingeengt haben könnten wie krankhafte seelische Störungen. Beeinträchtigungen von solchem Gewicht sind weder vom Angeklagten F geschildert worden noch sonst ersichtlich. Zudem erscheint es bereits schlechthin fernliegend und ist auch im konkreten Fall nicht erkennbar, dass solche Beschwerden nennenswerte Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben können. Soweit das festgestellte Interesse des Angeklagten F an sexuellen Kontakten mit Kindern und seine gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gerichtete Tatbegehung die Frage nach einer Störung der Sexualpräferenz aufgeworfen haben, ist das Vorliegen einer Kernpädophilie bei diesem Angeklagten auszuschließen. Denn nach seiner Einlassung besteht bei ihm (anders als behauptet nicht nur, wohl aber in erster Linie) ein sexuelles Interesse an volljährigen Männern, was nach dem von der Kammer geteilten Eindruck der Sachverständigen nicht zuletzt anhand seiner freizügig und durchaus lustvoll beschriebenen „Sextreffen“ authentisch und plausibel erscheint. Das Vorliegen einer pädophilen Nebenströmung bei dem Angeklagten F konnte hingegen weder ausgeschlossen noch sicher festgestellt werden, zumal in Ermangelung einer insoweit geständigen Einlassung unter Offenlegung innerpsychischer Vorgänge unklar geblieben ist, ob kindliche Körper als solche für ihn reizvoll sind bzw. waren – was eine solche Diagnose hätte stützen können – oder ob sexuelle Handlungen an Kindern bzw. von Kindern an ihm lediglich eine von ihm angestrebte Erweiterung des Spektrums an Möglichkeiten der sexuellen Befriedigung um eine Variante waren, in der es als besonders einfach erschien, den Sexual-„Partner“ zu dominieren und gleichsam zum Objekt seines Handelns zu machen, und die zugleich die Möglichkeit bot, darüber wiederum sexuelle Kontakte zu anderen (erwachsenen) Personen zu pflegen. Jedenfalls belegt seine auch auf Erwachsene gerichtete Sexualpräferenz deutlich, dass er bei der Entscheidung, ob er im Einzelfall zu seiner sexuellen Befriedigung auf Erwachsene oder Personen jüngeren Alters zurückgriff, flexibel war und daher Anreizen zur Wahl der zweitgenannten Alternative in einem nicht erheblich verminderten Maße widerstehen konnte. Die von der Sachverständigen sorgfältig ausgewerteten Unterlagen der Justizvollzugsanstalt CS betreffend den Angeklagten F (Medikationsplan, Wahrnehmungs-/Verlaufsbögen des medizinischen und psychologischen Dienstes sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes der Anstalt; Stand jeweils 14.06.2022) haben keine Anhaltspunkte für seelische Störungen i.S.v. § 20 StGB in der Zeit vor der vorläufigen Festnahme vom 04.06.2021 ergeben. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der dem Angeklagten F im Laufe der bisherigen Untersuchungshaft verordneten Medikation. So stehen die Medikamente Tamsulosin (dient der Behandlung von Symptomen einer Prostatavergrößerung), Hydrocutan (dient der Behandlung mäßig ausgeprägter entzündlicher Hauterkrankungen), und Oprymea (dient der Behandlung des Parkinson-Syndroms und des sog. Restless-Legs-Syndroms) und Migräne-Kranit (dient der Behandlung von Kopfschmerzen und Migränenfällen) bereits ihrer Art nach in keinem Zusammenhang zu seelischen Störungen. Gingium ist ein pflanzenbasiertes Präparat zur Förderung der Konzentration und Gedächtnisleistung sowie zur unterstützenden Behandlung bei Tinnitus; für eine Demenz, bei der es unter anderem eingesetzt wird, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Das Medikament Venlaflaxin dient der Behandlung von Depressionen und Angststörungen; seine Verordnung erklärt sich zwangslos allein aus den ausweislich des medizinischen Verlaufsbogens vom Angeklagten F angegebenen Panikattacken während der Untersuchungshaft; diese erscheinen ihrerseits als reaktive psychische Beschwerden, die – wenngleich nicht immer in der beklagten Ausprägung – in einer akut belastenden Lebenssituation wie der Untersuchungshaft bekanntermaßen auftreten können. Bei Quetiapin handelt es sich um ein atypisches Antipsychotikum, das allerdings auch eine schlaffördernde Wirkung hat und daher – zumal es nicht suchtfördernd ist – oft gerade zu diesem Zweck eingesetzt wird; dass es auch im konkreten Fall als Beruhigungsmittel eingesetzt wurde, ergibt sich eindeutig daraus, dass hiervon ab dem 15.02.2022 zusätzliche Einheiten als Bedarfsmedikation zur Verfügung gestellt wurden und diesbezüglich ausdrücklich vermerkt wurde: „z.B. vor der Hauptverhandlung“. Was den unter dem 20.07.2021 dokumentierten Verdacht einer Angststörung betrifft, ist eine solche Störung jedenfalls nicht zur Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und in der Regel auch nicht zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geeignet; abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, sich eine solche Störung gerade in den festgestellten Taten des Angeklagten F zum Ausdruck gekommen wäre. Dass bei ihm zu irgendeinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. Kennzeichnend für diese Störung ist, dass sie durch ein extrem belastendes Ereignis ganz außergewöhnlichen, geradezu katastrophalen Ausmaßes ausgelöst wird. Ein solches Ereignis geht aus den zum Werdegang des Angeklagten F getroffenen Feststellungen jedoch nicht hervor; es kann insbesondere nicht in dem geschilderten Missbrauchserleben in der Kindheit und Jugend liegen, zumal der Angeklagte F aufgrund der Übergriffe auf ihn Sexualität in dieser Form als normal angesehen haben will, was der Annahme eines traumatisierenden Erlebens entgegensteht. Abgesehen davon gilt aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch für eine posttraumatische Belastungsstörung, dass sie zur Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nicht geeignet ist und in der Regel auch nicht zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, Letzteres da sie tendenziell antriebsmindernd wirkt und somit in aller Regel weder Handlungsanreize begründet noch solche Anreize verstärkt oder die Widerstandsfähigkeit gegen diese hemmt. Das bei dem Angeklagten F beobachtete Verhalten, bei dem aus Sicht des medizinischen und psychologischen Dienstes ein nachdrücklich bekundeter Leidensdruck bei allgemein hohem Aufmerksamkeitsbedürfnis besonders auffällig war, weist, wie die Sachverständige erläutert hat, auf eine ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsakzentuierung mit (untergeordnet) narzisstischen Anteilen hin. Histrionische Persönlichkeitszüge liegen unter anderem in der Neigung zur Selbstdramatisierung, auch in multiplen Somatisierungsstörungen, Extraversion, Theatralik, wechselhaft-oberflächlichen Emotionen, erhöhter Ängstlichkeit und dem Streben nach Aufmerksamkeit. Dem kann nicht nur das während der Untersuchungshaft aufgefallene Verhalten des Angeklagten F (insbesondere der aus medizinischer Sicht weit hergeholte Vergleich eines am 26.04.2022 bekundeten Leidens mit dem sog. Tourette-Syndrom) zugeordnet werden, sondern auch die anlässlich der Exploration vom 30.12.2021 sowie in der Hauptverhandlung nach dem Eindruck der Sachverständigen erkennbarer zur Aggravation und Dramatisierung tendierende Schilderung von Beschwerden vorwiegend psychischer Natur. Diese Tendenz, die nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen keinesfalls als wahnhafte Verkennung er Realität zu werten ist, kam in der Hauptverhandlung unter anderem auch zum Ausdruck, als der Angeklagte F bezogen auf seinen angeblichen Stalker erklärte, dieser sei immer noch hinter ihm her, und auf die anschließende Frage seitens der Staatsanwaltschaft, woher er dies denn wissen wolle, wo er sich doch bereits seit dem Vorjahr in Untersuchungshaft befinde, (nur) antwortete, er gehe davon aus. Diese Persönlichkeitsakzentuierung, deren Ausbildung zumindest auch durch eine gewisse emotionale Vernachlässigung im Kindesalter und einem dadurch vermittelten Gefühl, nicht wichtig zu sein, bedingt sein kann, erreicht jedoch keinen pathologischen Grad, d.h. den einer Persönlichkeitsstörung. Erst recht sind damit die an den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bzw. Störung i.S.v. § 20 StGB a.F. bzw. n.F. zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Lebensführung, wie sie krankhafte seelische Störungen mit sich bringen, ist es bei dem Angeklagten F nicht gekommen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es gerade aufgrund seiner Persönlichkeit zu erheblichen Unregelmäßigkeiten in beruflichen oder sonstigen Zusammenhängen gekommen ist. So war er in der Lage, bisher mehrere, wenngleich nur vorübergehende Partnerschaften sowie zumindest eine langjährige Freundschaft – jene zur Zeugin FN – zu führen. Seine berufliche Orientierung und die von ihm im Laufe der Zeit ausgeübten Erwerbstätigkeiten waren durchweg interessengeleitet. Die Beendigung seiner bisherigen Beschäftigungsverhältnisse hatte zumindest ganz überwiegend weder personen- noch verhaltensbedingte Gründe; zudem gelang es ihm wiederholt, nach dem Verlust einer Arbeitsstelle eine neue Beschäftigung zu finden. Dissoziale Fehlentwicklungen weist der Werdegang des nicht vorbestraften Angeklagten F nicht auf. IV. 1. Strafbarkeit des Angeklagten R Der Angeklagte R hat sich nach den in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen in neun Fällen (II.1. bis II.3., II.5. bis II.10) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht. In vier dieser Fälle (II.1., II.5., II.6. und II.7.) hat er sich tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung strafbar gemacht, in zwei dieser Fälle (II.9. und II.10.) tateinheitlich zu dem sexuellen Missbrauch von Kindern wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung und in zweien dieser Fälle (II.3. und II.8.) wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften oder Inhalte, da aufgrund des jeweils weder sicher vor noch sicher nach dem Jahreswechsel 2020/2021 liegenden Tatzeitpunkts weder die frühere noch die spätere der vorgenannten Fassungen des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB sicher zur Anwendung kommt, jedenfalls aber eine von beiden. Im Fall II.4. hat sich der Angeklagte R wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht. Nach dieser Vorschrift wurde unter anderem bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach § 176 Abs. 1 bis 4 StGB a.F. anbot. Ein tatbestandsmäßiges Anbieten lag vor, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder konkludent erklärte, dass er willens und in der Lage sei, ein bestimmtes – allerdings nicht notwendig anhand der Erklärung identifizierbares – Kind für sexuelle Handlungen i.S.d. § 176 Abs. 1 bis 4 StGB zur Verfügung zu stellen; dabei war es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen wollte, sondern es genügte, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen konnte und der Täter dies in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hatte (BGH, Beschl. v. 09.10.2012, 4 StR 381/12, NStZ 2013, 224 [225] m.w.N.). Dabei musste noch keine bestimmte Form des sexuellen Missbrauchs in Aussicht genommen worden sein; vielmehr genügte die generelle Zielrichtung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagte R hat insbesondere durch seine Schilderung des Oralverkehrs seines angeblichen, ca. fünfjährigen „Cousins“ an ihm und die an den gesondert verfolgten VZ gerichtete Frage, ob er (nach dem Kontext: an so etwas) Interesse habe, zu verstehen gegeben, ein Zusammentreffen zwischen ihm, seinem angeblichen, ca. fünf Jahre alten „Cousin“ und dem gesondert verfolgten VZ organisieren zu können und zu wollen, gab er doch ferner vor, klären zu wollen, ob dieser „Cousin“ zu ihm oder er zu dem „Cousin“ kommen werde. Die dabei in Aussicht genommenen Handlungen – unter anderem, dass der gesondert verfolgte VZ in den Mund des „Cousins“ ejakulieren werde, was der Angeklagte R zu befürworten vorgab („Okii“) – stellen in ihrer Zielrichtung einen sexuellen Missbrauch dieses „Cousins“ zumindest auch durch den gesondert verfolgten VZ. i.S.v. § 176 Abs. 1 StGB a.F. dar. Auch der subjektive Tatbestand ist nach den getroffenen Feststellungen verwirklicht. Der Angeklagte R handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Im Fall II.18. hat sich der Angeklagte R ebenfalls wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht. Er hat dem Angeklagten F ein Kind für eine Tat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung angeboten. Nach den getroffenen Feststellungen hat er dem Angeklagten F ein Treffen mit dem seinerzeit vier Jahre und knapp zehn Monate alten Nebenkläger LZ vorgeschlagen, dessen Teilnahme an dem Treffen nach dem Umständen nur der Angeklagten R veranlassen konnte, war der Nebenkläger doch dessen Neffe zweiten Grades ohne ersichtliche Beziehung zum Angeklagten F . Indem der Angeklagte R äußerte, man könnte dem Nebenkläger in den Mund ejakulieren und sodann das gemeinsame Onanieren in Anwesenheit des Nebenklägers vorschlug, hat er zumindest dessen sexuellen Missbrauch gem. § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. (auch) durch den Angeklagten F in Aussicht genommen. Auch der subjektive Tatbestand ist nach den getroffenen Feststellungen verwirklicht. Der Angeklagte R handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Im Verhältnis der Fälle II.1. bis II.10. und II.18. untereinander besteht Tatmehrheit (§ 53 StGB). Eine Strafbarkeit des Angeklagten R wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176a Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. (so der weitergehende Vorwurf zu Ziff. 6, 8 und 9 der Anklageschrift) bzw. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3 StGB a.F. (so der weitergehende Vorwurf zu Ziff. 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Anklageschrift) folgt aus den getroffenen Feststellungen indes nicht. So konnte in den Fällen II.5., II.7. und II.8. ein Eindringen in den Körper des Nebenklägers LZ nicht sicher festgestellt werden. Der schwere sexuelle Missbrauch gem. § 176a Abs. 3 StGB a.F. setzte die – bereits im Zeitpunkt der Tat bestehende – Absicht voraus, diese Tat zum Inhalt einer pornografischen Schrift oder eines pornografischen Inhalts zu machen, der gem. § 184b Abs. 1 oder 2 StGB verbreitet werden sollte, wobei eine Verbreitung nur derjenige vornahm, der diese Schriften oder Inhalte einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich machte; die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügte hingegen nicht. Ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten R konnte für den Zeitpunkt der Taten zu II.1., II.3., II.5., II.6., II.7., II.8., II.9. und II.10. nicht sicher festgestellt werden. 2. Strafbarkeit des Angeklagten F Der Angeklagte F hat sich nach den in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen im Fall II.12. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht, dies in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Herstellen kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung. In fünf Fällen (II.11., II.13 bis II.16.) hat sich der Angeklagte F wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht. In zwei dieser Fälle (II.11. und II.13) hat er sich tateinheitlich dazu wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung strafbar gemacht, in drei anderen Fällen (II.14. bis II.16) wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften oder – gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung – Inhalte. Im Fall II.17. hat sich der Angeklagte F. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung strafbar gemacht. Er hat dem gesondert verfolgten Ä ein Kind zur Begehung einer Tat zumindest nach § 176 Abs. 1 StGB angeboten, indem er erklärte, zu versuchen, es „hinzubekommen“, das ein bestimmtes („deinen typen“) Kind – möglicherweise der Nebenkläger JJO – bei ihm übernachten werde und der Ä dabei hinzustoßen könne. Denn dabei sollte es nach dem Chatinhalt jedenfalls dazu kommen, dass der Ä – was der Angeklagte F zu befürworten vorgab – mit seinem erigierten Penis am ehesten anal in das Kind eindringen würde. Auch der subjektive Tatbestand ist nach den getroffenen Feststellungen verwirklicht. Der Angeklagte handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Im Verhältnis der Fälle II.11. bis II.17. untereinander besteht Tatmehrheit (§ 53 StGB). Eine Strafbarkeit des Angeklagten F sogar wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176a Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. (so der weitergehende Vorwurf zu Ziff. 13, 14, 18, 19 und 20 der Anklageschrift) folgt aus den getroffenen Feststellungen indes nicht, da es hiernach in keinem Fall sicher zu einem Eindringen in den Körper des Nebenklägers JJO gekommen ist. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. R Die Kammer hat im Hinblick auf die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen, gegen den Angeklagten R Zuchtmittel oder Jugendstrafe zu verhängen. a)Im Hinblick auf eine grundsätzlich mögliche Bestrafung des – wenn auch eingeschränkt – schuldfähigen Angeklagten R war gem. § 32 S. 1 JGG einheitlich das Jugendstrafrecht anzuwenden. Im Zeitpunkt der Taten zu II.1. und II.2. war er siebzehn Jahre alt und damit Jugendlicher i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG; Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 S. 1 JGG) haben sich angesichts der sicheren Feststellung seiner – wenn auch eingeschränkten – Schuldfähigkeit und des eher an der Grenze zum Heranwachsenden als an der Untergrenze der Strafmündigkeit liegenden Alters nicht ergeben. Im Zeitpunkt der Taten zu II.5. bis II.8. war der Angeklagte R , der am 02.08.2017 sein 18. und am 02.08.2020 sein 21. Lebensjahr vollendete, nicht ausschließbar noch Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG. Auch diese Taten wären grundsätzlich nach dem Jugendstrafrecht zu ahnden gewesen, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergab, dass er zur Zeit der vorgenannten Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Hiervon war – insoweit im Einklang mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe und der Staatsanwaltschaft – letztlich zugunsten des Angeklagten R auszugehen, da nicht sicher festgestellt werden konnte, dass er im jeweiligen Tatzeitpunkt bereits das Bild einer ausgereiften Persönlichkeit eines jungen Erwachsenen bot. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R im elterlichen bzw. später mütterlichen Haushalt unter desolaten familiären Verhältnissen aufgewachsen war, die Eltern seine Reifeentwicklung nicht adäquat hatten unterstützen können und der Vater zudem bereits seit früher Kindheit nicht mehr als alltägliche Bezugsperson für ihn präsent gewesen war. Diese Umstände waren geeignet, gerade auch im Zusammenspiel der bei dem Angeklagten R entstandenen Persönlichkeitsstörung zu Entwicklungsverzögerungen zu führen, die im Laufe der späteren Heimunterbringung nicht sicher aufgeholt werden konnten, zumal die Entwicklung des Angeklagten in diesem Zeitraum angesichts der festgestellten Anspannungszustände, der Autoaggressionen und der zum Nachteil des Nebenklägers JU. begangenen Taten nur vordergründig als positiv erschien und hinsichtlich der Ausprägung seiner Persönlichkeitsstörung sogar im Folgenden zum Schlechteren verlief. Im Zeitraum der Taten zu II.5. bis II.8. befand sich der Angeklagte R noch im Übergang vom Schulleben auf das Studium oder in einer frühen Phase des Studiums. Eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und häusliche Eigenständigkeit hatte er in dieser Lebenssituation nicht erkennbar erreicht. In Anbetracht dessen führen das vorhergehende eigenständige Bemühen um den Platz in der Wohngruppe der Diakonie W im Alter von knapp fünfzehn Jahren und der Erwerb des Abiturs für sich genommen nicht zur Annahme einer ausgereiften Persönlichkeit. Auf die Taten zu II.3., II.4., II.9. und II.10., die der Angeklagte sicher im Erwachsenenalter begangen hat, wäre an sich das allgemeine Strafrecht anzuwenden gewesen. Jedoch liegt das Schwergewicht bei denjenigen Taten, die für sich genommen nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei diesen mit immerhin sechs von zehn und die Mehrzahl der hier abgeurteilten Taten handelt; zum anderen beruhen (auch) die sicher im Erwachsenenalter begangenen Taten auf der beim Angeklagten R festgestellten Persönlichkeitsstörung und sind damit Ausfluss einer Fehlentwicklung, die ihren Ursprung bereits in dessen (später) Kindheit hat. b)Die im hiesigen Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten R in einem psychiatrischen Krankhaus (dazu noch VI.) macht die richterliche Ahndung der festgestellten Taten durch Zuchtmittel oder Jugendstrafe entbehrlich (§ 5 Abs. 3 JGG). Entbehrlichkeit ist gegeben, wenn die spezialpräventiven Einwirkungs- und die hinzukommenden Ahndungszwecke durch die Unterbringung in ausreichender Weise verfolgt und realisiert werden (Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29). Davon ist hier auszugehen. Die angeordnete Maßregel gem. § 63 StGB beinhaltet zum einen die Therapie der bei dem Angeklagten R festgestellten Persönlichkeitsstörung, auf denen die Taten zu II.1. und II.2 nicht ausschließbar und seine übrigen abgeurteilten Taten sicher beruhen; zum anderen wird Gelegenheit zur abschließenden Klärung bestehen, inwieweit hierbei auch eine pädophile Nebenströmung eine Rolle gespielt hat, was gegebenenfalls die Erarbeitung auch diesbezüglicher Rückfallvermeidungsstrategien nach sich ziehen wird. Mit einer erfolgreichen Behandlung im Maßregelvollzug wird, wie die Sachverständige ausgeführt hat, die allein auf dem Gebiet der Sexualdelikte liegende Gefahr künftiger Straffälligkeit des nicht vorbestraften Angeklagten R weitestgehend eingedämmt sein, insofern wird dann kein Bedarf an einer zusätzlichen spezialpräventiven und erzieherischen Einwirkung durch Zuchtmittel oder Jugendstrafe mehr bestehen. Zum anderen stellt der Vollzug der Maßregel eine Freiheitsentziehung dar, die hier voraussichtlich von ganz erheblicher Dauer sein wird. So hat die Sachverständige, die aus ihrer früheren Tätigkeit unter anderem als ärztliche Direktorin des SN über langjährige Erfahrung in der forensisch-psychiatrischen Praxis verfügt, die im Falle des Angeklagten R mindestens erforderliche Behandlungsdauer in geschlossener Unterbringung auf rund fünf Jahre geschätzt. Bei dieser Perspektive war die zusätzliche Verhängung von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe auch nicht um eines gerechten Schuldausgleichs Willen geboten. Denn bei Bemessung einer Einheitsjugendstrafe für die hier abgeurteilten Taten (andere Sanktionen des Jugendstrafrechts wären aufgrund der evident in den Taten hervorgetretenen und im Zeitpunkt dieses Urteils noch fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten R sowie der Schwere der Schuld nicht in Betracht gekommen, § 17 Abs. 2 JGG) wäre dem Angeklagten R in ganz erheblichem Maße zugute zu halten gewesen, dass er sich hinsichtlich der festgestellten Taten weitestgehend geständig eingelassen, dabei auch umfassende Angaben zu deren Hintergründen gemacht und sich bereits im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hat. Zu seinen Gunsten wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, dass er bei seiner geständigen Einlassung erkennbare – ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht verwehrte – Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt hat und gerade auch durch sein Abrücken von der Einlassung, in einer von „U“ erzeugten Drucksituation gehandelt zu haben, zumindest Ansätze einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten hat erkennen lassen. Auch ist er nicht vorbestraft, daher besonders haftempfindlich, und befand sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits für insgesamt fünfzehn Monate in – gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie belastender – Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung. Strafmildernd hätte sich ebenso auszuwirken gehabt, dass er die Taten zu II.1. und II.2. nicht ausschließbar und seine übrigen Taten sicher aufgrund der ihm als solche nicht vorwerfbaren und zur Anwendung des § 21 StGB führenden Persönlichkeitsstörung begangen hat, und dass er auf die Herausgabe bei ihm sichergestellter Datenträger – Smartphones von nicht unerheblichem Wert – ohne Weiteres verzichtet hat. Zu seinen Lasten wären freilich die in mehreren Fällen tateinheitliche Begehung eines Vergehens nach § 184b StGB, das außer in den Fällen II.1. und II.2. sehr junge Alter der geschädigten Kinder und der zumindest in der Begehung der Taten zu II.5. bis II.9. liegende Missbrauch des ihm vom Nebenkläger LZ und seiner Mutter entgegengebrachte Vertrauen als deren Verwandter und mehrfacher Gast zu berücksichtigen gewesen. Unter Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten R sprechenden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze und der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, hätte die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten R einzuwirken, ihm sein strafbares Tun vor Augen zu führen, seiner Schuld gerecht zu werden und ihn künftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Dieses hypothetische Strafmaß begründet für sich genommen kein Bedürfnis für die Verhängung einer entsprechenden Jugendstrafe neben der Maßregel, zumal diese Strafe nach ihrer Vollzugsdauer voraussichtlich selbst bei Vollverbüßung hinter der Maßregel zurückbleiben würde. 2. F a)Hinsichtlich des Angeklagten F war die für die Tat zu II.12. zu bildende Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren (bei einem Höchstmaß von 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB) vorsah. Ein minder schwerer Fall gem. § 176a Abs. 4 Var. 2 StGB a.F. ist nicht gegeben. Zur Entscheidung über die Frage, ob ein solcher angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Es sind mithin alle strafzumessungsrelevanten Umstände abzuwägen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen, kann ein minder schwerer Fall angenommen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist zugunsten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass er die Tat gestanden hat, nicht vorbestraft und daher besonders haftempfindlich ist, sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündigung bereits für rund dreizehn Monate in – gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie belastender – Untersuchungshaft befand, und dass er auf die Herausgabe bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet hat. Zudem beruht die Tat nicht ausschließbar auf einer pädophilen Nebenströmung, die dem Angeklagten F als solche nicht vorzuwerfen wäre, ohne dass jedoch hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt wären. Demgegenüber ist zulasten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass er mit dieser Tat das ihm von dem Nebenkläger JJO und seiner Mutter entgegengebrachte Vertrauen als verlässliche Kontaktperson in schwerwiegender Weise missbraucht hat. Strafschärfend haben sich ferner der Umstand, dass der Nebenkläger im Tatzeitraum dem Alter nach noch deutlich von der Schutzgrenze der §§ 176, 176a StGB a.F. entfernt war, sowie das tateinheitliche Herstellen kinderpornografischer Schriften auszuwirken. Ferner hat der Angeklagte F , da er kein Kondom verwendete, den Nebenkläger dem – selbst unter präexpositionsprophylaktischer Medikation nicht auszuschließenden – Risiko der Übertragung von Krankheiten ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund erschien die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens aus § 176a Abs. 4 Var. 2 StGB a.F. nicht geboten. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens erachtet die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter nochmaliger Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze als Einzelstrafe für die Tat zu II.12. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. b)Die für die Taten zu II.11. und II.13. bis II.16. zu bildenden Einzelstrafen waren jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung zu entnehmen, der für den sexuellen Missbrauch von Kindern im Regelfall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah. Ein besonders schwerer Fall gem. § 176 Abs. 3 StGB a.F. ist jeweils nicht gegeben. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten F weicht jeweils nicht in dem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafverfahrens geboten ist. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Taten letztlich unter Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände. Zwar ist dem Angeklagten F auch insoweit ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Nebenkläger JJO und seiner Mutter vorzuwerfen, und dass der Nebenkläger im Tatzeitraum dem Alter nach auch im hier relevanten Tatzeitraum noch deutlich von der Schutzgrenze des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entfernt war. Hinsichtlich der Tat zu II.14. spricht auch gegen ihn, dass es sich gleichsam um ein zweiaktiges Geschehen handelte, bei dem er zum Samenerguss gelangte. Demgegenüber ist jedoch auch insoweit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er immerhin die zu II.11., II.14., II.15. und II.16. festgestellten Tathandlungen sowie zu II.13. eine Situation, in der er sich mit dem Nebenkläger in seinem Badezimmer befand und ein Video entstand, eingeräumt hat. Für ihn spricht auch, dass er nicht vorbestraft und daher besonders haftempfindlich ist, sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündigung bereits für rund dreizehn Monate in – gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie belastender – Untersuchungshaft befand, und dass er auf die Herausgabe bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet hat. Zudem beruht die Tat nicht ausschließbar auf einer pädophilen Nebenströmung, die dem Angeklagten F als solche nicht vorzuwerfen wäre, ohne dass jedoch hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt wären. Vor diesem Hintergrund erschien die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens aus § 176 Abs. 3 StGB a.F. nicht geboten. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen erachtet die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter nochmaliger Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten F sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze als Einzelstrafen für die Tat zu II.11. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten , für die Tat zu II.13. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren , für die Tat zu II.14. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten , für die Tat zu II.15. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und für die Tat zu II.16. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. c)Die für die Tat zu II.17. zu bildende Einzelstrafe war dem Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsah. Innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass er sich zu II.17. teilgeständig eingelassen hat. Auch konnte hier wiederum nicht außer Acht bleiben, dass er nicht vorbestraft und daher besonders haftempfindlich ist, sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündigung bereits für rund dreizehn Monate in – gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie belastender – Untersuchungshaft befand, und dass er auf die Herausgabe bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet hat. Zudem beruht auch die hier in Rede stehende Tat nicht ausschließbar auf einer pädophilen Nebenströmung, die dem Angeklagten F als solche nicht vorzuwerfen wäre, ohne dass jedoch hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt wären. Zulasten des Angeklagten F war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sein an den Ä gerichtetes Angebot, ein Kind zum sexuellen Missbrauch bereitzustellen, dadurch ergänzte, dass er den von diesem geäußerten Missbrauchsfantasien gleichsam Beifall zollte („Ja das wöre nice“) und seinerseits angab, an Reaktionen des missbrauchten Kindes, die typischerweise auf ein Empfinden von Unbehagen bis hin zu Angst und/oder Schmerz hindeuten, Gefallen zu finden. Diese Äußerungen waren im Kontext des in Rede stehenden Chats geeignet, den Ä in seinem beschriebenen Vorhaben zu bestärken. Unter Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklag-ten F sprechenden Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze erachtet die Kammer als Einzelstrafe für die Tat zu II.17. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schulangemessen. d)Aus den unter a) bis c) ausgeführten Einzelstrafen hat die Kammer sodann gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 StGB aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten F und seiner Taten und unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der vorstehend angeführten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren durch eine spürbare, aber maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe – Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten – gebildet. VI. Gemäß § 63 S. 1 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG war die Unterbringung des Angeklagten R in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Dies hat zu erfolgen, wenn jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine rechtswidrige Tat begangen hat und infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. So liegt es hier (dazu 1. bis 5.). Die Maßregel ist auch zu vollziehen (dazu 6.). 1. Der Angeklagte R war bei der Begehung jedenfalls der zu II.3. bis II.10. festgestellten Taten i.S.v. § 21 StGB sicher vermindert schuldfähig, wobei die jeweiligen Tathandlungen auf der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung vom Borderline- und Narzissmustyp beruhen (s. oben III.28.a)). 2. Bei dieser sicher zu diagnostizierenden Erkrankung handelt es sich um einen länger andauernden Zustand. Wie die Sachverständige Dr. EH anschaulich dargestellt hat, hat diese schwerwiegende psychische Störung sich bereits in der (späten) Kindheit des Angeklagten R entwickelt und besteht seither fort. Die vorübergehende therapeutische Anbindung des Angeklagten R in seiner Jugend, die ohnehin noch nicht an der erst im hiesigen Verfahren gefundenen Diagnose ausgerichtet war, hat aus heutiger Sicht keinen nennenswerten Erfolg hervorgebracht. Zuletzt zeigte sich der Fortbestand der Erkrankung ganz deutlich in den autoaggressiven Verhaltensweisen, die der Angeklagte R während der Untersuchungshaft in dieser Sache an den Tag legte, und die ein typisches Symptom einer Borderline-Persönlichkeitsstörung darstellen. In der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO hat eine Aufarbeitung der Delinquenz des Angeklagten bislang nicht stattgefunden. 3. Aufgrund des fortbestehenden Erkrankungszustands des Angeklagten R ist ferner davon auszugehen, dass er bei fehlender fachärztlicher Behandlung unter Bedingungen des Maßregelvollzugs in Zukunft weitere mit den Anlasstaten zu II.3. bis II.10., bei denen es sich um erhebliche Taten i.S.v. § 63 S. 1 StGB handelt, vergleichbare krankheitsbedingte Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen wird, die aufgrund der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nunmehr bereits unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind. Mit dieser Gefährlichkeitsprognose, die auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu stellen ist (BGH, Urt. v. 11.10.2018, 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41 [42] m.w.N.), folgt die Kammer nach eigener Prüfung ebenfalls den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. EH. Diese hat dargelegt, dass von dem Angeklagten R ohne weitere Behandlung in der geschlossenen Psychiatrie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere einschlägige Straftaten zu erwarten sind, da dessen persönlichkeitsstrukturelles Problem insbesondere massiven Leereerlebens und nicht äquilibrierter narzisstischer Bedürfnisse auch künftig ohne Weiteres zur sexuellen Instrumentalisierung Dritter – insbesondere von Kindern – führen kann. Denn nachdem er ein solches Verhaltensmuster im Zeitraum vom 26.06.2019 bis zum 02.04.2021 bereits mehrfach an den Tag gelegt hat, wird ein Rückgriff auf dieses Muster bei fortbestehender Erkrankung für ihn auch künftig naheliegen, ohne dass er dem in ausreichendem Maße widerstehen könnte. 4. Der Angeklagte R ist infolgedessen für die Allgemeinheit gefährlich. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass eine unbestimmte Vielzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen sein kann; vielmehr ist jeder als Einzelner Mitglied der Allgemeinheit, wenn ihm erheblicher seelischer oder körperlicher Schaden droht (BGH, Beschl. v. 17.09.2013, 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28 f.), was bei Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Fall ist. Allerdings können die Opfer künftig zu erwartender Taten des Angeklagten R durchaus wahllos sein. Eine sichere Eingrenzung des Gefährdungsbereichs auf ein bestimmtes Umfeld ist nicht möglich, was durch die in Rede stehenden Anlasstaten, die sich teils gegen den Nebenkläger LZ als dem Angeklagten R zwar in gewissem Maße vertraute, aber nicht unmittelbar nahestehende Person (II.5. bis II.9.) und teils gegen ihm allenfalls flüchtig bekannte Kinder (II.3. und II.10.) – im Fall II.10. zudem bei erstbester Gelegenheit – richteten, eindrucksvoll belegt wird. 5. Die Anordnung der Unterbringung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere steht diese auch unter Berücksichtigung der damit für den Angeklagten R verbundenen Belastungen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der von ihm begangenen Taten oder der von ihm zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr. 6. Die Vollstreckung der angeordneten Unterbringung konnte nicht zur Bewährung aus-gesetzt werden. Dies bedarf besonderer Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann (§ 67b Abs. 1 S. 1 StGB). Solche liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass weniger einschneidende Maßnahmen als die Vollstreckung der Maßregel zur Verfügung stünden, die einen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Angeklagten R böten. Für einen Einstieg des Angeklagten R in Alternativmaßnahmen stationärer oder ambulanter Natur außerhalb des Maßregel- oder Strafvollzugs sind derzeit jedenfalls keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen. Soweit im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe neben der Maßregelanordnung die Möglichkeit bestanden hätte, diese Strafe gem. §§ 13, 88 StVollzG NRW in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollstrecken, hätte in einer solchen Anstalt zwar eine nach Einschätzung der Sachverständigen ähnliche Behandlung wie im Maßregelvollzug stattfinden können. Allerdings wäre ein nachhaltiger Behandlungserfolg in diesem Falle nicht im selben Maße gesichert gewesen. Denn die Dauer eines potentiellen Aufenthalts in einer sozialtherapeutischen Anstalt wäre durch das Strafmaß beschränkt gewesen, das nach den Ausführungen zu V.1.b) bei vier Jahren und neun Monaten gelegen hätte; damit wäre die voraussichtlich erforderliche Behandlungsdauer nicht erreicht worden. Zugleich hätte angesichts der von vornherein begrenzten Dauer des Strafvollzugs ein geringerer Anreiz bestanden, sich dauerhaft auf die Behandlung einzulassen, als es bei der Maßregel nach § 63 StGB der Fall ist, deren (zunächst) unbegrenzte Dauer praktisch dadurch bestimmt wird, wie schnell – auch in Abhängigkeit von der Mitwirkungsbereitschaft des Patienten – der Behandlungserfolg erreicht wird. Gerade ein insofern möglichst hoher Anreiz ist jedoch nach den Ausführungen der Sachverständigen bei Patienten mit einer zumindest auch narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstörung wie dem Angeklagten R von großer Bedeutung, um einen regelhaften Behandlungsverlauf und auf absehbare Dauer einen Behandlungserfolg zu erzielen. Denn bei solchen Patienten besteht aufgrund ihrer Persönlichkeit eine erhöhte Gefahr, dass sie sich – selbst bei bekundetem Therapiewunsch – im Behandlungsverlauf einerseits mit einer ihnen potentiell unangenehmen konfrontativen Auseinandersetzung mit den problematischen Aspekten ihrer Persönlichkeit schwertun, da dies ihrem persönlichkeitsimmanenten Streben nach Selbstwerterhöhung zuwiderläuft, andererseits jedoch in besonderem Maße dazu neigen, sich Fortschritte zuzuschreiben, die sich aus Behandlersicht indes nicht so schnell wie angenommen oder nicht in diesem Maße einstellen, und aus objektiver Sicht vorschnell für sich (noch) nicht gerechtfertigte Vollzugslockerungen oder gar eine kurzfristige Beendigung der Behandlung einfordern, was bei Nichtgewährung wiederum zu erheblich verminderter Therapietreue führen kann. Dieser Gefahr wirkt jedoch im Maßregelvollzug die Perspektive, durch beständige Therapietreue die Dauer der eigenen Behandlung und Freiheitsentziehung günstig beeinflussen zu können, entgegen. VII. 1. Teilfreispruch des Angeklagten R a)Dem Angeklagten R hat die Staatsanwaltschaft zu Ziff. 3 der insoweit unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfen, als Person über achtzehn Jahren eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht zu haben, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Konkret ist dem Angeklagten R insoweit zur Last gelegt worden, dass er einige Zeit nach dem zu II.2. festgestellten Übergriff und seinem am 30.04.2017 erfolgten Auszug aus dem I- Wohnheim der Diakonie W den Nebenkläger JU angeschrieben und ihm Geld für die Durchführung sexueller Handlungen angeboten habe. Der zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar 14-jährige Nebenkläger, der in Geldnöten gewesen sei, habe sich in seinem Zimmer in dem Wohnheim mit dem Angeklagten R getroffen. Dort sei der Angeklagte R , der dem Nebenkläger 50 € für die Vornahme sexueller Handlungen versprochen habe, mit seinem Penis in den Anus des Nebenklägers eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Zur Zahlung der Summe von 50 € sei es nicht gekommen. b)Demgegenüber konnten aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung lediglich folgende Feststellungen getroffen werden: Einige Zeit nach dem Auszug des Angeklagten R aus dem I Wohnheim der Diakonie W, nicht ausschließbar erst nach dem 14. Geburtstrag des Nebenkläger JU – dem 23.08.2018 – meldete sich der Angeklagte R per WhatsApp bei diesem Nebenkläger und bot ihm Geld für sexuelle Gegenleistungen nicht näher konkretisierbarer Art und Weise an. Der Nebenkläger, der in Geldnöten war, erwog zumindest, dem Angebot näher zu treten; so kam es daraufhin zu einem Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten im Wohnheimzimmer des Nebenklägers. Was im Einzelnen bei dem Treffen passierte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. c)Von dem Vorwurf zu a) war der Angeklagte R – wie (auch) von der Staatsanwaltschaft beantragt – aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung konnte diese Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. In der Verteidigererklärung zu Beginn der Hauptverhandlung, die sich der Angeklagte R zu eigen gemacht hat, heißt es: „Der Vorwurf Nr. 3 [der Anklage] stimmt. Nach meiner Erinnerung bin aber nicht ich in RJ eingedrungen, sondern umgekehrt.“ Weitere Angaben hat der Angeklagte R hierzu nicht gemacht. Dieser pauschalen Einlassung konnte lediglich im Umfang der zu b) getroffenen Feststellungen gefolgt werden. Denn nur insoweit ist sie durch die Angaben des Nebenklägers JU bestätigt worden. Was den verabredeten Zweck und den tatsächlichen Ablauf des Treffens betrifft, konnte sie allerdings weder verifiziert noch konkret im Sinne des Anklagevorwurfs widerlegt werden. So hat der Nebenkläger JU hierzu bekundet, er wisse nicht mehr genau, was abredegemäß bei dem Treffen hätte passieren sollen. Soweit er sich noch erinnere, habe er dem Angeklagten R Nacktfotos von sich schicken sollen, wofür dieser dann habe zahlen wollen. Bei dem Treffen hätten er und der Angeklagte R nur miteinander geredet; das habe er schon bei der Polizei ausgesagt. Einen Bezug der vom Angeklagten in Aussicht gestellten Zahlung zur Durchführung analen Geschlechtsverkehrs konnte der Nebenkläger JU auch auf mehrfache, konkrete Nachfrage nicht herstellen. Auf den Vorhalt, dass er dem Zeugen KOK XF – wie dieser in der Hauptverhandlung bekundet hat – im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren berichtet habe, der Angeklagte R habe ihn gefragt, ob er „es“ nochmal machen wolle, habe ihm hierfür Geld angeboten und sei bei dem Treffen anal in ihn eingedrungen, erklärte der Nebenkläger nach einiger Überlegung, an so etwas gar keine Erinnerung zu haben. Hiernach vermochte sich die Kammer bereits nicht davon zu überzeugen, dass es anlässlich des Treffens überhaupt zur Vornahme sexueller Handlungen gekommen ist; erst recht war nicht aufzuklären, wer hieran in welcher Weise beteiligt gewesen sein könnte. 2. Teilfreispruch des Angeklagten F zu Ziff. 22 bis 24 der Anklage a)Dem Angeklagten F hat die Staatsanwaltschaft zu Ziff. 22 bis 24 der insoweit nach Maßgabe des erweiterten Haftbefehls der Kammer vom 04.02.2022 zugelassenen Anklage vorgeworfen, in drei Fällen durch dieselbe Handlung (a.) sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen zu haben und an sich von dem Kind vornehmen lassen zu haben, wobei er in zwei dieser Fälle (Ziff. 22 und 23 der Anklage) als Person über achtzehn Jahren dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen habe, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden gewesen seien, und (b.) eine kinderpornografische Schrift oder einen kinderpornographischen Inhalt, die oder der ein rein tatsächliches Geschehen wiedergibt, hergestellt zu haben. Konkret ist dem Angeklagten F insoweit Folgendes zur Last gelegt worden: „22.In der Zeit von Dezember 2019 bis zum 12.04.2021 befand sich der Angeklagte F mit dem Kind JJO in seiner Wohnung. Das Kind trug eine schwarze Augenbinde. Der Angeklagte F , der sich vor seinem Sofa aufhielt, drückte den Kopf des Kindes immer wieder an seinen nackten Penis, obwohl das Kind den Kopf wegzog. Der Angeklagte F führte seinen Penis in den Mund des Kindes ein und führte Oralverkehr an dem Kind durch. Hiervon fertigte er eine Videodatei, die er in der Folgezeit dem Mitangeklagten R zeigte. 23.In der Zeit von Dezember 2019 bis 12.04.2021 befand sich der Angeklagte F mit dem Kind JJO in seiner Wohnung. Das Kind lag nackt vor dem Angeklagten F . Während der Fernseher lief, drückte der Angeklagte F den Daumen seiner rechten Hand auf den Anus des Kindes, drang mit dem Finger in den Anus ein und drückte den Daumen in den Anus des Kindes, wobei er ihn vor- und zurückbewegte. Hiervon fertigte er eine Videodatei, die er in der Folgezeit dem Mitangeklagten R zeigte. 24.In der Zeit von Dezember 2019 bis zum 12.04.2021 befand sich der Angeklagte F mit dem Kind JJO in seiner Wohnung. Das Kind lag bäuchlings nackt auf dem Sofa an der Sofakante, wobei seine Beine herunterhingen. Der Angeklagte F kniete nackt hinter dem schlafenden Kind und strich mit seinem Penis über dessen Po und Gesäßpalte, ohne einzudringen. Hiervon fertigte er eine Videodatei, die er in der Folgezeit dem Mitangeklagten R zeigte.“ b)Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte F aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung konnten diese Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Angeklagte F hat erklärt, diese Taten habe es nicht gegeben. Die entsprechenden Vorwürfe würden offenbar auf Angaben des Angeklagten R vor allem in dessen zweiter polizeilicher Vernehmung beruhen. Im Rahmen derer habe der Angeklagte R – so der Angeklagte F in einer von ihm als richtig bestätigten Verteidigererklärung vom 17.06.2022 – weitergehende Schilderungen als in der ersten Vernehmung getätigt; dabei habe es sich aber jeweils nicht um weitere, eigenständig geschilderte Taten, sondern um eine detailliertere Beschreibung bereits genannter Taten gehandelt. So handele es sich bei dem Vorwurf zu Ziff. 22 der Anklageschrift nur um eine detailliertere Beschreibung der Tat zu Ziff. 13 der Anklageschrift und bei dem Vorwurf zu Ziff. 23 der Anklageschrift nur um eine detaillierte Beschreibung der Tat zu Ziff. 14 der Anklageschrift. Der Vorwurf zu Ziff. 24 sei einer detaillierteren Beschreibung der Taten zu Ziff. 13 und 14 der Anklageschrift durch den Angeklagten R entnommen und als eigenständige Tat angeklagt worden, was jedoch nicht so den Tatsachen entspreche. Auch anderweitig war der Nachweis, dass der F die zu Ziff. 22 bis 24 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen überhaupt und zudem in einer ihre Bewertung als eigenständige Taten zulassenden Weise vorgenommen hat, nicht zu führen. Insoweit konnte in Ermangelung sonstiger Beweismittel, insbesondere zum Tatnachweis geeigneten Video- oder Bildmaterials, das die Ermittlungen nach Angaben der vernommenen Polizeibeamten als solches nicht zutage gefördert haben, lediglich auf die Angaben des Angeklagten R zurückgegriffen werden, dem der Angeklagte F Videos der vorgeworfenen Taten laut Anklage gezeigt haben soll. Der Angeklagte R konnte sich jedoch an den Inhalt anderer bei den Treffen mit dem Angeklagten F gesehener Videos als den unter III.24. beschriebenen in der Hauptverhandlung kaum erinnern. Lediglich ein solches Video hat er rudimentär dahingehend beschrieben, dass es den Jungen – offenbar denselben wie auf den unter III.24. beschriebenen Videos – bäuchlings und nackt auf einem grauen Sofa liegend gezeigt habe. Man habe die entblößte Gesäßbacke des Jungen gesehen und, wie der Angeklagte F seine Hand auf diese gelegt und dann einen Finger – er glaube, das sei der Daumen gewesen – in die Gesäßspalte geschoben habe. Ob der Finger im Anus des Jungen gewesen sei, könne er nicht sagen, zumal er vieles inzwischen verdrängt habe. Dass es sich um die Hand des Angeklagten F gehandelt habe, könne er nur sagen, weil ihm dieser gesagt habe, dass er der Handelnde gewesen sei; dessen Gesicht sei weder auf diesem noch auf einem anderen Video zu sehen gewesen. Die Umgebung sei auf diesem und auf anderen Videos – zu deren Inhalt der Angeklagte R jedoch keine Angaben machen konnte – jeweils ein Wohnzimmer gewesen, was er aus dem Vorhandensein des grauen Sofas und eines davor stehenden Holztisches geschlossen habe. Ob es sich dabei um das Wohnzimmer des Angeklagten F gehandelt habe, habe er – R – nicht beurteilen können, da er nie dort gewesen sei. Dies genügte zur Überzeugungsbildung der Kammer nicht. Ein Geschehen wie das zu Ziff. 22 und 24 jeweils vorgeworfene hat der Angeklagte R hierbei überhaupt nicht geschildert. Soweit er ein Video beschrieben hat, dessen angeblicher Inhalt ansatzweise mit dem Vorwurf zu Ziff. 23 korrespondiert, rechtfertigt dies – auch in der Zusammenschau mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von Bl. 1003, 1010 und 1011 d.A., die bei der Wohnungsdurchsuchung vom 04.06.2021 gefertigt worden sind und ein graues Sofa sowie einen davor stehenden Tisch mit einer Oberfläche in Holzoptik im Wohnzimmer des Angeklagten F zeigen – allenfalls einen Tatverdacht. Ein für eine Verurteilung ausreichender Beleg ist diese Angabe jedoch nicht. So hat der Angeklagte R das fragliche Geschehen nach seiner Einlassung nicht selbst erlebt, sondern will lediglich ein dieses möglicherweise zeigendes Video gesehen haben, von dem er nicht einmal von sich aus habe beurteilen können, wo sich das gefilmte Geschehen abgespielt haben und wer die dort handelnde Person gewesen sein könnte. Zudem erscheinen die Angaben des Angeklagten R zum Inhalt des angeblichen Videos in Ermangelung weiterer Einzelheiten, etwas zur Kameraführung oder zur Dauer der Aufnahme, insgesamt recht vage. Soweit der Angeklagte R anlässlich seiner polizeilichen Vernehmungen weitergehende – in der Hauptverhandlung nicht wiederholte – Angaben zu ihm angeblichen gezeigten Videos gemacht hat, die inhaltlich der Sachverhaltsdarstellung aus den Vorwürfen zu Ziff. 22 und 24 der Anklageschrift entsprechen (zumindest so pauschal ist dies vom Zeugen EKHK ZZ bekundet worden, der bei den Vernehmungen Protokoll geführt hat), ist deren Beweiswert angesichts ihrer Gewinnung durch die Angaben der Vernehmungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen begrenzt und es fehlen gewichtige Beweisanzeichen außerhalb dieser Angaben, die zu deren Bestätigung geeignet wären. Abgesehen davon, dass hiernach offenblieb, ob der Angeklagte F die ihm zu Ziff. 22 bis 24 vorgeworfenen Handlungen überhaupt vorgenommen hat, war die Kammer letztlich nicht imstande, zu ihrer Überzeugung auszuschließen, dass er diese Handlungen im Zuge eines der unter II.14. bis II.16. dargestellten Vorgänge und aufgrund eines einheitlichen Entschlusses vorgenommen hat. Eine sichere zeitlich-situative Abgrenzung dieser mutmaßlichen Handlungen von den unter II.14. bis II.16. dargestellten Vorgängen erlauben weder der auf Angaben des Angeklagten R aus polizeilicher Vernehmung beruhende Anklagesatz zu Ziff. 22 bis 24, noch die vorstehend wiedergegebenen Angaben dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung. So haben sich die zu II.14. bis II.16. festgestellten Handlungen ebenso wie die zu Ziff. 22 bis 24 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen in der Wohnung des Angeklagten F ereignet, dies sogar (unter Zugrundelegung der Aussage des Angeklagten R , es habe sich jeweils um ein Wohnzimmer gehandelt, jedenfalls hinsichtlich II.16.) nicht ausschließbar im selben Zimmer, wobei allein ein Wechsel des Zimmers zwischen zwei Handlungen einen zeitlich-situativen Zusammenhang nicht notwendigerweise ausschließen würde. Da somit in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit einer tatbestandlichen Handlungseinheit der zu Ziff. 22 bis 24 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen (sowohl im Verhältnis untereinander als auch) mit einer oder mehrerer der Taten zu II.14. bis II.16 verblieb, verbot sich insoweit ein gesonderter Schuldspruch. 3. Teilfreispruch des Angeklagten F zu Ziff. 26 der Anklage Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziff. 26 der Anklage war der Angeklagte F freizusprechen, da er sich unter Zugrundelegung der hierzu getroffenen Feststellungen (II.18.) insoweit nicht strafbar gemacht hat, insbesondere nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 5 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung. Eine hiernach tatbestandsmäßige Verabredung mit einem anderen zu einer Tat nach § 176 Abs. 1 bis 4 StGB a.F. (Var. 3) erforderte – entsprechend der für Verabredungen zu Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) geltenden Grundsätze – die zumindest konkludente Willenseinigung mindestens zweier Personen zur gemeinsamen mittäterschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB) Begehung einer solchen Tat, was unter anderem voraussetzte, dass mehrere Beteiligte, d.h. bei zwei Beteiligten beide, einen entsprechenden Tatentschluss fassten (vgl. MüKo-StGB/ Renzikowski , 4. Aufl. 2021, § 176 Rn. 60 m.w.N.). Hatte(n) jedoch von zwei Beteiligten einer oder von mehr als zwei Beteiligten alle bis auf einen den inneren Vorbehalt, sich tatsächlich nicht als Mittäter an der vereinbarten Tat beteiligen zu wollen, so war auch der selbst fest Entschlossene keiner Verabredung schuldig (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2017, 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, Leitsatz 1 [zu § 30 Abs. 2 StGB]; MüKo-StGB/ Renzikowski a.a.O.). Von Letzterem ist hier zugunsten des Angeklagten F auszugehen. Nach den in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte R tatsächlich nicht vorhatte, den von ihm unterbreiteten Vorschlag in die Tat umzusetzen. Ein Anbieten (Var. 1) vonseiten des Angeklagten F scheidet ebenso wie ein Nachweisversprechen (Var. 2) aus, da der festgestellte Vorschlag eines Treffens mit dem Nebenkläger LZ gerade nicht von ihm, sondern vom Angeklagten R ausging. VIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten R auf § 109 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 74 JGG, hinsichtlich des Angeklagten F auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.