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Urteil

25 Ks 14/21 (45 Js 40/21) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:0513.25KS14.21.45JS40.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

– 14 Jahren –

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von – 14 Jahren – verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 53 StGB G r ü n d e I (Persönliche Verhältnisse) 1) Der heute 46-jährige Angeklagte wurde am 20.07.1975 in Polen geboren. Er ist das einzige vollbürtige Kind seiner Eltern. Über seinen Vater, den er nie kennengelernt hat, weiß er nichts. Seine Mutter wollte ihn nach der Geburt in ein Heim abgeben, was deren Mutter (die Großmutter des Angeklagten) jedoch dadurch abwendete, dass sie den Angeklagten zu sich nahm. Die Großeltern, die sich zu wichtigen Bezugspersonen für den Angeklagten entwickelten, zogen ihn bis etwa zum vierten oder fünften Lebensjahr alleine auf. Auch in der Zeit hatte er zwar Kontakt zu seiner Mutter, lehnte entsprechende Besuche aber ab. Nachdem die Mutter des Angeklagten eine neue Beziehung eingegangen war, erzwang deren neuer Lebenspartner gegen den Willen der Großeltern, dass der Angeklagte zu den beiden und den insgesamt fünf Halbgeschwistern (mütterlicherseits) zog, indem er ihn nachträglich adoptierte, wodurch der Angeklagte auch den Nachnamen seines Stiefvaters erhielt. Zu der drei Jahre älteren Halbschwester hat er ebenso wie zu den drei aus der neuen Beziehung der Mutter stammenden jüngeren Halbgeschwistern (ein Bruder, zwei Schwestern) seit mindestens zehn Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Von seinem Stiefvater, der Bergmann war und über ein ausreichendes Einkommen verfügte, erfuhr er – als einziges der Kinder – immer wieder ausgeprägte Gewalt. Dieser schlug ihn regelmäßig mit der flachen Hand, mit Fäusten und auch mit einer Peitsche und ließ ihn stundenlang auf den Knien hocken, wobei er die Arme hochhalten musste. Seine Mutter, die sich all dessen bewusst war, verhielt sich stets passiv. Erst als der Angeklagte etwa 15 Jahre alt war, veränderte sich das Verhalten des Stiefvaters, der dann ruhiger wurde, sich aber niemals mit dem Angeklagten aussprach oder sich bei diesem entschuldigte. Die Schule besuchte der Angeklagte für die damals in Polen geltende Mindestzeit bis zur achten Klasse, wobei er das siebte Schuljahr wiederholen musste, weil er in der Zeit wegen der häuslichen Probleme die Schule oft schwänzte. Nach der Schule begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, brach diese jedoch nach zwei Jahren ab und arbeitete von da ungelernt im Bauwesen. Dort eignete er sich handwerkliche Fähigkeiten an, die er auch bei späteren Tätigkeiten immer wieder nutzte. Mit 20 Jahren heiratete der Angeklagte – auch um seinem bisherigen Leben zu entfliehen – und zog zu seiner Frau und deren Familie. Die Beziehung funktionierte zunächst gut, blieb trotz gemeinsamen Kinderwunsches jedoch kinderlos weil die Ehefrau des Angeklagten nicht schwanger wurde. Gegen Ende der neun Jahre andauernden Ehe verschlechterte sich das Verhältnis aus Gründen, die der Angeklagte nicht näher erklären kann. In der Folge kam es zur Trennung „im Guten“ und zur Scheidung. In dieser Zeit ist er nach Deutschland gezogen und hat zunächst erneut Anschluss bei seiner Großmutter, die schon zuvor migriert war und in B bei einer ihrer Töchter – einer Tante des Angeklagten – lebte, gesucht. Als seine Großmutter zum Pflegefall geworden war, hat er sich mit der restlichen Familie zerstritten. Hintergrund war, dass diese dem Angeklagten – aus seiner Sicht zu Unrecht – vorwarfen, er habe seine Großmutter finanziell ausgenutzt. Während dieser Zeit, etwa im Jahr 2010, lernte der Angeklagte die ebenfalls polnischstämmige Zeugin W. kennen, die geschieden war und mit ihren Eltern und einem jugendlichen Sohn in einem Haus in T wohnte. Sie nahm ihn zu sich in die Wohnung auf und integrierte ihn in ihre Familie. Dass der Angeklagte regelmäßig, teils erheblich Alkohol konsumierte, blieb ihr zunächst verborgen. Erst nach ca. sechs Monaten wurde ihr das bewusst, als er begann, für eine gewisse Zeit zum Trinken zu verschwinden. Auch wenn sie davon geschockt war, versuchte sie gleichwohl, ihm zu helfen und verschaffte ihm mehrfach über Bekannte Arbeitsstellen, die er schnell wieder einbüßte, weil er die Arbeiten nicht zuverlässig ausführen konnte oder wollte. Die Zeugin verwarnte ihn daraufhin zwei- oder dreimal und drohte an, sich zu trennen. Dies führte bei dem Angeklagten zu aggressivem Verhalten, dass mehrfach zu strafrechtlich relevantem Verhalten führte. So sperrte er die Zeugin etwa im März 2013 einmal in einem Toilettenraum in einem Fitnessstudio ein, in dem sie putzte und entwendete danach deren Auto (siehe auch unten 2) , BZR Nr. 6). Ein anderes Mal lauerte er ihr in ihrem PKW auf, bedrohte sie dort mit einem mitgebrachten Messer und möglicherweise auch einer Schusswaffe und wies sie an, loszufahren. Nur durch geduldiges Auf-ihn-Einreden und eine Deeskalation, bei der sie eigene Positionen im Beziehungskonflikt bewusst zurücknahm, gelang es ihr, den ersichtlich alkoholisierten Angeklagten zu beruhigen und dazu zu bewegen, das Messer und die Schusswaffe aus dem Fenster in ein Gebüsch zu werfen. Der Angeklagte bedrohte die Angeklagte in einem ähnlichen Zusammenhang ein weiteres Mal mit einem Messer an einer Bushaltestelle. Dort kam ihr allerdings eine andere Person zur Hilfe und löste die Situation auf. Schließlich trennte sich die Angeklagte endgültig von dem Angeklagten, was dieser erst nicht akzeptieren wollte. Weil sie aber konsequent blieb, ließ der Angeklagte schließlich von ihr ab. In der Folgezeit lebte der Angeklagte zeitweise auf der Straße und trank im entsprechenden Milieu sehr viel Alkohol. In der Zwischenzeit begab er sich auch immer wieder zur Entgiftung in eine Klinik, was aber keinen nachhaltigen Erfolg brachte. 2) Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.01.2022 weist die nachfolgenden insgesamt zehn Eintragungen auf: 1. Am 24.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen (Az. 59 Cs-44 Js 1353/12-355/12), rechtskräftig seit dem 16.10.2012, wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen (Datum der letzten Tat 09.05.2012) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 2. Am 02.10.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid (Az. 21 Cs-621 Js 912/12-603/12), rechtskräftig seit dem 23.10.2012, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der Tat: 17.04.2012) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Zugleich wurde eine Fahrerlaubnissperre bis zum 22.10.213 verhängt. 3. Am 09.11.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid (Az. 21 Cs-722 Js 4787/12-694/12), rechtskräftig seit dem 28.11.2012, wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 18.07.2012) zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 4. Mit Beschluss vom 07.05.2013 (Az. 21 Cs-621 Js 912/12-603/12), rechtskräftig seit dem 22.03.2014, führte das Amtsgericht Remscheid die drei vorbezeichneten Strafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 12,00 EUR zurück. 5. Am 04.06.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid (Az. 9 Ds-921 Js 999/12-114/13), rechtskräftig seit dem 08.03.2014, wegen Diebstahls (Datum der Tat: 11.04.2012) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 6. Am 01.04.2015 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal (Az. 26 Ds-521 Js 730/13-188/13) den Angeklagten, rechtskräftig seit dem 09.09.2015, im Strafbefehlswege wegen Freiheitsberaubung (Datum der Tat: 25.03.2013) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. In dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Strafbefehl wurde dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt: Sie suchten am 25.03.2013 gegen 20:55 Uhr die Zeugin W., ihre ehemalige Lebensgefährtin, in dem Fitnesscenter „S. K.“, TStr, in V , auf, wo diese ihrer Arbeit als Reinigungskraft nachging. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen und der Zeugin W., in deren Folge der sie die Zeugin W. gegen ihren Willen in eine kleine Gästetoilette ohne Fenster drängten. Sie verschlossen die Tür von außen, warfen den Schlüssel in den Räumlichkeiten auf den Boden und verließen sodann das Fitnesscenter im Wissen, dass sich die Zeugin W. nicht würde ohne fremde Hilfe befreien können. Nachdem die Zeugin W. über ihr Mobiltelefon die Polizei sowie die Zeugin H. benachrichtigt hatte, erfolgte ihre Befreiung gegen 22:10 Uhr. 7. Am 18.01.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 26 Ds-722 Js 3903/13-296/14), rechtskräftig seit dem 18.01.2016, wegen Diebstahls in 2 Fällen sowie versuchten Betruges in 2 Fällen sowie Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen (Datum der letzten Tat: 21.05.2014) zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 8. Mit Beschluss vom 26.04.2016 (Az. 26 Ds-521 Js 730/13-188/13), rechtskräftig seit dem 07.05.2016, führte das Amtsgericht Wuppertal die zwei vorbezeichneten Strafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 22,00 EUR zurück. 9. Mit Beschluss vom 29.04.2016 (Az. 9 Ds-921 Js 999/12-114/13), rechtskräftig seit dem 18.05.2016, führte das Amtsgericht Remscheid die zuvor unter Ziff. 1, 2, 3 und 5 näher bezeichneten Strafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 12,00 EUR zurück. 10. Am 30.08.2017 verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht Mönchengladbach Az. 54 Cs-720 Js 554/15-249/17), rechtskräftig seit dem 20.09.2017, wegen falscher uneidlicher Aussage (Datum der Tat: 18.11.2015) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. II. (Feststellungen) 1) Vorgeschehen Der Angeklagte lernte das spätere erste Tatopfer O. im Jahr 2014 oder 2015 kennen, als sich beide zur (wiederholten) Behandlung ihrer jeweiligen Alkoholsucht in der Psychiatrischen Fachklinik in Q. befanden. O. stammte ebenso wie der Angeklagte ursprünglich aus Polen, wo sie aufwuchs, Abitur machte und eine Familie gründete, aus der zwei heute erwachsene Töchter hervorgingen. Die ältere Tochter war von Geburt an taub-blind, was eine besonders intensive Betreuung durch die Mutter erforderte. Die Aussicht auf eine bessere medizinische Versorgung bewegte sie schließlich dazu, nach Deutschland überzusiedeln, obwohl dies nicht ihrer eigentlichen Lebensplanung entsprach. Auch weil ihr Schulabschluss hier nicht anerkannt wurde, gelang es ihr in der Folge nicht, an ihre in Polen gute gesellschaftliche Stellung wieder anzuknüpfen. Schließlich zerbrach auch ihre Ehe, nachdem die Eheleute wegen ihres unterschiedlichen Charakters immer wieder in Streit geraten waren. Etwa im Jahr 1993, als ihre jüngere Tochter, die Nebenklägerin und Zeugin O vier Jahre alt war, begann sie verstärkt und im Übermaß Alkohol zu konsumieren. Vor der Therapie im Jahr 2014 oder 2015 hatte sie schon mehrere andere Alkoholentwöhnungstherapien – bis dahin ohne nachhaltigen Erfolg – absolviert. Die Beziehung zwischen O. und dem Angeklagten war zunächst davon geprägt, dass man die gleiche Herkunft hatte und mit der Alkoholabhängigkeit in gewissem Maße ein gemeinsames Schicksal teilte. O. entwickelte dabei ein Verantwortungsgefühl gegenüber dem Angeklagten und entschloss sich ihm, der zu dieser Zeit keine anderen stabilisierenden Sozialkontakte hatte und zuvor zeitweise obdachlos war oder in recht prekären Verhältnissen lebte, zu helfen. Aus dieser Situation entwickelte sich jedoch im Laufe der Zeit eine feste Partnerschaft und eine Liebesbeziehung. O. und der Angeklagte, der eine Wohnung in einem Nachbarhaus (L.-straße) anmietete, verbrachten fortan die meiste Zeit zusammen. Dabei hielten sie sich in der Regel in der Wohnung der O. in der L-Str. in N., dem späteren Tatort, auf. Das Zusammenleben gestaltete sich über viele Jahre weitgehend harmonisch und der Angeklagte brachte sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in die Beziehung ein. Er übernahm Tätigkeiten im Haushalt, putzte oder kochte und führte notwendige Reparatur- oder Ausbesserungsarbeiten in der Wohnung aus. Auch die Zeugin O die zunächst in der Wohnung ihrer Mutter und später ebenfalls in einem der Nachbarhäuser wohnte und einen engen Kontakt zu ihrer Mutter hatte, kam mit dem Angeklagten zunächst gut klar, akzeptierte ihn als den Freund ihrer Mutter und bemühte sich, ihn in die Familie zu integrieren. So half sie ihm teilweise beim Einkauf im Baumarkt für dessen Bauprojekte oder man besuchte gemeinsam die Kirmes. Anders als seine damalige Lebensgefährtin, die nach der Therapie nur ein bis zwei kleinere Rückfälle hatte und sonst abstinent lebte, gelang es dem Angeklagten nicht, sich nachhaltig vom Alkohol zu lösen. Sein Trinkverhalten veränderte sich im Laufe der Zeit deutlich. Während er unmittelbar nach der Therapie nichts oder nur wenig trank, nahm der Konsum in der Folgezeit erst langsam, später schneller zu. Zunächst konsumierte er den Alkohol in Abwesenheit seiner Lebensgefährtin und ihrer Familie und zog sich dafür sowie für den anschließenden Selbstentzug, später häufiger und länger – teils für mehrere Tage – zurück. Dabei konsumierte er Bier und Wodka in erheblichen Mengen entweder in seiner eigenen Wohnung oder im Kreise von Personen aus dem Trinkermilieu in V , die er noch aus früherer Zeit kannte. Seine damalige Lebensgefährtin hielt gleichwohl, aus Zuneigung und wegen ihres Verantwortungsgefühls, weiterhin zu dem Angeklagten und nahm ihn – auch wenn er ohne Geld und in verwahrlostem Zustand zurückkehrte – immer wieder zu sich auf. Im Februar 2020 nahm O. ihre Mutter, die später ebenfalls von dem Angeklagten getötete A. in ihre Wohnung auf. Die damals 83-jährige Dame hatte sich kurz zuvor einem hautärztlichen Eingriff unterziehen müssen. Sie litt unter Symptomen einer zunehmenden Demenz und hatte dabei bessere und schlechtere Tage. Durch das intensive und permanente Bemühen der O. und deren Tochter, der Zeugin O sie am gemeinsamen Alltag teilhaben zu lassen und Interesse für bestimmte Dinge zu wecken und zu erhalten, stabilisierte und verbesserte sich ihr Gesamtzustand spürbar. Insbesondere gelang es, sie wieder zu einer regelmäßigen Essensaufnahme zu bewegen, in dem man kochte, was sie wünschte und sie dabei mithelfen ließ. In Folge der engmaschigen Betreuung verbesserten sich auch die Blutzuckerwerte sowie der bestehende Bluthochdruck merklich. Die kognitiven Fähigkeiten waren für den Alltag ausreichend. Gespräche waren mit ihr unproblematisch möglich und sie erkannte die nahen Familienangehörigen – auch den Angeklagten – jederzeit. Die A. war allerdings in ihrer Mobilität eingeschränkt. Außerhalb der Wohnung war sie auf einen Rollator angewiesen. Auch in der Wohnung bewegte sie sich nicht sicher frei, sondern wurde in der Regel von einer anderen Person gestützt. Selbständig bewegte sie sich ohne Not nicht durch die Wohnung. Morgens etwa richtete sie sich zwar in ihrem Bett selbständig auf, wartete dann aber auf der Bettkante sitzend auf Hilfe. Je nach Sitzgelegenheit war ihr ein eigenständiges Aufstehen überhaupt nicht möglich. Im Wohnzimmer war es etwa so, dass ihr dies nur von der Couch, nicht aber aus dem dort stehenden Sessel möglich war. A. war inkontinent, weswegen es bei ihr häufiger zu – teils mit Fieber einhergehenden – Blasenentzündungen kam. Sie litt zudem unter Schwindelanfällen, deren Ursache medizinisch nicht geklärt werden konnte. Auch deshalb vermied sie, sich unbegleitet in der Wohnung zu bewegen. Der Angeklagte, der sich weiter – abgesehen von den Trinkphasen – praktisch rund um die Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhielt und sich jedenfalls an der sozialen Betreuung der A. in gewissem Umfang beteiligte, kannte deren Gesundheitszustand, der zwischen seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin O und ihm oft Thema war, genau. Eine erhebliche Veränderung im Zusammenleben trat ab dem Sommer 2020 ein. Während eines gemeinsamen Urlaubs begann der Angeklagte erstmals auch in Gegenwart seiner damaligen Lebensgefährtin und ihrer Familie in nicht unerheblichem Umfang Alkohol zu konsumieren, was O. stark anspannte und sie merklich belastete. Auch veränderte sich die Kommunikation. So wurden die ursprünglich liebevollen Neckereien des Angeklagten – insbesondere im Hinblick auf das Körpergewicht der O. – zunehmend beleidigend. Gänzlich kippte das Verhältnis allerdings nach einem Vorfall zwischen dem Angeklagten und der Zeugin O im Februar 2021. Diese wollte zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnung renovieren und hatte den Angeklagten animiert, ihr zu helfen bzw. die notwendigen Arbeiten zu übernehmen, wozu dieser gerne bereit war. Sie tat dies, um den Angeklagten weiterhin zu integrieren und ihm eine Aufgabe zu geben, die seinen Interessen entsprach, obwohl sie bemerkt hatte, dass sowohl die Zuverlässigkeit des Angeklagten als auch die Qualität seiner Arbeiten in der Vergangenheit stark abgenommen hatte. Als sie den Angeklagten bei der Ausführung von Elektroarbeiten jedoch stark alkoholisiert auf einer JK. stehend antraf, entzog sie ihm die Arbeiten und verwies ihn der Wohnung. Im Nachgang schrieb er ihr Textnachrichten, in denen er sie als „Prinzessin“ titulierte und ihr vorwarf, ihre Mutter nur auszunutzen. Die Zeugin O bewegte dies sehr und sie bot ihrer Mutter an, sofort aus der Wohnung auszuziehen, was diese jedoch als „Quatsch“ zurückwies. Zwischen Mutter und Tochter wurde dann auch das Trinkverhalten des Angeklagten thematisiert, was die Zeugin O vor allem auch deshalb sehr sorgte, weil sie befürchtete, dass ihre Mutter durch den stark angestiegenen Beziehungsstress wieder rückfällig werden könnte. Von diesem Moment an, wandte sich O. von dem Angeklagten ab, der sodann die Wohnung verlassen musste und den ihm überlassenen Wohnungsschlüssel zurückgab. In der Folge kam es dann zu Streitigkeiten über Gegenstände u.a. aus der ursprünglichen Wohnung der A., die in den Abstellräumlichkeiten des Angeklagten zwischengelagert waren und die dieser vor die Tür zu stellen drohte. Verstärkt wurde der Entschluss, sich von dem Angeklagten abzuwenden auch durch die Intervention des Zeugen G.. Bei diesem handelt es sich um den Ex-Lebensgefährten der Zeugin O. Dieser lernte den Angeklagten im Jahr 2018 oder 2019 kennen und hatte dann zu ihm zunächst regelmäßigen Kontakt. Das Verhältnis der beiden war jedoch schwierig und von einer nicht unerheblichen Rivalität geprägt. Ebenso wie der Angeklagte ist auch der Zeuge G. handwerklich begabt, zupackend veranlagt und hat seine Arbeitskraft gerne in die Familie seiner Lebensgefährtin eingebracht. Eine wirkliche Zusammenarbeit bzw. eine Bündelung ihres Einsatzes gelang ihnen jedoch nicht. Wurde die Arbeit dem einen angetragen, fühlte der andere sich zurückgesetzt. Als sich der Zeuge G. und die Zeugin O trennten, wurde der Angeklagte gegenüber dem Zeugen beleidigend und verbal ausfallend. So warf er ihm vor, dass er Drogen nehmen würde, dass er die Zeugin O betrogen und von ihrem Geld gelebt habe. Er forderte ihn auch auf, zu seinen (den Angeklagten) (Trinker-)Freunden nach (V) Ä zu kommen. Dort würde man ihn „ficken“. Dies ließ der körperlich ersichtlich überlegene Zeuge G. jedoch nicht auf sich sitzen und stellte den Angeklagten, als er diesen im Sommer 2020 an einer Bushaltestelle an der Alleestraße stehen sah, zur Rede, wobei er ihm auch zwei oder drei Ohrfeigen verpasste. Danach brach der Kontakt zwischen den beiden bis Anfang April 2021 ab. Nachdem sich O. im Februar 2021 von dem Angeklagten abgewandt hatte, wurde der Zeuge G. gebeten, Arbeiten, die der Angeklagte begonnen, aber nicht (brauchbar) fertiggestellt hatte, zu übernehmen. Hierzu erklärte er, der weiterhin und bis heute ein freundschaftliches Verhältnis zu der Zeugin O pflegt, sich bereit, allerdings nur unter der Prämisse, dass man den Angeklagten dann endgültig fallen lassen müsse. Nach der Trennung von O. nahm der Angeklagte immer wieder, telefonisch oder über Textnachrichten bzw. WhatsApp Kontakt zu ihr auf. Einerseits biederte er sich dabei an und betonte seine Liebe zu ihr. Gleichzeitig wurde er aber auch ausfallend und beleidigend, in dem er etwa sinngemäß schrieb: Mit Deinem Bauch wirst Du niemanden außer mir kriegen! O. änderte ihre nunmehr eingenommene Haltung jedoch nicht. Ostern 2021 grillte die Zeugin O mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter und dem Zeugen G. in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Gartenstück. Der Angeklagte war weder eingeladen noch informiert, nahm dies jedoch vom Balkon seiner Wohnung, wo ihn der Zeuge G. stehen sah, wahr. O. besuchte den Angeklagten kurze Zeit später noch einmal in dessen Wohnung. Wie dieses Treffen verlaufen ist, konnte die Kammer nicht aufklären. Danach jedenfalls begann O. zeitnah die nicht endenden und immer wieder beleidigenden Kontaktversuche dadurch zu beenden, dass sie hierauf nicht reagierte und den Angeklagte auf WhatsApp blockierte. Später zog sie sogar das Kabel aus ihrem Telefon heraus, um spätabendliche Anrufe zu unterbinden. Derart ausgegrenzt versuchte der Angeklagte gleichwohl weiter mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu kommunizieren. Zum einen wandte er sich diesbezüglich an eine gemeinsame Bekannte, die Zeugin E. die er bat seine an O. gerichteten Textnachrichten an diese weiterzuleiten. Auf Nachfrage der Zeugin am 11.04.2021 gab O. zunächst an, die Nachrichten nicht übermittelt bekommen zu wollen. Ein paar Tage später, am 15.04.2021, bat sie dann in einem weiteren Telefonat von sich aus aber doch um die Weiterleitung, die dann auch erfolgte. Gleichzeitig äußerte sie gegenüber der Zeugin, dass sie Angst habe auf die Straße zu gehen. Y. sei „die ganze Zeit besoffen". Sie habe Angst „dass er ihr auf der Straße etwas antäte". Zum anderen verfasste der Angeklagte einen handschriftlich in polnischer Sprache verfassten Brief an seine ehemalige Lebensgefährtin, den er zwei Tage vor der Tat (21.04.) spätabends gegen 23:00 Uhr in deren Briefkasten einwarf. Er klingelte dann an der Haustüre und erklärte ihr, dass sie mal im Briefkasten nachschauen möge. Diesen Brief zeigte O. am darauffolgenden Tag ihrer Tochter, der Zeugin O und verwahrte ihn danach auf einer Kommode in dem kleinen Flurteil, in welchem sie später zu Tode kam. Inhaltlich weist der Brief keine klare Struktur auf. Es ist anzunehmen, dass der Text, der zwischenzeitlich abgeschlossen war, mehrfach ergänzt worden ist. Hierdurch wiederholen sich auch die Inhalte, die darum kreisen, dass der Angeklagte doch viel getan und sich für seine ehemalige Lebensgefährtin abgerackert habe, dass er von „xxxj“ (gemeint ist der Zeuge G.) bedroht worden sei und sich nun rechtlich mit diesem auseinandersetzen wolle und dass er sie noch immer liebe bzw. geliebt habe. Der Brief schließt wie folgt: Aber es unwichtig. Ich habe es nie geschrieben und nie gesagt, O, aber jetzt fange ich es an. Jetzt bist du für mich nur „O". Obwohl ich dich liebe, aber dafür, was du mir angetan hast, bist du für mich nur noch „O". Du warst alles für mich, deine Tochter hat um P gekämpft, und du??? Eine Marionette. Schade!!! Du hast nämlich jemanden verloren, der dich wirklich geliebt hat!! Ruf G an und beschwere dich!!! P.S. Du tust mir so leid. 2) Tatgeschehen Am frühen Morgen des 23.04.2021, einem Freitag, brachte die Zeugin O wie üblich (und dem Angeklagten bekannt) ihren Hund in die Wohnung ihrer Mutter, die auf diesen aufpasste und nötigenfalls mit ihm vor die Tür ging, wenn die Zeugin arbeiten musste. Zwischen zwei Terminen – die Zeugin arbeitet als Ergotherapeutin – besuchte sie ihre Mutter und die Großmutter mittags noch einmal und hielt sich von ca. 12:30 bis 13:10 Uhr in deren Wohnung auf. Als sie eintraf, war die Mutter damit beschäftigt, vor allem Kleidungsstücke, die in verschiedenen Räumen in der Wohnung lagen, zu sortieren und in die Schränke zu räumen. Deshalb und weil immer noch Gegenstände, die zuvor bei dem Angeklagten lagerten und dort kurzfristig abgeholt werden mussten, nicht einen endgültigen Platz gefunden hatten, sah die Wohnung etwas unordentlich bzw. vollgestellt aus. Den beiden Bewohnerinnen ging es zu diesem Zeitpunkt gut. O. bat ihre Tochter, für sie vom Konto der Großmutter Geld abzuheben, was die Tochter unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung erledigte. Sie schrieb ihrer Mutter etwa 10 Minuten per Textnachricht, dass alles erledigt sei, woraufhin diese um 13:21 Uhr antwortete, „Super“. Frühestens kurz nach diesem Zeitpunkt und spätestens bis etwa 15:45 Uhr suchte der Angeklagte die Wohnung der O. auf. Er nutzte dabei bewusst einen Zeitraum, von dem er annahm, dass die Zeugin O deren regelmäßige Arbeitszeiten und Gebräuche ihm bestens bekannt waren, nicht anwesend sein würde, um ohne fremde Einflüsse auf seine ehemalige Lebensgefährtin einwirken zu können. Er verfolgte das Ziel, persönlichen Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin herzustellen, um diese dazu zu bewegen, die Beziehung mit ihm fortzusetzen. Um die aus seiner zutreffenden Sicht geringen Erfolgschancen nicht weiter zu schmälern und das Risiko einer Abweisung gleich an der Haus- bzw. Wohnungstüre zu reduzieren, begab er sich bewusst in nüchternem Zustand, das jedenfalls ohne eine für seine ehemalige Lebensgefährtin erkennbare Alkoholisierung dorthin. Für den Fall, dass das Gespräch nicht so verlaufen würde, wie geplant, nahm er ein einschneidiges Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 22 cm und einem schwarzen zweifach vernieteten Griff mit, um der O., wie in der Vergangenheit schon der damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin W., damit mindestens drohen zu können. Ob er zu diesem Zeitpunkt auch schon in Betracht zog, eine der Bewohnerinnen zu verletzen oder ggfs. zu töten, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Ohne, dass näher festgestellt werden konnte, wie genau dies geschah, geht die Kammer davon aus, dass O. den Angeklagten freiwillig in die Wohnung hereinließ, ohne dass es zuvor zu einem Streit gekommen wäre. Die beiden begaben sich sodann in den links vom Hauptflur abgehenden „kleinen“ Querflur, der zum an dessen Kopfende liegenden Wohnzimmer führt. Dieser Flur weist eine Durchgangsbreite von höchstens einem Meter und eine Länge von ca. zwei Metern auf. Dort befindet sich in Richtung des Wohnzimmers blickend linker Hand eine Kommode und rechter Hand ein Kleiderschrank, an welchem die Angeklagte schon mittags Kleidung einräumte. O. bot dem Angeklagten keinen Platz, Getränke oder ähnliches an, sondern setzte ihre Arbeit fort bzw. beabsichtigte, die Arbeit fortzusetzen, währenddessen man sprach bzw. sie dem Angeklagten zuhörte. Der Angeklagte realisierte dabei, dass die Trennung endgültig sein würde und seine ehemalige Lebensgefährtin von ihm nicht würde dazu bewegt können, ihre Haltung zu ändern. Aus Verärgerung und Wut über die Zurücksetzung sowie aus Enttäuschung ob der empfundenen Undankbarkeit in Bezug auf die von ihm verrichteten Tätigkeiten und auch aus Eifersucht auf seinen Rivalen, den Zeugen G., der dem Angeklagten aus dessen Sicht „seine“ Position in der Familie nun endgültig streitig gemacht hatte, zog der Angeklagte das mitgebrachte Messer hervor und führte unvermittelt mindestens fünf Stiche zielgerichtet und schnell hintereinander gegen den Oberkörper seiner ehemaligen Lebensgefährtin aus. Drei der Stiche trafen O. im Brustkorbbereich, einer davon durchstach im Bereich zwischen dem 3. Zwischenrippenraum links neben dem Brustbein den Herzbeutel und eröffnete die rechte Herzkammer und den linken Herzvorhof. In der Folge kam es zu einer Herzbeuteltamponade, zu Einblutungen in das Mittelfell mit Ausdehnung unter die Lungenüberzüge und unter die Leberkapsel und zu einer Einblutung in die linke Brusthöhle. Ein zweiter Stich eröffnete die linke Brusthöhle im Bereich des 8. Zwischenrippenraumes, welcher ebenfalls zu einer Einblutung in die Brusthöhle führte. Ein dritter Stich traf das Opfer ebenfalls an der linken Brustkorbseite und führte zu Verletzungen im dortigen Weichgewebe. Die übrigen Stiche riefen Durchstichs- bzw. Hautverletzungen am linken Arm (dort mit mehrfacher Durchtrennung der Armschlagader) bzw. im linken unteren Rückenbereich hervor. Der Herzdurchstich und die dadurch bedingte Einschränkung der Herzpumpfunktion waren für den aus den Stichen resultierenden zeitnahen Todeseintritt wesentlich. In welcher konkreten Reihenfolge die Stiche abgesetzt wurden, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. In Folge der erlittenen tödlichen Verletzungen fiel das Tatopfer mit dem Oberkörper in den neben ihr stehenden offenen Kleiderschrank, wo sie auf dem Rücken liegen blieb und schließlich verstarb. Bei Ausführung der Tat handelte der Angeklagte in dem sicheren Wissen, dass seine zielgerichteten, schnell und kraftvoll ausgeführten Stiche tödlich sein würden. Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bestanden nicht. Entweder durch ein mögliches kurzes und lautes Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder durch einen Angst- oder Schmerzensschrei oder das Geräusch, welches dadurch entstanden sein muss, als O. in den Schrank fiel, alarmiert, erhob sich die sehr besorgte A. von der Couch im Wohnzimmer, wo sie saß und sich aufhielt und von wo aus sie ohne Weiteres alle Geräusche aus dem Flur vernehmen, diesen aus ihrer Sitzposition aber nicht einsehen konnte, und begab sich so schnell es ihr möglich war zur Tür, die in den Querflur führte. Im Bereich kurz vor der Türschwelle (noch im Wohnzimmer) erhielt sie Einblick in den Flur und erkannte den Angeklagten, der entweder gerade noch bei der Tatausführung war oder diese soeben beendet hatte und neben bzw. über dem reglosen Körper ihrer Tochter stand. Der Angeklagte bemerkte die alte Frau ebenfalls und entschloss sich, diese, die möglicherweise heftig auf ihn einschimpfte, ruhig zu stellen, trat ein oder zwei Schritte auf sie zu und stach mit dem Messer, welches er weiterhin in der Hand hielt, auf deren Bauchbereich ein, wobei er – wissend um die labile körperliche Verfassung und das hohe Alter seines Gegenübers – wusste, dass die daraus folgende Verletzung zu Tode führen könnte, was er in diesem Moment jedenfalls billigend in Kauf nahm. Die Geschädigte sackte auf der Stelle zusammen und verharrte dort, bis sie später aufgefunden wurde mit dem Oberkörper aufgerichtet, in einer quasi sitzenden Position, aus der sie ihre bereits tote oder jedenfalls zeitnah verstorbene Tochter beobachten konnte. Auf Grund ihrer allgemeinen körperlichen Verfassung und der ihr beigebrachten Verletzung war sie weder in der Lage, sich zu ihrer Tochter zu bewegen, um dieser beizustehen oder zu helfen, noch um Hilfe – etwa per Telefon o.ä. – zu verständigen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Zeugin O nach Arbeitsende in die Wohnung zurückkommen und deren Mutter bzw. Großmutter auffinden würde, entschloss sich spätestens jetzt, sich dadurch zusätzliche Zeit zu verschaffen, dass er ihr den Zugang zur Wohnung erschwert. Hierzu genügte es nicht, die Wohnungstüre einfach hinter sich zuzuziehen, weil die Zeugin O – wie er genau wusste – über einen eigenen Wohnungsschlüssel verfügte und daher nicht darauf angewiesen war, dass ihr die Tür von innen geöffnet wird. Der handwerklich nicht ungeschickte Angeklagte erkannte, dass er deshalb das Schloss selbst würde beschädigen oder zerstören müssen und entschloss sich dieses derart erledigen, dass er einen passenden Schlüssel im Schloss von außen einstecken und dann abbrechen würde. In Ausführung seines Plans ergriff er von dem ihm bekannten Schlüsselbrett hinter der Wohnungseingangstür den ihm ehemals überlassenen Schlüsselbund, verließ die Wohnung, zog die Türe zu, steckte den Schlüssel ein und brach ihn ab. Den Schlüsselbund sowie das Tatmesser behielt er bei sich. Nach dem Verlassen des Hauses wendete er sich auf der Straße nach links und begab sich schlussendlich zur Bushaltestelle V.-straße, an welcher (Fahrtrichtung R) er im Abstand von wenigen Metern in einer dort befindlichen Hecke zuerst den Schlüsselbund und sodann das Messer ablegte bzw. die Gegenstände dort hinein warf. Ob er zwischen der Tat und der Ablage der Gegenstände oder danach noch einmal in seine auf dem Weg befindliche Wohnung gegangen ist, konnte nicht aufgeklärt werden. 3) Weiteres Nachtatgeschehen Nachdem die Zeugin O gegen 15:30 Uhr Arbeitsschluss hatte, fuhr sie zunächst in ihre eigene Wohnung und legte dort ihre Sachen ab. Dann lief sie von dort zur im Nachbarhaus gelegenen Wohnung ihrer Mutter, wo sie kurz vor 16:00 Uhr eintraf. Sie bemerkte sofort, dass mit dem Schloss der Wohnungseingangstüre etwas nicht stimmt und mutmaßte zunächst, es könne ausgetauscht worden sein. Dabei kam ihr in den Sinn, dass ihre Mutter ihr einmal erzählt hatte, dass der Angeklagte eine andere Ex-Lebensgefährtin mal eingesperrt habe. Diese Situation führte bei der Zeugin zu unmittelbarer Sorge um ihre Mutter, weswegen sie Sturm zu schellen begann und vergeblich versuchte, ihre Mutter in der Wohnung anzurufen. Zugleich versuchte, sie ihren Hund, den sie in der Wohnung winseln hörte, dazu zu bewegen, an der Türe hochzuspringen, sodass diese sich ggfs. öffnen würde. Als sie mit alldem keinen Erfolg erzielte, rief sie per Telefon den Zeugen G. zu Hilfe, der im Auto in unmittelbarer Nähe unterwegs und nur ein bis zwei Minuten später vor Ort war. Dieser versuchte sodann, die Türe mit Gewalt zu öffnen, in dem er davor trat bzw. sich davor warf. Letztlich gelang es ihm aber erst mit Hilfe eines von einem Nachbarn herbeigebrachten Hebelwerkzeug die Türe zu öffnen. Insgesamt vergingen bis zur Öffnung der Wohnung mindestens zehn Minuten. In der Wohnung fanden die Zeugen O und der Zeuge G. die O. und A. wie zuvor beschrieben vor, wobei die Mutter der Zeugin kein Lebenszeichen mehr zeigte, die Großmutter jedoch ansprechbar war. Um 16:05 Uhr verständigte die Zeugin O über ihr Mobiltelefon den Rettungsdienst und kümmerte sich danach primär um ihre Großmutter. Die äußerte ihr gegenüber auf Polnisch: „Der Y. war hier, ich glaube er hat getrunken, er hat auf uns eingestochen“. Weiter erkundigte sie sich fortwährend nach dem Zustand ihrer Tochter. Währenddessen versuchte der Zeuge G. (erfolglos) bis zum Eintreffen der Rettungskräfte, O. wiederzubeleben. Der Angeklagte begab sich nach der Tat nach R . Hierzu nutzte er die Buslinie###, mit der die etwa 6,7 km lange Strecke in die R. Innenstadt ab der Haltestelle V.-straße-Straße in etwa 20 Minuten ohne Umstiege überwunden werden kann. Frühestens nach Verlassen der Tatwohnung und spätestens bei seiner Ankunft in R begann er schnell und in großer Menge Alkohol, höchstwahrscheinlich Wodka, zu konsumieren. Ob er diesen in dem nun bei sich geführten Rucksack die ganze Zeit bei sich führte, ihn nach der Tat aus seiner Wohnung holte oder vor Ort gekauft hatte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls stieg seine Alkoholisierung schnell an und führte dazu, dass der Angeklagte zunehmend nicht mehr in der Lage war, sich koordiniert zu bewegen. Gegen 18:00 Uhr wurde er von dem Zeugen U. und dessen Kollegen in einem Gebüsch neben dem Restaurant Z., welches in R an der Straße F.-straße liegt, beobachtet, wie er dort mit heruntergelassener Hose stand, möglicherweise um zu urinieren und sodann umfiel. Als der Zeuge auf ihn zutrat und fragte, ob er einen Rettungswagen verständigen sollte, lehnte der Angeklagte dies ab, fiel aber unmittelbar nachdem er sich halbwegs aufgerichtet hatte, erneut um. Es gelang ihm zunächst auch nicht, seine Hose wieder hochzuziehen. Zum erneuten Aufrichten musste er sich an einem dort befindlichen Stromkasten heraufziehen. An diesem lehnte er auch noch, als um 18:10 Uhr der herbeigerufene Rettungswagen vor Ort eintraf. Die Notall- bzw. Rettungssanitäter und Zeugen X. und C., die zu diesem Zeitpunkt noch nicht wussten, dass es sich bei der hilflos wirkenden Person möglicherweise um den Beschuldigten handelte, der im Zusammenhang mit dem parallel in N. laufenden Großeinsatz gesucht wurde, entschieden sich, den Angeklagten im Rettungswagen in das R. Krankenhaus zu transportieren. Sie packten ihn unter die Arme und stützten ihn auf dem Weg zum Fahrzeug, wo er auf seinen Platz geführt und sitzend transportiert wurde. Gegenüber den Zeugen äußerte er, dass er einiges getrunken habe, ansonsten sprach er nicht viel. Auf den Zeugen X., der auf der Fahrt bei dem Angeklagten saß, wirkte dessen Zustand so, als ob der Alkohol (noch) anfluten würde. Im Krankenhaus wurde der Angeklagte auf einem Rollstuhl in den Untersuchungsbereich transportiert und auf einer Liege abgelegt. Es wurden dort um 18:32 Uhr lediglich wesentliche Vitalzeichen überprüft, die keine besonderen Auffälligkeiten zeigten und ein Atemalkoholtest durchgeführt, der zu keinem Ergebnis führte. Die abgelesene Anzeige lautete „HOT“. Weitere Untersuchungen unterblieben, nachdem der Angeklagte, als gewahrsamsfähig beurteilt, vorläufig festgenommen wurde. Bei einer um 20:45 Uhr von dem Sachverständigen bei dem Angeklagten durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung stellte dieser verschiedene kleinere Verletzungen fest, u.a. am rechten Unterarm zwei parallel zueinander ausgerichtete, quer gestellte, s-förmig geschwungene und etwas unregelmäßige Hautrötungen sowie fokal in dem Befund auch rötlich vertrocknete Hautdurchtrennungen. Im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung um 21:35 Uhr, die zwischen den zwei im Abstand von 35 Minuten genommen Blutproben und nachdem der Angeklagte als Beschuldigter im Strafverfahren belehrt worden war, durchgeführt wurde, fragte er die polnischsprachige Regierungsbeschäftigte, die Zeugin D., ob sie wüsste, was er getan habe, und äußerte sodann: „Ich wollte das nicht tun, ich habe sie über alles geliebt und kann ohne sie nicht leben“. Daraufhin fing er leise an zu weinen. Die rechtsmedizinische Auswertung der um 21:10 Uhr und 21:45 Uhr entnommenen Blutproben ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,73 bzw. 2,81 Promille. Trotz dieser Alkoholisierung konnte der Angeklagte die ihm von den Polizeibeamten erteilten Weisungen verstehen und ohne nennenswerte Schwierigkeiten umsetzen. Insbesondere konnte er sich weitgehend ohne fremde Hilfe bewegen und dabei etwa auch Treppensteigen, Aufstehen, Hinsetzen und den Körper nach Weisung drehen, ohne dabei unsicher zu wirken. 4) Weitere Entwicklung bezüglich der A. Durch den Stich in den Unterleib der A. wurde ihr Darm im Bereich des Krummdarms auf einer Länge von 4 cm perforiert und es kam zu Blutungen in den Bauchraum aus einem Stichkanal. Im Rahmen einer noch am Tattag durchgeführten Operation wurde der Übergang vom Krumm- zum Blinddarm entfernt, der verbleibende Krummdarm mit dem aufsteigenden Dickdarmteil vernäht und zum Schutz ein künstlicher Darmausgang angelegt. Postoperativ verschlechterte sich zunächst vor allem der psychische Zustand erheblich, es kam zu Flashbacks und es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die eine psychiatrische Mitbehandlung erforderlich machte. Auf Grund von Bettflüchtigkeit kam es zudem zu mehreren Stürzen, die zu Einblutungen in der Kopfschwarte führten und eine Rückverlegung auf die Intensivstation nach sich zogen. Nach ihrer stationären Erstbehandlung, die bis zum 06.05.2021 dauerte, wurde sie in das LVR-Klinikum I. verlegt, um das erlebte Trauma zu bewältigen. Dort verblieb sie bis zum 26.05.2021. Bei der Aufnahme war sie zeitlich, örtlich und situativ desorientiert, sprach wenig und ihre Aufmerksamkeit, ihre Konzentration, ihr Kurzzeitgedächtnis und ihr Langzeitgedächtnis waren vermindert. Sie zeigte sich deprimiert und affektarm. Während der Behandlungszeit musste sie insgesamt dreimal in der chirurgischen Abteilung des Universitätsklinikums LT. vorgestellt werden, um die Fäden der Operationsnarbe zu ziehen und die mit Wundserum gefüllten Wundhöhlen zu entlasten. Der Zustand verbesserte sich während ihres Aufenthaltes nur teilweise. Nach der Entlassung kam A. in die Tatortwohnung zurück. Während der erste Tag recht gut verlief, sie sich mit Hilfe laufend in der Wohnung bewegen konnte und auch sonst etwas mithalf, kamen ab dem Folgetag Ängste auf, die auch mit der angewendeten Bedarfsmedikation nur langsam abklangen und von Teilnahmslosigkeit abgelöst wurden. Dreimal die Woche musste die Zeugin O ihre Großmutter im Krankenhaus zur Behandlung vorstellen, weil die Wunde, die zwischenzeitlich auch noch einmal chirurgisch geöffnet wurde, weiterhin nicht heilte. In der Folgezeit verschlechterte sich der Allgemeinzustand von A. langsam immer weiter, bis sie schließlich am 12.06.2021 zusammenbrach und wieder ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Trotz intensiver Behandlung verstarb sie am 26.06.2021 bei fieberhaftem Infekt, der auf Entzündungsprozesse im Bereich der Lunge und der Atemwege sowie im Bereich der Operationswunde am Bauch zurückzuführen war, begünstigt durch ein akutes Nierenversagen. Ihr so bedingtes Versterben war kausal auf die durch den Messerstich herbeigeführte Verletzung bzw. den dadurch notwendig gewordenen medizinischen Heileingriff zurückzuführen. 5) Sonstiges Tatfolgegeschehen Die Zeugin O litt nach dem Tod ihrer Mutter unter den eigenen Erlebnissen beim Auffinden derselben in ihrer Wohnung und aufgrund der Hilflosigkeit, die sie zunehmend bei Betreuung und Pflege ihrer Großmutter verspürte sehr, weswegen sie sich schließlich ab dem 08.06.2021 in fachpsychiatrische Behandlung begab. Der behandelnde Arzt (Dr. M., Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus R) diagnostizierte bei ihr eine schwere depressive Episode mit komplexer Trauerreaktion und posttraumatischer Belastungsstörung nach gewaltsamen Verlust der Mutter und Großmutter. Sie bedurfte medikamentöser Einstellung und einer stationären Behandlung, die vom 23.07. bis zum 28.09.2021 andauerte. Seitdem verbesserte ich ihr Zustand nur langsam. Heute arbeitet sie immerhin wieder stundenweise. Eine vollständige Erholung ist derzeit nicht absehbar. Ihre taubblinde Schwester hat in der Zwischenzeit ihr erstes Kind zur Welt gebracht. Auf Grund des sehr starken Zusammenhalts in der Familie hätte sie ohne die Tat von ihrer Mutter die aufgrund ihrer körperlichen Hilfe in besonderer Wiese notwendige Unterstützung erfahren, die sie nun misst. III. (Beweiswürdigung) 1) Die Feststellungen zur Person – I.1) – beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die er im Rahmen der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. getätigt hat, welche von der Kammer hierzu zeugenschaftlich vernommen wurde. Die Angaben erscheinen glaubhaft, da sie in sich stimmig und lebensnah sind und von dem Angeklagten auch zu früheren Gelegenheiten gegenüber anderen Personen, die die Kammer hierzu vernommen hat, etwa den Zeuginnen O und W., gleichlautend geschildert wurden. Soweit die Feststellungen sich auf das Verhältnis zur Zeugin W. beziehen, wozu der Angeklagte sich nicht detailliert geäußert hat, beruhen sie im Wesentlichen auf deren Angaben. 2) Zur Tat hat der Angeklagte sich nicht eingelassen. Für die Überzeugungsbildung im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ( II. ) waren die folgenden Erwägungen für die Kammer wesentlich. a) Daran, dass die jeweils tödlichen Stichverletzungen der O. und ihrer Mutter A. mit dem Messer zugefügt wurden, welches einige Tage nach der Tat (am 28.04.2021) von der Polizei im Bereich der Bushaltestelle V.-straße-Straße in N. (Fahrtrichtung R) im dortigen Grünstreifen gefunden wurde, bestehen für die Kammer keine Zweifel. Hierfür spricht, dass sich an der Klinge des Messers Blut beider Geschädigter fand. Dass es sich bei Anhaftungen um deren Blut handelt, steht fest auf Grund der Ausführungen der Behördengutachterin Dr. T. in deren DNA-analytischem / serologischen Gutachten vom 12.07.2021. Darin hat sie ausgeführt, dass aus ihrer gutachterlichen Sicht keine berechtigten Zweifel daran bestehen, dass die Hauptmenge der DNA aus der sichergestellten Blutspur der A. und eine Beimengung der O. zuzuordnen ist. Zur Begründung hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Abgleich der im Blutstaub detektierten DNA mit den DNA-Identifizierungsmustern, welches für die beiden Frauen erstellt wurde, insoweit eine Übereinstimmung ergibt, als das die Hypothese, dass die Spur von ihnen stammt (jeweils) mehr als 30 Milliarden mal höher ist, als dass die Spur von einer anderen unbekannten und nicht mir ihnen blutsverwandten Person stammt. Nach seiner Größe und Beschaffenheit (einschneidig, Klingenlänge ca. 22 cm) kam das Messer auch unter rechtsmedizinischen Gesichtspunkten als Tatwaffe in Betracht. Hierzu hatte der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. YP. (Arzt für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum LT., Institut für Rechtsmedizin) in seinem Obduktionsprotokoll vom 26.04.2021 ausgeführt, dass bei der O. die Hautwunden der Stichverletzungen sich fokal etwas unregelmäßig, ansonsten aber mit einem glatten und ungeschürften Wundrand zeigen würden. Alle Wunden würden zudem wenigstens einen spitzen Wundwinkel aufweisen, wobei der zweite Wundwinkel stellenweise etwas abgerundet zu sein schien. Die Wundmorphologie würde insofern für ein einschneidiges Messer (oder einen ähnlichen Gegenstand) mit einer glatten Schneide sprechen. Auf Grund der zutreffend herangezogenen Anknüpfungstatsachen zweifelt die Kammer an der Richtigkeit dieser auch sonst überzeugenden Beurteilung nicht. Ein Tatzusammenhang ergibt sich in Bezug auf das Messer auch aus dem Umstand, dass in dessen unmittelbarer Nähe ein Schlüsselbund aufgefunden wurde, an welchem ein abgebrochener Schlüsselrest befestigt war, dessen Gegenstück zur Tatzeit im Türschloss der Tatortwohnung zurückgeblieben war. b) Die Kammer ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Hierfür sprechen verschiedene Indizien, die in ihrer Gesamtschau eine sichere Überzeugung begründen. Zuvorderst spricht hierfür die gegenüber ihrer Enkeltochter kurz nach der Tat auf Polnisch getätigte Äußerung der A.: „Der Y. war hier, ich glaube er hat getrunken, er hat auf uns eingestochen“. Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass die Äußerung von der Zeugin O korrekt wiedergegeben wurde, die in ihrer Vernehmung hierzu explizit betonte, dass sie den Wortlaut ziemlich genau erinnere. Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass die A. in der Lage war, wahrzunehmen, dass der Angeklagte in der Wohnung war und jedenfalls auf sie eingestochen hat. Ob sie auch gesehen hat, dass der Angeklagte auf ihre Tochter eingestochen hat oder sie dies nur aus der Situation zurückgeschlossen hat, ist insoweit ohne Bedeutung. In Anbetracht erstens, dass der Angeklagte der A. durch das lange Zusammenleben wie ein enger Angehöriger vertraut war, zweitens, dass es sich bei seinem Erscheinen und der Tat um einen sehr simplen und drittens gleichwohl einen extrem essentiellen Sachverhalt handelt, bestehen schließlich keine Zweifel daran, dass die A. in der Lage war, das Wahrgenommene zutreffend zu erinnern und gegenüber ihrer Enkeltochter wiederzugeben. Diese allgemeinen Überlegungen werden zudem durch die Einschätzung der Zeugin O bekräftigt, die an der Richtigkeit keine Zweifel hatte und ihre Großmutter in dem Moment als geistig klar einschätzte. Diese Beurteilung wurde zudem durch die Bekundungen der mit ihr agierenden Rettungskräfte bestätigt. So gab der Notarzt Dr. JK. an, dass sie nach Schmerzen befragt auf die Wunde wies und weitere Verletzungen am Rücken zutreffend verneinte. Nach seiner Erinnerung trübte sich ihr Bewusstsein erst im Verlauf des Einsatzes ein. Auch die Äußerung des Angeklagten selbst gegenüber der Regierungsbeschäftigten D. im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung lässt indiziell auf seine Täterschaft schließen. Diese fragte er zunächst, ob sie wüsste, was er getan habe, und sagte sodann: „Ich wollte das nicht tun, ich habe sie über alles geliebt und kann ohne sie nicht leben“. Daraufhin fing er leise an zu weinen. Nach Auffassung der Kammer beziehen sich diese Äußerungen auf die Tötung der beiden Frauen (insbesondere die seiner ehemaligen Lebensgefährtin). Ein weiteres gewichtiges Indiz ist dabei zunächst, dass an der Jeanshose, die der Angeklagte am Tattag trug, auf der Außenseite im Bereich des linken Knies Blutspuren der Geschädigten O. aufgefunden wurden. Dass es sich bei Anhaftungen um deren Blut handelt steht wiederum fest auf Grund der Ausführungen der Behördengutachterin Dr. T. in deren DNA-analytischem / serologischen Gutachten vom 12.07.2021. Hierzu hat sie analog dem zuvor zu den Blutspuren am Tatmesser ausgeführt, dass aus ihrer gutachterlichen Sicht keine berechtigten Zweifel daran bestehen, dass die sichergestellte Blutspur der O. zuzuordnen ist, weil ein Abgleich der im Blutstaub detektierten DNA mit dem DNA-Identifizierungsmuster, welches für O. erstellt wurde, insoweit eine Übereinstimmung ergeben habe, die es unter biostatistischen Gesichtspunkten mehr als 30 Milliarden mal wahrscheinlicher sein lassen, dass die Spur von ihr stammt, als dass die Spur von einer anderen unbekannten und nicht mir ihr blutsverwandten Person stammt. Das Indiz ist deshalb gewichtig, weil die Art der Tötung und die am Tatort vorgefundenen Blutspuren es plausibel erscheinen lassen, dass auch der Täter damit in Kontakt gekommen ist. Es spricht jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, dass das Blut zu einem früheren Zeitpunkt aus anderem Grunde angetragen wurde, hat die Kammer dabei nicht übersehen. Sie erachtet ein solches Szenario allerdings in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte und seine ehemalige Lebensgefährtin sich bereits einige Zeit nicht mehr gesehen haben, als wenig wahrscheinlich, insbesondere wenn man bedenkt, dass es sich dann um einen besonderen Zufall handeln müsste, dass der Angeklagte eine derart beschmutzte Hose gerade am Tattag trug. Ebenso gewichtig stuft die Kammer ein, dass bei der O. bei einer unter den Fingernägeln des Mittelfingers, des Ringfingers und des kleinen Fingers der linken Hand genommenen Spur als Hauptkomponente (neben Beimengungen von Eigen-DNA) DNA des Angeklagten gefunden wurde. Auch an dieser Zuordnung bestehen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. T. unter biostatistischen Gesichtspunkten keine berechtigten Zweifel. Da die ehemaligen Lebenspartner sich zur Tatzeit bereits mehrere Wochen lang nicht mehr getroffen hatten, erscheint es kaum erklärlich, wie unter Zugrundelegung durchschnittlicher Nagelpflege nach einem solchen Zeitraum noch DNA-Spuren des Angeklagten auffindbar sein sollen. Mit dem Tatgeschehen hingegen lassen sich die Spuren zwanglos in Einklang bringen. Denn der Sachverständige Dr. YP. hat im Rahmen seiner rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten unmittelbar nach der Tat am rechten Unterarm zwei parallel zueinander ausgerichtete, quer gestellte, s-förmig geschwungene und etwas unregelmäßige Hautrötungen sowie fokal in dem Befund auch rötlich vertrocknete Hautdurchtrennungen festgestellt, die aus dessen der Kammer gut nachvollziehbarer sachverständigen Sicht untypisch für ein einfaches Unfallgeschehen sind. Auf Grundlage von dessen weiteren Ausführungen nimmt die Kammer an, dass diese als Folge einer körperlichen Auseinandersetzung einzuordnen sind, beispielsweise einem kräftigen Fingernägelkratzen in einer dynamischen Bewegung, was wiederum mit einem Abwehr-/Verteidigungsverhalten plausibel in Einklang gebracht werden kann. Von deutlich geringerem Wert, aber gleichwohl nicht ohne Relevanz ist, dass an dem Griff des Tatmessers eine nur unvollständig auswertbare Mischspur aufgefunden wurde, bei der der Angeklagte nach einer Analyse Y-chromosomaler DNA-Merkmale (DYS) mit Hilfe der PCR-Methode (verwendetes STR-Analyse-Kit PowerPlex® Y23 (Fa. Promega)) als Verursacher der DNA männlichen Ursprungs jedenfalls in Betracht kommt, auch wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung biostatistisch nicht berechnen lässt. Für die Täterschaft des Angeklagten sprechen auch der Auffindeort des Tatmessers und des Schlüsselbundes. Diese befanden sich nämlich auf dem Weg, den der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer (hierzu unten e) ) nach der Tat genommen hat und zudem in der Nähe der eigenen Wohnung. Von Bedeutung ist insofern weiter, dass allein der Angeklagte, bezüglich der Tötung (zunächst) der O. über ein ernstzunehmendes Motiv verfügte. So ist nach vollziehbar, dass der Angeklagte Verärgerung und Wut über die Zurücksetzung und den Ausschluss aus der Familie sowie Enttäuschung ob der empfundenen Undankbarkeit in Bezug auf die von ihm verrichteten Tätigkeiten und auch Eifersucht auf seinen Rivalen, den Zeugen G., der dem Angeklagten aus dessen Sicht „seine“ Position in der Familie endgültig streitig gemacht hatte, verspürte. Andere Personen aus dem Umfeld der Getöteten wiesen keine derartige Motivationslage auf. Ferner erscheint die Tatzeit nicht zufällig gewählt gewesen zu sein. Die Wahrscheinlichkeit in der Wohnung auf die Zeugin O zu treffen war nicht gering. Ein Aufeinandertreffen relativ sicher zu vermeiden, erforderte gute Kenntnisse von den familiären Abläufen, mit denen der Angeklagte bestens vertraut war. c) Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf folgenden Erwägungen: O. muss den Angeklagten freiwillig in die Wohnung gelassen haben. Zum einen verfügte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer nämlich nicht mehr über einen eigenen Schlüssel zur Wohnung. Das schließt die Kammer daraus, dass die O. gegenüber ihrer Tochter und gegenüber der Zeugin E Angst davor äußerte, dem Angeklagten auf der Straße zu begegnen. In ihrer eigenen Wohnung fühlte sie sich hingegen offenbar sicher, was aber kaum der Fall gewesen wäre, wenn dieser unkontrollierten Zugang dazu gehabt hätte. Im Übrigen war die Trennung zur Tatzeit soweit fortgeschritten, dass auch andere Gegenstände inzwischen ausgetauscht worden waren. Zum anderen fanden sich weder an der Wohnungseingangstüre noch im Inneren der Wohnung Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen oder einen Kampf im Eingangsbereich hindeuten würden. Hätte der Angeklagte vor der Türe gestanden und möglicherweise das Überraschungsmoment genutzt, um in die Wohnung zu gelangen, wäre in Anbetracht der Furcht, die seine ehemalige Lebenspartnerin zeitweise vor ihm verspürte, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass sie sich zur Wehr setzt, was zu Kampfspuren schon im Flur geführt hätte oder dazu, dass sie – was jedenfalls von den Nachbarn nicht wahrgenommen wurde – laut um Hilfe gerufen hätte. Auch der Umstand, dass O. sich endgültig von dem Angeklagten abgewandt hatte, steht dem nicht entgegen. Selbst die Zeugin O wollte im Rahmen ihrer Vernehmung nicht ausschließen, dass ihre Mutter dem Angeklagten gegenüber Mitleid verspürt haben könnte und ihm doch noch habe helfen wollen. Dafür, dass O. dem Angeklagten einen Platz oder etwas zu Essen oder zu Trinken angeboten hätte oder gar dafür, dass man sich zum Gespräch hingesetzt hätte, fanden sich in der Wohnung keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere lag kein Geschirr, Besteck oder ähnliches aus. Auch die Großmutter berichtete ihrer Enkelin hierzu nichts. Dafür, dass nur beiläufig im Stehen gesprochen wurde, spricht schließlich der Tatort im engeren Sinne. Sicher ist, dass O. in dem kleinen Querflur getötet wurde. Hierauf deutet die Blutspurenverteilung, die sich dort konzentrierte, klar hin. Insbesondere fanden sich abgesehen von der Stelle, an dem später die Großmutter aufgefunden wurde, sonst keine größeren Blutspuren in der Wohnung. Insofern ist es auch plausibel, dass sie anschließend in den Schrank fiel, an welchem sie schon mittags (wie es die Zeugin O wahrnahm) räumte. Dies kann als Indiz dafür aufgefasst werden, dass dessen ehemalige Lebensgefährtin dem Angeklagten nicht besonders viel Aufmerksamkeit schenkte, sondern sich nur beiläufig mit ihm unterhielt oder ihm eventuell sogar nur zuhörte und im Übrigen ignorierte und dabei ihre Arbeit fortsetzte oder (für den Angeklagten erkennbar) zeitnah wieder fortsetzen wollte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte das Tatmesser selbst mitgebracht hat. Hierfür spricht indiziell, dass es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte in der Wohnung andere Räume als den Flur betreten hat. Dass er den Flurbereich verlassen hat, erscheint auch deshalb wenig wahrscheinlich, weil die O. ihn – wie ausgeführt – offensichtlich gerade nicht wie in früheren Zeiten in ihrer Wohnung als Mitbewohner oder als vertrauten Gast empfangen wollte, sondern unbeeindruckt von seiner Anwesenheit ihre Arbeit im Flur fortsetzte bzw. fortsetzen wollte und den Besuch des Angeklagten damit offensichtlich möglichst kurz halten wollte. Nach der Trennung hatte sich bei O. zudem eine gewisse Angst vor dem Angeklagten entwickelt, die zwar – weil sie ihn freiwillig in die Wohnung einließ – in diesem Moment für ihr Handeln nicht bestimmend war, gleichwohl aber nicht völlig verschwunden gewesen sein dürfte. Dass sie akzeptiert hätte, dass er einfach so andere Räume aufsucht – insbesondere die Küche, in der sich typischerweise gefährliche Werkzeuge finden lassen – war damit nicht zu erwarten. Hätte der Angeklagte gegen ihren Willen einen anderen Raum aufgesucht, wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass sie nicht tatenlos an ihrem „Arbeitsplatz“ im Flur zurückgeblieben wäre. Schließlich wurde in der Küche offen und gut sichtbar auf der Anrichte liegend ein ähnliches Küchenmesser aufgefunden. Es erscheint aber nicht allzu wahrscheinlich, dass dort ursprünglich zwei vergleichbare Messer offen herumlagen. Schließlich war für die Kammer auch von Bedeutung, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit Messer zum Zwecke der Drohung gegen seine damalige Lebensgefährtin zum Einsatz gebracht hatte, wie dies die Zeugin W., glaubhaft und nach der inzwischen verstrichenen Zeit ohne erkennbare Belastungstendenzen geschildert hat. Die Kammer sieht zu dem vergangenen Vorfall eine deutliche Parallele, weil auch dort die Trennung im Raum stand, die der Angeklagte nicht akzeptieren konnte bzw. wollte, weil er hierdurch sein gesamtes relevantes soziales Umfeld verlieren würde, was ihn – da andere Mittel aus seiner Sicht keinen Erfolg mehr versprachen – aggressiv werden ließ. So stellte sich auch der vorliegende Fall dar. Für den Angeklagten war deutlich erkennbar geworden, dass O. sich in einer bis dahin nie gekannten Konsequenz von ihm abgewendet hatte, ihn auf WhatsApp blockierte und sogar Festnetzanrufe durch das Ausstecken des Telefons vereitelte. Er sah auch, dass seine ehemalige Lebensgefährtin mit dieser neuen Situation scheinbar gut leben konnte, was ihm insbesondere im Zusammenhang mit der Grillfeier an Ostern, die er von seiner Wohnung aus beobachten konnte, gewahr wurde. Er fühlte sich daher erneut in einer Sackgasse, aus der er praktisch keinen Ausweg mehr sah und weswegen er in letzter Konsequenz bereit war, seine Ziele notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Ebenso wie der Angeklagte den Tatzeitraum bewusst auswählte, um ein Zusammentreffen mit der Zeugin O zu vermeiden und bewusst in nüchternem Zustand zur Wohnung der Tatopfer kam (dazu sogleich d) ), überließ es der Angeklagte auch nicht dem Zufall, dass ihm ein adäquates Droh- oder Angriffsmittel zur Verfügung stehen würde, falls das geplante Gespräch nicht in seinem Sinne verlaufen würde. Auch wenn sich der genaue Interaktionsverlauf zwischen dem Angeklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht sicher rekonstruieren ließ, steht fest, dass der Angeklagte sein Ziel, sofern das – wovon die Kammer allerdings nicht ausgegangen ist – nicht von vornherein die Tötung gewesen sein sollte, nicht erreichte und deshalb sodann das Messer hervorholte und unvermittelt und in schneller Folge an Ort und Stelle mindestens fünf Mal auf O. einstach. Dabei kann zwar angenommen werden, dass sie im Ansatz versuchte, sich zu verteidigen bzw. den Angriff abzuwehren, worauf die Kratzspuren am rechten Unterarm des Angeklagten hindeuten, wodurch sich dessen DNA unter ihren Nägeln ansammelte (oben b) ). Auch die von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. YP. festgestellte Durchstichverletzung am linken Ober- bzw. Unterarm mit Weichgewebsverletzung und mehrfacher Durchtrennung der Armschlagader sind am ehesten durch einen Abwehrversuch erklärbar. Diese Bemühungen blieben aber offenbar ohne eine Chance auf Erfolg, denn letztlich brach die Geschädigte genau an der Stelle zusammen, an der sie zuvor gestanden hatte. Weder während des Abwehrversuchs noch nach der Tat gelang es ihr, sich von dort wegzubewegen, was dafür spricht, dass der Angeklagte die Stiche zielgerichtet, kraftvoll und vor allem in schneller Folge setzte. Bezüglich der Anzahl der ausgeführten Stiche, deren Lage, der daraus resultierenden Verletzungen sowie der wesentliche Todesursache ist die Kammer nach eigener Überprüfung den auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und jederzeit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. YP. gefolgt. Dass der Angeklagte bei der Tatausführung wusste, dass die willentlich von ihm durch die Stiche herbei geführten Verletzungen letztlich tödlich sein würden, hat die Kammer aus den Umständen der Tatausführung geschlossen. Das bewusst schnelle – um eine Gegenwehr gering zu halten –, kraftvolle – in Anbetracht der Tiefe der Stiche – und vor allem zielgerichtete und präzise umgesetzte Vorgehen – drei der fünf Stiche trafen den Oberkörper im Brustbereich, einer davon durchstach unmittelbar das Herz – wies eine derartige Gefährlichkeit auf, dass dessen Tödlichkeit nicht verkannt werden konnte. Bezüglich der Tötung der A. beruhen die Feststellungen der Kammer auf folgenden Erwägungen: Dass sich A. bei Begehung der ersten Tat im Wohnzimmer aufhielt, entsprach deren von der Zeugin O geschilderten Lebensgewohnheiten für diese Tageszeit. Auch ihr Auffindeort spricht hierfür. Anderenfalls hätte sie – die schwer gehbehindert war – zunächst im Flur über die dort liegende Tochter hinwegsteigen müssen, was ausgeschlossen werden kann. Dass sie zu dieser Zeit auf der Couch saß, ist ebenfalls lebensnah. Wie die Zeugin O schilderte, bot ihr das Erscheinen von Besuchern keinen Anlass aufzustehen, weil ihr das äußerst schwer fiel und sie sich ohnehin alleine nicht sicher in der Wohnung bewegen konnte. Nach den Schilderungen ihrer Enkelin war es ihr aber immerhin möglich, von dieser Couch im Notfall selbständig aufzustehen. Anknüpfend an das zuvor gesagte und explizit bestätigt durch die Zeugin O ist davon auszugehen, dass die A., die letztlich doch aufgestanden und eigenständig zur Wohnzimmertüre gegangen sein muss, hierzu durch eine für sie bedrohliche oder jedenfalls ernsthaft sorgenauslösende Wahrnehmung veranlasst wurde. Ob es sich dabei um ein mögliches kurzes und lautes Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder um einen Angst- oder Schmerzensschrei oder das Geräusch, welches dadurch entstanden sein muss, als O. in den Schrank fiel, handelt, konnte die Kammer nicht aufklären. Dies wie auch ihr Auffindeort und auch der Umstand, dass ihre Tochter ihr mit Sicherheit zur Hilfe gekommen wäre und deshalb weitergehende Kampfspuren zu erwarten gewesen wären, belegt aus Sicht der Kammer auch eindeutig die Reihenfolge der Tötungshandlungen. Daran dass der Angeklagte beim Aufeinandertreffen im Bereich des Übergangs zwischen Wohnzimmer und Querflur auch auf die A. eingestochen hat, bestanden auf Grund der Gesamtumstände ebenfalls keine Zweifel. Denn ein weiterer Täter, der dann auch noch das von dem Angeklagten zuvor verwendeten Tatmesser eingesetzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auch verfügte der Angeklagte über ein plausibles Tatmotiv. Die Kammer ist insofern davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Mutter seiner Lebensgefährtin, gegen die sich sein Zorn nicht so sehr richtete, zunächst gar nicht bedacht hatte und auch nicht die Absicht hatte, diese zu verletzen. Ob er sie schlicht völlig ausgeblendet hatte oder davon ausging, sie würde nicht aufstehen (können) und nicht heraneilen und ihn bei der Tatausführung bzw. beim Verlassen des Tatortes stören, musste offen bleiben. Als sie dann dennoch erschien und möglicherweise lautstark auf ihn einwirkte, fühlte er sich jedoch ertappt oder jedenfalls gestört, weswegen er aus Sicht der Kammer den Entschluss fasste, diese „Beeinträchtigung“ zu beenden und die alte Dame „ruhig zu stellen“. Bezüglich der Feststellungen zur inneren Tatseite gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes: Dafür dass – anders als bei der Tat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin – eine erhebliche Verletzung nicht beabsichtigt war, spricht, dass er sich mit einem einzelnen, möglicherweise auch weniger gezielten Stich in den Unterleib seines Opfers begnügte. Allerdings war dem Angeklagten aus Sicht der Kammer klar, dass auch dieser einzelne Stich tödlich sein kann. Der Angeklagte kannte nämlich, das fortgeschrittene Alter der A., welches für sich genommen schon Anlass bietet, eine schlechtere Wundheilung oder Komplikationen dabei zu besorgen. Er kannte aber aus eigener monatelang andauernder täglicher Anschauung auch den kritischen Allgemeinzustand der Mutter seiner ehemaligen Lebenspartnerin genau und wusste deshalb, dass wegen verschiedener Vorerkrankungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass eine erhebliche Verletzung einen schwerwiegenden und möglicherweise in letzter Konsequenz auch tödlichen Verlauf nehmen könnte. Auch wenn die zugefügte Unterleibsverletzung per se aus sachverständiger Sicht nicht unmittelbar lebensbedrohlich war, musste der Angeklagte aber annehmen, dass sie hinreichend schwerwiegend ist, um im konkreten Fall die festgestellten Folgen auszulösen. Dass der Angeklagte den Eintritt der tödlichen Folge jedenfalls billigend in Kauf nahm, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen. Nachdem er seine Lebensgefährtin zuvor getötet hatte, war seine Beziehung zu deren Mutter für ihn ohne weitere Bedeutung, was dafür spricht, dass ihm ihr Schicksal letztlich gleichgültig war. Wäre dieses für ihn von Relevanz gewesen, wäre zudem bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass er insgesamt zu milderen Mitteln greift, sie etwa wegschubst und schlicht einsperrt. Den Feststellungen dazu, wie der Angeklagte die Wohnung anschließend verlassen hat, und den Schlüssel im Schloss abbrach, liegen die nachfolgenden Erwägungen zu Grunde. Wie zuvor ausgeführt geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte über keinen eigenen Schlüssel zur Tatwohnung mehr verfügte. Ein möglicher Erklärungsversuch dahingehend, dass er einem eingeübten Habitus beim Verlassen der Wohnung folgend die Türe – wie möglicherweise auch sonst immer – abgeschlossen hat und dabei aus Nervosität, Ungeschicklichkeit oder möglicherweise Alkoholeinfluss den Schlüssel dabei versehentlich abbrach, scheidet aus. Denn der Angeklagte muss den Wohnungsschlüssel in der Wohnung erst (wieder) an sich genommen haben, was vor allem in der konkreten Situation nach der Tat viel weniger mit einem Automatismus erklärt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte sich bewusst entschied, den Schlüssel zu nehmen und abzubrechen, um die Entdeckung der Tatopfer bzw. die Aufdeckung der Tat und letztlich auch sein Ergreifen zu verzögern. Dabei musste er davon ausgehen, dass das bloße Zuziehen oder Abschließen der Wohnungstüre den gewünschten Verzögerungseffekt nicht bewirken würde, weil die mutmaßlich erste Hilfsperson, nämlich die Zeugin O über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Konsequenterweise suchte und fand er eine Möglichkeit, auch ihr den Zutritt zu erschweren, in dem er das Schloss durch einen darin abgebrochen Schlüssel von außen unbrauchbar machte. d) Soweit die Kammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für sie nicht sicher feststellbar sei, dass der Angeklagte zur Tatzeit überhaupt unter Alkoholeinfluss stand, gleichzeitig eine geringgradige Alkoholisierung aber nicht ausschließbar ist, beruht das auf der Gesamtwürdigung folgender Gesichtspunkte. Aus den Äußerungen des Angeklagten, der sich im Übrigen nicht zur Sache eingelassen hat, gegenüber der Sachverständigen im Rahmen des ersten Explorationsgesprächs einen Tag nach der Tat (24.04.2021) lässt sich nicht auf eine tatzeitliche Alkoholisierung rückschließen. Dort hatte er mehrfach geäußert, dass er am Tattag vermutlich um 17:00 Uhr, vielleicht auch schon um 16:00 Uhr, angefangen habe Wodka zu trinken. Auch der früheste von ihm angegebene Trinkbeginn lag damit aber nach der spätest möglichen Tatzeit. Die im späteren Verlauf des Tattages um 21:10 Uhr bzw. 21:45 Uhr genommenen Blutproben, die eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,81 bzw. 2,73 Promille ergaben, sind bezüglich der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ebenfalls nicht aussagekräftig. Die Kammer verkennt nicht, dass sich bei einer Rückrechnung dieser Werte auf den Tatzeitraum eine erhebliche Alkoholisierung zur Tatzeit (zwischen 13:21 und etwa 15:55 Uhr) ergeben würde – unter Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde zzgl. eines Sicherheitszuschlages von weiteren 0,2 Promille wären Blutalkoholkonzentrationen von 3,9 Promille bis zu 4,4 Promille nicht ausschließbar –, die grundsätzlich Anlass gäben, erhebliche Zweifel an dem Erhalt der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu begründen. Schon allein der relativ lange Zeitraum zwischen der Tat und der Blutentnahme (mindestens 5,25 Stunden) relativiert wegen der zahlreichen möglichen Fehlerquellen allerdings die Beweiskraft der späteren Messung (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1998, Az. 3 StR 15/98 = NStZ 1998, 457, 458). Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass es für den Angeklagten nach der Tat und bevor er durch die Rettungskräfte um 18:10 Uhr in Hilden aufgegriffen wurde, ausreichend Zeit und Gelegenheit gab, die festgestellte Blutalkoholkonzentration vollständig durch Nachtrunk herbeizuführen. Für einen vollständigen Nachtrunk spricht die gegenüber der Sachverständigen mehrfach getätigte Äußerung des Angeklagten selbst zum Trinkbeginn. Auch der früheste Trinkbeginn liegt nämlich nach der spätest möglichen Tatzeit. Für einen erheblichen Nachtrunk sprechen außerdem die Beobachtungen der Zeugen U., X. und C.. Der Zeuge U. beschrieb den Zustand des Angeklagten kurz vor dem Eintreffen der Rettungswagenbesatzung um kurz nach 18:00 Uhr sehr plastisch dahingehend, dass dieser nicht einmal in der Lage gewesen sei, sicher zu stehen – er fiel zweimal um und musste sich zwischendurch an einem Stromkasten hochziehen –, geschweige denn, seine heruntergelassene Hose wieder heraufzuziehen. Die Zeugen X. und C. haben diese Beobachtungen bestätigt. Auch sie erinnern eine – jedenfalls subjektiv empfundene – starke Alkoholisierung und dass der Angeklagte sich beim Eintreffen am Verteilerkasten anlehnen musste. Beide schilderten zudem, den Angeklagten beim Verbringen in den Rettungswagen beidseitig gestützt zu haben und dass für ihn am Krankenhaus ein Rollstuhl zum Weitertransport besorgt worden sei. Aus Sicht der Kammer erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte in diesem Zustand die 6,7 km lange Distanz – sei es zu Fuß oder mit dem Bus – hätte überwinden können. Für einen Nachtrunk noch relativ kurze Zeit vor dem Rettungseinsatz spricht zudem indiziell – wobei sich die Kammer des begrenzten Beweiswertes dieser subjektiven, gleichwohl aber von einer medizinisch geschulten Fachkraft (Notfallsanitäter) stammenden Einschätzung bewusst ist –, dass der Zeuge X. den Eindruck hatte, dass die Alkoholwirkung beim Angeklagten während des Einsatzes im Sinne einer Anflutung zunahm. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine tatzeitliche Alkoholisierung kommt die Äußerung der A. in Betracht, die gegenüber ihrer Enkeltochter, der Zeugin O nach deren Eintreffen in der Wohnung auf Polnisch geäußert haben soll, „der Y. war hier, ich glaube, er hat getrunken, er hat auf uns eingestochen“. Unklar bleibt allerdings schon, ob diese Bekundung, soweit sie sich auf einen möglichen Alkoholkonsum bezog, ihren Ausgangspunkt in einer Wahrnehmung der A. hatte oder vielmehr (nur) das Ergebnis des Versuchs war, sich die Tat des ihr gut vertrauten Angeklagten – abstrakt – überhaupt zu erklären. Selbst im ersteren Fall bliebe aber völlig offen, welcher Art und von welcher Qualität ihre Anknüpfungstatsachen und wie gut ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten waren. Selbst wenn man – wie es die Kammer letztlich zu Gunsten des Angeklagten getan hat – auf Grund der Äußerung der A. eine für eine vertraute Person erkennbare Alkoholisierung nicht gänzlich ausschließen will, war diese aber jedenfalls derart gering ausgeprägt, dass sie deutlich unter der Schwelle lag, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszulösen geeignet wäre. Hierfür spricht schon die konkrete Formulierung der A. („ich glaube“), die jedenfalls nicht von einer absoluten Sicherheit bzgl. der Richtigkeit ihrer möglichen Wahrnehmung bzw. Beurteilung zeugt. Gegen eine erhebliche Alkoholisierung spricht zudem, dass die Kammer es für ausgeschlossen hält, dass die O. den Angeklagten im Zustand erkennbar erheblicher Alkoholisierung überhaupt in die Wohnung eingelassen hätte. Sie verspürte zuletzt erhebliche Angst vor dem Angeklagten und wollte mit ihm wegen des Alkoholkonsums keinen Kontakt mehr haben. Das freiwillige Einlassen ist nur erklärlich, wenn die Diana O annehmen konnte, dass eine Gefahr von dem Angeklagten nicht ausging und ein sinnvolles Gespräch mit ihm möglich war. Bei einer (deutlichen) Alkoholisierung wäre das sicher nicht der Fall gewesen. Schließlich gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich zuvor irgendwo betrunken hätte. Insbesondere war seine eigene Wohnung, in der er sich sonst zum Alkoholkonsum zurückzog, bei der am Tattag durchgeführten Durchsuchung ordentlich und aufgeräumt. Mit Ausnahme von zwei 0,5 Liter Bierdosen, die auf dem Wohnzimmertisch standen, fanden sich dort keine Alkoholika und auch keine leeren Flaschen oder sonstige Hinweise auf zeitnahen Konsum. Auch das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat, so es festgestellt werden konnte, spricht gegen eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der Tatausführung motorische Schwierigkeiten gehabt hätte. Im Gegenteil konnte er die totbringenden Stiche so schnell setzen, dass der O. eine wesentliche Gegenwehr oder Flucht nicht mehr möglich war. Der Angeklagte war danach zudem in der Lage, den Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbrett zu ergreifen, die Wohnungstür ordnungsgemäß abzuschließen und – wie festgestellt – den Schlüssel im Schloss bewusst abzubrechen. Anschließend entsorgte er die die Tatwaffe und den Schlüssel getrennt voneinander und konnte sich über eine Distanz von 6,7 km per Bus vom Tatort entfernen. Die Kammer übersieht nicht, dass bei alkoholgewöhnten Personen, zu denen der Angeklagte zählt, oft eine gewisse Übung vorhanden ist, alkoholbedingte grobmotorische Auffälligkeiten zu kompensieren und zudem durch die Tat eine Ernüchterung eingetreten sein könnte (BGH, Beschluss vom 28.02.2018, Az. 4 StR 530/17 = NStZ-RR 2018, 136). Im vorliegenden Fall treten zu diesen äußerlichen Indizien jedoch weitere Umstände hinzu. So erdachte der Angeklagte spätestens nach der Tat einen mehrstufigen Plan, die Entdeckung der Tatopfer bzw. die Aufdeckung der Tat und letztlich auch sein Ergreifen zu verzögern. Zunächst erkannte er, dass das bloße Zuziehen oder Abschließen der Wohnung den gewünschten Verzögerungseffekt nicht bewirken würde, weil die mutmaßlich erste Hilfsperson, nämlich die Zeugin O über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Konsequenterweise suchte und fand er eine Möglichkeit, auch ihr den Zutritt zu erschweren, in dem er das Schloss durch einen darin abgebrochen Schlüssel von außen unbrauchbar machte. Dies stellt eine vorausschauende und recht komplexe kognitive Leistung dar, die auch von einer alkoholgewöhnten Person unter erheblichem Alkoholeinfluss in der gegebenen Situation nicht ohne Weiteres so erwartet werden kann. Hinzu kommt, wenngleich die Kamer dem, weil der Angeklagte mit den Gegebenheiten grundsätzlich vertraut war, keine allzu große Bedeutung zugemessen hat, dass der Angeklagte sich den Schlüssel, über den er nicht mehr verfügte, zunächst verschaffen musste. Er musste also den Aufbewahrungsort auffinden und den korrekten Schlüssel auswählen. Schließlich ist auch das weitere Nachtatverhalten erkennbar strukturiert. So entschied sich der Angeklagte, sich der ihn möglicherweise überführenden bzw. belastenden Gegenstände, nämlich dem Wohnungsschlüssel und dem bei der Tat verwendeten Messer zunächst vom Tatort mitzunehmen und sich derer später zu entledigen. e) Die Feststellungen zum weiteren Nachtatverhalten beruhen auf folgenden Erwägungen. Der unmittelbar von dem Angeklagten nach der Tat eingeschlagene Weg lässt sich anhand des Auffindeortes von Schlüsselbund und Tatmesser ableiten. Er lässt sich zudem zwanglos mit dem Ort, an dem der Angeklagte später aufgegriffen wurde, in eine plausible Beziehung setzen, weil diese Punkte mit einer Buslinie direkt verbunden sind. Andersherum ist es nicht unplausibel, dass der Angeklagte sich entschied, sich vor dem Besteigen des Busses der ihn mit der Tat in Verbindung bringenden Gegenstände zu entledigen. Dass der Angeklagte die 6,7 km lange und damit nicht ganz unerhebliche Distanz auf andere Art und Weise überwunden haben könnte, erschien der Kammer vor diesem Hintergrund abwegig. Soweit es die konkrete Aufgreifsituation betrifft, beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen U., X. und C., die sich an den Vorfall wegen der später entstandenen Verbindung zur hiesigen Tat, gut erinnern konnten. Die Feststellungen zu seiner psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Nachgang seines Aufgreifens beruhen darüber hinaus auf den Beobachtungen der Zeugen ß und Ü und PH. (zur Zeit des Aufenthalts im Krankenhaus), der Zeugen PH. und SU. (zum Zeitpunkt der Erscheinens im Polizeigewahrsam) sowie der Zeugen SU. und D. (bei der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Blutentnahme). Die Beobachtungen der Zeugen waren für die jeweiligen Zeiträume jeweils glaubhaft und untereinander übereinstimmend und sind so unmittelbar in die Feststellungen der Kammer eingeflossen. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten hat die Kammer aus dem auf die am Tattag durchgeführte körperliche Untersuchung gestützten rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. YP. vom 27.05.2021 abgeleitet. f) Keine Zweifel hatte die Kammer daran, dass der der A. von dem Angeklagten zugefügte Stich für deren späteres Versterben ursächlich war. Zum einen besteht trotz des verzögerten Todeseintritts durchaus noch ein relevanter zeitlicher Zusammenhang zur Tat (ca. 9 Wochen). Dies gilt umso mehr, als die stationäre primär chirurgische Erstversorgung der Verletzung bis zum 06.05.2021 andauerte und die Verletzte im unmittelbaren Anschluss wegen einer von den behandelnden Ärzten als kausale Folge des Tatgeschehens eingeschätzten, erheblich verschlechterten psychischen Verfassung, in einer psychiatrischen Einrichtung stationär bis zum 26.05.2021 weiterbehandelt wurde. Sie wurde damit überhaupt erst einen Monat vor ihrem Tod aus dem Krankenhaus entlassen. Darüber hinaus ist aber auch die finale Todesursache kausal auf die Stichverletzung bzw. die dadurch notwendig gewordene operative Versorgung der Wunde zurückzuführen. Dies steht fest auf Grund der dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. YP. in dessen rechtsmedizinischem Gutachten vom 10.08.2021. Darin hat er detailliert und auch sonst überzeugend ausgeführt, dass auf Grundlage einer Gesamtschau aller erhobenen morphologischen Befunde und der umfassend von ihm herangezogenen Informationen zur medizinischen Vorgeschichte davon auszugehen sei, dass die A. an den Folgen von Entzündungsprozessen im Bereich der Lungen und Atemwege. sowie im Bereich einer Operationswunde am Bauch verstarb, wobei der Todeseintritt durch eine klinisch diagnostizierte Niereninsuffizienz sowie weitere vorbestehende Erkrankungen begünstigt worden sein dürfte. Nach seiner sachverständigen Beurteilung, die die Kammer nachvollzogen und der sie sich nach eigener Prüfung angeschlossen hat, stellen sich die Entzündungsprozesse, die u.a. von der Operationswunde am Bauch ausgingen, als eine typische und nicht in jedem Fall medizinisch zu verhindernde Komplikation operativer Eingriffe dar. Besonders – wie vorliegend – bei Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und des Zuckerstoffwechsels besteht in solchen Fällen auch bei adäquater medizinischer Versorgung ein ggfls. nicht beherrschbares Risiko des Entstehens einer Wundheilungsstörung, weswegen aus rechtsmedizinischer Sicht auch in Ansehung der gegebenen Vorerkrankungen zwanglos festgestellt werden könne, dass der Tod der A. Folge des Ereignisses am 23.04.2021 ist. g) Die weiteren Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, diejenigen zu dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Familie insbesondere auf denen der Zeugin O. Die Aussage dieser Zeugin war äußerst glaubhaft. Zum einen zeigte sie, obwohl sie von der Tat und der nachfolgenden Situation extrem belastet war und ihr es ersichtlich besonders schwerfiel, in Gegenwart des Angeklagten auszusagen, keinerlei Belastungstendenzen zu dessen Nachteil. Im Gegenteil zeichnete sie die guten wie die schlechten Zeiten der gemeinsamen Beziehung jederzeit gut verständlich und nachvollziehbar nach. Auf Grund ihrer erkennbar besonders engen persönlichen Beziehung zu ihrer Mutter und ihrer Großmutter und dem Umstand, dass sie in unmittelbarer Nähe lebte und diese regelmäßig sah, konnte sie zudem sehr umfassend und detailreich Auskunft geben. Ihre Angaben wurden insoweit insbesondere durch Bekundungen des Zeugen G. bestätigt und ergänzt, der ebenfalls – trotz seiner spürbaren Betroffenheit und der früheren Rivalität mit dem Angeklagten – ohne erkennbare Belastungstendenzen aussagte. Widersprüche zwischen den Aussagen ergaben sich nicht. Die Feststellungen zur Auffindesituation und insbesondere den dortigen Äußerung der A. beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugen O und G. und darüber hinaus auf denen der zeugenschaftlich vernommenen Rettungs- und Polizeikräfte. Letztlich hat die Kammer auch die Feststellungen zu den Tatfolgen, soweit sie die Zeugin O und ihre ältere Schwester betreffen, auf die Bekundungen der Zeugin O gestützt. IV. (Rechtliche Würdigung) 1) Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere eine heimtückische Begehensweise, (bei der zweiten Tat) eine Verdeckungsabsicht oder sonst niedrige Beweggründe hat die Kammer geprüft, vermochte aber wegen der nicht im Detail aufklärbaren konkreten Tatsituation hierzu keine ausreichenden Feststellungen zu treffen. 2) Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen nicht vor. Insbesondere war der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig i.S.d. § 20 StGLangenberg Das wäre nur dann anzunehmen, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. a) Zwar litt der Angeklagte an einem unter das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zu subsumierenden Alkoholabhängkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). An der Richtigkeit der entsprechenden medizinischen Diagnose der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als kompetent und gewissenhaft bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. J , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin der Abteilung Forensik II der LVR-Klinik I., bestehen keine Zweifel. Die Sachverständige hat diese – gestützt auf die zutreffenden Anknüpfungstatsachen – im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung detailliert und überzeugend hergeleitet. Sie hat dabei insbesondere betont, dass die Suchtanamnese ergäbe, dass mehr als drei der geforderten sechs Symptome für einen Zeitraum von einem Jahr bei dem Angeklagten vorgelegen hätten. So hätte er im Rahmen der Exploration sehr plastisch beschrieben, dass er ein starkes Verlangen verspüre, Alkohol zu konsumieren (craving), dass er unter Kontrollverlust litt, Entzugssymptome erlebte und bei ihm Toleranzerscheinungen im Hinblick auf den Alkoholkonsum aufgetreten seien. Diese Schilderungen des Angeklagten, die die Kammer durch Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wurden durch die übrige Beweisaufnahme gestützt. Alle hierzu befragten Zeugen, etwa die Zeugin O der Zeuge G., insbesondere aber auch die frühere Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin W., bestätigten diese Selbstbeschreibung. So bekundeten die Zeugen insbesondere, dass der Angeklagte sich immer wieder, wenn er Suchtdruck verspürte, zurückzog und dann – wegen des heftigen Konsums – tagelang wegblieb und in die lokale Trinkerszene eintauchte. Dort verlagerte sich der Konsumschwerpunkt von Bier hin zu hochprozentigen Alkoholika, insbesondere Wodka. Angefangene Arbeiten und versprochene Hilfen blieben in der Zeit unerledigt. Auch eindringliche Mahnungen und Verwarnungen seiner Lebensgefährtinnen, die dies nicht guthießen, vermochten ihn hiervon nicht abzuhalten. Am Ende einer solchen Phase kam er den Schilderungen der Zeugen zu Folge oft in einem verwahrlosten Zustand und ohne Geld zurück. Ihm blieb nichts anderes übrig, als um Vergebung zu bitten und zu hoffen, wieder aufgenommen zu werden. Eine Verhaltensänderung war ihm insoweit nicht möglich. Die Abhängigkeitserkrankung ist bei dem Angeklagten seit langer Zeit chronifziert und wird nach Einschätzung der Sachverständigen lebenslang fortdauern, wobei die Störung, in ihrer Schwere schwankt. So ließen sich aus der Suchtanamnese in der Vergangenheit Phasen der Abstinenz (allerdings nicht mehr in den letzten Jahren), Phasen mit abgrenzbaren Konsumvorfällen oder reduziertem Konsum beobachten, immer wieder jedoch auch Rückfälle in alte Konsummuster. Diese Störung hat sich jedoch nicht in erheblicher Art und Weise auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt. Insbesondere war seine generelle Einsichtsfähigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte etwa auf Grund eines akuten Suchtdrucks oder von schwerwiegenden Entzugserscheinungen nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Schließlich handelt es sich von der Motivationslage nicht um eine Tat die der Beschaffungskriminalität zuzurechnen wäre, sondern um eine typische Beziehungstat. b) Andere unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumierbare Störungen lagen tatzeitlich nicht vor. aa) Insbesondere ist nicht von einer akuten Alkoholintoxikation auszugehen, die geeignet gewesen wäre, sich erheblich mindernd auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszuwirken. Die Kammer konnte – wie oben dargelegt – schon nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte zur Tatzeit überhaupt alkoholisiert gewesen ist. Soweit die Kammer in Anwendung des Zweifelssatzes eine geringgradige Alkoholisierung des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, ist aus den oben ( III. 2) d) ) ausgeführten Gründen aber eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aber sicher zu verneinen. bb) Ein Missbrauch bzw. eine Abhängigkeit von anderen Substanzen, insbesondere von Betäubungsmitteln bestand nicht. Der Angeklagte hatte eine solche stets verneint und auf detailliertes Befragen haben die Zeugen G. und W. derartiges ebenfalls klar verneint. Sonstige Anhaltspunkte – etwa im Rahmen der nach der Tat durchgeführten Blutuntersuchung – fanden sich dafür ebenfalls nicht. cc) Im Übrigen hat die Sachverständige insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass sich weder im Längs- noch im Querschnitt der Biographie des Angeklagten Hinweise für eine endogene Psychose im Sinne einer Schizophrenie oder eine hirnorganische Erkrankung finden würden. Solche zeigten sich auch im Rahmen der Exploration nicht, wo sich der Angeklagte freundlich und kooperativ zeigte, sich seine Psychomotorik als weitgehend unauffällig, insbesondere ausreichend lebhaft, darstellte und sich Störungen der Wahrnehmung wie Illusion, Halluzination oder Körperfühlstörungen auf psychogener Grundlage für die Sachverständige nicht eruieren ließen. Soweit er gegenüber der Sachverständigen angegeben hatte, ein einziges Mal an einem Tag Stimmen gehört zu haben, ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn zum einen hat er selbst angegeben, dass sich dies seitdem nicht wiederholt habe und zum anderen fanden sich auch sonst und bis heute weder in den Zeugenbeschreibungen noch in den Krankenunterlagen Anhaltspunkte für eine derartige Erkrankung. Auch durch die Psychologen der Vollzugsanstalt sei im Rahmen der Untersuchungshaft psychotisches Erleben nicht erfasst worden. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Nach der nachvollziehbaren Auffassung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, gab es ebenfalls keine Hinweise für eine affektive Störung. Dagegen spricht schon, dass der Tat ein gewisser Anlauf vorausging, relativ früh mit diffusen Drohungen und dem kommunikativen Nachsetzen durch den Angeklagten und dann auch durch das Mitbringen der Tatwaffe zum Tatort. Affektive Auffälligkeiten deuteten sich ebenfalls nicht im Rahmen der Exploration an. Hier zeigte sich der Angeklagte als schwingungsfähig, ohne dass es tiefere Regungen gab. Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung bestanden nicht. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass im Rahmen der Exploration die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten als frei von Einbußen erschienen, sein Denken formal und logisch gewesen sei und er dem Gespräch ohne Schwierigkeiten folgen konnte. Schließlich ließen sich auch keine überdauernden Persönlichkeitsstörungen ausreichender Schwere feststellen, die unter das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren wären. c) Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bezüglich des Alkoholabhängigkeitssyndroms und der nicht ausschließbar geringgradigen Alkoholisierung des Angeklagten lässt sich aus den zuvor ausgeführten Gründen eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ableiten. N. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung ist die Kammer für beide Taten jeweils vom Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB), der eine Verschiebung des Regelstrafrahmens bedingt hätte, lag nicht vor. Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, dass eine der Getöteten den Angeklagten zum Zorn gereizt und dieser sich hierdurch auf der Stelle zur Tat hat hinreißen lassen. Dagegen spricht schon der Tatvorlauf, indem der Angeklagte die O. wiederholt erheblich bedrohte und der Umstand, dass er die spätere Tatwaffe mit zum Tatort brachte. Es lag auch kein sonst minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB vor. Die insoweit zu treffende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ließ unter Beachtung sämtlicher be- und entlastender Umstände die Anwendung des in § 212 Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmens nicht als unangemessen hoch erscheinen. Die nachfolgend dargestellten schuldmindernden Umstände erlangten dabei kein Gewicht, dass sie den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB als unangemessen hart erscheinen ließen. Da der Angeklagte aus Sicht der Kammer – wie schon unter III. ausgeführt – zur Tatzeit in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich i.S.v. § 21 StGB vermindert war, kam die ohnehin fakultative Milderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Die Kammer hat auch geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt, der die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bedingt und zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe geführt hätte. Auch insoweit hat die Kammer jedoch weder in den einzelnen Taten noch in der Gesamtschau solche Umstände erkannt, die ein dem Mordtatbestand vergleichbares Unrecht ausmachen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Vorstellungen nicht bereits bei Beginn der ersten Tat den Plan hatte, auch noch eine zweite Person zu töten, sondern dass der entsprechende Vorsatz erst sukzessive gefasst wurde. Auch aus der vermeintlichen Nähe zu gewissen Mordmerkmalen – wie der Heimtücke oder der Verdeckungsabsicht – ließ sich anderes nicht ableiten. Insofern hielt die Kammer die tatsächlichen Feststellungen zum Tatablauf für zu ungenau. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass eine gewisse, wenngleich allenfalls gering ausgeprägte alkoholbedingte Enthemmung nicht völlig ausgeschlossen werden konnte. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte, der der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig ist und zudem außerhalb der Familie der beiden getöteten Frauen, die sich von ihm abgewendet hat, in Deutschland über keine Sozialkontakte verfügt, besonders haftempfindlich ist. Bezüglich der Tat zum Nachteil der A. hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass sie insoweit lediglich einen bedingten Tötungsvorsatz feststellen konnte. Zu Lasten des Angeklagten war in die Gesamtbeurteilung hingegen einzustellen, dass die Tatausführung dadurch geprägt war, dass er die beiden Tatopfer in ihrer eigenen Wohnung angriff und tötete, in welcher sie sich grundsätzlich sicher fühlten und dass beide Opfer auf Grund der festgestellten Umstände praktisch keine Chance hatten, sich der Tat zu erwehren. Dass war schon deshalb kaum möglich, weil der Angeklagten den beiden Frauen, insbesondere aber der betagten A., schon unter dem Gesichtspunkt des Alters und der äußerlich erkennbarer Physis körperlich weit überlegen war und diese ihm unbewaffnet ausgeliefert waren. Die Abwehrmöglichkeiten der O. waren zudem dadurch eingeschränkt, dass sie sich in dem relativ kleinen und beidseits möbilierten Querflur schlecht bewegen und kaum aus- oder zurückweichen konnte. Strafschärfend hat sich für den Angeklagten auch ausgewirkt, dass der Angeklagte durch die Taten einen wichtigen Bestandteil der Familie O/A ausgelöscht hat. Die Auswirkungen für die Hinterbliebenen, nämlich die Töchter bzw. Enkeltöchter gehen dabei deutlich über das hinaus, was Angehörige üblicherweise durch den Tod eines nahen Angehörigen erleiden. Für die Zeugin O wird das dadurch nachvollziehbar, dass sie (gemeinsam mit dem Zeugen G.) die beiden Tatopfer in der Wohnung in einem dramatischen Zustand auffand. So war die Mutter, die halb in einem Kleiderschrank lag, schon nicht mehr ansprechbar und die Großmutter, die blutend und ersichtlich nicht unwesentlich verletzt bewegungsunfähig im Wohnzimmer saß bzw. lag, traumatisiert. Die Zeugin O musste zudem – trotz ihres immensen Bemühens um ihre Großmutter – über Wochen miterleben, wie sich deren Zustand im Wesentlichen durchgängig weiter verschlechterte und hinnehmen, dass sie deren späteren Tod nicht verhindern konnte. Auch die Auswirkungen auf die ältere Tochter sind erheblich. Diese war zur Tatzeit schwanger und ist inzwischen Mutter geworden. Ihr ist es durch die Tat unmöglich geworden, das Glück an dem Nachwuchs mit der Mutter oder Großmutter zu teilen und auf Grund ihrer erheblichen körperlichen Behinderung Unterstützung benötigend, Hilfe von dort zu erhalten. Die Tat erweist sich aber auch insoweit als schwerwiegend, als dass der Angeklagte durch die Art der Tatausführung der A. besondere seelische Qualen zufügte. Von der Position, an der sie niedergestochen wurde und von der sie sich nicht mehr wegbewegen konnte, konnte und musste sie nämlich bis zum Eintreffen der Zeugen ihre tote oder im Sterben liegende Tochter ansehen, ohne genau zu wissen, in welchem Zustand diese sich befand und ohne in der Lage zu sein, dieser zu Hilfe zu kommen oder sonst beizustehen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Die Kammer misst diesem Umstand nur mäßiges Gewicht bei, weil die Vorverurteilungen im Hinblick auf die Deliktsform und die Unrechtsschwere mit den hiesigen Taten nicht vergleichbar sind. Dennoch ist etwa die Verurteilung vom 01.04.2015 nicht ohne Relevanz, weil sich die dort abgeurteilte Tat ebenfalls gegen eine (damalige) Lebenspartnerin des Angeklagten, nämlich die Zeugin W., im Zusammenhang mit einer im Raum stehenden Trennung richtete. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien hat die Kammer für beide Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von – 12 Jahren – für tat- und schuldangemessen erachtet. Wegen der mehreren verwirkten Einzelstrafen war gem. § 53 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die höchste verwirkte Strafe (Einsatzstrafe) angemessen erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zur Bestimmung der angemessenen Erhöhung hat sie erneut die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Taten unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen sie sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Taten in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden und auf Grund der familiären Verbindung der Tatopfer untereinander sowie deren Beziehung zum Angeklagten auch sonst in einem engen situativen Kontext standen. Die Kammer hat auch bedacht, dass die (zweite) Tat zum Nachteil der A. nicht ohne die vorangegangene Tat zum Nachteil der O. verwirklicht worden wäre und damit von dieser abhängig war. Nach alledem hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von – 14 Jahren – für tat- und schuldangemessen angesehen. VI. (Maßregel) Die Unterbringung des Angeklagten gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen. 1) Zweifellos liegt bei dem Angeklagten allerdings ein Hang vor. Denn er hat – was bereits aus der Diagnose des Alkoholabhängigkeitssyndroms geschlossen werden kann – eine – auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene – intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel – hier Alkohol – im Übermaß zu konsumieren, weswegen eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 1 StR 382/02 = NStZ-RR 2003, 106, 107). 2) Für die Anordnung der Maßregel wäre darüber hinaus jedoch erforderlich, dass die hier abgeurteilte rechtswidrige (Anlass-)Tat entweder im Rausch begangen wurde oder auf den Hang zurückgeht, wobei die erste dieser Alternativen ein Unterfall der zweiten Alternative ist (BGH, Urteil vom 18.02.1997, Az. 1 StR 693/96 = BeckRS 1997, 31120626). Das war jedoch nicht der Fall. a) Dass die Taten im Rausch begangen wurden, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, was allerdings, da nur die Anordnung – nicht aber auch (alleine) die Nichtanordnung – der Maßregel den Angeklagten beschwert (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. 1 StR 120/11 = NStZ-RR 2012, 72, 73 m.w.N.), notwendig wäre. Der Annahme, dass in diesem Zusammenhang nicht sicher feststeht, dass der Angeklagte die Tat im Rausch begangen hat, steht nicht entgegen, dass die Kammer im Hinblick auf die Schuldfrage unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten eine die Schuldfähigkeit nicht tangierende alkoholbedingte Berauschung zur Tatzeit nicht ausschließen konnte (BGH, Urteil vom 18.02.1997, Az. 1 StR 693/96 = BeckRS 1997, 31120626). b) Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen (etwaigen) Hang zum Alkoholmissbrauch bzw. die Alkoholabhängigkeit zurückgingen, bestehen nicht. Dies würde voraussetzen, dass sie Symptomwert für den Hang hätten, indem sich in ihnen die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Das trifft typischerweise auf Delikte zu, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen. Andere Delikte – zu der auch die abgeurteilte Tat gehört – kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. 1 StR 120/11 = NStZ-RR 2012, 72, 73 m.w.N.). Solche sind nicht erkennbar. Im Gegenteil ist die Tat einerseits unmittelbare Folge der von dem Angeklagten erlebten endgültigen Zurückweisung durch seine Lebenspartnerin, dem damit einhergehenden Ausschluss aus deren Familie, die für ihn in den letzten Jahren – abgesehen von mehr oder weniger flüchtigen Bekanntschaften aus dem Trinkermilieu – die einzigen ernsthaften sozialen Kontakte darstellte. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen war auch für die Aggressivität, die von dem Angeklagten bei der Tatausführung ausging, keineswegs die Alkoholabhängigkeit kausal. Vielmehr habe – wie auch schon in dem Verhältnis zu seiner früheren Lebensgefährtin – der durch die (drohende) Trennung entstehende Konflikt das Aggressionspotential aufgeladen. Dieser unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände überzeugenden Beurteilung hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. VII. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.