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Urteil

17 O 376/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:0221.17O376.19.00
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Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3456,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58% und die Beklagten zu 42%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3456,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58% und die Beklagten zu 42%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.09.2019 gegen 03:10 Uhr in L auf der BAB 46 auf der Richtungsfahrbahn Heinsberg in Höhe von km 92,1 ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Renault Master mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx ; zum Unfallzeitpunkt war er auch Fahrer des Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1. war Fahrer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs Skoda Oktavia mit dem amtlichen Kennzeichen ### , dessen Halterin die Beklagte zu 2. war. Am Unfalltag war das Fahrzeug bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert. Der Kläger befuhr zunächst die mittlere Spur der BAB 46. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem von ihm geführten Fahrzeug hinten links auf das Fahrzeug des Klägers auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger vor der Kollision auf die linke Spur gewechselt war. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde ebenfalls, und zwar an der rechten Fahrzeugseite bis zur Front verlaufend beschädigt. Der Kläger holte ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros N ein. In dem Gutachten werden die Reparaturkosten auf 7087,47 € netto/ 8434,09 € beziffert, der Wiederbeschaffungswert auf 10.600,00 € brutto. Für seine Leistungen stellte der Privatgutachter dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1040,60 € in Rechnung. Der Kläger trat den Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs erfüllungshalber an den Privatgutachter ab, der die Abtretung annahm. Die Beklagte zu 3. übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 02.10.2019 ein Restwertangebot, das dieser nicht annahm, da er sein Fahrzeug reparieren lassen wollte. Eine Notreparatur des Fahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit erfolgte vor dem 23.11.2020. Der Kläger nutzt das Fahrzeug bis heute. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2019 setzte der Kläger der Beklagten zu 3. eine Regulierungsfrist bis zum 23.10.2019. Die Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen: Reparaturkosten netto gem. Gutachten: 7087,47 € Gutachterkosten brutto: 1040,60 € Auslagenpauschale: 25,00 € Gesamt: 8153,07 € Der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt auf der mittleren Spur geradeaus gefahren. Der Beklagte zu 1. sei sehenden Auges auf den schräg vor ihm gut erkennbaren Pkw von ihm, dem Kläger, aufgefahren. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8153,07 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 24.10.2019, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, seit dem 24.10.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe sich auf der linken Spur der BAB 46 befunden und den Pkw des Klägers überholen wollen, als der Kläger plötzlich mit seinem Pkw auf die Fahrspur des Beklagten zu 1. gezogen sei. Der Kläger habe offenbar nicht auf den Verkehr auf der linken Fahrspur geachtet und dadurch die Kollision bewirkt. Vor diesem Hintergrund sei das Unfallereignis für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen. Er habe den plötzlich erfolgten Fahrspurwechsel des Klägers nicht erkennen oder gar rechtzeitig darauf reagieren können. Es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Wiederbeschaffungswert betrage maximal 8400,00 €, der Restwert 4400,00 €. Die Reparaturkosten lägen daher mehr als 130% über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Sie meinen, hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehle es dem Kläger mit Blick auf die erklärte Abtretung an der Aktivlegitimation. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 31.01.2022 (Bl. 131 f. d.A.) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S vom 26.03.2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3456,60 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. 1. Da an dem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, sind gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei sind nur die tatsächlich feststehenden, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände heranzuziehen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Grundsätzlich ist bei einer Unfallbeteiligung von zwei gleichartigen Kraftfahrzeugen ohne nähere Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10). Hierbei hat es vorliegend zu verbleiben, denn keine der Parteien konnte einen unfallursächlichen Umstand im Verantwortungsbereich des gegnerischen Halters beweisen. Die Aussage des Zeugen H war unergiebig, da er bekundet hat, dass er zum Unfallzeitpunkt auf dem Beifahrersitz des Beklagtenfahrzeugs geschlafen habe und auch nicht sagen könne, welche Spur der Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt befahren habe. Der Sachverständige S kommt in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Vorträge beider Parteien mit dem festgestellten Primärkollisionswinkel vereinbar sind und mangels weiterer Anhaltspunkte daher nicht aufzuklären ist, welches Fahrzeug seine Fahrspur verlassen hat. Zugunsten des Klägers greift auch kein Anscheinsbeweis ein. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Vorliegend reicht das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs auf das Klägerfahrzeug als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber nicht aus, da sich nach den Feststellungen des Sachverständigen S eines der beiden Fahrzeuge in einer Schrägstellung befand. Diese Besonderheit spricht gegen die bei Auffahrunfällen gegebene Typizität, da sie die Möglichkeit offenlässt, dass sich die Kollision in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignete. 2. Ersatzfähig sind fiktive Reparaturkosten in Höhe von 6888,20 € (netto). Reparaturkosten in dieser Höhe sind nach den Ausführungen des Sachverständigen S zur sach- und fachgerechten Reparatur des am klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schadensbildes erforderlich, angemessen und ortsüblich. Die ermittelten Reparaturkosten (8196,96 € brutto) übersteigen den von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert (8500,00 € brutto) nicht. Eine Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat vorliegend nicht zu erfolgen, da der Kläger das Fahrzeug wieder in einen verkehrstauglichen Zustand versetzt hat und es bis heute weiter nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2020, VI ZR 35/10). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden von 6913,20 €, den die Beklagten zu 50%, also in Höhe von 3456,60 €, zu tragen haben. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten des Privatgutachters ist der Kläger aufgrund der Abtretung des Anspruchs demgegenüber nicht aktivlegitimiert. Eines Hinweises hierauf bedurfte es gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, da die Beklagten bereits mehrfach und unmissverständlich die fehlende Aktivlegitimation gerügt haben und daher nicht ersichtlich ist, dass der Kläger die Problematik der Aktivlegitimation übersehen haben könnte. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 413,64 €, da diese nach einem Gegenstandswert von „bis 4000,00 €“ – der berechtigten Forderung – zu berechnen sind. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.153,07 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.