Beschluss
25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• E-Scooter sind als Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB zu qualifizieren; alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann sich auch beim Führen von E-Scootern ergeben.
• Bei einer rechtsmedizinisch ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ist von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen; für E-Scooter ist der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 Promille anzuwenden.
• Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, rechtfertigt dies den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E‑Scooter • E-Scooter sind als Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB zu qualifizieren; alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann sich auch beim Führen von E-Scootern ergeben. • Bei einer rechtsmedizinisch ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ist von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen; für E-Scooter ist der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 Promille anzuwenden. • Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, rechtfertigt dies den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Der Beschuldigte soll nachts mit einem gemieteten E‑Scooter gefahren sein; die Polizei hielt ihn an und stellte starken Alkoholgeruch fest. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest zeigte 0,54 mg/l; eine Blutprobe zwei Stunden nach dem Vorfall ergab 1,55 Promille. Die Staatsanwaltschaft beantragte den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, E‑Scooter seien keine Kraftfahrzeuge. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, worüber das Landgericht entschied. Technische Daten des E‑Scooters: Leergewicht 22 kg, Nenndauerleistung 320 W, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und in der Sache begründet; das Amtsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. • Ein elektrisch angetriebener Roller (E‑Scooter) ist als Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB zu betrachten; Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel beliebiger Art im öffentlichen Verkehr, unabhängig vom Antriebsprinzip. • E‑Scooter fallen regelmäßig als Kraftfahrzeuge unter das Straßenverkehrsrecht, zumal die eKFV Abweichungen regelt, ohne den Rechtscharakter als Kraftfahrzeug grundsätzlich auszuschließen; die Ausnahme des § 1 Abs. 3 StVG für Pedelecs greift auf E‑Scooter nicht ein. • Bei einer rechtsmedizinisch festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ist nach herrschender Erfahrung von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen; als maßgeblichen Grenzwert wendet die Kammer 1,1 Promille an (Grenzwert 1,0 plus 0,1 Sicherheitszuschlag). • Die Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit unterscheiden sich für E‑Scooter nicht derart, dass ein anderer Grenzwert als für Kraftfahrzeuge anzuwenden wäre; E‑Scooter sind mit Mofas/Leichtmofas vergleichbar, nicht mit reinen Fahrrädern. • Aufgrund der dringenden Verdachtsmomente, der tatzeitlichen Alkoholisierung und der gesetzlichen Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestehen zureichende Gründe dafür, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. • Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 111a StPO erfüllt, sodass der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2021 wurde aufgehoben und dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Begründend führte das Landgericht aus, dass E‑Scooter rechtlich als Fahrzeuge/Kraftfahrzeuge einzuordnen sind und die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille absolute Fahruntüchtigkeit begründet. Wegen der dringenden Gründe für eine bevorstehende Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB rechtfertigt dies den vorläufigen Entzug nach § 111a StPO. Eine Ausnahmebewertung oder Anwendung des höheren Fahrradgrenzwerts kommt nicht in Betracht; das Verfahren zur Hauptsache bleibt abzuwarten.