Beschluss
9 S 101/21 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2022:0128.9S101.21.00
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Tenor
Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.12.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 22.07.2021, Aktenzeichen 7 C 78/21, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.12.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 22.07.2021, Aktenzeichen 7 C 78/21, abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden sowohl die Berufungsklägerin (und Beklagte) als auch die Daten des angegriffenen Urteils im Urteilstenor der 2. Instanz offensichtlich fehlerhaft erfasst und waren nunmehr - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - zu berichtigen.