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Urteil

5 O 153/21 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:0127.5O153.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu    vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückzahlung eines an einen Dritten gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung eines vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Pkws an die Beklagte. Am 12.02.2014 erwarb der Kläger bei der M. GmbH einen H. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01. Das Neufahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 0 km auf. Der Kaufpreis betrug 38.416,27 Euro brutto. Das Fahrzeug ist mit einem Euro 5 Dieselmotor der Baureihe W. ausgestattet und vom Abgasskandal betroffen. Der von der Beklagten entwickelte und gefertigte Motor W. wurde an die Konzerntöchter K., V. und L. Auto a.s geliefert und bei diesen in ihren eigenen Modellen verbaut. Dabei hält die N. an der K. 99,55 Prozent der Anteile und kontrolliert diese u.a. durch jeweilige Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der Beklagten mit Bescheid vom 15.10.2015 aufgegeben, „Fahrzeugen, die mit Aggregaten der Systemgenehmigungen für Emissionen (Aggregat des Typs W. EU) ausgestattet sind, […] die unzulässigen Abschalteinrichtungen entsprechend Artikel 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu entfernen“. Sowohl die Beklagte als auch die Konzernmarken bzw. ihre deutschen Importeure entwickelten Webseiten für eine FIN-Abfrage zur Betroffenheit und veröffentlichten diesbezügliche Pressemitteilungen im Oktober 2015. Daneben konnten sämtliche Fahrzeughalter sich telefonisch, schriftlich per Brief oder E-Mail beim N. Kundenservice informieren, ob ihre konkreten Fahrzeuge mit der Software-Konfiguration ausgestattet waren. Im Februar 2016 begannen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften die Halter der betroffenen Fahrzeuge anzuschreiben und darüber zu informieren, dass ihre Fahrzeuge von der Rückrufaktion betroffen sind. Der Kläger erhielt im Februar 2016 ein diesbezügliches Schreiben der K. (Anlage K1a, Bl. 996 d. A.). Das angebotene Software-Update hat der Kläger durchführen lassen. Der Kläger war nicht an der vor dem OLG Braunschweig gegen die Beklagte geführten Musterfeststellungsklage zum Az. 4 MK 1/18 beteiligt. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die D. GmbH ab, die diese im Rahmen einer „Sammelklage“ vor dem Landgericht Ingolstadt geltend machte (Abtretungsvereinbarung vom 30.11.2017, Anlage K4 Bl. 27 d. A.). Die Klageschrift vom 30.10.2018 wurde im dortigen Verfahren (Az: 41 O 1745/18) von der D. GmbH (Klägerin in jenem Verfahren) am 01.11.2018 dem Gericht übersandt. Die dortigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigten am 09.11.2018 ihre Verteidigungsbereitschaft an. Mit Urteil vom 07.08.2020 wies das Landgericht Ingolstadt die Klage der D. GmbH aufgrund fehlender Aktivlegitimation der D. GmbH ab. Das Landgericht Ingolstadt vertrat die Auffassung, die Abtretung der Ansprüche an die D. GmbH sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Die, auf die klägerischen Ansprüche bezogene, Berufungsrücknahme erfolgte in jenem Verfahren mit Datum vom 28.05.2021. Die D. GmbH trat die Ansprüche an den Kläger am 18.10.2020 vorsorglich zurück ab (Anlage K5, Bl. 29 d. A.). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 09.11.2020 auf, den Kaufpreis, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, zu erstatten, sowie das Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers abzuholen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Am 15.12.2021 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 69.132 km. Der Kläger ist der Ansicht, Verjährung sei nicht eingetreten, da der Ablauf der Verjährung zum einen durch die Klage der D. GmbH und zum anderen durch Vergleichsverhandlungen zwischen dem 30.10.2020 und dem 24.02.2021 gehemmt worden sei. Die Beklagte gebe – unabhängig vom Einzelfall und mithin in jedem Parallelverfahren pauschal – vor, aufgrund der Inverkehrgabe des einzelnen manipulierten Fahrzeugs allein ca. 93,- Euro erlangt zu haben. Diese an Pauschalität nicht zu überbietende Behauptung sei gänzlich substanzlos und werde ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten. Es sei im Übrigen allgemein bekannt, dass das Update zur Versottung der Abgasrückführungsventile und Beschädigung der Drosselklappen führe. Auch hier lasse der N.-Konzern die Betroffenen bewusst in Unkenntnis, welche Modelle besonders oft von diesen Beschädigungen betroffen seien. Durch das Update seien konkrete Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs zu befürchten. Seinem Fahrzeug hafte bereits durch die Betroffenheit vom Abgasskandal ein dauerhafter merkantiler Minderwert an. Der Kläger beantragt zuletzt,1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.416,27 Euro, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.439,09 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs H. mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer N01 zu zahlen.2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des H. mit der Fahrzeug-Identifikatidonsnummer N01 seit spätestens 10.11.2020 in Annahmeverzug befindet.3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Insbesondere sei keine Hemmung eingetreten. Sie behauptet, das von ihr bzw. den übrigen Markengesellschaften angebotene und für den Kläger kostenlose Update hätten über 99 % der in Deutschland betroffenen Fahrzeughalter durchführen lassen. Das Update stehe für die wenigen übrigen Fahrzeuge, die noch kein Update erhalten haben, auch weiterhin zur Verfügung. Für W.-Fahrzeuge mit 1,2 l-Motoren sei Ende 2018 vorsorglich entschieden worden, die laufende Umsetzung der Updates vorläufig auszusetzen, da bei regelmäßigen internen Qualitätskontrollen der Updates für 1,2 l-Motoren des Typs W. Fragen aufgetaucht seien, die von der Beklagten und dem Kraftfahrt-Bundesamt genauer analysiert würden. Die Überprüfungen des Kraftfahrt-Bundesamts habe ergeben, dass das Update für W.-Fahrzeuge mit 1,2 l-Motoren rechtskonform sei. Seit Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt Ende Juli 2020 werde die Umsetzung des Updates fortgesetzt. Bei Fahrzeugen mit einem 1,6 l-Motor werde im Rahmen des Updates zusätzlich direkt vor dem Luftmassenmesser ein sog. Strömungsgleichrichter befestigt. Das sei ein kleines Gitternetz, welches die Strömung bündele und damit die Genauigkeit der Luftmassenmessung durch den Luftmassenmesser verbessere. Das Update greife die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre auf und berücksichtige die Felderfahrung zu den einzelnen Komponenten. Bei dem vom Kläger angeführten sog. „Thermofenster“, d.h. der temperaturabhängigen Regulierung der Abgasrückführung, handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.12.2021 trägt die Beklagte insbesondere zur Frage der Hemmung der Verjährung weiter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in dieser Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. I.Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1.Etwaige ursprünglich aufgrund der Manipulation der Motorensoftware durch die Beklagte bestehende Schadenersatzansprüche sind spätestens mit Schluss des Jahres 2019 verjährt, §§ 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten aus dem Februar 2016 hatte der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Jedenfalls ist ihm im Jahr 2016 eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen, welche der tatsächlichen Kenntnis gleichgestellt ist. Spätestens in diesem Jahr war der Abgasskandal als solcher allgemeinbekannt. Die Beklagte und ihre Konzerngesellschaften haben sämtlichen Fahrzeugeigentümern zudem bereits im Jahr 2015 die Möglichkeit gegeben, sich über ein Internetportal über ihre individuelle Betroffenheit zu erkundigen. a)Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klage der D. GmbH zum Landgericht Ingolstadt ist nicht eingetreten. Die hemmende Klage muss der Berechtigte gegen den Verpflichteten erheben (vgl. etwa Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 204 BGB, Rn. 4). Dies war hier nicht der Fall. Die der Rechtsverfolgung seitens der D. GmbH zugrundeliegende Abtretung war unwirksam und konnte damit den Ablauf der Verjährung nicht hemmen. Aus welchen konkreten Gründen, etwa im Sinne eines Verstoßes gegen das RDG, die zugrundeliegende Abtretung unwirksam war, kann hier letztlich dahinstehen. Der Kläger selbst ging ursprünglich von einer Unwirksamkeit der Abtretung aus (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 6 d. A.). Mit der Replik vertritt er nunmehr die Auffassung die Abtretung sei wirksam gewesen (Seite 3 der Replik, Bl. 702 d. A.). Sofern die Abtretung „tatsächlich“ materiell unwirksam war, war die D. GmbH bei Klageerhebung Nichtberechtigte. Sofern die Abtretung bei „richtiger“ Würdigung materiell wirksam gewesen sein sollte, steht nach Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil insoweit indes das Gegenteil rechtskräftig fest, § 322 ZPO. Die zwischenzeitlich erfolgte Rückabtretung führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. b)Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB in unverjährter Zeit ist ungeachtet des Vorbringens der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.12.2021 nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der behaupteten Vergleichsverhandlungen zwischen Oktober 2020 war Verjährung nach dem Vorgesagten bereits eingetreten. Dessen ungeachtet dürften etwaige Vergleichsverhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigen im Verfahren der D. GmbH zum einen aus vorgenannten Gründen (1. a)) keine Hemmungswirkung entfalten und zum anderen deshalb nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sein, als dass die vermeintlichen Verhandlungen zwischen dem 09.10.2020 und dem 24.02.2021 angedauert haben sollen (vgl. Seite 15 ff. der Replik, Bl. 714 ff. d. A.), jedoch die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihrerseits mit Schreiben vom 02.11.2020 die Beklagte zur Schadenersatzzahlung aufforderten (Anlage K3, Bl. 23 d. A.) ohne dass insoweit jedwede Vergleichsverhandlung bis zur Klageerhebung ersichtlich wären. 2.Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu. Der Anwendungsbereich der Norm ist auch dann nicht eröffnet, wenn der Kläger das Fahrzeug von einem Vertragshändler als Neufahrzeug erworben hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2021 – 5 U 57/20). Es fehlt für eine Anwendung des § 852 BGB das notwendige Ungleichgewicht in den Vermögenslagen von Schädiger und Geschädigtem, da jedenfalls eine Kompensation durch die vertraglich geschuldete und tatsächlich auch gewährte Gegenleistung erfolgt ist, die der Geschädigte durchgehend vollständig zu nutzen im Stande ist/war. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der Frage, ob der Schädiger Deliktszinsen zu zahlen hat, wenn für den entzogenen Geldbetrag ein Ausgleich in Form einer tatsächlich voll nutzbaren Sache gewährt wurde, was der Bundesgerichtshof in den Fällen des Abgasskandals abgelehnt hat. Insofern ist der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes durch die tatsächliche Nutzbarkeit des übergebenen Fahrzeugs kompensiert. Der Vertragshändler ist als Erstkäufer anzusehen, denn bereits durch die Veräußerung an ihn wird der Hersteller gegebenenfalls „bereichert“, während bei dem Händler erstmals ein Vermögensverlust eingetreten ist, weil dieser ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben hat und Gewährleistungsansprüchen seines Käufers ausgesetzt sein konnte (siehe OLG Düsseldorf, aaO.). 3.Soweit sich der Kläger in Hinblick auf das – durchgeführte – Software-Update auf eine erneute Manipulation seitens der Beklagten beruft, hat er die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, insbesondere nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, bereits nicht substantiiert dargelegt. a)Das weitere Verhalten der Beklagten war auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. vom 30.07.2020 – Az. VI ZR 5/20, Rn. 27, juris). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 124/12 Rz. 8 m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.07.2020 zum Az. VI ZR 5/20 ausgeführt, nach dem Gesinnungswandel der Beklagten seit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 könne der Beklagten der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gemacht werden, weil sie Unregelmäßigkeiten eingeräumt, verschiedene Maßnahmen ergriffen und versucht habe, Halter und Interessenten zu informieren und zudem der Skandal zunehmend publik geworden sei. Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit N.-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten N.-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (siehe BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 37). So räumte die Beklagte jedem der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte, was aufgrund vielzähliger Verfahren gerichtsbekannt ist. Ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge hat sie damit aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften (vgl. BGH, aaO.). b)Der Kläger hat überdies keinen kausal auf die vermeintliche Rechtsgutsverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schaden erlitten. Es liegt bereits kein „neuer“ Schaden des Klägers vor. Diesen hat der Bundesgerichtshof maßgeblich auf die drohende Betriebsbeschränkung- oder -untersagung aufgrund des Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamts gestützt. Abgestellt wurde darauf, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar gewesen sei, weil es einen verdeckten Sachmangel aufgewiesen habe, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 44, 53). Für ein dahingehendes Vorgehen des Kraftfahrt-Bundesamts gibt es vorliegend jedoch gerade keine Anhaltspunkte mehr. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die für einen eventuellen Rückruf des Fahrzeuges oder Widerruf der Typengenehmigung maßgebliche Behörde. Das (abstrakte) Risiko eines Widerrufs kann jedoch als nicht wahrscheinlich betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde nach der Durchführung eines Software-Updates und langjähriger sorgfältiger Prüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr festzustellen vermag (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2021 – 24 U 361/29; vgl. etwa auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.2021 – I-10 U 36/21). Jedenfalls für das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein Rückruf nach dem Software-Update nicht erneut angeordnet worden. c)Der Kläger kann sich ferner nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV berufen. Denn er macht mit seiner Klage einen Vermögensschaden geltend. Reine Vermögensinteressen sind jedoch weder vom sachlichen noch modalen Schutzbereich der vorgenannten Vorschriften der EG-FGV erfasst. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Der Kläger stützt sein Begehren darauf, dass er von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt jedoch offensichtlich nicht im Schutzbereich des Art. 5 EG-VO Nr. 715/2007. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich bzw. scheitern aus vorgenannten Gründen. II.Mangels bestehender Hauptforderung stehen dem Kläger die begehrten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu. III.Die mündliche Verhandlung war in Hinblick auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2021 nicht wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Durchgreifende neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen, sondern der bisherige Vortrag lediglich vertieft. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.380,87 Euro festgesetzt.