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Urteil

25 KLs 29/19 (10 Js 1689/17) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0803.25KLS29.19.10JS16.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in einem weiteren Fall schuldig.

Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 16.09.2016 (Az. 27 KLs-10 Js 82/15-22/16) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                         – 9 Jahren und 6 Monaten –

verurteilt.

Die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 746,86 EUR als Gesamtschuldner wird angeordnet.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm und der Staatskasse jeweils hälftig zur Last; im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB in der zwischen dem 05.11.2011 und 30.06.2017 geltenden Fassung sowie §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54, 55 StGB, §§ 74, 74c StGB jeweils in der zwischen dem 01.01.2000 und 30.06.2017 geltenden Fassung.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in einem weiteren Fall schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 16.09.2016 (Az. 27 KLs-10 Js 82/15-22/16) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von – 9 Jahren und 6 Monaten – verurteilt. Die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 746,86 EUR als Gesamtschuldner wird angeordnet. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm und der Staatskasse jeweils hälftig zur Last; im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB in der zwischen dem 05.11.2011 und 30.06.2017 geltenden Fassung sowie §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54, 55 StGB, §§ 74, 74c StGB jeweils in der zwischen dem 01.01.2000 und 30.06.2017 geltenden Fassung. G r ü n d e Vorbemerkung Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat den Angeklagten mit Urteil vom 14.01.2019 (Az. 23 KLs 6/18) des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen sowie des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls für schuldig befunden. Dabei hat sie folgende Einzelstrafen festgesetzt: - Tat 1) (Fallakte 1): Freiheitsstrafe von 2 Jahren, - Tat 2) (Fallakte 2): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, - Tat 3) (Fallakte 8): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, - Tat 4) (Fallakte 10): Freiheitsstrafe von 3 Jahren, - Tat 5) (Fallakte 11): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, - Tat 6) (Fallakte 13): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Aus den Taten zu 1) und 2) hat sie unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Krefeld vom 04.01.2016 (Az. 35 Ds-5 Js 1337/15-1004/15) und des Landgerichts Essen vom 16.09.2016 (Az. 27 KLs-10 Js 82/15-22/16) unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und aus den weiteren vier Taten eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten gebildet, zu denen sie den Angeklagten verurteilt hat. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die in der einbezogenen Entscheidung des Landgerichts Essen angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten und der Wert von Taterträgen i.H.v. 31.725,83 EUR angeordnet wird. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 03.09.2019 (Az. 3 StR 291/19) mit den Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Kammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer hat in der neuerlichen Hauptverhandlung das Verfahren bezüglich der Taten zu 2), 4) und 5) abgetrennt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die folgenden Feststellungen getroffen: I. (Persönliche Verhältnisse) 1) Der Angeklagte ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist heute 34 Jahre alt, verheiratet und Vater einer 8-jährigen Tochter. Er spricht fließend albanisch, englisch und deutsch. Er ist in Albanien geboren und gemeinsam mit seinem zweieiigen Zwillingsbruder dort in seiner Heimatstadt O in geordneten Verhältnissen bei seiner Mutter und den Großeltern aufgewachsen. Zu dem von seiner Mutter getrennt lebenden Vater, der später wieder geheiratet hatte, und den aus dessen zweiter Ehe hervorgegangenen Halbgeschwistern bestand regelmäßiger Kontakt. Während der Schulzeit – im Jahr 2001 – zog der Angeklagte mit seiner Mutter und seinem Zwillingsbruder in die USA, wo er zunächst einen Sprachkurs absolvierte und sodann die Highschool besuchte. Dort kam er erstmalig mit Drogen in Kontakt und begann zunächst gelegentlich, nach kurzer Zeit jedoch täglich Chrystal Meth zu konsumieren. Dies führte zum einen dazu, dass er die Schule abbrach und in der Folge zum anderen auch dazu, dass er mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis festgenommen und schließlich zu einem sechsmonatigen Aufenthalt in einem Erziehungscamp für jugendliche Straftäter verurteilt wurde. Im Anschluss daran wurde er im Jahr 2007 aus den USA ausgewiesen und kehrte nach Albanien zurück. Er und sein kurze Zeit später ebenfalls ausgewiesener Bruder lebten dort zunächst wieder bei deren Großvater, bis dieser im Jahr 2008 verstarb. Die Mutter hingegen blieb in den USA. Im Jahr 2008 erwarb der Angeklagte in Albanien einen dem Abitur vergleichbaren Schulabschluss und war danach im Bereich Fahrdienste und später als selbständiger Unternehmer mit dem Vertrieb von Kosmetika tätig, was ihm ein für albanische Verhältnisse gutes Einkommen sicherte. 2010 heiratete der Angeklagte eine albanische Frau und flüchtete mit dieser 2011 nach Deutschland, wo er zunächst bei einer Tante in A lebte. Er stellte einen Asylantrag, der aber abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde allerdings festgestellt, dass wegen der Gefahr von Blutrache ein Abschiebeverbot besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2019 wurde dies – nunmehr allerdings unter Versagung des subsidiären Schutzes gestützt auf § 60 Abs. 5 AufenthG – nochmals bestätigt. Auf Grund seines ausländerrechtlichen Status besaß der Angeklagte in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Vor seiner Inhaftierung in anderer Sache (s.u. BZR Ziff. 2) lebte er mit seiner Frau und seiner am 17.03.2013 geborenen Tochter in J. Seine Frau besuchte zu der Zeit vormittags einen Sprachkurs. Währenddessen kümmerte der Angeklagte sich um die Tochter und den gemeinsamen Haushalt. Die finanzielle Situation der Familie war angespannt, weil sie wegen der fehlenden Arbeitserlaubnis nur von Sozialleistungen leben musste und Schulden bei der Tante und bei Cousins des Angeklagten aufgelaufen waren. Zusätzlichen finanziellen Druck verspürte der Angeklagte, weil er glaubte, seiner Tochter nicht das bieten zu können, was andere Kinder hatten. Auf Grund dieser Situation und seines mangels Arbeitsstelle im Übrigen als trist empfundenen Alltags begann der Angeklagte etwa im Jahr 2013 damit, regelmäßig an Automaten zu spielen. In einem Spielcafé lernte er Landsleute kennen, mit denen er sich in der Folge regelmäßig traf. Ab dann begann er auch Kokain zu konsumieren, welches ihm von diesen angeboten wurde. Der zunächst unregelmäßige Konsum entwickelte sich so, dass der Angeklagte ab ca. Januar 2015 im Durschnitt an ca. sieben von 20 Wochentagen jeweils zwischen 0,5 und 1 Gramm und maximal 3 bis 5 Gramm Kokain zu sich nahm. Dabei konsumierte der Angeklagte jedoch nicht zu Hause und bemühte sich, die Wirkungen der Drogen abklingen zu lassen, bevor er nach seiner Heimkehr wieder auf seine Tochter traf. Musste der Angeklagte sich um die Tochter kümmern oder verbrachte er – wie regelmäßig – die Wochenenden mit der Familie, gelang es ihm, in dieser Zeit ohne Betäubungsmittel auszukommen. In einem Spielcafé lernte der Angeklagte unter anderem auch den Y und über diesen dessen jüngeren Bruder – den gesondert verfolgten Y1– kennen, mit welchem er beschloss, wegen der bestehenden Geldprobleme sowie zur Finanzierung des Glückspiels und des Betäubungsmittelkonsums gemeinsam Einbruchdiebstähle zu begehen. 2) Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.04.2021 weist die nachfolgend teils näher erläuterten sieben Eintragungen auf: 1.Am 12.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann (Az. 30 Cs-922 Js 4045/14-526/14), rechtskräftig seit dem 01.01.2015, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Datum der letzten Tat: 28.06.2014) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 2.Am 08.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Velbert (Az. 21 Cs-722 Js 2303/15-57/15), rechtskräftig seit dem 15.07.2015, wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: 24.02.2015) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zugleich verhängte das Gericht eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 14.05.2016. 3.Am 18.11.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann (Az. 35 Cs-722 Js 6372/15-165/15), rechtskräftig seit dem 21.01.2016, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: 08.09.2015) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20.01.2017. 4.Am 10.12.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann (Az. 30 Cs-721 Js 1668/15-455/15), rechtskräftig seit dem 05.02.2016, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: 25.07.2015) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 04.08.2017. 5.Am 04.01.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld (Az. 35 Ds-5 Js1337/15-1004/15), rechtskräftig seit dem 04.02.2016, wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls (Datum der letzten Tat: 19.11.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 07.08.2020 (Az. 21 StVK 1670/20 BEW – 5 Js 1337/15, StA Krefeld) erlassen. 6. Mit Beschluss vom 18.07.2016 (Az. 30 Cs-721 Js 1668/15-455/15), rechtskräftig seit dem 06.09.2016, hat das Amtsgericht Mettmann aus den vorstehend unter den Ziff. 3 und 4 dargestellten Strafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 25,00 EUR gebildet und eine einheitliche Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20.07.2017 festgesetzt. Nach einer Teilzahlung i.H.v. 3.500,00 EUR und Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 11.01.2017 (TB) bis zum 30.01.2017 (TE) ist die Strafe vollständig vollstreckt. 7.Schließlich wurde er am 16.09.2016 durch das Landgericht Essen (Az. 27 KLs-10 Js 82/15-22/16), rechtskräftig seit dem 01.03.2017, wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie ein Vorwegvollzug von 1 Jahr und 9 Monaten angeordnet. Ausweislich der Urteilsgründe beruhte die Verurteilung auf einer Verständigung i.S.v. 257c StPO. Zur Sache hat das Landgericht Essen folgendes festgestellt: 1. Am 21.01.2015 hatte der Angeklagte begonnen, Kokain durch die Nase zu konsumieren und in der Nacht vom 21. auf den 22.01.2015 nicht Ü, einem Freund, von dem er – wie bereits zuvor regelmäßig und verbilligt – weiteres Kokain erhielt und mit ihm konsumierte. Abends erhielt Ü einen Anruf eines gemeinsamen Bekannten, des gesondert verfolgten Y. Dieser hatte einen Tipp durch den ihm bekannten, gesondert verfolgten G erhalten.G, der in N wohnt, hatte wiederum Kontakt zu einem noch unbekannten Mitglied der Familie D. Herr D senior führt ein Restaurant in N in einem Haus, dessen Eigentümer der Zeuge und spätere Geschädigte I ist. Der noch unbekannte Herr D, genannt Ä, teilte G mit, dass der Zeuge I allein im Haus F-Weg in N wohne, sich in jenem Haus mindestens ein Tresor befände und sich dort viel Geld bei einem Einbruch machen lasse. Diese Informationen gab G an Y weiter. Dieser wiederum wandte sich auf der Suche nach möglichen Komplizen nun an Ü. Ü und der Angeklagte erklärten sich einverstanden, in der Nacht vom 22.01.2015 auf den 23.01.2015 gemeinsam mit Y in das Haus des Zeugen I in N einzubrechen. Sie verabredeten sich in einem Spielcasino in N. Dort eingetroffen spielten Ü und der Angeklagte an Automaten und konsumierten auf der Toilette nochmals Kokain. Nachts fuhren sie gemeinsam mit Y, G und dem gesondert verfolgten R, einem Bekannten, der ebenfalls am Einbruch teilnehmen wollte, zum Haus des Zeugen. Dort erwartete sie ‚Ä‘ D.G und Y trafen sich mit „Ä“ und sprachen mit ihm etwas abseits der anderen. Sie vereinbarten, dass „Ä“ 20 % der Beute erhalten sollte. Danach entfernte sich „Ä“. Aufgrund seiner Angaben gingen der Angeklagte und seine Mitstreiter davon aus, dass sich der Zeuge möglicherweise in einer Kur befände und nicht im Haus anwesend sei. Sicher war das jedoch auch aus der Sicht des Angeklagten nicht. Besondere Abreden für den Fall, dass sie den Zeugen im Haus antreffen würden, trafen der Angeklagte und seine Bekannten zu jenem Zeitpunkt nicht. Sie erwarteten, im Haus eine größere Menge Bargeld sowie gegebenenfalls Schmuck zu finden und daraus einen Erlös von mehreren 1000 € zu erhalten, den sie – abzüglich des Anteils von „Ä“ zu gleichen Teilen unter sich aufteilen wollten. Verabredungsgemäß sollte G vor dem Haus die Umgebung sichern. Er führte ebenso wie Y ein Funkgerät mit sich, um die im Haus befindlichen Komplizen gegebenenfalls warnen zu können. Der Angeklagte trug wie seine 3 Bekannten, die mit ihm das Haus betraten, Handschuhe. Der Angeklagte zog sich darüber hinaus eine aus einem Socken mit ausgeschnittenen Augenschlitzen gefertigte Maske über Kopf und Gesicht. Auch Ü maskierte sich, während die anderen beiden sich darauf beschränkten, Kapuzen über den Kopf bzw. Schals ins Gesicht zu ziehen. Sodann gingen der Angeklagte, Ü, Y und R durch den zum Grundstück gehörenden Garten zur an der Rückseite des Hauses über eine Treppe erreichbaren Kellertür. Diese hebelte R mit einem Schraubendreher auf. Die Komplizen durchsuchten zunächst den Keller. An der Treppe zum Erdgeschoss stand ein Tresor, der etwa 50 cm hoch und nicht besonders gesichert war. Der Zeuge nutzte den Tresor nicht mehr, in ihm befanden sich keine Wertgegenstände. Der Angeklagte und die weiteren Täter ließen den Tresor während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts im Haus ungeöffnet und versuchten auch nicht, ihn aufzubrechen. Der später von ihnen gefundene Tresorschlüssel erwies sich als zu verrostet, um den Tresor damit zu öffnen. Im Keller befand sich zudem der Telefonanschluss für das Haus. R durchtrennte die Telefonleitung, wobei sich nicht feststellen ließ, ob dies bereits kurz nach Eintritt in das Haus, während der Zeit ihres Aufenthalts oder erst am Ende kurz vor Verlassen des Hauses erfolgte. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er hiervon erst nach Verlassen des Hauses erfuhr. Die Täter begaben sich sodann in das Erdgeschoss und schließlich das 1. Obergeschoss und durchsuchten beide Geschosse. Im 1. Obergeschoss befindet sich das Schlafzimmer, in dem der Zeuge I zu jenem Zeitpunkt schlief. Wie weit die Täter um den Angeklagten das Haus bereits durchsucht hatten, bevor sie bemerkten, dass sich der Zeuge im Schlafzimmer schlafend befand, ließ sich nicht sicher feststellen. Nachdem sie den Zeugen bemerkt hatten, verständigten sie sich darauf, dass der Angeklagte und Ü den Zeugen überwältigen sollten, denn diese beiden trugen als einzige Masken, die ihre Gesichter vollständig verdeckten. Dass die Täter bereits zu jenem Zeitpunkt planten, von dem Zeugen den Standort von Tresoren, Tresorschlüsseln, Geld oder anderen Wertgegenständen zu erfragen, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte und Ü betraten gegen 3:00 Uhr morgens das Schlafzimmer, wobei der Angeklagte eine Taschenlampe hielt. Gleichzeitig rief entweder der Angeklagte oder Ü„ Überfall! Keine Bewegung!“ oder etwas Vergleichbares. Hiervon erwachte der Zeuge. Er lag zu jenem Zeitpunkt auf der vom Fußende des Bettes gesehen linken Seite seines früheren Ehebettes, links am Fußende befindet sich auch die Tür zum Zimmer. Etwa 1 m rechts von der rechten Seite des Ehebettes befanden sich die Fenster des Schlafzimmers. Angelehnt an die Fensterfront stand hinter der durchscheinenden Gardine das Luftgewehr des Zeugen. Der Angeklagte stand links vom Ehebett und griff nach den Armen des Zeugen, während dieser versuchte, sich von dem Angeklagten weg zu drehen und den Angeklagten von sich weg zu stoßen. Hierbei berührte seine linke Hand mit den Fingernägeln die Haut des Angeklagten an Brust oder Hals. Dem Angeklagten und Ü gelang es unmittelbar darauf, den Zeugen zu überwältigen. Einer der beiden suchte im Kleiderschrank des Zeugen nach Krawatten, mit denen der Angeklagte und Ü den Zeugen an Händen und Füßen fesselten. Die Hände fesselten sie auf dem Rücken des Zeugen zusammen. Den Zeugen drehten sich auf seinem Bett auf den Bauch. Danach blieb immer mindestens einer der Täter, darunter in wechselnder Besetzung auch der Angeklagte, bei dem Zeugen und bewachte diesen. Kurz nach der Fesselung versuchte der Zeuge, aufzuschauen. Sein Kopf wurde jedoch sofort nach unten gedrückt. Der ihn bewachende Mittäter wollte vermeiden, dass der Zeuge einen der nicht vollständig maskierten Mittäter sah. Deswegen wurde dem Zeugen danach das Oberteil eines Schlafanzugs, das sich im Kleiderschrank des Zeugen fand, über den Kopf gelegt, so dass der Zeuge nichts mehr sehen konnte. Währenddessen durchsuchten der Angeklagte und seine Komplizen in wechselnder Besetzung die Räume des Hauses. Dabei fanden sie unter anderem das am Fenster des Schlafzimmers stehende Luftgewehr. Dagegen fanden sie den ihnen von „Ä“ angekündigten Wandsafe nicht. Unzufrieden mit ihrer bisherigen Ausbeute begaben sich einige der Täter, unter ihnen der Angeklagte, zum Zeugen und fragten ihn mit drohendem Unterton, wo der Safe sei. Der Zeuge weigerte sich zunächst, Auskunft zu geben. Darauf schlug der Angeklagte den Zeugen entweder mit der Faust oder dem Ellbogen ins Gesicht, wodurch der Zeuge ein schmerzendes Hämatom am linken Auge erlitt. Der Zeuge fügte sich nun aus Angst, die Einbrecher würden ihn weiter verletzen, und erklärte, dass der gesuchte Tresor in die Wand neben der Wohnzimmertür im 1. Obergeschoss eingelassen sei. Auf weitere Frage teilte er mit, die Schlüssel zum Tresor befänden sich in einer Schublade in der Küche im Erdgeschoss. Es gelang dem Angeklagten oder einem Mittäter, aufgrund dieser Angaben den Tresor mit dem Schlüssel zu öffnen. Darin befanden sich jedoch – wie vorher vom Zeugen angekündigt – im Wesentlichen keine für die Täter interessanten Wertgegenstände, sondern schriftliche Unterlagen und Urkunden wie beispielsweise ein Fahrzeugbrief, andererseits aber auch 2 Goldmünzen Krüger Rand, die die Täter mitnahmen. In der Wohnung fanden die Täter außerdem eine Uhr der Marke N, 2 Ohrringe mit Perlen, 3 Silbermedaillen „100. Geburtstag Adenauer“ sowie das Mobiltelefon des Zeugen und steckten dieses ein. Sodann fragten der Angeklagte oder seine Komplizen den Zeugen, wo die Tresore seien, deren Schlüssel sie außerdem in der Küche gefunden hätten. Hierzu erläuterte der Zeuge, dass er diese Tresore alle entsorgt habe. Nach dem Tresor im Keller erkundigten sich die Täter nicht. Auf weitere Fragen gab der Zeuge an, dass sich Bargeld in seinem Portemonnaie befände. Dies sei in seiner Hose zu finden, die auf dem Sofa im Wohnzimmer läge. Dort fand einer der Täter das Portemonnaie und entnahm ihm 400 € Bargeld sowie zwei EC-Karten, die später jedoch nicht eingesetzt wurden. Im Haus fanden die Täter noch weitere 60 € Bargeld. Danach kehrten jedenfalls einige der Täter wieder zum Zeugen zurück und fragten, wo weiteres Geld sei mit den Worten „Wir wollen keine 400, wir wollen Tausende“. Sie bedrohten den Zeugen und forderten Geld. Im Hintergrund sagte Ü für den Zeugen deutlich hörbar: „Ich schneid dem die Eier ab.“ Hierbei war auch der Angeklagte anwesend. Einer der Täter hielt dem Zeugen außerdem einen Gegenstand an die Schläfe, verbunden mit der Aufforderung, sich den Gegenstand näher anzusehen. Der Zeuge konnte ein außen dunkles Rohr ähnlich einem Pistolenlauf erkennen, ohne allerdings den Gegenstand insgesamt sicher erkennen zu können. Der Angeklagte und seine Komplizen wollten damit die Angst des Zeugen um Leib und Leben noch verstärken, um ihn zu weiteren Angaben zu zwingen. Der Zeuge erwiderte laut, er habe kein Geld. Weil der Angeklagte und seine Komplizen nun befürchteten, der Zeuge könne so laut schreien, dass Nachbarn alarmiert würden, stopften sie dem Zeugen eine Krawatte in den Mund, um weiteres Schreien zu verhindern. Dem Zeugen fiel nun, insbesondere in Kombination mit seiner Bauchlage und der Tatsache, dass er einen Herzschrittmacher trägt, das Atmen schwer. Es gelang ihm jedoch, mit der Zunge den Knebel etwas zu lösen. Derweil durchsuchten der Angeklagte und seine Komplizen das Haus weiter. Unter anderem hoben sie auch die Matratzen des Ehebettes hoch, wozu sie den Zeugen von einer auf die andere Seite des Bettes schoben. Im Zuge der Fragen an den Zeugen, ohne dass er hierzu jedoch einen genauen Zeitpunkt zu bestimmen vermochte, schlug ihn einer der Täter mit dem Luftgewehr über den Rücken, wodurch sich ein schmerzhafter Striemen auf dem Rücken, verursacht durch das Kochen des Luftgewehrs, bildete. Das Luftgewehr legten die Täter anschließend auf ein Sofa im Wohnzimmer des 1. Obergeschosses. Nachdem der Angeklagte und seine Mittäter das Haus vollständig durchsucht und hierzu unter anderem Bilder von den Wänden abgehangen sowie Schubladen und Schränke durchwühlt hatten, wollten sie nun das Haus verlassen. Y machte den Angeklagten allerdings darauf aufmerksam, dass sich unter den Fingernägeln des Zeugen die DNA des Angeklagten befinden könne, weil der Zeuge die Haut des Angeklagten damit berührt hatte. Der Angeklagte nahm deswegen aus dem Bad einen Fingernagelknipser und knipste dem Zeugen wortlos die Fingernagelspitzen der linken Hand ab. Er vergaß aber, die Nagelreste mitzunehmen. Sie blieben auf dem Ehebett und konnten später untersucht auf DNA-Spuren untersucht werden. Bevor der Angeklagte den Zeugen schließlich verließ, zog er von seinem Ringfinger den Ehering des Zeugen ab, der aus 585er Gold bestand, und nahm ihn mit. Danach verließen der Angeklagte und seine Komplizen das Haus kurz vor 4:00 Uhr. Vor dem Haus stimmten sie darüber ab, ob sie anonym einen Rettungswagen alarmieren sollten, wobei die Mehrheit – entgegen dem Angeklagten – sich dagegen entschied. Die Beute machten sie zu Geld, welches sie wie zuvor vereinbart unter sich aufteilten. Der Angeklagte nutzte seinen Anteil zur Finanzierung seines Kokainkonsums sowie seines Lebenswandels. Der Zeuge wartete ab, bis er sicher war, niemanden mehr im Haus zu hören, und versuchte dann, seine Handfessel zu lösen. Es gelang ihm schließlich, unter Schmerzen eine Hand aus der Fessel zu ziehen, so dass er seine Hände befreien konnte. Hierdurch erlitt er einen leichten Bluterguss am Handgelenk. Er humpelte, die Fußfesseln noch am Fuß, in das Wohnzimmer im 1. Obergeschoss, um mit dem dortigen Festnetztelefon die Polizei zu rufen. Weil allerdings die Telefonleitung im Keller durchtrennt worden war, gelang dies nicht. Danach stieg der Zeuge vorsichtig die Treppe herunter in die Küche, nahm dort ein Messer und durchtrennte die Fußfesseln. Er versuchte erfolglos, mit dem Festnetzanschluss aus dem Erdgeschoss die Polizei anzurufen. Da die Täter auch das Mobiltelefon des Zeugen mitgenommen hatten, konnte er damit ebenfalls keine Hilfe rufen. Deswegen ging der Zeuge schließlich vor die Haustür und rief zunächst laut um Hilfe. Als niemand reagierte, ging er zum Nachbarhaus, wo ihm geöffnet wurde und sein Sohn sowie die Polizei angerufen wurden. Die Polizei stellte in der Nacht das gesamte Haus für die Spurensicherung sicher. Der Zeuge übernachtete in jener Nacht in der Wohnung der Familie seines Sohnes. In den folgenden 4 Wochen schlief der Zeuge weiterhin dort bzw. bei seinen weiteren Kindern. Danach kehrte der Zeuge in sein Haus zurück, schlief jedoch zunächst ausschließlich im Gästezimmer im 1. Obergeschoss auf einer ausziehbaren Couch, wobei die Tür zum Gästezimmer abschloss. Nach 3-4 Monaten schlief der Zeuge erstmals wieder im Schlafzimmer. Insbesondere in den ersten Nächten im Schlafzimmer litt der Zeuge unter Schlafstörungen. Er meinte mehrfach, Personen in das Zimmer stürmen zu sehen. Der Zeuge nimmt nach wie vor Schlafmittel in Form eines Naturheilmittels ein. Auch jetzt noch leidet der Zeuge unter gelegentlichen Schlafstörungen, insbesondere in der Woche vor seiner Aussage in diesem Verfahren. Der Angeklagte war trotz seines Kokainkonsums bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert. Er war an starken Konsum und mehrtätiges Wachen ohne Schlaf gewohnt und noch aktionsfähig. Seine Handlungen waren vollständig willensgesteuert und zielgerichtet. 2. Am 06.11.2015 hielt sich der Angeklagte in den Abendstunden gemeinsam mit den gesondert verfolgten Ü undÜ1 – dem Bruder des Y– in E auf. Ü und der Angeklagte hatten zuvor Kokain konsumiert und waren nun auf der Suche nach einem Kokainhändler, um weiteres Kokain zu erwerben. Während sie durch die I-Straße in E gingen, bemerkte Ü, dass sich die Geschädigten L2 und Q gegen 19:00 Uhr aus ihrem Haus in der I-Straße begaben, um in einem nahegelegenen Restaurant essen zu gehen. Schnell verständigten sich der Angeklagte und seine Begleiter darüber, in das Haus einzubrechen und nach Geld und Wertgegenständen zu suchen, um diese gewinnbringend zu veräußern. Sie waren zuvor mit dem Pkw des Angeklagten nach E gefahren, in dem sich stets Einbruchswerkzeug befand, wobei Ü den Pkw gefahren hatte. Das Einbruchswerkzeug nahmen der Angeklagte und seine Begleiter nun zur Hand, darunter 2 Funkgeräte, von denen eines Y1 und ein anderes Ü nahmen. Wie vereinbart blieb Ü auf der Straße in der Nähe, um die Umgebung zu sichern. Der Angeklagte und Y begaben sich zunächst in den Garten des Hauses. Dort versuchte der Angeklagte, die Rolladen an der Terrassentür und dem Fenster neben der Tür hochzuhebeln, was ihm nur teilweise gelang. Er wollte sodann die Terrassentür aufhebeln, was ihm nicht gelang. Deswegen stieß er schließlich mit einem Schraubendreher die Scheibe der Terrassentür ein. Danach konnte er die Tür öffnen. Auf diese Weise gelangte er mit Y in das Haus. Beide durchwühlten in das Haus nach Wertsachen und Geld. Sie fanden eine Apple Watch, eine Bruno Söhnle Uhr, ein Granatcollier, Creolen, Perlenkette und Perlenstecker, Rubincollier und Rubinstecker sowie eine Armbanduhr im Gesamtwert von etwa 3.500 € und steckten diese Beute in einem ebenfalls im Haus gefundene Tasche ein. Gegen 19:45 Uhr alarmierte sie Ü über das Funkgerät, dass die Geschädigten das Restaurant verließen und nunmehr nach Hause zurückkehrten. Darauf verließen der Angeklagte und Y mit ihrer Beute schnellstmöglich das Haus und fuhren mit Ü in dessen Pkw davon. Die Wertgegenstände versetzten sie und teilten sich die Beute zu gleichen Teilen. Sie fuhren anschließend nach S erwarben von dem erhaltenen Geld Drogen und verspielten einen Teil an Automaten. Der Angeklagte war - jedenfalls nicht ausschließbar – aufgrund seines Kokainkonsums bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Im Hinblick auf die Strafzumessung hat das Landgericht Essen ausgeführt: Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Hinsichtlich der Tat vom 23.01.2015 (II. 1.) war der Strafrahmen grundsätzlich dem § 239 a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. a) Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 239 a Abs. 2 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint, sodass sie bei der Anwendung der maßgeblichen Regelstrafrahmen verblieben ist. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Dies ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Geständnisses sowie der Aufklärungshilfe des Angeklagten – insbesondere aufgrund der weiteren, tateinheitlich verwirklichten Straftaten sowie des Umstandes, dass die Tat in der Wohnung des Zeugen begangen und dieser im Schlaf überrascht wurde, nicht der Fall. b) Die Kammer hat aber eine Milderung gemäß §§ 46 b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten vorgenommen, so dass die Kammer einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe angenommen hat. Der Angeklagte hat nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern bereits zuvor in einer Vernehmung durch Polizeibeamte in der Justizvollzugsanstalt etwa 2 Wochen vor dem Eröffnungsbeschluss der Kammer die Beteiligten am erpresserischen Menschenraub zulasten des Zeugen I namentlich und identifizierbar benannt. Hiervon geht die Kammer aufgrund der insofern glaubhaften Einlassung des Angeklagten aus. Gegen diese Beteiligten sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft Strafverfahren eingeleitet worden. Einige Beteiligte sind demnach zwischenzeitlich festgenommen worden, nach anderen wird gefahndet. Ohne die Angaben des Angeklagten wäre es aller Voraussicht nach nicht möglich gewesen, weitere Beteiligte zu ermitteln. c) Eine Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststand, dass bei dem Angeklagten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz des eigenen Drogenkonsums nicht erheblich eingeschränkt war. Diese Wertung steht im Widerspruch zur Einschätzung des Sachverständigen Dr. B, dessen Ausführungen die Kammer in diesem Punkt nicht nachzuvollziehen vermochte. Der Sachverständige ist sowohl in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten als auch in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB anzunehmen seien. Hierbei hat der Sachverständige zugrunde gelegt, dass der Angeklagte ihm gegenüber im Explorationsgespräch geschildert habe, er habe sich während der Tat wie ein Roboter gefühlt bzw. habe alles wie unter einem Schleier erlebt. Nach Verlassen des Hauses des Zeugen I sei sein Kopf plötzlich wieder ganz klar gewesen. Der Angeklagte hat diese Angaben in dieser Form in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Er hat lediglich abstrakt erklärt, er habe unter dem Einfluss des Kokains gestanden, ohne allerdings erklären zu können, worin sich dieser Einfluss genau gezeigt habe. Dies wäre dem Angeklagten allerdings möglich gewesen, denn Erinnerungslücken des Angeklagten hat er weder selbst beschrieben noch waren solche erkennbar. Im Gegenteil vermochte sich der Angeklagte sogar noch sehr gut an seine eigenen Handlungen sowie die Räume im Haus des Zeugen I zu erinnern – beispielsweise auch den genauen Standort des Luftgewehrs im Schlafzimmer des Zeugen, der von diesem bestätigt wurde. Demgegenüber ist nicht sicher, inwieweit der Angeklagte tatsächlich gegenüber dem Sachverständigen die von diesem wiedergegebenen Angaben zu seinem persönlichen Befinden zum Tatzeitpunkt gemacht hat. Denn das Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen fand ohne Dolmetscher statt. Der Angeklagte versteht zwar Deutsch recht gut und spricht die Sprache, jedoch lediglich gebrochen und mit geringem Wortschatz. Der Sachverständige berichtete dementsprechend, man habe sich zum Teil auf Englisch verständigen müssen. Gerade bei der Schilderung seines Erlebens zum Zeitpunkt der Taten habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil dem Angeklagten die notwendigen Ausdrücke gefehlt hätten. Diese Verständigungsschwierigkeiten zeigten sich auch darin, dass der Sachverständige als Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber im Explorationsgespräch notiert hatte, der Zeuge I habe plötzlich, nachdem der Angeklagte und seine Begleiter in das Obergeschoss gegangen seien, vor ihnen gestanden. Es habe ein Wortgefecht gegeben und der Mann habe ihn am Hals verletzt. Er und seine Begleiter hätten das Gefühl gehabt, der Mann habe ein Gewehr in der Hand gehalten. Deswegen habe man ihn festgehalten und ihm Fesseln angelegt. Der Angeklagte hat bestritten, derartige Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen gemacht zu haben. Sie decken sich auch weder mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung noch mit der Aussage des Zeugen I. Der Sachverständige selbst konnte sich, als Zeuge hierzu befragt, an den Wortlaut der Äußerungen des Angeklagten nicht erinnern und verwies lediglich auf seine Aufzeichnungen. Die Kammer hat deswegen Zweifel daran, ob der Angeklagte diese Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen tatsächlich so gemacht hat oder ob der Sachverständige die Ausführungen nicht aufgrund sprachlicher Probleme falsch verstanden hat. Diese Zweifel erstrecken sich auch auf die weiteren, vom Sachverständigen festgehaltenen Angaben des Angeklagten im Explorationsgespräch, insbesondere jene zur psychischen Verfassung während der Taten. Zwar legt die Kammer die Angaben des Angeklagten zu seinem Kokainkonsum in den Tagen vor der Nacht des 22. auf den 23.01.2015 als wahr zugrunde. Sein Verhalten vor, während und unmittelbar nach der Tat spricht jedoch deutlich gegen jegliche Art der Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung kam nach der Überzeugung der durch den Sachverständigen beratenen Kammer nur dann in Betracht, wenn sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem Zustand akuter Intoxikation oder akuten Entzuges befunden hätte. Für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Beweisaufnahme jedoch keinerlei Anhaltspunkte erbracht. Von einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit berichtet der Angeklagte selbst nicht. Der Sachverständige schließt diese selbst unter Zugrundelegung der von ihm beschriebenen Einlassung des Angeklagten im Explorationsgespräch aus. Gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht die planvolle, professionelle und koordinierte Vorgehensweise des Angeklagten, auch in der Zusammenarbeit mit den weiteren Mittätern, über einen längeren Zeitraum. Der Angeklagte wusste schon zum Zeitpunkt des letzten Kokainkonsums vor der Tat im Automatenkasino, dass in der Nacht der Wohnungseinbruch im Hause I geplant war. Soweit dem Angeklagten aufgrund seiner eigenen Einlassung sowie der Aussage des Zeugen I Handlungen während der Tat zugeordnet werden können, zeichnen sich diese durch eine bemerkenswerte Zielstrebigkeit aus. Dies gilt zunächst für den Angriff auf den im Bett schlafenden Zeugen. Hier hatten sich der Angeklagte und seine Mittäter darauf verständigt, dass nur der Angeklagte und Ü als jene Täter, deren Gesichter vollständig maskiert waren, das Schlafzimmer betreten und den Zeugen überwältigen sollten. Der Angeklagte war der erste, der am Bett stand und deswegen vom Zeugen auch am Hals berührt wurde. Er war es, der den Zeugen maßgeblich überwältigte, indem er die Arme des sich wehrenden Zeugen griff und ihm auf den Rücken drehte. Gemeinsam mit Ü fesselte er Arme und Beine des Zeugen mit Krawatten, die sie im Schlafzimmerschrank gefunden hatten. Besonders augenfällig wird das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten allerdings, als er dem Zeugen die Fingernagelspitzen der linken Hand abknipst. Zwar stammte die – möglicherweise zutreffende – Erkenntnis, dass sich unter den Fingernägeln des Zeugen DNA des Angeklagten befinden könnte, nicht vom Angeklagten selbst, sondern von y. Der Angeklagte verstand seinen Einwand aber sofort, griff ihn auf und handelte umgehend. Er suchte sich einen Nagelknipser aus dem Badezimmer und war motorisch in der Lage, dem Zeugen ohne Verletzungen die Nagelspitzen abzukneifen. Dabei beachtete er, mit welcher Hand der Zeuge ihn ausschließlich berührt hatte und beschränkte sich auf diese. Fehlerhaft war es lediglich, die abgeknipsten Nagelstücke nicht einzustecken und mitzunehmen, um sie später an einem sicheren Ort zu entsorgen. Dass der Angeklagte neben diesen motorischen Fähigkeiten auch über nicht nennenswert eingeschränkte geistige Fähigkeiten verfügte, zeigt sich an seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat. Nachdem die Täter das Haus verlassen hatten, kam es nach Angaben des Angeklagten zu einem Streit, ob anonym ein Rettungswagen für den Zeugen gerufen werden solle. Der Angeklagte gab hierzu an, er habe sich für den Notruf eingesetzt. Dies demonstriert nicht nur die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, sondern auch ein gewisses Maß an Empathie für den Zeugen. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten konsumbedingt eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen hätte, haben sich nicht ergeben. d) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer als mildernden Faktoren das nahezu vollständige Geständnis des Angeklagten berücksichtigen. Der Angeklagte hat die Taten nicht nur aus purem Gewinnstreben, sondern auch zur Finanzierung seiner Drogensucht und seines Glücksspiels begangen. Die Kammer hat darüber hinaus berücksichtigt, dass der Angeklagte vor beiden Taten nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt. Sie hat ferner bedacht, dass der Angeklagte unter den Tätern eine hierarchisch eher untergeordnete Rolle innehatte, wobei andererseits er es – gemeinsam mit Ü– war, der den Zeugen I überwältigte. Auch wenn der Angeklagte während der Tat nicht vermindert schuldfähig war, so geht die Kammer doch von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus. Die nur geringe Tatbeute wirkte sich lediglich geringfügig strafmildernd aus, weil dem die – allerdings für derartige Taten typischen – psychischen Folgen für den Zeugen I gegenüberstanden. Als schärfende Umstände hat die Kammer insbesondere gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklichte. Der Angeklagte und seine Mittäter drangen außerdem in die Wohnung des Zeugen ein, um ihre Taten zu begehen, und überwältigten ihn im Schlaf in seinem Bett. Dies stellt ein strafschärfendes außergewöhnlich massives Eindringen in die Privatsphäre des Zeugen dar. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. 2. Hinsichtlich der Tat vom 06.11.2015 (II. 2.) war der Strafrahmen grundsätzlich dem § 244 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. a) Die Kammer hat zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 StGB geprüft, dies aber trotz des umfassenden Geständnisses des Angeklagten und seiner verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt abgelehnt. Die Tatausführung entsprach einem durchschnittlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl, wobei der Angeklagte und seine Begleiter sowohl arbeitsteilig vorgingen als auch einen hohen Aufwand für ihre Absicherung betrieben. Auch deutet die gewohnheitsmäßige Mitnahme von Einbruchswerkzeug im Pkw des Ü auf eine erhöhte kriminelle Energie hin. b) Eine Milderung gemäß §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB schied aus, da die Voraussetzungen des § 46 b Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorlagen. Zwar hat der Angeklagte auch in Bezug auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl beide Mittäter benannt. Bei dieser Tat handelt es sich jedoch nicht um eine Tat, die im Katalog des § 100 a Abs. 2 StPO genannt ist. c) Dagegen hat die Kammer in Bezug auf diese Tat eine Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, so dass die Strafe letztlich einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe. Im Gegensatz zur ersten Tat lagen der Kammer insofern keine objektiven Anhaltspunkte vor, aus denen sich auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Angeklagten durch den vorausgegangenen Kokainkonsum oder deren Fehlen schließen ließe. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, er habe sich aufgrund von Entzugserscheinungen schlecht und insbesondere nicht kräftig gefühlt. Deswegen habe er die Terrassentür im Garten auch nicht aufhebeln können, sondern letztlich mit dem Schraubendreher eingeschlagen. Er habe außerdem die Welt verzerrt gesehen. Die Kammer hat diese Einlassung, für die allerdings anderweitige Anhaltspunkte nicht vorlagen, für unwiderlegbar erachtet und ihrer Einschätzung zugrunde gelegt. Sie geht daher in diesem Fall davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des Kokainkonsums nicht auszuschließen ist. Insofern folgt sie der Auffassung des Sachverständigen Dr. B. d) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu seinen Gunsten insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten sowie die Benennung seiner Mittäter berücksichtigt. Auch die weiteren bereits zur Tat vom 23.01.2015 ausgeführten und nicht ausschließlich auf jene Tat bezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer erneut berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich insbesondere der relativ hohe Wert der erbeuteten Wertgegenstände aus. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. 3. Sodann hatte die Kammer aus den soeben genannten Einzelfreiheitsstrafen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer noch einmal insbesondere das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang auch nochmals bedacht, dass der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft ist und erstmals Haft verbüßt. Zu berücksichtigen war außerdem, dass beiden Taten Wohnungseinbrüche zugrunde lagen, die Taten aber fast ein Jahr auseinander lagen. Ein zeitlicher Zusammenhang bestand somit nicht mehr, während andererseits der Täterkreis identisch blieb. Unter Würdigung sämtlicher und insbesondere unter Beachtung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter maßvoller Erhöhung der verwirkten höchsten Einsatzstrafe von 7 (sieben) Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Velbert vom 08.06.2015 war nicht einzubeziehen und eine nachträgliche Gesamtstrafe nicht zu bilden, da die Strafe bereits vollständig durch Zahlung des Angeklagten vollstreckt ist (§ 55 Abs. 1 StGB). Die Strafe war auch nicht anderweitig im Wege eines Härteausgleichs zu berücksichtigen. Eine Einbeziehung hätte sich ohnehin für den Angeklagten insofern nachteilig ausgewirkt, als hierdurch eine Zäsurwirkung eingetreten wäre, die die Bildung zweier getrennter Freiheitsstrafen für die in diesem Verfahren festgestellten Taten erfordert hätte. Aufgrund der nunmehr erfolgten anderweitigen Gesamtstrafenbildung wird der Nachteil aus der unterbliebenen Einbeziehung für den Angeklagten ausgeglichen. 4. Die grundsätzlich einbeziehungsfähige Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 18.11.2015 – 35 Cs 722 Js 6372/15 - 165/15 bleibt neben der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bestehen (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Strafe wurde für ein gänzlich anderes Delikt – Fahren ohne Fahrerlaubnis – verhängt, für das der Angeklagte später nochmals – wenngleich für eine früher begangene Tat – zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dies rechtfertigt den unterschiedlichen Sanktionsgrad und das Fortbestehen der Geldstrafe neben der nun verhängten Freiheitsstrafe. Aufgrund dieser sowie der weiteren, zwischen den hier festgestellten Taten und der Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld vom 04.01.2016 liegenden Verurteilung durch das Amtsgericht Mettmann vom 10.12.2015 war eine Einbeziehung der Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht möglich. Dies hat die Kammer in ihrer Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Schließlich hat es zur verhängten Maßregel ausgeführt: Die Kammer ordnete außerdem für den Angeklagten gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach der Einlassung des Angeklagten und den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, denen die Kammer sich nach eigener Prüfung anschließt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung Kokain in erheblichen Mengen konsumierte. Die regelmäßige Einnahme dauerte bereits seit mehreren Jahren an und hatte zu einer hohen Toleranz bei dem Angeklagten geführt, die es für ihn notwendig machte, die Dosis stetig zu erhöhen. Wenngleich – typisch für Kokain – keine nennenswerten körperlichen Entzugserscheinungen auftraten – jedenfalls vermochte der Angeklagte keinerlei zu benennen –, besteht demnach jedenfalls eine psychische Abhängigkeit und damit ein Hang im Sinne des § 64 StGB, diese Droge im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat diese Problematik mittlerweile selbst erkannt. Die festgestellten Taten beruhen auf diesem Hang. Der Angeklagte beging die Vermögensdelikte, um Geld nicht nur für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie zu erlangen und an Spielautomaten um Geld zu spielen, sondern auch, um vom Erlös Kokain zu erwerben. Auch sind mit hoher Wahrscheinlichkeit vergleichbare Taten zu erwarten, wenn der Hang des Angeklagten unbehandelt bliebe. Die Therapie ist nicht zuletzt aufgrund des unbedingten Therapiewillens des Angeklagten erfolgversprechend. Der Sachverständige Dr. B prognostiziert als voraussichtliche Dauer 2 Jahre. Diese Prognose basiert maßgeblich darauf, dass dies für den Angeklagten die erste derartige Therapie ist und der Angeklagte darüber hinaus aus Sicht des Sachverständigen auch an seinen hedonistischen Verhaltensweisen arbeiten muss. Aufgrund der zu erwartenden Therapiedauer von 2 Jahren hat die Kammer den Vorwegvollzug von 1 Jahr und 9 Monaten angeordnet. Mit Beschluss vom 18.10.2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve (Az. 180 StVK 508/19 – 10 Js 82/15, StA Essen), u.a. und insoweit rechtskräftig seit dem 01.02.2020 entschieden, dass die in dem vorbezeichneten Urteil verhängte Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollstrecken ist. Zur Begründung wurde im Kern das Folgende ausgeführt: Eine Überprüfung gem. § 67e StGB habe ergeben, dass die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorlägen. Eine konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung im Maßregelvollzug, gemessen an dem Ziel, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und dadurch von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinem Hang beruhen, sei nicht (mehr) festzustellen. Zunächst habe der Untergebrachte allerdings ein grundsätzlich positives Bild von sich zeichnen können. So habe er die Rückfallprophylaxe abgeschlossen und die Lockerungsstufe 3 erreicht. Ihm sei es gelungen, ein Behandlungsbündnis zum Behandlungsteam zu etablieren und sich in die Patientengemeinschaft zu integrieren, wo er sich positioniert und Respekt erlangt habe. An den therapeutischen Angeboten habe er zuverlässig, engagiert, pflichtbewusst und aktiv teilgenommen. In abgewogenen Rückmeldungen habe er sich klar gegen Regelverstöße und Konsum positioniert. Die Verurteilung vom 14.01.2019 habe den Angeklagten hart getroffen, gleichwohl sei man in Übereinstimmung mit dem am 30.04.2019 erstatteten Lockerungsgutachten zu der Auffassung gelangt, dass die Maßregel fortdauern könne und müsse. Im Nachgang habe der Untergebrachte auch noch die Lockerungsstufe 3b erreichen können. Am 12.08.2019 sei es bei ihm dann aber zu einem Ausbruch der Ungeduld gekommen, als ihm die Lockerungsstufe 4 noch nicht zugebilligt worden war. Er sei deswegen gekränkt und erbost gewesen. Ohne dass etwas darauf hingedeutet hätte, sei der Angeklagte dann am 14.08.2019 entwichen und habe erst nach Einleitung umfangreicher polizeilicher Fahndungsmaßnahmen am 22.08.2019 in der Wohnung seines Bruders in Willich festgenommen werden können. Nach seiner Festnahme habe er geschildert, dass er auf Flucht gegangen sei, um ernsthaft mit seiner Mutter sprechen zu können, die nach 32 Jahren ohne Partner einen jüngeren Mann kennengelernt habe, der sie ausnutze und nicht gut behandele. Er habe sich große Sorgen gemacht, habe sich aber zugleich geschämt und hilflos gefühlt, sodass er nicht mit dem therapeutischen Team über seine Ängste gesprochen habe. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der LVR-Klinik M vom 27.08.2019 hat das Gericht im Kern weiter das Folgende ausgeführt: Das vor der Flucht gezeigte Verhalten des Angeklagten stelle sich als unehrliche Anpassung und damit als Fassade dar. Es sei evident, dass er damit das Vertrauen des therapeutischen Teams verloren habe. Das von ihm in der mündlichen Anhörung gemachte „Angebot“, sich in den kommenden Monaten auch ohne Lockerungen in der Therapie zu beweisen, mute angesichts des erfolgten Vertrauensbruchs erstaunlich an und spiegele die narzisstische Persönlichkeit des Untergebrachten wieder. Schließlich müsse in Anbetracht des Umstandes, dass der Untergebrachte während seiner Entweichung keine Betäubungsmittel konsumiert habe, davon ausgegangen werden, dass er seine Sucht bereits ausreichend im Griff habe und einer suchttherapeutischen Bearbeitung in der Entziehungsanstalt gar nicht mehr bedürfe. 3) Der Angeklagte befindet sich seit dem 14.03.2016 in Haft bzw. in maßregelbedingtem Freiheitsentzug. Der Ablauf stellt sich seit dem wie folgt dar: Am 14.03.2016 kam der Angeklagte auf Grund eines in dem oben unter Ziff. 7 näher bezeichneten Verfahren erlassenen Haftbefehls (Amtsgericht Essen, Az. 71 Gs 418/16) in Untersuchungshaft. Deren Vollzug wurde im Zeitraum zwischen dem 11.01.2017 (TB) und dem 30.01.2017 (TE) unterbrochen, in welchem der Angeklagte eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, die aus dem vorstehend unter Ziff. 6 dargestellten Beschluss resultiert, und anschließend fortgesetzt. Seit dem 01.03.2017 (TB) verbüßte der Angeklagte dann den mit dem unter Ziff. 7 dargestellten Urteil angeordneten Vorwegvollzug von 1 Jahr und 9 Monaten bis zum 07.01.2018 (lediglich unterbrochen für die Vollstreckung einer fünftägigen Erzwingungshaft zwischen dem 09.03.2017 (TB) und dem 13.03.2017 (TE)). Ab dem 08.01.2018 (TB) wurde die mit dem unter Ziff. 7 dargestellten Urteil ausgesprochene Maßregel – zunächst im Landeskrankenhaus A in Sachsen und seit dem 27.11.2018 in der LVR-Klinik M – vollzogen. Nach der Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 18.10.2019 wurde der Angeklagte in den Strafvollzug rücküberführt und verbüßt dort seit dem 19.11.2019 (TB) den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem unter Ziff. 7 dargestellten Urteil. Die Hälfte dieser Strafe war am 15.01.2020 (TE) und zwei Drittel davon waren am 15.04.2021 (TE) verbüßt. Nach der aktuellen Vollstreckungsübersicht wird die Strafe am 16.10.2023 (TE) vollverbüßt sein. II. (Feststellungen) B. Tatgeschehen Der Angeklagte fasste mit dem gesondert verfolgtenY1zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Beginn der nachfolgend unter Ziff. 1) geschilderten Tat, den Entschluss, gemeinsam und ggfs. unter Heranziehung weiterer Personen Wohungseinbruchdiebstähle zu begehen. Leitendes Motiv war jedenfalls für den Angeklagten dessen angespannte finanzielle Situation, die einerseits durch begrenzte Einnahmen aus Sozialleistungen und anderseits den hohen Geldbedarf, welcher maßgeblich aus dem Glückspiel und dem Kokainkonsum resultierte, bestimmt war. Bei den geplanten Taten wollten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Y1 gleichberechtigt tätig werden und die zu erwartende Beute – ggfs. noch mit den weiteren Tatbeteiligten – teilen. Die Initiative zu den Taten ging von unterschiedlicher Seite aus. Während für die – hier nicht gegenständliche – Tat am 19.11.2015 (BZR Nr. 5) der Anstoß von dem gesondert VerfolgtenY1kam, war der Angeklagte Initiator der hier abgeurteilten Taten. 1) Tat zwischen dem 16.10. und 30.10.2015 (Anklageschrift Ziff. 1, Fallakte 1) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16.10. und dem 30.10.2015 suchte der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Y1 das von den Eheleuten L, die sich zu dieser Zeit im Urlaub befanden, bewohnte Einfamilienhaus in der Straße U-Straße 18a in H auf. Zum Tatort gelangten die beiden mit dem PKW des Angeklagten. Vor Ort hebelten sie mit einem Schraubendreher die rückwärtige Terrassentür der Souterrainwohnung, die dabei erheblich beschädigt wurde, auf. Anschließend durchsuchten sie das Einfamilienhaus nach wertvollen Gegenständen, wobei sie eine antike Schranktür beschädigten. Im Haus nahmen sie schließlich in der Absicht, sich dies rechtswidrig zuzueignen, 500,00 US-Dollar sowie weiteres Bargeld i.H.v. 250,00 EUR an sich. Die erbeuteten Devisen bzw. das Bargeld wurden, wie von Anfang an geplant, anschließend zwischen den beiden geteilt. Ob darüber hinaus auch ein Scheck, der aber jedenfalls nicht eingelöst wurde, und ein Schlüssel für das vor dem Haus geparkte Wohnmobil entwendet wurde, konnte hingegen nicht mehr sicher festgestellt werden. Für die notwendigen Reparaturarbeiten an der Türe mussten die Eheleute L insgesamt 2.802,22 EUR (einschließlich der Kosten für die Notreparatur i.H.v. 102,22 EUR) aufwenden. An dem beschädigten Schrank entstand ein Sachschaden i.H.v. 200,00 EUR, wobei unklar geblieben ist, ob und in ggfs. welcher Höhe der versicherte Schaden erstattet wurde. Nur wenige Wochen später verübten der Angeklagte und der gesondert verfolgteY1am 19.11.2015 gemeinsam einen Wohnungseinbruchdiebstahl in Willich (s.o. BZR Nr. 5) 2) Tat vom 21.01.2016 (Anklageschrift Ziff. 3, Fallakte 8) Entsprechend des fortdauernden Tatplanes drangen der Angeklagte und der gesondert verfolgte Y1 am 21.01.2016 in der Zeit zwischen 19:15 und 20:20 Uhr in das Wohnhaus der Zeugin C in der H-Straße in P ein, indem sie die Tür vom Wintergarten zum Wohnbereich aufhebelten. Sie zogen den im innenliegenden Türschloss steckenden Haustürschlüssel ab und nahmen ihn an sich, ohne die Tür jedoch zu verschließen, vermutlich weil sie bereits nach kurzer Zeit von der heimkehrenden Zeugin C gestört wurden. Aufgrund dieser Störung, und um einer Entdeckung zu entgehen, verließen sie das Haus, ohne weitere Gegenstände zu entwenden. Den Haustürschlüssel nahmen sie dabei mit, warfen ihn aber in der Nähe weg, wo er gefunden wurde und über das Fundbüro an die Zeugin C zurückgelangte. In der auf diese Tat folgenden Nacht (22.01. auf den 23.01.2015) beging der Angeklagte gemeinsam mit mehreren anderen Personen einen weiteren Wohnungseinbruchdiebstahl, bei dem jedoch gegen den im Objekt anwesenden Eigentümer erhebliche Gewalt ausgeübt wurde (BZR Nr. 7). 3) Tat zwischen dem 29.01. und 30.01.2016 (Anklageschrift Ziff. 6, Fallakte 13) Nachdem der Angeklagte und der gesondert verfolgte Y1 bei der Tat am 21.01.2016 von der Hauseigentümerin überrascht worden waren und die Tat abbrechen mussten, entschlossen sich die beiden, das Vorgehen zu modifizieren. Zum einen sollte nicht mehr das Fahrzeug des Angeklagten zum Einsatz kommen, weil er fürchtete, dass man dieses wiedererkennen könnte, etwa wenn er seine ganz in der Nähe der Tatorte wohnende Tante besuchen und das Fahrzeug dann dort abstellen würde. Zum anderen sollte künftig eine weitere Person hinzugezogen werden, die außerhalb des jeweiligen Tatobjekts bleiben und zum einen bei Gefahr warnen und zum anderen als Fahrer fungieren sollte. Entsprechend des zuvor modifizierten Tatplans ließen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgteY1zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen dem 29.01. und 30.01.2016 von dem vollumfänglich eingeweihten K in einem von einer weiteren Person (U) angemieteten PKW der Firma F, Typ VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx, zum Wohnhaus der Zeugen I2 und P2 in die C-Straße in P fahren, um dort einzubrechen. Vor Ort hebelten der Angeklagte und der gesondert verfolgte Y1 eine rückwärtig des Objekts gelegene Aluminiumtür, hinter welcher man einerseits treppab zu einer Kellertür und anderseits nach Übersteigen einer Holzbalustrade in den Wintergarten des Hauses gelangen konnte, auf. Vom Wintergarten aus hebelten sie dann sowohl ein Fenster zum Schlafzimmer sowie ein weiteres zu einem Vorraum auf und gelangten so in den eigentlichen Wohnbereich. Sowohl die Aluminiumtüre sowie die Fenster wurden dabei erheblich beschädigt. Im Haus durchsuchten sie gründlich sämtliche Zimmer, wobei sie Schränke und Schubladen öffneten und die Matratzen im Schlafzimmer hochstellten, um auch dort nach Diebesgut zu suchen. Letztlich entwendeten die beiden aus dem Haus diversen Schmuck der Zeugin P2, unter anderem Ringe, Ketten und Ohrringe im Wert von ca. 1.645,00 EUR sowie eine Geldbörse, in welcher sich zehn 2-Eurostücke und eine 5-DM-Münze befanden und einen Beutel mit einer Euro-Erstausgabe mit einem Nennwert von 20,00 EUR,, indem sie all dies an sich nahmen, um es anschließend zu Dritt zu teilen und ihren Anteil jeweils für sich zu behalten. Nachdem K die beiden wieder aufgenommen hatte, wurden der Schmuck und ein paar Arbeitshandschuhe im Innenraum des Fahrzeuges zwischen der Rückbanklehne und der Sitzfläche versteckt, wo diese – wohl nach einem Streit der Tatbeteiligten – zunächst verblieben. Auch das von dem Angeklagten bei der Tat getragene (zweite) Paar Arbeitshandschuhe wurde im Fahrzeug zurückgelassen. Alle diese Gegenstände wurden im Fahrzeug aufgefunden, nachdem es von der Polizei in anderem Zusammenhang sichergestellt wurde, wobei die versteckten Sachen erst bei der Reinigung des Fahrzeugs entdeckt wurden, nachdem das Fahrzeug von der Polizei bereits an den Vermieter zurückgegeben worden war. Die im Fahrzeug sichergestellten Schmuckstücke wurden von der Zeugin P2 als ihre wiedererkannt und an sie zurückgegeben. Auch eine Schmuckkassette mit weiterem Schmuck und Uhren, die am 30.01.2016 in Borken aufgefunden wurde, gelangte zur Geschädigten zurück. Lediglich das Bargeld verblieb bei dem Angeklagten und seinen Mittätern. C. Neben- bzw. Folgegeschehen Im Rahmen des wegen der vom Landgericht Essen abgeurteilten Taten (BZR Nr. 7) geführten Strafverfahrens, welches sich zunächst ausschließlich gegen den hiesigen Angeklagten richtete, machte dieser in der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit umfassende Angaben zu anderen, bis dahin unbekannten Tatbeteiligten. Dabei belastete er auch den Y, den älteren Bruder des gesondert verfolgten Y1. Dieser wurde darauf gestützt später wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Im Jahr 2017 musste sich der gesondert verfolgte Y1 u.a. wegen der auch hier gegenständlichen Taten vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 15 Ls-10 Js 1204/16-5/17) verantworten. In der Hauptverhandlung vom 29.05.2017 hat er die Taten vollumfänglich gestanden und den hiesigen Angeklagten mit Ausnahme der dortigen Tat zu 6) – entspricht der hiesigen Tat zu 3) als Mittäter benannt. Im Jahr 2018 beauftragte der gesondert verfolgte Y1 den Zeugen Rechtsanwalt N2 damit, eine eidesstaatliche Versicherung zu entwerfen, die die Erklärung zum Inhalt haben sollte, dass der hiesige Angeklagte seine belastende Zeugenaussage gegenüber dem Y widerruft. Mit diesem Schriftstück sollte der Zeuge den Angeklagten, der zu dieser Zeit im Maßregelvollzug im Sächsischen Krankenhaus A untergebracht war, aufsuchen und diesem die Erklärung zur Unterschrift vorlegen. Im Gegenzug sollte der Zeuge eine von dem gesondert verfolgten Y1 unterschriebene, auf den 16.03.2018 datierende eidesstattliche Versicherung übergeben, in welcher dieser zusicherte gegen den Angeklagten keine Aussage als Zeuge mehr zu tätigen. Diesen Auftrag setzte der Zeuge N2 am 28.03.2018 um. In der vor der 3. großen Strafkammer durchgeführten Beweisaufnahme widerrief der als Zeuge vernommene Y1 seine den hiesigen Angeklagten belastenden Angaben und benannte einen „W“ als Mittäter, den er vorgab nicht näher zu kennen. Schon, ob der Name richtig gewesen sei, konnte er nicht sagen. Ihm sei lediglich mal ein gefälschtes rumänisches oder bulgarisches Ausweispapier vorgelegt worden. Er wisse weiter nur, dass dieser zu der Zeit wohl in E gelebt und einen in E zugelassenen PKW gefahren sei. Er habe aber auch schon mal in O und in V gelebt. Den aktuellen Aufenthaltsort konnte er nicht benennen. III. (Beweiswürdigung) 1) Die unter I.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2019. Die unter I.2 getroffenen Feststellungen beruhen auf weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Dokumenten, insbesondere der einbezogenen oder sonst relevanten Entscheidungen anderer Gerichte oder Spruchkörper sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, deren Richtigkeit der Angeklagte jeweils bestätigt hat. 2) Im Übrigen beruhen die Beruhen die Feststellungen zur Sache – oben II. – primär auf dem Geständnis des Angeklagten. Soweit sich Aspekte der Kenntnis oder der Erinnerung des Angeklagten entzogen haben, beruhen die Feststellungen zudem auf den Bekundungen der vernommenen Zeugen sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und sonst eingeführten Augenscheinsobjekten (insbesondere Lichtbildern). Im Einzelnen: Der Angeklagte hat die Taten wie festgestellt umfassend eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel, da sich die Einlassung des Angeklagten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen ohne weiteres in Einklang bringen lässt. Für die (Mit-)täterschaft des Angeklagten sprach zum einen maßgeblich die Einlassung des gesondert verfolgten Y1 im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 29.05.2017, in welcher er den Angeklagten als Mittäter benannte und dessen Tatbeiträge erläutert hat. Schon die 3. große Strafkammer ist in dem vorangegangenen Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass die in der dortigen Hauptverhandlung erfolgte Zeugenaussage des gesondert verfolgten Y1, in welcher dieser bekundete, dass sein (der desY1) Mittäter nicht der hiesige Angeklagte, sondern vielmehr eine unbekannte weitere Person gewesen sei, unglaubhaft war. So sind die hier abgeurteilten Taten über die Beteiligung des gesondert verfolgten Y1 verbunden. Dass dieser die relativ gleichgelagerten Taten mit verschiedenen Personen begangen haben soll, erscheint schon nicht besonders wahrscheinlich. Ebenso erscheint es lebensfremd, anzunehmen, dass der gesondert verfolgte Y1 einen Mittäter hinzuzieht bzw. sich einem solchen anschließt, den er offenbar selbst kaum kennt und von dem er selbst annimmt, das diese ihm einen falschen Namen genannt habe. Abgesehen davon, dass sich eine solche Person nicht ermitteln ließ, ihre Existenz also unbestätigt ist, hätte diese angeblich aus E stammende Person, obwohl sie der Initiator gewesen sein soll, zu den Tatorten keinen erkennbaren Bezug. Ein solcher ließ sich aber über den hiesigen Angeklagten herstellen, der nämlich in Z und damit in der Nähe des Tatorts der Tat zu 1) lebte und der sich, weil dort seine Tante lebt, in der Gegend, in welchen die weiteren Tatorte lagen (P), gut auskannte. Für die Beteiligung des Angeklagten sprach auch, dass er im Tatzeitraum jedenfalls einmal einen vergleichbaren Wohnungseinbruchdiebstahl mit dem gesondert verfolgten y begangen hatte (BZR Nr. 5). Hinzu kommen bezüglich der Tat zu 6) weitere Indizien, die für eine Tatbeteiligung des Angeklagten und damit aus den vorgenannten Gründen mittelbar auch für eine Beteiligung an den weiteren Taten sprechen. So wurde nämlich in einem Fahrzeug, welches am Abend des möglichen Tattages von dem Zeugen T in Tatortnähe beobachtet worden war, sowohl ein Arbeitshandschuh aufgefunden, an welchem dem Angeklagten zuordenbare DNA-Spuren festgestellt werden konnten als auch Teile der Tatbeute aus der Tat zu 6). Die Kammer kann offenlassen, ob sie allein auf Grund dieser Umstände ebenfalls von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt gewesen wäre, wofür aus ihrer Sicht allerdings einiges sprach. Denn jedenfalls nach der Einlassung des hiesigen Angeklagten bestehen keine Zweifel mehr daran, dass die ursprüngliche Einlassung des gesondert verfolgten Y1 korrekt und dessen Zeugenaussage vor der 3. großen Strafkammer falsch war. Der Angeklagte hat nämlich glaubhaft solche Umstände geschildert, die eine klare Motivation des gesondert verfolgten Y1 erkennbar werden ließen, falsch auszusagen und den Angeklagten zu Unrecht zu entlasten. Die Kammer nimmt an, dass der gesondert verfolgte Y1 mit seiner geänderten und den hiesigen Angeklagten entlastenden Aussage gewissermaßen ein quid pro quo erreichen wollte. Für die Rücknahme seiner den Angeklagten belastenden Angaben sollte der Angeklagte die von diesem getätigte und den älteren Bruder des gesondert verfolgten Y1 (den Y) widerrufen. Der Angeklagte hatte den Y (und weitere) in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht Essen (BZR Nr. 7) als Mittäter benannt. Y wurde in der Folge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt, was nach dessen Auffassung allein auf der Aussage des hiesigen Angeklagten beruhte. Das von ihm angestrebte Wiederaufnahmeverfahren konnte daher realistischerweise nur dann Erfolg haben, wenn der hiesige Angeklagte sein Aussage glaubhaft widerruft. Dafür, dass der gesondert verfolgte Y1 dies zu erreichen versuchte, wird durch die Zeugenaussage des Rechtsanwalts N2 bestätigt. Dieser hat in seiner Vernehmung angegeben, von dem gesondert verfolgten Y1 beauftragt worden zu sein, dem damals im Maßregelvollzug in A befindlichen Angeklagten eine von dem Zeugen zu entwerfende Erklärung zur Unterschrift vorzulegen, mit der der Angeklagte eidesstattlich versichern konnte, den Y zu Unrecht belastet zu haben. Zwar konnte sich der Zeuge nicht erinnern, dass er dem Angeklagten im Gegenzug dafür eine eidesstaatliche Versicherung des gesondert verfolgten Y1 überlassen hat, in der jener erklärt, in keinem Strafverfahren mehr gegen den Angeklagten auszusagen. Dass dies so gewesen ist – wie es im Übrigen der Angeklagte erklärt hat – liegt aber sehr nahe. Es erscheint nämlich lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der Angeklagte ohne sonst erkennbaren Grund eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte. Dass es zum Austausch dieser Erklärungen gekommen ist, wird schließlich dadurch gestützt, dass der gesondert verfolgteY1im Anschluss den Angeklagten tatsächlich nicht mehr belastet hat. Das Geständnis war auch ausreichend konkret, um die Feststellungen hierauf stützen zu können. So konnte der Angeklagte umfangreiche Angaben zu den Tathintergründen machen und erinnerte auch – wenn auch nicht in jedem Detail – die einzelnen Taten. So war ihm etwa noch bewusst, dass man bei der Tat in H US-Dollarnoten erbeutet hatte und dass die Tat zu 2) schief gegangen war, weswegen auf seine Initiative hin danach eine dritte Person und ein fremdes (angemietetes) Auto zum Einsatz kam. IV. (Rechtliche Würdigung) Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zwischen dem 05.11.2011 und 30.06.2017 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) in zwei Fällen – Taten wie oben II. 1) und II. 3) – und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F., 22, 23 Abs. 1 StGB in einem weiteren Fall – Tat wie oben II. 2) – schuldig gemacht, wobei die jeweils als selbständig anzusehenden Taten zueinander in Realkonkurrenz stehen (§ 53 Abs. 1 StGB). Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere handelte der Angeklagte auch uneingeschränkt schuldhaft. Tragfähige Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB bzw. für eine auch nur verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sprechen, bestehen nicht. Die Kammer folgt in dieser Beurteilung dem versierten, der Kammer bereits aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G, Arzt für Nervenheilkunde und Neurologie. Dieser hat auf Basis umfassender Aktenkenntnis (hierunter auch die teilweise umfangreichen Vorstrafakten, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden sind) sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung der erkennenden Kammer ein fundiertes und überzeugendes Gutachten zu dem Angeklagten erstattet. Dabei hat er seine Erkenntnisse auch auf Behandlungsunterlagen aus dem Maßregelvollzug sowie auf ein persönliches Explorationsgespräch mit dem Angeklagten stützen können, welches am 12.12.2018 stattgefunden und etwa drei Stunden gedauert hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben sich im Hinblick auf das erste Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ bei dem Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen eines Rauschzustandes nach psychopathologischen Kriterien, oder auf hirnorganisch induzierte Störungen, oder auf induzierte psychotische Symptome durch den berichteten Kokainkonsum ergeben. Auch das zweite Eingangsmerkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ könne er mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für besondere, emotional affektiv gebahnte, tatvorzeitliche Konstellationen als Basis für eine Subsumtion sicher verneinen. Auch das dritte Eingangsmerkmal „Schwachsinn“ könne anhand der bei dem Angeklagten festzustellenden durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und der ausschließlich auf der Ebene eines Impairment (leichte, ggf. erworbene Beeinträchtigung) festzustellenden Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit ohne dadurch bedingt alltägliche Einschränkungen sicher ausgeschlossen werden. Es würden schließlich keine Umstände vorliegen, die sich unter das vierte Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Störung“ subsumieren ließen. Soweit es den Kokainkonsum angeht, den der Sachverständige jedenfalls in dem vom Angeklagten beschrieben Umfang für nicht nachvollziehbar hält, aber gleichwohl seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat, hat er festgehalten, dass unter Anwendung eines psychopathologischen Referenzsystems (nach Saß) die mit der medizinischen Diagnose verbundenen psychischen und Verhaltensstörungen nicht dem Schweregrad einer kranhaften seelischen Störung vergleichbar sind. Vielmehr sei das Konsumverhalten in den Alltag des Angeklagten eingebettet gewesen und es hätten sich keine Anhaltspunkte für psychische oder physische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Alltags- und Psychosozialkompetenzen feststellen lassen. Im Gegenteil sei es dem Angeklagten gelungen, etwaig vorhandene Beeinträchtigungen durch das nur relativ kurz wirkende Kokain bewusst und ohne zu Hilfenahme anderer Mittel abflauen zu lassen, um den Konsum vor seiner Tochter geheim zu halten. Auch unter Anwendung eines strukturell sozialen Krankheitsbegriffs (nach Rasch) hätten sich keine Anhaltspunkte für eine durch medizinische Diagnose oder Störung bedingte Verwahrlosung des Angeklagten selbst oder seines persönlichen Umfeldes ergeben. Andere Persönlichkeitsstörungen lägen nicht vor. Die Einschätzung der LVR-Klinik M in deren Stellungnahme vom 27.08.2019, dass der Angeklagte narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsmerkmale aufweise, die später auch in den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18.10.2019 Einzug gehalten hat, teilte er nicht. Er führte aus, dass allein aus der Begehung der Taten darauf nicht geschlossen werden könnte. Gegen eine solche Diagnose spräche zudem, dass bei dem Angeklagten durchaus Empathie erkennbar geworden sei. So vermochte der Sachverständige eine gewisse Sorge des Angeklagten um den Geschädigten der hier einbezogenen Tat vom 22.01./23.01.2015 (BZR Nr. 7) zu erkennen und verwies darauf, dass dessen Einlassung darauf hindeutet, dass der Angeklagte sich auch ernsthaft um seine Familie sorgt. Letztlich sei auch – wenn man die Erklärung des Angeklagten insoweit als wahr unterstelle – der angegebene Grund seiner Entweichung – letztlich wollte er seine Mutter bei einem Beziehungsproblem unterstützen – ein Indiz, das gegen eine derartige Störung spreche. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich auch die Kammer nach der ihr zukommenden rechtlichen Prüfung uneingeschränkt an. V. (Strafzumessung) Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Bezüglich der vollendeten Taten – oben II. 1) und II. 3) – ist die Kammer im Ergebnis vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB (a.F.) ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bezüglich der versuchten Tat – oben II. 2) – hat die Kammer letztlich den nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB (a.F.) zu Grunde gelegt, der von einer Freiheitstrafe von einem Monat bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reicht. Die Kammer vermochte bei keiner der abgeurteilten Taten einen minderschweren Fall i.S.v. § 244 Abs. 3 StGB zu erkennen. Dabei hat sie bezüglich der versuchten Tat auch den vertypten Milderungsgrund nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in die Abwägung einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 24.08.2017, Az. 3 StR 233/17 = BeckRS 2017, 138584), der allerdings weder für sich noch in Zusammenschau mit den übrigen – sogleich näher dargestellten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekten einen minderschweren Fall zu begründen vermag. Die Kammer hat sich hingegen verstanden, die Strafe bezüglich der versuchten Tat auf Grund der fakultativen Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Diese Entscheidung hat sie auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten Sinne getroffen, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zugekommen ist (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 3 StR 517/16 = NStZ-RR 2017, 134, 135 m.w.N.). Konkret war festzustellen, dass die Tatvollendung noch nicht unmittelbar bevorstand. Im Gegenteil hatte der Angeklagte und der gesondert verfolgtenY1erst begonnen in einem Raum, nämlich dem Schlafzimmer, einige Schubladen zu öffnen, ohne etwas Stehlenswertes vorzufinden. Es entsprach aber nicht nur dem Tatmuster des Angeklagten und seines Mittäters, sondern gilt für das Delikt im Allgemeinen, dass der Tatort in der Regel erst dann verlassen wird, wenn er vollständig und hinreichend gründlich durchsucht wurde. Dies stand aber noch aus und hätte auch noch eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Erst dann hätte sich entschieden, ob und welche Gegenstände der Angeklagte und der gesondert verfolgteY1mitnehmen und damit den diesbezüglich bestehenden Gewahrsam brechen. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Versuchs gilt ähnliches. Dadurch, dass die beiden bereits in den Wohnraum eingedrungen waren, bestand die Möglichkeit auf Hausbewohner zu treffen, was die Gefahr der Eskalation der Situation birgt. Das und wie schnell die Lage in so einem Fall außer Kontrolle geraten kann, zeigt der Ablauf der hier einbezogenen Tat vom 22.01./23.01.2015 (BZR Nr. 7) eindrücklich. Andererseits bestand die Möglichkeit für die eingedrungenen Täter das Haus auf dem Wege zu verlassen, auf dem sie eingedrungen waren und damit vor zurückkehrenden Hausbewohnern zurückzuweichen und eine Konfrontation mit diesen zu vermeiden. Hiervon haben der Angeklagte und der gesondert verfolgte Y1 so rechtzeitig Gebrauch gemacht, dass die Zeugin C sie gar nicht mehr zu Gesicht bekommen hat. Beachtet hat die Kammer auch, dass durch den Tatversuch bereits ein Schaden eingetreten ist und zwar der Sachschaden an der aufgehebelten rückwärtigen Eingangstüre. Dieser nicht näher bezifferte Schaden hält sich in Ansehung der in Augenschein genommenen Lichtbilder aber noch in Grenzen. Abseits der versuchsbezogenen Gesichtspunkte hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat schlussendlich eingeräumt und mit seinem glaubhaften Geständnis etwaig verbliebene Restzweifel am Tatablauf beseitigt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war bezüglich aller Taten zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich geständig eingelassen hat. Günstig hat sich für den Angeklagten zudem ausgewirkt, dass bei den Geschädigten letztlich nur ein verhältnismäßig geringer Schaden verblieben ist. Bei der Tat zu 3) ist der wesentliche Teil der Beute unversehrt zur Geschädigten zurückgelangt und bei der Tat zu 2) wurde – außer dem Haustürschlüssel, den die Geschädigte aber zurückbekommen hat – nichts weiter erbeutet. Relativierend hat die Kammer allerdings berücksichtigt, dass dies letztlich nicht auf dem Verhalten des Angeklagten beruht. Insbesondere der Verlust der Tatbeute durch das Zurücklassen des Schmucks im Fluchtfahrzeug ist Folge eines – wahrscheinlichen – Streits zwischen den Tatbeteiligten und dem für sie kaum vorhersehbaren Umstand, dass das Fahrzeug auf Grund einer Anzeige in anderem Zusammenhang durch die Polizei sichergestellt wurde. Der Aspekt bezieht sich zudem nur auf die eigentliche Tatbeute. Die durch das Eindringen entstandenen Sachschäden sind nämlich mindestens als durchschnittlich zu qualifizieren und konnten sich somit nicht strafmildernd auswirken. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass sie bezüglich der dem Angeklagten abschließend zugeflossenen Tatbeute die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, die den Angeklagten zusätzlich finanziell belasten. Mildernd gewertet wurde weiter, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte vor den Taten Kokain konsumiert hat, was dazu geführt haben könnte, dass er bei Tatausführung in einem Maß, das allerdings nicht geeignet war, sich auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB auszuwirken, enthemmt war. Ferner konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass der Angeklagte das mit der gegen ihn zwischenzeitlich vollzogenen Maßregel verfolgte Ziel trotz der gerichtlich angeordneten Beendigung dennoch erreicht hat. Mit den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. G geht die Kammer nämlich davon aus, dass der Angeklagte seine Sucht zwischenzeitlich überwunden hat, wofür die durch Haft- und Maßregelvollzug bedingte lange Abstinenz, die der Angeklagte auch während seiner kurzfristigen Entweichung aufrechterhalten konnte, spricht. Ferner hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass die Taten inzwischen etwa fünf Jahre zurückliegen und sich der Angeklagte sich in der inzwischen langdauernden Haft weitgehend beanstandungsfrei verhält. Schließlich ist dem Angeklagten auch zu Gute gehalten worden, dass das hiesige Strafverfahren inzwischen ebenfalls einige Zeit andauert, wobei es aus Sicht der Kammer noch zu keiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Strafschärfend musste sich hingegen auswirken, dass der Angeklagte bereits vor den hier abgeurteilten bzw. einbezogenen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich durch die jeweils ausgesprochenen Sanktionen nicht von der Begehung neuer Straftaten hat abhalten lassen, wobei die am 12.12.2014 abgeurteilte Diebstahlstat jedenfalls im weiteren Sinne als einschlägig anzusehen ist. Noch erheblicher war bezüglich der Taten zu 2) und 3) allerdings zu berücksichtigen, dass diese nur etwa einen Monat nach dem Tag verübt wurden, an dem der Angeklagte durch das Amtsgericht Krefeld wegen eines ebenfalls gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Y1 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer elfmonatigen Freiheitstrafe verurteilt worden war (BZR Nr. 5). Zwar ist die Rechtskraft dieses Urteils erst knapp nach der letzten hier gegenständlichen Tat eingetreten. Gleichwohl hat der Angeklagte gezeigt, dass er sich durch die Durchführung der Hauptverhandlung und die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht hat nachhaltig beeindrucken lassen. Gegen den Angeklagten sprach auch, dass das Tatvorgehen jedenfalls bezüglich der vollendeten Taten als gewerbsmäßig anzusehen ist, was im Regime des Grundtatbestandes ein strafschärfendes Regelbeispiel darstellt (§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Jedenfalls bezüglich der Tat zu 3) musste sich zu Lasten des Angeklagten auch die gesteigerte kriminelle Energie auswirken, die dadurch zum Ausdruck kam, dass auf Initiative des Angeklagten noch eine weitere Person hinzugezogen wurde, die außerhalb des Objekts Wache halten und das Fluchtfahrzeug fahren sollte, wodurch das Entdeckungsrisiko weiter reduziert und der Taterfolg gesichert werden sollte. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien hat die Kammer für die Tat zu 1) eine Freiheitsstrafe von – 1 Jahr und 6 Monaten –, für die Tat zu 2) eine Freiheitsstrafe von – 1 Jahr und 10 Monaten – und für die Tat zu 3) eine Freiheitsstrafe von – 2 Jahren und 3 Monaten – für tat- und schuldangemessen erachtet. Wegen der mehreren verwirkten Einzelstrafen war gem. § 53 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Bei dieser waren neben den hier ausgeurteilten Einzelstrafen auch diejenigen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 16.09.2016 (BZR Nr. 7) zu berücksichtigen, weil die in dem dortigen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe noch nicht vollständig vollstreckt ist und der Angeklagte hier wegen Straftaten verurteilt wurde, die vor der früheren Verurteilung begangen worden waren (§ 55 Abs. 1 StGB). Nicht mehr zu berücksichtigen war hingegen die mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 04.01.2016 (BZR Nr. 5) verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, weil diese Strafe zwischenzeitlich durch den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 07.08.2020 (Az. 21 StVK 1670/20 BEW – 5 Js 1337/15, StA Krefeld) erlassen worden war. Aus demselben Grunde konnte das Urteil auch keine Zäsurwirkung mehr entfalten. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die höchste verwirkte Strafe (Einsatzstrafe), nämlich die durch das Landgericht Essen wegen des am 22.01.2015 begangenen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von 7 Jahren, angemessen erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zur Bestimmung der angemessenen Erhöhung hat sie erneut die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Taten unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der erörterten und der in den einbezogenen Urteilen genannten zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere auch in Rechnung gestellt, dass es sich um gleichgelagerte Taten handelt, die in überschaubarem zeitlichen Rahmen verübt wurden. Die Kammer hat auch erkannt, dass die Taten letztlich alle Ausfluss derselben Motivlage bei dem Angeklagten, nämlich seinem ungedeckten Finanzbedarf, entspringen und somit auch insoweit verbunden sind. Andererseits handelt es sich bei den Taten aber nicht um eine homogene Serie, denn zum einen fanden die Taten teils unter Einbeziehung weiterer oder anderer Personen statt und zum anderen sticht die einbezogene Tat vom 22.01.2015 durch die verübte und als erheblich einzustufende Gewalt aus den übrigen Taten deutlich heraus. Nach alledem hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von – 9 Jahren und 6 Monaten – für tat- und schuldangemessen angesehen. VI. (Maßregel) Die durch das Landgericht Essen angeordnete Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war entgegen § 55 Abs. 2 StGB nicht aufrechtzuerhalten. Die Aufrechterhaltung einer Maßregel oder sonstigen Nebenfolge kommt nämlich nur so lange in Betracht, wie sie nicht erledigt ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 55, Rz. 29 m.w.N.). So liegt der Fall allerdings hier, nachdem das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 18.10.2019 (180 StVK 508/19 – 10 Js 82/15, StA Essen) – insoweit rechtskräftig seit dem 01.02.2020 – rechtskräftig entschieden hat, dass die Maßregel nicht weiter zu vollstrecken ist. Für die erneute Anordnung der Maßregel des § 64 StGB bestand ebenfalls kein Anlass. Insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. G nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte über eine hohe Abstinenzmotivation verfüge und sowohl während der Vollstreckung der Maßregel als auch im bisherigen Vollzug inzwischen über einen langen Zeitraum bewiesen habe, diese Motivation umsetzen zu können. Selbst während der Zeit seiner Entweichung, in welcher er den geschützten Bereich verlassen hatte und unter besonderer psychischer Belastung gestanden haben dürfte, hatte der Angeklagte glaubhaft einen Konsum verneint, für den sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben haben. Nach alledem ließ sich ein Hang nicht mehr sicher feststellen. VII. (Einziehung) Die Kammer hat hinsichtlich eines Betrages von 746,86 EUR gemäß §§ 74, 74c StGB jeweils in der zwischen dem 01.01.2000 und 30.06.2017 geltenden Fassung (a.F.) die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen angeordnet, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Sie hat dabei die nachfolgend aufgeführten Gegenstände berücksichtigt und deren Wert gem. § 47c Abs. 3 StGB a.F. geschätzt, wobei sie die in den jeweiligen Schadensmeldungen gemachten Angaben der Geschädigten als Grundlage verwendet hat. Die Devisen hat die Kammer zu dem bei Schluss der Beweisaufnahme geltenden Wechselkurs und die DM-Münze im Verhältnis 2:1 umgerechnet. Tatgegenstände, die die Geschädigten zurückerlangt haben, hat die Kammer von vornherein unberücksichtigt gelassen. Eine etwaige Erstattung durch Versicherungen hat die Kammer ebenfalls nicht gewertet, da mit der Leistung der Versicherung die Rückgewähransprüche der Verletzten nach § 86 Abs.1 VVG auf die Versicherung übergegangen sind, die damit als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen ist; § 73e StGB steht somit einer Einziehung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 08.02.2018, Az. 3 StR 560/17 = NJW 2018, 2141 f.). Zusammengefast ergibt sich folgendes Bild: Tat 1 Bargeld: 500,00 US-Dollar Bargeld: 250,00 EUR 454,36 EUR 250,00 EUR Tat 3 Geldbörse mit 10 2-Eurostücken und einem 5 DM-Stück Beutel mit Euro-Erstausgabe 22,50 EUR 20,00 EUR Gesamt 746,86 EUR VIII. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 4 StPO.