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Beschluss

4 O 269/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0714.4O269.20.00
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Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Bl. 303 ff d. A.) dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat und die klägerische Partei mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Bl. 308 d. A.) zugestimmt hat, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.

Die Parteien sind sich unter Beibehaltung der jeweiligen, schriftsätzlich geäußerten Rechtsauffassungen ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage darüber einig, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 27.06.2014, Darlehensvertragsnummer xxxxxx, trotz des mit Schreiben vom 25.09.2018 erklärten Widerrufs nicht rückabgewickelt wird und der finanzierte PKW Renault Megane Fahrzeug-Ident.-Nr. ###### nebst Zubehör und Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Klagepartei verbleibt.

2.

Nach Abschluss des Vergleichs und Zustellung des Beschlusses an die Beklagte, mit dem Abschluss und Inhalt des Vergleichs festgestellt wurden, zahlt die Beklagte innerhalb von 14 Tagen an die Kläger einen Betrag von EUR 250,00 auf das nachfolgend angegebene Konto:

              C……

              IBAN: YYYYYYYYY.

3.

Mit Abschluss des Vergleichs und Zahlung gemäß Ziff. 2 sind die Klageforderungen und die im Rahmen der Hilfswiderklage und Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche sowie alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus einem mit dem von der Klagepartei erklärten Widerruf etwaig begründeten Rückabwicklungsschuldverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, insgesamt erledigt und gelten als erfüllt.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klagepartei zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Etwaige vorgerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

5.

Die Klagepartei verpflichtet sich, über die Vergleichsverhandlungen, über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleichs gegenüber jeder dritten Person Stillschweigen zu bewahren und auch ihre Prozessbevollmächtigten nicht von deren Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, soweit die Klagepartei und/oder ihre Prozessbevollmächtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet sind und die Berufung auf die Geheimhaltungsverpflichtung erfolglos bleibt. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit die Bekanntgabe der Einzelheiten des Vergleichs für eine bereits vor Einreichung der Klage bestehende Abstimmungspflicht mit der Rechtsschutzversicherer und/oder dem Rechtsdienstleiter xxx GmbH erforderlich ist. Der Kläger weist diesen Dritten auf die Geheimhaltungsverpflichtung hin, wonach eine Veröffentlichung der Informationen untersagt ist.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 22.179,30 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Bl. 303 ff d. A.) dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat und die klägerische Partei mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Bl. 308 d. A.) zugestimmt hat, so dass folgender Vergleich zustande gekommen ist: 1. Die Parteien sind sich unter Beibehaltung der jeweiligen, schriftsätzlich geäußerten Rechtsauffassungen ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage darüber einig, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 27.06.2014, Darlehensvertragsnummer xxxxxx, trotz des mit Schreiben vom 25.09.2018 erklärten Widerrufs nicht rückabgewickelt wird und der finanzierte PKW Renault Megane Fahrzeug-Ident.-Nr. ###### nebst Zubehör und Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Klagepartei verbleibt. 2. Nach Abschluss des Vergleichs und Zustellung des Beschlusses an die Beklagte, mit dem Abschluss und Inhalt des Vergleichs festgestellt wurden, zahlt die Beklagte innerhalb von 14 Tagen an die Kläger einen Betrag von EUR 250,00 auf das nachfolgend angegebene Konto: C…… IBAN: YYYYYYYYY. 3. Mit Abschluss des Vergleichs und Zahlung gemäß Ziff. 2 sind die Klageforderungen und die im Rahmen der Hilfswiderklage und Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche sowie alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus einem mit dem von der Klagepartei erklärten Widerruf etwaig begründeten Rückabwicklungsschuldverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, insgesamt erledigt und gelten als erfüllt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klagepartei zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Etwaige vorgerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. 5. Die Klagepartei verpflichtet sich, über die Vergleichsverhandlungen, über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleichs gegenüber jeder dritten Person Stillschweigen zu bewahren und auch ihre Prozessbevollmächtigten nicht von deren Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, soweit die Klagepartei und/oder ihre Prozessbevollmächtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet sind und die Berufung auf die Geheimhaltungsverpflichtung erfolglos bleibt. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit die Bekanntgabe der Einzelheiten des Vergleichs für eine bereits vor Einreichung der Klage bestehende Abstimmungspflicht mit der Rechtsschutzversicherer und/oder dem Rechtsdienstleiter xxx GmbH erforderlich ist. Der Kläger weist diesen Dritten auf die Geheimhaltungsverpflichtung hin, wonach eine Veröffentlichung der Informationen untersagt ist. Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 22.179,30 EUR festgesetzt.