Die Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der erkannten Freiheitsstrafe gelten 2 Monate als vollstreckt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 176a Abs. 2 Ziffer 2 , 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB jeweils in der Fassung vom 27.12.2003, 52 StGB. Gründe: I. Die heute 33-jährige Angeklagte erlangte den Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse. Eine Ausbildung schloss sie bislang nicht ab. Seit einiger Zeit ist sie als Callcenter-Agentin für den Lebensmittelmarkt S tätig. Neben dieser Tätigkeit ist sie bemüht, einen Abschluss als „Tierheilpraktikerin“ an einer Schule zu erlangen. Sie ist Mutter zweier Töchter, der am 27.03.2008 geborenen B, der Geschädigten des vorliegenden Verfahrens, und einer weiteren, jüngeren Tochter. Beide Kinder gingen aus einer Verbindung mit ihrem früheren Lebensgefährten hervor, der im April des Jahres 2012 durch Suizid verstarb. Ihre anschließend im November 2012 eingegangene Ehe mit dem früheren Mitangeklagten, dem am 29.11.2019 verstorbenen C, scheiterte. Seit nunmehr drei Jahren ist die Angeklagte in zweiter Ehe mit einem Dachdeckermeister, der einen eigenen Betrieb führt, verheiratet. Kinder sind aus dieser Verbindung nicht hervorgegangen. Ihre beiden Töchter leben inzwischen langjährig bei einer Pflegefamilie, die Angeklagte unterhält seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen, beide Kinder haben den Familiennamen der Pflegefamilie angenommen. Die geistig-seelisch gesunde Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Die Angeklagte lebte gemeinsam mit ihren beiden Töchtern und ihrem ersten Ehemann, dem früheren Mitangeklagten C, in seiner Wohnung im Hause G-Straße in L . Dieser war infolge einer schweren Herzerkrankung nicht berufstätig. Er pflegte selbst bei Anwesenheit seiner beiden Stiefkinder in der Wohnung häufig auch tagsüber Pornofilme oder Video-Chats (zB. „X“), bei denen man den agierenden Personen bei sexueller Betätigung zusehen konnte, zu konsumieren oder er betätigte sich sexuell unter Einbeziehung auch der Angeklagten, die sein Verhalten duldete. Nicht unüblich war es auch, dass er sich in der Wohnung nackt auch den Kindern der Angeklagten präsentierte, die, obwohl sie wussten, dass er nicht ihr leiblicher Vater war, ihn „Papa“ nannten. Gegenüber der Angeklagten machte er zudem wiederholt deutlich, dass er „auf junge Frauen stehe“ und erklärte ihr schließlich zu Beginn des Januars 2013, dass er gerne mit ihrer damals erst vierjährigen Tochter B „schlafen würde“, „wenn sie älter ist“. So forderte er in Verfolgung seines sexuellen Interesses an dem Kind die Angeklagte auf, sie solle „mal die B in unser Bett holen“. Dieser Aufforderung kam die Angeklagte jedoch zunächst nicht nach. In den nächsten Tagen erklärte der frühere Mitangeklagte wiederholt, er würde „gerne“ B „Mumu“ (gemeint war ihre Scheide) „mal sehen“ und „einmal anfassen“. Als die Angeklagte nicht auf seine Aufforderung einging, erklärte er, wenn sie „die B nicht zu uns ins Bett holen würde“, würde er „sie sich holen“. ■ vom Schuldspruch umfasstes Geschehen (Fall 1.) der Anklageschrift vom 03.05.2016): Im Januar des Jahres 2013 – noch vor dem 13.01.2013, dem Tag, an dem der frühere Mitangeklagte stationär in der Psychiatrie des Klinikums O aufgenommen wurde, wo er bis zum 24.01.2013 verblieb –forderte der frühere Mitangeklagte erneut, die Angeklagte solle B in das gemeinsame Bett holen. Diesmal leistete die Angeklagte seiner Aufforderung Folge. Sie befürchtete nämlich angesichts seines wiederholten Drängens, er könne schlecht mit ihrem Kind umgehen, um seine Vorstellungen nach sexuellem Kontakt mit diesem umzusetzen, ging aber davon aus, sie selbst könne „lieb und nett“ auf ihr Kind „einwirken“. So kam es unter Mitwirkung der Angeklagten zu einem sexuellen Übergriff auf die zu diesem Zeitpunkt erst vier Jahre und zehn Monate alte Geschädigte. Mitbestimmend für den Entschluss der Angeklagten, der Aufforderung ihres Ehemannes schließlich nachzukommen, war auch, dass der Angeklagte ihr sagte, sie könne „ansonsten ausziehen“ und ihr auch damit drohte, ebenfalls Selbstmord zu begehen, wenn sie „nicht mache, was er sage“, weswegen sie befürchtete, in einem solchen Fall mit ihren Kindern „auf der Straße zu stehen“. Hintergrund ihres Verhaltens war dabei auch, dass sie sich nicht zuletzt wegen des Selbstmordes ihres früheren Lebensgefährten depressiv verstimmt fühlte und sie zudem auch finanziell abhängig von ihrem Ehemann war, verfügte sie doch über keinerlei eigenes Einkommen. Sie konnte auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen, da in diesem Zeitraum das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für drei Monate gesperrt war, weswegen die Angeklagte und ihre Familie auf finanzielle Hilfeleistungen der Mutter der Angeklagten angewiesen waren. Die Angeklagte rief daher am frühen Abend, es war etwa gegen 18:00 Uhr, ihre damals vier Jahre und zehn Monate alte Tochter B in das eheliche Schlafzimmer und forderte das Kind auf, sich auf das Ehebett zu stellen, was das Kind auch tat. Auf Aufforderung des früheren Mitangeklagten, dessen Unterleib entblößt war, und der onanierend auf der Bettdecke lag, zog sie ihrer Tochter die Strumpfhose und die Unterhose herunter und der frühere Mitangeklagte beugte sich, fortlaufend onanierend, vor und schaute sich zur weiteren sexuellen Erregung die entblößten, kindlichen Genitalien der Geschädigten an, die angesichts der Anwesenheit ihrer eigenen Mutter dies geschehen ließ. Anschließend zog die Angeklagte ihrer Tochter die Hosen wieder hoch, woraufhin diese sich vertrauensvoll auf der dem C abgewandten Bettseite neben die im Bett sitzende Angeklagte legte. Nachdem das Kind schläfrig geworden war, beugte sich der Angeklagte über das Kind, entfernte die über B ausgebreitete Bettdecke und entblößte erneut den Unterleib des Mädchens, da er die Anwesenheit des Kindes dazu nutzen wollte, sich weiter sexuell zu erregen. Anschließend forderte er die Angeklagte auf, den Scheideneingang des Kindes mit dem Finger zu befühlen, woraufhin diese die Schamlippen des Kindes auseinanderbog und ihren Finger auf den Scheideneingang ihrer Tochter legte. Die Angeklagte tat dies nicht aus eigenem sexuellem Interesse an dem Geschehen, sondern wollte lediglich ihren, gemeinsames Tätigwerden wünschenden Ehemann durch ihr Verhalten zufrieden stellen. In Verwirklichung seiner auf sexuelle Befriedigung gerichteten Vorstellungen drang anschließend der frühere Mitangeklagte mit seinem Finger ein Stück weit in den Scheideneingang des Kindes ein, wobei er immer noch onanierte und äußerte, dass sie – die Geschädigte – „ein kleines geiles Loch“ habe. Auch streichelte er über die Scheide des Kindes. Schließlich ließ er von dem Kind ab und hörte auf zu onanieren, allerdings ohne dass er zu einem Samenerguss gekommen war. Anschließend stand die Angeklagte auf, da sie nicht wollte, dass noch mehr passierte, und brachte sowohl die Geschädigte als auch ihre jüngere Tochter zu Bett, da es inzwischen etwa 19:00 Uhr war. Im Anschluss daran vollzog der frühere Mitangeklagte mit der Angeklagten den Geschlechtsverkehr. ________________________ Weiteres (nicht vom Schuldspruch umfasstes) Geschehen: An einem anderen Tag noch vor dem 13.01.2013 forderte der frühere Mitangeklagte die Angeklagte dazu auf, ihre Tochter B zu fragen, „ob sie seinen Penis wichsen will“, woraufhin die Angeklagte wie gefordert zu B ging und diese fragte, ob sie mal an C „Hampi“ – so wurde in der Familie das männliche Genital genannt – möchte, was das Kind jedoch ablehnte. Einige Tage nach diesem Vorfall ebenfalls vor dem 13.01.2013 beobachtete die Angeklagte eine erneute sexuelle Annäherung des Angeklagten an ihre Tochter B. Zu diesem Zeitpunkt hatte der frühere Mitangeklagte B zu sich in das Schlafzimmer gerufen, wo die Angeklagte beide über Belanglosigkeiten reden hörte. Nachdem jedoch ihre Tochter nicht zurückkam, ging auch sie ins Schlafzimmer und musste feststellen, dass B mitten im Bett, neben dem früheren Mitangeklagten, der auch hier nackt auf der Bettdecke lag und onanierte, in Höhe seiner Oberschenkel saß. In dem Moment, als die Angeklagte den Raum betrat, fragte der frühere Mitangeklagte das Kind, „ob sie mal an seinen Hampi möchte“, woraufhin das Kind seine Hand auf seinen Penis legte und onanierende Bewegungen machte, wobei das Mädchen allerdings äußerte, dass sie das „nicht will“, woraufhin die Angeklagte ihre Tochter wieder mit ins Wohnzimmer nahm. Anschließend kehrte sie zu dem früheren Mitangeklagten zurück und fragte ihn, „ob er spinne“, er solle sich „mal vorstellen, B erzählt das im Kindergarten“, dann würde man ihr „ja die Kinder wegnehmen“. Dieses als Fall 2.) der Anklageschrift vom 03.05.2016 angeklagte Geschehen hat die Kammer in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. ________________________ Vom 21.01. bis zum 29.01.2013 befand sich die Angeklagte, die sich durch den Suizid ihres früheren Lebensgefährten erheblich belastet fühlte, wegen einer depressiven Symptomatik in stationärer Behandlung im Klinikum O. Am Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus berichtete ihr ihre Tochter B von einem sexuellen Übergriff ihres Stiefvaters, des früheren Mitangeklagten. Die Angeklagte erstattete daraufhin Strafanzeige, die am 31.01.2013 von dem noch vor der Hauptverhandlung verstorbenen Polizeibeamten G polizeilich aufgenommen wurde. Ihre daraufhin erfolgte erste zeugenschaftliche Vernehmung am 01.02.2013 wurde durch die Kriminalkommissarin K durchgeführt, die ihre Fragen und die Antworten der Angeklagten im Vernehmungsprotokoll entsprechend als Frage bzw. Antwort kennzeichnete und nur das wortwörtlich festhielt, was ihr die Angeklagte berichtete. Im Vernehmungsprotokoll heißt es unter anderem: „Frage: Wann und wie hat Ihnen Ihre Tochter B von dem Missbrauch durch den C erzählt? Antwort: Das war am Mittwochmorgen diese Woche, also am 30.01.2013. Da war ich mit ihr im Schlafzimmer und habe sie angezogen, das sagte sie auf einmal zu mir, Mama weißt du was, ich habe Papas Hampi geleckt. Ich muss dazu sagen, dass mein Ex-Freund und ich unserer Tochter das Wort Hampi als Wort für Penis beigebracht haben. Dann habe ich zu ihr gesagt, was hast du gemacht, ich war in dem Moment total geschockt. Dann habe ich zu ihr gesagt, dass machst du aber nicht noch mal B. Dann habe ich ihr halt erklärt, dass man das doch nicht macht. Mehr habe ich an diesem Tag nicht mit ihr darüber gesprochen. Mein Mann und ich haben die Kinder dann in den Kindergarten gebracht. Auf der Rückfahrt nach Hause habe ich dann meinen Mann darauf angesprochen. Dann habe ich ihm halt erzählt, dass die B das zu mir gesagt hat und dass ich eine ehrliche Antwort von ihm haben möchte. Dann hat er mir gesagt, dass das stimmt. Dann habe ich ihn halt gefragt, wie es passiert ist. Dann hat er mir gesagt, dass er Sonntagabend, also am 27.01., das muss zwischen 19 - 20:00 Uhr gewesen sein, vermute ich, dass er im Schlafzimmer gelegen hat im Bett, einen Steifen hatte und die B wäre dann hereingekommen, er hätte auch irgendwie halb geschlafen. Sie hätte dann von sich aus angefangen an seiner Eichel zu lutschen. Er konnte in dem Moment nicht reagieren, sie hätte dann nur zwei bis dreimal so hoch und runter und hätte dann wieder aufgehört. Danach hätte er ihr erklärt, dass sie das nicht noch mal machen darf.“ Am selben Tag wurde auch B von der Kriminalbeamtin F angehört. Das Kind berichtete von dem sexuellen Übergriff des früheren Mitangeklagten, bei dem es aufgefordert worden war, den Penis in den Mund zu nehmen. So erklärte es auf die Frage der Kriminalbeamtin, was denn mit dem „Hampi „gewesen sei, sie habe „Fanta trinken“ dürfen und vollführte es auf die Frage, warum sie habe Fanta trinken dürfen, masturbierende Bewegungen an einem Stift, wozu das Mädchen sinngemäß erklärte, der „Papa“ habe ihm gesagt dass es „am Hampi lutschen“ solle. Dieser habe ihr auch gesagt, dass sie „das nicht der Mama sagen darf“ und „ich soll das machen, ich krieg Fanta“. Eine Beteiligung der Angeklagten an einem sexuellen Übergriff auf das Kind wurde im Rahmen dieser Anhörung nicht thematisiert. In der Folgezeit erklärte die Angeklagte schriftlich, sie wolle von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Hattingen/Familiengericht vom 22.03.2013 wurde der Angeklagten die elterliche Sorge entzogen und die durch das Jugendamt Hattingen ausgeübte Vormundschaft über die beiden Kinder angeordnet. Am 28.03.2013 kam es zu einer weiteren polizeilichen Vernehmung der Angeklagten, die sich aus eigener Veranlassung gemeldet hatte und erklärte, nun doch weitere Angaben zur Sache machen zu wollen. Hintergrund war, dass sie befürchtete, der frühere Mitangeklagte könne ihr zuvorkommen und ihre Beteiligung offenbaren, weswegen sie sich dazu entschlossen hatte, nunmehr „reinen Tisch“ zu machen. Sie wurde von der sie vernehmenden Kriminalbeamtin H, die über diese Vernehmung der Angeklagten ein detailliertes Protokoll fertigte, wobei sie ihre Fragen und die Antworten der Angeklagten jeweils mit F.: bzw. A.: kennzeichnete. Die Angeklagte wurde zeugenschaftlich belehrt und auch darauf hingewiesen, dass sie sich durch ihre Aussage nicht selber zu belasten brauche. Zu Beginn ihrer Vernehmung erklärte die Angeklagte: „Ich möchte hier jetzt einfach nur die Wahrheit sagen, so wie es war.“ Im weiteren Verlauf schilderte sie, dass das Jugendamt ihr ihre „beiden Kinder“ weggenommen“ habe. Sie berichtete auch, dass sie das Gefühl habe, dass sie „jetzt Nägel mit Köpfen machen“ muss, wozu sie zur Begründung ausführte, dass er – gemeint war der frühere Mitangeklagte – sie nicht in Ruhe lasse und versuche, sie „unter Druck zu setzen“. Hierzu berichtete sie sinngemäß, ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er über seinen Rechtsanwalt, sollte es aufgrund ihrer Aussage zu einer Verhandlung kommen, vortragen lassen werde, dass sie „das alles mitgemacht habe“, dann würde man ihr „die Kinder wegnehmen“. Dies sei auch Grundlage ihrer zuvor erklärten Zeugnisverweigerung gewesen. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung schilderte die Angeklagte, dass ihr Ehemann etwa zwei Wochen bevor sie ins Krankenhaus gegangen sei, sexuelle Reden über B geführt habe, ihr etwa abends im Bett erklärt habe, er wolle, wenn B größer sei, mit ihr schlafen. Seine Aufforderung, sie solle B „in unser Bett holen“, habe sie zunächst abgelehnt, nachdem er diese Aufforderung jedoch nun „fast jeden Abend wiederholt“ habe, wobei er auch erklärt habe „dass er gerne ihre „Mumu“ mal sehen würde und einmal anfassen“, habe sie schließlich B „nicht geholt. Ich habe sie gerufen“. Zum Hintergrund ihres Entschlusses erklärte sie, dass er ihr gesagt habe, dass, wenn sie die B nicht ins Bett hole, er sie sich „holen würde“, weswegen sie sich gedacht habe, dass sie selber „lieb und nett auf mein Kind einwirken“ könne, weswegen sie es schließlich gerufen habe. Mitbestimmend für ihren Entschluss sei dabei auch gewesen, dass er geäußert habe, dass sie „ausziehen könnte“, wenn sie nicht mache, was er sage. Deswegen habe sie befürchtet, „mit den Kindern auf der Straße zu stehen“, zumal sie zu der Zeit „Probleme mit der Arge“ gehabt hätten, da sie „für drei Monate kein Geld mehr“ bekommen hätten und „seine Mutter“ die Einkäufe „bezahlt“ habe. Außerdem habe sie unter Depressionen gelitten, weswegen es ihr „schlecht“ gegangen sei. Sie sei „völlig von ihm abhängig“ gewesen, „anders kann ich mir das das alles nicht erklären, also, was ich machte“. Es sei „zwischen 5:00 und 6:00 Uhr gewesen“ (gemeint war zwischen 17:00 und 18:00 Uhr am Abend) sie seien beide nackt gewesen, und als B gekommen sei, habe sie sie aufgefordert, „zu mir ins Bett zu kriechen“. An dieser Stelle sah die Kriminalbeamtin H Anlass für eine erneute ausdrückliche Belehrung der Angeklagten als Beschuldigte, die sodann auch erfolgte. Entsprechend erneut über ihr Recht zu Schweigen belehrt, erklärte die Angeklagte jedoch, dass ihr dies „klar“ sei, sie wisse, „dass es nicht richtig war, was ich gemacht habe. Aber ich möchte hier alles so erzählen, wie es wirklich war“. Sie wisse, dass sie sich damit „auch schuldig gemacht haben könnte“. Trotzdem möchte sie „weiter aussagen“. Im weiteren Verlauf erklärte sie, sie habe ihrem Kind nie schaden wollen, sie habe nur keinen Ausweg gegen ihren Mann gesehen. Auch ihre weiteren Schilderungen hielt die Kriminalbeamtin sodann im Vernehmungsprotokoll wortwörtlich fest. Zu dem Tatgeschehen heißt es in dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten unter anderem wie folgt: „ F.: Dann berichten Sie mir bitte weiter, was dann geschah? A.: B kletterte ins Bett auf meiner Seite. Sie saß auf der Decke. Er sagte mir dann, ich solle ihm ihre Scheide zeigen, er würde gerne ihre Scheide sehen. Ich sagte B, sie solle sich mal aufs Bett stellen. Das tat sie dann auch und ich zog ihr die Hose herunter. Sie trug eine Unterhose und eine Strumpfhose. Er beugte sich zu ihr und guckte zwischen ihre Beine, dahin. Dann habe ich ihr sofort die Hosen wieder hochgezogen und habe ihm gesagt, dass ich das nicht will. B hat sich dann noch auf meine Seite, also nicht zwischen uns, ins Bett gelegt, nun zu mir unter die Decke. F.: Was hat er gemacht? A.: B schlief dann schon fast. Er tat dann die Decke weg und machte dann Annas Beine ein bisschen auseinander. F.: Wie lag B? A.: Auf der Seite mit dem Gesicht zu ihm. F.: Wie hat B reagiert? A.: Gar nicht, sie war im Halbschlaf und er machte es ganz vorsichtig um sie nicht zu wecken. Dann hat er ganz vorsichtig ihre Unterhose heruntergemacht und hat von mir verlangt, dass ich da unten bei ihr fühle. Und er hat es dann auch gemacht. F.: Wie haben Sie es gemacht? A.: Ich sollte bei ihr am Loch fühlen. Hab ich dann auch gemacht. F.: Wie haben sie das gemacht? Man kann mit dem Finger zwischen die Schamlippen gehen oder man kann die Schamlippen auseinanderziehen, wie haben sie es gemacht? A.: Ich habe die Schamlippen bei B vorsichtig auseinandergemacht und habe meinen Finger vor das Loch gelegt. Ich war auf keinen Fall drin. F.: Was machte er währenddessen? A.: Er hat sich einen Steifen gemacht. F.: Er hat onaniert? A.: Ja. F.: Das Onanieren dauert aber doch wohl ein bisschen länger als mal eben den Finger bei dem Kind an den Scheideneingang zu legen? A.: Ja, er hatte schon einen Steifen, als B noch da stand und er sich die Scheide anschaute. Und er hat dann weiter gemacht mit dem Onanieren. F.: Sie sagten, er hat B auch am Scheideneingang berührt? A.: Ja, er hat geschaut, wie klein das Loch noch ist. Er sagte dann auch, sie hätte ein kleines geiles Loch. F.: Ist er mit seinem Finger bei B eingedrungen? A.: Er hat gefühlt wie klein das Loch ist, dazu musste er ein bisschen eindringen, aber nicht weit. F.: Hat er dabei noch onaniert? A.: Ja. Dann hat er aufgehört zu onanieren und ich habe B raus geschickt. Ich wollte nicht, dass noch mehr passiert. Er hat nicht abgespritzt. Ich bin dann aufgestanden und habe die Kinder ins Bett gebracht. F.: War es nicht noch zu früh, fürs Bett? A.: Nein, es war ja jetzt bestimmt schon 19:00 Uhr. Das sind die gewöhnt, dass sie dann ins Bett müssen. F.: Eben sagten Sie, Sie waren an dem Tag mit ihrem Mann zwischen fünf und sechs im Bett, als B zu ihnen gerufen wurde. Dann muss das alles ja wenigstens 1 Stunde gedauert haben. Was Sie mir eben geschildert haben dauert 5 Minuten? A.: Er hat ja auch noch einen Pornofilm rein getan. Der lief dann noch. F.: Also ein Pornofilm läuft und B liegt neben Ihnen im Bett, nicht zwischen Ihnen und er spreizt B Beine, zieht das Höschen runter und Sie streicheln B und dann streichelt er B – und das dauert über 1 Stunde? A.: Ja, als er streichelte wurde B ja manchmal fast wach, dann hat er aufgehört und dann wieder angefangen. Er wollte ja nicht, dass sie wach wird – ist sie auch nicht. Und B hat zwar auf meiner Seite gelegen, aber ich habe im Bett gesessen, so kam er an B dran. F.: Hat er Sie berührt? A.: Nein. F.: Obwohl Sie nackt waren? A.: Ja. Erst als ich die Kinder ins Bett gebracht hatte, hat er mit mir geschlafen.“ Auf die Frage ob es noch eine andere Begebenheit gegeben habe, schilderte die Angeklagte Folgendes: A.: Ja. Das war auch an einem Abend bevor ich ins Krankenhaus ging, im Januar diesen Jahres. Das sollte ich die B fragen, ob sie mal an seinen Schwanz möchte. Er hat gesagt „wichsen möchte“. Er hatte einen Steifen. F.: Wann und wo war das? A.: Auch so spätnachmittags, wieder im Schlafzimmer. Er war nackt und guckte „X“. Das ist life. Ich war bekleidet, Jogginghose und T-Shirt. Er lag öfters alleine im Bett und guckte sich sowas an. Ich kam mir immer so vor, als würde ich ihm nicht reichen. Er guckte das jeden Tag und sagte, er sei danach süchtig – würde das schon seit Jahren gucken. Er hatte einen Steifen und sagte mir, ich solle B fragen, ob sie seinen Penis wichsen will. Ich bin zu B und habe sie gefragt, ob sie mal an C „Hampi“ möchte. Sie wollte nicht. Und damit war es an dem Tag erledigt. Ein paar Tage später war das dann noch mal so. F.: Wie genau? A.: Ich war mit den Kindern im Wohnzimmer, wir guckten Fernsehen. Er war im Schlafzimmer. Dann hat er B gerufen. B lief zu ihm ins Schlafzimmer und ich hörte die beiden reden. Das war ein normales Gespräch, nichts Besonderes. Nachdem B nicht zurückkam, bin ich auch ins Schlafzimmer gegangen und sah dann B auf dem Bett sitzen, mitten im Bett, neben C, so neben seinen Oberschenkeln. In dem Moment fragte er B, ob sie mal an seinen Hampi möchte, dass sei nichts Schlimmes. F.: War er zugedeckt? A.: Nein, er lag auf der Decke komplett nackt – er läuft gerne nackt in seiner Wohnung rum – und sein Penis war steif. Als er das zu B sagte onanierte er und dann nahm er seine Hand weg und B legte ihre Hand auf seinen Penis und machte das was er vorher gemacht hat. F.: B masturbierte ihn? Woher konnte B das? A.: Sie konnte das ja nicht, er hat es ja vorgemacht, er machte es ja und sie hat es versucht – aber nur ganz kurz und dann hat sie gesagt, sie will das nicht und ich habe sie sofort wieder mit ins Wohnzimmer genommen. Dann bin ich zu ihm zurück und habe ihn gefragt, ob er spinnt, was das soll. Ich habe ihm gesagt, er solle sich mal vorstellen, B erzählt das im Kindergarten, dann würde man mir ja die Kinder wegnehmen. Ich war sauer auf ihn und bin zurück zu den Kindern ins Wohnzimmer. F.: Ist sonst noch was passiert? A.: Nein, dann war ich im Krankenhaus und dann passierte das, was wir angezeigt haben. Ich habe mich falsch verhalten, das weiß ich noch mal passiert mir sowas nicht. Ich hatte große Angst, dass er sie wirklich irgendwann holt!“ Nachdem Ihre Töchter bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden waren, nahm die Angeklagte, die inzwischen von ihrem Ehemann getrennt lebte und sich weiteren Kontakt zu ihren Kindern wünschte, am 4. April 2013 einen Termin bei der psychosozialen Beratungsstelle „Neue Wege“ in A wahr, die Fälle misshandelter oder missbrauchter Kinder betreut. Begleitet wurde sie hierbei von der zuständigen Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes, der Zeugin Y. Im Rahmen eines ersten Gesprächs offenbarte die Angeklagte erneut ihr eigenes Involviertsein in den sexuellen Missbrauch ihrer Tochter B. Auffällig war hierbei für die Zeugin Y, dass die Angeklagte die Geschehnisse im gleichmütigen Tonfall, nahezu emotionslos erscheinend berichtete und zudem dem Kind die Verantwortung für das Geschehen gab. Die Angeklagte gab an, dass ihr Ehemann ihr gesagt habe, er wolle mit B schlafen, wenn sie älter sei. Es sei denn zu einer Situation gekommen, in der ihr Ehemann ihr erklärt habe, dass er möchte, dass sie B hole. Er habe geäußert: „Wenn du sie nicht holst, hole ich sie!“. Da sie sich von ihm abhängig gefühlt habe, habe sie daraufhin B in das ihr Bett geholt. Als B fasst geschlafen habe, habe er B die Unterhose heruntergezogen und verlangt, dass sie an der Scheide fühle, was sie dann auch gemacht habe, auch er habe an der Scheide des Kindes gefühlt. Als sie einige Zeit später im Krankenhaus gewesen sei, sei es zu einem Vorfall gekommen von dem B ihr später nach ihrer Rückkehr aus der Klinik berichtet habe: Sie habe erzählt, dass sie am „Hampi“ ihres Papas gelutscht habe. Sie habe dem Kind daraufhin erklärt, dass man „das nicht mache“ und habe ihren Mann zur Rede gestellt, der entgegnet habe, er habe auf dem Bett gelegen und habe einen Porno geschaut, er hätte einen „Steifen“ gehabt, B sei gekommen und habe an seiner Eichel gelutscht. Dies sei nur ganz kurz gewesen, er habe ihr gesagt, dass man das nicht dürfe und sie es auch keinem erzählen dürfe. Bei anschließend erfolgten weiteren Treffen berichtete die Angeklagte der Zeugin Y, dass ihr Ehemann ihr gesagt habe, auch sie sei „wegen Beihilfe dran“, weswegen sie „dazu nichts mehr sage“ und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Sie erklärte jedoch gleichwohl verharmlosend, es sei „ ja nichts gewesen“, das sei „ja nicht schlimm“ gewesen, woraufhin ihr die Zeugin Y vorhielt, dass sie selbst von ihrer eigenen Beteiligung an einem Übergriff berichtet habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hattingen – Familiengericht – vom 16.09.2013 wurde der Angeklagten die elterliche Sorge für ihre beiden Töchter entzogen und dem Jugendamt Hattingen übertragen. In dem Beschluss heißt es unter anderem: „… Die Gründe für die Entziehung der elterlichen Sorge dauern fort. Andere Maßnahmen außer der dauerhaften Entziehung des Sorgerechts reichen zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung nicht aus. Die Kindesmutter hat eingeräumt an einem Missbrauchsfall selbst beteiligt gewesen zu sein. Sie hat dazu ausweislich des Berichts des Jugendamtes vom 11.04.2013 folgende Angaben gemacht: Im Januar ca. habe ihr Mann angefangen, sich THC-ähnliche Drogen im Internet zu bestellen und einzunehmen. In einer solchen Situation habe er zu ihr gesagt, dass er mit B schlafen wolle, wenn diese mal älter sei. Später sagte er, sie solle ihm Annas Scheide zeigen, sonst hole er sich sie selber. Da Frau C völlig von ihrem Mann abhängig war (Wohnung, finanziell unterstützt durch seine Mutter usw.) habe sie sich gefügt. Sie haben B zu sich ins Ehebett genommen. Als B „fast“ schlief, habe er ihr vorsichtig die Unterhose heruntergezogen. Er habe sie aufgefordert, mit dem Finger an B Scheide zu fühlen. Dieses habe sie getan; er tat es dann auch noch. Vor einiger Zeit sei sie drei Tage im Krankenhaus gewesen und habe die Kinder in der Obhut ihres Mannes gelassen. Als sie zurückkam, hat B ihr (bei der Vorbereitung für den Kindergarten) berichtet, sie habe (am Dienstag) dem Papa am „Hampi“ (Penis) gelutscht. Sie habe B gesagt, dass man so etwas nicht mache und hat sie in den Kindergarten gebracht. Zur Rede gestellt habe ihr Mann erzählt, er habe im Bett einen Porno geschaut. Die Türe war offen. Er habe einen „Steifen“ gehabt. B sei hereingekommen und habe seine Eichel in den Mund genommen. Nur ganz kurz. Sie wollte das wohl. Er habe ihr gesagt, das dürfe man nicht und sie dürfe es auch keinem erzählen. Die Kinder sind in einer Dauerpflegefamilie unterzubringen, eine Rückführung kommt bei derzeitigen Sachstand nicht in Betracht. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln. Sie lässt eine klare Abgrenzung zum Verhalten ihres Ehemannes zu ihrem eigenen Handlungsbeitrag vermissen. Den Scheidungsantrag hat sie zurückgenommen.“ Spätestens seit dem Jahr 2014 hat die Angeklagte, die zwischenzeitlich einige Zeit zu ihrem damaligen Ehemann zurückgekehrt war, sich dann jedoch endgültig von ihm trennte, keinerlei Kontakt mehr zu ihren Töchtern. Sie hat auch keinerlei Anstrengungen unternommen, einen solchen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und beabsichtigt dies auch für die Zukunft nicht. Beide Kinder haben sich inzwischen einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen, innerhalb derer sich auch mit dem Umstand auseinandergesetzt wurde, dass es in ihrer Herkunftsfamilie zu sexuellem Missbrauch kam. III. Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der Feststellungen zur Person und zum Lebensweg auf der Einlassung der Angeklagten, ergänzt durch die diesbezüglich von ihrem Verteidiger für sie getätigten erläuternden Angaben im Hinblick auf ihre Lebensumstände, etwa im Hinblick auf ihren im Tatzeitpunkt mit einer depressiven Symptomatik belasteten psychischen Zustand. Die Angeklagte hat zur Sache von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sie ist jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer der festgestellten Tat überführt. Die insoweit getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich des festgestellten Tatkerngeschehens im Wesentlichen auf den anschaulichen Bekundungen der langjährig in Ermittlungen von Missbrauchsdelikten erfahrenen Vernehmungsbeamtin H. Diese schilderte eindrucksvoll die geständige Einlassung der Angeklagten in ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 28.03.2013. In dieser beschrieb die sowohl als Zeugin, später auch als Beschuldigte belehrte Angeklagte sowohl ihr eigenes Tätigwerden auf Aufforderung des früheren Mitangeklagten als auch dessen Tun detailreich, wobei sie zudem nachvollziehbar auch ihre eigene Motivation, sich an einer solchen Tat zu beteiligen, darzustellen in der Lage war. Die Kammer ist sicher davon überzeugt, dass diese Einlassung der Angeklagten eine tatsächliche Erlebnisgrundlage hat und der Wahrheit entspricht, es sich dabei keinesfalls um eine bloß erdachte „Geschichte“ handelt, die die Angeklagte lediglich erfand, um – wie von der Verteidigung angeführt – „ihre Kinder zurückzubekommen“. Dagegen spricht bereits, dass die Angeklagte nicht etwa sogleich zu Beginn ihrer Vernehmung – wie im Falle einer bloß auswendig gelernten erfundenen „Geschichte“ zu erwarten – ihre Angaben tätigte. Vielmehr hat sich im Rahmen der Vernehmungssituation aus einer längeren freien, von nur wenigen Fragen der Vernehmungsbeamtin unterbrochenen, Schilderung, der von ihr getätigte Bericht erst dem Punkt genähert, an dem die Angeklagte ihre eigene Einbindung in das Geschehen beschrieb, was die Kriminalbeamtin dazu veranlasste, die Angeklagte nunmehr eindringlich erneut als Beschuldigte zu belehren. Dass die Angeklagte sowohl die Belehrung zu Beginn als auch die erneute Belehrung verstanden hat, d. h. wusste, dass sie sich mit ihrer Aussage nicht selbst belasten muss und das Recht hatte, die Aussage zu verweigern, ergibt sich bereits aus den Äußerungen der Angeklagten, die diese auf ihre jeweiligen Belehrung hin tätigte. Entscheidend gegen den Vortrag einer bloß erdachten „Geschichte“ spricht bereits die von der Vernehmungsbeamtin beschriebene Art und Weise, wie die Angeklagte das Geschehen schilderte. Sie schilderte die Geschehnisse nämlich keinesfalls monoton und wie auswendig gelernt klingend. Sie berichtete vielmehr im Rahmen einer sich entwickelnden Gesprächssituation – in der die Vernehmungsbeamtin ihr offene Fragen, z.B.: „Wie setzt er sie unter Druck?... Wann war das?... Wie waren Sie bekleidet?“, stellte. Dabei wusste sie ihr eigenes Involviertsein in die Geschehnisse detailreich und unter Darstellung eigener Überlegungen, die Grundlage ihres Entschlusses sich in der festgestellten Art und Weise an der Tat zu beteiligen waren, darzustellen. Dass die Vernehmungsbeamtin H ihre Frage nach der genauen Vorgehensweise der Angeklagten bei dem sexuellen Missbrauch näher konkretisierte, indem sie der Angeklagten in diesem Fall zwei mögliche Vorgehensalternativen darstellte („ mit dem Finger zwischen die Schamlippen gehen oder man kann die Schamlippen auseinanderziehen“?) , führt nicht dazu, an der wahrheitsgemäßen Schilderung der Angeklagten zu zweifeln. So hat sich die Angeklagte auch hier nicht als suggestibel gezeigt. Die Antwort der Angeklagten auf diese Fragestellung erfolgte nämlich keinesfalls stereotyp in der Bejahung einer der beiden Alternativen, sondern die Angeklagte gab eine mit verschiedenen Details ergänzte Schilderung, bei der sie ihre Vorgehensweise von sich aus konkretisierte. So gab sie etwa an, sie habe „die Schamlippen bei B vorsichtig auseinandergemacht und sie „habe meinen Finger vor das Loch gelegt“ und – ohne dass sie zuvor danach gefragt worden wäre – ergänzte, dass sie „ auf keinen Fall drin “ gewesen sei. Auch war die Angeklagte – was nach der Kenntnis der langjährig in Missbrauchsstrafsachen erfahrenen Berufsrichter der Kammer – ebenfalls für den tatsächlichen Erlebnisgehalt ihrer Schilderungen spricht, ohne weiteres dazu in der Lage, die Körperpositionen der beteiligten Personen und auch ihre Positionierung zueinander anschaulich und auch nachvollziehbar zu beschreiben. Ebenso wird der Wahrheitsgehalt ihrer Einlassung belegt durch ihre eigenen Angaben zu ihrer Motivation, sich an der Tat in der von ihr geschilderten Weise zu beteiligen, beschrieb sie doch nachvollziehbar ihre abhängige Stellung in der Beziehung zu ihrem Ehemann und ihre im Tatzeitraum ohnehin gegebene starke psychische Belastung. Auch dies wäre bei einer nur erfundenen „Geschichte „nicht zu erwarten, vielmehr ist besonderes (Glaubhaftigkeits-) Merkmal für den tatsächlichen Erlebnisgehalt einer Schilderung gerade auch die ihr getätigte Beschreibung sogenannten „eigenpsychischen Erlebens“. Im Übrigen spricht bereits gegen ein bloßes Erfinden der von ihr berichteten Geschehnisse, dass es keinerlei Sinn macht, sich zu Unrecht der eigenen Beteiligung an einer Missbrauchstat zu bezichtigen, um auf diese Art und Weise die aus der eigenen Obhut genommenen Kinder zurück zu erlangen. Vielmehr fügen sich – wie auch von der Kriminalbeamtin H nachvollziehbar dargelegt – ihre Schilderungen stimmig zu ihrer Erklärung, dass sie zunächst lediglich deswegen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, weil ihr Ehemann versucht habe, sie unter Druck zu setzen und ihr gedroht habe, sein Anwalt würde vortragen, dass sie „das alles mitgemacht habe“, dann würde man ihr „die Kinder wegnehmen“. Insofern hat die Vernehmungsbeamtin es auf den Punkt gebracht, indem sie das Aussageverhalten der Angeklagten so wertete, dass diese, nachdem ihr ihre Kinder entzogen worden war, das Gefühl gehabt habe, jetzt „könne sie auch reden und alles sagen“, um so nicht weiter von dem früheren Mitangeklagten unter Druck gesetzt werden zu können – eine Einschätzung, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Die Einlassung der Angeklagten erfährt jedoch nicht lediglich aus sich selbst heraus ihre Bestätigung, sondern stimmig zu dieser fügen sich zudem die Angaben, die die Angeklagte gegenüber der Pflegedienstmitarbeiterin Y nur wenige Tage nach ihrer geständigen Einlassung in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 28.03.2013, machte. Denn hier beschrieb sie ihr eigenes Eingebundensein in den von ihrem Ehemann veranlassten sexuellen Übergriff auf B hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten konstant im Einklang mit ihren Angaben gegenüber der Polizeibeamtin H. Die Kammer zweifelt auch nicht deshalb am Wahrheitsgehalt dieser Angaben, weil die Zeugin Y davon berichtete, die Angeklagte habe in auffälliger Weise gleichmütig und nahezu emotionslos ihre eigene Beteiligung an dem sexuellen Missbrauch geschildert. Dieses Verhalten fügt sich nämlich stimmig zu dem Umstand, dass die Angeklagte gegenüber der Zeugin Y die Geschehnisse als „nicht so schlimm“ abtat, verfolgte sie doch das Ziel, unter Einbindung der Zeugin Y erreichen, dass das Jugendamt ihr den Umgang mit den ihr entzogenen Kindern gewährte, weswegen es durchweg nachvollziehbar erscheint, dass sie darum bemüht war, das von ihr eingestandene Tatgeschehen auch durch ihre nüchterne Darstellung herunterzuspielen. Im Übrigen hat die Zeugen Y auch zum Ausdruck gebracht, dass das Geständnis der eigenen Beteiligung der Angeklagten keinesfalls wie auswendig gelernt geklungen hätte. So beschrieb die Zeugin anschaulich auch ihre eigene Betroffenheit angesichts der für sie nach ihrer Einschätzung vollständig glaubhaft klingenden Schilderungen der Angeklagten. Die Kammer ist im Übrigen auch sicher davon überzeugt, dass es auch den Vorfall, bei dem das geschädigte Kind den Oralverkehr an dem früheren Mitangeklagten ausführte, tatsächlich gegeben hat und dieser Anlass für die Erstattung der Strafanzeige durch die Angeklagte war. Dass es tatsächlich zu einem solchen sexuellen Übergriff auf das geschädigte Kind während des Krankenhausaufenthaltes der Angeklagten gekommen ist, ergibt sich nämlich aus den von der Kriminalbeamtin F berichteten Schilderungen des Kindes im Hinblick auf diesen Vorfall. Die Angaben der Geschädigten in dieser polizeilichen Anhörung waren grundsätzlich verwertbar, da zwar die inzwischen die Vormundschaft über das Kind ausübende Zeugin T2 für die Geschädigte in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, im Übrigen jedoch auch erklärt hat, dass sämtliche bei der Polizei getätigten Angaben des Kindes verwertet werden dürfen. Neben der von der damals erst vierjährigen B eindrucksvoll vorgeführten masturbierenden Bewegung erschien gerade die von dem Kind geschilderte in Aussicht gestellte Belohnung („Fanta“) der langjährig in der Vernehmung von Opfern sexuellen Missbrauchs erfahrenen Kriminalbeamtin besonders lebensnah. Stimmig mit den von dem Kind geschilderten Vorgängen, war nach der auch hier anschauliches Schilderung der langjährig erfahrenen Kriminalbeamtin auch, dass das ansonsten aufgeschlossen und sehr freundlich auftretende, alterstypisch entwickelte Kind sich, als sich die Anhörung dem Thema des sexuellen Missbrauchs näherte, mehrfach über die Schulter zur Tür umsah, zunächst etwas zögerlich von seinem Erlebnis berichtete, anschließend jedoch flüssig erzählte. Die Schilderungen des Mädchens wertete die Kriminalbeamtin für sich als erlebnisbasiert, klangen sie doch keinesfalls wie eine auswendig gelernte Geschichte. Diese Einschätzung schließt sich die Kammer an, ist doch zu dem besonders originelles Detail die Schilderung des Kindes, dass es als Belohnung in Aussicht gestellt bekommen habe, später Fanta trinken zu dürfen, stellt doch das Inaussichtstellen einer Belohnung eine tätertypische Vorgehensweise bei Delikten des sexuellen Missbrauchs dar und belegt daher ebenfalls den Erlebnisgehalt der Angaben der kindlichen Zeugin. Dass das Kind bei seiner ersten Anhörung durch die Kriminalbeamte F eine Beteiligung der Angeklagten an einem Übergriff nicht erwähnt hat, spricht im Übrigen in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf ihre eigene Tatbeteiligung. So hat die Kriminalbeamtin F diesbezüglich nachvollziehbar dargestellt, dass zum Zeitpunkt der ersten Anhörung des Kindes eine Beteiligung der Angeklagten an einem Übergriff überhaupt nicht bekannt war und deswegen auch nicht zu thematisieren war. Es wäre im Übrigen auch nicht zwingend zu erwarten, dass das Kind von einer solchen Beteiligung der eigenen Mutter überhaupt berichtet hätte. So ist es doch – sowohl in Missbrauchs- als auch in Misshandlungsfällen – ein regelmäßig zu beobachtendes Verhalten von Kindern, dass sie ihnen gegenüber erfolgte Missbrauchs- bzw. Misshandlungstaten gerade durch einen Elternteil zunächst nicht ohne weiteres offenbaren, zumal im vorliegenden Fall bereits fraglich ist, ob das zum Tatzeitpunkt erst vier Jahre und zehn Monate alte Kind den sexuellen Hintergrund des Geschehens überhaupt erfasst hat. Darüber hinaus ist den langjährig in Missbrauchssachen erfahrenen Berufsrichtern der Kammer bekannt, dass aus aussagepsychologischer Sicht Erinnerungen nicht zu jedem Zeitpunkt beliebig abrufbar sind (sogenanntes Phänomen der „Inkadenz“), aus dem Auslassen der Schilderung eines Geschehens kann deswegen keinesfalls auf den mangelnden Erlebnisgehalt geschlossen werden kann. Soweit die Kriminalbeamtin H zudem über Äußerungen des Kindes in seiner durch sie im August 2013 erfolgten zweiten Anhörung im Hinblick auf eine Beteiligung auch der Angeklagten an einem Übergriff berichtet hat, hat die Kammer diese Angaben weder ihren Feststellungen zugrunde gelegt noch fußt ihre sichere Überzeugung von der Schuld der Angeklagten im Sinne des von ihr bei ihrer polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Zeugin Y abgelegten Geständnisses auf den Angaben der Geschädigten. Die Schilderung des Kindes hierzu erfolgte nämlich keinesfalls spontan, sondern erst infolge mehrerer, bereits eine inhaltliche Vorgabe enthaltende Fragen der Vernehmungsbeamtin. Angesichts des geringen Lebensalters des zum Zeitpunkt der Vernehmung erst fünf Jahre und vier Monate alten Kindes kann infolge der damit verbundenen erhöhten Suggestibilität eine suggestive Beeinflussung nicht sicher ausgeschlossen werden. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung nach der Vernehmung der Kriminalbeamtin H einen Verwertungswiderspruch hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin „soweit diese berichtet hat über das, was sie von früheren Aussagen der Angeklagten nur gehört hat“ erhoben hat, war über diesen Verwertungswiderspruch auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes des „fair trial“ nicht bereits in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Die Kammer hat entsprechende Angaben der Zeugin H nicht verwertet, da sie entsprechende Bekundungen der Kriminalbeamtin den getroffenen Feststellungen nicht zugrunde gelegt hat, weswegen diese auch nicht Grundlage der Entscheidung sind. So beruhen die Feststellungen im Hinblick auf die Angaben der Angeklagten in ihrer ersten zeugenschaftlichen Vernehmung im Hinblick auf den nach Aufforderung erfolgten Oralverkehr durch das Kind auf den insoweit im polizeilichen Protokoll vom 01.02.2013 von der Kriminalbeamtin K festgehaltenen Angaben. Diese hat zwar in der Hauptverhandlung angegeben, sie könne sich nicht mehr im Detail an die Einzelheiten der von ihr durchgeführten Vernehmung erinnern, sie hat jedoch auf entsprechenden Vorhalt bestätigt, dass sie zum einen in besonderer Weise darum bemüht war, die Bekundungen der Angeklagten wortwörtlich zu protokollieren und sie zum anderen darüber hinaus auch nur das protokolliert hat, was so von der Angeklagten ihr gegenüber auch geschildert wurde. Die Kammer hat keinerlei Anlass an dieser Schilderung der langjährig erfahrenen Kriminalbeamtin zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich auch ihr besonderes Bemühen um eine wortwörtliche Wiedergabe der Angaben der Angeklagten aus dem Protokoll selbst, lässt dieses nicht nur deutlich Frage und Antwort erkennen, sondern ist aus ihm auch ersichtlich, dass die Kriminalbeamtin auch die Wortwahl der Angeklagten getreu wiedergegeben hat, indem sie etwa die von der Angeklagten benutzten Wörter wie „Hampi“ oder “Mumu“ niederlegte. Beides Ausdrücke die in späteren Vernehmungen bzw. Anhörungen sowohl von der Angeklagten als auch von dem angehörten Kind benutzt wurden. Die Feststellungen zur Entwicklung und den Lebensumständen der Geschädigten im weiteren Verlauf beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugin T2, die als Vormund Einblick in die Familien- und Lebensverhältnisse der Pflegefamilie hat. Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus den festgestellten äußeren Umständen. Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit der Angeklagten haben sich nicht ergeben. Die Angeklagte stellt sich als psychisch unauffällig dar, ein psychiatrischer Sachverständiger war nicht hinzuzuziehen. Zwar ist in den polizeilichen Vernehmungen die Rede von einer zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen, letztlich normalpsychologisch nachvollziehbar auf dem Suizid des vorherigen Lebensgefährten beruhenden depressiven Problematik der Angeklagten, die auch im Januar 2013 zu einem etwa einwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt führte. Dass jedoch eine solche depressive Symptomatik bereits krankheitswertige Ausmaße angenommen hätte und für den Entschluss der Angeklagten handlungsleitend gewesen wäre, sich in der geschehenen Art und Weise an der Tat zu beteiligen, ist in keiner Weise ersichtlich. So hat die Schilderung der Angeklagten erkennen lassen, dass sie sich trotz Aufforderung ihres Ehemannes über Tage hinweg zunächst weigerlich zeigen konnte, sich an einem sexuellen Übergriff zu beteiligen. Sie war sodann im Tatzeitpunkt jedoch dazu in der Lage, rational nachvollziehbare Überlegungen anzustellen, sich der Aufforderung ihres Ehemannes besser nicht weiter zu verschließen, so dass sie sich zum Handeln entschloss und sich schließlich an dem Übergriff beteiligte. Bereits diese Entwicklung macht deutlich, dass die Angeklagte nicht etwa – wie im Zuge einer tiefergehenden Depression von Krankheitswert zu erwarten – in ihren Handlungen gelähmt war und quasi roboterartig infolge einer solchen Problematik dazu bereit gewesen wäre, den Anweisungen ihres Ehemannes uneingeschränkt Folge zu leisten, sondern sie vielmehr ohne weiteres dazu in der Lage war, eigene Überlegungen anzustellen und diesen schließlich auch Handlungen folgen zu lassen. IV. Die Angeklagte hat sich demnach des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Ziffer 2 (gemeinschaftliche Tatbegehung) StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener gemäß § 174 Abs. 1 Ziffer 3 StGB, jeweils in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 27.12.2003, strafbar gemacht. Wenn auch die Angeklagte nicht in der Absicht der eigenen sexuellen Befriedigung handelte, so entschloss sie sich doch dazu, sich ebenfalls durch eigene Handlungen an dem sexuellen Übergriff auf das mit im gemeinsamen Bett liegende Kind zu beteiligen, das gerade auch infolge der Beteiligung der eigenen Mutter an dem Geschehen dem Übergriff in besonderer Weise schutzlos ausgeliefert war. Die Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft. V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat den Strafrahmen des § 176a Abs. 4 2. Halbsatz StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Die Tat ist nämlich als minder schwerer Fall gemäß § 176a Abs. 4 zweiter Halbsatz StGBzu werten, da sie bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens (§ 176a Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe vor) ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Für die Angeklagte sprach nämlich, dass es ohne ihre Strafanzeige und ihre spätere Offenbarung auch der eigenen Beteiligung nicht zu einer Strafverfolgung der jetzt abgeurteilten Tat, die inzwischen nahezu acht Jahre zurückliegt, gekommen wäre. Sie ist außerdem nicht vorbestraft und seit dem Tatgeschehen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei sie zudem infolge der überlangen Verfahrensdauer über Jahre hinweg mit der Belastung des über ihr schwebenden Strafverfahrens leben musste. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sie sich in einer belastenden Lebenssituation befand, die ausschlaggebend für ihren spontanen Entschluss war, sich in der festgestellten Art und Weise an dem sexuellen Übergriff ihres Ehemannes auf ihre Tochter zu beteiligen, an dem sie selbst keinerlei sexuelles Interesse hatte und der zeitlich nur von kurzer Dauer und insgesamt – im Vergleich zu sonst denkbaren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern – von eher geringer Intensität war. Darüber hinaus war zu bedenken, dass ihr infolge ihrer Selbstbelastung das Sorgerecht für die eigenen Kinder entzogen worden ist, zu denen inzwischen seit Jahren keinerlei persönlicher Kontakt mehr besteht. Demgegenüber sprach gegen sie, das das Opfer zum Tatzeitpunkt erst vier Jahre und zehn Monate alt war und damit vom Lebensalter her noch weit von der Schutzgrenze der Strafvorschriften des sexuellen Missbrauchs von Kindern entfernt war. Zu bedenken war auch, dass durch ihr Tun ihre beiden Kinder ihre familiäre Anbindung an ihre leibliche Mutter verloren haben, die Geschädigte sich auch zur Aufarbeitung des Erlebten in der Folgezeit psychotherapeutisch behandeln lassen musste und die Angeklagte der Aufforderung des früheren Mitangeklagten, sich an der Tat in der geschehenen Art und Weise zu beteiligen, letztlich im Tatzeitpunkt keinen nach außen erkennbaren Widerstand entgegensetzte, wobei sie außerdem tateinheitlich den weiteren Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllte. Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze hat die Kammer daher gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um das Fehlverhalten der Angeklagten zu ahnden und dem Unrechtsgehalt ihrer Tat einerseits und ihrer Persönlichkeit andererseits gerecht zu werden. Diese Strafe konnte gemäß § 56 Absatz 2 StGB zu Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. So führte die Angeklagte im Übrigen ein sozial angepasstes, strafrechtlich unauffälliges Leben, so dass die Prognose gerechtfertigt ist, sie werde unter dem Eindruck des gegen sie geführten Strafverfahrens, das mehr als sieben Jahre über ihr schwebte (siehe dazu unten VI.), auch in Zukunft ohne Einwirkung des Strafvollzugs ein rechtstreues Leben führen. VI. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung waren zwei Monate der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als vollstreckt zu erklären. In dem Verfahren gegen die Angeklagte ist es über die an sich schon lange Verfahrensdauer hinaus zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, die im Ergebnis als rechtsstaatswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK anzusehen ist. Zwar ist eine Verzögerung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch nicht zu erkennen. So wurde, nachdem Strafanzeige bereits unter dem 31.01.2013 erstattet worden war, im weiteren Verlauf des Jahres 2013 die zunächst zeugenschaftliche Vernehmung der Angeklagten bzw. später dann auch deren Vernehmung als Beschuldigte durchgeführt, wie auch die Anhörung der Geschädigten erfolgte, so dass die Ermittlungen im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2013 getätigt worden sind. Sodann ist das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten unter dem 17.01.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO infolge der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts auch durch die Geschädigte mangels vorhandener Beweismittel eingestellt worden und gegen die Angeklagte zunächst Anklage vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Velbert erhoben worden. Dort ist das Verfahren gegen die Angeklagte mit Prozessurteil vom 04.11.2015 eingestellt worden. Erst nachdem der Vormund erklärt hatte, dass trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes sämtliche frühere Angaben der Geschädigten verwertet werden dürfen, konnte das Strafverfahren gegen den früheren Mitangeklagten am 02.05.2016 wieder aufgenommen werden und unter Verbindung mit dem gegen die Angeklagte geführten Verfahren fortgeführt werden, sodass es am 03.05.2016 zu der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anklageerhebung gekommen ist. Ausgehend von einer normalen Bearbeitungszeit von höchstens sechs Monaten ist es im vorliegenden Verfahren zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt drei Jahren und drei Monaten gekommen. Die Anklageschrift ist nämlich bereits unter dem 03.06.2016 bei dem Landgericht eingegangen. Anschließend war der frühere Mitangeklagte auf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen, was angesichts der schweren Herzerkrankung des früheren Mitangeklagten mit Kammerbeschluss vom 23.01.2017 die Einholung verschiedener Sachverständigengutachten – unter anderem eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens sowie kardiologischer Zusatzgutachten, zuletzt vom 01.05.2019, hier eingegangen am 15.05.2019 – erforderlich machte. Auch in der Folgezeit ist es jedoch infolge der Überlastung der Kammer mit eilbedürftigen erstinstanzlichen Haft- und Unterbringungssachen nicht zur Terminierung der Hauptverhandlung gekommen, wie in den Verfügungen des Vorsitzenden vom 17.06.2019, 16.08.2019 und 26.11.2019 dokumentiert. Eröffnungsbeschluss ist sodann – nachdem der frühere Mitangeklagte Ende November 2019 verstorben ist – im lediglich noch gegen die Angeklagte gerichteten Verfahren erst unter dem 17.02.2020 ergangen. Sodann konnte eine Terminierung infolge der Corona-Pandemie zunächst nicht stattfinden, wie in der Verfügung des Vorsitzenden vom 03.04.2020 festgehalten. Termin zur Hauptverhandlung ist sodann mit Verfügung vom 18.05.2020 bestimmt worden. Beginn der Hauptverhandlung war infolge der weiterhin von der Kammer vorrangig abzuarbeiten erstinstanzlichen Haft- und Unterbringungssachen erst der 26.10.2020. Auf dieser Grundlage ist in diesem Verfahrensstadium eine Verfahrensverzögerung von insgesamt einem Jahr und fünf Monaten festzustellen zuzüglich einer, der Angeklagten nicht anzulastenden, Verzögerung für den Zeitraum der Gutachteneinholung betreffend des früheren Mitangeklagten, der zwei Jahre und vier Monate betrug. Die unter Zugrundelegung einer angemessenen Bearbeitungszeit von insgesamt sechs Monaten bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen die nicht in Haft befindlicher Angeklagte demnach festzustellende Verfahrensverzögerung im gerichtlichen Verfahren von insgesamt 3 Jahren und 3 Monaten, die auch auf der längerfristigen Überlastung der Kammer mit Haftsachen beruhte, ist rechtsstaatswidrig, da die generelle Überlastung der Justiz dieser zuzurechnen ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 20. März 2008,1 StR 488/07). Zur Kompensation reicht eine ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angesichts ihrer Dauer von mehr als drei Jahren nicht mehr aus. Diese Dauer erfordert vielmehr eine kompensatorische Festlegung, welcher Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Maßstab für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008,3 StR 416/07). Der Umfang des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe ist aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der verwirkten Strafe zu beschränken (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 = NJW 2008, 860, 866). Diese Gesichtspunkte gegen- und untereinander abwägend, ist es angemessen, aber auch ausreichend, zwei Monate der verwirkten Strafe als vollstreckt zu erklären. Zwar ist einerseits der Umfang der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von mehr als drei Jahren erheblich, wobei zudem zu bedenken war, dass das schwebende Verfahren für die Angeklagte eine besondere Belastung darstellte, andererseits hielten sich die Belastungen für die Angeklagte dadurch in Grenzen, dass sie zu keiner Zeit inhaftiert war. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.