Urteil
5 O 50/20 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0925.5O50.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 23.04.2016 bestellte die Klägerin bei der Beklagten ein Fahrzeug der Marke P., Typ Y., Abgasnorm Euro 6, zu einem Kaufpreis von 42.000 EUR. Die Beklagte ist Herstellerin dieses Fahrzeugs und hatte in den Wagen einen Dieselmotor mit der Bezeichnung A. verbaut, ferner verfügt der Wagen über einen SCR Katalysator. Das Fahrzeug wies bei Übergabe am 29.04.2016 einen Kilometerstand von ca. 1.740 km auf. Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Unter dem 22.10.2019 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, dass eine beabsichtigte Software-Nachrüstung von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor A. Euro 6 freigegeben werde (Bl. 131 f. GA). Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 betrug die aktuelle Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs 12.828 km. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde eine Motorsoftware in Form eines „Thermofensters“ verwendet. Das Fahrzeug erkenne das Durchfahren eines Prüfstandes. Sobald das Lenkrad um mehr als 15 Grad gedreht werde, was auf dem Prüfstand nie vorkomme, schalte die Software um und es werde Einfluss auf die Schaltpunkte des Getriebes genommen. Es sei die Software „G.“ verbaut worden, die anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigungswerten erkenne, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand sei. Im normalen Fahrbetrieb würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt. Der Wagen müsse ferner in der Lage sein, im realen Fahrbetrieb die Abgasnormen einzuhalten. Es liege ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 vor sowie gegen § 38 BImSchG. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sei mit 350.000 km anzunehmen. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 42.000 Euro vom 29.04.2016 bis zum 02.07.2016 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr - sinngemäß -, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 40.788,46 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs P. und des Typs Y., FIN: XXX, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet einen Mangel am Fahrzeug. Der Wagen verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Das Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der vorgesehenen Tests ein. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aktiv seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte keine manipulative Umschaltlogik, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Der SCR-Katalysator arbeite gleichermaßen auf dem Prüfstand wie auf der Straße. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage 200.00 km bis maximal 250.000 km. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Kaufrechtliche Ansprüche würden in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache verjähren. Die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangt Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung und Schadensersatz im beantragten Umfang verlangen. Eventuelle kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche sind verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Mängelansprüche regelmäßig in 2 Jahren und zwar gemäß § 438 Abs. 2 BGB ab Ablieferung der Sache. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Wagen 29.04.2016 übergeben erhalten, so dass 2 Jahre später, also am 29.04.2018, die Verjährungsfrist ablief. Soweit gemäß § 438 Abs. 3 BGB abweichend vom Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, greift ebenfalls die Einrede der Verjährung. Dass die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hätte, hat die Klägerin nach Meinung des Gerichts nicht hinreichend konkret dargetan. Soweit sie vorträgt, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde eine Motorsoftware in Form eines „Thermofensters“ verwendet, durch die die Rate der Abgasrückführung abhängig von der Umgebungstemperatur zurückgefahren werde, genügt dies nicht, um ein entsprechendes, arglistiges Verhalten der Beklagten festzustellen. Dass der Wagen die Vorgaben des Prüfstandes einhält, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dann weist der Wagen aber grundsätzlich keinen Mangel auf. Wenn ein Fahrzeug auf dem Prüfstand nur im Rahmen bestimmter Temperaturbereiche getestet wird, die nicht durchgängig dem realen Fahrbetrieb entsprechen, so dass im regulären Betrieb aufgrund der dort herrschenden, vom Prüfstand sich unterscheidenden Temperaturen ein höherer Stickoxidausstoß erfolgt, ist dies eben den vorgegebenen Prüfstandbedingungen geschuldet und nicht Folge einer irgendwie gearteten, unzulässigen Manipulation. Solange also das Fahrzeug unter den Prüfstandbedingungen die Abgaswerte einhält, ist nach Ansicht des Gerichts schon ein Mangel des Fahrzeugs nicht festzustellen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, sobald das Lenkrad um mehr als 15 Grad gedreht werde, was auf dem Prüfstand nie vorkomme, schalte die Software um und es werde Einfluss auf die Schaltpunkte des Getriebes genommen. Denn nach dieser Behauptung wäre das Fahrzeug so konzipiert, dass es sich nach den konkreten Parametern in der Prüfstandssituation richtet. Die Prüfstandbedingungen werden damit „nur“ optimal ausgenutzt. Damit fehlt es aber an einem arglistigen Verhalten der Beklagten. Eine Auslegung dahingehend, dass ein solches „Ausnutzen“ der Prüfstandparameter keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist juristisch zumindest vertretbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, I-5 U 110/19). Diese Überlegung gilt ferner für die von der Klägerin behauptete Verwendung der Software „G.“. Auch hier beruft sich die Klägerin darauf, dass anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigungswerten die Prüfstandsituation erkannt werde. Wenn ein Fahrzeug auf dem Prüfstand nur im Rahmen bestimmter Geschwindigkeits- und Beschleunigungswerte getestet wird, die möglicherweise nicht dem realen Fahrbetrieb entsprechen, so dass im regulären Betrieb aufgrund der dort herrschenden, vom Prüfstand sich unterscheidenden Bedingungen ein höherer Stickoxidausstoß erfolgt, ist dies eben den vorgegebenen Prüfstandbedingungen geschuldet und nicht Folge einer irgendwie gearteten unzulässigen Manipulation. Das Ausnutzen der Prüfstandsituation mit den dort vorgegebenen Parametern ist nach Auffassung der Kammer nicht arglistig. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich bei alledem von dem, der dem so genannten „XY-Diesel-Skandal“ zugrunde liegt. Denn dort liegt eine Software vor, die die Prüfstandsituation erkennt und dann in einem anderen Modus eine Abgasreduzierung durchführt als im realen Fahrbetrieb. Vorliegend arbeitet jedoch die Abgasreduzierung auf dem Prüfstand gleichermaßen wie im Realbetrieb, die Beklagte hat nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich die Abgasrückführung und –reduzierung den Parametern des Prüfstandes „optimal“ angepasst. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ebenfalls Ansprüche gem. §§ 826, 31 BGB nicht gegeben sind. Denn nach Ansicht des Gerichts ist das „Ausnutzen“ der Prüfstandparameter nicht arglistig und somit auch nicht sittenwidrig. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Rechte herleiten. Weiterhin fehlt es an einem Täuschungsvorsatz der Beklagten bzw. auch an einem Vorsatz der sittenwidrigen Schädigung. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 berufen. Denn sie macht mit ihrer Klage einen Vermögensschaden geltend. Reine Vermögensinteressen sind jedoch weder vom sachlichen noch modalen Schutzbereich der vorgenannten Vorschriften der EG-VO erfasst. Das Gericht hat keine Bedenken, die vorgenannten Vorschriften dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin zum Kreis derjenigen Personen gehört, die die vorgenannten Vorschriften schützen will. Dass jedoch diese Regelungen das Vermögen der Klägerin als geschütztes Rechtsgut im Auge haben, ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass regelmäßig, wie man der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB entnehmen kann, Vermögensschäden im Deliktsrecht nur unter besonderen Voraussetzungen geschützt werden, also nur restriktiv ein solcher Schutz anzunehmen ist. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass die Übertretung einer Verkehrsregel nicht automatisch eine Haftung für sämtliche Vermögensschäden, die mit dem Verkehrsverstoß in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, begründet. Vielmehr sind danach die dortigen Regeln in sachlicher Hinsicht auf die Rechtsgüter Leib, Leben und Eigentum beschränkt (vergleiche BGH NJW 2005, Seite 2923 ff.). Die Regelungen der EG-VO dienen primär dem Schutz der Umwelt und anderer allgemeiner Ziele, die im EG-Typengenehmigungsverfahren überprüft werden. Soweit daneben auch eine Erleichterung des behördlichen Zulassungsverfahrens und damit die Ermöglichung des freien Warenverkehrs bezweckt werden soll, begründet dies keinen individuellen Vermögensschutz zu Gunsten der Klägerin. Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen, soweit die Klägerin ihre Klage auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 38 BImSchG stützt. Die Regelungen des BImSchG haben den Schutz von Leib und Leben sowie Gesundheit vor Augen, nicht aber den Schutz des Vermögens der Erwerber von Automobilen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat damit auch der Klageantrag zu 2 keinen Erfolg. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 40.788,46 EUR