Urteil
7 O 98/19 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0910.7O98.19.160.160.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Bei der Beklagten handelt es sich um einen Großhandel, die mit Berufs- und Freizeitkleidung für den In- und Outdoorbereich handelt. Der Kläger ist Eigentümer einer Gewerbehalle in der J-Straße in N. Am 19.07.2007 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über einen Teil dieser Gewerbehalle; der weitere Teil wurde von der Maler- und Lackierfirma I GmbH des Klägers genutzt. Als monatliche Gesamtmiete waren 2.975,00 € vereinbart. In dem Mietvertrag war des Weiteren unter anderem Folgendes vereinbart: „§ 3 Mietzeit … c) Vertrag von bestimmter Dauer mit Verlängerungsklausel Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2007 und endet am 31.07.2008. Es verlängert sich jeweils um ¼ Jahre, wenn nicht eine Seite unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten der Verlängerung schriftlich widerspricht. … 2. Die Kündigung, der Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses und die Geltendmachung einer vereinbarten Verlängerungsoption müssen schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den Zugang bei dem anderen Teil an. … § 14. Reinigungspflichten und Mülldienst 1. Der Mieter hat die Mietsache regelmäßig ordnungsgemäß zu reinigen. Dies gilt auch für außenseitig liegende Bestandteile wie Fensterrahmen und Rollläden von außen, sofern dies nach der Konstruktion für den Mieter ohne besonderen Aufwand (Gerüste o. ä.) möglich ist. Fenster sind mindestens alle zwei Monate zu reinigen. ... 3. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt einschließlich mitvermietete Einrichtungen und Flächen, Kundenparkplätze, Garageneinfahrten, Zugänge sowie die vor dem Mietobjekt liegenden Verkehrsflächen stets verkehrssicher zu halten. Durch seinen Betrieb auftretende Verschmutzungen hat er unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck verpflichtet er sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungsamt). Das Abstellen nicht angemeldeter, aber anmeldepflichtiger Fahrzeuge (z. B. Pkw, Lkw, Motorräder) ist nicht zulässig. … § 18 Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit der Mangel durch die Mietsache bedingt ist und sich ein vertragsuntypisches Risiko realisiert. … … § 20 Haftung des Mieters 2. Der Mieter haftet dem Vermieter wegen Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes / der Wirtschaftseinheit sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude / der Wirtschaftseinheit gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, zu seinem Haushalt gehörende Personen, Arbeiter, Angestellte, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. … Der Vermieter hat die objektive Pflichtverletzung zu beweisen. Der Mieter hat die Beweislast dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Räume, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen… … § 24 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Der Mieter hat die Mietsache bei Beendigung der Mietzeit in vertragsmäßigem Zustand, geräumt und vollständig frisch gereinigt (einschließlich der Glasflächen / Fenster) mit sämtlichen auch vom Mieter beschafften Schlüsseln an den Vermieter zurückzugeben. Über den Zustand der Mietsache wird bei Herausgabe an den Vermieter ein gemeinsames Abnahmeprotokoll gefertigt…“ In § 17 des Mietvertrages sind überdies „Schönheitsreparaturen durch den Mieter“ aufgeführt. Unter der dortigen Ziffer 1. sind drei mögliche Regelungsvarianten aufgeführt, die durch Ankreuzkästchen zur Auswahl standen. Die erste Möglichkeit sah die Vereinbarung vor, dass der Mieter bei Mietende einen Pauschalbetrag, der konkret einzutragen wäre, an den Vermieter zahlt und im Übrigen von der Vornahme regelmäßiger Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung befreit wird; die zweite Möglichkeit sah vor, dass der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit vollständig renoviert zurückgeben sollte, soweit er nicht während der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und diese eine Endrenovierung entbehrlich machen; und schließlich die Möglichkeit, dass sich der Mieter zur Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die letztere Variante ist im Vertrag im Ankreuzkästchen angekreuzt worden, aber gleichzeitig ist diese dritte Option versehen mit einem handschriftlichen Zusatz „entfällt“ gestrichen worden. Die Ankreuzkästchen der ersten beiden Varianten sind unbelegt geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages vom 19.07.2007 wird auf die Anlage B1, Bl. 55 – 70 der Akte, Bezug genommen. Im August 2015 kam es zu einem Wasserschaden in der von der Beklagten angemieteten Lagerhalle. Grund hierfür waren undichte Stellen am Dach der Halle. Hierdurch drang Regenwasser in die Halle ein. Die Beklagte zeigte dem Kläger den Mangel an. Zudem räumte sie betroffene Lagerflächen frei, um weitere Schäden an den dort gelagerten Waren zu vermeiden. Sie stellte überdies Eimer auf, um eindringendes Regenwasser aufzufangen. Der Kläger ließ in der Folge das Dach kontrollieren und im Sommer 2016 Schrauben auf dem Dach auswechseln. Es handelte sich hierbei um eine Anzahl von ca. 4.000 Schrauben, die geliefert und gegen alte Schrauben ausgetauscht wurden. In der Woche vor oder nach dem vierten Advent des Jahres 2016 trat abermals eine erhebliche Menge Regenwasser in die Halle ein. Mit Schreiben vom 22.12.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich der Sache anzunehmen und den Schaden zu regulieren. Darauf erfolgte keine Reaktion des Klägers. Nach dem Wasserschaden aus 2016 stellte die Beklagte weitere Eimer auf und räumte weitere Lageflächen von gelagerter Ware frei. Ferner stapelte sie eingelagerte Ware auf Paletten. Am 19.07.2017 gab es ein heftiges Unwetter in N mit Starkregen, Hagel und Sturm. Durch das Dach trat eine erhebliche Menge Regenwasser in die Halle ein, wodurch es zu einem größeren Wasserschaden an der Innenwand der angemieteten Halle sowie zu Schäden an den an der Innenwand gelagerten Waren kam. Die Kartons und die darin enthaltene Ware waren völlig durchnässt. In der Folge schimmelte die Ware. Dazu zählten insbesondere Schuhe der Marken GriSport, Jacalu, Light Step, Atlas, Tretorn und Alsa sowie Mützen, Hüte, Handschuhe, Strümpfe, Westen, Hosen, Sweat- und Polo-Shirts sowie Jacken. Mit Schreiben vom 25.07.2017 zeigte die Beklagte dem Kläger den Schaden an und forderte ihn auf, sich zwecks Regulierung des ihr entstandenen Schadens mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen. Außerdem forderte die Beklagte den Kläger auf, den Wasserschaden sofort zu beheben und sämtliche Handwerksarbeiten zur Abdichtung der Lecks im Dach und an allen anderen Stellen, die Wasser in das Lager einströmen lassen, umgehend durchführen zu lassen. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass sie die Lagerfläche nur noch eingeschränkt und längst nicht mehr in der gesamten Fläche nutzen könne. Mit Schreiben vom 04.08.2017 lehnte der Kläger eine Mängelbeseitigung ab und verwies im Übrigen darauf, dass er mit mehreren Dachdeckern versucht habe, einen Termin zwecks Bestandsaufnahme des Dachs zu bekommen, einen frühesten Termin aber erst am 08.08.2017 bekomme. Für diesen Tag bat er die Beklagte um Zugang. Im September 2017 zahlte die Beklagte keine Miete. Ab September 2018 zahlte sie nach zwischenzeitlich wieder erfolgter Mietzahlung dann bis einschließlich März 2019 keine Miete mehr. Im Februar 2019 sah sich der Kläger die Halle an. Zuvor hatte eine gemeinsame Begehung zwischen den Parteien nach August 2018 nicht stattgefunden. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in den genannten Monaten zu Unrecht keine Miete mehr gezahlt. Er macht mit vorliegender Klage daher zunächst rückständige Miete für die genannten acht Monate geltend. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 23.800,00 € . Er ist der Ansicht, dass er zur Mängelbeseitigung hinsichtlich des Wasserschadens aus Juli 2017 nicht verpflichtet gewesen sei, sondern insoweit die Versicherung der Beklagten allenfalls einstandspflichtig gewesen sei. Er habe auch im Vorfeld zu diesem Wasserschaden, nämlich im Jahr 2016, das komplette Dach renovieren lassen. Er habe in der Folge des Wasserschadens aus 2017 Zutritt zur Halle der Beklagten haben wollen, um den Umfang des Schadens in Augenschein zu nehmen, doch sei ihm der Zutritt verweigert worden. Der Kläger behauptet weiter, dass sich im Februar 2019, als er die Halle begangen hatte, noch Gegenstände der Beklagten in der Halle befunden hätten und diese nicht geräumt gewesen sei. Außerdem sei die Halle komplett verunreinigt gewesen, und die Lampen hätten nicht mehr funktioniert. Beide Eingangstüren seien komplett zerstört und verrostet gewesen. Im unteren Bereich der linken Wandseite seien Gipskartonplatten zerstört gewesen. Das Lichtband sei innen und außen verdreckt gewesen, die Wandflächen und Stahlverstrebungen seien ebenfalls verunreinigt und verschimmelt. Dasselbe gelte für die Trockenwandbekleidung, die verschimmelt und zerstört gewesen sei, ebenso die innenliegende Dämmung. An den Wandflächen hätten sich Schimmelsporen gebildet. Auch der Hof sei verunreinigt gewesen. Der Kläger habe insoweit Schadensbeseitigungsmaßnahmen vornehmen lassen. Hierfür seien Kosten in Höhe von insgesamt 14.726,25 € entstanden, die er mit vorliegender Klage ebenfalls nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14.11.2019 geltend macht. Zudem habe der Kläger festgestellt, dass die Beklagte während der gesamten Mietzeit Strom über einen Zwischenzähler, der im Teil der Halle der Beklagte gelegen sei, über den Hauptanschluss der Firma X GmbH umsonst genutzt habe. Von dem Zwischenzähler habe der Kläger erst 2019 erfahren. Es handele sich dabei um 43.546,9 KW seit dem 01.08.2007. Wenn man nun die Kilowattstunde mit durchschnittlich 0,20 € veranschlage, ergebe sich ein Betrag in Höhe von 8.709,38 € . Auch diese macht der Kläger mit vorliegender Klage nach der Klageerweiterung geltend. Der Kläger beantragt nach alledem, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 47.035,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 23.600,00 € über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2018 fristgerecht zum 31.08.2018 gekündigt und sei daher nach August 2018 zur Mietzahlung nicht mehr verpflichtet gewesen. Deshalb habe sie für die Monate ab September 2018 auch berechtigt keine Miete mehr gezahlt. Der Zeuge T2, Sohn des vormals Beklagten, habe das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Die Lagerhalle sei noch im August 2018 auch vollständig geräumt worden. Nach der Räumung der Lagerhalle habe der Zeuge T2 die Schlüssel des Objekts in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Sie ist überdies der Ansicht, auch im September 2017 zum Einbehalt der Miete berechtigt gewesen zu sein, da sie die Miete in diesem Monat zu 100 % habe mindern dürfen. Die Rechtfertigung hierfür ergebe sich daraus, dass der Kläger auf ihr Schreiben vom 25.07.2017 hin die Beseitigung von Mängeln abgelehnt habe. Bereits nach heftigen Sommergewittern im Jahr 2016 habe sie den Kläger darauf angesprochen, dass sie wegen der Undichtigkeiten des Dachs nicht die gesamte Lagerfläche nutzen könne. Der Kläger habe angekündigt, sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern und das Dach renovieren zu lassen. Doch sei beides nicht erfolgt. Die Beklagte behauptet außerdem, die infolge des Wassereintritts in die Halle im Juli 2017 beschädigte Ware sei von ihr im Einkauf zu einem Preis von insgesamt 167.245,10 € erworben worden. Die Artikel seien derart verschimmelt gewesen, dass sie diese nicht mehr habe veräußern können. Daher sei ihr ein Schaden von mindestens 167.245,10 € entstanden. Die an der Innenwand und im Mittelgang der Halle gelagerte Ware sei vollständig zerstört worden. Es sei eine so erhebliche Menge Wasser in die Halle eingetreten, dass der Boden überschwemmt gewesen sei. Die Paletten hätten im Wasser gestanden, und die Kartons hätten sich mit Wasser vollgesogen. Weil die in den Kartons befindliche Ware in Wasser gestanden habe, sei diese in der Folge verschimmelt. Zudem habe sie nach dem Wassereintritt im Juli 2017 die Lagefläche nur noch zu einem Drittel nutzen können. Bereits zuvor habe sie nach dem Wasserschaden im Winter 2016 die Hälfte der Lagerfläche freiräumen müssen und einen Teil der Ware in E eingelagert. Soweit der Kläger am 08.08.2017 Zugang zu der Lagerhalle hätte haben wollen, sei ihm dieser nicht verwehrt worden; vielmehr sei der Kläger zu dem Termin nicht erschienen. Soweit der Kläger geltend mache, die Halle sei verunreinigt gewesen, handele es sich dabei um Spuren der zahlreichen Wassereintritte in die Halle. Beim Auszug hätten die Lampen noch funktioniert, und die Eingangstüren seien nicht zerstört gewesen. Der Hof sei vom Kläger selbst verunreinigt worden, indem er dort immer wieder Müll abgeladen habe. Hinsichtlich der Geltendmachung der Stromkosten erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit gegen den Kläger geltend gemachtem Schadensersatz in Höhe von 167.245,10 € auf. Der Kläger hat die Klage zunächst gegen den vormals Beklagten Herrn T gerichtet. Dem lag zugrunde, dass er diesen bei Klageeinreichung noch für den Vertragspartner hinsichtlich des am 19.07.2007 geschlossenen Mietvertrages gehalten hat. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des vormals Beklagten den Mietvertrag vom 19.07.2007 vorgelegt haben, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2019 einen Parteiwechsel vorgenommen und nunmehr die Beklagte verklagt. Insoweit ist der Kläger der Ansicht, dass er unverschuldet zunächst den vormals Beklagten in Anspruch genommen habe. Er selbst besitze den Mietvertrag nicht mehr, und frühere Verträge seien auch mit dem vormals Beklagten abgeschlossen worden. Dies habe zunächst auch für den hiesigen Mietvertrag gegolten. Erst später sei dann – was zwischen den Parteien auch unstreitig ist - der Vertragspartner ausgetauscht worden. Auch weil die Überweisungen immer vom Privatkonto des vormals Beklagten gekommen seien, habe er annehmen dürfen, dass dieser Vertragspartner sei. Ferner hat der Kläger zunächst noch rückständige Miete für elf Monate, namentlich für die Monate September bis November 2017, August bis Dezember 2018 und Januar bis März 2019, geltend gemacht. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2017 sowie August 2018 ist inzwischen zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte in diesen Monaten die Miete entrichtet hat. Insoweit hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 14.11.2019 erklärt, dass er für diese drei Monate keine rückständige Mietforderungen mehr geltend mache. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und Siegfried C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020, Bl. 241 – 255 der Akte, Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses aus der Zeit von September 2018 bis einschließlich März 2019 in Höhe von 20.825,00 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund erklärter schriftlicher Kündigung mit Ablauf des 31.08.2018 durch die Beklagte wirksam beendet worden. In § 3 c) des Mietvertrages ist geregelt, dass es nach Ablauf des 31.07.2008 zur Beendigung des Mietverhältnisses eines schriftlichen Widerspruchs bezüglich der weiteren Verlängerung um drei Monate bedarf, mit einem zeitlichen Vorlauf von ebenfalls drei Monaten. Gemeint ist damit letztlich eine schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses. Eine solche hat die Beklagte ausgesprochen und ist dem Kläger auch zugegangen. Mit dem Schreiben vom 30.05.2018, Anlage B3, Bl. 74 der Akte, hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, der vormals Beklagte Herr T, eine insoweit eindeutige Willenserklärung abgegeben, mit der er seinen rechtsgeschäftlichen Willen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese hat er auch in den Verkehr gebracht, nachdem er, wie der Zeuge T glaubhaft bekundet hat, diesen gebeten hat, sie dem Kläger zukommen zu lassen. Die Kündigung ist dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zugegangen. Eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden, die diesem gegenüber abzugeben ist, wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie diesem zugeht. Bei einer Kündigung eines Mietverhältnisses handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also eine solche, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Eine Willenserklärung ist einem Abwesenden gegenüber zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein Einwurf in den Briefkasten des Erklärungsempfängers bewirkt ein solches Gelangen in dessen Bereich. Der Zeuge T2 hat angegeben, dass er das von ihm selbst aufgesetzte und von seinem Vater unterzeichnete Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Firma X GmbH am Objekt J-Straße in N eingeworfen habe. Dies sei zum 30.05.2018 gewesen. Die Angaben des Zeugen waren insoweit glaubhaft, widerspruchsfrei und überzeugend. Zwar übersieht das Gericht nicht, dass er als Sohn des vormals Beklagten und des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten in einem Näheverhältnis zu einer der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits steht; doch folgt das Gericht dem Zeugen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts hinsichtlich der von ihm reflektiert und ausgewogen dargestellten, von keiner überschießenden Belastungstendenz gegenüber dem Kläger oder Begünstigungstendenz gegenüber der Beklagten geprägten Aussage. So lieferte der Zeuge mit der insofern ungefragt abgegebenen Angabe, dass er das Kündigungsschreiben aufgesetzt und sein Vater dieses nur unterzeichnet habe, ein Detail zu dem Vorgang hinsichtlich des Kündigungsschreibens, das für einen erlebnisbasierten, nicht nur ausgedachten Vorgang spricht. Dass es sich bei dem Briefkasten am Objekt J-Straße in N nicht um die Wohnadresse des Klägers handelt, und dass das Kündigungsschreiben im aufgeführten Adressfeld eine andere Adresse aufführt, nämlich die damalige Wohnanschrift des Klägers, ist unschädlich. Denn entscheidend für den Zugang nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt; dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Zugang der Erklärung am Hauptwohnsitz des Empfängers bewirkt wird, sondern es kommt allein darauf an, ob es sich um einen Bereich handelt, in dem der Empfänger bei gewöhnlichem Verlauf die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Erklärung hat. Dies ist auch bei einem Firmenbriefkasten der Fall, zumal es sich um die Firma des Klägers handelt; er ist dort nicht nur einfacher Mitarbeiter, sondern grundsätzlich wird sämtliche in den Firmenbriefkasten gelangte Post ihm zugehen. Daher war bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge eine Kenntnisnahme durch den Kläger auch zu erwarten. Dies war jedenfalls am Folgetag der Fall, denn eine Leerung des Briefkastens war spätestens dann zu erwarten. Damit ging die Kündigung innerhalb der Frist des § 3 c) des Mietvertrages zu und war damit wirksam. Außerdem war die Kommunikation über die Adresse J-Straße in N zwischen den Parteien auch im Vorfeld offenbar durchaus üblich, hat die Beklagte doch die Schreiben vom 22.12.2016, Anlage B11, Bl. 203 der Akte, und vom 25.07.2017, Anlage B6, Bl. 101 der Akte, in denen es jeweils um Mitteilungen über erfolgten Feuchtigkeitseintritt in die Halle ging, jeweils an die Firmenadresse des Klägers am Mietobjekt adressiert und hat er sich insoweit nicht darauf berufen, diese nicht erhalten zu haben; auf das Schreiben vom 25.07.2017 hat der Kläger vielmehr sogar unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit eigenem Schreiben vom 04.08.2017, Anlage B7, Bl. 102 der Akte, reagiert. Unschädlich ist auch, dass der Kläger auf das Kündigungsschreiben unstreitig nicht reagiert hat. Eine Bestätigung einer Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung der Parteien, die hier aber nicht existiert, nicht erforderlich. Vielmehr durfte die Beklagte mit dem Zugang des Kündigungsschreibens in den Machtbereich des Klägers davon ausgehen, dass er auch von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte hat das Mietverhältnis auch nicht nach Ablauf der Mietzeit gemäß § 545 BGB fortgesetzt. Dies wäre ggf. in Betracht gekommen, wenn sie das Mietobjekt nach Ablauf des 31.08.2018 noch nicht vollständig geräumt hätte und damit faktisch das Mietobjekt als solches weiter genutzt hätte. Eine solche Nutzung hat der Kläger implizit behauptet, indem er vorgetragen hat, das Mietobjekt sei noch im Februar 2019 von Gegenständen der Beklagten nicht vollständig geräumt gewesen. Doch hat der insoweit beweisbelastete Kläger den entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Zunächst hat der Zeuge T2 glaubhaft ausgeführt, dass die Beklagte die Halle vollständig geräumt habe. Soweit sich ein Telefon noch in der Halle befunden habe, habe dies zur Halle bereits bei Anmietung gehört. Darüber hinaus hat der Zeuge C, der im Auftrag des Klägers die Dacharbeiten im Jahr 2016 durchgeführt und darüber hinaus weitere Arbeiten in der streitgegenständlichen Lagerhalle im Jahr 2019 übernommen hat, bei Vorlage der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die den Zustand der Halle nach dem Verlassen durch die Beklagte belegen und auch darüber Beleg geben sollten, dass sich noch Gegenstände der Beklagten in dieser befunden hätten, bei Vorlage der entsprechenden Lichtbilder, Bl. 229 bis 238 der Akte, ausgesagt, dass es sich bei abgelichteten Sachen wie einer Leiter oder Eimern auf dem Boden um Gegenstände handele, die von ihm selbst zur Durchführung der Arbeiten in der Halle genutzt worden seien. Sie stammen also gerade nicht von der Beklagten. Auch hat der Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T2 mit Ablauf der Mietzeit zum 31.08.2018 sämtliche Schlüssel zu dem Mietobjekt in den Briefkasten geworfen bekommen, und zwar erneut in den am Mietobjekt J-Straße in N befindlichen. Eine faktische Fortsetzung des Mietverhältnisses konnte sich auch deshalb schon nicht ergeben. 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14.726,25 € aufgrund in der Halle nach dem Auszug der Beklagten durchzuführender Schadensbeseitigungsmaßnahmen weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 II BGB noch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Beschädigung der Mietsache hinsichtlich nicht mehr funktionsfähiger Leuchtstoffröhren, zerstörter Gipskartonplatten und zerstörter bzw. verrosteter Türen. Ein Schuldverhältnis bestand zwar zwischen den Parteien in Gestalt des sich aus § 546 Abs. 1 BGB sowie des Mietvertrages selbst sich ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses, das auch die Pflicht zur Rückgabe einer mangelfreien, das heißt in einem unbeschädigten Zustand sich befindlichen Mietsache umfasst. Doch hat der Kläger bereist nach seinem eigenen Vortrag keine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB durch die Beklagte schlüssig dargelegt. Denn danach hat der Kläger erst im Februar 2019 die Mietsache betreten und dabei die vorgetragenen Beschädigungen festgestellt. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt aber nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T bereits seit einem halben Jahr ausgezogen. Nach einem solchen Zeitablauf vermochte der Kläger selbst nicht hinreichend darzulegen, dass es sich zum einen nicht nur um reine Verschleißschäden handelte, und zum anderen war auch nicht auszuschließen, dass die Schäden erst nach dem 31.08.2018 entstanden sind. Zwar hat entgegen der Regelung in § 24 Ziffer 1. des Mietvertrages kein gemeinsamer Übergabetermin zwecks Rückgabe der Mietsache mit Erstellung eines Abnahmeprotokolls stattgefunden, das letztlich ja gerade dazu gedient hätte, den Zustand der Mietsache bei Rückgabe an den Kläger zu dokumentieren und vorhandene Mängel festzuhalten; doch führt dessen Fehlen nicht dazu, dass nun unterstellt wird, dass die Beklagte für sämtliche sechs Monate später festgestellte Mängel verantwortlich ist. Denn war ein Zugang der Kündigung des Klägers Ende Mai 2018 anzunehmen, bestand ein ebenso großes Interesse bei dem Kläger wie bei der Beklagten, einen vertraglich vorgesehenen gemeinsamen Abnahmetermin durchzuführen. Dass dieses letztlich nicht geschehen ist, vermag keine Vermutung zugunsten des Klägers dahingehend zu begründen, dass die im Objekt vorgefundenen Schäden der Beklagten anzulasten sind. b) Ebenso besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB wegen des verschmutzten Zustandes der Halle, insbesondere des verdreckten und teilweise verschimmelten Zustandes des Lichtbandes, der Wandflächen, der Stahlverstrebungen, der Trockenwandbekleidung sowie der innenliegenden Dämmung und der verunreinigten Hoffläche. Auch hier besteht zwar ein Schuldverhältnis im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses gemäß § 546 Abs. 1 BGB sowie des Mietvertrages, wonach die Beklagte zur Rückgabe in einem gereinigten Zustand verpflichtet war. Doch ist auch hier letztlich eine Pflichtverletzung nicht festzustellen. Denn zwar geht das Gericht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C davon aus, dass der Zustand so war, wie der Kläger ihn dargestellt hat, doch liegt dies nach der Bewertung des Gerichts nicht an einer ggf. unterlassenen oder unzureichenden Reinigung der Beklagten entgegen der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung der Mietsache gemäß §§ 14 und 24 des Mietvertrages. Denn aus diesen §§ des Mietvertrages lässt sich nicht die Pflicht entnehmen, dass die Mieterin das Objekt saniert und renoviert. Dieses wäre nach dem vom Zeugen C beschriebenen Zustand aber erforderlich gewesen, um die vom Kläger monierte Schmutz- und Schimmelsituation zu beheben, die ihre Ursache wohl in erster Linie darin hat, dass über mehrere Jahre hinweg immer wieder Feuchtigkeitseintritte in das Objekt zu verzeichnen waren. Die Verpflichtung zur Reinigung vor Rückgabe der Mietsache, bei der es sich um eine Gewerbehalle handelte, beinhaltete letztlich lediglich eine Pflicht zur besenreinen Übergabe nebst Putzens von Glas- und Fensterflächen. Dass die Beklagte diese Pflicht nicht erfüllt hätte, ist auch mit Blick auf den Zeitablauf zwischen dem Verlassen der Halle und der Feststellung des Zustandes der Halle durch den Kläger nicht belegt. Nichts anderes gilt für die verunreinigte Hoffläche, bei der der Kläger den Nachweis nicht erbringen konnte, dass auf dieser befindliche Verunreinigung auf die Beklagte zurückzuführen war. Vielmehr hat der Zeuge T hinsichtlich der Hoffläche glaubhaft angegeben, dass auf dieser Müll von Dritten sowie in erster Linie vom Kläger und dessen Malerfirma gelagert war. Insoweit würde sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung dieser Verunreinigung ohnehin nicht ergeben. Soweit es um den Innenbereich der Halle und dort vorhandene Verschmutzungen oder Schimmelstellen geht, hätte allenfalls über eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ggf. eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Doch ist insoweit eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Beklagte als Mieterin nach dem Vertrag vom 19.07.2007 nicht erfolgt, denn von mehreren Auswahlvarianten in § 17 des Mietvertrages haben die Parteien nur die dritte angekreuzt, diese aber dann mit dem handschriftlichen Zusatz „entfällt“ und einem Durchstreichen versehen. Eine der beiden weiteren Auswahlvarianten wurde nicht angekreuzt. Danach verblieb die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen beim Kläger. 3) Ebenfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 8.709,38 € wegen von der Beklagten in der Mietzeit verbrauchten Stroms und den dadurch entstandenen Kosten zu. Mangels vertraglicher Regelung zur Zahlung von Stromkosten durch die Beklagte verbliebe allenfalls ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Doch wäre ein solcher Anspruch des Klägers selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, 2020, § 242 BGB, Rn. 87 m. w. N.). So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn der Kläger hat potentiell angefallene Stromkosten während der gesamten Mietzeit, die über fast zwölf Jahre andauerte, nicht geltend gemacht. Erst im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens, nachdem die Beklagte ihrerseits potentielle Gegenansprüche wegen der Beschädigung gelagerter Ware hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, hat er die Stromkosten erstmalig von der Beklagten ersetzt verlangt. Damit hat er das „Zeitmoment“ der Verwirkung erfüllt, denn seit Bestehens der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, ist längere Zeit verstrichen, ehe er es erstmalig geltend gemacht hat. Wenn Stromkosten, die innerhalb eines Mietverhältnisses in einem solchen Zeitrahmen angefallen sind und vom Vermieter in dieser Zeit nie geltend gemacht wurden, ist ein solcher Zeitraum verstrichen, dass angesichts dieser Dauer davon ausgegangen werden konnte, dass von einer Geltendmachung auch endgültig Abstand genommen werde, zumal eine vertragliche Grundlage für die Erstattung von Stromkosten nicht im Mietvertrag enthalten war. Auch das erforderliche „Umstandsmoment“ ist gegeben. Dieses impliziert, dass das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs nicht ausreicht, sondern der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Verpflichtete muss sich darüber hinaus aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230). Beides ist hier gegeben, denn da der Kläger die Zahlung von Stromkosten nach Verbrauch geltend macht, gleichzeitig aber schon nach eigenem Vortrag den konkreten Verbrauch gar nicht mehr konkret angeben kann, da er diesen nach einzelnen Intervallen, etwa jährlich, nicht abgelesen hat und daher auch nicht in der Lage ist, der Beklagten eine prüfbare Abrechnung hinsichtlich des Verbrauchs vorzulegen, ist die Beklagte von vornherein mit potentiellen Einwendungen gegen die Höhe der Stromkosten, etwa hinsichtlich der Menge des Verbrauchs, ausgeschlossen. Dies würde den allgemeinen Vorgaben für die Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen widersprechen, was verdeutlicht, dass die Beklagte hier einem sehr großen Nachteil ausgesetzt wäre, wenn sie den geltend gemachten Betrag ohne die Möglichkeit näherer Nachprüfung nun zahlen müsste. Soweit der Kläger dabei vorbringt, er habe von dem Zwischenzähler in der an die Beklagte vermieteten Halle erst 2019 Kenntnis erlangt, ändert dies nichts an der getroffenen Einschätzung, denn es wäre am Kläger als demjenigen, der die Stromkosten zuvor über die Jahre hinweg getragen und nun partiellen Ersatz von der Beklagten geltend macht, gewesen, den Verbrauch zu prüfen. Es wäre auch während der Mietzeit naheliegend gewesen, inwieweit von der Beklagten in dem Objekt verbrauchter Strom von dieser oder vom Kläger selbst getragen wird, so dass das Vorbringen des Klägers zu keiner anderen Bewertung führen kann. 4) a) Schließlich steht dem Kläger grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat September 2017 gemäß § 535 II BGB zu. Denn für diese Zeit war der Mietvertrag zwischen den Parteien unstreitig noch nicht beendet. Allerdings steht der Beklagten für diesen Monat ein Mietminderungsrecht wegen Sachmängeln gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB zu, da die Lagerhalle nach dem Unwetter vom 19.07.2017 und dem darauffolgenden Wassereintritt in das Gebäude einen Mangel aufwies, der die Tauglichkeit des Objekts zum vertragsgemäßen Gebrauch deutlich minderte. Dies hat sich durch die Angaben des Zeugen T2 ergeben und ist darüber hinaus auch dokumentiert worden durch die Inaugenscheinnahme diverser Lichtbilder, die im Rahmen der Beweisaufnahme gemeinsam mit dem Zeugen T durchgeführt wurde. Der Zeuge T hat insoweit glaubhaft und ohne dass der Eindruck entstand, dass er versuche, die Situation dramatischer darzustellen, als sie tatsächlich war, ausgeführt, dass nach dem Unwetter von Juli 2017 das Wasser „an der ganzen Wand herunter“ gelaufen sei und Ware dort vollständig beschädigt habe. An dieser Wand gelagerte Ware habe man vollständig entsorgen müssen. Das Wasser habe zentimeterhoch auf dem Boden gestanden und die Fläche im Bereich der Rigipswand sei vollflächig nass gewesen. Es habe schon bei den Feuchtigkeitseintritten zuvor immer mehr an Flächen freigeräumt werden müssen, wo man eintretende Nässe nicht mehr nur durch Eimer habe auffangen können. Zwar habe die Beklagte die Ware schon auf Paletten gelagert, doch hätte auch ein bloßes Höherstellen der Paletten nicht mehr ausgereicht, da die Gefahr bestanden hätte, dass zu hoch gestapelte Paletten umfielen und dann Ware doch im Nassen gelegen hätte und beschädigt worden wäre. Diese Darstellung des Zeugen ist absolut nachvollziehbar und belegt, dass die Gewerbehalle zum vertragsmäßigen Gebrauch, der Lagerung von Gegenständen, nicht mehr in vollem Umfang genutzt werden konnte. Der Zeuge T hat auch glaubhaft ausgeführt, dass der Kläger während der Mietzeit immer wieder auf den Zustand hingewiesen worden sei und man Abhilfe von ihm gefordert habe, dass letztlich aber eine nachhaltige Abhilfe jedenfalls nicht erfolgt sei. Dies ergibt sich auch aus den zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten vom 22.12.2016 und vom 25.07.2017. Ein Ausschluss der Minderung wegen nicht rechtzeitig erfolgter Anzeige beim Vermieter gemäß § 536c BGB kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Soweit in § 10 Ziffer 1. des Mietvertrages das Recht zur Mietminderung pauschal ausgeschlossen ist, ist dieser in einem Formularmietvertrag wie dem vorliegenden in der vorgenommenen Weise unzulässig, da der Mieter hierdurch unbillig benachteiligt wird. Hinsichtlich der Höhe der Minderung beruft sich die Beklagte auf ein 100 %-iges Mietminderungsrecht für den Monat September 2017. Ein Minderungsrecht in diesem Umfang steht ihr aber nicht zu. Denn bereits nach ihrem eigenen Vortrag konnte die Lagerfläche immerhin noch zu einem Drittel genutzt werden (vgl. Klageerwiderung vom 09.07.2019, Seite 3, Bl. 54 der Akte). Ein Minderungsrecht dahingehend, für den Monat September 2017 gar keine Miete zu zahlen, könnte sich aber allenfalls dann ergeben, wenn das Objekt in dieser Zeit überhaupt nicht, jedenfalls faktisch nicht nutzbar gewesen wäre. Dies ist schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall gewesen. Doch auch in der von der Beklagten behaupteten Höhe steht ihr ein Minderungsrecht nicht zu. Denn der Zeuge T hat angegeben, dass nach dem Wasserschaden aus Juli 2017 eine Fläche von – lediglich – weit über 1/3 der Halle, ggf. bis zur Hälfte der Fläche, nicht habe genutzt werden können. Eine fehlende Nutzbarkeit von 2/3 der Fläche hat sich aus der Aussage des Zeugen T jedenfalls nicht ergeben. Aufgrund der Angaben des Zeugen T geht das Gericht davon aus, dass 40 % der Fläche im September 2017 nicht nutzbar gewesen sind. Dies berechtigt die Beklagte zu einer Mietminderung in dieser Höhe. Ausgehend von dem monatlichen Mietzins in Höhe von 2.975,00 € ergibt dies einen Betrag in Höhe von 1.190,00 €, um den die Beklagte berechtigt mindern durfte. Es verbleibt nach alledem ein Betrag in Höhe von 1.785,00 €, den der Kläger als Monatsmiete für den Monat September 2017 grundsätzlich beanspruchen konnte. b) Diesem Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete hat die Beklagte jedoch hilfsweise einen Schadensersatzanspruch aufgrund Beschädigung von Ware aufgrund des Feuchtigkeitsschadens aus Juli 2017 in Höhe von 167.245,10 € gemäß § 536a Abs. 1 BGB entgegengestellt und insoweit aufgerechnet. Die Bedingung, unter der es auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in diesem Rechtsstreit ankommen sollte, war, dass die Klage nicht ohnehin in Gänze abzuweisen war. Da die Klage in Höhe eines Betrages von 1.785,00 € zunächst erfolgreich war, kam es insoweit auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung an. Es handelt sich um gegenseitige Forderungen. Der Kläger ist Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung, bei der Beklagten verhält es sich exakt andersherum. Ebenso sind die Forderungen gleichartig, denn jeweils handelt es sich um Geldforderungen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist vollwirksam und fällig. Der Aufrechnung steht auch kein vertragliches Aufrechnungsverbot gegenüber. In § 10 Ziffer 1. des Mietvertrages ist zwar geregelt, dass der Mieter gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern kann. Hiervon ausgenommen sollen Forderungen des Mieters wegen Schadensersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache sein, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Doch kann sich unbeschadet dessen, ob die vorliegende Konstellation dem § 10 Ziffer 1. Satz 2 des Mietvertrages unterfällt oder nicht, ein Aufrechnungsverbot gegen die Beklagte aus diesem nicht ergeben, da § 556b Abs. 2 BGB dem entgegensteht. Danach kann der Mieter entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit der Forderung auf Grund der §§ 536s, 539 BGB aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Diese Anzeigepflicht ist allerdings entbehrlich, wenn der Mietvertrag beendet, der Mieter das Mietobjekt geräumt und herausgegeben hat und lediglich die noch bestehenden wechselseitigen Ansprüche abzurechnen sind (vgl. BGH ZMR 1988, 135; T-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage, 2019, § 556b BGB, Rn. 28 m. w. N.). So verhält es sich vorliegend. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB gegen den Kläger zu. Die angemietete Halle war mangelhaft. Infolge Undichtigkeit des Dachs war es im Juli 2017 unstreitig zu einem Wasserschaden in der Halle gekommen, infolgedessen es auch zu Schäden an den durch die Beklagte in der Halle gelagerten Waren gekommen war. Soweit der Kläger bestritten hat, dass Kartons und darin enthaltene Waren der Beklagten in einem solchen Maße durchnässt waren, dass die Ware verschimmelte, und dass der Beklagten dadurch ein Schaden in der dargestellten Höhe entstanden ist, hat sich der entsprechende Vortrag der Beklagten in der Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge T hat nachvollziehbar angegeben, dass in der Halle hochwertige Ware gelagert worden sei, für die Feuchtigkeit absolut schädlich sie, wie Klamotten und Schuhe. Insoweit entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Gegenstände leicht zum weiteren Verkauf untauglich werden und beginnen zu schimmeln, wenn sie mit größerer Menge Wasser in Kontakt kommen. Besonders anschaulich war dies dahingehend, dass der Zeuge dargestellt hat, dass sich so viel Wasser in diesen Gegenständen angesammelt hat, dass es möglich war, einen Schuh zu nehmen und Wasser aus diesem direkt auszukippen. Hinsichtlich der Schadensermittlung habe der Zeuge diese selbst durchgeführt. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er bei der Ermittlung der Schadenshöhe die Ware insgesamt in Augenschein genommen und die Artikel danach sortiert habe, ob man sie noch verwenden könne oder nicht. Dabei ist offensichtlich, dass Schuhe nicht mehr in der vorgesehenen Weise zum Weiterverkauf verwendet werden können, wenn sie Stock- und Schimmelflecken aufweisen. Dabei sei der Zeuge von den Einstandspreisen, also den Preisen ausgegangen, die bei der damaligen Anschaffung verauslagt worden seien; allgemeine Preissteigerungen seien nicht berücksichtigt, so dass der aktuelle Preis, der für eine Neubeschaffung dieser Artikel heute zu investieren wäre, nicht angesetzt wurde. So sei der Zeuge auf den Gesamtschadensbetrag in Höhe von 167.245,10 € gekommen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagten ausgehend von der überzeugenden und gewissenhaften Beschreibung der Schadensermittlung durch den Zeugen jedenfalls ein Schaden in Höhe von 1.785,00 € durch den Wassereintritt entstanden ist. Auf einen höheren Betrag kommt es vorliegend nicht an, da nur insoweit die Hilfsaufrechnung der Beklagten zum Tragen kommt. Für diesen Schaden ist der Kläger auch verantwortlich im Sinne des § 536a Abs. 1 BGB. Eine Einstandspflicht der Sachversicherung der Beklagten kommt angesichts des – zwischen den Parteien im Grunde auch unstreitigen – Schadenshergangs nicht in Betracht, da mit der eingelagerten Ware selbst zunächst alles in Ordnung war und deren Beschädigung allein auf den erheblichen Wassereintritt in das Gebäude zurückzuführen ist. Insoweit hat der Kläger im Vorfeld zu dem Wassereintritt im Juli 2017 trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Beklagte, die der Zeuge T anschaulich geschildert hat, und die sich auch aus den in der Akte befindlichen Schreiben ergeben, keine geeigneten Abhilfemaßnahmen unternommen, um weitere Wassereintritte zu verhindern. Zwar hat er den Zeugen C beauftragt, Arbeiten auf dem Dach vorzunehmen und hat dieser, was der Zeuge C auch selbst bestätigte, im Sommer 2016 auch Arbeiten auf dem Dach vorgenommen. Ausgehend von der Rechnung des Zeugen C vom 28.09.2016 hat er ca. 4.000 Schrauben ausgetauscht und das „Hallendach vollständig auf Beschädigungen überprüft“ sowie Dachbahnen neu verklebt. Doch reichten unabhängig davon, welche Arbeiten der Zeuge C genau ausgeführt hat, diese offensichtlich nicht aus, denn bereits im Dezember 2016 kam es unstreitig zu neuerlichen nicht unerheblichen Wassereintritten. Spätestens nach der Mitteilung durch die Beklagte vom 22.12.2016, dass es erneut zu Wassereintritten gekommen ist, hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es mit den Maßnahmen durch den Zeugen C offenkundig nicht sein Bewenden haben konnte, sondern dass mehr zu veranlassen war. Dass aber auf das Schreiben vom 22.12.2016 eine Reaktion des Klägers erfolgte, ist nicht ersichtlich. Auch kann der Kläger nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass ihm der Zutritt zu dem Objekt verweigert worden sei, da sich ein solches Verhalten weder aus den Darstellungen des Zeugen T noch aus den Schreiben der Beklagten, in denen sie den Kläger immer wieder zur Abhilfe auffordert, entnehmen. Wer einem Vermieter Zutritt zu Mieträumen verweigert, fordert diesen nicht mehrfach über einen längeren Zeitraum dazu auf, den mangelhaften Zustand der Mietsache zu beheben. Vor dem Hintergrund dessen greift auch die sich aus § 18 des Mietvertrages ergebende Haftungseinschränkung zu Gunsten des Klägers nicht durch. Er hat dadurch, dass er das Dach auch nach dem Hinweis- und Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 22.12.2016 nicht mehr weiter reagiert und keinerlei Maßnahmen mehr ergriffen hat, um auf die in das Gebäude eintretende Feuchtigkeit zu reagieren, grob fahrlässig gehandelt und seine Vermieterpflichten insoweit in gravierender Form verletzt. Auch kommt ein Mitverschulden der Beklagten, das diese sich auf die eigene Schadensersatzforderung gegen den Kläger anrechnen lassen müsste, nicht in Betracht. Denn aus der Vernehmung des Zeugen T hat sich ergeben, dass die Beklagte durch Freiräumen einzelner Lagerflächen, Aufstellen von Eimern und Hochstapeln von Ware immer wieder versucht hat, auf die Einschränkungen bei der Benutzbarkeit der Halle zu reagieren. Ihre Verpflichtung zum Schutz der eigenen Waren kann nicht so weit gehen, dass sie die zur Lagerung von Gegenständen angemietete Halle vorsorglich ganz von Lagerungsware freizuräumen verpflichtet gewesen wäre, da dann der Fortbestand des gesamten Mietvertrages keinen Sinn mehr gehabt hätte. Vielmehr hat sich die Beklagte den jeweiligen Gegebenheiten immer wieder angepasst und hat sukzessive bereits auf die Nutzung immer größerer Flächen der Gewerbehalle verzichtet bzw. diese nur eingeschränkt genutzt. Eine weitergehende Verpflichtung war ihr im Vorfeld des Wassereintritts aus Juli 2017 nicht zuzumuten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Soweit es um den vormals Beklagten geht, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eine Veranlassung, die Kosten insoweit dem vormals Beklagten und nicht dem Kläger aufzuerlegen, ist nicht ersichtlich. Allein dass der streitgegenständliche Mietvertrag möglicherweise ursprünglich mit dem vormals Beklagten abgeschlossen war, und dass es andere Verträge zwischen dem Kläger und dem vormals Beklagten gegeben hat, führt nicht dazu, dass der vormals Beklagte dafür verantwortlich war, dass der Kläger mit ihm zunächst den falschen Beklagten in Anspruch genommen hat. Eine schlüssige Erklärung dafür, warum er selbst nicht mehr im Besitz des Mietvertrages, aus dem sich die Beklagte als Mieterin unschwer ergeben hat, gewesen ist, hat der Kläger letztlich nicht abgegeben. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - bis 10.07.2019 (Eingang Klageerwiderung): 32.752,00 € [ursprüngliche Klageforderung] - vom 11.07.2019 bis 14.11.2019 (Eingang Replik): 34.537,00 € [Hilfsaufrechnung] - seit dem 15.11.2019: 48.820,63 € [nach Klageerweitung] Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilien-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .