OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 105/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0708.3O105.19.00
1mal zitiert
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.572,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 749,43 € seit dem 17.08.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 1.822,96 € seit dem 31.10.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.572,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 749,43 € seit dem 17.08.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 1.822,96 € seit dem 31.10.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ein wettbewerbsrechtliches Abmahnschreiben in Höhe von 749,34 € und ein Abschlussschreiben in Höhe von 1.822,96 €. Die Klägerin vertreibt in gewerblichen Umfang im Internet, unter anderem über ihren Online-Shop www.shirtigo.de, bundesweit individuell bedruckte Textilien an Verbraucher und Unternehmen. Die Beklagte vertreibt ebenfalls in gewerblichem Umfang äquivalente Produkte über ihren eigenen Online-Shop „www.R./“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2018 schrieb die Klägerin die Beklagte an und gab ihr bis zum 09.08.2018 Gelegenheit, verschiedene Wettbewerbsverstöße zu beseitigen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf Lhr 2 des Anlagenbandes der Klägervertreterin Bezug genommen. Es erfolgte keinerlei Reaktion. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 beantragte die Klägerin beim Landgericht Wuppertal den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 23.08.2018, Az.: 3 O 250/18, erging die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Auf Antrag der Klägerin stellte die Obergerichtsvollzieherin I. den Beschluss am 03.09.2018 der Beklagten zu. Zum näheren Inhalt der Zustellungsurkunde wird auf Anl. LhR 3 des Anlagenbandes der Klägervertreterin verwiesen. Die Beklagte kündigte mit Schriftsatz vom 17.09.2018 an, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen zu wollen. Den Widerspruch begründete die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.10.2018. Mit Abschlussschreiben vom 08.10.2018 schrieb die Klägerin – anwaltlich vertreten – die Beklagte erneut an und gab ihr bis zum 30.10.2018 Gelegenheit, die einstweilige Verfügung durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen. Zum näheren Inhalt des Abschlussschreibens wird auf Anl. Lhr 4 des Anlagenbandes der Klägervertreterin verwiesen. Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde beim OLG Düsseldorf, Az.: I-15 U 2/19, fortgeführt und ist zwischenzeitlich beendet. Der Senat wies mit Beschluss vom 01.08.2019 darauf hin, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Beklagte nahm daraufhin die Berufung mit Schriftsatz vom 12.08.2019 zurück. Zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten bestand eine Vergütungsvereinbarung betreffend die Beauftragung in der Angelegenheit X. GmbH ./. L. mbH. Die Vergütungsvereinbarung enthielt dabei folgende Bestimmung: „Es gelten die nach dem Gegenstandswert zu berechnenden gesetzlichen Gebühren, wenn sie den aus dieser Vergütungsvereinbarung resultierenden Betrag übersteigen.“ Die Klägerin behauptet, der Gegenstandswert der Hauptsache betrage 50.000,00 €. Zudem sei ihr der Widerspruch der Beklagten erst am 09.10.2018 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das wettbewerbsrechtliche Abmahnschreiben vom 03.08.2018. Die Abmahnung sei berechtigt und begründet gewesen. Ferner habe sie einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben vom 08.10.2018. Dieses sei ebenfalls erforderlich gewesen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Widerspruch der Beklagten gehabt habe. Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass sie die Rechnungen ihrer Prozessbevollmächtigten beglichen habe. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe, nachdem die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach tatsächlich entgegengetreten sei. Ferner ist sie der Ansicht, dass sie gemäß der Vergütungsvereinbarung in Innenverhältnis mindestens die Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren schulde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 749,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 1.822,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt und inhaltlich nicht berechtigt gewesen. Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG im offensichtlichen Versuch erfolgt, Gegenansprüche zu konstruieren, um selbst mit der eigenen wettbewerbswidrigen Werbung fortfahren zu können. Ferner sei das Abschlussschreiben nicht erforderlich gewesen, da sie durch den Widerspruch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung zu akzeptieren. Darüber hinaus sei ein unzutreffender Gegenstandswert zugrunde gelegt worden. Ferner behauptet sie, dass die Klägerin am 26.09.2018 Kenntnis vom Widerspruch gehabt habe. Die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Klausel „Es gelten …“ in der vorliegenden Vergütungsvereinbarung wirksam vereinbart worden sei. Sie ist der Ansicht, dass ein Vortrag dahingehend fehle, dass die für die Abfassung des Abmahnschreibens und der Schutzschrift aus der Vergütungsvereinbarung resultierenden Gebühren die gesetzlichen Gebühren übersteigen würden. Des Weiteren bestreitet die Beklagte die Belastung der Kosten der Klägerin in der behaupteten Höhe für die Abmahnung und die Schutzschrift. Die Beklagte rügt den Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 11.03.2020 als verspätet. Sie ist der Ansicht, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten würde, sodass sie mit dem Vortrag ausgeschlossen sei. Es sei weder innerhalb der gesetzten Frist der entsprechende Vortrag erfolgt noch habe die Klägerin Entschuldigungsgründe für die Fristversäumnis vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2020, Bl. 68 f. d. A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Landgericht Wuppertal ist zuständig. Insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Diese ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 UWG. Danach sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, die Landgerichte ausschließlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 UWG gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, wonach Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind, in denen durch die Klage ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 1 UWG setzt voraus, dass ein „Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird“. Der prozessuale Anspruch muss auf eine Anspruchsgrundlage des UWG gestützt werden, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass eine solche Anspruchsgrundlage ausdrücklich in der Klage angeführt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich dies aus dem Klageantrag und dem Klagevorbringen schlüssig entnehmen lässt. Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend der Intention des Gesetzgebers der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte zuzuordnen, wobei dies nicht gilt, wenn der Anspruch ausschließlich auf eine andere Grundlage (Geschäftsführung ohne Auftrag) gestützt wird. Dies gilt auch für die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens, da eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 abzulehnen ist.Vorliegend wird der Anspruch aber nicht ausschließlich auf eine andere Grundlage gestützt, sondern es werden die Kosten des Abmahnschreibens sowie des Abschlussschreibens zusammen geltend gemacht. Die Anforderungen der Abschlusserklärung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren gehören auch nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 749,34 € zu. a) Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dabei kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Unter der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung versteht man die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzter , dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG, § 12, Rn. 1.3 –, zit. nach beck-online). Eine Rechtspflicht zur Abmahnung, d.h. den Schuldner vor der Einleitung des Verfügungs- oder Hauptsacheverfahrens zu warnen oder zu mahnen, besteht nicht. Sie stellt auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein schließendes Verfügungs- oder Klageverfahren dar. b) Die mit anwaltlichen Schreiben vom 03.08.2019 erklärte Abmahnung genügt den inhaltlichen Anforderungen an einer Abmahnung i.S.d. § 12 Abs. 1 UWG. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 03.08.2018 (Anl. Lhr 2 des Anlagebandes der Klägervertreterin) gerecht. Diesbezüglich bemängelt die Klägerin fünf Aspekte: „1. Auf Ihrer Webseite werben Sie zunächst mit einem Markenschutz an einem Zeichen L, den Sie in der Form jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen können […] 2. Die von Ihnen angebotenen T-Shirts bewerben Sie u.a. mit der Angabe „Oeko-Tex® zertifiziert“, ohne dabei nähere Informationen bezüglich des Zertifizierungsverfahrens sowie des Prüfungsunternehmens bereitzustellen […] 3. Neben T-Shirts bieten Sie Ihren Kunden auch Hoodies bzw. Kapuzenpullover an. Anders als bei T-Shirts machen Sie bei den Hoodies in direkter Nähe zu dem Produkt keinerlei Angaben bezüglich der enthaltenen Textilkomponenten bzw. der Faserzusammensetzung. Auch über den Link mit der Aufschrift „Datenblatt drucken“ erhält der Verbraucher keinerlei Infos zur Textilzusammensetzung. Erst wenn der Verbraucher über den Link mit der Aufschrift „Produktblatt“, welcher im Übrigen in der normalen Bestellsituation kaum wahrgenommen wird, die PDF-Datei herunterlädt, gelangt er nach nochmaligem Scrollen endlich zu der Information über die textile Zusammensetzung des Hoodies“ […] 4. Im Laufe des Bestellprozesses geben Sie den Liefertermin wie folgt an: „Voraussichtlich bis…“ (…) Durch die Verwendung dieses Zusatzes relativieren Sie den im vorangegangenen Bestellschritt noch konkret angegebenen Liefertermin, so dass diese Angaben insgesamt widersprüchlich und nicht geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus Lieferverzug gemäß §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB, verlässlich zu bestimmen. […] 5. Zuletzt musste unsere Mandantin feststellen, dass Sie den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB lediglich innerhalb Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren. Die Widerrufsbelehrung ist für den Verbraucher innerhalb Ihres Online-Shops auch allein über den Footer befindlichen Link mit der Bezeichnung „AGB“ erreichbar. Einen Link mit der Bezeichnung „Widerrufsbelehrung“ oder einer äquivalenten Bezeichnung gibt es nicht. […]“. Anhand dieser fünf Aspekte wird deutlich, welches Verhalten die Klägerin beanstandet. Dabei braucht der Wettbewerbsverstoß in rechtlicher Hinsicht nicht richtig und umfassend beurteilt werden. Es genügt, dass der Abgemahnte in der Lage ist, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen (OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.1981 – 6 U 1037/80, in: GRUR 1981, 671 (674) –, zit. nach beck-online). c) Die Abmahnung muss dem Schuldner den Weg weisen , wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Aus diesem Grund muss der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung , also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits vorformuliert zuschickt, wenngleich dies hier erfolgt ist. Denn in dem Abmahnschreiben heißt es wie folgt: „(…) Die Formulierung überlassen wir Ihnen. Wir haben Ihnen exemplarisch eine Unterlassungserklärung beigefügt, die unsere Mandantin akzeptieren würde“ . In diesem Fall stellt dies ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags dar , das der Schuldner nur noch anzunehmen braucht. Des Weiteren braucht nicht über die Frage entschieden werden, ob die Klägerin mit der von ihr vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihr zusteht, da dies grundsätzlich unschädlich ist. Hintergrund dessen ist, dass es die Sache des Schuldners ist, eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung aufgrund der Abmahnung abzugeben. Wenn die Abmahnung alle erforderlichen Angaben enthält, d.h. eine konkrete Beanstandung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm eigentlich zusteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.19 –, zit. nach beck-online). Dies hat auf die Abmahnung keinen Einfluss. Es obliegt dann vielmehr dem Schuldner, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben, in der dann eine Ablehnung des zu weitgehenden Angebots verbunden mit einem neuen Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages liegt, gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2018 lediglich eine Frist bis zum 09.08.2018 gesetzt hat, steht der Wirksamkeit der Abmahnung ebenfalls nicht entgegen. Denn auch bei einer zu kurzen Frist wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt und die Abmahnung entfaltet ihre Wirkung. Ob die Frist angemessen ist, ist einzelfallabhängig. Darauf kommt es aber nicht an, denn selbst wenn man sich hier auf dem Standpunkt stellen würde, dass die Frist zu kurz bemessen wäre, hätte dies auf die Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens keinen Einfluss. Wie bereits oben dargelegt ist die Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist, dass die Klägerin wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus§ 93 ZPO hätte rechnen müssen. Des Weiteren setzt ein solches Abmahnschreiben voraus, dass gerichtliche Schritte angedroht werden, sofern der Schuldner die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt. Vorliegend ist die Klägerin diesen Anforderungen in ihrem Abmahnschreiben nachgekommen. In dem letzten Absatz ihres Schreibens führt sie dahingehend folgendes aus: „Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir unserer Mandantin dringend anraten müssen, sämtliche bestehende Ansprüche umgehend gerichtlich durchzusetzen. Auf dadurch entstehende Mehrkosten weisen wir rein vorsorglich hin.“ d) Im Übrigen ist die Abmahnung an keine Form gebunden. e) Die Abmahnung ist auch begründet gewesen. Begründet ist die Abmahnung dann, wenn ihr im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt. Das beanstandete Verhalten muss wettbewerbswidrig sein. Ein solcher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ergibt sich bereits aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 3 UWG, indem die Beklagte mit einem nicht vorhandenen Markenschutz geworben hat (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 01.08.2019 – I-15 U 2/19). Die Beklagte ist unstreitig nicht Inhaberin einer (eingetragenen) Wortmarke „unitedprint“. Inhaberin ist vielmehr die G. GmbH & Co. KG. Auf das Bestehen weiterer Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen der vorgenannten Beanstandungen durch die Klägerin kommt es schon nicht mehr an, da jedenfalls ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. f) Darüber hinaus ist die Abmahnung auch i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt gewesen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Abmahnung vor. Die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch Abmahnung führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 4.5 –, zit. nach beck-online). Die Rechtsfolge einer missbräuchlichen Abmahnung ist nicht allein die Unbeachtlichkeit der Abmahnung , sondern vielmehr, dass für die Durchsetzung des zugrundeliegenden, in seinem Bestand unberührten Unterlassungsanspruchs keine gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.93 m.w.N. –, zit. nach beck-online). Die Abmahnung mit Schreiben vom 03.08.2018 stellte die erste Abmahnung dar. Darin lag insbesondere keine Mehrfachabmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sofern die Beklagte vorträgt, die Abmahnung sei nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich erfolgt, überzeugt dies nicht. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Der Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG stellt nur auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, d.h. auf die Begleitumstände des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens ab und nicht auf sonstige Umstände, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen und aus diesem Grunde die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen können. Ein Missbrauch besteht, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, Urt. v. 06.04.2000 – I ZR 76/98, in: GRUR 2000, 1089 (1090) –, zit. nach beck-online). Dabei ist das Fehlen oder vollständige Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 06.04.2000 – I ZR 67/98, in: GRUR 2001, 82 –, zit. nach beck-online). Vielmehr genügt es, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urt. v. 17.11.2005 – I ZR 300/02, in: GRUR 2006, 243 (244) –, zit. nach beck-online). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist im jeweiligen Einzelfall „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände“ zu beurteilen (BGH, Urt. v. 05.10.2000 – I ZR 224/98, in: GRUR 2001, 354 (355) –, zit. nach beck-online). Allein daraus, dass die Klägerin mit einer Gegenabmahnung reagierte, kann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin nutze das vorliegende Verfahren als Mittel, um Gegenansprüche zu konstruieren, um selbst mit der eigenen wettbewerbswidrigen Werbung fortfahren zu können, erfolgt „ins Blaue hinein“ und ohne jede weitere Substantiierung. Dadurch, dass es sich um die erste Abmahnung der Klägerin handelt, kann auch nicht ein Missbrauch daraus hergeleitet werden, dass es der Klägerin ausschließlich darum gehe, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten sowie seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, Urt. v. 24.05.2000 – I ZR 222/97, in: GRUR 2001, 78 (79) –, zit. nach beck-online). Mangels mehrfacher Abmahnungen ist in dieser Hinsicht auch ein missbräuchliches Vorgehen zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind nicht ersichtlich. g) Bei der Höhe des Anspruchs auf Ersatz der für das Abmahnschreiben erforderlichen Rechtsanwaltskosten hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 35.000,000 € herangezogen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Gegenstandswert sei überhöht, überzeugt nicht und erfolgt ohne jede Grundlage. Der Streitwert im vorausgehenden Verfügungsverfahren wurde auf „bis zu 35.000 €“ festgesetzt. Im Übrigen ist die Umsatzsteuer zu erstatten. Abmahnkosten wegen einer Abmahnung nach § 9 und § 12 UWG stellen keine nicht steuerbaren Schadensersatzzahlungen dar (BFH, Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14, Rn. 23 ff., in: DStRE 2017, 740 (741) –, zit. nach beck-online). Die Klägerin hat durch die Abmahnung Leistungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt (BFH, Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14, Rn. 20, in: DStRE 2017, 740 (741) –, zit. nach beck-online). Die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung dient i.d.R. dem Interesse beider Parteien, weil sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (BFH, Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14, Rn. 25, in: DStRE 2017, 740 (741) –, zit. nach beck-online). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Leistungsaustausch in umsatzsteuerrechtlichen Sinne besteht, kommt es nicht auf zivilrechtliche, sondern auf die vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben an (BFH, Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14, Rn. 29, in: DStRE 2017, 740 (742) –, zit. nach beck-online). Aus diesem Grund fordern die Grundsätze der Gleichbehandlung und Neutralität der Umsatzsteuer, dass die Abmahnleistung, welche der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern ist, unabhängig davon, ob sie auf zivilrechtlicher Grundlage auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt werden (BFH, Urt. v. 21.12.2016 – XI R 27/14, Rn. 29, in: DStRE 2017, 740 (742) –, zit. nach beck-online). Daraus ergibt sich folgender Erstattungsanspruch: 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.219,40 € 0,65 Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG - 609,70 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 629,70 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 119,64 € Gesamt 749,34 € Die von der Klägerin vorgetragene Vergütungsvereinbarung steht der Höhe des Erstattungsanspruchs nicht entgegen. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Aus dieser Vergütungsvereinbarung ergibt sich, dass die Klägerin im Innenverhältnis mindestens die Vergütung in der Höhe der gesetzlichen Gebühren schuldet. Anhand dieser Vergütungsvereinbarung ist für das Gericht – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine Feststellung zum Innenverhältnis möglich. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren aber nicht durch Vereinbarung unterschritten werden, was vorliegend auch nicht erfolgt ist. Es bedarf auch keiner weiteren Feststellung mehr dahingehend, ob die bis zu dem Zeitpunkt abgerechneten Kosten aus den einzelnen streitgegenständlichen Tätigkeiten, d.h. sämtliche Leistungen betreffend die außergerichtliche Tätigkeit, die gesetzlichen Gebühren übersteigen oder nicht. Denn es sind nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Auch ein etwaiges Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren ist irrelevant, da jedenfalls im Innenverhältnis ohnehin mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet sind. Ob die Klausel der Vergütung wirksam ist, bedarf keiner näheren Entscheidung, da nach § 306 Abs. 2 BGB sowieso die Gebührentatbestände des RVG maßgeblich sind. Denn gemäß § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Bestimmungen unwirksam sind. Im Übrigen bedarf es auch keines weiteren Vortrages mehr, weil die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe der gesetzlichen Gebühren eine Abrechnung und Zahlung nicht voraussetzt. Es kommt nicht auf die Frage an, ob die Klägerin im Innenverhältnis Zahlungen geleistet hat, da ein etwaiger Freistellungsanspruch sich durch die Ablehnung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umwandelt, gemäß § 250 S. 2 BGB (BGH, Urt. v. 13.01.2004 – IX ZR 355/02, in: NJW 2004, 1868 (1869) –, zit. nach beck-online). Voraussetzung für den Anspruch auf Geldersatz nach § 250 BGB ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Eine Fristsetzung ist entsprechend dem Rechtsgedanken von § 281 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Schädiger die Herstellung oder den Schadensersatz überhaupt ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Schadensersatzforderung der Klägerin kann bereits darin gesehen werden, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass die Klägerin dem Grunde nach schon keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben sowie das Abschlussschreiben hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.04.1987 – IX ZR 68/86 –, in: NJW-RR 1987, 869 (870) – ,zit. nach beck-online). Es bedarf auch schon deshalb keines weiteren Vortrages seitens der Klägerin mehr, da im Falle dessen, dass sämtliche Leistungen – betreffend die außergerichtlichen Tätigkeiten – die gesetzlichen Gebühren überschreiten würden, dies nicht von Bedeutung wäre, weil ohnehin nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig wären. Im Falle dessen, dass sämtliche Leistungen die gesetzlichen Gebühren unterschreiten würden, wäre dies ebenfalls irrelevant, da im Innenverhältnis bloß die gesetzlichen Gebühren mindestens geschuldet sind. Im Übrigen scheidet eine Zurückweisung eines verspäteten Vortrages in dem Schriftsatz vom 11.03.2020 aus. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Hiervon räumt § 296a Satz 2 ZPO, bezogen auf den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 5 ZPO, aber dann eine Ausnahme ein, wenn einer Prozesspartei auf deren Antrag hin ein Schriftsatzrecht nach der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gewährt wird. Gemäß § 139 Abs. 5 ZPO ist das auf den gerichtlichen Hinweis bezogene Vorbringen beachtlich, wenn es innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausgeführt wird. Wird nach Ablauf dieser Frist, wie im Streitfall gegeben, ein Schriftsatz eingereicht, so gilt § 296a ZPO. Vorliegend wurde im Rahmen des Hinweisbeschlusses des Gerichts vom 04.03.2020, Bl. 70 f. d.A., der Klägerin eine Frist von zwei Wochen erteilt, in welcher sie die Höhe der Aufwendungen für die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten vortragen sollte. Obgleich darauf fristgerecht lediglich ein Vortrag zu der Vergütungsvereinbarung erfolgt ist, bedurfte es aus den oben genannten Gründen seitens der Klägerin keines weiteren Vortrages mehr. 2. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 1.822,96 € aus §§ 677, 683, 670 BGB zu. a) Das Abschlussschreiben beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Daraus wird für den Gläubiger ersichtlich, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss. Des Weiteren hat der Schuldner daneben die Möglichkeit, durch fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden. Allerdings ist das Abschlussschreiben keine Voraussetzung für eine Hauptsacheklage (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1039) –, zit. nach beck-online). Die Anforderungen der Abschlusserklärung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren gehören auch nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Das Abschlussschreiben ist als neue, selbstständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1039) –, zit. nach beck-online). Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es lediglich mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Deshalb gehört die von ihm erbrachte weitere Tätigkeit auch sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1040) m.w.N.–, zit. nach beck-online). b) Ein Formzwang besteht nicht für das Abschlussschreiben. c) Vor Übersendung des Abschlussschreibens muss der Gläubiger aber regelmäßig eine Wartefrist von mindesten zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhalten, um einen Anspruch auf Kostenerstattung zu begründen (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 263/15, in: LSK 2017, 123972 – amtl. Ls. –, zit. nach beck-online). Hintergrund dessen ist, dass die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung einen Auffassungswandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben kann. Zudem muss der Gläubiger, um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, dem Schuldner eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 59/14, Rn. 21, in: GRUR 2015, 822 (823)). Daraus ergibt sich, dass die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist regelmäßig nicht kürzer sein darf als die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 59/14, Rn. 18, in: GRUR 2015, 822 (823)), wobei im Einzelfall auch eine kürzere oder längere Frist angemessen sein kann. Sofern eine zu kurze Frist gesetzt wurde, tritt an ihrer Stelle regelmäßig eine angemessene Frist (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 59/14, Rn. 10, in: GRUR 2015, 822). Dabei bleibt der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers aber unberührt. Vorliegend hat die Klägerin unstreitig fünf Wochen abgewartet, bevor sie der Beklagten das Abschlussschreiben zugesandt hat. Zwar ist das Abschlussschreiben immer dann entbehrlich, wenn der Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert. Das ist hier durch den Widerspruch vom 17.09.2018 der Fall, selbst wenn dieser keine Begründung enthält. Denn die Beklagte bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass sie die einstweilige Verfügung nicht akzeptiert. Nichtsdestotrotz hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Widerspruch, sodass eine Entbehrlichkeit des Abschlussschreibens nicht angenommen werden kann. Obgleich die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe am 26.09.2018 Kenntnis vom Widerspruch gehabt, wohingegen die Klägerin vorträgt, dass sie erst am 09.10.2018 Kenntnis erhalten habe, ist das Gericht nicht von einer Kenntnisnahme der Klägerin im September 2018 überzeugt. Denn das von der Klägerin als Anlage LHR 5 des Anlagenbandes der Klägervertreterin vorgelegte Schreiben trägt den Eingangsstempel 09.10.2018. Ferner ist auf dem Widerspruch ein Abvermerk vom 04.10.2018. d) Voraussetzung der Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens ist auch, dass das Abschlussschreiben erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach (OLG Hamburg, Urt. v. 06.02.2014 – 3 U 119/13, in: WRP 2014, 229 –, zit. nach beck-online). Dies kann nicht angenommen werden, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat oder aber wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt. Des Weiteren auch dann nicht, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine angemessene Zeit eingeräumt hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Dazu ist dem Schuldner vor Übersendung des Abschlussschreibens, wie bereits oben dargelegt, eine Wartefrist zur Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung sowie eine Erklärungsfrist zur Prüfung, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, zu gewähren (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 59/14, Rn. 17, in: GRUR 2015, 822 (823) –, zit. nach beck-online). Wie bereits oben dargelegt muss dem Schuldner mindestens ein der Berufungsfrist des § 517 Abs. 1 ZPO entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen. Bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten Verfügung ist regelmäßig eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen, ab dem Zeitpunkt der Zustellung angemessen (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 59/14, Rn. 21, in: GRUR 2015, 822 (823) –, zit. nach beck-online). Die Erklärungsfrist liegt regelmäßig bei mindestens zwei Wochen (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 59/14, Rn. 23, in: GRUR 2015, 822 (823) –, zit. nach beck-online), wobei bei den beiden Fristen wieder die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 03.09.2018 hat die Klägerin bis zum 08.10.2018 gewartet, d.h. fünf Wochen, ehe sie tätig wurde. Wie bereits oben dargelegt, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sie zu dem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte, dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15.09.2018 angekündigt haben will , Widerspruch einzulegen. e) Das Gericht ist sowohl bei dem Abmahnschreiben als auch bei dem Abschlussschreiben von der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts ausgegangen. Denn bei Unternehmen kann dies auch dann angenommen werden, wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen (BGH, Urt. v. 08.05.2008- I ZR 83/06, Rn. 14, in: GRUR 2008, 928 (929) –, zit. nach beck-online). Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache. Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist auch angemessen. Hier entspricht der Streitwert von 35.000,00 € aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren ca. 2/3 des Hauptsachewertes von 50.000 €. Ein Gebührensprung bei dem Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 33.333,33 € liegt noch nicht vor. Der Einwand der Beklagten, es sei allenfalls eine 0,3 Geschäftsgebühr erstattungsfähig, überzeugt nicht. Für ein anwaltliches Abschlussschreiben ist auf der Grundlage von Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr anzusehen (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1040) –, zit. nach beck-online). Das Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung. Vielmehr soll ein Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeigeführt werden (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1040) –, zit. nach beck-online). Es handelt sich dabei nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.d. Nr. 2302 RVG VV (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1040) m.w.N. –, zit. nach beck-online). Aus diesem Grund ist der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens regelmäßig höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die unter Nr. 2302 RVG VV zu fassen sind (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08, in: GRUR 2010, 1038 (1040) m.w.N. –, zit. nach beck-online). Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BGH Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14, Rn. 35, in: GRUR 2015, 822 (824) –, zit. nach beck-online). Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich folgender Erstattungsanspruch: 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.511,90 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 1.531,90 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 291,06 € Gesamt 1.822,96 € Im Hinblick auf die bestehende Vergütungsvereinbarung gilt das oben Gesagte. 3. Der Anspruch der Nebenforderung folgt aus §§ 280, 286, 288 i.V.m. § 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 2.572,30 EUR