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Beschluss

16 T 94/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0505.16T94.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.03.2020 (145 IN 711/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf „bis 1.000,00 Euro“ festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.03.2020 (145 IN 711/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf „bis 1.000,00 Euro“ festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Das gem. §§ 4 InsO i.V.m. 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gem. §§ 4 InsO i.V.m. 91a Abs. 1 ZPO der Gläubigerin auferlegt. 1. Gem. § 91a ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei wird für die Entscheidung regelmäßig ausschlaggebend sein, in welchem Umfang die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach den allgemeinen Regeln zu tragen gehabt hätten, wäre er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses fortgeführt worden (Zöller/Althammer,33. A., ZPO, § 91a Rn. 24 m.w.N.). So hat ein Eröffnungsantragssteller die Kosten zu tragen, wenn der Antrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist. Zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, dass ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens nur dann entfällt, wenn der Gläubiger ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt (beispielsweise das ausschließliche Ziel, den Schuldner als Konkurrent aus dem Wettbewerb zu entfernen, vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 214/10, Rn. 5). Dies ist aber auch dann anzunehmen, wenn es sich um einen sog. Druckantrag handelt, mit dem allein das Ziel verfolgt wird, den Schuldner zu einer Begleichung der Gläubigerforderung zu bewegen. Dem Gläubiger geht es in dieser Fallgestaltung gerade nicht darum, das Vermögen des insolventen Schuldners in ein geordnetes Insolvenzverfahren zu führen. Hierfür besteht ein erhebliches Indiz, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung durch den Schuldner für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung des Schuldners nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO unzulässig wurde und damit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen (vgl. beispielsweise LG Köln, Beschluss vom 05.03.2018, 1 T 5/18). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Gläubiger um Sozialversicherungsträger oder den Fiskus handelt, da er als solcher das Entstehen neuer Forderungen gegen den Schuldner nicht vermeiden kann. Vor diesem Hintergrund wäre, wenn jemals ein Interesse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden hätte, von einem Fortbestehen dieses Interesse auch nach Befriedigung der Forderung des Gläubigers auszugehen gewesen (vgl. LG Köln, a.a.O. und darüber hinaus AG Duisburg, Beschluss vom 24.09.2002, 60 IN 173/02 = NZI 2002, 669 f.; Braun/Baumert, InsO, 8. A., § 4 Rz. 12 m.w.N.; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. A., § 4 Rz. 33 m.w.N.). 2. So liegt der Fall hier. Die Gläubigerin macht auch keinerlei Umstände geltend, weshalb hier nicht die vorgenannten Indizien greifen sollten. 3. Das Amtsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen sollen, in Fällen der vorliegenden Art dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen. Diese Erwägungen ließ das Amtsgericht nicht durchgreifen und zwar zu Recht: a) Zunächst wird angeführt, die Forderungserfüllung sei oftmals nur das einzige, aber nicht unbedingt aussagekräftige Indiz für einen Druckantrag. Dem ist zu entgegnen, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, zu den Motiven der Erledigungserklärung weiter vorzutragen. Das ist hier jedoch nicht geschehen, obwohl dies möglich gewesen wäre. b) Weiter verweist das Amtsgericht darauf, dass institutionelle Gläubiger nach Erfüllung keineswegs stets den Antrag für erledigt erklären. Dieser Umstand hat jedoch für die Frage, ob es sich im konkreten Fall um einen reinen Druckantrag handelt oder nicht, keine Aussagekraft. Wie gesagt, besteht die Möglichkeit darzulegen, weshalb der Antrag gestellt und nach Zahlung für erledigt erklärt wurde, obwohl grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse weiter bestehen dürfte. c) Darüber hinaus führt das Amtsgericht aus, das Gutachten des Sachverständigen habe nur eine begrenzte Aussagekraft, da es ausschließlich für einen Stichtag erstattet werde. Damit will das Amtsgericht augenscheinlich auf die Schwierigkeit des Gläubigers verweisen, der nach der Erfüllung der Forderung befürchten muss, dass der Sachverständige einen Insolvenzgrund nicht feststellt. Diese Interessenlage wird aber genügend durch § 14 Abs. 3 InsO geregelt: Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Diese dem Gläubiger günstige Kostenfolge ist genau der Situation geschuldet, dass sein Antrag nicht wegen der Erfüllung unzulässig wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), er aber damit rechnen muss, dass trotz glaubhaft gemachten Insolvenzgrundes das Gutachten diesen dann doch nicht bestätigt. d) Schließlich macht das Amtsgericht geltend, Verfahren, in denen der Schuldner die Forderung erfüllt, seien oft nur mit großer Mühe und erheblichem Zeitaufwand zu führen sind. Diese Überlegung ist zwar nachvollziehbar, jedoch rechtlich nicht erheblich. Die Kammer kann sich schon Fälle vorstellen, in denen es sinnlos erscheint, das Verfahren durchzuziehen, nur um dem Kosteninteresse des Gläubigers Genüge zu tun. Aber wie bereits dargestellt, läge es am Gläubiger, seine Motive der Erledigungserklärung in den Fällen der vorliegenden Art offenzulegen, um dem Verdikt der Rechtsmissbräuchlichkeit zu entgehen. II. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).