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Beschluss

9 T 41/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0417.9T41.20.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe : I. Der in Deutschland geborene, im Alter von 12 Jahren in die Türkei verzogene und am 26.09.1996 wieder nach Deutschland eingereiste, von seiner deutschen Ehefrau geschiedene Betroffene mit türkischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2020 (Bl. 72 d.A.), mit welchem gegen ihn Sicherungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 12.05.2020 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist. Mit seinem Rechtsmittel hat er zunächst seine sofortige Entlassung aus der Abschiebehaft begehrt; nach der am 17.03.2020 erfolgten Entlassung beantragt er die Feststellung, dass die angefochtene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Eine vom Betroffenen gegen den Antragsteller erhobene Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter gleichzeitiger Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30.04.2007 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.03.2011, 22 K 4860/09 (Bl. 105 ff d.A.) abgewiesen. Den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28.06.2011 abgelehnt (Bl. 129 ff d.A.). Mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 (Bl. 8 – 15 d.A.) lehnte der Antragsteller den Antrag des Betroffenen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.01.2012 auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er nicht innerhalb der zuvor genannten Frist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen haben sollte. Die Ordnungsverfügung ist dem Betroffenen z.H. der Rechtsanwälte T & Kollegen, E, am 14.11.2011 zugestellt worden. Die gegen diese Ordnungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage, gemäß Klageschrift vom 15.12.2011 (Bl. 559 ff Ausländerakte) gerichtet auf eine Verpflichtung des hiesigen Antragstellers auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 und auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2012 zurückgenommen (Bl. 562 Ausländerakte) und ist das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012, 22 K 7606/11, (Bl. 563 Ausländerakte) gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden. Die am 08.10.2012 erhobene Untätigkeitsklage auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß Antrag vom 15.08.2012 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6928/12, nach Anhörung des hiesigen Betroffenen mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.03.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift sei die Klage unzulässig, er habe kein schützenswertes Interesse an einer Geheimhaltung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes; denn einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, welcher sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen wolle, sei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nicht zuzubilligen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.02.2013, 22 L 1698/12, den Antrag des Betroffenen, dem hiesigen Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu untersagen, als unzulässig abgelehnt, da der hiesige Betroffene trotz wiederholter Aufforderung ausdrücklich die Angabe einer Anschrift, unter welcher er gegenwärtig tatsächlich zu erreichen ist, abgelehnt habe, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aber Zulässigkeitsvoraussetzung sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde des hiesigen Betroffenen vom 08.03.2013 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 27.12.2013 zurückgewiesen. Unter dem 08.02.2013 hat der Betroffene beim Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 30.04.2007 beantragt, wegen einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten das Verfahren gem. § 51 VwVfG wieder aufzugreifen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 (22 K 6928/12) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12.06.2014 verworfen (18 A 989/14). Seit dem 08.11.2012 ist der Betroffene beim Einwohnermeldeamt von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und war seitdem für die Ausländerbehörde Solingen nicht mehr greifbar. Am Abend des 07.02.2020 wurde der Betroffene im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Köln aufgrund der Ausschreibung zur Festnahme vorläufig festgenommen. Gegenüber der Polizei L gab der Betroffene an, er habe keinen festen Wohnsitz und würde immer an verschiedenen Stellen nächtigen, wozu er keine näheren Angaben machen wolle; er besitze jedoch eine Eisdiele in der L-Straße , L. Unter dem 08.02.2020 (Bl. 37 d.A.) beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Köln die Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung gem. §§ 427, 415 ff FamFG für die Dauer einer Woche bis zum 14.02.2020, welche mit Beschluss des Amtsgerichts Köln nach Anhörung des Betroffenen 08.02.2020, Az. 507a XIV (B) 44/20, erteilt wurde (Bl. 42 ff d.A.). Der Betroffene wurde am 08.02.2020 der UfA Büren zugeführt (Aufnahmemitteilung, Bl. 84 d.A.). Im anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln, 251 Js 345/19 wegen eines Sexualdelikts (exhibitionistische Handlungen vor Kindern) hat die zuständige Staatsanwältin, Frau N, am 10.02.2020 gegen 10.00 Uhr telefonisch ihr Einvernehmen gem. § 72 Abs. 4 AufenthG zur Abschiebung erteilt (Vermerk Bl. 59 d.A). Unter dem 13.02.2020 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Solingen die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG für die Dauer von drei Monaten bis zum 12.05.2020 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung (Bl. 60 – 69 d.A.) beantragt und darin betreffend die Verlassenspflicht des Betroffenen ausdrücklich auf die Ordnungsverfügung vom 14.11.2011, die Erfolglosigkeit mehrerer Gerichtsverfahren bis zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ab dem 12.06.2014 verwiesen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Antrag Bezug genommen. Daraufhin hat das Amtsgericht Solingen den Betroffenen in Anwesenheit seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. F aus Köln, persönlich angehört und festgestellt, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen, der auf einen Dolmetscher verzichtet hat und die Abschiebung für unverhältnismäßig hält, möglich ist. Ferner hat die Vorsitzende festgestellt, die behördliche Akte nicht gelesen zu haben. Insoweit ist das Protokoll vom Betroffenen sowie seinem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet worden. Daraufhin hat das Amtsgericht den verfahrensgegenständlichen Beschluss erlassen. Mit handschriftlich gefertigtem und mit dem Namenszug des Betroffenen unterschriebenem Faxschreiben hat der Betroffene am 24.02.12020 beim Amtsgericht Paderborn, an demselben Tag an das Amtsgericht Solingen weitergeleitet, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Amtsgerichts Solingen und des Amtsgerichts Köln eingelegt (Bl. 87 f d.A.) und diese mit weiterem Faxschreiben begründet (Bl. 89 ff d.A.). Er hat beantragt, die Freiheitsentziehung sofort zu beenden, die Freilassung anzuordnen, die Rechtswidrigkeit festzustellen und ihn für die erlittene Haft zu entschädigen. Er sei türkischer Staatsangehöriger, lebe seit 36 Jahren in der BRD und sei seit 2 Jahren angestellter Geschäftsführer der Fa. M GmbH, L-Straße, L, welche ein Eiscafe/ eine Pizzeria betreibe, in welcher er täglich anwesend sein müsse, so dass keine Fluchtgefahr bestehe; im Bundeszentralregister seien keine Vorstrafen eingetragen; die Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 sei verjährt; die Ausübung des Niederlassungsrechts nach zweijähriger Ehe habe die Stadt Solingen ihm willkürlich verweigert, obwohl er für einen Zeitraum von 11 Jahren, zwischen 1999 und 2010, Arbeitsbescheinigungen seines ehemaligen Arbeitgebers T Veranstaltungsservice bei der Behörde eingereicht habe. Er sei in die deutsche Gesellschaft hineingewachsen und sei integriert, sei seit Jahren erkrankt und im Jahr 2010 von der Deutschen Rentenversicherung bis zum Jahr 2018 verrentet worden. Seiner Kenntnis nach gebe es keine Pflicht, polizeilichen Einladungen zu folgen; gerichtlichen Einladungen sei er stets nachgekommen. Der Betroffene hält die Haftanordnung für rechtsfehlerhaft, insbesondere weil auf falscher Rechtsgrundlage und unter Verstoß gegen Art. 104 GG ergangen, weil der Richter ohne Kenntnisnahme vom Akteninhalt entschieden habe. Sein Aufenthaltsrecht ergebe sich direkt aus dem ARB 1/80; der Nichtbesitz des Nachweises über das Aufenthaltsrecht führe nicht zum unerlaubten Aufenthalt. Das Amtsgericht Solingen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 26.02.2020 der Kammer als Beschwerdegericht mit der Begründung zur Entscheidung vorgelegt, die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss würden nicht durchgreifen. Unter dem 04.03.2020 (Bl. 102 d.A.) hat der Antragsteller zur Haftbeschwerde Stellung genommen und ausgeführt, das Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich etwaiger Rechte aus dem Europäischen Niederlassungsabkommen, Assoziationsratsbeschluss und besonderem Ausweisungsschutz betreffe das verwaltungsgerichtliche Verfahren, welches durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2011 zu Ungunsten des Betroffenen entschieden worden ist (Bl. 105-128 d.A.), bestätigt durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 28.06.2011, mit welchem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist (Bl. 129-132 d.A.). Unter dem 29.02.2020 hat sich die Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen bestellt, Beschwerde eingelegt sowie einen Antrag nach § 62 FamFG für den Fall der Entlassung gestellt und diese mit Schriftsätzen vom 15.03. und 06.04.2020 (Bl.146 ff, 173 ff d.A.) begründet. Unter dem 20.03.2020 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der Betroffene am 17.03.2020 entlassen wurde, weil und nachdem das türkische Generalkonsulat die für den 18.03.2020 geplante Vorführung storniert und die ZFA Bielefeld mitgeteilt hat, dass zur Zeit nicht absehbar ist, wann Rückführungen auf dem Luftweg in die Türkei wieder möglich sind. Auf der Grundlage der beigezogenen Ausländerakte hat die Kammer folgende ergänzenden Feststellungen zu treffen, wobei der Verfahrensbevollmächtigen am 20.03.2020 Abschriften der nachfolgend genannten Vermerke und am 03.04.2020 eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 13.02.2020 sowie der Verdienstbescheinigung für den Monat Januar 2020 zugesandt worden sind: Eine Rückführung des Betroffenen bereits am 25.02.2020 auf dem Luftweg von Düsseldorf nach Istanbul scheiterte laut Aktenvermerk des PHM B, wonach und weil der Betroffene bei der körperlichen Durchsuchung geäußert hat, dass er viele Probleme in der Türkei habe und auf keinen Fall fliegen würde, er zudem einen Erstantrag auf Asyl stellen wolle. Nach Überprüfung dieser Angaben im Ausländerzentralregister ist der Betroffene dem zuständigen Ausländeramt Solingen zugeführt worden; laut Telefonvermerk der Mitarbeiterin des Antragstellers M vom 27.02.2020 hat der Betroffene bislang keinen Asylantrag gestellt. Am 28.02.2020 ist der Antragsteller von der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) darüber informiert worden, dass die Türkei einen Nüfus als Reisedokument nicht mehr akzeptiert und der Antragsteller sich zunächst mit der PEP-Beschaffung in Verbindung setzen und die Vorlaufzeiten abklären müsse. Am 28.02.2020 hat der Antragsteller das Verfahren zur Ausstellung eines PEP eingeleitet. Mit Gehaltsabrechnung vom 12.02.2020 ist dem Betroffenen das für Januar 2020 gezahlte Gehalt ins Soll gestellt worden wegen einer Unterbrechung der Tätigkeit infolge unbezahlten Urlaubs in der Zeit vom 01. bis 31.01.2020. II. Das gegen die Anordnung der Sicherungshaft eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen ist gemäß §§ 58 ff, 415 ff FamFG, 106 Abs. 2 AufenthG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Nachdem sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache infolge der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungshaft am 17.03.2020 erledigt hat, war gem. § 62 Abs. 1 und 2 FamFG über den vom Betroffenen selbst sowie von seiner Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag auf Feststellung zu entscheiden, dass der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 13.02.2020, Az. 8 XIV (B) 5/20, ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dieser wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz der angefochtenen Entscheidung zulässige Antrag war zurückzuweisen. Denn der Haftantrag war zulässig, rechtfertigten die festgestellten Tatsachen die Haftanordnung bis zum Tag der Entlassung des Betroffenen und führen Verfahrensverstöße, soweit sie festzustellen sind, nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Im Einzelnen: 1. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob der Betroffene das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung in der Vorinstanz oder in der Beschwerde gerügt hat (BGH V ZB 292/10 in juris Rn 13). a) Die Stadt Solingen – Ausländerbehörde – ist zuständige Behörde im Sinne von § 71 Abs. 1 AufenthG, § 4 OBG NRW. Nach Ziff. 6.3 der Richtlinien für die Abschiebungshaft im Land Nordrhein-Westfalen (121-39.21.01-2-AhaftRL) vom 08.06.2016 ist dies in der Regel die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die ausländische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle des „Untertauchens“ hatte. Der letzte bekannte Aufenthalt bestand entsprechend den Angaben im Rubrum des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Landgericht Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2011, Az. 18 A 1080/11, an der Anschrift „G-Weg , R“. Die Kammer erachtet es für die Zulässigkeit des Haftantrags als unschädlich, dass diese Anschrift im Antrag selbst nicht genannt worden ist, wie die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen rügt. Zum einen ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen selbst bekannt ist, an welcher Anschrift er zuletzt gemeldet war mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Ausländeramtes von ihm ohne Weiteres geprüft werden konnte. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung des Antrags, dort S. 2, dass dessen zuletzt gemeldeter Aufenthalt in R war. Dort ist nämlich ausgeführt, dass der Betroffene seit dem 08.11.2012 beim Einwohnermeldeamt von Amts wegen unbekannt abgemeldet worden ist und seitdem für die Ausländerbehörde Solingen nicht mehr greifbar war. Die Angabe der genauen Wohnanschrift mit Straßennamen und Hausnummer ist für die Begründung der Zuständigkeit der Stadt Solingen nicht entscheidend. b) Der Haftantrag ist von einem Mitarbeiter des Antragstellers unterzeichnet und damit wirksam gestellt worden. c) Es liegt ein ausreichend begründeter Haftantrag im Sinne von § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG vor. Danach hat die Begründung zu enthalten die Identität und den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit und die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie – in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft – die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. aa) Identität Mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und –orts sowie der Staatsangehörigkeit ist die Identität des Betroffenen im Antrag im ausreichenden Umfang angegeben worden. Entgegen der Rüge des Betroffenen war die Angabe des letzten gemeldeten Wohnsitzes des derzeit ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet lebenden Betroffenen nicht erforderlich und wendet der Betroffene davon abgesehen auch nicht ein, nicht der richtige Adressat des Haftantrags zu sein. bb) (Verlassenspflicht) Betreffend die Verlassenspflicht setzt die Anordnung nach § 417 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 FamFG einen begründeten Antrag voraus, der Darlegungen enthalten muss, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist (BVerfG, 2 BvR 1064/10 in juris Rn 23 f zur Zurückschiebungshaft mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, juris, Rn. 12, 14; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10 –, Rn. 12, juris); nur durch eine ausdrückliche Nennung des Bescheides ist hinreichend gewährleistet, dass erkennbar ist, auf welche konkreten Grundlagen die Behörde ihren Antrag stützt, und dass die Übermittlung des Antrages an den Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör wahrt. Im Antrag werden ausdrücklich die Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 14.11.2011 mit der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und der Androhung einer Abschiebung sowie die Erfolglosigkeit der dagegen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie das Datum der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung genannt. Diese Angaben genügen nach Ansicht der Kammer, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass und auf welcher Grundlage er verpflichtet ist, Deutschland zu verlassen. Zur Zulässigkeit des Haftantrags waren im Entscheidungsfall nach Ansicht der Kammer keine konkreten Angaben zur Zustellung der Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 als die Verlassenspflicht begründenden Verwaltungsaktes erforderlich. Denn der Antragsteller hat in seinem Antrag, dort S. 2, 1. Absatz, ausdrücklich auf die Erfolglosigkeit der vom Betroffenen dagegen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgestellt, was das Vorbringen einer erfolgten Zustellung des Bescheids an den Betroffenen enthält, ohne dass es dazu der Nennung weitergehender Einzelheiten bedürfte. Denn entsprechend den vorgenannten Anforderungen des BGH wurde mit diesen Angaben sowohl gewährleistet, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, als auch wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt. cc) (Abschiebung) Die Behörde hat mit dem Antrag ferner dargelegt, dass und warum die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 und 3 Nr. 5 und 7 AufenthaltG hat sie ausgeführt, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht sei nicht gesichert oder erscheine aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich, weil der Betroffene über keinen gültigen Nationalpass verfüge und bereits seit November 2012 unbekannten Aufenthalts sei, er seitdem nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe und sich ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte. Auch der Ablauf einer Ausreisefrist gem. § 58 Abs. 1 AufenthG und eine Androhung der Abschiebung gem. § 59 AufenthG sind mit dem Antrag durch Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 ausreichend dargelegt worden. dd) (Sicherungshaft – Voraussetzungen) Der Antragsteller hat die Art der beantragten Haft konkret als „Sicherungshaft“ bezeichnet und als Grundlage § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 3b Nr. 7 AufenthG angegeben und dazu ausgeführt, aufgrund welcher einzelfallbezogener Tatsachen er vom Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr ausgeht und die Haftanordnung für verhältnismäßig hält: Der Betroffene sei seit dem Jahre 2012 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden, habe seitdem nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und halte sich ohne gültigen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf; einer Vorladung der Kriminalpolizei sei er nicht gefolgt; dieses persönliche Verhalten könne nur den Schluss zulassen, dass vorliegend Fluchtgefahr bestehe. Da der Betroffene mit seinem bisherigen Verhalten gerade nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle, sei ein milderes Mittel als die Abschiebehaft zur Durchsetzung der Abschiebung nicht erkennbar. ee) (Sicherungshaft – Haftdauer) Betreffend die Haftdauer hat die Behörde dargelegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen ist und welche Zeit das in Anspruch nehmen werde. Sie hat auf Hinweise der für die Passersatzpapierbeschaffung zuständigen zentralen Ausländerbehörde Bezug genommen, wonach es zwischen der Türkei und der EU seit Oktober 2014 ein Rückübernahmeabkommen gebe, woran sich die türkische Seite indes nicht halte, sodass zusätzlich zum Rückübernahmersuchen ein PEP-Antrag beim türkischen Generalkonsulat in Münster einzureichen sei. Unter Darlegung des grundsätzlichen Verfahrensablaufs und unter Bezugnahme auf Fallzahlen der Clearingstellen für Passbeschaffung hat der Antragsteller ausgeführt, dass in der Regel mit einer Passersatzbeschaffung innerhalb von 2 Monaten zu rechnen sei, so dass eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten zu erwarten und die beantragte Haftdauer von 3 Monaten damit erforderlich und angemessen sei. Diese Angaben erachtet die Kammer zur Begründung des Haftantrags als ausreichend konkret. Denn vor der Anordnung der Sicherungshaft war es aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Betroffenen für die Behörde nicht möglich, das von ihr beschriebene Verfahren einzuleiten, so dass mangels Rückmeldung des für die Ausstellung des Passersatzpapieres zuständigen türkischen Konsulats und der mit der zentralen Flugbuchung betrauten Behörde konkretere Angaben zur voraussichtlichen Dauer der einzelnen Verfahrensschritte nicht erwartet werden konnten. ff) Der Antragsteller hat im Antrag ferner dargetan, dass am 10.02.2020 das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Köln betreffend das Verfahren wegen eines Sexualdelikts zur Abschiebung erteilt worden ist und eine weitere Beteiligung einer Staatsanwaltschaft wegen geringen Strafverfolgungsinteresses betreffend eines Verfahrens wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entbehrlich war. 2. Der Antrag war auch begründet. a) (Verlassenspflicht) Die Verlassenspflicht folgt aus der rechtskräftigen Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 14.11.2011. Die Zustellung der Ordnungsverfügung an den Betroffenen wurde durch Übersendung an ihn z.H. der Rechtsanwälte Dr. T2 & Kollegen bewirkt, welche den Empfang am 14.11.2011 mit EB (Bl. 16 d.A.) bestätigt haben. Die Zustellung an die Rechtsanwälte ist dem Betroffenen zuzurechnen, § 14 VwVfG. Nachdem die vorgenannten Rechtsanwälte sich mit Schriftsatz vom 04.05.2011 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Düsseldorf, Az 22 K 4860/09, für den Betroffenen bestellt und beantragt hatten, die Berufung zuzulassen (Bl. 507 Ausländerakte), übersandten diese dem Antragsteller am 24.11.2011 per Fax eine schriftliche Vollmacht wegen „Aufenthalt“, welche der Betroffene den Rechtsanwälten Dr. T2 und Kollegen unter dem 03.05.2011 erteilt hatte. Die gegen die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst erhobene Klage – gerichtet auf die Verpflichtung des Antragstellers auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 und auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels – hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2012 zurückgenommen (Bl. 562 Ausländerakte) und ist das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012, 22 K 7606/11, (Bl. 563 Ausländerakte) gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden. Der Einwand des Betroffenen, die Verfügung sei verjährt und stehe der Ordnungsverfügung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, ist von der Kammer im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen, sondern wäre in einem Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Davon abgesehen, soweit der Betroffene auf seine derzeitige Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer der in L ansässigen M GmbH und auf den Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – im Folgenden kurz: ARB 1/80 – verweist, dürfte sich dieses Vertragswerk nur an legal in diesem Mitgliedstaat lebende türkische Arbeitnehmer wenden, denen die Einreise und der Aufenthalt gestattet worden ist. Der ARB 1/80 dürfte kein Recht auf eine freie Einreise (EuGH, Urteil vom 17. April 1997 – Rs. C-351/95 [Kadiman]) und damit auch kein Bleiberecht nach rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht gewähren. b) (Abschiebung) Bis zu seiner Entlassung aus der Sicherungshaft war der Betroffene gem. auf § 58 Abs. 1 und 3 Nr. 5 und 7 AufenthaltG abzuschieben. Danach ist die Überwachung der Ausreise insbesondere erforderlich, wenn der Betroffene keinen Pass oder Passersatz besitzt und zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Auch diese Voraussetzungen waren erfüllt. Zum einen war jedenfalls ab dem 28.02.2020 zur Rückführung die Ausstellung eines Passersatzpapieres erforderlich, da der Nüfus nicht mehr als ausreichendes Dokument akzeptiert wurde. Zum anderen war auch für die Zeit vor dem 28.02.2020 davon auszugehen, dass der Betroffene seiner Ausreisepflicht freiwillig nicht nachkommen werde. Denn der Betroffene war seit November 2012 unbekannten Aufenthaltes und hatte nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Die vom Antragsteller auf diese Umstände rechtsfehlerfrei gestützte Annahme, der Betroffene werde nicht freiwillig ausreisen, wurde durch die eigenen Angaben des Betroffenen bestätigt: Mit seiner Beschwerdeschrift hat er ein ihm vermeintlich zustehendes Bleiberecht aufgrund seiner Berufstätigkeit in Deutschland geltend gemacht; im Rahmen des erfolglosen Rückführungsversuchs hat er angegeben, er habe in der Türkei viele Probleme und werde auf keinen Fall fliegen. Dass sich die Weigerung zu fliegen allein auf eine Rückführung auf dem Luftweg beziehen würde, ist im Hinblick auf die Angaben des Betroffenen zum vermeintlichen Bleiberecht und zu vermeintlichen Probleme in der Türkei nicht anzunehmen. Die dem Betroffenen gesetzte Ausreisepflicht ist abgelaufen und ist ihm die Abschiebung mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2011 angedroht worden, § 59 AufenthG. c) (Sicherungshaft – Voraussetzungen) Die vom Antragsteller im Antrag genannten Voraussetzungen für eine Sicherungshaft lagen gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3b Nr. 7 AufenthG bis zu seiner Entlassung vor. Eine Fluchtgefahr als Grund für eine Sicherungshaft (Abs. 3 Nr. 1) kann durch konkrete Anhaltspunkte dafür begründet werden, dass sich der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, dem behördlichen Zugriff entzogen ist, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält (Abs. 3b Nr. 7). Solche Anhaltspunkte lagen hier vor und begründeten bei der für den Einzelfall vorzunehmenden wertenden Betrachtung hier eine Fluchtgefahr: aa) Der Betroffene ist seit dem Jahre 2012 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, hat seitdem nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und hält sich ohne derzeit gültige Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Bereits auf dieser Grundlage durfte der Antragsteller annehmen, dass der Betroffene keinen Aufenthaltsort hat, an welchem er sich überwiegend aufhält und er aus diesem Grund dem behördlichen Zugriff entzogen war. Bei seiner Festnahme am 07.02.2020 hat der Betroffene gegenüber der Polizei angegeben, keinen festen Wohnsitz zu haben und immer an verschiedenen Stellen zu nächtigen, wozu er keine näheren Angaben machen wollte. Ein überwiegender Aufenthaltsort, welcher einen behördlichen Zugriff hätte ermöglichen können, ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Betroffene nach eigenen Angaben, bestätigt durch Einsichtnahme der Kammer in das elektronisch geführte Handelsregister, Geschäftsführer der Pizzeria/Eisdiele „M GmbH“ mit Sitz in der L-Straße in L war. Dass der Betroffene sich dort vor seiner Festnahme überwiegend aufgehalten hätte, wie er in der Sache einzuwenden scheint, hat der Betroffene schon nicht konkret vorgetragen und ist für die Zeit ab Januar 2020 zweifelhaft, da er ausweislich der Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge vom 12.02.2020 (Bl. 83 d.A.) für den Zeitraum vom 01.-31.01.2020 unbezahlten Urlaub genommen hat, weswegen eine Rückberechnung des Verdienstes wegen Überzahlung vorgenommen worden ist. bb) Der Annahme einer Fluchtgefahr steht hier nicht entgegen, dass der Betroffene vom Antragsteller nicht vorab darauf hingewiesen worden ist, dass das Fehlen eines Aufenthaltsortes, an welchem er sich überwiegend aufhält, eine Fluchtgefahr begründen kann. (1) Die Kammer schließt sich schon nicht der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen und der Ansicht des Landgerichts Köln, Beschluss vom 23.03.2020, 39 T 43/20 (Bl. 178 ff d.A. den gegen den Betroffenen ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.02.2020 betreffend) an, die Annahme einer Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 7 erfordere zwingend – entsprechend der Regelung zur Fluchtgefahr aufgrund eines nicht angezeigten Aufenthaltswechsels gem. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG (entsprechend der Rechtsprechung zu § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 a.F. AufenthG: BGH V ZB 16/11, juris Rn. 5; V ZB 36/11, Rn. 10 und V ZB 96/12, juris Rn. 18) – eine vorherige, hier indes nicht erfolgte Belehrung des Ausländers über die möglichen Konsequenzen einer Verstoßes gegen die Meldepflicht. Einer analogen Anwendung von § 62 Abs. 3 a Nr. 3 oder von § 11 Abs. 9 S. 3 AufenthG – betreffend eine Fristverlängerung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bei unter Missachtung dieses Verbots erfolgter Einreise, wie von Schmidt-Räntsch (in: Aktuelle Fragen des Abschiebungsrechts, Stand 15.01.2020, S. 33, im Internet abrufbar) erwogen – steht entgegen, dass schon eine Regelungslücke nicht angenommen werden kann. Denn die Tatbestände der § 62 Abs. 3 a und b AufenthG sind vom Gesetzgeber mit Gültigkeit ab dem 21.08.2019 neu gefasst worden und wäre es zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber weitergehende Voraussetzungen auch bei Abs. 3 b Nr. aufgenommen hätte, hätte er sie für erforderlich erachtet. Davon abgesehen handelt sich bei den in § 62 Abs. 3 b AufenthG einerseits und § 62 Abs. 3 a AufenthG andererseits aufgeführten Gründen um Kriterien mit unterschiedlicher Wertigkeit: Während die in § 62 Abs. 3 a AufenthG genannten Voraussetzungen bereits eine widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr begründen, erfordern die in § 62 Abs. 3 b AufenthG genannten Kriterien eine dafür sprechende Wertung. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Wertigkeit der Umstände sieht die Kammer keinen Anlass für eine Angleichung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 b Nr. 7 AufenthG an diejenigen des § 62 Abs. 3 a Nr. 2 AufenthG. (2) Davon abgesehen ist hier zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass ihm bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.03.2014, 22 K 6928/12, bereits vor Augen geführt worden ist, dass die Geheimhaltung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes nicht anders als sein Bestreben aufzufassen ist, sich einer Abschiebung zu entziehen. Denn darin wurde zur Begründung ausgeführt, er habe kein schützenswertes Interesse an einer Geheimhaltung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes; denn einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, welcher sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Festnahme und Abschiebung schützen wolle, sei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nicht zuzubilligen. (c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Fluchtgefahr mit dem weiteren, vom Antragsteller im Antrag genannten Umstand (mit-) begründet wurde, dass der Betroffene, wie von ihm eingeräumt, im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens einer polizeilichen Vorladung nicht gefolgt ist, was in Anbetracht seines Aussageverweigerungsrechts, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, indes zweifelhaft sein dürfte. d) (Sicherungshaft – Haftdauer) Sicherungshaft war gemäß Antrag bis einschließlich den 12.05.2020 anzuordnen. Der Erforderlichkeit und Angemessenheit der dreimonatigen Haftdauer stand nicht entgegen, dass bereits am 25.02.2020 auch ohne Passersatzpapier ein im Ergebnis erfolgloser Rückführungsversuch unternommen worden ist. Denn in Bestätigung der Angaben des Antragstellers im Antrag ist er am 28.02.2020 von der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) darüber informiert worden, dass die Türkei einen Nüfus als Reisedokument nicht mehr akzeptiert und der Antragsteller sich zunächst mit der PEP-Beschaffung in Verbindung setzen und die Vorlaufzeiten abklären müsse, woraufhin der Antragsteller am selben Tag das Verfahren zur Ausstellung eines PEP eingeleitet hat. Dass die Abschiebung bereits für ein bestimmtes Datum durchorganisiert gewesen wäre und die Abschiebungshaft (nur) für wenige Tage über den vorgesehen Abschiebungstermin hinaus aufrecht zu erhalten gewesen wäre, um der beteiligten Behörde einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen einzuräumen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 –, juris), war und ist nicht ersichtlich. Auf der Grundlage der Darlegung des grundsätzlichen Verfahrensablaufs des PEP-Verfahrens und der Fallzahlen der Clearingstellen für Passbeschaffung, wonach in der Regel mit einer Passersatzbeschaffung innerhalb von 2 Monaten zu rechnen war, so dass eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten zu erwarten gewesen wäre, war die beantragte Haftdauer von 3 Monaten als erforderlich und angemessen anzusehen. Konkretere Angaben waren von der Behörde nicht zu verlangen und war eine Undurchführbarkeit der geplanten Rückführung aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bis zum Tag der Entlassung des Betroffenen aus der Haft nicht vorhersehbar. Die Höchsthaftdauer nach § 62 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 AufenthaltG wurde nicht überschritten. e) Die Abschiebungshaft war auch nicht gem. § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig, weil ein anderes, ebenfalls ausreichendes, aber milderes Mittel ersichtlich gewesen wäre, welches den Zweck der Haft, die Sicherstellung der Ausreise des Betroffenen, gleichermaßen hätte sicherstellen können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde vielmehr gewahrt. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen milderer Mittel werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. aa)Es konnte zugunsten des Betroffenen insbesondere nicht angenommen werden, er würde Deutschland tatsächlich freiwillig verlassen. Soweit § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG bestimmt, von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, greift diese Ausnahmebestimmung hier bereits aus dem Grund nicht ein, weil der Betroffene bei dem erfolglos gebliebenen Rückführungsversuch angegeben hat, nicht in die Türkei fliegen zu wollen. Diese Aussage lässt sich in Verbindung mit seiner weiteren Angabe, er habe in der Türkei viele Probleme, nur dahingehend verstehen, dass er eine jegliche Ausreise in die Türkei ablehnt. Davon abgesehen macht der Betroffene im Beschwerdeverfahren ein vermeintlich ihm zustehendes Bleiberecht geltend, was ebenfalls der Annahme einer Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise entgegensteht. bb) Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 60, 60 a AufenthG, welche der Anordnung der Sicherungshaft entgegengestanden hätten, liegen nicht vor. Die Prüfung von und die Entscheidung über solche Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 – in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 – in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit). Laufende Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche zu beachten wäre, sind weder ersichtlich noch vom Betroffenen geltend gemacht. e) Die Staatsanwaltschaft Köln hat betreffend das Verfahren wegen eines Sexualdelikts, 251 Js 345/19 am 10.02.2020 ihr Einvernehmen zur Abschiebung erteilt. Eine weitere Beteiligung einer Staatsanwaltschaft war wegen geringen Strafverfolgungsinteresses betreffend eines Verfahrens wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entbehrlich, § 72 Abs. 4 S. 5 AufenthG. 3. Die Haftanordnung ist auch nicht wegen formeller Fehler rechtswidrig: a) Das Amtsgericht hat den Betroffenen gem. §§ 34 Abs. 1, 420 Abs. 1 S. 1 FamFG vor der Anordnung der Sicherungshaft persönlich in Anwesenheit seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten angehört. aa) Zwar kann eine zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 2 FamFG erforderliche Aushändigung des Haftantrags nicht angenommen werden, weil eine Aushändigung des Haftantrags an den Betroffenen oder seinen Verfahrensbevollmächtigten spätestens zu Beginn der Anhörung weder im Anhörungsprotokoll noch sonst in der Akte vermerkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – V ZB 108/13 –Rn. 5, juris). Dieser Umstand führt aber weder dazu, dass die durchgeführte Anhörung als „Nichtanhörung“ anzusehen und von der Beschwerdekammer nachzuholen gewesen wäre (unter (1)), noch vermag er eine Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu begründen (unter (2)). (1) Mit den Ausführungen des BGH (Beschluss vom 18. Februar 2016 – V ZB 23/15 –, Rn. 26, juris mwN) verletzen Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen § 420 FamFG und damit Art. 104 Abs. 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen. Die Grundlagen der Anhörung sind im Zusammenhang mit einem Haftantrag nicht schon betroffen, wenn dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrags oder von dessen Übersetzung nicht ausgehändigt wird, sondern erst, wenn der Anhörung ein unzulässiger oder ein unvollständiger Haftantrag zugrunde liegt, oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht. Das Beschwerdegericht muss deshalb einen Betroffenen nicht allein wegen der unterlassenen Aushändigung des Haftantrags erneut persönlich anhören. Eine (erneute) Anhörung ist auch nicht zur nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich, was vielmehr dadurch nachgeholt werden kann, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eine Kopie des Antrags zugeleitet wird. Davon ausgehend ist hier eine Verletzung des Kerns der Anhörung des Betroffenen durch die fehlende Aushändigung des Haftantrags nicht festzustellen. Ausweislich des Anhörungsprotokolls ist der Betroffene zum Antrag des Antragstellers angehört worden und hat sich der Verfahrensbevollmächtigte dazu in der Sache insoweit eingelassen, als er die Abschiebung als unverhältnismäßig gerügt hat. Von einer Nichtanhörung kann auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht ausgegangen werden. Denn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Haftanordnung beantragt worden ist und welcher die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Fluchtgefahr begründet, ist übersichtlich und waren dem Betroffenen diese Umstände bekannt. Dem Betroffenen ist zudem nachträglich rechtliches Gehör dadurch gewährt worden, dass seinem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten auf dessen entsprechendes Gesuch vom 17.02.2020 mit Schreiben des Antragstellers vom 19.02.2020 Akteneinsicht durch Übersendung der Ausländerakte gewährt worden ist, welcher nach Niederlegung des Mandats Ablichtungen an die derzeitige Verfahrensbevollmächtigte weitergeleitet hat. (2) Auch der durch die Nichtaushändigung des Haftantrags begründete Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör führt hier nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Haftanordnung. Denn es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Betroffene – wenn ihm der Haftantrag bereits vor seiner Anhörung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden wäre – tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung nicht ergangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – V ZB 80/13 –, Rn. 9 und 13, juris). Auch mit den Beschwerdebegründungen werden solche Umstände nicht geltend gemacht, sondern war entsprechend den Ausführungen unter Ziff. II. 2. die Haftanordnung in der Sache als rechtmäßig ergangen anzusehen. bb) Die Anhörung erfolgte in einem Freiheitsentziehungsverfahren, welche, wie im Bezirk üblich, gem. § 170 GVG in nicht-öffentlicher Sitzung durchgeführt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Protokollierung stellt ein bloßes Versehen dar, rechtfertigt jedoch nicht das Verdikt der Rechtswidrigkeit über die Haftanordnung (vgl. LG Köln, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 34 T 242/16 –, Rn. 30, juris). cc) Der Umstand, dass, wie im Protokoll vermerkt, die Amtsrichterin die Ausländerakte vor der Anhörung des Betroffenen nicht gelesen hat, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Anhörung des Betroffenen zum Haftantrag. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Betroffene aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis der Amtsrichterin daran gehindert gewesen wäre, Umstände vorzutragen, welche der Haftanordnung entgegengestanden hätten. b) Eine Belehrung gem. Art. 36 Abs. 1 b WÜK, wonach der Betroffene das Recht hat, dass auf sein Verlangen hin die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von seiner Inhaftierung unterrichtet wird, ist im Anhörungsprotokoll nicht vermerkt, so dass davon auszugehen ist, dass eine solche unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 – V ZB 165/10 –, Rn. 5, juris). Eine Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich daraus aber nicht. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 79/15 –, Rn. 12 - 13, juris) führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wobei zu den Verteidigungsrechten die Belehrung nach Art. 36 WÜK und vergleichbaren Regelungen gehört, die dem Betroffenen die Möglichkeit bieten soll, seinen Heimatstaat um Hilfe zu bitten. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu dieser Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was der Betroffene darzulegen hat. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Verfahrensbevollmächtigte hat zwar eine fehlende Belehrung nach Art. 36 WÜK gerügt. Sie hat aber nicht dargelegt, dass das Verfahren bei Beachtung der Regelung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. III. Einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch die Kammer gem. § 68 Abs. 3 FamFG bedurfte es nach dessen Entlassung aus der Haft bereits im Hinblick auf die damit eingetretene Erledigung des Rechtsmittels und den verbleibenden, verfahrensgegenständlichen Feststellungantrag nicht. Soweit die Kammer bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung Unterlagen aus der hiesigen Akte sowie der Ausländerakte des Betroffenen berücksichtigt hat, welche bislang nicht Gegenstand des Antrags, der Anhörung und der angefochtenen Entscheidung gewesen sind und dem Betroffenen nicht bereits bekannt waren, hat die Kammer der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen dazu durch Übersendung von Kopien vorab rechtliches Gehör gewährt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 und 2, 84, 430 FamFG, Art. 5 V EMRK analog. Die Festsetzung des Geschäftswertes rechtfertigt sich aus § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. V. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ohne Zulassung die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 und 3 FamFG; BGH V ZB 212/12 in juris Rn 5). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwer-de eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und so-dann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.