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Urteil

9 S 119/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0409.9S119.19.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 €, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 €, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe I. Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit, die der Rechtsvorgänger der Kläger unter anderem der verstorbenen Frau T, als Eigentümerin der begünstigten Grundstücke, mit notarieller Urkunde vom 09.07.1976 bewilligt hatte. Die mit einem Fahr-, Geh- und Auffahrrampenrecht belastete Fläche wurde in der zur notariellen Urkunde genommenen Anlage durch eine Schraffierung gekennzeichnet. Auf der in der Skizze eingezeichneten Wegerechtsfläche ist ein Gebäude eingezeichnet. Die Kläger haben behauptet, dass das auf der Anlage zur notariellen Urkunde eingezeichnete Gebäude auch heute noch vorhanden sei und die tatsächliche Nutzung des Wegerechtes vollständig ausschließe. Zwischenzeitlich seien noch weitere Gebäude auf der Wegerechtsfläche hinzugekommen. Eine Inanspruchnahme des Wegerechts sei ebenso wenig erfolgt wie eine Geltendmachung eines möglichen Beseitigungsanspruchs. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Beseitigungsanspruch gemäß § 1028 BGB verjähre. Unter Berücksichtigung der 30-jährigen Verjährungsfrist sei diese mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten, sodass gemäß § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB mit Verjährung des Anspruchs auch die Dienstbarkeit erloschen und diese somit zu löschen sei. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Anlage bereits bei Bestellung der Dienstbarkeit vorhanden gewesen sei. Die Beklagten haben behauptet, dass das Wegerecht faktisch an einer anderen Stelle des Grundstücks mit Einverständnis des Eigentümers ausgeübt worden sei. Das belastete Grundstück sei unmittelbar neben dem vorhandenen Gebäude überquert worden. Sie haben die Auffassung vertreten, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Mit Erbauung weiterer Gebäude auf der Wegerechtsfläche habe die Verjährungsfrist jedes Mal von neuem angefangen zu laufen. Im Übrigen unterliege der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigungen ohnehin nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung gehe. Die Regelung des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB enthalte eine Ausnahme von dem in § 194 enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Ansprüche verjähren könnten. Das Rechtsinstitut der Verjährung diene dazu, den Schuldner vor Ansprüchen zu schützen, deren Bestehen infolge langer Dauer zweifelhaft oder ungewiss sei. Dieses Schutzes bedürfe es jedoch für Ansprüche aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht nicht. Im Übrigen hätten die Rechtsvorgänger dadurch, dass das Wegerecht an anderer Stelle ausgeübt werden durfte, auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Wuppertal die Beklagten verurteilt, der streitgegenständlichen Löschung der zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke eingetragenen Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Die Grunddienstbarkeit sei gemäß § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen, weil der Anspruch der Beklagten auf Beseitigung des die Grunddienstbarkeit beeinträchtigenden Gebäudes verjährt sei. Dieses Gebäude hindere das eingeräumte Wegerecht, weil es sich mitten auf der belasteten Fläche befinde. Dass das Wegerecht an einer anderen Stelle ausgeübt worden sei, sei unerheblich. Da das Gebäude bereits bei Eintragung der Dienstbarkeit bestanden habe, sei am 30.12.2006 Verjährung eingetreten. Dass an anderen Stellen neue Gebäude errichtet worden seien, schade nicht. Denn die Errichtung neuer Gebäude lasse zwar bezüglich jedes einzelnen neue Beseitigungsansprüche entstehen. Sobald die Verjährung des ersten Beseitigungsanspruchs jedoch eingetreten sei, erlösche die Grunddienstbarkeit. § 1028 BGB enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Ansprüche aus eingetragenen Rechten in der Regel nicht der Verjährung unterliegen würden. Die Vorschrift habe zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegenüber dem Inhalt des Grundbuchs durchsetze. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 beantragten die Beklagten, ihnen Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In dem beigefügten Bericht über Nachlasswerte vom 29.02.2012 ist angegeben, dass die Erblasserin über Grundbesitz verfügt habe, der Wert der Immobilie noch nicht bekannt sei, man aber nicht davon ausgehe, dass der Nachlass überschuldet sei. Auch in der überreichten Zwischenabrechnung vom 29.06.2017 ist ausgeführt, dass der Wert der Immobilie noch nicht bekannt sei. Mit Beschluss vom 06.01.2020 hat die Kammer den Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Auf Nachfrage des Gerichts gaben die Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2020 an, dass im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal ein Verkehrswertgutachten eingeholt worden sei. Dort sei der Verkehrswert mit 36.000 € angegeben. Die Grundbuchgläubigerin habe Einwendungen erhoben und halte den Grundstückswert für zu niedrig bemessen, da Interessenten bereit seien, einen Kaufpreis von 150.000 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2020 beantragen die Beklagten, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Mit der zugleich eingelegten Berufung beantragen sie unter „Aufhebung“ des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen. Es läge lediglich eine Störung in der Ausübung des Wegerechtes vor, so dass der Anspruch auf Beseitigung des verjähre. Die störende Anlage sei unmittelbar neben dem vorhandenen Gebäude umfahren worden. Das Wegerecht sei genutzt worden, um das Grundstück zu pflegen. Sie behaupten des Weiteren, dass die aus der Skizze zur Grundbucheintragung ersichtliche Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit in Form eines alten Holzschuppens von den Klägern beseitigt worden sei. Die Kläger hätten an dieser Stelle ein neues, massives Mauerwerk aus Stein erstellt. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Ein Teil der Wegefläche hätte auch nach der ursprünglichen Bewilligungsurkunde nur dann genutzt werden können, wenn die dort beschriebene Auffahrtrampe errichtet und befestigt worden wären. Das sei jedoch nie erfolgt. Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, § 544 Abs.2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Gemäß § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Es handelt sich um eine Notfrist, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt. Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.06.2019 wurde dem Beklagtenvertreter am 17.06.2019 zugestellt. Die Berufung ging erst am 16.01.2020 beim Landgericht ein, mithin außerhalb der Frist des § 517 ZPO. Den Beklagten war auf ihren Antrag hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet, wenn die Partei glaubhaft gemacht hat, § 236 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO, schuldlos an der Wahrung der versäumten Frist gehindert gewesen zu sein. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Zudem muss die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden sein. Denn die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 223 ZPO nur dann dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumnis war. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 – IV ZB 16/11 –, juris). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn die Beklagten waren nicht infolge Mittellosigkeit daran gehindert, die Berufung durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Erblasserin war Alleineigentümerin des Grundstückes Gruner Straße, Wuppertal, eingetragen im Grundbuch von Barmen, Bl. 14353. Der Wert der Immobilie beträgt ausweislich des Verkehrswertgutachtens, das im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal eingeholt worden ist, jedenfalls 36.000 €. Gemäß § 115 Abs. 3 S 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO iVm SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen der Partei einschließlich ihres Grundeigentums. Nicht einzusetzen hat die Partei allerdings nach § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück. Nach diesen Vorgaben hätten die Beklagten die Kosten der Prozessführung für die Berufung von voraussichtlich rund 2.000 Euro für die erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts aus ihrem nach § 115 Abs 3 S 1 ZPO einzusetzenden Vermögen decken können. Da die Beklagten das unbebaute Grundstück nicht bewohnen ( können), stellt es kein Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII dar und ist für die Prozesskosten durch Beleihung oder - ggf teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen (vgl BFH Beschluss vom 23.8.2000 - I S 7/99 – Juris). Die Beklagten haben auch nicht behauptet, ihr Grundstück sei derzeit nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen. Damit waren die Beklagten nicht infolge Mittellosigkeit daran gehindert, die Berufung durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020 war auf eine möglicherweise fehlende Kausalität – versehentlich nicht protokolliert – hingewiesen worden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 1.000,00 €