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Urteil

3 O 51/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0320.3O51.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.150,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen und den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der W2 GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer yyyy und Vorgangsnummer #####/#### in Höhe von 29.634,25 EUR freizustellen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W2 GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX im Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 20 v.H. und die Beklagte zu 80 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.150,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen und den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der W2 GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer yyyy und Vorgangsnummer #####/#### in Höhe von 29.634,25 EUR freizustellen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX und Übertragung des dem Kläger gegenüber der W2 GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX im Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 20 v.H. und die Beklagte zu 80 v.H. zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger, der im Versicherungsgewerbe tätig ist, begehrt im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückzahlung eines an einen Dritten gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes an die Beklagte. Die Beklagte ist ein weltweit bedeutender Hersteller von Kraftfahrzeugen. Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgaswerte einhält, muss es über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (…) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge“ (im Folgenden: VO (EG) 715/2007) verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt nicht durch Messungen der tatsächlichen Werte während des Regelbetriebs eines Fahrzeugs, sondern in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Im Zusammenhang mit diesem Prüfstandsverfahren kam zunächst im Jahr 2015 – u.a. am 02.11.2015 ging der Beklagten eine „Notice of Violation der Environmental Protection Agency (EPA)“ zu – ans Licht, dass in die von der Beklagten und ihren Konzerntöchtern hergestellten Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe „EA 189 EU 5“ eine spezielle Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung implementiert worden war, welche erkannte, wann ein Fahrzeug das Prüfstandsverfahren durchlief und daraufhin den Schadstoffausstoß durch den Wechsel in einen besonderen Betriebsmodus reduzierte. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten sog. „Modus 1“, welcher beim Durchfahren des NEFZ, dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Prüfverfahren, automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der partikeloptimierte sog. „Modus 0“ aktiv. Im normalen Straßenbetrieb ist es praktisch ausgeschlossen, den NEFZ nachzufahren, weswegen sich das Fahrzeug außerhalb der NEFZ-Prüfung durchgehend im „Modus 0“ befindet. Der Dieselmotor vom Typ EA 189 EU 5 wurde tausendfach in mehreren Fahrzeugbaureihen der Beklagten verbaut. Laut Werksangaben, welche auch in der entsprechenden Fahrzeugbroschüre wiedergegeben werden, soll das streitgegenständliche Fahrzeug besonders umweltfreundlich sein und die Vorgaben der Abgasnorm einhalten. Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten einen Bescheid, in welchem es gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV für die der Beklagten erteilten Typengenehmigungen nachträgliche Nebenbestimmungen anordnete. Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der mit der Typengenehmigung des Typs „EA 189 EU 5“ seien die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung dieser zu ergreifen. Andernfalls sei das Kraftfahrzeug-Bundesamt dazu berechtigt, die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Beklagte entwickelte daraufhin in der Folgezeit für die betroffenen Fahrzeugtypen jeweils Software-Updates, welche die nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund der Abschalteinrichtung mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeuge wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen sollten. Die betroffenen Fahrzeuge wurden sodann seitens der Beklagten chargenweise zurückgerufen, um das Software-Update durchführen zu können. Soweit die Eigentümer der Fahrzeuge in Einzelfällen die Durchführung des Software-Updates verweigerten, ist es gerichtsbekannt mittlerweile zu Stilllegungsverfügungen der zuständigen Kfz-Zulassungsämter betreffend diese Fahrzeuge gekommen. Der Kläger kaufte am 09.09.2016 bei der H GmbH & Co. KG in Wuppertal ein Neufahrzeug der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology Terrain TE 3,0 L V6 SCR 193 KW (262 PS) (FIN: XXXXX) mit einem Motor vom Typ „EA897 EVO“ zu einem Kaufpreis von 65.750,00 EUR brutto. Hiervon zahlte er 15.000,00 EUR an, den restlichen Kaufpreis finanzierte er bei der W2 durch einen Darlehensvertrag (Nr. yyyy). Der Nettodarlehensbetrag betrug 50.750,00 EUR. Die Zinsen wurden mit 4.412,65 EUR beziffert. Die Parteien des Darlehensvertrags vereinbarten 48 gleichbleibende Monatsraten, beginnend mit dem 15.12.2016, in Höhe von 671,80 EUR sowie eine Schlussrate am 15.11.2020 in Höhe von 22.916,25 EUR. Danach sollte das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug auf ihn übergehen. Das Fahrzeug wurde am 02.11.2016 erstzugelassen. Der Kläger zahlte vereinbarungsgemäß die Raten. Es hatte zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 0 km. Der Motor des streitbefangenen Kraftfahrzeugs gehört nicht zur Baureihe „EA 189 EU 5“, was auch dem Kläger bekannt war. Der Motor vom Typ „EA897“ ist eine Dieselmotoren-Baureihe der Beklagten, wobei die Beklagte den Motor weder entwickelt noch hergestellt hat. Die Baureihe umfasst Sechszylinder-V-Motoren mit 3,0 Liter Hubraum und wurde seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten eingesetzt. Im Jahr 2014 ließ die Beklagte den vorgenannten Motortyp überarbeiten. Unter anderem steigerte sie die Leistung des Motors. Eine weitere Änderung betraf die Abgasbehandlung, um die Abgasnorm Euro 6 einhalten zu können. So verfügt die Monoturbo-Variante nunmehr über einen Dieseloxidationskatalysator, dem die zur Reinigung der Stickoxide benötigte Harnstofflösung AdBlue zu dosiert wird. Nach einer kurzen Mischstrecke schließt sich ein motornaher, SCR-beschichteter Dieselpartikelfilter (sDPF) an. Am Unterboden des Fahrzeugs befindet sich zudem ein SCR-Sperrkatalysator. Am 08.12.2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt auch für Fahrzeuge des streitgegenständlichen der Marke VW vom Typ Touareg 3.0 l Diesel 6 einen verpflichtenden Rückruf an. In der Verlautbarung hierzu teilte das Kraftfahrt-Bundesamt u.a. mit: „Bei der Überprüfung des VW Touareg 3,0 l Diesel Euro 6 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (Kraftfahrt-Bundesamt) wurden zwei unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Im Prüfzugzyklus NEFZ springt bei diesen Fahrzeugen zum einen eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Zum anderen wurde bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränkt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat deshalb am 8. Dezember 2017 einen verpflichtenden Rückruf dieser Fahrzeuge angeordnet, um die Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Fahrzeuge wieder herzustellen.“ Die Beklagte nahm in der Folge auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge des hier streitgegenständlichen Typs eine Aktualisierung der Motorsoftware vor. Diese Anordnung betrifft den sog. Warmlauf-Modus des SCR-Katalysators. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob eine Aktualisierung der Motorsoftware auch bei dem Fahrzeug des Klägers durchgeführt worden ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.01.2019 zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 65.750,00 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anlage K10 zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug genommen. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 99.027 km. Der Kläger behauptet, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und diese zur Ermöglichung der Erreichung der Unternehmensziele mindestens gebilligt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die im Hinblick auf die von der Firma S GmbH entwickelte Grundsoftware gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Warnungen in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit nicht in unteren, unbedeutenden Hierarchieebenen der Beklagten versandet sein könnten. Derartiges sei bei der Organisationsstruktur und dem implementierten Reportingsystem der Beklagten auszuschließen. Der Kläger behauptet weiter, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – so wie alle übrigen betroffenen Fahrzeuge auch – aufgrund der durch die Beklagten verübten Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten hätte, jedenfalls, dass sich eine große Verunsicherung unter den potentiellen Kunden ausgebreitet hätte. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Wege des Schadensersatzes den von ihm mit einem Dritten eingegangen Kaufvertrag mit der Beklagten „quasi“ rückabwickeln könne. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70.162,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 10.09.2016 bis 31.01.2019 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.021,79 EUR (unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km) Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer XXXXX zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 01.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.196,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe das ihm angebotene Software-Update bereits durchführen lassen. Der Kläger sei als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Die erwartbare Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrage zwischen 200.000 und 250.000 km. Sie ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug niemals mangelhaft gewesen sei, weil es unter den maßgeblichen NEFZ-Prüfbedingungen die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten habe. Jedenfalls aber sei nach der Durchführung der im Rahmen des Rückrufs erfolgten Modifikationen ein Mangel nicht mehr gegeben, was das Kraftfahrt-Bundesamt mit bindender Wirkung festgestellt habe. Es stehe demnach auch fest, dass sich andere Parameter nicht nachteilig verändert hätten, insbesondere kein erhöhter Verschleiß oder keine erhöhten übrigen Emissions- oder Verbrauchswerte aus den vorgenommenen Änderungen resultieren würden. Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Soweit der Kläger deliktische Ansprüche geltend mache, welche ein vorsätzliches Handeln der Vertreter der Beklagten voraussetzten, fehle es an substantiiertem Vortrag. Weder der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, noch der Vorstand, noch andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne hätten nach derzeitigem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt. Eine weitergehende Erklärungspflicht bestehe für sie, die Beklagte, nicht. Eine solche folge insbesondere nicht aus einer sekundären Darlegungslast. Die bei Gericht am 14.02.2019 eingegangene Klageschrift vom 14.02.2019 ist der Beklagten am 28.03.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Das Landgericht Wuppertal ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Erfüllungshandlung, die Teilzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 EUR, sowie die Zahlung der Darlehensraten erfolgten am Wohnsitz des Klägers in V. Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gemäß § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – I-32 SA 32/18). Der Kläger hat die Klage an dem Ort erhoben, an dem die Erfüllungshandlungen vorgenommen wurden. II. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht im tenorierten Umfang aus § 826 BGB. Die Haftung aus § 826 BGB ist begründet, weil die Beklagte dem Kläger einen Schaden zugefügt hat – dazu unten 1) –, welcher auf sittenwidrigem – dazu unten 2) – und vorsätzlichem – dazu unten 3) – Verhalten beruht. Die Beklagte ist daher im tenorierten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet – dazu unten 4). 1) Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt. Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Es kann dabei dahinstehen, ob es durch das Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam und auch, ob durch die – jedenfalls zwischen den Parteien am Fahrzeug des Klägers im Streit stehenden – Nachbesserungsmaßnahmen der Beklagten der Mangel am Fahrzeug vollständig beseitigt wurde, weil der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abschloss, den er im Übrigen nicht abgeschlossen hätte, und aus diesem gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1, 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst einging, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Soweit das hypothetische Verhalten des Klägers bei Vertragsschluss nicht bereits als offenkundig angesehen werden kann, streitet dafür, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, mindestens eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ anerkannt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10 Rz. 28, 33 m.w.N. = NJW 2012, 2427, 2429 f.). Die so begründete Vermutung wurde mangels substantiellem Vortrag durch die Beklagte noch nicht einmal im Ansatz erschüttert. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach weder zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Kaufentschluss fasste, noch bei Abschluss des Kaufvertrages den gesetzlichen Anforderungen. Es steht nämlich fest, dass die verwendete Abschalteinrichtung i.S.d. maßgeblichen Bauvorschriften unzulässig war und dass, wenn das Fahrzeug in dem sog. „Modus 0“ betrieben wurde, die technischen Anforderungen an die erteilte Betriebserlaubnis bzw. EG-Typengenehmigung nicht erfüllt wurden. Das folgt für das Gericht aus dem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamt vom 08.12.2017. Dort werden nämlich zu der für das streitgegenständliche Antriebsaggregat erteilten EG-Typengenehmigung (nachträgliche) Nebenbestimmungen erlassen, die dazu dienen sollen, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung dieser zu ergreifen. Das Kraftfahrtbundesamt kommt in der Begründung seines Bescheides zu dem nach diesseitigen Verständnis nachvollziehbaren Ergebnis, dass zwei unzulässige Abschalteinrichtungen (sog. Strategie A (Abschalteinrichtung des Motorsteuergeräts mit Prüfzykluserkennung) und Strategie E (Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit SCR-Katalysator) vorliegen, deren Beseitigung erforderlich ist und die es erfordert, dass die Einhaltung der zulässigen Emissionswerte erneut nachgewiesen wird. b) Dass die Leistung, die der Kläger im Gegenzug für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten hat, für seine Zwecke nicht voll brauchbar sein darf, ist als einschränkendes Korrektiv für die weite Fassung des Vermögensschadensbegriffes zu sehen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.08.1961, Az. 4 StR 166/61). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt demnach voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, Az. V ZR 29/96 m.w.N. = DNotZ 1998, 349, 354). Nach diesen Maßstäben besteht kein Zweifel daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung für Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar war. Es drohte – was die Eigennutzung des Fahrzeugs angeht – nicht nur theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung, sondern – mindestens bei einer ex ante Betrachtung – auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Denn mindestens solange die abschließende Haltung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem Komplex nicht bekannt war und mit den vorgenannten Folgen ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug – so wie das streitgegenständliche – quasi unhandelbar gewesen seien; jedenfalls hätte der Kläger als Verkäufer wohl im Vergleich zum Anschaffungswert unverhältnismäßige Preisabschläge hinnehmen müssen. Ob sich die Fungibilität der betroffenen Fahrzeuge später verbesserte und ob heute gegebenenfalls sogar davon auszugehen ist, dass eine objektiv messbare Wertminderung an den betroffenen Fahrzeugen nicht mehr gegeben ist, ist ohne Relevanz. c) Das Verhalten der Beklagten ist mindestens mitursächlich für die Schädigung. aa) Zwar hat die Beklagte das Antriebsaggregat, welches die (unzulässigen) Abschalteinrichtungen beinhaltet, unstreitig nicht selbst entwickelt, jedoch hat sie durch den Einbau des streitgegenständlichen Motors in ihre Fahrzeuge diese erst in Verkehr gebracht. Hätte sie den Motor mit den (unzulässigen) Abschalteinrichtungen nicht in ihre Fahrzeuge eingebaut, bestünde für den Kläger kein Grund zur Beanstandung. bb) Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus jedoch auch arglistig getäuscht und damit den nachteiligen Vertragsschluss kausal herbeigeführt. Arglistig täuscht, wer einen anderen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst über einen erheblichen Umstand täuscht, wobei die Täuschung sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (vgl. nur Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 123 Rn. 2 m.w.N). Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. VII ZR 205/06 Rz. 20 m.w.N. = NJW-RR 2008, 258, 259). (1) Als diejenige, die den streitgegenständlichen Motor in ihre Fahrzeuge einbaute und in Verkehr brachte, traf die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht. Als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs traf sie jedenfalls die Pflicht, zu prüfen, wie der nicht von ihr entwickelte und hergestellte Motor arbeitete und ob dieser ordnungsgemäß funktionierte. Diesbezüglich kann sich die Beklagte nicht pauschal darauf zurückziehen, sie träfe keinerlei Pflichten, da sie den Motor nicht entwickelt oder hergestellt habe. Ihre Aufklärungspflicht hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht, indem er sich vorstellte, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. (2) Infolge der Täuschung schloss der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Wäre ihm bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. (3) Arglistig zu handeln bedeutet, vorsätzlich zu handeln. Im Vergleich zum Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung und die Erregung eines kausalen Irrtums bei dem Getäuschten hat der Arglistbegriff keine weitergehende eigenständige Bedeutung ( Armbrüster , in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 17 m.w.N.). Absichtliches Verhalten ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein lediglich bedingter Vorsatz (vgl. nur, BGH, Urt. v. 13.06.2007, Az.: VIII ZR 236/06 Rz. 29). Bei einer – wie vorliegend – Täuschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vorsätzlich handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 28.02.2007, Az.: IV ZR 331/05 Rz. 8). Nach diesen Maßstäben traf die Beklagte eine Aufklärungspflicht. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs wusste, dass sie ein nicht gesetzeskonformes Produkt in den Umlauf gebracht hat und durch die unterlassene Aufklärung des Klägers hierüber diesen dazu veranlasste, einen Vertrag zu schließen, den er bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Begründung des Vorsatzes unter Ziff. 3) (nachfolgend) Bezug genommen. Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht. Er hat sich nämlich vorgestellt, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. 2) Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 124/12 Rz. 8 mit zahlreichen w.N. = NJW 2014, 1380). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar hat die Beklagte sich zu den Gründen ihres Verhaltens nicht – jedenfalls nicht in plausibler Art und Weise – erklärt, doch liegt es auf der Hand, dass das im Rahmen des sog. Dieselskandals zu Tage getretene Verhalten einzig und allein dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Natürlich ist es völlig unbedenklich, wenn ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen derartige Ziele verfolgt, indem es sich durch überdurchschnittliche Leistung, besondere Qualität, technische Überlegenheit, herausragenden Service oder Ähnliches von der Konkurrenz abhebt. Es ist auch nicht verwerflich, wenn das Unternehmen nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zu den Kunden die eigenen wirtschaftlichen Interessen voranstellt. Soweit nicht eine marktbeherrschende Stellung dieses entscheidend behindert, ist der Erfolg solchen Verhaltens letztlich abhängig vom Verhandlungsgeschick und damit Ausfluss der Privatautonomie, die zentraler Eckpfeiler des deutschen Zivilrechtssystems ist. Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist bei einer Gesamtwürdigung aller bekannten Einzelumstände im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die nachfolgenden Aspekte für das Gericht von entscheidender Bedeutung waren. Die Beklagte zieht sich vorliegend darauf zurück, keine Kenntnis von der (unzulässigen) Abschalteinrichtung gehabt zu haben, da sie das streitgegenständliche Antriebsaggregat nicht entwickelt und hergestellt habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Ohne einen substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag dahingehend, dass sie keine Kenntnis davon hatte, wie der von ihr in ihre Fahrzeuge eingebaute Motor funktionierte und ob er den gesetzlichen Vorgaben entsprach, kann sie sich jedoch gerade nicht darauf berufen, dass der streitgegenständliche Motor nicht von ihr entwickelt und hergestellt worden ist. Bei den zurückgehaltenen Informationen handelt es sich nicht lediglich um solche, die gewöhnliche Schwachstellen, Ineffizienzen oder hinter den erwarteten Ansprüchen zurückbleibende Qualitätsmerkmale offenbart hätten, sondern um solche, welche für den Wert des Fahrzeugs abstrakt von essenzieller Bedeutung sind. Zu bedenken ist nämlich, dass vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Täuschung gegenüber den Genehmigungsbehörden der damit verbundene Vertrauensverlust durchaus dazu hätte führen können, dass das Kraftfahrt-Bundesamt anders reagiert, indem es etwa gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die Typengenehmigung widerruft oder zurücknimmt. Dies hätte dazu geführt, dass auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV die Betriebserlaubnis entzogen worden und dieses stillgesetzt worden wäre. Dass das Kraftfahrt-Bundesamt sein ihm zustehendes Ermessen tatsächlich anders ausgeübt hat, ändert daran nichts, weil dies ein Umstand ist, der sich erst im Nachhinein herausgestellt hat und der aus den vorgenannten Gründen nicht von vornherein zu erwarten war. Um der Täuschung zum Erfolg zu verhelfen, hat die Beklagte bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen in der Bevölkerung im Allgemeinen und unter den potentiellen Autokäufern im Besonderen, eingesetzt. Die Beklagte verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes Vertrauen, welches auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses hat sie insofern genutzt, als dass sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Potentielle Autokäufer haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt oder angezweifelt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es nicht schon verwerflich sein kann, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen, die die Bevölkerung an es stellt, nicht genügt. Dies würde in nicht zu rechtfertigender Art und Weise ambitionierte Unternehmen im Vergleich zu solchen, welche von vornherein weniger Sorgfalt an den Tag legen, benachteiligen. Das Gericht hat auch nicht übersehen, dass sich die Beklagte das Vertrauen selbstständig aufgebaut hat und diesen Kredit einsetzen kann und darf. Es ist nämlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen sich unter Inkaufnahme eines Vertrauensverlustes zeitweilig auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruht. Diese unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo – wie vorliegend – das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essentiellen Schädigung der potentiellen Kunden geschieht, deren Vertrauen in Anspruch genommen wurde. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. Die Beklagte hat jedoch nicht nur originäres Vertrauen zur Täuschung genutzt, sondern in besonderem Maße auch solches, welches aus der EG-Typengenehmigung resultiert. Die Bevölkerung und potentielle Autokunden vertrauen darauf, dass solche Fahrzeuge, welche über eine EG-Typengenehmigung verfügen, gesetzeskonform sind. Sie gehen dabei berechtigterweise davon aus, dass insbesondere die immer wichtiger werdenden Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in dieses Verfahren fußt darauf, dass unter hoheitlicher Überprüfung, nach gesetzlich vorgegebenen Verfahren und Maßstäben neue Fahrzeugtypen geprüft und im Erfolgsfall genehmigt werden. Die Bevölkerung setzt mit Recht voraus, dass die entsprechende hoheitliche Stelle solchen Fahrzeugtypen die Genehmigung verweigert oder mindestens zur Herstellung der Ordnungsgemäßheit erforderliche Auflagen macht, die den gesetzlichen Anforderungen nicht (von vorneherein) genügen. Dieses besondere Vertrauen hat die Beklagte bewusst genutzt, um die Täuschung der potentiellen Kunden zu erleichtern. Besonders verwerflich ist dies deshalb, weil sie fremdes Vertrauen nutzt, welches letztlich auf essentielle verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, zurückzuführen ist. Besonders verwerflich ist es auch deshalb, weil der Beklagten klar gewesen sein musste, dass sie durch entsprechende Manipulation der Typendokumentation die Grundlage für die Täuschung in einem Bereich legen würde, den die Behörde nicht durch eigene Untersuchung überprüfen würde. 3) Die Beklagte handelte im Hinblick auf die Schadenszufügung auch vorsätzlich. a) Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen, vgl. § 16 StGB. Für § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. nur Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 25). Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990, Az. VI ZR 6/90 = NJW 1991, 634, 636). Spätestens nach dem 02.11.2015 hätte die Beklagte – unabhängig von ihrer vorher bereits bestehenden Überprüfungspflicht der Motoren – konkreten Anlass gehabt, die in ihre Fahrzeuge eingebauten Motoren, die sich nicht selbst hergestellt und entwickelt hatte, nochmals genau auf ihre Funktionsweise und ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Das Schreiben der US-Umweltbehörde war ein Alarmzeichen. Hier stimmte etwas nicht. Es traf die Beklagte nicht aus heiterem Himmel, sondern stand im Kontext einer längeren Vorgeschichte. Angesichts der engen Verzahnung im Konzern drängte sich vor dem Hintergrund des Techniktransfers zwischen den einzelnen Baureihen zwangsläufig der Verdacht auf, dass auch bei der Beklagten verwendete Motoren betroffen sein konnten. Dass sich die "Kontaminierung" der Baureihe EA 897 angesichts der Dynamik der Entwicklung beim EA 189 auf die US-Variante beschränken lassen werde, lag keineswegs auf der Hand. Wollte die Beklagte ihre Verantwortung als Unternehmen ernst nehmen, musste sie die fragliche Motorenbaureihe selbst überprüfen. War sie dazu aufgrund der Datenmenge nicht in der Lage, durfte sie ihre Händler bis zur Klärung entsprechende Fahrzeuge nicht mehr ausliefern und Bestellungen hierfür nicht mehr entgegen nehmen lassen, ohne die Kunden zuvor über ihre eigene Unkenntnis aufzuklären. Stattdessen verschloss sie die Augen, betrieb ihre Geschäfte ungerührt weiter und zieht sich nunmehr darauf zurück, den hier streitgegenständlichen Motor nicht entwickelt und hergestellt zu haben. Hierdurch nahm sie es jedenfalls billigend in Kauf, dass ihre potentiellen Kunden über das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen getäuscht wurden. Zu erwägen ist auch, ob sich die Beklagte das Wissen der Konzerngesellschaft, die den Motor entwickelt und hergestellt hatte, nicht ohnehin als eigenes Wissen zurechnen lassen muss. Voraussetzung für eine Wissenszurechnung ist, dass sich aus § 242 BGB eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustausches ergibt (vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 24. Mai 2019, Az.: 2 O 79/18; Ellenberger, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 166 Rn. 8). Dies trifft auf den Konzern der Beklagten zu. Größere Betriebe dürfen durch die mit stärkerer Arbeitsteilung verbundene Wissensaufspaltung nicht begünstigt werden (Ellenberger, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 166 Rn. 8). b) Ist der im Rahmen des § 826 BGB in Anspruch Genommene eine juristische Person, so hat diese gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr "verfassungsmäßig berufener Vertreter" (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, NJW 1968, 391 ff.) durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter auch den subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250, 251 m.w.N.). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, jedenfalls ab dem 2. November 2015 Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, liegt vor dem Hintergrund des sich ständig ausweitenden Abgasskandals bei VW und seiner Tragweite für das Gesamtunternehmen auf der Hand. Insbesondere führt der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von ihr entwickelt und hergestellt worden ist, zu keiner abweichenden Einschätzung. Hier muss, wenn Gegenteiliges nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeughersteller, der den Motor eines anderen Herstellers für seine Fahrzeuge verwendet, sich hinreichende Kenntnis davon verschafft, wie der Motor im Einzelnen funktioniert und ob er den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, warum der Vorstand auch nach dem 2. November 2015 keine eigene technische Überprüfung des Motors veranlasst und den Verkauf sowie die Auslieferung der mit diesem Motor versehenen Fahrzeugen ohne jeden Hinweis an die Kunden fortgeführt hat. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht schließlich nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Beklagten deshalb ein Schweigerecht zusteht, weil sie sich ggfs. durch die Erteilung entsprechender Auskünfte der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Der Beklagten als eigenständiger juristischer Person steht ein solches Schweigerecht nicht zu. Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Vertreter obliegt ihr nicht und gehört nicht zu ihren schützenswerten Interessen. Daran, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich handelten, bestehen keine Zweifel. Solche werden auch nicht in substantieller Art und Weise durch die Beklagte selbst erhoben. Dass es mindestens auf Entwicklerebene zu strafrechtlich relevantem Verhalten gekommen sein dürfte, zeigen die im In- und Ausland laufenden Ermittlungsverfahren, welche jedenfalls im Ausland auch schon zu Verurteilungen geführt haben. Zunächst steht außer Frage, dass die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände schließt das Gericht aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung aus anderen Gründen entwickelt und eingesetzt wurde, als sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Entweder war der Druck auf die Entwickler bzw. die Beklagte als Unternehmen deshalb so groß, weil sie jedenfalls damals technisch nicht in der Lage waren, die Anforderungen zu erfüllen, die an sie von Gesetzesseite gestellt wurden oder die Erfüllung der notwendigen Vorgaben war im Hinblick auf den notwendigen Erfolg im Wettbewerb mit anderen Kraftfahrzeugherstellern unwirtschaftlich, d.h. die Entwicklung und/oder Umsetzung einer gesetzesentsprechenden Technologie zu teuer. Welche dieser Varianten tatsächlich der maßgebliche Antrieb der Verantwortlichen waren, kann dahinstehen, weil diesen in beiden Fällen jedenfalls klar sein musste, dass aufgrund der Täuschung gegenüber der Genehmigungsbehörde im schlimmsten Fall Rücknahme oder Widerruf der gesamten EG-Typengenehmigung drohte, mit allen bereits zuvor erörterten essentiellen wirtschaftlichen Risiken der Fahrzeugkäufer. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie mindestens billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch das Verhalten geschädigt werden. Es besteht schließlich auch kein Zweifel daran, dass den Verantwortlichen bewusst war, dass das eigene Verhalten nicht nur unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden, sondern nach der Verkehrsanschauung auch als besonders verwerflich einzuordnen ist. Schließlich war den Verantwortlichen bewusst, dass das Verschweigen dieser maßgeblichen Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Kläger als Käufer desselben entscheidungserheblich war. Bei lebensnaher Betrachtung ist nämlich kaum davon auszugehen, dass diese selbst an seiner Stelle zum damaligen Zeitpunkt in Kenntnis der arglistig verschwiegenen Umstände das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hätten. 4) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger von den Folgen der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, nämlich dem Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie dem zur teilweisen Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag, zu befreien ist. Hätte der Kläger diese Verträge nicht abgeschlossen, wäre er zur Kaufpreiszahlung und zur Zahlung der Raten aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet gewesen. Aufgrund der feststehenden Teilzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 EUR und der bis zum 15.01.2020 geleisteten insgesamt 38 Darlehensraten in Höhe von 671,80 EUR über insgesamt 25.528,40 EUR durch den Kläger trat der Schaden bei diesem ein. Diesem sind deswegen von der Beklagten grundsätzlich der vom Kläger gezahlte Teil des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen, d.h. insgesamt 40.528,40 EUR, zu erstatten. Auf dieser Gesamtsumme von 40.528,40 EUR hat der Kläger sich jedoch die von ihm während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen in Höhe von 13.378,01 EUR anrechnen zu lassen, weil im Übrigen eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Dieser Nutzungsersatz liegt bei einer gerichtlich geschätzten (§ 287 ZPO) Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen, gerichtsbekannt robusten Fahrzeuges von maximal 300.000 km und einer eigenen Nutzung des Fahrzeuges von 99.027 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, verfängt mangels hinreichender Substantiierung nicht, da die die Beklagte, nachdem der Kläger hierzu weiter vorgetragen hat, nicht mehr erwidert hat, wodurch sie ihrer Substantiierungslast nicht gerecht geworden ist. Unbeachtlich für die Schadensberechnung hingegen ist der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich technische Maßnahmen anbietet, die die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen sollen, ohne dass sich dadurch andere – gegebenenfalls kaufrelevante – Kriterien (wie z.B. Treibstoffverbrauch, Motorabnutzung etc.) nachteilig verändern. Zu beachten ist insoweit nämlich, dass vorliegend von einer Schädigung der Entschlussfreiheit des Klägers und nicht einer unmittelbaren Substanz- oder Vermögensschädigung im klassischen Sinne auszugehen ist, weswegen eine Schadensausgleichung auf Grundlage der Aufwertung des Kaufgegenstandes nicht erreicht werden kann. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte, auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers lässt sich im primären Wege nicht anders beseitigen, als durch Freistellung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen. Es liegt jedoch auch nahe, dass – selbst, wenn man die von der Beklagten behauptete und vom Kraftfahrtbundesamt dem Grunde nach bestätigte Wirksamkeit der technischen Nachbesserungsmaßnahmen anerkennt – es bei einem Vermögensschaden bleibt. Es ist nämlich aus Sicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zum heutigen Zeitpunkt von einer nicht nur unerheblichen Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auszugehen. Eine solche lässt sich freilich nicht zuverlässig beziffern, weil es – dies ist offenkundig – an geeigneten Vergleichsmaßstäben fehlt. Zu bedenken ist nämlich, dass nicht nur einzelne Fahrzeuge oder eine Gruppe von Fahrzeugen aus einer Produktionsserie mangelhaft waren bzw. sind – in einem solchen Fall könnte die Wertentwicklung der betroffenen Fahrzeuge mit den nicht betroffenen, im Übrigen identischen Fahrzeugen verglichen werden –, sondern alle Fahrzeuge der gesamten Serie sowie teilweise auch Vergleichsfahrzeuge anderer (Konzern-)Serien. Losgelöst von der Frage, wie sich eine solche Wertminderung in Zahlen bemisst, erscheint es dem Gericht aber sehr naheliegend, dass sich der Makel, der dem streitgegenständlichen wie auch allen anderen von dem Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen anhaftet, ähnlich wie bei einem Unfallgeschehen, sich selbst durch eine ordnungsgemäße Reparatur nicht beseitigen lässt und zu einer dauerhaften Wertminderung führt. Hierzu trägt nicht zuletzt bei, dass aufgrund der Vielzahl der zu dem Sachverhalt ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte die Rechtslage als bislang nicht abschließend geklärt anzusehen ist. Diese Wertminderung erscheint dem Gericht auch nicht nur unerheblich, wozu das Verhalten der Beklagten bei der Aufklärung des Gesamtsachverhaltes sowie im Umgang mit den betroffenen Kunden einen entscheidenden Beitrag geleistet haben dürfte. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 29.634,25 EUR. Die Beklagte, die weder den Abschluss des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin noch die ursprüngliche Höhe des Darlehensbetrages bestreitet, hat Einwendungen nicht erhoben. 5) Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen folgt im tenorierten Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Für eine weitergehende Verzinsung in Höhe von 4 Prozent aus 70.162,65 EUR seit dem 10.09.2016 bis zum 31.01.2019 besteht hingegen keine geeignete Anspruchsgrundlage. Eine solche folgt insbesondere nicht aus §§ 849, 246 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dort geregelten Verzinsung liegen nicht vor. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch nicht wegen Entziehung oder der Beschädigung einer Sache zu. III. Das mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet. Die Beklagte geriet gemäß §§ 293, 298, 295 BGB spätestens mit Ablauf der ihr im vorprozessualen anwaltlichen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2019 (Anlage K10) gesetzten Frist bis zum 31.01.2019 in Annahmeverzug. In diesem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte nämlich zur Zahlung des Kaufpreises auf und bot Zug um Zug die Bereitstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Abholung an. Die Beklagte lehnt bis heute die Zahlung der vom Kläger verlangten Gegenleistung ab, so dass es auf die Höhe der zurück zu gewährenden Gegenleistung nicht ankommt. IV. Der als Nebenforderung geltend gemachte, auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete, Klageantrag zu Ziff. 4) besteht dem Grunde nach aus § 826 BGB, der Höhe nach jedoch nur im tenorierten Umfang. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ohne weiteres ersatzfähig (vgl. nur Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 56 m.w.N.), weil in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Ersatzfähig in der Höhe sind dabei die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die zur Rechtsverfolgung erforderliche Tätigkeit angefallen sind. Dies sind dem Grunde nach – wie abgerechnet – eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie auf beide Positionen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG. Die vom Rechtsanwalt festgesetzte 2,0-fache Geschäftsgebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Gemäß der gesetzlichen Beschreibung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Letztlich handelt es sich um die Verfolgung eines gewöhnlichen deliktischen Anspruchs mit Berührungspunkten zu herkömmlichem Kaufrecht. Weder der Umstand, dass der auch diesem Einzelfall zu Grunde liegende Grundsachverhalt große mediale Beachtung findet, noch die Tatsache, dass aufgrund der bei vielen verschiedenen Gerichten in Masse anhängig gemachten Verfahren teils divergierende erstinstanzliche Entscheidungen getroffen wurden, begründet eine Schwierigkeit im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt ist auch – anders als die Schriftsätze der Parteivertreter – keineswegs umfangreich. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind überaus überschaubar. Unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes in Höhe von 56.784,64 EUR ergibt sich damit ein insgesamt erstattungsfähiger Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR. Der im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachte Zinsanspruch folgt im tenorierten Umfang gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug, nachdem der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2019 zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 31.01.2019 aufgefordert hatte und die Beklagte die dem Grunde nach berechtigte Forderung bis heute, auch nach Rechtshängigkeit der Klage, nicht ausglich. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 70.162,65 EUR.